B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung IV D-1967/2022 law/fes
Urteil vom 13. November 2024 Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richterin Susanne Bolz-Reimann, Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.
Parteien
A._______, geboren am (...), Eritrea, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl) zugunsten von B._______, geboren am (...), Eritrea; Verfügung des SEM vom 25. März 2022 / N (...).
D-1967/2022 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Eritrea im Jahr 2008 und suchte am 15. De- zember 2011 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 16. Januar 2012 anerkannte das SEM den Beschwerdeführer als Flüchtling und ge- währte ihm in der Schweiz Asyl. B. Am 18. Oktober 2013 ersuchte der Beschwerdeführer um Familienvereini- gung für seine Ehefrau und zwei minderjährige Kinder. Im Gesuch wurde damals ausgeführt, dass seine Ehefrau sich mit den beiden jüngeren Kin- dern in einem Flüchtlingslager in Äthiopien befinde. Sein Sohn, B., geboren am (...), sei bei seiner Grossmutter (C.) väterlicherseits in Eritrea geblieben. Die Ausreise aus Eritrea sei für seine Ehefrau mit drei Kindern zu schwierig gewesen, weshalb sie beschlossen habe, den Ältes- ten zurückzulassen. C. Am 20. Februar 2015 bewilligte das SEM der Ehefrau des Beschwerdefüh- rers, D., dem gemeinsamen Kind, E., geboren am (...), sowie seiner Tochter, F., geboren am (...), aus seiner ersten Ehe die Einreise in die Schweiz und hiess das Gesuch um Familiennachzug vom 18. Oktober 2013 gut. Am 5. April 2015 reisten sie mit einem Visum in die Schweiz ein. Am 22. April 2015 wurde D. zu ihrer Person be- fragt (BzP); sie machte keine eigenen Asylgründe geltend und verzichtete auf eine Anhörung zu den Asylgründen. Mit Verfügung des SEM vom 22. April 2015 wurde ihr und den Kindern E._______ und F._______ ge- stützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) Asyl gewährt. D. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2020 reichte der Beschwerdeführer ein (ers- tes) Gesuch um Familienzusammenführung zugunsten seines Sohnes B._______ geboren am (...), ein. Mit dem Gesuch reichte er eine Kopie der Einreisebewilligung vom 20. Februar 2015 betreffend seine heutige Ehefrau, D., und seine Kinder E. und F., eine Kopie des Gesuchs um Familien- nachzug vom 18. Oktober 2013, eine Kopie einer Sorgerechtsbestätigung der leiblichen Mutter von B., G., betreffend die Übertra- gung des Sorgerechts für B. an die Mutter des Beschwerdefüh- rers, C._______ (Grossmutter von B._______) vom 18. Oktober 2019
D-1967/2022 Seite 3 (inklusive deutsche Übersetzung), die Kopie einer Erklärung der Mutter des Beschwerdeführers vom 2. Dezember 2020 (inklusive deutsche Überset- zung), sowie Fotos und Auszüge des Kontakts mit seinem Sohn B._______ via Messenger, ein. Die unter den Beilagen aufgeführte Geburtsurkunde seines Sohnes im Original (inklusive englische Übersetzung) lag nicht bei. E. Mit Schreiben vom 24. Dezember 2020 forderte das SEM den Beschwer- deführer unter anderem auf, die fehlende Geburtsurkunde seines Sohnes, die Sorgerechtsbestätigung im Original und die darin erwähnte Vollmacht der leiblichen Mutter G._______ im Original, eine behördlich beglaubigte Einwilligungserklärung zur Familienvereinigung von ihr, zwei Originalpass- fotos seines Sohnes und leserliche Kopien der Personalausweise der in der Sorgerechtsbestätigung erwähnten fünf Personen mit Angabe, wer diese Personen seien, einzureichen. F. Mit Schreiben vom 22. Januar 2021 teilte der Beschwerdeführer mit, er habe das Original der Geburtsurkunde dem Migrationsamt H._______ ge- schickt, weshalb er darum ersuche, das Original dort anzufordern. Gleich- zeitig reichte er eine Kopie der Geburtsurkunde (Baptism Certificate; nach- folgend: Taufurkunde), zwei Passfotos seines Sohnes, Fotos der UNHCR- Registrierungsnummer seines Sohnes im Flüchtlingslager I._______ (Su- dan), Kopien von Personalausweisen der Zeugen aus Eritrea und eine be- glaubigte Einwilligungserklärung seiner Mutter vom 10. Januar 2021 für die Familienvereinigung von B._______ mit ihm (dem Beschwerdeführer) in der Schweiz (inklusive deutsche Übersetzung) ein. G. In einer E-Mail vom 27. Januar 2021 teilte das Migrationsamt H._______ dem SEM mit, es seien keine Originalunterlagen mit dem Familiennach- zugsgesuch eingereicht worden. H. Mit Schreiben vom 23. Februar 2021 forderte das SEM den Beschwerde- führer auf, die Taufurkunde seines Sohnes, die Einwilligungserklärung vom 10. Januar 2021 sowie die Sorgerechtsbestätigung vom 18. Oktober 2019 im Original einzureichen. Gleichzeitig teilte es ihm mit, dass die Ausweis- Nummern in den eingereichten Personalausweis-Kopien der Personen 1, 2, und 3 teilweise nicht mit den Nummern in der Sorgerechtsbestätigung sowie in der Einwilligungserklärung übereinstimmen würden
