Abt ei l un g IV D-21 7 8 /20 0 8 {T 0 /2 } U r t e i l v o m 3 1 . M ä r z 2 0 0 9 Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Daniel Schmid; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. A._______, geboren (...), Irak, vertreten durch lic. iur. Dominik Heinzer, Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des BFM vom 3. März 2008 / N (...). B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Be s e tzu n g Pa r te ie n Ge ge n s ta nd

D-21 7 8 /20 0 8 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Kurde sunnitischen Glaubens aus der Provinz Erbil, suchte am 17. Juli 2006 in der Schweiz um Asyl nach. B. Mit Verfügung vom 14. September 2006 stellte das BFM fest, der Be- schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Be- schwerdeführers aus der Schweiz. Hingegen erachtete das BFM den Vollzug der Wegweisung aufgrund der damaligen Situation im Irak als nicht zumutbar und verfügte die vorläufige Aufnahme. Diese Verfügung erwuchs am 17. Oktober 2006 unangefochten in Rechtskraft. C. Mit Schreiben vom 20. Juli 2007 teilte das BFM dem Beschwerdefüh- rer mit, dass es nach einer Analyse der Sicherheits- und Menschen- rechtssituation im Irak den Vollzug der Wegweisung in die drei nordira- kischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleymaniya grundsätzlich als zu- mutbar erachte. Das Amt gewährte dem Beschwerdeführer zur beab- sichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und zu dem damit ver- bundenen Wegweisungsvollzug das rechtliche Gehör. D. Mit Schreiben vom 7. August 2007 ersuchten sowohl die damalige, in B._______ wohnhafte Verlobte des Beschwerdeführers, Frau C., als auch der Bürgermeister von B. darum, von der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme abzusehen. E. Am 9. August 2007 nahm der Beschwerdeführer zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme Stellung und ersuchte im We- sentlichen darum, von dieser Massnahme abzusehen. F. Mit Schreiben vom 12. Februar 2008 ersuchte das BFM die frühere Verlobte des Beschwerdeführers um Auskunft hinsichtlich ihrer Beziehung zum Beschwerdeführer sowie dessen Beziehung zu ihrem am 15. Dezember 2007 geborenen Kind. Se ite 2

D-21 7 8 /20 0 8 G. Mit Schreiben vom 22. Februar 2008 (Poststempel) teilte Frau C._______ dem BFM mit, dass der Beschwerdeführer die Vaterschaft des Kindes nicht anerkenne, sich zudem nicht um das Kind kümmere, da er sich noch während ihrer Schwangerschaft von ihr getrennt habe, und eine gemeinsame Heirat nicht geplant sei. H. Mit Verfügung vom 3. März 2008 - eröffnet am 6. März 2008 - hob das BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf, forderte ihn unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall auf, die Schweiz bis zum 3. Mai 2008 zu verlassen, und beauftragte den Kan- ton D._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. I. Mit Eingabe vom 3. April 2008 (Poststempel) erhob der Beschwerde- führer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfü- gung des BFM vom 3. März 2008 und beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, seine vorläu- fige Aufnahme zu verlängern. Eventualiter sei die Sache zur hinrei- chenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neu- beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hin- sicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus- ses. Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird - soweit wesentlich

  • in den Erwägungen eingegangen. Der Beschwerde lag ein ärztliches Zeugnis des Hausarztes der in der Schweiz lebenden Schwester des Beschwerdeführers vom 30. April 2007 bei. J. Mit Verfügung vom 15. April 2008 bestätigte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Berechtigung des Beschwerdeführers zur Anwesenheit in der Schweiz während der Hängigkeit des Verfah- rens. Gleichzeitig wies er das Gesuch um Erlass des Kostenvorschus- ses ab. Der dem Beschwerdeführer sodann auferlegte Kostenvor- schuss ging am 25. April 2008 ein. K. Mit Eingabe vom 2. Mai 2008 (Poststempel) an das Bundesverwal- tungsgericht reichte der Beschwerdeführer die folgenden Dokumente zu den Akten: Ein Schreiben des Landratamtes E._______ vom 27. Se ite 3

D-21 7 8 /20 0 8 Februar 2008, die Ausdrucke zweier E-Mails der Beiständin des Kindes von Frau C._______, einen Bericht der sozialpädagogischen Familienbegleiterin der Schwester des Beschwerdeführers und deren Kinder vom 29. April 2008 sowie eine Kostengutsprache für Familienbegleitung vom 9. Juli 2007. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge- richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset- zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be- schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be- schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 1.3Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich- tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver- halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsge- richt kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG). Se ite 4

