B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung IV D-1991/2014/plo
U r t e i l v o m 7 . J u l i 2 0 1 4 Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Bruno Huber, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A., geboren (...), und ihre Kinder B., geboren (...), C., geboren (...), D., geboren (...), E._______, geboren (...), alle Eritrea, alle vertreten durch lic. iur. Seraina Berner, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau, (...), Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Übernahme von Einreisekosten; Verfügung des BFM vom 13. März 2014 / N (...).
D-1991/2014 Seite 2 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden suchten am 7. September 2012 bei der Schweizerischen Botschaft in Khartum (Sudan) um Asyl sowie um eine Einreisebewilligung in die Schweiz nach. B. Mit Verfügung des BFM vom 12. Februar 2014 wurde den Beschwerde- führenden die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung eines Asyl- verfahrens bewilligt. C. Am 18. Februar 2014 ersuchten die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin beim BFM um Übernahme der Einreisekosten. D. Mit Verfügung vom 13. März 2014 (Eröffnung am 17. März 2014) lehnte das BFM dieses Gesuch ab. E. Diese Verfügung fochten die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 11. April 2014 (Poststempel) beim Bundesverwal- tungsgericht an und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Ver- fügung und die Übernahme der Einreisekosten. Eventualiter sei die ange- fochtene Verfügung aufzuheben und zur eingehenden Prüfung und er- neuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ersucht. Als Beweismittel wurde eine Fürsorgebestätigungen eingereicht. F. Mit Zwischenverfügung vom 23. April 2014 hiess das Bundesverwal- tungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle- ge nach Art. 65 Abs. 1 VwVG gut, während es das Gesuch um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung nach Art. 65 Abs. 2 VwVG abwies.
D-1991/2014 Seite 3 G. Am 16. April 2014 reisten die Beschwerdeführenden per Flugzeug in die Schweiz ein. H. Am 30. April 2014 gelangten die Beschwerdeführenden mit einer ergän- zenden Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht und reichten eine Fürsorgebestätigung, Auszüge aus einem E-Mail-Verkehr, eine Darle- hensbestätigung sowie die Reisedokumente und Flugtickets ein. I. In ihrer Vernehmlassung vom 12. Juni 2014 hielt die Vorinstanz an ihren bisherigen Ausführungen fest und beantragte die Abweisung der Be- schwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun- desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei- nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde- führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be- schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei- se Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
D-1991/2014 Seite 4 (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Art. 53 Bst. d der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzie- rungsfragen (AsylV 2, SR 142.312) wurde per 1. Oktober 2013 geändert. Gemäss den Übergangsbestimmungen gilt bei vor dem 29. September 2012 eingereichten Auslandgesuchen – und somit auch im vorliegenden Fall – jedoch noch die Fassung vom 1. Januar 2008 (vgl. Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 4. September 2013 zum AsylG, AS 2013 3065). 4. 4.1 Die Beschwerdeführenden begründeten ihr Kostenübernahmegesuch damit, dass weder die Beschwerdeführerin A._______ (nachfolgend: Be- schwerdeführerin) noch ihre in der Schweiz wohnhafte Schwester F._______ (nachfolgend: Schwester), die von der Sozialhilfe abhängig sei, über genügend finanzielle Mittel verfügen würden. Es gebe auch kei- ne Verwandten, welche die Einreisekosten übernehmen könnten. Als Be- weismittel wurde eine Fürsorgebestätigung vom 17. Februar 2014 betref- fend die Schwester sowie der Kostenvoranschlag der Organisation für Migration (IOM) eingereicht. 