D-1967/2022 Seite 4 beziehungsweise nicht vorhanden oder unleserlich seien. Schliesslich sei nicht nachvollziehbar, dass die Kindsmutter die Sorgerechtsbestätigung vom 18. Oktober 2019 selber unterschrieben habe, er aber angeblich kei- nen Kontakt zur leiblichen Kindsmutter (Frau G.) seines Sohnes habe beziehungsweise nicht wisse, wo sie sich aufhalte. Zu den Unstim- migkeiten gewährte es ihm schriftlich das rechtliche Gehör. I. Der Beschwerdeführer reichte am 24. März 2021 eine Stellungnahme ein, in der er ausführte, er habe die Taufurkunde bereits 2014 im Zuge des Fa- miliennachzugsverfahren für seine beiden anderen Kinder aus Eritrea or- ganisiert. Die Taufurkunde seines Sohnes, welche er beim Migrationsamt eingereicht habe, habe dasselbe Format. Er ersuche darum, dort nochmals nachzufragen, was er selber auch tun werde. Betreffend die Originale der Einwilligungserklärung und der Sorgerechtsbestätigung gestalte sich die Situation unverändert. Die Originale seien bei der Grossmutter in Eritrea, welche aufgrund der Corona-Pandemie und des Reiseverbots für die Post- sendung nicht nach J. oder K._______ gelangen könne. Im Wei- teren äusserte er sich zu den angeführten Divergenzen betreffend die Per- sonalausweisnummern. Zudem führte er an, dass er weder Kontakt zur leiblichen Mutter von B._______ habe noch deren aktuellen Aufenthaltsort kenne. Einzig B._______ habe seine leibliche Mutter (G.) ausfin- dig machen können; er habe 2018 kurzzeitig Kontakt mit ihr gehabt. Schliesslich reiche er die Kopie eines UNHCR-Ausweises von B. sowie eines Medikamentenrezeptes zu den Akten und wies darauf hin, dass B._______ in der Zwischenzeit an Malaria erkrankt sei. J. Mit Verfügung vom 13. Juli 2021 verweigerte das SEM die Einreise von B._______ in die Schweiz und lehnte das Familienzusammenführungsge- such ab. Diese Verfügung wuchs unangefochten in Rechtskraft. Zur Begründung seines Entscheides führte es aus, der Beschwerdeführer habe die nötigen Originaldokumente, welche das SEM benötige, um eine Authentizitätsprüfung vorzunehmen, nicht vorgelegt. Es könne nicht gehört werden, dass es aufgrund der Corona-Pandemie nicht möglich sei, die Ori- ginale einzureichen. Die Kopie der Sorgerechtsbestätigung vom 18. Okto- ber 2019 habe nur einen geringen Beweiswert. Es sei nicht nachvollzieh- bar, dass die leibliche Mutter von B._______ (G._______) die Sorgerechts- bestätigung vom 18. Oktober 2019 selber unterschrieben habe, der Be- schwerdeführer aber behaupte, selber keinen Kontakt zu ihr habe, es aber
D-1967/2022 Seite 5 einem (...)jährigen Kind gelingen solle, seine Mutter ausfindig zu machen. Er habe nicht glaubhaft machen können, dass seiner Mutter (C.; die Grossmutter von B.) das Sorgerecht für B._______ übertragen worden sei und diese tatsächlich die (alleinige) erziehungsberechtigte Per- son sei. Das SEM beabsichtige allfällige Kindsentführungen oder Familien- vereinigungen entgegen zu wirken, welche nicht im besten Interesse des Kindes seien. Der Beschwerdeführer habe fast neun Jahre verstreichen lassen, ehe er um Familienvereinigung nachgesucht habe. B._______ habe prägende Jahre seiner Kindheit und Jugend ohne ihn verbracht und würde nunmehr in einen ihm fremden Kulturkreis mit einer fremden Spra- che wechseln. Es sei in Frage zu stellen, ob das Kindeswohl mit einer Fa- milienvereinigung in der Schweiz effektiv am besten gewahrt wäre. K. Mit Eingabe vom 29. September 2021 ersuchte der Beschwerdeführer ein zweites Mal um Familiennachzug zugunsten von B.. Darin führte er aus, er habe die Verfügung vom 13. Juli 2021 nicht richtig verstanden und sei davon ausgegangen, dass sein Gesuch noch hängig sei. Er ersuche das SEM darum, dieses nochmals zu prüfen, zumal er nun in der Lage sei, Originaldokumente einzureichen, namentlich die Taufur- kunde von B. sowie die Sorgerechtsbestätigung vom 18. Oktober 2019 und die Einwilligungserklärung vom 10. Januar 2021. Im Weiteren könne er nun eine Ausweiskopie des Zeugen Nr. 2 einreichen. Er weise nochmals auf seine Ausführungen in seiner Stellungnahme vom 24. März 2021 hin, wonach er weder Kontakt zur leiblichen Mutter von B._______ habe, noch deren aktuellen Aufenthaltsort kenne. Einzig B._______ habe seine Mutter ausfindig machen können und habe kurz Kontakt zu ihr ge- habt. Zudem weise er auch darauf hin, dass eine Erklärung der leiblichen Mutter im Familiennachzugsverfahren betreffend seine Tochter F._______ nicht verlangt worden sei. Er ersuche zudem, B._______ betreffend sein Einverständnis zum Familiennachzug anzuhören. Ausserdem führe er an, dass er in den letzten acht Jahren regelmässig Kontakt zu B._______ ge- habt habe und weise hierzu auf die mit seinem Schreiben vom 8. Dezem- ber 2020 eingereichten Auszüge aus dem Messenger Kontakt hin. Schliesslich seien er und seine Familie in der Schweiz sehr gut integriert und könnten B._______ für eine rasche Integration die nötige Unterstüt- zung bieten. Der Beschwerdeführer reichte eine Taufurkunde von B._______, eine fremdsprachige Einwilligungserklärung und eine fremdsprachige