D-21 7 8 /20 0 8 2. Am 1. Januar 2008 ist das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) in Kraft ge- treten; gleichzeitig ist das ANAG aufgehoben worden (vgl. Art. 125 i.V.m. Anhang Ziff. I AuG). Gemäss Art. 126a Abs. 4 AuG gilt unter Vor- behalt der Absätze 5-7 für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttre- tens der Änderung vom 16. Dezember 2005 des AsylG sowie des AuG vorläufig aufgenommen sind, neues Recht. Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 14. September 2006 gestützt auf Art. 44 Abs. 2 AsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998 (AS 1999 2273) i.V.m. Art. 14a Abs. 4 ANAG vorläufig aufgenommen. Aufgrund der übergangsrechtlichen Regelung gemäss Art. 126a Abs. 4 AuG ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren betreffend Aufhebung der vorläufigen Aufnahme jedoch zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme nach neuem Recht, mithin nach Art. 84 Abs. 2 AuG vorliegen. Gemäss Art. 84 Abs. 1 AuG überprüft das Bundesamt nach erfolgter Anordnung einer vorläufigen Aufnahme periodisch, ob die Voraussetzungen dafür noch gegeben sind. Es hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG). Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person zumutbar und möglich ist (Art. 83 Abs. 2 und 4 AuG), sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben. 3. 3.1Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun- gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän- ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste- hen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge- zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei- nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge- fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Se ite 5

D-21 7 8 /20 0 8 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über- einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau- same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No- vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 3.2Der Grundsatz der Nichtrückschiebung schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da rechtskräftig feststeht, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaf- fung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch in der Beschwerdeschrift bringt der Beschwer- deführer nichts vor, was das Gegenteil vermuten lässt. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Be- handlung drohen würde (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtssituation im kurdischen Nordirak lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Januar 2008 [BVGE 2008/4]). 3.3In der Beschwerde wird vom Beschwerdeführer einerseits geltend gemacht, dass sein Kind und dessen Mutter, Frau C.., in B. leben würden. B._______ sei eine deutsche Exklave, Se ite 6

D-21 7 8 /20 0 8 welche vollständig vom schweizerischen Staatsgebiet umschlossen sei und zum schweizerischen Zollgebiet gehöre. Dessen deutsche Einwohner sowie deren Familienangehörige würden gemäss Staatsvertrag vom 23. November 1963 in fremdenpolizeilicher, arbeitsrechtlicher und gewerblicher Hinsicht eine privilegierte Sonderstellung geniessen. Sein Kind verfüge somit über einen Status, der jenem eines Ausländers mit gefestigtem Aufenthalt in der Schweiz gleichzustellen sei. Unter diesen Umständen verstiesse seine Wegweisung aus der Schweiz gegen Art. 8 EMRK, da er dadurch dauerhaft von seinem Kind getrennt würde. Andererseits bringt der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelschrift vor, dass er seine geschiedene, im Kanton D._______ lebende Schwester namentlich bei der Betreuung ihrer drei Kinder tatkräftig un- terstütze. Seine Schwester befinde sich in einer schwierigen Situation, da sie an einer schweren Autoimmunkrankheit leide und sich zudem der Ex-Mann seiner Schwester nicht mehr um seine drei Kinder küm- mere. Diese Umstände würden zweifelsohne ein besonders Abhängig- keitsverhältnis zwischen ihm - dem Beschwerdeführer - und seiner Schwester begründen, weshalb seine Wegweisung aus der Schweiz auch aus diesem Grund gegen Art. 8 EMRK verstossen würde und so- mit völkerrechtswidrig wäre. 3.4Es trifft zu, dass das Bundesgericht bei Ausländern, die nahe Ver- wandte mit gefestigtem Anwesenheitsrecht in der Schweiz haben, un- ter bestimmten Voraussetzungen einen aus Art. 8 EMRK abgeleiteten Anspruch auf Anwesenheit anerkennt. Es gilt daher im Folgenden zu prüfen, wie weit der Schutzbereich von Art. 8 EMRK, welcher unter an- derem die Achtung des Familienlebens garantiert, reicht und ob das BFM mit seinem Entscheid im vorliegenden Fall gegen diese völker- rechtliche Bestimmung verstossen hat. 3.5Ein Anspruch auf Anwesenheit aufgrund von Art. 8 EMRK setzt nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung voraus, dass die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird und intakt ist. Weiter muss das hier weilende Familienmitglied selber ein gefestigtes Anwesen- heitsrecht in der Schweiz haben. Dies ist nicht nur der Fall, wenn es über das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung verfügt, sondern auch dann, wenn es eine Aufenthaltsbewilligung hat, die ihrerseits auf einem festen Rechtsanspruch beruht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.29/2002 vom 14. Mai 2002 E. 3.3). Auf den Schutz Se ite 7