4.2 Das BFM begründete seine Verfügung damit, dass die Einreisekosten nur übernommen würden, wenn die einreisende Person über keine ande- ren Finanzierungsmöglichkeiten verfüge. Aus den Eingaben sowie den Akten gehe nicht hervor, inwiefern die Beschwerdeführerin, ihre Schwes- ter sowie ihre anderen Familienangehörigen nicht in der Lage sein soll- ten, die Reisekosten zu übernehmen. Die tatsächliche finanzielle Situati- on der Beschwerdeführerin und ihrer Familienangehörigen werde nicht of- fengelegt und mit entsprechenden Belegen untermauert. Die pauschale Behauptung, es seien keine finanziellen Mittel vorhanden, werde nicht be- legt und sei daher auch nicht stichhaltig. Die Beschwerdeführerin verfüge über zahlreiche Familienangehörige, welche sich an den Kosten beteili- gen könnten. Neben den Familienangehörigen in Eritrea würden sich eine
D-1991/2014 Seite 5 verheiratete Schwester in Schweden, ein verheirateter Bruder in Italien, ein verheirateter Bruder in der Schweiz und ein weiterer Bruder in Äthio- pien befinden. Der in G._______ (Eritrea) wohnhafte Vater sei laut den Angaben der Schwester der Beschwerdeführerin ein wohlhabender Ge- schäftsmann, der unter anderem mit Vieh handle. So habe er die Reise- kosten für die Schwester übernommen. Es könne somit davon ausge- gangen werden, dass in der Familie der Beschwerdeführenden finanzielle Mittel vorhanden seien. 4.3 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerdeschrift entgegnet, dass sich die Beschwerdeführenden unter prekären Umständen als registrierte Flüchtlinge in Khartum aufhalten würden und akut gefährdet seien. Ihre Reise in die Schweiz dürfe sich daher nicht verzögern. Das BFM habe das Gesuch abgelehnt, ohne weitere Sachverhaltsabklärungen zu treffen und ohne den Beschwerdeführenden Gelegenheit zu bieten, sich zum geplanten ablehnenden Entscheid zu äussern. Es gehe in seiner Verfü- gung pauschal davon aus, die Familienangehörigen seien in der Lage, für die Einreisekosten aufzukommen. Dabei werde verkannt, dass die in der Schweiz wohnhaften zwei Geschwister der Beschwerdeführerin fürsorge- abhängig seien. Ein Bruder der Beschwerdeführerin (H._______) lebe in Italien unter prekären Verhältnissen. Er werde vom italienischen Staat in keiner Weise unterstützt und lebe auf der Strasse. Dieser Umstand werde durch die Tatsache untermauert, dass er schon mehrere Male versucht habe, in die Schweiz zu gelangen, im Rahmen des Dublin- Übereinkommens aber jeweils wieder nach Italien weggewiesen worden sei. Auch dieser könne sich daher nicht an den Einreisekosten beteiligen. Die in Schweden wohnhafte Schwester sei verheiratet und habe vier Kin- der. Auch sie werde von der Sozialhilfe unterstützt. Ein weiterer Bruder befinde sich derzeit in Äthiopien und habe ein Asylgesuch aus dem Aus- land eingereicht, welches beim BFM immer noch hängig sei, diese beiden Geschwister hätten ebenfalls keine finanziellen Kapazitäten für eine Kos- tenbeteiligung. Der vom BFM erwähnte Vater der Beschwerdeführerin sei heute betagt und nicht mehr erwerbstätig. Die Ausreise der Schwester habe er nur finanzieren können, indem er damals das Familienhaus ver- kauft habe. Es habe sich aber um eine einmalige Unterstützung gehan- delt, die im vorliegenden Fall nicht wiederholt werden könne. Das BFM wäre mittels Ergänzungsfragen verpflichtet gewesen, diesen Sachverhalt umfassend abzuklären, anstatt pauschal davon auszugehen, dass ent- sprechende Mittel vorhanden seien. Dadurch sei der Anspruch auf recht- liches Gehör verletzt worden. Der Kostenvoranschlag des IOM über Fr. 3413.– sei sehr hoch ausgefallen, weshalb nicht von einem kleinen Un-
