B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung IV D-1982/2020 law/fes
U r t e i l v o m 19. M ä r z 2 0 2 1 Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.
Parteien
A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Advokaturbüro, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 5. März 2020 / N (...).
D-1982/2020 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsbürger tamilischer Ethnie, verliess Sri Lanka eigenen Angaben zufolge am 26. Oktober 2015 auf dem Luftweg via Katar nach Teheran. Dann reiste er auf dem Landweg in die Türkei. Über Griechenland und Ungarn gelangte er nach Österreich, von wo er mit dem Zug am 25. Januar 2016 in die Schweiz einreiste und glei- chentags um Asyl nachsuchte. B. Am 2. Februar 2016 erhob das SEM im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ die Personalien des Beschwerdeführers und befragte ihn zum Reiseweg und summarisch zu den Gründen für die Ausreise (Befra- gung zur Person [BzP]). Am 26. Mai 2017 wurde er einlässlich zu den Asyl- gründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuches führte er aus, er habe bis neun Mo- nate vor seiner Ausreise aus Sri Lanka in C._______ (Jaffna-Distrikt) bei seinen Eltern gewohnt. Die Schule habe er auf Stufe des A-Levels abge- schlossen. Danach habe er unter anderem als (...) gearbeitet. Zudem habe er seine Familie beim Betrieb der Landwirtschaft unterstützt. Seine Eltern würden Felder besitzen und seien wirtschaftlich gut gestellt. Bereits im Jahr 2008 habe er Probleme mit den sri-lankischen Behörden gehabt. Er sei von zuhause mitgenommen und befragt worden, weil sich sein älterer Bruder den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) angeschlossen habe. Dieser sei zuerst als Fahrer später als Kämpfer für die LTTE tätig gewesen. Mit Hilfe einer Menschenrechtsorganisation sei er damals wieder freigekom- men. Sein Bruder, welcher bis Ende 2008 Mitglied der Bewegung gewesen sei, gelte als rehabilitiert, unterstehe aber noch einer Meldepflicht und lebe mit seiner Ehefrau in D.. Im November 2014 habe er (der Be- schwerdeführer) anlässlich des LTTE-Märtyrertags mit drei Freunden zu- sammen Flugblätter verteilt und Plakate aufgehängt. Armeesoldaten hätten sie dabei gesehen, woraufhin er nachhause gegangen sei. Da er nicht mit Konsequenzen gerechnet habe, sei er am Tag darauf zur Arbeit nach E. gegangen. Das Criminal Investigation Department (CID) sei je- doch bereits über den Vorfall informiert gewesen und sei auf der Suche nach ihm und seinen Freunden von F._______ aus nach E._______ ge- kommen. Seine Freunde beziehungsweise zwei seiner Freunde seien schliesslich festgenommen worden, worüber der Bruder eines Betroffenen ihn informiert habe. Noch am selben Tag habe der Geheimdienst auch das
D-1982/2020 Seite 3 Haus seiner Familie durchsucht. Man habe seinen Eltern mitgeteilt, dass er sich für eine Befragung zu melden habe. Weiter sei sein geistig behin- derter Bruder in diesem Zusammenhang von der Armee festgehalten und geschlagen worden. Er habe sich in der Folge fünf Monate lang bei seinem Onkel in G._______ versteckt. Während dieser Zeit sei seine Familie mehr- fach von den Behörden behelligt worden. Seine Familie habe ihm schliess- lich die Ausreise aus Sri Lanka nahegelegt. Weil es mit der Organisation der Ausreise Probleme gegeben habe, habe er nach dem Aufenthalt in G._______ weitere vier Monate in F._______ verbringen müssen, bevor er am 26. Oktober 2015 mit seinem eigenen Pass ausgereist sei. Zum Beleg seiner Identität reichte der Beschwerdeführer seine Identitäts- karte und die Geburtsurkunde ein. Weiter reichte er Unterlagen im Zusam- menhang mit einem Verfahren ein, welches gegen einen entfernten Ver- wandten anhand genommen worden sei. Aus Mangel an eigenen Beweis- mitteln habe er die Unterlagen eines vergleichbaren Falls organisiert. Wei- ter gab er je ein Bestätigungsschreiben eines Hindu-Priesters, eines Frie- densrichters, eines Dorfvorstehers, eines Parlamentsmitglieds und vom (...) zu den Akten, mit welchen seine Asylvorbringen bezeugt werden soll- ten. C. Mit Verfügung vom 5. März 2020 – eröffnet am 10. März 2020 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte dessen Asylgesuch vom 25. Januar 2016 ab. Gleichzeitig ver- fügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. D. D.a Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 9. April 2020 erhob der Be- schwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Darin wird beantragt, die angefochtene Verfügung sei dem SEM zur wiedererwägungsweisen Aufhebung im Rahmen der Vernehmlas- sung zu unterbreiten. Eventuell sei die angefochtene Verfügung wegen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, eventuell wegen der Ver- letzung der Begründungspflicht, eventuell zur Feststellung des vollständi- gen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts aufzuheben und die Sa- che zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventuell sei die Verfügung betreffend die Dispositivziffern 3