D-21 7 8 /20 0 8 von Art. 8 EMRK können sich zunächst die Mitglieder der Kernfamilie berufen, mithin die Ehegatten und ihre minderjährigen Kinder; gemäss Rechtsprechung der vormals für asylrechtliche Beschwerdeverfahren zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK), welche vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt wird, sind sodann Konkubinatspartner den Ehegatten gleichgestellt (vgl. EMARK 1993 Nr. 24; vgl. überdies Art. 1 Bst. e der Asylverordnung 1 über Verfah- rensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311], wonach die Gleichstellung auch gleichgeschlechtliche, in eingetragener Partner- schaft lebende Personen umfasst). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung erfasst Art. 8 EMRK zudem die Beziehungen zwi- schen allen nahen Verwandten, die in der Familie eine wesentliche Rolle spielen können. Als solchermassen erweitertes Familienleben haben die Strassburger Organe das Verhältnis zwischen Grosseltern und ihren Enkeln beziehungsweise Enkelinnen, zwischen Onkeln/Tan- ten sowie ihren Nichten und Neffen und insbesondere auch zwischen Geschwistern anerkannt. Im Verhältnis zwischen Verwandten ausser- halb der Kernfamilie setzt die Berufung auf den Grundsatz der Familie- neinheit - über die nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung hin- aus - ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis voraus (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.145/2002 vom 24. Oktober 2002 E. 3.2-3.5, BGE 129 II 11 E. 2 S. 14, BGE 120 Ib 257 E. 1d-f S. 260 ff.). 3.6Der Beschwerdeführer macht zum einen geltend, sein in B._______ wohnhaftes Kind verfüge über einen Status, der jenem eines Ausländers mit gefestigtem Aufenthalt in der Schweiz gleichzustellen sei. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist Art. 8 EMRK anwendbar, wenn sich ein ausländischer Vater auf eine intakte familiäre Beziehung zu seinem Kind mit Anwesenheitsrecht in der Schweiz berufen kann, selbst wenn er nicht die elterliche Gewalt oder Obhut innehat (vgl. BGE 120 Ib 3 E. 1d). Im vorliegenden Fall geht aus den Akten nicht klar hervor, ob der Beschwerdeführer tatsächlich der Vater des Kindes von Frau C._______ ist. Diese Frage kann hier jedoch offen gelassen werden, da es bereits an den anderen Voraussetzungen für die Anwendbarkeit von Art. 8 EMRK fehlt. Einerseits verfügt das angebliche Kind des Beschwerdeführers über kein Anwesenheitsrecht in der Schweiz. Die Gemeinde B., wo das Kind mit seiner Mutter, eine deutsche Staatsangehörige, wohnt, gehört zum deutschen Hoheitsgebiet, weshalb grundsätzlich deutsches Recht anzuwenden ist. Aufgrund der besonderen Lage der Gemeinde B. - sie ist vollständig von schweizerischem Se ite 8

D-21 7 8 /20 0 8 Staatsgebiet umgeben - wurde am 23. November 1964 ein Staatsvertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Einbeziehung der Gemeinde B._______ am Hochrein in das schweizerische Zollgebiet geschlossen (SR 0.631.112.136). Darin ist geregelt, dass auf wichtigen Gebieten Schweizer Recht Anwendung findet. Dieser Staatsvertrag führt jedoch