D-1991/2014 Seite 6 terstützungsbeitrag der Angehörigen ausgegangen werden könne, wel- cher unter Umständen hätte erwartet werden können. Ohne Übernahme der Kosten seien die Beschwerdeführenden entweder gezwungen, im Sudan zu bleiben, oder aber die in der Schweiz lebenden Geschwister seien gehalten, sich mittels Aufnahme eines Darlehens bei einem Kredit- institut zu verschulden. Sowohl die betreuende Gemeinde der Schwester als auch diejenige des Bruders hätten es bereits abgelehnt, ein Darlehen bei der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zu beantragen, weil eine Rückzahlung nicht garantiert werden könne. Ein Verschulden bei einem Kreditinstitut sei unzumutbar. Das BFM habe die Einreisebewilligung er- teilt und gehe daher von einer konkreten Gefährdung aus. Konsequen- terweise müsse nun auch die Einreise effektiv ermöglicht werden, indem die Kosten übernommen würden, da die Einreisebewilligung anderenfalls ins Leere laufen würde. Dies würde insbesondere dem Kindeswohl wi- dersprechen, welches bei sämtlichen Massnahmen, welche Kinder beträ- fen, vorrangig zu berücksichtigen sei. Als Beweismittel wurden die bereits eingereichte Fürsorgebestätigung betreffend F._______ und eine Fürsorgebestätigung (...) betreffend den Bruder I._______ ins Recht gelegt. 4.4 In der ergänzenden Eingabe vom 30. April 2014 wurde ausgeführt, die Beschwerdeführenden seien am 16. April 2014 legal in die Schweiz eingereist. Die Schwester habe sich bei der Gemeinde erfolglos um Un- terstützung bemüht. Anschliessend sei sie an den Sozialdienst der Katho- lischen Kirchgemeinde J._______ gelangt, welcher bei der SFH ein Dar- lehensgesuch eingereicht hätte, das aber abgelehnt worden sei. Sie sei daher gezwungen gewesen, bei einer Privatperson ein Darlehen in der Höhe von Fr. 1'300.– aufzunehmen, mit der Verpflichtung, diesen Betrag nach erfolgter Einreise umgehend zurückzuerstatten. Die Drittperson sei kein Familienangehöriger, sondern lediglich ein Bekannter. Die Einreise sei mit USD 1'465.– wesentlich günstiger ausgefallen als gemäss Voran- schlag der IOM. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts müsse auch in Fällen, in welchen die Kosten effektiv hätten aufgebracht werden können, in einer Einzelfallprüfung über die Übernahme der Kosten befun- den werden. Dabei sei zu berücksichtigen, wie die Mittel beschafft worden seien und in welcher Situation sich die einreisewillige Person im Heimat- respektive Herkunftsstaat befunden habe. Würden die Mittel von einem Kreditinstitut oder einer Privatperson vorgestreckt, um einer akut gefähr- deten Person die Einreise zu ermöglichen, sei eine Kostenübernahme nicht von vornherein ausgeschlossen. Im vorliegenden Fall habe die Ein-
D-1991/2014
Seite 7
reise aufgrund der bereits beschafften Reisedokumente nicht verzögert
werden können, und die Schwester sei daher gezwungen gewesen, sich
trotz Mittellosigkeit zu verschulden.
Als Beweismittel lagen der Eingabe eine Fürsorgebestätigung betreffend
die Schwester, Auszüge aus einem E-Mail-Verkehr zwischen der Kirch-
gemeinde und der SFH, eine Darlehensbestätigung sowie die Reisedo-
kumente und Flugtickets bei.
5.
5.1 Eingangs ist auf die formelle Rüge einer Verletzung des rechtlichen
Gehörs einzugehen. Das rechtliche Gehör, welches in Art. 29 Abs. 2 BV
verankert und in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren kon-
kretisiert wird, dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, anderer-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien
dar. Gemäss Art. 30 Abs. 1 VwVG hört die Behörde die Parteien an, be-
vor sie verfügt. Der Anspruch auf vorgängige Anhörung beinhaltet insbe-
sondere, dass die Behörde sich beim Erlass ihrer Verfügung nicht auf
Tatsachen abstützen darf, zu denen sich die von der Verfügung betroffe-
nen Person nicht vorgängig äussern und diesbezüglich Beweis führen
konnte (vgl. BVGE 2013/23 E. 6.1 S. 332 f. m.w.H.).
5.2 Das BFM stützt seine Verfügung unter anderem auf eine Aussage der
Schwester der Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung im Verfahren
N (...) (vgl. diesbezügliches Aktenstück A13 F67 ff.). Die Beschwerde-
führerin wurde jedoch vor Entscheidfällung nie auf dieses, aus einem an-
deren Verfahren stammende Aktenstück hingewiesen und zu einer Stel-
lungnahme aufgefordert. Dadurch verletzt die Vorinstanz den Anspruch
der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör.