D-1982/2020 Seite 4 und 4 aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzu- mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. D.b In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird beantragt, es sei dem Beschwer- deführer vollständige Einsicht in die SEM-Akten, insbesondere in die von ihm eingereichten Beweismittel zu gewähren, unter Einräumung einer an- gemessenen Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung nach ge- währter Akteneinsicht. D.c Ferner sei der Spruchkörper bekanntzugeben und zu bestätigen, dass dieser zufällig ausgewählt worden sei. Andernfalls seien die objektiven Kri- terien für die Auswahl des Spruchkörpers bekanntzugeben. D.d Mit der Beschwerde wurden eine Kopie eines Schreibens des Staats- sekretärs Mario Gattiker an den rubrizierten Rechtsvertreter vom 4. Feb- ruar 2020 und eine CD-ROM mit einem 90-seitigen vom Rechtsvertreter verfassten Länderbericht zu Sri Lanka vom 23. Januar 2020, den Beilagen zu diesem Bericht und jenem Update vom 26. Februar, dem Rechtsgutach- ten von Prof. Walter Kälin vom 23. Februar 2014, einer Medienmitteilung des SEM vom 26. Mai 2014, einem teilweise geschwärzten Lagebild des SEM vom 16. August 2016 und einer internen Mitteilung des SEM vom 6. November 2018 zur aktuellen Situation und zum weiteren Vorgehen im Fall N (...) eingereicht. E. Mit Verfügung vom 12. Mai 2020 stellte der Instruktionsrichter des Bundes- verwaltungsgerichts fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten, und gab ihm – unter Vor- behalt allfälliger Wechsel bei Abwesenheiten – die Zusammensetzung des Spruchkörpers bekannt. Weiter wies er das SEM an, dem Beschwerdefüh- rer Einsicht in die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel zu gewähren. Der Antrag auf Einräumung einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung nach gewährter Akteneinsicht wies er ab. Gleich- zeitig forderte er den Beschwerdeführer auf, bis zum 27. Mai 2020 einen Kostenvorschuss von Fr. 1’500.– zugunsten der Gerichtskasse einzuzah- len. F. Der Beschwerdeführer zahlte am 27. Mai 2020 den verlangten Kostenvor- schuss ein. Gleichzeitig stellte der Rechtsvertreter in seiner Eingabe vom selben Tag fest, dass das SEM immer noch keine Akteneinsicht gewährt
D-1982/2020 Seite 5 habe, weshalb er sich zu diesen Akten noch nicht äussern könne. Es sei ihm deshalb eine Nachfrist zur Stellungnahme ab Eintreffen der Akten an- zusetzen. Ferner machte er Ausführungen zu den neusten Entwicklungen in Sri Lanka. Er reichte ferner einen 23-seitigen Zusatzbericht über die Si- tuation in Sri Lanka vom 26. Februar 2020 bis 10. April 2020 und eine CD- ROM mit den dazugehörigen Beilagen ein. G. Am 29. Mai 2020 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer Einsicht in seine Beweismittel. H. Mit Eingabe vom 4. Juni 2020 äussert sich der Rechtsvertreter des Be- schwerdeführers unaufgefordert zu den vom SEM offengelegten Beweis- mitteln.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form- gerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG
D-1982/2020 Seite 6 i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist, vorbehältlich nachfolgen- der Einschränkungen, einzutreten. 2. Auf den Antrag auf Bestätigung der Zufälligkeit der Bildung des Spruchkör- pers ist nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.2). Die Zusammensetzung des Spruchkörpers wurde in der Ver- fügung vom 12. Mai 2020 bekannt gegeben. Dieser wurde von einer Mitar- beiterin der Kanzlei der Abt. IV am 14. April 2020 mit Hilfe eines EDV-ba- sierten Zuteilungssystems generiert; Eingriffe in das Spruchkörpergenerie- rungssystem wurden nicht vorgenommen. 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. Beim Antrag, es sei zur Frage der wiedererwägungsweisen Aufhebung der angefochtenen Verfügung eine Vernehmlassung einzuholen, handelt es sich um einen Verfahrensantrag (vgl. Urteil des BVGer E-5903/2017 vom 8. Dezember 2017 E. 3.2.2). Es liegt angesichts der Kann-Bestimmung von aArt. 111a Abs. 1 AsylG – einer lex specialis zu Art. 57 VwVG, wonach bei nicht zum Vornherein un- zulässigen oder unbegründeten Beschwerden grundsätzlich eine Ver- nehmlassung einzuholen ist – im Ermessen des Bundesverwaltungsge- richts, eine solche Instruktionsmassnahme anzuordnen. Der Instruktions- richter erkannte dies vorliegend als nicht angezeigt, zumal die vom Rechts- vertreter zitierten Äusserungen aus dem Schreiben des Staatssekretärs ei- nerseits bloss eine allgemeine Aussage zur politischen Lage in Sri Lanka seit den Präsidentschaftswahlen im November 2019 und den Hinweis, dass das SEM gegenwärtig eine Lagefortschreibung vorbereite, enthalten. Aus dem wenige Tage nach diesem Schreiben ergangenen Asylentscheid sind keine Hinweise ersichtlich, dass sich das SEM im Zeitpunkt seines Asylentscheides nicht auf die damalige aktuelle Lage in Sri Lanka gestützt
D-1982/2020 Seite 7 und das Risikoprofil des Beschwerdeführers nicht anhand dieser Einschät- zung geprüft hätte. Unbesehen dessen begründet Art. 57 VwVG für Be- schwerdeführende kein Parteirecht im Sinne eines eigenständigen An- spruchs auf Einholung einer Vernehmlassung (vgl. Urteil des BVGer E-856/2015 vom 17. Oktober 2017 E. 1.5). Der Antrag auf Einholung einer Vernehmlassung (zur wiedererwägungsweisen Aufhebung der angefoch- tenen Verfügung) ist deshalb abzuweisen. 6. 6.1 In der Beschwerde werden weiter verschiedene formelle Rügen erho- ben (Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör inklusive unvollstän- dige Akteneinsicht, Verletzung der Begründungspflicht, unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts). 6.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be- hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunk- ten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrück- lich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach- verhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Un- richtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Ent- scheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts- pflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 6.3 6.3.1 Gerügt wird zunächst, es sei nicht vollständig Aktensicht gewährt worden, indem von den eingereichten Beweismitteln nur das Beweismittel Nr. 6 zugestellt worden sei.