  • entgegen der Meinung des Beschwerdeführers - nicht dazu, dass das Kind von Frau C._______ über ein Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügt. Zudem fehlt es an einer intakten familiären Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem angeblichen Kind. Im Schreiben von Frau C._______ vom 22. Februar 2008 teilte diese der Vorinstanz mit, dass sich der Beschwerdeführer nicht um ihr Kind kümmere. Aus den Akten sind keine Hinweise ersichtlich, dass sich an dieser Situation etwas geändert hätte. Somit fehlt es an den Voraussetzungen für die Anwendbarkeit von Art. 8 EMRK hinsichtlich des angeblichen Kindes des Beschwerdeführers, weshalb dieser sich nicht auf diese Norm berufen kann. 3.7Im Weiteren bringt der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelschrift vor, dass ein besonders Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihm und seiner im Kanton D._______ wohnhaften Schwester bestehe, weshalb seine Wegweisung aus der Schweiz gegen Art. 8 EMRK verstossen würde. Aus der Datenbank des "Zentralen Mig- rationsinformationssystems" des BFM (ZEMIS, vgl. ZEMIS-Verordnung vom 12. April 2006 [SR 142.513]) ist ersichtlich, dass die Schwester des Beschwerdeführers Inhaberin einer Niederlassungsbewilligung ist, womit sie über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügt. Der Beschwerdeführer, der wie seine Schwester Wohnsitz im Kanton D._______ hat, macht geltend, dass er seine Schwester namentlich bei der Betreuung ihrer drei Kinder tatkräftig unterstütze. Somit ist davon auszugehen, dass zwischen den Geschwistern eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Wie in E. 3.5 dargelegt, wird bei Geschwistern als weitere Voraussetzung für die Anwendbarkeit von Art. 8 EMRK jedoch zusätzlich ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis vorausgesetzt. Die Abhängigkeit eines Menschen von einem anderen kann sich unabhängig vom Alter namentlich aus Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben. Wesentlich ist der Grad der Eigenständigkeit beziehungsweise die Fähigkeit, selbständig zu leben. Mit Blick auf das geforderte besondere Abhängigkeitsverhältnis ist bei erwachsenen Se ite 9

D-21 7 8 /20 0 8 Familienmitgliedern von Bedeutung, ob ein Zusammenleben gerade mit dem in der Schweiz weilenden Angehörigen geboten ist. Dabei kommt es unter anderem darauf an, inwieweit die notwendige Betreuung nicht auch anders, gegebenenfalls unter Mitwirkung Dritter gewährt werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.145/2002 vom 24. Oktober 2002 E. 3.3, Urteil des Bundesgerichts 2A.29/2002 vom 14. Mai 2002 E. 3.3). Der Beschwerdeführer begründet das zwischen ihm und seiner Schwester bestehende besondere Abhängigkeitsverhältnis damit, dass sie eine alleinerziehende Mutter von drei Kindern sei und an der schweren Autoimmunkrankheit Lupus erythematodes leide, weshalb er sie in dieser schwierigen Situation - namentlich bei der Betreuung ih- rer drei Kinder - unterstütze. Aus dem ärztlichen Zeugnis des Hausarztes vom 30. April 2007 ist ersichtlich, dass sich der Gesundheitszustand der Schwester ab dem Herbst 2004 aufgrund einer ärztlichen Therapie derart verbessert hat, dass sie "gesundheitlich und sozial gut funktionieren" konnte. Dem ärztlichen Zeugnis sowie den übrigen Akten ist nicht zu entnehmen, dass sich der gesundheitliche Zustand seither aufgrund ihrer Autoimmunkrank- heit wieder drastisch verschlechtert hätte. Daher ist davon auszuge- hen, dass der Gesundheitszustand der Schwester des Beschwerde- führers nicht derart ist, dass sie regelmässig auf Pflege von Drittpersonen - insbesondere ihrem Bruder - angewiesen wäre. Zu den Betreuungsaufgaben, die der Beschwerdeführer gegenüber den Kindern seiner Schwester übernimmt, ist zu bemerken, dass diese Tätigkeiten letztere zweifellos bei der Erziehung ihrer Kinder unterstüt- zen. Jedoch ist festzuhalten, dass diese Betreuung der Kinder durch den Beschwerdeführer nicht dringend geboten ist, da die Unterstüt- zung der Schwester bei der Kindererziehung auch durch andere Personen, z.B. eine Familienbegleiterin, wahrgenommen werden kann, so wie dies in den letzten Jahren häufig der Fall war (vgl. Kostengutsprache für Familienbegleitung vom 9. Juli 2007). Das bedeutet, dass die allenfalls notwendige Betreuung der Kinder der Schwester des Beschwerdeführers auch von jemand anderem als dem Beschwerdeführer wahrgenommen werden kann. Das gilt auch für den Fall, dass sich die Schwester des Beschwerdeführers aufgrund ihrer Autoimmunerkrankung zeitweilig in Spitalpflege begeben müsste. Im Übrigen geht aus dem Bericht "Kostengutsprache für Familienbegleitung" hervor, dass der 18-jährige Sohn der Schwester Se it e 10