5.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Eine Verlet-
zung des rechtlichen Gehörs führt deshalb grundsätzlich, das heisst un-
geachtet der materiellen Auswirkungen, zur Aufhebung des daraufhin er-
gangenen Entscheides (vgl. BVGE 2012/24 E. 3.4 S. 505; 2009/53 E. 7.3
aus prozessökonomischen Gründen ist auf Beschwerdeebene nur mög-
lich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, die Beschwerdeführenden
dazu Stellung nehmen können, die festgestellte Verletzung nicht schwer-
wiegender Natur ist, die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdein-
stanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann und der Be-
D-1991/2014 Seite 8 schwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis zu- kommt (vgl. BVGE 2012/24 E. 3.4 S. 505; 2009/53 E. 7.3 S. 773). Dieser Kognitionsumfang ist jedoch nicht abstrakt zu betrachten, sondern stets auf die konkrete Streitfrage zu beziehen. So bleibt eine Heilung auch bei grundsätzlich eingeschränkter Kognition möglich, sofern es sich bei den Streitpunkten ausschliesslich um (Rechts-)Fragen handelt, welche vom Gericht frei überprüft werden können (vgl. BERNHARD WALDMANN/JÜRG BICKEL, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich 2009, Art. 29 N 119). 5.4 Gemäss geltendem Recht prüft das Bundesverwaltungsgericht Verfü- gungen des BFM im Anwendungsbereich des AsylG nicht auf ihre Ange- messenheit (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Es ist somit der Frage nachzugehen, ob und in welchem Umfang es sich beim Entscheid über die Übernahme von Einreisekosten um eine Ermessensfrage handelt, welche hinsichtlich der Ermessensausübung vom Bundesverwaltungsgericht nicht frei, son- dern nur auf qualifizierte Fehler (d.h. Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) geprüft werden kann. 5.5 Umschreibt eine Rechtsnorm die Tatbestandsvoraussetzungen oder Rechtsfolgen in offener Weise, spricht man von einem unbestimmten Rechtsbegriff. Genau wie bei Normen, welche ein Ermessen einräumen, handelt es sich bei unbestimmten Rechtsbegriffen um offene Formulie- rungen (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 445 und 447). Während Ermessensbestimmungen der Verwaltung Handlungsspielräu- me verschaffen, bei deren sachgerechter Handhabung sie Opportunitäts- gesichtspunkte berücksichtigen kann, liegt es bei unbestimmten Rechts- begriffen gerade nicht im Ermessen der Verwaltung zu bestimmen, wie diese Begriffe zu verstehen sind. Vielmehr erfolgt deren Konkretisierung mittels Auslegung und ist daher eine Rechtsfrage (vgl. PIERRE TSCHAN- NEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 26 Rz. 28). Die Abgrenzung zwischen diesen bei- den Rechtsfiguren ist vorliegend deshalb von Bedeutung, weil eine feh- lerhafte Konkretisierung eines unbestimmten Rechtsbegriffs eine Rechts- verletzung (Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) darstellt und daher von der Kog- nitionsbeschränkung nicht betroffen ist. 5.6 Hinsichtlich der Frage der Abgrenzung zwischen unbestimmten Rechtsbegriffen und Ermessen gibt es drei Theorien. Der Ansatz der ein- zig richtigen Lösung geht davon aus, dass es bei unbestimmten Rechts-
D-1991/2014 Seite 9 begriffen lediglich eine richtige Lösung gebe, während beim Ermessen zwischen mehreren gleichwertigen Lösungen gewählt werden könne (vgl. dazu die frühere Rechtsprechung des Bundesgerichts in BGE 95 I 33, 40). Diese Theorie gilt jedoch als überholt, zumal sie den Erkenntnissen der Methodenlehre widerspricht, wonach auch die Auslegung eine schöp- ferische Komponente enthält, und das Bundesgericht den Behörden selbst bei der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe teilweise einen Beurteilungsspielraum zugesteht, den es unter der Prämisse der einzig richtigen Lösung gar nicht geben könnte (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 450). Andere Autoren sehen die ausschlaggebende Unter- scheidungsdeterminante darin, dass unbestimmte Rechtsbegriffe stets den Tatbestand beträfen, während sich das Ermessen auf die Rechtsfol- geseite eines Rechtssatzes beziehe (vgl. TSCHANNEN/ZIMMERLI/ MÜLLER, a.a.O., § 26, Rz. 27). Eine neuere Auffassung plädiert für eine Unter- scheidung anhand der Funktion der offenen Formulierung. Massgeblich sei, ob nach Sinn und Zweck des Gesetzes die Anwendung der offenen Normierung von einem Gericht überprüft werden soll oder nicht. Es ist demnach zu fragen, ob das Gesetz die Befugnis zur Konkretisierung der offenen Rechtsnorm ausschliesslich der Verwaltungsbehörde überlassen will, da diese dazu fachlich besser geeignet erscheint als ein Gericht, oder ob es eine richterliche Überprüfung als sinnvoll erachtet (vgl. HÄFE- LIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 453; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 1049). 