B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung IV D-212/2020 law/aer

U r t e i l v o m 20. M ä r z 2 0 2 0 Besetzung

Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Constance Leisinger, Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann.

Parteien

A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. Dezember 2019 / N (...).

D-212/2020 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 6. Dezember 2016 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das SEM ihn am 14. Dezember 2016 im Rahmen einer Befragung zur Person (BzP) zu seinen persönlichen Umständen, seinem Reiseweg sowie summarisch zu seinen Asylgründen befragte, dass es ihn am 23. August 2019 einlässlich zu den Asylgründen anhörte, wobei der Beschwerdeführer verschiedene Unterlagen einreichte, dass das SEM mit Verfügung vom 10. Dezember 2019 – eröffnet am 12. Dezember 2019 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht- lingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete, dass diese Verfügung von der Vorinstanz gestützt auf Art. 16 Abs. 3 Bst. b AsylG (SR 142.31) in italienischer Sprache verfasst wurde, während das Asylverfahren bis zu diesem Zeitpunkt in deutscher Sprache geführt wor- den war, dass der Beschwerdeführer – handelnd durch seinen Rechtsvertreter – mit Eingabe vom 13. Januar 2020 beim Bundesverwaltungsgericht Be- schwerde gegen die Verfügung vom 10. Dezember 2019 erhob, dass er dabei den Antrag stellte, das Bundesverwaltungsgericht habe ihm unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der vorliegenden Sache betraut würden und es sei ihm bekannt zu geben, ob diese Gerichts- personen zufällig ausgewählt worden seien; andernfalls seien ihm die kon- kreten objektiven Kriterien mitzuteilen, nach denen diese Personen ausge- wählt worden seien, dass weiter beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen wegen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, eventualiter Verletzung der Begrün- dungspflicht, eventualiter zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung, dass eventualiter seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren sei; ebenfalls eventualiter sei die angefochtene Verfügung in den Ziffern 3 und 4 aufzuheben und die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen,

D-212/2020 Seite 3 dass er sodann beantragte, das SEM sei zu verpflichten, ihm bekannt zu geben, wer sich hinter dem Kürzel "Kors" verberge und mittels eines Sprachdiploms den Nachweis zu erbringen, dass diese Person der deut- schen Sprache mächtig sei; zudem sei ihm vollständige Akteneinsicht zu gewähren und es seien ihm insbesondere die im Beweismittelverzeichnis aufgeführten Beweismittel zuzustellen, dass der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfü- gung vom 31. Januar 2020 das Spruchgremium bekanntgab und ihn auf- forderte, einen Kostenvorschuss zu leisten, dass der Kostenvorschuss am 17. Februar 2020 fristgerecht bezahlt wurde, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 17. Februar 2020 ergänzende Ausführungen machte und unter anderem vorbrachte, er befinde sich zurzeit in psychiatrischer Behandlung – eine entsprechende Terminkarte von B._______ liege der Eingabe bei – und sein Gesundheitszustand müsse abschliessend abgeklärt werden,

und zieht in Erwägung, dass am 1. März 2019 die Teilrevision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 in Kraft getreten ist und für das vorliegende Verfahren das bisherige Recht gilt (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015), dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – unter nachstehendem Vorbehalt – einzutreten ist (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. und Art. 52 Abs. 1 VwVG),

D-212/2020 Seite 4 dass indessen auf den mit der Beschwerdeschrift gestellten Antrag auf Be- stätigung der zufälligen Zusammensetzung des Spruchkörpers nicht ein- zutreten ist (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.3), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zu- ständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa- risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften- wechsel verzichtet wurde, dass in der Beschwerde unter anderem gerügt wird, durch das Verfassen der angefochtenen Verfügung in italienischer Sprache seien dem Be- schwerdeführer erhebliche Nachteile entstanden, da er in einem deutsch- sprachigen Kanton lebe und es für ihn ungleich schwieriger sei als bei- spielsweise für eine im Tessin wohnhafte Person, jemanden zu finden, der ihm bei der Übersetzung des Asylentscheids helfen könne sowie innerhalb der Beschwerdefrist eine italienisch sprechende Rechtsvertretung zu man- datieren, was seinen Rechtsschutz eingeschränkt habe, dass sich der angefochtenen Verfügung zudem nicht entnehmen lasse, welche Sachbearbeiterin des SEM für den Entscheid verantwortlich sei, da diese lediglich mit dem Kürzel "Kors" bezeichnet sei, dass eine Person im Verwaltungsverfahren ein Anrecht auf eine rechtmäs- sig zusammengesetzte Behörde habe, was beinhalte, dass für sie erkenn- bar sein müsse, wer für einen gefällten Entscheid zuständig gewesen sei, dass es vorliegend für den Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar sei, wer die Verfügung erlassen habe, zumal weder die vorgedruckte Funkti- onsbezeichnung noch die nicht lesbare Unterschrift Rückschlüsse auf die betreffende Person zuliessen und der Name der Person mit dem Kürzel "Kors" aus keiner allgemein zugänglichen Publikation ersichtlich sei, dass das SEM – und gerade das Bundesasylzentrum C._______ – entge- gen der klaren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seine Ent- scheide immer wieder in anonymer Form erlasse,