D-21 7 8 /20 0 8 des Beschwerdeführers schon sehr aktiv bei der Versorgung der Familie mithilft (vgl. Eingabe vom 2. Mai 2008). Aus diesen Gründen fehlt es an einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Schwester, weshalb Art. 8 EMRK nicht zur Anwendung kommen kann. 3.8Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerde- führer weder aus seiner angebliche Vaterschaft zu einem in der Enkla- ve B._______ wohnhaften Kind noch aus seiner engen Beziehung zu der im Kanton D._______ wohnhaften Schwester einen Anspruch auf Anwesenheit gemäss Art. 8 EMRK ableiten kann. 3.9Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, dass durch den Voll- zug seiner Wegweisung auch der Grundsatz der Einheit der Familie gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verletzt würde. Diese Bestimmung geht, wie in EMARK 1995 Nr. 24 festgestellt wurde, insofern über die Trag- weite von Art. 8 EMRK hinaus, dass die vorläufige Aufnahme des ei- nen Familienmitgliedes "in der Regel" auch zur vorläufigen Aufnahme dessen Familie führt. Ansonsten kommt Art. 44 Abs. 1 AsylG unter den gleichen Voraussetzungen zur Anwendung wie Art. 8 EMRK (vgl. dazu E. 3.5). Wie bereits festgestellt (E. 3.6 ff.), kann der Beschwerdeführer aus Art. 8 EMRK keinen Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz ableiten. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 4. 4.1Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts- staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 4.2Das Bundesverwaltungsgericht ist im Grundsatzurteil vom 14. März 2008 (BVGE 2008/5) aufgrund einer umfassenden Beurtei- lung der Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Suleymaniya und Erbil - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung - zum Schluss gekommen, dass dort keine Situation Se it e 11

D-21 7 8 /20 0 8 allgemeiner Gewalt herrscht und die politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine Rückführung in diese Provinzen generell als unzumutbar betrachtet werden müsste. Zudem ist die Region mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak. Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus den Provinzen Do- huk, Suleymaniya oder Erbil stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, in der Regel zumutbar ist. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern sowie für Kranke und Betagte ist dagegen bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht (a.a.O. E. 7.5 und insbesondere E. 7.5.8). 4.3Der - soweit aktenkundig - gesunde, alleinstehende Beschwerde- führer stammt aus der Provinz Erbil, wo er eigenen Angaben zufolge bis zu seiner Ausreise aus dem Irak am 18. Mai 2006 gelebt und wäh- rend zehn Jahren die Schule besucht hat. Zudem leben gemäss eige- nen Angaben seine Eltern und drei seiner Schwestern in F._______ (Provinz Erbil), womit er dort über ein intaktes verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügt. Angesichts seines jugendlichen Alters, seiner guten Schulbildung sowie der in der Schweiz auf dem Bau erworbenen Berufserfahrung ist davon auszugehen, er werde sich in seiner Heimat

  • auch in den Arbeitsmarkt - wieder integrieren können. Wie schon von der Vorinstanz erwähnt, wird zudem die Rückkehrhilfe der Schweiz dem Beschwerdeführer den Aufbau einer neuen Existenzgrundlage er- leichtern. Aus diesen Gründen ist der Vollzug der Wegweisung - über- einstimmend mit dem BFM - als zumutbar zu bezeichnen.

Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das BFM die mit Verfügung Se it e 12

D-21 7 8 /20 0 8 vom 14. September 2006 angeordnete vorläufige Aufnahme des Be- schwerdeführers zu Recht aufgehoben und den Wegweisungsvollzug verfügt hat. Bei dieser Sachlage besteht kein Anlass, die Streitsache zur weiteren Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Eventualbegehren ist deshalb abzuweisen. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be- schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge- richt [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 25. April 2008 in gleicher Höhe geleisteten Vorschuss zu verrechnen. Bei diesem Verfahrensaus- gang ist keine Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Se it e 13

D-21 7 8 /20 0 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Diese werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kosten- vorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: -den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) -das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) -(...) Der vorsitzende Richter:Der Gerichtsschreiber: Robert GallikerMatthias Jaggi Versand: Se it e 14

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, D-2178/2008
Entscheidungsdatum
31.03.2009
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026