5.7 Klammert man die überholte Theorie der einzig richtigen Lösung aus, so ergibt sich folgendes Bild: Gemäss Urteil des Bundesverwaltungsge- richts D-7792/2006 vom 26. Mai 2009 räumt Art. 92 Abs. 1 AsylG dem BFM ein Rechtsfolgeermessen ein (vgl. E. 3.1.5 des Urteils). Die Offen- heit der Norm bezieht sich demgemäss auf die Rechtsfolgeseite und stellt – in Anwendung des Abgrenzungskriteriums Tatbestand/Rechtsfolge – ei- ne Ermessensausübung dar. Zum gleichen Ergebnis gelangt man bei ei- ner Betrachtung anhand der Eignung des Gerichts zur Überprüfung des Verwaltungsentscheides. Der Gesetzgeber hat in Art. 92 AsylG lediglich die grundsätzliche Möglichkeit einer Kostenübernahme sowie den poten- ziellen Kreis von Personen festgelegt, welche als Beitragsempfänger in Frage kommen. Die Frage der Voraussetzungen, an welche eine solche Kostenübernahme im Einzelnen geknüpft ist, hat er demgegenüber nicht einlässlicher geregelt, sondern diesbezüglich in Art. 92 Abs. 4 AsylG dem Bundesrat die Rechtsetzungsbefugnis überlassen. Dem Bundesrat als Verordnungsgeber wurde dabei ein grosser Gestaltungsspielraum zuge-
D-1991/2014 Seite 10 standen, ohne im Gesetz selbst diesbezügliche konkrete Vorgaben zu machen. Dies lässt darauf schliessen, dass das Gesetz den Entscheid über die Übernahme der Einreisekosten ins sachgemässe Ermessen der Verwaltung stellen wollte, und die Offenheit der Norm daher keinen unbe- stimmten Rechtsbegriff darstellt. Diesen Gedanken greift die Verordnung denn auch in Art. 53 AsylV 2 auf, indem wiederum in sehr offener Weise der Entscheid über die Kostenübernahme dem Ermessen des BFM über- lassen wird (vgl. Bericht vom Oktober 2007 zur Änderung der Asylverord- nungen 1, 2 und 3 sowie der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen, S. 34). Auch dies lässt eine volle gerichtliche Überprüfung nicht sachgemäss erscheinen. Die zu be- handelnde Materie betrifft ferner keinen Kernpunkt der von den Asylabtei- lungen des Bundesverwaltungsgerichts zu beurteilenden Rechtsmaterien (Asylgewährung, Wegweisung und Wegweisungsvollzug), sondern die Leistungsverwaltung, was wiederum dafür spricht, dass die konkrete Be- urteilung eines Kostenübernahmegesuchs nach Sinn und Zweck des Ge- setzes einen Ermessensentscheid darstellt. 5.8 Der Entscheid über die Übernahme der Einreisekosten stellt mithin einen Ermessensentscheid dar. In der in casu zu beurteilenden Frage kommt dem Gericht daher nur eine eingeschränkte Kognition zu. Eine Heilung auf Beschwerdestufe ist daher ausgeschlossen. 6. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit die Aufhebung der ange- fochtenen Verfügung beantragt wird. Die vorinstanzliche Verfügung vom 13. März 2014 ist aufzuheben und die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG zur Neubeurteilung unter Achtung des Anspruchs auf rechtliches Gehör an das BFM zurückzuweisen. 7. Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 8. Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren hin eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuspre- chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens der Rechts-
D-1991/2014 Seite 11 vertreterin wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da im vorliegenden Verfah- ren der Aufwand für das Beschwerdeverfahren zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anwendung der genannten Bestimmung und unter Berücksichtigung der massgeblichen Be- messungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist das BFM anzuweisen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung in der Höhe von pau- schal Fr. 1'400.– auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-1991/2014 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefoch- tenen Verfügung beantragt wird. 2. Die angefochtene Verfügung vom 13. März 2014 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorin- stanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteient- schädigung von Fr. 1'400.– zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und das BFM.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
Versand: