B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung IV D-2083/2025

U r t e i l v o m 2 . J u l i 2 0 2 5 Besetzung

Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Deborah D'Aveni, Richter Thomas Segessenmann, Gerichtsschreiber Martin Scheyli

Parteien

A._______, geboren am 1. Januar 2006 (bestritten), Äthiopien, vertreten durch Dr. iur. Barbara Kammermann, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende, [...], Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz

Gegenstand

Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS); Verfügung des SEM vom 24. Februar 2025

D-2083/2025 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein äthiopischer Staatsangehöriger, stellte am

  1. Dezember 2024 ein Asylgesuch. Am 20. Dezember 2024 wurde er durch das Staatssekretariat für Migration (SEM) summarisch befragt, wobei er als unbegleiteter Minderjähriger mit Geburtsdatum 1. Oktober 2009 behan- delt wurde. B. Am 15. Januar 2025 erstattete das Institut für Rechtsmedizin des Kan- tonsspitals St. Gallen im Auftrag des SEM in Bezug auf den Beschwerde- führer ein Gutachten zur medizinischen Altersanalyse. C. Mit Zwischenverfügung vom 16. Januar 2025 erklärte das SEM bezüglich des Beschwerdeführers das Dublin-Verfahren als beendet, womit dessen Asylgesuch in der Schweiz geprüft werde. D. Am 18. Februar 2025 wurde der Beschwerdeführer durch das SEM zu sei- nen Asylgründen angehört. E. Mit Zwischenverfügung vom 24. Februar 2025 wies das SEM den Be- schwerdeführer für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Zürich zu. F. Mit gleichentags eröffnetem Entscheid vom 24. Februar 2025 verfügte das SEM, im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) werde als Ge- burtsdatum des Beschwerdeführers der 1. Januar 2006 erfasst, wobei ein Bestreitungsvermerk anzubringen sei. G. Mit Schreiben vom 26. Februar 2025 erklärte die damalige Rechtsvertre- tung ihr Mandat für beendet. Zugleich erteilte der Beschwerdeführer der heutigen Rechtsvertreterin das Vertretungsmandat. H. Mit Eingaben an das SEM vom 18. und vom 21. März 2025 ersuchte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers um erneute Eröffnung der Verfü- gung vom 24. Februar 2025 betreffend Datenänderung im ZEMIS. Mit

D-2083/2025 Seite 3 Schreiben vom 25. März 2025 lehnte das Staatssekretariat dieses Ersu- chen ab. I. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 26. März 2025 focht der Be- schwerdeführer die Verfügung des SEM vom 24. Februar 2025 betreffend Datenänderung im ZEMIS beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei be- antragte er die Aufhebung der genannten Verfügung, verbunden mit der Anweisung an das SEM, sein Geburtsdatum im ZEMIS durch Eintragung des 1. Oktober 2008 zu berichtigen, eventualiter die Zurückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung des Sachverhalts und zu neuer Entscheidung. In prozessualer Hinsicht beantragte er zum einen die Gewährung der Einsicht in die Akten des Asylverfahrens seines Bruders B._______ [...] und einer Frist zur Ergänzung der Beschwerde, zum ande- ren die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Des Weiteren stellte er den Antrag, sein Geburtsda- tum sei für die Dauer des Verfahrens im Sinne einer vorsorglichen Mass- nahme provisorisch auf den 1. Oktober 2008 zu ändern. J. Die Asylverfahrensakten von B._______ gingen am 29. April 2025 beim Bundesverwaltungsgericht ein. K. Mit Zwischenverfügung der Instruktionsrichterin vom 8. Mai 2025 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert sieben Tagen ab deren Erhalt hinsichtlich der beantragten Akteneinsicht eine entsprechende Einwilli- gungserklärung seines Bruders B._______ einzureichen. L. Mit Eingabe der Rechtsvertreterin vom 14. Mai 2025 wurde die verlangte Erklärung eingereicht. M. Mit Zwischenverfügung der Instruktionsrichterin vom 21. Mai 2025 wurden dem Beschwerdeführer die beantragte Akteneinsicht und eine Frist zur Er- gänzung der Beschwerde bis zum 5. Juni 2025 gewährt. N. Mit Eingabe der Rechtsvertreterin vom 28. Mai 2025 wurde eine Beschwer- deergänzung eingereicht.