D-1982/2020 Seite 8 6.3.2 Bereits mit Verfügung vom 12. Mai 2020 stellte der Instruktionsrichter fest, dass gemäss Art. 27 Abs. 3 VwVG die Einsichtnahme in eigene Ein- gaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr er- öffnete Verfügungen nicht verweigert werden darf, und wies das SEM an, dem Beschwerdeführer die von ihm eingereichten Beweismittel zu edieren. Weiter wurde festgestellt, dass davon auszugehen sei, dass die vom Be- schwerdeführer selbst eingereichten Beweismittel respektive deren Inhalt ihm bekannt seien, zumal es in seiner Verantwortung liege, seine eigenen Asylunterlagen beziehungsweise Kopien davon zumindest bis zum Ab- schluss des Asylverfahrens vollständig aufzubewahren, weshalb keine Ver- anlassung bestehe, ihm eine Frist für eine Beschwerdeergänzung einzu- räumen. Das SEM hat dem Beschwerdeführer am 29. Mai 2020 Einsicht in seine Beweismittel gewährt und ist damit dem Anspruch auf rechtliches Gehör nachgekommen. 6.4 6.4.1 Weiter wird geltend gemacht, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil er aufgrund von Unterbrechungen res- pektive des Verhaltens der Befragerin anlässlich der BzP nicht in der not- wendigen Ausführlichkeit über seine Asylgründe habe berichten können. Eine solche BzP dürfe zudem nicht in der Art zur Begründung der Unglaub- haftigkeit von Asylvorbringen verwendet werden, wie dies im angefochte- nen Entscheid getan worden sei. 6.4.2 Der Beschwerdeführer konnte in der BzP zunächst im freien Erzähl- vortrag seine Asylgründe schildern, wobei er darum gebeten wurde, sich auf die wesentlichen Punkte zu beschränken. In der Folge wurden ihn dazu weitere Fragen gestellt. Auf Nachfrage machte er keine weiteren Gründe geltend und bestätigte am Schluss der BzP die Korrektheit und Wahrheit seiner Ausführungen (vgl. Akte A4/11 S. 6-7). Sodann dürfen gemäss ge- festigter Rechtsprechung Aussagen in der BzP unter bestimmten Voraus- setzungen durchaus zur Begründung der Unglaubhaftigkeit von Aussagen herangezogen werden. Dies dann, wenn klare Aussagen in der BzP in we- sentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Anhörung beim SEM diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereig- nisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits anlässlich der Erstbefragung zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-7/2015 vom 11. Ok- tober 2017 E. 4.2.6 m.w.H; Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei- zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3). Es sind keine An- haltspunkte ersichtlich, dass das SEM vorliegend dem Protokoll der BzP
D-1982/2020 Seite 9 eine unrechtmässige Bedeutung beigemessen hätte. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist demnach in diesem Zusammenhang zu verneinen. 6.5 Sodann stellt auch die beanstandete zeitliche Distanz zwischen BzP und der Anhörung keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, zumal es sich bei der vom Beschwerdeführer angerufenen Empfehlung, die Anhö- rung möglichst zeitnah zur BzP durchzuführen, um keine justiziable Ver- fahrenspflicht handelt (vgl. Urteil des BVGer D-6560/2016 vom 29. März 2018 E. 5.2). Die zwischen den Befragungen verstrichene Zeit ist jedoch bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen angemessen zu berücksichtigen. 6.6 6.6.1 Eingewendet wird sodann, mit dem Erlass der Verfügung durch eine andere Person als diejenige, welche die Anhörung durchgeführt habe, sei das rechtliche Gehör verletzt worden und dadurch habe die Vorinstanz das Gutachten von Prof. Dr. Walter Kälin missachtet. Der Beschwerdeführer sei deshalb erneut von derjenigen Person anzuhören, welche für den Ent- scheid in der vorliegenden Sache verantwortlich sei. Zudem müsse seitens des Gerichts die beim SEM die zur Anhörung intern angelegten Akten bei- gezogen werden, aus welchen sich ergeben müsste, was die für die Anhö- rung verantwortliche Person für einen persönlichen Eindruck zur Glaubhaf- tigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers gehabt habe. 6.6.2 Bei dem vom Beschwerdeführer zitierten Rechtsgutachten handelt es sich lediglich um eine Empfehlung von Prof. Dr. Walter Kälin an das SEM, aus welcher der Beschwerdeführer keine Ansprüche für sich ableiten kann. Dasselbe gilt für die Medienmitteilung des SEM vom 26. Mai 2014. Über- dies ist nicht ersichtlich, inwiefern ihm aus der Behandlung seines Falles durch verschiedene Personen ein Nachteil entstanden sein soll. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich keine Verpflichtung für das SEM, wonach die Verfügung durch die befragende Person verfasst werden müsste. Die entsprechende Rüge erweist sich somit als unbegründet. Folg- lich besteht auch kein Grund, dass der Beschwerdeführer von der für die Verfügung verantwortliche Person erneut anzuhören wäre. Der entspre- chende Antrag ist abzuweisen. Zudem sind den Akten – entgegen der Be- hauptung in der Beschwerde – keine Einschätzungen der für die Anhörung verantwortlichen Person zu entnehmen, weshalb eine solche auch nicht herausgegeben werden kann und auf den entsprechenden Antrag nicht einzutreten ist (vgl. Urteil des BVGer E-2298/2020 vom 7. August 2020 E. 7.7.).
D-1982/2020 Seite 10 6.7 Eine Verletzung der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs – welche es aufgrund der Ausgestaltung der Begründung dem Be- troffenen ermöglichen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmitte- linstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1; BVGE 2008/47 E. 3.2) – liegt ebenfalls nicht vor. Das SEM hat nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich vorliegend leiten liess, und sich auch mit sämtlichen zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinanderge- setzt. Dabei musste sich das SEM nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständ- lichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern durfte sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. In der Beschwerde wird unter dem Titel der Verletzung der Begründungs- pflicht vorgebracht, das SEM habe den Reichtum sowie die enge Ver- wandtschaft des Beschwerdeführers zu einem LTTE-Mitglied und die frühere Inhaftierung nicht ernsthaft im Zusammenhang mit einer allfälligen Rückkehr geprüft. Dies trifft nicht zu. Der Beschwerdeführer gab zwar an, in seinem Dorf gelte seine Familie als reich (vgl. Akte A11/21 F33), er hat aber weder anlässlich der BzP noch der Anhörung geltend gemacht, er sei deswegen verfolgt worden. Für das SEM bestand deshalb kein Anlass, im Zusammenhang mit der Prüfung der Asylgründe näher darauf einzugehen. Zudem führte das SEM aus, dass die LTTE-Mitgliedschaft seines Bruders sowie die daraus resultierende Inhaftierung des Beschwerdeführers im Jahre 2008 in keinem Zusammenhang mit der Ausreise im Oktober 2015 stünden, weshalb nicht ersichtlich sei, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte. Der Umstand, dass der Rechtsvertreter des Be- schwerdeführers die Auffassung und Schlussfolgerungen des SEM nicht teilt – so auch bei der Verwendung der zitierten Quellen zum Nachweis der Befürchtungen bestimmter Personenkreise, im Nachgang zur Präsident- schaftswohl erhöhter Repression und Überwachung ausgesetzt zu werden – ist keine Verletzung der Begründungspflicht, sondern eine materielle Frage. Sodann zeigt die umfangreiche Beschwerde deutlich, dass eine sachgerechte Anfechtung ohne weiteres möglich war. Soweit darin vorge- bracht wird, der Beschwerdeführer habe im Rahmen seines Asylgesuchs weder die Möglichkeit gehabt, einen persönlichen Bezug zur neuen Präsi- dentschaft in Sri Lanka darzulegen noch auf politische Entwicklungen hin- zuweisen, weshalb ihm zwischen der Anhörung am 26. Mai 2017 und dem Erlass des Asylentscheids am 5. März 2020 nochmals das rechtliche Ge- hör hätte gewährt werden müssen, trifft es zwar zu, dass nach Durchfüh-
D-1982/2020 Seite 11 rung der Anhörung bis zum Entscheid viel Zeit vergangen ist. Es wäre je- doch im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) Sache des Be- schwerdeführers gewesen, das SEM über allfällige neue Entwicklungen bezüglich seiner Asylvorbringen zu informieren. Dem ist der Beschwerde- führer er nicht nachgekommen, weshalb für die Vorinstanz keine Veranlas- sung bestand, ihm vor Erlass ihrer Verfügung das rechtliche Gehör zu ge- währen. Die entsprechende Rüge erweist sich somit als unbegründet. 6.8 6.8.1 In der Beschwerde wird schliesslich im Zusammenhang mit individu- ellen Asylgründen des Beschwerdeführers (LTTE-Zugehörigkeit seines Bruders, Inhaftierung im 2008) sowie im Zusammenhang mit der Einschät- zung der länderspezifischen Lage in Sri Lanka (aktuelle Lage unter Berück- sichtigung der Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum Präsidenten, Ver- schlechterung der Sicherheits- und Menschenrechtslage, erhöhte Gefähr- dung für Risikogruppen, Hochrisikofaktor Schweiz) und der Quellenver- wendung durch die Vorinstanz eine unvollständige und unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts und eine Verletzung der Begründungspflicht. 6.8.2 Die Vorinstanz hat diese Aspekte hinreichend abgeklärt und ihnen Rechnung getragen. Aus der Verfügung geht hervor, dass der Bruder des Beschwerdeführers sich der LTTE angeschlossen hatte und der Beschwer- deführer deswegen im Jahr 2008 mitgenommen und befragt worden ist. Das SEM setzte sich sowohl mit dem diesbezüglichen persönlichen Hin- tergrund als auch mit der aktuellen Lage in Sri Lanka auseinander und be- rücksichtigte die Präsidentenwahlen vom November 2019 mit deren Folge- wirkungen. Allein der Umstand, dass das SEM in seiner Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt als der Rechtsvertreter des Beschwer- deführers und es aus sachlichen Gründen zu einer anderen Würdigung der Vorbringen (inklusive Risikoanalyse) gelangt als derselbe, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. 6.8.3 Hinsichtlich des Vorbringens, das Bundesverwaltungsgericht habe die Fehlerhaftigkeit des Lagebilds des SEM vom 16. August 2016 festzu- stellen, da dieses Lagebild in zentralen Teilen als manipuliert anzusehen sei, indem es sich in wesentlichen Teilen auf nicht existierende oder nicht offengelegte Quellen stütze, weshalb die angefochtene Verfügung aufzu- heben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, kann dieser Argumentation und den damit verbundenen Anträgen offensichtlich nicht gefolgt werden. Im genannten Zusammenhang wurde bereits in mehreren vom nämlichen Rechtsvertreter geführten Verfahren (vgl. etwa Urteil des
D-1982/2020 Seite 12 BVGer D-6394/2017 vom 27. November 2017 E. 4.1) festgestellt, dass diese länderspezifische Lageanalyse des SEM öffentlich zugänglich ist. Darin werden neben nicht namentlich genannten Gesprächspartnern und anderen nicht offengelegten Referenzen überwiegend sonstige öffentlich zugängliche Quellen zitiert. Damit ist trotz der teilweise nicht im Einzelnen offengelegten Referenzen dem Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör ausreichend Genüge getan. Die Frage, inwiefern sich ein Bericht auf verlässliche und überzeugende Quellen abstützt, ist wiede- rum keine formelle Frage, sondern gegebenenfalls im Rahmen der materi- ellen Würdigung der Argumente der Parteien durch das Gericht zu berück- sichtigen. 6.9 In der Beschwerde wird schliesslich der Antrag gestellt, es sei abzuklä- ren, ob der Name des Beschwerdeführers auf dem Mobiltelefon der ent- führten Schweizerischen Botschaftsangestellten zu finden sei und welche Daten auf dem Mobiltelefon der entführten Botschaftsmitarbeiterin von den sri-lankischen Behörden erpresst worden seien. Diesbezüglich kann dem Beschwerdeführer mitgeteilt werden, dass sich gemäss Auskunft der Bot- schaft keine Daten über sich in der Schweiz aufhaltende, asylsuchende Personen aus Sri Lanka auf dem beschlagnahmten Mobiltelefon der vom Sicherheitsvorfall betroffenen lokalen Angestellten der Schweizer Bot- schaft befanden und auch anderweitig keine Informationen in Bezug auf die erwähnten Personen an Dritte gelangten. 6.10 Die formellen Rügen erweisen sich demzufolge als unbegründet, wes- halb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aus formel- len Gründen aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren und Beweisanträge sind abzuweisen. 7. 7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
D-1982/2020 Seite 13 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub- haftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Ent- scheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.). 8. 8.1 Das SEM lehnte das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbrin- gen des Beschwerdeführers seien einerseits nicht glaubhaft und würden andererseits der Asylrelevanz entbehren. Im Einzelnen führte das SEM aus, der Beschwerdeführer habe anlässlich der BzP und der Anhörung hinsichtlich des Datums des Plakatierens und der Festnahme seiner Freunde sowie der Anzahl der festgenommenen Freunde nicht übereinstimmende Angaben gemacht. Die Widersprüche seien ihm aufgezeigt worden, woraufhin er an der Aussage festgehalten habe, wonach sie bereits am 26. November 2014 Plakate verteilt hätten. Den 27. November 2014 habe er anlässlich der BzP wohl lediglich erwähnt, weil dies das Datum des Märtyrertags sei. Gestützt auf seine unmissver- ständlichen Angaben aus der BzP werde diese Erklärung als unzulängliche Schutzbehauptung aufgefasst. Zudem habe er damit auch nicht den Wi- derspruch des Zeitpunktes der Festnahme seiner Freunde erklären kön- nen. Selbst wenn die Angabe unterschiedlicher Daten nicht streng gewich- tet werde, wären im vorliegenden Kontext konsistentere Aussagen zu er- warten gewesen, zumal seine Schilderungen in direktem Zusammenhang mit dem für seine Vorbringen relevanten Märtyrertag stehen würden. Auch den Widerspruch zur Anzahl der verhafteten Freunde habe er nicht plausi- bel erklären können. So habe er angegeben, dass sich seine Familie erst nach der BzP bei den Angehörigen seiner Freunde über die Situation infor- miert habe. Erst dadurch habe diese in Erfahrung gebracht, dass einer sei- ner Freunde nicht in Haft, sondern im Ausland sei. Wo die anderen beiden inhaftiert seien, wisse er nicht. Seine Familie habe nicht danach gefragt. Es sei nicht nachvollziehbar, dass er oder seine Familienmitglieder kurz vor seiner Ausreise nicht mehr über den Verbleib seiner Freunde versucht hät- ten, in Erfahrung zu bringen, zumal er nach den angeblichen Verhaftungen noch neun Monate im Land verbracht habe. Das Schicksal aller Beteiligten hätte für ihn von grösserem Interesse sein dürfen. Bereits aufgrund dieser widersprüchlichen und wenig konsistenten Angaben würden seine Schilde- rungen konstruiert wirken. Er sei aufgefordert worden, mehr über den Tag des Plakatierens und die Aktion zu berichten, woraufhin seine Schilderun-
D-1982/2020 Seite 14 gen substanzlos ausgefallen seien, zumal er nicht mehr Details zum Ge- schehnis habe schildern können (vgl. Akte A11/21 F126). Auch seine An- gaben zur Planung der Aktion blieben oberflächlich. Er habe bereits darge- legte Sachverhaltselemente wiederholt vorgebracht, ohne dabei wesent- lich mehr Details dazu nennen zu können (vgl. Akte A11/21 F120-121 und A11/21 F67). Er habe angegeben, dass seine Freunde von der Anti-Terror- Division festgenommen worden seien. Eine Spezialeinheit beziehungs- weise der Geheimdienst sei dafür aus Colombo angereist. Dass der Ge- heimdienst nach ihm und seinen Freunden gesucht habe, erscheine nicht nachvollziehbar, zumal er von lokalen Behörden zuvor nicht einmal ange- halten worden sei. Seine Erklärung, wonach die Armee für entsprechende Festnahmen nicht zuständig sei, sondern eben das CID, welches in Zivil arbeite, erscheine ebenso unplausibel. Auf die Frage, was der Bruder sei- nes Freundes ihm über die Vorgänge vor der angeblichen Festnahme be- richtet habe, habe er ausweichend geantwortet, indem er angegeben habe, dass die Familien der Freunde befragt worden seien und die Behörde schliesslich mitbekommen habe, dass er die Hauptverantwortung trage. Seine Freunde seien lediglich Mittäter gewesen. Weiter erscheine völlig unglaubhaft, dass seine Freunde innert derart kurzer Zeit vom Geheim- dienst aus Colombo hätten gefasst werden sollen, ohne zuvor von örtlichen Behörden identifiziert worden zu sein. Er habe weiter angeben, dass er sich nach der Festnahme seiner Freunde in G._______ bei seinem Onkel versteckt habe. Er habe hierzu nicht näher erläutern können, was es mit seiner Angabe, wonach er im ersten Monat nach seinem Untertauchen in- tensiv gesucht worden sei, auf sich habe. In welchem Ausmass seine Fa- milie von den Behörden behelligt worden sei, könne seinen Schilderungen auch nicht entnommen werden. Zu seiner Zeit in G._______ befragt, habe er wiederholt angegeben, dass er selber damals keinen Kontakt zu seiner Familie gehabt habe (vgl. Akte A11/21 F129). Darüberhinausgehende Schilderungen seien ausgeblieben, was vor dem Hintergrund seiner An- gabe, wonach er sich mehrere Monate in G._______ versteckt gehalten habe, nicht nachvollziehbar sei. Seine Schilderungen zu den vorgetrage- nen Asylgründen seien somit insgesamt substanzlos, widersprüchlich und schwer nachvollziehbar ausgefallen. Dass er das Geschilderte, wie von ihm vorgetragen, erlebt habe, sei deshalb nicht glaubhaft. Er habe ein Schreiben seiner Mutter, eines Priesters, eines Friedensrichters, des Dorf- vorstehers, des «Community-Center» sowie eines Parlamentsmitglieds zu den Akten gereicht, gemäss welchen er in der Heimat verfolgt worden sei. An der obigen Einschätzung vermöchten diese Unterlagen nichts zu än- dern. Zum einen handle es sich dabei nicht um fälschungssichere Doku- mente. Zudem könnten diese Gefälligkeitszeugnisse darstellen, wovon vor
D-1982/2020 Seite 15 dem Hintergrund seiner unglaubhaften Angaben auszugehen sei. Weiter habe er Unterlagen eines Bekannten eingereicht, welcher gestützt auf die eingereichten Dokumente verdächtigt werde, die LTTE beim Wiederaufbau zu unterstützen. Die Unterlagen stünden mit seinen Asylvorbringen in kei- nem Zusammenhang und vermöchten diese ebenfalls nicht zu belegen. Seine Vorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit ge- mäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, so dass deren Asylrelevanz nicht ge- prüft werden müsse. Dass er vor seiner Ausreise einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei, habe er nicht glaubhaft machen können. Er habe zudem an- gegeben, mit seinem eigenen Pass ausgereist zu sein. Aufgrund dieser Angabe könne davon ausgegangen werden, dass er legal ausgereist sei. Nach Kriegsende habe es bis Oktober 2015 in Sri Lanka gelebt. Im Jahr 2008 sei er einst festgenommen und befragt worden, weil sein Bruder da- mals Mitglied der LTTE gewesen sei. Dieser lebe heute in D._______ und sei rehabilitiert. Seine Angaben hätten keinen Zusammenhang zwischen dem betreffenden Vorbringen und seiner Ausreise entnommen werden können. Es sei aufgrund der Aktenlage somit nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden solle. Auch die am 16. November 2019 erfolgte Präsidentschaftswahl mit dem Sieg von Gota- baya Rajapaksa vermöge diese Einschätzung nicht umzustossen. Voraus- setzung für die Annahme einer Verfolgungsgefahr aufgrund der Präsident- schaftswahlen sei ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Person zu eben diesem Ereignis respektive dessen Folgen. Dafür reiche es nicht aus, pauschal auf politische Entwicklungen der jüngeren Vergangenheit oder mögliche Zukunftsszenarien zu verweisen. Mit der Präsidentschaftswahl vom November 2019 stünden seine Vorbringen in keinerlei Verbindung, zumal er Sri Lanka bereits 2015 verlassen habe. 8.2 In der Beschwerde wird dem entgegengehalten, es handle sich um zeit- liche Abweichungen von jeweils einem Tag. Zwischen der BzP und der An- hörung seien rund eineinhalb Jahre vergangen. Es sei klar, dass in dieser Zeit die Erinnerungen schwinden würden und dass es zu entsprechenden Abweichungen kommen könne. Nur diametral abweichende Vorbringen dürften zulasten des Betroffenen ausgelegt werden. Dass es sich bei Ab- weichungen um einen Tag nicht um diametral entgegengesetzte Angaben handle, liege auf der Hand. Kurz vor seiner Ausreise seien er und seine Familie darum bemüht gewesen, sein Leben zu retten. Es wäre aus Sicher- heitsgründen riskant gewesen, die Familie der Freunde zu kontaktieren.
D-1982/2020 Seite 16 Das Handeln von Drittpersonen – vorliegend seiner Familie – dürfe ihm zudem keineswegs zu seinen Lasten ausgelegt werden, zumal er darauf keinerlei Einfluss habe. Aus der Lektüre des Anhörungsprotokolls ergebe sich, dass er zahlreiche Details habe nennen können, welche bestätigen würden, dass er das Vorgebrachte tatsächlich erlebt habe. Er habe die ge- nauen Zeitfenster der Aktion und der behördlichen Intervention genannt. Er habe erklärt, dass er durch das Schauen des Channel 4 Dokumentarfilms «Sri Lankas Killing Fields» zur Aktion motiviert worden sei. Er habe den genauen Inhalt der fraglichen Plakate nennen können. Zudem habe er die Menge der Plakate und der gedruckten Fotos beziffert. Weiter habe er den Umstand genannt, dass ein Kollege die Plakate heimlich an seinem Ar- beitsort gedruckt habe. Diese Aufzählung sei keineswegs abschliessend. Es gebe zahlreiche weitere Realkennzeichen (zum Beispiel Akte A11/21 F68 ff. und F120 ff.). Er habe nur Vermutungen anstellen können, welche Behörden für die Verfolgung von ihm und seiner Freunde verantwortlich gewesen seien. Er selbst sei nicht im Bilde über die behördlichen Organi- sationsstrukturen in Sri Lanka und wisse nur, dass die Personen, welche bei seiner Familie vorgesprochen hätten, in zivil gekleidet gewesen wären. Dies lege für in den Schluss nahe, dass es sich dabei um Angehörige einer Geheimpolizei gehandelt haben müsse. Es sei nun so, dass das CID auch lokale Büros unterhalte und bei Delikten, die mit der LTTE in Verbindung stünden, jeweils aktiviert würden. Er sei anlässlich der Suchen der sri-lan- kischen Behörden nicht bei seiner Familie anwesend gewesen und sei nicht einmal direkt mit diesen in Kontakt gestanden, sondern habe sich ver- steckt. Die Angaben seien von Drittpersonen, weshalb ihm nicht vorgewor- fen werden dürfe, er hätte die Suchen unsubstantiiert wiedergegeben. Die Glaubhaftigkeitsprüfung des SEM in sämtlichen Argumentationspunkten vermöge nicht zu überzeugen. Schliesslich habe das SEM die unbestrittenen Risikofaktoren (familiäre LTTE-Verbindungen, Inhaftierung im Jahr 2008, Reichtum) nicht vor den aktuell verfügbaren Länderhintergrundinformationen zu Sri Lanka gewür- digt. Er weise familiäre Verbindungen zu den LTTE auf. Sein Bruder sei über lange Zeit für die LTTE als Aktivist und Kämpfer tätig gewesen und sei einem behördlichen Rehabilitationsprogram unterzogen worden. Er habe selbst im Jahr 2014 anlässlich des Heldentages der LTTE Propagan- damaterial, mit welchem den LTTE gehuldigt und zu Aktionen zu deren Gunsten aufgerufen worden sei, öffentlich zugänglich gemacht. Er habe damit in den Augen der sri-lankischen Sicherheitskräfte seinen Willen zum Wiederaufbau der LTTE dargelegt. Damit sei ein Hochrisikofaktor erfüllt. Er sei erstmals im Jahr 2008 wegen seines Bruders während mehreren Tagen
D-1982/2020 Seite 17 inhaftiert worden. Im Zusammenhang mit der Plakat- und Flyer-Aktion sei er im Jahr 2014 wiederum in den Fokus der sri-lankischen Sicherheitskräfte geraten und diese hätten anhaltend nach ihm gesucht. Es sei davon aus- zugehen, dass er auf der Stop- oder Watch-List eingetragen worden sei. Damit sei ein weiterer Risikofaktor erfüllt. Er halte sich bereits seit über vier Jahren in der Schweiz – ein Hort des tamilischen Separatismus – auf. Zu- dem verfüge er über keine gültigen Einreisepapiere. Die ersten beiden ge- nannten Risikofaktoren seien als stark einzustufen, während die zwei an- deren eher genereller Natur seien, aber auch für sich alleine genommen eventuell zu einer asylrelevanten Verfolgung in Sri Lanka führen könnten. In ihrer Kumulation ergebe sich jedenfalls, dass die Risikofaktoren nach geltender Rechtsprechung zwingend zu einer Bejahung der Flüchtlingsei- genschaft führen müssten. Besonders hervorgehoben werden müsse vor allem, dass vor dem Hintergrund der fundamental neuen Ausgangslage die einzelnen Risikofaktoren verstärkt Geltung hätten, da sich mit dem Wieder- einzug von Mahinda Rajapaksas in das zweithöchste Exekutivamt das Ver- folgungsrisiko massiv verstärkt habe. Zudem sei nicht auszuschliessen, dass die sri-lankischen Sicherheitskräfte auch eine finanzielle Motivation hätten, ihn zu behelligen und über diesen Weg Geld zu erpressen, da seine Familie in ihrer Herkunftsregion als besonders wohlhabend gelten würden. Der Beschwerdeführer erfülle somit klar die Flüchtlingseigenschaft und es müsse ihm Asyl gewährt werden. 9. 9.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat. Im Wesentlichen kann auf die Erwägungen in der an- gefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Ausführungen in der Be- schwerde sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen. 9.2 Die Festnahme des Beschwerdeführers im Jahr 2008 aufgrund der LTTE-Zugehörigkeit seines Bruders ist asylrechtlich nicht relevant, weil der zeitliche wie auch der sachliche Kausalzusammenhang zur sieben Jahre später erfolgten Ausreise am 26. Oktober 2015 nicht gegeben ist. Sein Bru- der ist längst rehabilitiert und der Beschwerdeführer hatte zwischenzeitlich wegen seines Bruders keine Probleme mehr mit den sri-lankischen Behör- den (vgl. Akte A11/21 F48, F58). Er stellte sodann seine angebliche Verfol- gung wegen der Plakataktion in keinen Zusammenhang mit diesem Vorfall im Jahr 2015.
D-1982/2020 Seite 18 9.3 Vorliegend sind die vom SEM zu Recht geäusserten Zweifel an der Verfolgung aufgrund der Plakataktion zu bestätigen. Insofern in der Be- schwerde ausgeführt wird, es handle sich bei der zeitlichen Abweichung bloss um einen Tag, hat das SEM bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass es sich eigentlich um eine unerhebliche Differenz handle, der Be- schwerdeführer sich aber, angesichts dessen, dass es sich um einen spe- ziellen Feiertag gehandelt habe, hätte erinnern müssen, ob er am Feiertag selber oder bereits zuvor Plakate aufgehängt habe. Wenn die Widersprü- che, wie in der Beschwerde ausgeführt wird, darauf zurückzuführen wären, dass die Anhörung erst eineinhalb Jahre nach der BzP stattgefunden hat, hätte sich der Beschwerdeführer demnach anlässlich der BzP noch besser an jenes Ereignis erinnern müssen und anlässlich der Anhörung auf den Widerspruch angesprochen, sich korrigieren müssen. Dass die Familie nach einer Festnahme von involvierten Freunden nicht unbedingt direkt mit deren Angehörigen Kontakt aufnimmt, ist nachvollziehbar. Gleichwohl wäre zu erwarten, dass sie sich zumindest über Drittpersonen Informationen zu erlangen versucht hätte, was mit den Freunden weiter geschehen ist, um die Gefahr für den Beschwerdeführers abzuschätzen zu können. Dass die Familie erst nach der BzP im Februar 2016 erfahren haben soll, dass im November 2014 nur zwei statt drei Freunde festgenommen worden sind, erscheint vor diesem Hintergrund nicht glaubhaft. Zudem fehlen – entge- gen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht – der freien Schilderung des Beschwerdeführers jene Substanz und Realkennzeichen, welche da- rauf hindeuten würden, dass er diese Plakataktion selbst erlebt hat. So schildert er die angeblichen Geschehnisse emotionslos lediglich in Form einer einfachen Handlungsabfolge. Die Lebenswirklichkeit präsentiert sich indessen weitaus komplexer, als dies in den Schilderungen des Beschwer- deführers zum Ausdruck kommt. Es ist kaum vorstellbar, dass die beteilig- ten Personen, nachdem sie von Soldaten beim Plakatieren gesehen wor- den sind, einfach nach Hause gingen (vgl. Akte A11/21 F46), offenbar ohne dass Hektik oder Angst aufgekommen sind. Ein Vergleich mit seinen Schil- derungen zur Inhaftierung im Jahre 2008, welche zeitlich gar weiter zurück- lag, zeigt, dass der Beschwerdeführer durchaus im Stande wäre, detailliert und erlebnisbasiert zu erzählen (vgl. Akte A11/21 F59). Es trifft sodann zwar zu, dass er Angaben zu der Anzahl Flugblätter und der heruntergela- denen Fotos machte, und er den Bericht auf Channel 4 als Auslöser für die Aktion bezeichnete. Wie er sich mit diesen drei Freunden aber zur Plaka- tierungsaktion zusammengeschlossen hat, konnte er nicht substantiiert darlegen. Schliesslich hat das SEM zutreffend ausgeführt, warum die ein- gereichten Bestätigungsschreiben und die Unterlagen eines Bekannten,
D-1982/2020 Seite 19 welche nichts mit den Vorbringen des Beschwerdeführers direkt zu tun ha- ben (vgl. Akte A11/21 F7-F10), seine Asylgründe nicht belegen können. Weder in der Beschwerde noch in der Eingabe vom 4. Juni 2020 werden hierzu Argumente vorgetragen, die zu einer anderen Betrachtungsweise führen könnten. Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass auf- grund der unsubstantiierten und nicht nachvollziehbaren Angaben nicht glaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer von den sri-lankischen Behörden asylrechtlich relevanter Weise verfolgt worden ist. 9.4 9.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. dort E. 8) und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht ge- nerell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausge- setzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurtei- lung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeint- lichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, und Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusam- menhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O. E. 8.4.1 - 8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Es ist im Einzelfall abzuwägen, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei ist in Betracht zu ziehen, dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinn von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zuge- schrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wie- deraufleben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1). 9.4.2 Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, ist es unglaub- haft, dass der Beschwerdeführer in Sri Lanka vor seiner Ausreise von den sri-lankischen Behörden verfolgt worden ist, weil er an einer Plakataktion
D-1982/2020 Seite 20 mit Freunden mitgemacht hat. Er selber hatte keine Verbindungen zu den LTTE, sei jedoch aufgrund der Zugehörigkeit seines Bruders zu den LTTE im Jahr 2008 einmal festgenommen worden. Der Beschwerdeführer lebte danach jedoch für weitere sieben Jahre in Sri Lanka, ohne deswegen Prob- leme gehabt zu haben. Der Bruder, welcher bei den LTTE als Fahrer und Kämpfer tätig war, wurde rehabilitiert und lebt gemäss den Angaben des Beschwerdeführers im D._______. Auch die die anderen vier Geschwister und die Eltern und andere Verwandte leben weiterhin in Sri Lanka (vgl. Akte A11/21 F38). Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass die ehemalige LTTE-Zugehörigkeit des Bruders für den Beschwerdeführer eine Gefahr bei einer Rückkehr begründen könnte. Dasselbe gilt für den angeblichen Reichtum der Familie. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, er sei in der Schweiz politisch aktiv (vgl. Akte A11/21 F145). Zudem ist der Be- schwerdeführer im Besitz seiner Identitätskarte. Es besteht deshalb kein Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer würde im Falle der Rückkehr die Aufmerksamkeit der heimatlichen Behörden in einem flüchtlingsrecht- lich relevanten Mass auf sich ziehen. Allein die Zugehörigkeit des Be- schwerdeführers zur tamilischen Ethnie, seine mehrjährige Landesabwe- senheit sowie die Asylgesuchstellung in einem Land, mit einer grossen ta- milische Diaspora reichen nicht aus, um im Falle einer Rückkehr von Ver- folgungsmassnahmen auszugehen (vgl. Referenzurteil des BVGer E- 1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.5.2). Weiter sind Angehörige der tamili- schen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernst- zunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt (vgl. a.a.O. E. 8.3). Die Ausführungen, dass der Beschwerdeführer als Mitglied einer bestimmten sozialen Gruppe respektive als Angehöriger der Risikogruppe von Personen, die aus der Schweiz – einem Zentrum der tamilischen Diaspora – nach längerer Zeit zurückkehrten, verfolgt würde, geht daher fehl. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Lage in Sri Lanka. Die Präsidentschaftswahlen von November 2019 und daran an- knüpfende Ereignisse vermögen diese Einschätzung nicht in Frage zu stel- len (vgl. dazu im Einzelnen: Urteil des BVGer E-1156/2020 vom 20. März 2020 E. 6.2). Es besteht zudem kein persönlicher Bezug des Beschwerde- führers zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive de- ren Folgen. Auch aus den im Beschwerdeverfahren eingereichten zahlrei- chen Dokumenten zur allgemeinen Lage und politischen Situation in Sri Lanka vermag der Beschwerdeführer keine auf seine Person bezogene konkrete Gefährdung darzulegen. Objektive Nachfluchtgründe, bei denen eine Gefährdung entstanden ist aufgrund von äusseren, nach der Ausreise
D-1982/2020 Seite 21 eingetretenen Umständen, auf die der Betreffende keinen Einfluss nehmen konnte (vgl. BVGE 2010/44 E. 3.5 m.w.H.), liegen vorliegend nicht vor. Es sind auch sonst keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Beschwerdefüh- rer im aktuellen politischen Kontext in Sri Lanka in den Fokus der sri-lanki- schen Behörden geraten ist, weshalb er keine Verfolgung oder begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermag. 9.5 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch des Beschwerdefüh- rers abgelehnt hat. 10. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli- che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 11. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 11.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiter- reise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83
D-1982/2020 Seite 22 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumut- bar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio- nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu ge- währen. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). 11.3 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshin- dernisse erkennbar sind. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwal- tungsgerichts lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungs- vollzug als unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 E. 12). An dieser Einschätzung ist auch unter Berücksichtigung der aktuellen Ent- wicklungen in Sri Lanka festzuhalten. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat zudem wiederholt festgestellt, dass nicht ge- nerell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Ein- zelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Nr. 10466/11, Ziff. 37; neueren Datums bestätigt in J.G. gegen Polen vom 11. Juli 2017, Nr. 44114/14). Aus den Akten erge- ben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit per- sönlich gefährdet wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 11.4 11.4.1 Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allge- meiner Gewalt. Der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz Sri Lankas ist zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Bezie- hungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 13.2). An dieser Einschätzung ist auch unter Berücksichtigung der aktuellen Entwick- lungen in Sri Lanka festzuhalten.
D-1982/2020 Seite 23 11.4.2 Der Beschwerdeführer weilte vor seiner Ausreise in C._______ (Jaffna-Distrikt), wo er mit seinen Eltern und drei Geschwistern gelebt hat. Ein Vollzug in diese Provinz ist im Lichte der Rechtsprechung zumutbar. In vorliegendem Fall sprechen sodann keine individuellen Gründe gegen ei- nen Wegweisungsvollzug. Der Beschwerdeführer besuchte elf Jahre die Schule und hat danach als (...) und (...) gearbeitet (vgl. Akte A11/21 F26- 32). Seine Familie besitzt Land und ist finanziell gut gestellt (vgl. A21/11 F33). Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass er existen- zielle Schwierigkeiten haben wird. In Sri Lanka verfügt der Beschwerdefüh- rer mit seinen Eltern, vier Geschwistern und einem Onkel über ein Bezie- hungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation (vgl. Akte A21/11 F38, F41). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar. 11.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 11.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Es erübrigt sich, auf den weiteren Inhalt der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel – die sich ganz überwie- gend auf die generelle Situation in Sri Lanka beziehen, ohne einen indivi- duellen Bezug zum Beschwerdeführer zu haben – näher einzugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist. 13. 13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten zufolge der um- fangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen ohne individuellen Be- zug zum Beschwerdeführer praxisgemäss auf insgesamt Fr. 1'500.– fest- zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
D-1982/2020 Seite 24 13.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte auch in der vorlie- genden Beschwerde zum wiederholten Mal ein Rechtsbegehren, über das bereits in anderen Verfahren mehrfach befunden wurde (Bestätigung der Zufälligkeit beziehungsweise Offenlegung der objektiven Kriterien der Zu- sammensetzung des Spruchkörpers). Somit sind ihm – wie ihm hinlänglich bekannt ist – diese unnötig verursachten Kosten persönlich aufzuerlegen und auf Fr. 100.– festzusetzen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018 E. 6; Urteil des BVGer E-5142/2018 vom 13. November 2018 E. 6.1). Dieser Betrag ist von den Gesamtverfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1ꞌ400.– in Abzug zu bringen. 13.3 Die restlichen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘400.– sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Zur Begleichung der Verfahrenskosten ist der am 27. Mai 2020 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'500. – zu ver- wenden. Der Restbetrag von Fr. 100. – ist dem Beschwerdeführer zurück- zuerstatten. (Dispositiv nächste Seite)
D-1982/2020 Seite 25 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf dieser eingetreten wird. 2. Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten von Fr. 1’400.– aufer- legt. Dieser Betrag wird dem einbezahlten Kostenvorschuss von Fr. 1‘500.– entnommen. Der Restbetrag von Fr. 100.– wird dem Beschwer- deführer zurückerstattet. 3. Rechtsanwalt Gabriel Püntener werden Verfahrenskosten von Fr. 100.– persönlich auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Ur- teils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Ferreyra
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