D-212/2020 Seite 5 dass es mit diesem Vorgehen gegen einen zentralen Rechtsgrundsatz verstosse, was einen schweren Mangel formeller Natur darstelle, welcher unheilbar sei und zwingend zu einer Rückweisung der Sache an die Vo- rinstanz führen müsse, dass der Beschwerdeführer weiter rügte, ihm sei nicht korrekt Aktenein- sicht gewährt worden, dass er mit Schreiben vom 17. Dezember 2019 um Einsicht in sämtliche Akten ersucht und explizit darum gebeten habe, dass ihm auch Einsicht in die von ihm selbst eingereichten Beweismittel gewährt werde, wobei es konkret um Schreiben seines Bruders an die Schweizer Botschaft in Co- lombo gehe, dass das SEM ihm daraufhin lediglich ein unvollständiges Beweismittelver- zeichnis zugestellt habe, während er bis zum heutigen Zeitpunkt keine Ko- pien der Beweismittel selbst erhalten habe, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör auch dadurch verletzt sei und der angefochtene Entscheid umgehend aufgehoben werden müsse, dass das Bundesverwaltungsgericht diese verfahrensrechtlichen Rügen vorab prüft, da diese allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vo- rinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2), dass der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher in den Art. 29 ff. VwVG konkretisiert wird, einerseits der Abklärung des Sachverhalts dient, andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwir- kungsrecht der Partei darstellt, dass dieser Anspruch verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbrin- gen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Begrün- dung des Entscheids niederschlagen muss (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3 m.w.H.), dass sich aus Art. 29 Abs. 1 BV unter anderem auch der Anspruch auf eine rechtmässig zusammengesetzte, zuständige und unbefangene Behörde ergibt, was die Bekanntgabe von deren personellen Zusammensetzung vo- raussetzt, da die Betroffenen nur so feststellen können, ob ihr verfassungs- mässiger Anspruch auf eine richtige Besetzung der Behörde gewahrt ist (vgl. Urteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 8.1 m.w.H.),

D-212/2020 Seite 6 dass in der Beschwerde zu Recht geltend gemacht wird, dass es dem Be- schwerdeführer vorliegend nicht möglich gewesen sei, den Namen der für den Entscheid des SEM zuständigen Fachspezialistin zu eruieren, da die- ser keiner öffentlichen Publikation – wie beispielsweise dem Staatskalen- der – entnommen werden kann und sich lediglich aus amtsinternen Quel- len erschliessen lässt, dass es sich bei der betreffenden Fachspezialistin offensichtlich auch nicht um dieselbe Person handelt, welche den Beschwerdeführer angehört habe, womit ihm die entscheidverantwortliche Person gänzlich unbekannt blieb, dass das Bundesverwaltungsgericht bereits wiederholt festgestellt hat, dass die Praxis des SEM, den Namen des zuständigen Sachbearbeiters nicht offenzulegen, unrechtmässig ist und den aus Art. 29 Abs. 1 BV flies- senden Anspruch verletzt (vgl. etwa die Urteile des BVGer D-4454/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 4.6, D-7209/2018 vom 27. Februar 2019 E. 5.4 und D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 8.4), dass auch das Recht auf vorgängige Anhörung (Art. 30 Abs. 1 VwVG) ei- nen Teilgehalt des rechtlichen Gehörs darstellt und insbesondere vorsieht, dass die Behörde sich beim Erlass ihrer Verfügung nicht auf Tatsachen ab- stützen darf, zu denen sich die von der Verfügung betroffene Person nicht vorgängig äussern und diesbezüglich Beweis führen konnte, dass mit dem Äusserungsrecht der verfahrensrechtliche Anspruch auf Ak- teneinsicht (Art. 26 VwVG) – ebenfalls Teilgehalt des rechtlichen Gehörs – eng verbunden ist, da sich die Betroffenen in einem Verfahren nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignet Beweis führen beziehungsweise Beweismittel bezeichnen können, wenn ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche die Behörde ihren Entscheid stützt (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3 m.w.H.), dass das Recht auf Akteneinsicht eingeschränkt werden kann, wenn ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse an der Geheimhaltung der betreffenden Akten vorhanden ist (Art. 27 VwVG), wobei die Behörde einer Partei, welcher sie die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, von seinem wesentlichen Inhalt Kenntnis sowie die Gelegenheit geben muss, sich dazu zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 28 VwVG),

D-212/2020 Seite 7 dass der Anspruch auf rechtliches Gehör auch beinhaltet, dass die Behör- den alles in den Akten festzuhalten haben, was zur Sache gehört und ent- scheidwesentlich sein kann, dass zu dieser behördlichen Abklärungspflicht insbesondere die geordnete Ablage, die Paginierung und die Registrierung der vollständigen Akten im Aktenverzeichnis gehört, wobei die Aktenführung geordnet, übersichtlich und vollständig zu sein hat und ersichtlich sein muss, wer die Akten erstellt hat und wie sie zustande gekommen sind (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/37 E. 5.4.1 m.w.H.), dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter am 17. Dezem- ber 2019 um vollständige Einsicht in die gesamten Asylakten ersuchte und dabei namentlich auch um Zustellung der von ihm selbst eingereichten Ak- ten (Beweismittel) bat, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörung verschiedene Do- kumente als Beweismittel einreichte (vgl. SEM-act A14 F5 ff.), dass das SEM diesbezüglich ein Beweismittelcouvert (SEM-act. A13) an- legte und dieses mit "Schreiben an Schweizer Botschaft" (Beweismittel 1) sowie "Dok. von Bruder" (Beweismittel 2) beschriftete, wobei das Couvert selbst leer ist, sich bei den Akten aber zwei separate Mappen mit den be- treffenden Unterlagen befinden, dass die erste Mappe mehrere handschriftlich verfasste Schreiben des Bruders des Beschwerdeführers (D._______) an die Schweizerische Bot- schaft in Colombo aus den Jahren (...) enthält, dass in der zweiten Mappe diverse Antwortschreiben der Botschaft sowie der Entscheid des SEM vom 16. Juni 2015 über das via Botschaft gestellte Asylgesuch des Bruders abgelegt sind, ebenso weitere den Bruder betref- fende Unterlagen (in Kopie), dass sich aus der Beschriftung des Beweismittelcouverts nicht ergibt, wel- che Beweismittel zu den Akten gereicht wurden, da es sich dabei lediglich um eine zusammenfassende und rudimentäre Beschreibung der vorgeleg- ten Dokumente handelt (vgl. SEM-act. A13), dass das SEM mit dieser intransparenten Führung des Beweismittelver- zeichnisses seiner Aktenführungspflicht nicht ausreichend nachgekommen ist,

D-212/2020 Seite 8 dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge keine Kopien der von ihm eingereichten Beweismittel – welche sich nicht im Beweismittel- couvert, sondern in den beiden separaten Mappen befinden – erhalten hat, dass sich den Akten der Vorinstanz nicht entnehmen lässt, ob und inwie- fern sie dem Ersuchen um Akteneinsicht nachgekommen ist, da es sich beim neusten im N-Dossier abgelegten Aktenstück um das Akteneinsichts- gesuch des Beschwerdeführers vom 17. Dezember 2019 handelt, dass daher davon ausgegangen werden muss, dass der Beschwerdefüh- rer keine vollständige Akteneinsicht, namentlich hinsichtlich der von ihm selbst eingereichten Beweismittel, erhalten hat, dass keine Gründe ersichtlich sind, weshalb dem Beschwerdeführer keine Einsicht in die betreffenden Aktenstücke gegeben werde könnte, weshalb eine Verletzung seines Anspruchs auf Akteneinsicht vorliegt, dass das SEM durch die fehlende Bekanntgabe der für die angefochtene Verfügung zuständigen Fachspezialistin, die mangelhafte Aktenführung sowie die nicht korrekt gewährte Akteneinsicht den Anspruch des Be- schwerdeführers auf rechtliches Gehör in verschiedener Hinsicht verletzt hat, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör formeller Natur ist, weshalb des- sen Verletzung grundsätzlich ohne Rücksicht darauf, ob die angefochtene Verfügung bei korrekter Verfahrensführung im Ergebnis anders ausgefallen wäre, zur Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides führt, dass die Heilung von Gehörsverletzungen aus prozessökonomischen Gründen auf Beschwerdeebene nur möglich ist, sofern das Versäumte nachgeholt wird, die beschwerdeführende Person dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungs- befugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt, sowie die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die feh- lende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Auf- wand hergestellt werden kann (vgl. BVGE 2015/10 E. 7.1 m.w.H.), dass das Bundesverwaltungsgericht die Art und Weise, wie das SEM Ak- teneinsichtsgesuche beziehungsweise seine Aktenführungspflicht hand- habt, wiederkehrend beanstanden musste,

D-212/2020 Seite 9 dass das Gericht auch die unrechtmässige Praxis der Vorinstanz, die für den Entscheid verantwortliche Person nicht bekanntzugeben, wiederholt zu rügen hatte, dass es nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts ist, Versäumnisse des SEM auf Beschwerdeebene systematisch zu beheben und damit die Vorinstanz gleichsam von einer sorgfältigen Verfahrensführung zu entbin- den, zumal den Beschwerdeführenden dadurch eine Instanz verloren ginge, dass eine Heilung der festgestellten Mängel nach dem Gesagten vorlie- gend nicht mehr in Betracht fällt, dass die Beschwerde – soweit auf diese einzutreten ist – demnach gutzu- heissen ist, insofern die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt wird, dass die Verfügung vom 10. Dezember 2019 aufzuheben ist und die Sache zur Nachführung des Beweismittelverzeichnisses, zur Gewährung der voll- ständigen Akteneinsicht und zur Bekanntgabe der zuständigen Fachspezi- alistin sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass es sich angesichts der Rückweisung der Sache an das SEM erübrigt, auf die weiteren Einwände in der Beschwerde und die eingereichten Be- weismittel näher einzugehen, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens grundsätzlich keine Kosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), weshalb dem Beschwerdefüh- rer der von ihm geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'500.– zurückzuerstat- ten ist, dass einer obsiegenden Partei jedoch diejenigen Verfahrenskosten aufer- legt werden dürfen, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten oder durch treuwidriges Verhalten verursacht hat (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]; Urteil des BGer 2A.474/2002 vom 17. März 2003 E. 7.2), dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erneut ein Rechtsbegeh- ren stellte, über welches bereits mehrfach befunden worden ist (Bestäti- gung der Zufälligkeit beziehungsweise der Offenlegung der objektiven Kri- terien der Zusammensetzung des Spruchkörpers),

D-212/2020 Seite 10 dass es daher trotz der Gutheissung der Beschwerde gerechtfertigt ist, ihm androhungsgemäss (vgl. etwa Urteil des BVGer D-4191/2018 vom 8. Au- gust 2018 E. 13.2) die unnötig verursachten Kosten des Begehrens, über welches vorliegend befunden wurde, persönlich aufzuerlegen, wobei die diesbezüglichen Kosten auf Fr. 100.– festzusetzen sind (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG; Urteil des BGer 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018 E. 6), dass dem vertretenen Beschwerdeführer angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen ist, dass keine Kostennote eingereicht wurde, weshalb die notwendigen Par- teikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (vgl. Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE), dass nur der als notwendig im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG erschei- nende Aufwand zu entschädigen ist (vgl. auch Art. 8 Abs. 2 VGKE), wes- halb es zu berücksichtigen gilt, dass die Beschwerdeeingaben sowohl re- dundante Passagen als auch weitschweifige Ausführungen zur allgemei- nen Lage in Sri Lanka, welche sich auch in den Eingaben des Rechtsver- treters in anderen Beschwerdeverfahren finden, enthalten, dass gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 8–13 VGKE) dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'200.– (inkl. Auslagen und Mehr- wertsteuerzuschlag) zuzusprechen ist.

(Dispositiv nächste Seite)

D-212/2020 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit auf diese eingetreten wird. 2. Die angefochtene Verfügung vom 10. Dezember 2019 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückgewiesen. 3. Die unnötig verursachten Verfahrenskosten von Fr. 100.– werden Rechts- anwalt Gabriel Püntener auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'500.– wird ihm zurückerstattet. 5. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.– auszurichten. 6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Walter Lang Regula Aeschimann

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CH_BVGE_001, D-212/2020
Entscheidungsdatum
20.03.2020
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026