D-2083/2025 Seite 4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG erlassen wurde. Da keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 31 VGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer war am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist als Adressat der angefochtenen Verfügung sowohl formell als auch ma- teriell beschwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG) ist einzutreten. 2. Hinsichtlich der Berichtigung von Personendaten in der Datenbank ZEMIS entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mit uneingeschränkter Kogni- tion. Es überprüft die angefochtene Verfügung somit auf die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtser- heblichen Sachverhalts sowie auf die Unangemessenheit hin (Art. 49 VwVG). 3. 3.1 Das SEM führt zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich [BGIAA, SR 142.51]) und in der ZEMIS-Verordnung vom 12. April 2006 (SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS- Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Infor- mationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personenda- ten, nach den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes vom 25. Septem- ber 2020 (DSG, SR 235.1) und des VwVG (vgl. diesbezüglich und zum Folgenden BVGE 2018 VI/3 E. 3).

D-2083/2025 Seite 5 3.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu ver- gewissern (Art. 6 Abs. 5 DSG). Werden Personendaten von Bundesorga- nen bearbeitet, kann jede betroffene Person verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 41 Abs. 2 Bst. a DSG). Auf die Be- richtigung besteht in einem solchen Fall ein absoluter und uneingeschränk- ter Anspruch (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.2, unter Hinweis auf Urteil des BVGer A-7615/2016 vom 30. Januar 2018 E. 3.2 m.w.N.). Die Vergewisse- rungspflicht bringt es mit sich, dass die Behörde auf ein substantiiertes Be- richtigungsgesuch hin die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personenda- ten von Amtes wegen überprüfen muss (vgl. Urteil des BVGer A-1987/2016 vom 6. September 2016 E. 8.7.1 m.w.N.). 3.3 Grundsätzlich hat die Bundesbehörde die Richtigkeit der bearbeiteten Daten zu beweisen, wenn diese von einer betroffenen Person bestritten wird. Demgegenüber obliegt der betroffenen Person, welche ein Gesuch um Berichtigung von Personendaten stellt, der Beweis der Richtigkeit der verlangten Änderung (vgl. Urteil des BGer 1C_11/2013 vom 21. Oktober 2013 E. 4.2; BVGE 2013/30 E. 4.1). Nach den massgeblichen Beweisre- geln für Verfahren nach dem VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG), die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an der Feststel- lung des Sachverhalts im erstinstanzlichen Verwaltungs- sowie im Be- schwerdeverfahren mitzuwirken (vgl. zum Ganzen statt vieler Urteil A-7615/2016 E. 3.3). 3.4 Kann bei einer verlangten beziehungsweise von Amtes wegen beab- sichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 6 Abs. 5 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Per- sonendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendiger- weise bearbeitet werden, was namentlich auch für im ZEMIS erfasste Da- ten gilt. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bear- beitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Rich- tigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 41 Abs. 4 DSG deshalb die An- bringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten ist. Spricht dabei

D-2083/2025 Seite 6 mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zu- nächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem der- artigen Vermerk zu versehen. Ob die vormals eingetragenen Angaben wei- terhin abrufbar bleiben sollen oder ganz zu löschen sind, bleibt grundsätz- lich der Vorinstanz überlassen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist je- weils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein ent- sprechender Antrag gestellt worden ist (vgl. zum Ganzen anstelle vieler Urteil A-7615/2016 E. 3.5; Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.2). 3.5 Es obliegt somit grundsätzlich dem SEM zu beweisen, dass die Perso- nalien des Beschwerdeführers gemäss aktuellem ZEMIS-Eintrag korrekt sind. Der Beschwerdeführer wiederum hat nachzuweisen, dass die von ihm geltend gemachten Personalien richtig beziehungsweise zumindest wahr- scheinlicher sind als die derzeit im ZEMIS erfassten Angaben, ihnen mithin eine höhere Glaubwürdigkeit zukommt als dem bisherigen Eintrag (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.5 m.w.N.). Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis der Personalien, sind diejenigen im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, deren Richtigkeit wahrscheinlicher ist. 3.6 Die für die Berichtigung des Geburtsdatums im ZEMIS geltenden Be- weisregeln gemäss DSG sind von jenen des Asylverfahrens zu unterschei- den (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.3). Im letzteren Bereich, in dem es um die Frage der Minder- respektive Volljährigkeit einer gesuchstellenden Person und nicht um das genaue Geburtsdatum geht, gelten nach wie vor die von der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) – der Vorgängerorgani- sation der Asylabteilungen des Bundesverwaltungsgerichts – dargelegten Beweisregeln (vgl. EMARK 2004 Nr. 31 E. 5, 6.2 und 7.3; 2004 Nr. 30 E. 5– 6; 2001 Nr. 23 E. 6c; 2000 Nr. 19 E. 8b). 4. 4.1 Aus den vorinstanzlichen Akten geht bezüglich der Angaben, welche der Beschwerdeführer zu seinem Alter machte, im Wesentlichen Folgen- des hervor. Auf dem Personalienblatt, das bei der Anmeldung des Beschwerdeführers im Bundesasylzentrum ausgefüllt wurde, ist als Geburtsdatum der 1. Okto- ber 2009 eingetragen.

D-2083/2025 Seite 7 Gemäss einer Mitteilung der zuständigen italienischen Behörde an das SEM vom 12. Dezember 2024 wurde der Beschwerdeführer in Italien, nachdem er dort gemäss Eintrag in der Datenbank „Eurodac“ am 6. Okto- ber 2024 daktyloskopisch erfasst worden war, mit dem Geburtsdatum

  1. Januar 2008 registriert. Anlässlich seiner Erstbefragung durch das SEM vom 20. Dezember 2024 gab der Beschwerdeführer an, er sei 15 Jahre alt, wobei er nur das Jahr (2009) und den Monat (der zehnte) seiner Geburt kenne, nicht aber sein genaues Geburtsdatum. Die Eintragung des 1. Oktober 2009 als Geburts- datum sei "hier im Camp" so für ihn aufgeschrieben worden. Die ihm be- kannten Angaben kenne er schon seit langem, wobei sie ihm von seinen Eltern mitgeteilt worden seien. Sein Geburtsdatum sei auf keinen persönli- chen Dokumenten vermerkt, wobei er auch nicht im Besitz solcher sei. Er habe weder eine Identitätskarte noch einen Reisepass besessen. In Italien habe er das gleiche Geburtsjahr und den gleichen Geburtsmonat angege- ben wie in der Schweiz, und er wisse nicht, weshalb dies dort anders re- gistriert worden sei. Im Zusammenhang mit seinem Alter gab der Be- schwerdeführer des Weiteren zu Protokoll, er sei mit sieben Jahren einge- schult worden und bis zur sechsten Klasse in die Schule gegangen, als er diese abgebrochen habe. Nach dem Abbruch der Schule sei er zunächst ein Jahr bei seiner Familie geblieben, habe sich anschliessend sechs Mo- nate lang irgendwo versteckt und habe schliesslich Anfang des Jahres 2024 seinen Heimatstaat verlassen. Wann er eingeschult worden sei und wie alt er gewesen sei, als er die Schule abgebrochen habe, wisse er nicht. Im Rahmen seiner Anhörung zu den Asylgründen vom 18. Februar 2025 wurde dem Beschwerdeführer durch das SEM zur beabsichtigten Ände- rung seines Geburtsdatums im ZEMIS das rechtliche Gehör gewährt. Da- bei gab er im Wesentlichen zu Protokoll, er habe sowohl in Italien als auch in der Schweiz angegeben, dass er 15 Jahre alt sei. Man habe ihm gesagt, wenn er mehr als 18 Jahre alt wäre, würde er nach Italien zurückgeschickt. Aber da er minderjährig sei, werde sein Fall in der Schweiz bearbeitet. Bei dieser Gelegenheit wurde dem Beschwerdeführer seitens des SEM unter anderem dargelegt, sein Bruder B._______ habe in dessen Asylverfahren zu Protokoll gegeben, seine beiden Zwillingsbrüder A._______ (der Be- schwerdeführer) und C._______ seien 13 Jahre alt. Diesbezüglich sagte der Beschwerdeführer aus, sein Bruder habe vielleicht einen Fehler ge- macht. Er selber kenne dessen Alter auch nicht genau. 4.2 Im vorliegenden Fall liess die Vorinstanz aufgrund von Zweifeln an der behaupteten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ein Gutachten zur

D-2083/2025 Seite 8 Altersschätzung erstellen. Die medizinische Altersanalyse des Instituts für Rechtsmedizin des Kantonsspitals St. Gallen vom 15. Januar 2025, die sich auf die Untersuchung der Hand, Schlüsselbein-Brustbeingelenke und Weisheitszähne stützte, führte im Wesentlichen zu folgenden Befunden: Gemäss Handröntgen ergebe sich ein mittleres skelettales Alter von 18 Jahren (18,2 ± 0,7). Dieser Befund sei einem mittleren skelettalen Alter von 19 Jahren zuzuordnen, d.h. das Skelettwachstum der Hand sei abge- schlossen, was einem Mindestalter von 16,1 Jahren entspreche. Das beid- seitige Entwicklungsstadium (3a) der Wachstumsfugen der inneren Schlüs- selbeinanteile entspreche einem durchschnittlichen Lebensalter von 19 Jahren (19,6 ± 1,5) sowie einem Mindestalter von 16,4 Jahren. Aus der zahnärztlichen Untersuchung ergäben sich Entwicklungsstadien, welche auf ein Durchschnittsalter von 20 bis 21 Jahren schliessen liessen. In Zusammenschau aller Untersuchungsbefunde ergebe sich beim Be- schwerdeführer zum Zeitpunkt der Untersuchung ein durchschnittliches Lebensalter von 18 bis 21 Jahren und ein Mindestalter von 16,4 Jahren. Das von ihm angegebene Geburtsdatum (chronologisches Lebensalter 15 Jahre und 3 Monate) könne nicht zutreffen. 4.3 Gestützt auf dieses Gutachten kann weder zuverlässig auf die Volljäh- rigkeit noch auf die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Asylgesuchgestellung in der Schweiz geschlossen werden, es vermag allerdings auch kein massgebliches Indiz für seine Minderjährigkeit darzu- stellen (vgl. BVGE 2018 Vl/3 E. 4.2.2). Festzustellen ist gleichzeitig, dass aufgrund der vorliegenden Ergebnisse das vom Beschwerdeführer selbst behauptete Alter von 15 Jahren und 3 Monaten zum Zeitpunkt des Gutach- tens als höchst unwahrscheinlich zu bezeichnen ist. 4.4 Über das soeben Gesagte hinaus wurde in der angefochtenen Verfü- gung im Wesentlichen – unter Hinweis auf die eigenen Aussagen des Be- schwerdeführers zu seinem Alter (E. 4.1) – festgestellt, es seien weder Identitätsdokumente noch sonstige Beweismittel zu den Akten gegeben worden. Auf entsprechende Nachfrage habe der Beschwerdeführer in der Anhörung ausgesagt, in Äthiopien gebe man den Minderjährigen keine Ausweise oder Identitätskarten, und er habe deshalb nichts unternommen, um an solche zu gelangen. Dem sei jedoch entgegenzuhalten, dass es in Äthiopien bekanntlich Geburtsurkunden, Kebele-Familienregister oder wei- tere Beweismittel wie Zeugnisse oder Impfausweise für Minderjährige gebe. Bei der Anhörung sei der Beschwerdeführer an seine Mitwirkungs- pflicht erinnert und zum zweiten Mal aufgefordert worden, seine Identität

D-2083/2025 Seite 9 und Herkunft zu belegen. Gleichwohl habe er zum Nachweis seiner Identi- tät lediglich die Kopie eines schweizerischen Ausweises seines Bruders B._______ eingereicht. Dieser habe in der Schweiz seine Identität und Her- kunft ebensowenig mit Identitätsdokumenten oder Beweismitteln nachge- wiesen wie der Beschwerdeführer. B._______ sei im Rahmen seines erst- instanzlichen Asylverfahrens anlässlich der Befragung zur Person vom 9. Januar 2017 gebeten worden, die Namen und das Alter seiner Ge- schwister zu nennen. Dabei habe er zu Protokoll gegeben, seine beiden Zwillingsbrüder A._______ (der Beschwerdeführer) und C._______ seien 13 Jahre alt. Die entsprechende Stelle im Protokoll sei der Rechtsvertre- tung des Beschwerdeführers anlässlich dessen Anhörung gezeigt worden. Gemäss den genannten Angaben seines Bruders B._______ sei der Be- schwerdeführer ungefähr im Jahr 2004 geboren und somit gut zwanzigjäh- rig. Anlässlich der Anhörung vom 18. Februar 2025 sei dem Beschwerdeführer im Hinblick auf die Änderung seines Geburtsdatums auf den 1. Januar 2006 das rechtliche Gehör gewährt worden. In Bezug auf die Angaben sei- nes Bruders B._______ habe er dabei zu Protokoll gegeben, dass dieser vielleicht einen Fehler gemacht habe und er selber dessen Alter auch nicht genau kenne. Dies erscheine jedoch wenig plausibel. Sollte der Beschwer- deführer tatsächlich am 1. Oktober 2009 geboren worden sein, wäre er zum Zeitpunkt der Befragung zur Person seines Bruders B._______ gut siebenjährig gewesen. Es sei wenig einleuchtend, dass sein Bruder einen siebenjährigen Knaben als dreizehnjährigen Teenager ausgegeben hätte. Weiter sei festzuhalten, dass das im Altersgutachten festgehaltene Min- destalter einen Minimalwert darstelle. Das Altersgutachten stelle fest, dass das durchschnittliche Lebensalter des Beschwerdeführers achtzehn bis einundzwanzig Jahre betrage und das von ihm angegebene Alter von gut fünfzehn Jahren nicht zutreffen könne. 4.5 Mit der Beschwerdeschrift wird – soweit für die weiteren Erwägungen von Belang – im Wesentlichen Folgendes geltend gemacht: Insgesamt könnten aufgrund der Aktenlage, auch unter Berücksichtigung des Alters- gutachtens, weder das aktuell im ZEMIS eingetragene noch das vom Be- schwerdeführer im Rahmen seiner Registrierung und in der Anhörung an- gegebene Geburtsdatum bewiesen werden. Es sei folglich darauf abzustel- len, ob mehr für die Minderjährigkeit oder für die Volljährigkeit des Be- schwerdeführers spreche. Die Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner Schulzeit würden starke Indizien für die Minderjährigkeit darstellen und – ausgehend vom Geburtsdatum 1. Oktober 2008 – mit dem ungefähren Mindestalter des Altersgutachtens übereinstimmen. Er sei im Übrigen im

D-2083/2025 Seite 10 vorinstanzlichen Verfahren fälschlicherweise davon ausgegangen, dass er erst im Oktober 2009 geboren worden sei. Schliesslich stelle das Altersgut- achten ein schwaches bis fragliches Indiz für die Volljährigkeit des Be- schwerdeführers dar. Die Indizien für die Minderjährigkeit würden offen- sichtlich überwiegen. Soweit sich die Vorinstanz auf die Aussagen des Bruders des Beschwer- deführers anlässlich dessen Befragung vom 9. Januar 2017 stütze, sei fest- zuhalten, dass B._______ gegenüber der Rechtsvertreterin erklärt habe, er habe damals einfach irgendetwas angegeben, ohne zu überlegen. Zu den betreffenden Ausführungen in der Beschwerdeschrift wurde mit der Beschwerdeergänzung im Wesentlichen hinzugefügt, B._______ scheine mit Altersangaben allgemein ein Durcheinander gehabt zu haben, habe er doch auch in Bezug auf sein eigenes Alter Aussagen gemacht, die nicht übereinstimmen würden. 4.6 Der Behauptung des Beschwerdeführers, aufgrund seiner Aussagen im vorinstanzlichen Verfahren würden die Indizien für seine Minderjährig- keit deutlich überwiegen, kann offensichtlich nicht gefolgt werden. Neben der Tatsache, dass das vom Beschwerdeführer angegebene Alter gemäss dem vorliegenden Gutachten nicht zutreffen kann und deshalb bereits erste Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Angaben bestehen, ist in Übereinstim- mung mit der Vorinstanz festzustellen, dass nicht nachvollziehbar ist, wes- halb er keinerlei Beweismittel einreichte, welche seine Identität und mithin auch sein Alter zweifelsfrei zu belegen vermögen. Aufgrund seines seit dem Jahr 2016 in der Schweiz lebenden, als Flücht- ling anerkannten Bruders B._______ musste es dem Beschwerdeführer bereits vor der Stellung seines Asylgesuchs bewusst sein, dass er in die- sem Zusammenhang seine Identität zu belegen haben würde. Anlässlich seiner Anhörung zu den Asylgründen wurde der Beschwerdeführer mehr- fach aufgefordert, durch Kontaktaufnahme mit seiner Mutter oder seinen Geschwistern im Heimatstaat zumindest Kopien entsprechender Doku- mente zu erlangen, wobei neben einem eigentlichen Identitätsausweis auch auf die Möglichkeit der Einreichung einer Geburtsurkunde, eines Aus- zugs aus dem Familienregister, von Impfausweisen oder Schulzeugnissen hingewiesen wurde (vgl. Protokoll der Anhörung, S. 2 ff.). In diesem Zu- sammenhang behauptete der Beschwerdeführer zunächst, er könne mit seiner Mutter keinen Kontakt aufnehmen, weil sie weder ein Mobiltelephon habe noch das Internet nutze. Lediglich sein Bruder B._______ rufe sie ab und zu auf dem Festnetz an. Zwar habe er, der Beschwerdeführer, bei ins- gesamt vier digitalen sozialen Medien einen eigenen Account, aber er habe

D-2083/2025 Seite 11 weder mit Geschwistern noch mit Freunden in Äthiopien Kontakt. Ob seine Mutter im Besitz von Identitätsdokumenten in Bezug auf seine Person sei, wisse er nicht. Im späteren Verlauf der Anhörung behauptete der Be- schwerdeführer, er habe während eines vorübergehenden Aufenthalts in Libyen seine Mutter in Äthiopien per Mobiltelephon kontaktiert, wobei er deren Handynummer angab (ebd., S. 13 f.). Schliesslich wurde dem Be- schwerdeführer bei der Anhörung eine Frist bis zum 18. März 2025 gesetzt, innert deren er beispielsweise mittels seiner digitalen sozialen Medien die für den Nachweis seiner Identität und seines Alters verlangten Dokumente zu erlangen habe. Es wurden weder gegenüber der Vorinstanz noch auf Beschwerdeebene entsprechende Beweismittel eingereicht. Auf die diesbezüglichen Vorhaltungen des SEM in der angefochtenen Ver- fügung wurde vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner beschwerdewei- sen Eingaben mit keinem Wort eingegangen, womit sie als unbestritten zu erachten sind. In diesem Zusammenhang ist weiter festzustellen, dass ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, der Beschwerdeführer hätte sich aktiv um die Beibringung von Dokumenten bemüht, die seine Minderjährigkeit belegen können, wäre das von ihm behauptete Alter tat- sächlich zutreffend. In Wirklichkeit jedoch machte er nicht einmal Anstalten, sich mit seiner Mutter oder anderen Familienangehörigen in Verbindung zu setzen, um sich danach zu erkundigen, ob entsprechende Beweismittel existieren. Vielmehr legte er gegenüber der Vorinstanz ein Aussageverhal- ten an den Tag, das nicht anders verstanden werden kann, als dass er sein tatsächliches Alter zu verschleiern versucht. Insgesamt ist festzustellen, dass jedenfalls die unter dem Aspekt der Bearbeitung von Personendaten im ZEMIS geltende Verpflichtung der gesuchstellenden Person zur Mitwir- kung an der Feststellung des Sachverhalts (vgl. E. 3.3) nicht als erfüllt er- achtet werden kann. Nach dem Gesagten erübrigt es sich, auf weitere in der angefochtenen Verfügung genannte Argumente und deren Erwiderung in den beschwer- deweisen Eingaben einzugehen, so insbesondere die Widersprüche zwi- schen den Aussagen des Beschwerdeführers und seines Bruders B._______ bezüglich der Altersangaben. 4.7 Das Gericht kommt zusammenfassend zum Schluss, dass zwar weder das im ZEMIS eingetragene noch das vom Beschwerdeführer behauptete Geburtsdatum bewiesen werden können. Unter Berücksichtigung der vor- liegenden Beweismittel und Indizien erscheint jedoch das im ZEMIS einge- tragene Geburtsdatum 1. Januar 2006 als wesentlich wahrscheinlicher als das Datum 1. Oktober 2008, auf welches sich der Beschwerdeführer im

D-2083/2025 Seite 12 vorliegenden Verfahren beruft. Auch wenn der derzeitige ZEMIS-Eintrag auf einem fiktiven Geburtstag des Beschwerdeführers basiert und mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht richtig ist, lässt sich dies in Fällen, bei denen das Geburtsdatum unbekannt ist und stattdessen praxisgemäss der

  1. Januar als fiktiver Geburtstag erfasst wird, nicht vermeiden (vgl. Urteile des BGer 1C_709/2017 vom 12. Februar 2019 E. 2.5 und 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 5.5; Urteil des BVGer A-1338/2020 vom 14. Okto- ber 2020 E. 5.4). Der bestehende ZEMIS-Eintrag mit dem Geburtsdatum
  2. Januar 2006 (mit Bestreitungsvermerk) ist somit unverändert zu belas- sen.

Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Ver- fügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 6. Mit dem vorliegenden Urteil wird der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers sei für die Dauer des Verfahrens im Sinne einer vorsorglichen Massnahme provisorisch auf den

  1. Oktober 2008 zu ändern, gegenstandslos.

7.1 Das mit der Beschwerdeschrift gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da sich die hauptsächli- chen Begehren als von vornherein aussichtslos erwiesen haben. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 500.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-2083/2025 Seite 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsdatum. Die Zustellung der Rechnung erfolgt mit sepa- rater Post. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und das General- sekretariat des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD).

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Contessina Theis Martin Scheyli

(Rechtsmittelbelehrung nächste Seite)

D-2083/2025 Seite 14 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An- gabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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25.03.2026