D-1967/2022 Seite 6 Sorgerechtsbestätigung inklusive Übersetzung alle im Original, eine Kopie des Ausweises des Zeugen Nr. 2 (inklusive deutsche Übersetzung) und In- ternetauszüge der Seite des (...) mit Fotos (des Beschwerdeführers) als (...) ein. L. Mit Eingabe vom 27. Oktober 2021 reichte der Beschwerdeführer ein Foto der Erklärung seines Sohnes (inklusive deutsche Übersetzung), eine Kopie seines unbefristeten Arbeitsvertrags und eine Kopie des Lehrvertrags sei- ner Tochter F._______ ein. M. Am 29. Oktober 2021 veranlasste das SEM betreffend die Taufurkunde und die Bestätigungen vom 18. Oktober 2019 und 10. Januar 2021 eine interne Dokumentenanalyse. N. Mit Schreiben vom 11. November 2021 teilte das SEM dem Beschwerde- führer das Ergebnis der Dokumentenprüfung mit und gewährte ihm das rechtliche Gehör. O. Am 3. Dezember 2021 nahm der Beschwerdeführer Stellung. P. Mit Verfügung vom 25. März 2022 – eröffnet am 30. März 2022 – bewilligte das SEM die Einreise (von B.) in die Schweiz nicht (Dispositiv- Ziffer 1), lehnte das Gesuch um Familienzusammenführung ab (Dispositiv- Ziffer 2) und zog die als gefälscht erkannte Taufurkunde ein (Dispositiv-Zif- fer 3). Q. Mit Eingabe vom 28. April 2022 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, es sei der Familiennachzug sei- nes Sohnes B. gutzuheissen und ihm die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vo- rinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, es sei auf die Er- hebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm gemäss Art. 102m AsylG ein unentgeltlicher Rechtsbeistand seiner Wahl zu bestel- len. Ferner sei ihm Akteneinsicht in den Analysebericht der Vorinstanz zur
D-1967/2022 Seite 7 Taufurkunde seines Sohnes zu gewähren und ihm die Taufurkunde seines Sohnes von der Vorinstanz herauszugeben. Mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer ein ausgefülltes Formu- lar «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» inklusive der Dokumente zu seiner finanziellen Situation ein. R. Mit Verfügung vom 4. Mai 2022 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wies er ab. Gleichzeitig lud er das SEM ein, eine Vernehmlassung einzureichen. S. Das SEM führte in seiner Vernehmlassung vom 19. Mai 2022 aus, die Be- schwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweis- mittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könne. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 24. Mai 2022 zur Kenntnisnahme zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
D-1967/2022 Seite 8 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 3.1.1 Der Beschwerdeführer macht im vorliegenden Verfahren geltend, es sei ihm ohne Einsicht in die Dokumentenanalyse nicht möglich nachzuvoll- ziehen, woraus die Vorinstanz schliesse, dass die Taufurkunde gefälscht sei. Er habe keine Kenntnis darüber, welche Merkmale untersucht worden seien. Die Vorinstanz habe ihm zwar mitgeteilt, dass das Papier, der Druck und der Stempel «unüblich» seien. Aus dieser Information sei für ihn aber weiterhin nicht nachvollziehbar, inwiefern das Papier, der Druck und der Stempel Abweichungen von allfälligem Vergleichsmaterial enthielten. Er habe ein gewichtiges Interesse an einer vollumfänglichen Einsicht in die zur Taufurkunde seines Sohnes erstellten Analyse, halte das SEM doch fest, dass durch das Abklärungsergebnis Zweifel an der Identität seines Sohnes und an ihrem Familienverhältnis bestehen würden. Der Nachweis des Familienverhältnisses sei für den Familiennachzug von zentraler Be- deutung und eben dieses werde von der Vorinstanz aufgrund der Abklä- rungsergebnisse in Zweifel gezogen. Das öffentliche Interesse an der Ge- heimhaltung sensibler Daten könne durch Schwärzung der entsprechen- den Stellen gewahrt werden. Er ersuche deshalb nochmals um Einsicht in die Dokumentenanalyse sowie um Präzisierung, inwiefern das Papier, der Druck und der Stempel vom Vergleichsmaterial abweichen würden. 3.1.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) enthält nebst weiteren Verfahrensgarantien insbesondere auch das Recht auf Aktenein- sicht. Gemäss Art. 26 VwVG hat die Partei oder ihr Vertreter grundsätzlich Anspruch darauf, in Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden, in sämtliche Aktenstücke, welche geeignet sind, in einem kon- kreten Verfahren als Beweismittel zu dienen und in Niederschriften eröff- neter Verfügungen (Art. 26 Abs. 1 Bstn. a-c VwVG) einzusehen. Denn nur wenn den Betroffenen in einem Verfahren die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche sich die Behörde stützt, können sie sich wirksam zur Sache äussern und geeignet Beweis führen beziehungs- weise Beweismittel bezeichnen. Je stärker das Verfahrensergebnis von der Stellungnahme der Betroffenen zum konkreten Dokument abhängt und je stärker auf ein Dokument bei der Entscheidfindung (zum Nachteil der Be- troffenen) abgestellt wird, desto intensiver ist dem Akteneinsichtsrecht Rechnung zu tragen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet auch,
D-1967/2022 Seite 9 dass die Behörden alles in den Akten festzuhalten haben, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann (vgl. BVGE 2013/23 E. 6.4.2; 2011/37 E. 5.4.1). Gemäss Art. 27 VwVG darf die Behörde die Einsichtnahme in Akten nur verweigern, wenn wesentliche öffentliche oder private Interessen die Ge- heimhaltung erfordern oder wenn dies im Interesse einer noch nicht abge- schlossenen amtlichen Untersuchung steht (Art. 27 Abs. 1 VwVG). Auf ein Aktenstück, in welches die Einsichtnahme im Sinne von Art. 27 VwVG ver- weigert respektive eingeschränkt wurde, darf sodann gemäss Art. 28 VwVG zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen. Die Bestimmung schliesst somit die Berücksichtigung geheim gehaltener Akten respektive geheim gehaltene Teile von Dokumenten bei der Entscheidfindung nicht aus, knüpft indessen an die Voraussetzung, dass die Parteien darüber informiert werden, in wel- chen Punkten sich der betreffende Entscheid auf das fragliche Aktenstück stützt (vgl. BVGE 2019 VII/6 E. 4.2; STEFAN C. BRUNNER in: Auer/Mül- ler/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Ver- waltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, Art. 28 Rz. 2 und 5; BERNHARD WALD- MANN/MAGNUS OESCHGER in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.] Praxiskommen- tar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 3. Aufl. 2023, Art. 28). Die Einschränkung oder Verweigerung der Akteneinsicht hat sich auf das Erforderliche zu beschränken und ist konkret zu begründen (vgl. BVGE 2013/23 E. 6.4.1 m.w.H.). Der wesentliche Inhalt einer Dokumen- tenanalyse ist der asylsuchenden Person so detailliert zu Kenntnis zu brin- gen, dass sie dazu konkrete Einwände anbringen kann (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.2.2.3 und 5.2.2.4, 2011/37 E. 5.4.4). 3.1.3 Das Consulting zu den Sorgerechtsbestätigungen und der Taufur- kunde (vgl. SEM-Akte [...]-3/3) wurden vom SEM als Akte mit überwiegend öffentlichen Interessen an der Geheimhaltung klassifiziert. Dies ist nicht zu beanstanden. Zur Vermeidung eines Lerneffekts besteht ein gewichtiges Geheimhaltungsinteresse im Sinne von Art. 27 VwVG, das geeignet ist, die Akteneinsicht einzuschränken, dies insbesondere hinsichtlich des genauen Vorgehens und der Prüfungspunkte bei einer internen Dokumentenana- lyse. Auch der Umstand, dass bei einer vollständigen Offenlegung aller Ein- zelheiten von behördlichen Fälschungserkenntnissen bezüglich gewisser Dokumente die Gefahr besteht, diese Erkenntnisse missbräuchlich zu ver- wenden, stellt einen genügenden Verweigerungsgrund dar (vgl. BVGE
D-1967/2022 Seite 10 2011/37 E. 5.4.4, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 28 E. 7a und b, 1994 Nr. 1 E. 4c). 3.1.4 Mit Schreiben vom 11. November 2021 teilte das SEM dem Be- schwerdeführer mit, die eingereichte Taufurkunde seines Sohnes B._______ sei amtsintern überprüft worden. Der Analysebericht enthalte Angaben, an deren Geheimhaltung ein wesentliches öffentliches Interesse bestehe und ihm deshalb nicht offengelegt werden könne. Dessen wesent- licher Inhalt werde ihm aber zur Kenntnis gebracht. Diesbezüglich führte das SEM alsdann aus, die Taufurkunde sei in einer «unüblichen» Weise hergestellt worden, insbesondere hinsichtlich des Papiers, des Druckes und des Stempels. Das SEM erachte das Dokument daher als gefälscht. Zu diesem Vorgehen ist festzustellen, dass das SEM mit diesen inhaltslee- ren Angaben dem Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nicht hinreichend gerecht wird, da sie konkrete Einwände praktisch verun- möglichen. Ohne Geheimhaltungsinteressen zu verletzen beziehungs- weise einen Lerneffekt zu ermöglichen, hätte es – wie es dies sodann in der angefochtenen Verfügung im Ergebnis getan hat (vgl. a.a.O. S. 4) – zumindest angeben müssen, dass die Art des Papiers und des Stempels sowie das Druckverfahren nicht mit authentischen Dokumenten überein- stimme. Das SEM stützt sich bei der Ablehnung des Familiennachzugsge- suchs jedoch nicht ausschliesslich auf das Consulting betreffend Authenti- zität der Taufurkunde (vgl. SEM-Akte [...]-3/3), sondern in erster Linie auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer das Familiennachzugsgesuch für B._______ erst neun Jahre nachdem ihm (dem Beschwerdeführer) in der Schweiz Asyl gewährt wurde, gestellt hat, sowie darauf, dass B._______ die prägenden Jahre der Kindheit und Jugend nicht in der Schweiz, sondern in Eritrea verbracht hat (vgl. E. 5.1). Dem Beschwerde- führer ist insofern aufgrund der unzureichenden Angaben des SEM zum Ergebnis der Analyse der Taufurkunde kein rechtserheblicher Nachteil er- wachsen. Der Antrag, es sei dem Beschwerdeführer Akteneinsicht in den Analysebericht der Vorinstanz zur Taufurkunde seines Sohnes B._______ zu gewähren, ist aufgrund der diesbezüglich bestehenden öffentlichen Ge- heimhaltungsinteressen abzuweisen. 3.2 3.2.1 Der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm die Taufurkunde seines Sohnes B._______ herauszugeben. Dazu führt er aus, es sei weiterhin nicht nachvollziehbar, inwiefern das Papier, der Druck und der Stempel
D-1967/2022 Seite 11 Abweichungen von allfälligem Vergleichsmaterial enthielten. Gemäss Her- kunftsländerinformationen des SEM zu Eritrea (vgl. SEM, Focus Eritrea: Identitäts- und Zivilstandsdokumente, vom 21. Januar 2021; Anm. des BVGer), sei die Form von Zivilstands- und Identitätsdokumenten in Eritrea nicht einheitlich. Die Quellenlage dazu sei zudem äusserst unsicher und lückenhaft. Direkte Informationen der eritreischen Behörden hierzu lägen mehrere Jahre zurück. Bei der letzten Abklärungsreise des SEM im Jahr 2019 sei der Zugang zu Informationen eingeschränkt gewesen (vgl. a.a.O., S. 6). Weiter halte der Bericht fest, dass die orthodoxen, katholi- schen und protestantischen Kirchgemeinden Eritreas eigene handschriftli- che Registerbücher führen würden. Registerbücher bestünden für alle wichtigen Lebensereignisse wie Geburt, Erstkommunion, Konfirmation, Heirat und Tod. Nach Angaben der katholischen Kirche würden ihre Kirch- gemeinden darauf verzichten, die Angaben mit zivilen Identitätsdokumen- ten abzugleichen. Dies liege daran, dass die Priester ihre Gemeindemit- glieder ohnehin kennen würden und Falschangaben daher unwahrschein- lich seien (vgl. a.a.O., S. 11). Es gebe keine eindeutigen Daten, wann der Gebrauch eines Blankos in den Kirchgemeinden geendet habe bezie- hungsweise eingeführt worden sei – mutmasslich deshalb, weil die Kirch- gemeinden jeweils dann neue Blankos bestellen würden, wenn sie keine mehr hätten. Der Bericht führe zudem die drei relativ häufig gebrauchten Layouts auf. Soweit für ihn ersichtlich sei, entspreche die Form der Taufur- kunde seines Sohnes dem Herkunftsländerbericht des SEM abgebildeten Vergleichsmaterials zu Zivilstandsurkunden der Religionsgemeinschaft (vgl. a.a.O. S. 55 ff.). Es sei aus diesen Gründen nicht nachvollziehbar, in- wiefern zwischen der Taufurkunde seines Sohnes und jenem dem SEM vorliegenden Vergleichsmaterial Abweichungen hätten festgestellt werden können und die Urkunde gemäss SEM daher gefälscht sei. Bis zum Erhalt des Schreibens des SEM sei ihm nicht bekannt gewesen, dass es sich bei der Taufurkunde um eine Fälschung handeln soll. Die Taufurkunde habe er zusammen mit jener von F._______ bereits im Rahmen des ersten Famili- ennachzugs von der Ehefrau eines Freundes, die sie aus Eritrea mitge- bracht habe, erhalten. Darauf habe er bereits mehrfach hingewiesen. Es handle sich um dieselbe Urkunde, die er damals auch für F._______ beim SEM eingereicht habe. Die Echtheit der Taufurkunde von F._______ sei von den Behörden nie angezweifelt worden. 3.2.2 Das SEM zog die als gefälscht erachtete Taufurkunde von B._______ gemäss Art. 10 Abs. 4 AsylG ein. Zur Begründung hält es fest, gemäss ei- ner internen Dokumentenprüfung weise die kirchliche Taufurkunde von B._______ deutliche Unterschiede zum verbürgt authentischen
D-1967/2022 Seite 12 Vergleichsmaterial auf. So weiche die Art des Papiers, das Aussehen und das Druckverfahren und die Art des Stempels von authentischen Doku- menten ab. Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang zwar geltend, er habe die Taufurkunde (bzw. Geburtsurkunde) zusammen mit jener von F._______ bereits im Rahmen des ersten Familiennachzugsge- suches von der Ehefrau eines Freundes, die sie aus Eritrea mitgebracht habe, erhalten. Darauf habe er bereits mehrfach hingewiesen. Es handle sich um dieselbe Urkunde, die er damals auch für F._______ beim SEM eingereicht habe. Die Echtheit der Taufurkunde von F._______ sei vom SEM nicht angezweifelt worden. Diese Einwände treffen zwar zu. Die Taufurkunde von F._______ wurde allerdings keiner Prüfung unterzogen und aus dem Umstand, dass dies unterlassen wurde, lässt sich nicht der Schluss ziehen, bei der Taufurkunde von B._______ handle es sich um ein authentisches Dokument. Die Taufurkunde von B._______ scheint auf ei- ner Kopie eines vorab gestempelten Blanko-Formulars zu basieren, auf welchem die notwendigen Angaben nachträglich handschriftlich eingetra- gen wurden. Allein daraus lässt sich jedoch aufgrund der Aktenlage (vgl. dazu insbesondere die Ausführungen in E. 6.3.2) nicht schliessen, die Ur- kunde sei zwangsläufig von dazu nicht befugten Personen ausgestellt wor- den beziehungsweise die darin enthaltenen handschriftlichen Angaben würden nicht der Wahrheit entsprechen. Die Feststellung des SEM, die Taufurkunde sei gefälscht, vermag daher nicht zu überzeugen. Die Dispo- sitiv-Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung ist daher aufzuheben und das SEM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer die eingereichte Taufurkunde von B._______ auszuhändigen. 3.3 3.3.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, das SEM sei bei der Prüfung des Familiennachzugsgesuches seiner beiden Kinder nicht ein- heitlich vorgegangen und habe gegen Treu und Glauben verstossen. Da die Behörden bei seiner Tochter F._______ die Taufurkunde nicht ange- zweifelt und nach erfolgtem DNA-Gutachten das Familiennachzugsgesuch gutgeheissen hätten, sei er zurecht davon ausgegangen, dass bei den ein- gereichten Dokumenten keine Zweifel an deren Echtheit bestünden und das Familienverhältnis als erwiesen gelte. Es scheine daher berechtigt, dass er auch beim Familiennachzug seines Sohnes B._______ von einer gleichen Vorgehensweise der Behörden ausgehen dürfe. Die Pflicht zu ei- ner einheitlichen Vorgehensweise der Behörden ergebe sich bereits aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und eine andere Vorgehensweise würde hier willkürlich erscheinen. Weiter scheine kontrovers, dass im Rah- men des Familiennachzugs von B._______ Zweifel an der Echtheit der
D-1967/2022 Seite 13 Taufurkunde geäussert worden seien, obschon er eine gleichartige Taufur- kunde bereits für F._______ eingereicht habe. Auch betreffend der Sorge- rechtsbestätigung sei nicht nachvollziehbar, weshalb diese im Verfahren betreffend B._______ notwendig sei, sei doch eine solche beim Familien- nachzug für seine Tochter F._______ damals vom SEM nicht angefordert worden. 3.3.2 Der Grundsatz des Vertrauensschutzes gemäss Art. 9 BV gibt dem Privaten gegenüber dem Staat einen grundrechtlichen Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstige, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden (vgl. BGE 132 II 240 E. 3.2; 126 II 377 E. 3a; BVGE 2007/9 E. 5.1.2). Im Zusammenhang mit diesem Grundsatz steht auch das Verbot des wider- sprüchlichen Verhaltens der Verwaltungsbehörden gegenüber den Priva- ten (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Ver- waltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 622 ff.). Das SEM hat im Zusammenhang mit seinen Sorgerechtsabklärungen betreffend F._______ und B._______ tatsächlich unterschiedliche Anforderungen an die Beibringung von Doku- menten gestellt. Es hat sich jedoch bei der Ablehnung des Familiennach- zugsgesuch für B._______ – wie erwähnt (vgl. E. 3.1.4) – in erster Linie auf den Umstand gestützt, dass der Beschwerdeführer das Familiennach- zugsgesuch für B._______ erst neun Jahre nachdem ihm (dem Beschwer- deführer) in der Schweiz Asyl gewährt wurde, gestellt hat, sowie darauf, dass B._______ die prägenden Jahre der Kindheit und Jugend nicht in der Schweiz, sondern in Eritrea verbracht hat. Dies vermag zwar nicht die un- terschiedlichen Anforderungen an die zu berücksichtigenden Dokumente zu begründen, die unterschiedlichen Beurteilungen der Familiennachzugs- gesuche hingegen schon. Eine Verletzung von Art. 9 BV im oben erwähn- ten Sinne liegt vor diesem Hintergrund nicht vor. 3.4 Zusammenfassend ergibt sich aufgrund des Gesagten, dass keine Ver- anlassung besteht, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben. Das Begehren, die angefochtene Verfügung vom 25. März 2022 sei aufzuheben und die Sache dem SEM zur Neubeurteilung zurück- zuweisen, ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten und minderjährige Kin- der eines Flüchtlings, die in eigener Person die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehepartners respektive Elternteils einbezogen und erhalten Asyl, wenn keine besonderen
D-1967/2022 Seite 14 Umstände dagegensprechen. Wurden die anspruchsberechtigten Perso- nen durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Art. 51 Abs. 4 AsylG). 4.2 Die Erteilung einer Einreisebewilligung nach Art. 51 Abs. 4 AsylG setzt gemäss konstanter Rechtsprechung eine zum Zeitpunkt der Flucht vorbe- standene Familiengemeinschaft, die Trennung der Familie durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung in der Schweiz voraus (vgl. BVGE 2012/32 E. 5). 4.3 Wer um Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Familienasyl er- sucht, hat die Zugehörigkeit des nachzuziehenden Angehörigen zur Fami- liengemeinschaft, die im Zeitpunkt der Flucht vorbestandene Familienge- meinschaft, die Familientrennung durch die Flucht sowie die fest beabsich- tigte Familienvereinigung beider Anspruchsberechtigter nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. 5. 5.1 Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung vom 25. März 2022 aus, der Beschwerdeführer mache geltend, dass seiner Mutter (C.) das Sorgerecht für B. übertragen worden sei. Dazu habe er neu die Originale einer Sorgerechtsbestätigung vom 18. Oktober 2019 und einer vom 10. Januar 2021 datierten Einwilligungserklärung zur Familienvereinigung von B._______ mit dem Beschwerdeführer in der Schweiz eingereicht. Grundsätzlich würden diese Dokumente keine offen- sichtlichen Fälschungsmerkmale aufweisen. Die Authentizität lasse sich je- doch mangels Vergleichsmaterial nicht bestätigen. Die in seiner Verfügung vom 13. Juli 2021 festgestellte fehlende Glaubhaftmachung der Übertra- gung des Sorgerechts für B._______ auf die Mutter des Beschwerdefüh- rers bestehe jedoch weiterhin. So sei nicht nachvollziehbar, dass Frau G., die leibliche Mutter von B., die Einwilligungserklärung vom 18. Oktober 2019 selber unterschrieben habe, der Beschwerdeführer aber gleichzeitig keinen Kontakt zu ihr habe beziehungsweise – wie er be- reits im Familiennachzugsgesuch für seine Tochter F._______ ausgeführt habe – nicht wisse, wo sie sich aufhalte. Seine Erklärung vom 24. März 2021 – welche er in seiner neuen Eingabe vom 29. September 2021 wie- derholt habe –, dass B._______ seine leibliche Mutter in J._______ habe ausfindig machen können und diese ihm dann nach L._______ gefolgt sei, um die Sorgerechtsbestätigung zu unterschreiben, vermöge nicht zu über- zeugen. Zumal nicht nachvollziehbar sei, weshalb es einem (...)jährigen Kind gelingen solle, seine (leibliche) Mutter ausfindig zu machen, jedoch
D-1967/2022 Seite 15 nicht erwachsenen Personen wie dem Beschwerdeführer oder seiner Mut- ter. Ohnehin habe er diese Erklärung erst auf Nachfrage hin geliefert. Wie bereits in der Verfügung vom 13. Juli 2021 festgestellt, gelinge es ihm wei- terhin nicht, glaubhaft zu machen, dass seiner Mutter das Sorgerecht für B._______ übertragen worden sei, und dass diese tatsächlich die alleinige erziehungsberechtigte Person sei. Mit seiner Praxis, im Rahmen von Fa- miliennachzugsverfahren die Sorgerechtssituation von minderjährigen Kin- dern genau zu prüfen, beabsichtige das SEM, allfälligen Kindsentführun- gen oder Familienvereinigungen entgegen zu wirken, welche nicht im bes- ten Interesse des Kindes seien. Das SEM habe solche Vorsichtsmassnah- men zum Wohle des Kindes vorzunehmen – auch im vorliegenden Fall. Nochmals sei erwähnt, dass dem Beschwerdeführer im Jahr 2012 Asyl ge- währt worden sei und er mithin fast neun Jahre habe verstreichen lassen, ehe er um Familienvereinigung mit B._______ nachgesucht habe. Auch vor dem Hintergrund, dass B._______ damit prägende Jahre seiner Kind- heit und Jugend ohne den Beschwerdeführer verbracht habe und nunmehr in einen ihm fremden Kulturkreis mit einer fremden Sprache wechseln würde, sei in Frage zu stellen, ob das Kindeswohl mit einer Familienverei- nigung in der Schweiz effektiv am besten gewahrt wäre. Der Vollständigkeit halber sei auch darauf hinzuweisen, dass an dieser Einschätzung die von ihm angeführte Ungleichbehandlung der Familienzusammenführungsge- suche von F._______ und B._______ nichts zu ändern vermöge. So prüfe das SEM jedes Gesuch individuell und es könne in vermeintlich ähnlich gelagerten Fällen aufgrund von Abklärungen durchaus zu einer anderen Schlussfolgerung kommen. Somit stünden einer Familienzusammenfüh- rung in der Schweiz weiterhin besondere Umstände im Wege. An dieser Einschätzung vermöchten auch die vom Beschwerdeführer im ersten so- wie im vorliegenden Gesuch eingereichten Beweismittel – namentlich die Fotos eines UNHCR-Ausweises, einer UNHCR-Nummer, eines UNHCR- Armbandes, eines Medikamentenzettels, Belege zu den Kontakten mit B., Fotos von B., eine Einwilligungserklärung für B._______ sowie Unterlagen zur Integration des Beschwerdeführers – nichts zu ändern, zumal diese die Frage nach dem Sorgerecht beziehungs- weise der Erziehungsberechtigung nicht zu klären vermöchten. Auch die von ihm vorgeschlagene Befragung von B._______ würde diese Frage nicht klären, zumal dieser nicht anstelle seiner leiblichen Mutter Auskunft geben könne. Demzufolge sei das Gesuch um Familienzusammenführung abzuweisen. Es erübrige sich deshalb – so das SEM weiter – Instruktionsmassnahmen beispielsweise betreffend Familien- und Abstammungsverhältnisse
D-1967/2022 Seite 16 durchzuführen, zumal weder der Beschwerdeführer noch B._______ die Identität mit rechtsgenüglichen Ausweisschriften belegt hätten. In diesem Zusammenhang sei zudem darauf hinzuweisen, dass die eingereichte Taufurkunde von B._______ aufgrund einer amtsinternen Dokumen- tenanalyse als gefälscht erkannt worden sei. Die Ausführungen des Be- schwerdeführers in der Stellungnahme vom 3. Dezember 2021, seien nicht geeignet den Fälschungsvorwurf zu entkräften, zumal sich seine Ausfüh- rungen auf die uneinheitliche Form von Zivilstands- und Identitätsdoku- menten in Eritrea beziehen und sich in Hinweisen auf die angeblich unsi- cheren und lückenhaften Kenntnisse des SEM erschöpften. Die amtsin- terne Analyse der Taufurkunde sei vorliegend jedoch aufgrund von verbürgt authentischem Vergleichsmaterial erfolgt. Sein Hinweis, dass die Taufur- kunde von F._______ vom SEM in deren Verfahren nicht geprüft worden sei, vermöge den Fälschungsvorwurf ebenfalls nicht zu entkräften. Die als gefälscht erkannte Taufurkunde von B._______ sei somit gemäss Art. 10 Abs. 4 AsylG einzuziehen. 5.2 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, im Jahr 2015 habe B._______ nicht in die Schweiz kommen können, da die Ausreise für seine Ehefrau mit drei kleinen Kindern zu schwierig gewesen sei. Seine Mutter (C.) habe ihn zudem darum gebeten, dass B. doch noch bei ihr bleiben solle, bis er etwas älter sei. Sie habe sich um die Kinder aus seiner ersten Ehe gekümmert, nachdem er Eritrea verlassen habe. Er habe aber immer erwähnt, dass F._______ einen Bruder namens B._______ habe, und habe eigentlich beabsichtigt, ihn bereits damals in die Schweiz zu holen, weshalb er seit diesem Zeitpunkt im Besitz der Taufurkunde von B._______ sei. B._______ sei im Jahr 2014 erst (...) Jahre alt gewesen und habe folglich nicht selbst entscheiden können, ob er in die Schweiz kommen könne. Als er älter gewesen sei, habe sich seine Mutter (C.) schliesslich einverstanden erklärt, dass auch B. zu ihm in die Schweiz komme. Während des ersten Familien- nachzugsverfahren sei es ihm nicht möglich gewesen, eine offizielle Voll- macht betreffend das Sorgerecht durch seine Mutter (C.) vorzu- weisen. Eine solche Bestätigung habe er erst für das Gesuch im Jahr 2020 organisieren können. Er habe in den letzten Jahren seit seiner eigenen Ausreise aus Eritrea mit B. regelmässig Kontakt gehalten. Sie würden, wenn immer möglich telefonieren. Da die Verbindung nach Eritrea nicht immer gut funktioniere, könnten sie ungefähr ein bis zwei Mal im Mo- nat länger telefonieren. B._______ sei im Herbst 2020 aus Eritrea ausge- reist, da er zu ihm in die Schweiz habe kommen wollen. B._______ habe ihm dies erst nach der Ausreise mitgeteilt. Er befinde sich in M._______.
D-1967/2022 Seite 17 Die Sicherheitslage dort sei äusserst angespannt. Ausserdem komme es im Sudan vermehrt zu Entführungen von Personen, die Verwandte in ei- nem europäischen Land hätten, mit dem Ziel Erpressungsgelder zu verlan- gen. Er mache sich grosse Sorgen um seinen Sohn. Mit der Argumentation des SEM sei er nicht einverstanden. Die Tatsache, dass die leibliche Mutter von B._______ die Sorgerechtsbestätigung vom 18. Oktober 2019 eigenhändig unterschrieben habe, ändere nichts daran, dass er weder zum Zeitpunkt des Familiennachzugs seiner Tochter F., noch im Jahr 2019 oder heute Kontakt zur leiblichen Mutter sei- nes Sohnes gehabt habe beziehungsweise habe und ihren aktuellen Auf- enthaltsort nicht kenne. Wie er im vorinstanzlichen Verfahren erklärt habe, habe einzig sein Sohn 2018 kurzzeitig mit seiner Mutter Kontakt gehabt. Als er 2018 ins Kloster gekommen sei, habe er die Sorgerechtsbestätigung für seine Grossmutter und die Schule benötigt. Da er dafür die Unterschrift seiner leiblichen Mutter benötigt habe, habe er sich auf die Suche nach ihr gemacht und sie in J. ausfindig gemacht. Auf seine Bitte hin, sei sie ihm nach L._______ gefolgt, um dort auf der Gemeinde die Sorge- rechtsbestätigung zu unterschreiben. Am darauffolgenden Tag sei sie wie- der abgereist. Seither habe auch B._______ nie wieder Kontakt zu seiner leiblichen Mutter gehabt. Er sei enttäuscht und fühle sich von ihr im Stich gelassen. Er habe ihr auch nicht von der Ausreise erzählt. Aus diesem Grund sei es weder ihm noch B._______ möglich, eine weitere Sorge- rechtsbestätigung der leiblichen Mutter von B._______ einzuholen. Eine solche Sorgerechtsbestätigung sei beim Familiennachzug für seine Toch- ter F._______ damals vom SEM nicht verlangt worden. Dies sei im Fall von Familiennachzugsverfahren von leiblichen Geschwistern, welche die glei- che Sorgerechtssituation hätten, krass widersprüchlich. Das SEM erkläre die Ungleichbehandlung der Verfahren von F._______ und B._______ mit der individuellen Prüfung. Er betone, dass seine Angaben zur Sorgerechts- situation seiner Kinder aus erster Ehe sowohl im damaligen ersten Famili- ennachzugsverfahren seiner Tochter als auch im vorliegenden Verfahren übereinstimmen würden. Bereits im Verfahren seiner Tochter habe er er- klärt, dass seine Mutter (C.) für seine Kinder aus erster Ehe sorge, seit er Eritrea verlassen habe. Damals habe er jedoch noch keine offizielle Sorgerechtserklärung vorweisen können. Dass das SEM damals den Fa- miliennachzug von F. auch ohne Dokumente bewilligt habe, im vorliegenden Verfahren – indem er neu Originaldokumente zur Sorge- rechtssituation habe einreichen können – aber nun den Umstand, dass seine Mutter das Sorgerecht für B._______ innehabe, als unglaubhaft er- achte, erscheine willkürlich und sei in keiner Weise nachvollziehbar.
D-1967/2022 Seite 18 Weiter argumentiere das SEM, ein Familiennachzug in die Schweiz stünde dem Kindeswohl entgegen, da B._______ prägende Jahre ohne ihn ver- bracht habe. Dem sei zu entgegen, dass B._______ alt genug sei, um seine Meinung zu äussern und diese im vorliegenden Verfahren durch die Behörde zu berücksichtigen sei. Er verweise an dieser Stelle auf den Brief von B., den er im erstinstanzlichen Verfahren eingereicht habe. Auch habe er dem SEM die Kontaktdaten seines Sohnes mitgeteilt, damit es ihn falls nötig selbst kontaktieren und befragen könne. Das SEM gehe in seinem Entscheid in Bezug auf das Kindeswohl in keiner Weise auf die individuellen Lebensumstände seines Sohnes ein, welcher sich in M. aufhalte. Das SEM habe ihn und seine Tochter – so der Beschwerdeführer weiter – damals zu einem DNA-Test aufgefordert, da seine eigene Identität nicht festgestanden habe. Seiner Tochter sei die Einreise bewilligt worden, da durch das DNA-Gutachten das Abstammungsverhältnis nachgewiesen worden sei. Weshalb ihm im vorliegenden Verfahren ein DNA-Gutachten verweigert worden sei, sei nicht nachvollziehbar. 6. 6.1 Festzuhalten ist zunächst, dass B._______ am (...) volljährig geworden ist. Für die Beurteilung der Minderjährigkeit der Kinder im Sinne der Geset- zesbestimmungen von Art. 51 AsylG ist jedoch das Alter im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um Familienasyl beziehungsweise -nachzug massgeblich (vgl. BVGE 2020 VI/7 E. 2.4 und E. 3.3). Das entsprechende Gesuch datiert vom 29. September 2021. B._______ war zu diesem Zeit- punkt noch minderjährig. 6.2 Hinsichtlich der eingereichten eritreischen Taufurkunde ist festzustel- len, dass dieser in Bezug auf die Frage, ob der Beschwerdeführer der Vater von B._______ ist, kein massgeblicher Beweiswert zukommt. Wie im Fa- miliennachzugsverfahren von F._______ und E._______ wäre die (biologi- sche) Vaterschaft mittels einer DNA-Analyse nachzuweisen. Das SEM hat, obwohl sich der Beschwerdeführer dazu bereit erklärt hat, die Erstellung eines solches Gutachtens in Auftrag zu geben und allenfalls auch dessen Kosten zu tragen, davon abgesehen, ein solches Gutachten einzufordern, mutmasslich weil es zum Schluss kam, dass ohnehin besondere Umstände gegen eine Familienvereinigung sprechen würden. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden.
D-1967/2022 Seite 19 6.3 6.3.1 Die Familienzusammenführung und die Einreise der Kinder ist nur zu gewähren, sofern keine besonderen Umstände dagegensprechen (vgl. Art. 51 Abs. 1 AsylG). Der unbestimmte Rechtsbegriff „besonderer Um- stand“ wurde vom Gesetzgeber eingeführt, um Missbrauch zu verhindern und es den Behörden zu ermöglichen, Personen, die objektiv keinen Asyl- schutz benötigen, diesen zu verweigern. Es ist Sache der Behörden, das Vorliegen eines solchen Umstandes nachzuweisen, wobei die Beweislast bei ihnen liegt. Die gesuchstellende Person ist jedoch verpflichtet, bei der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Besondere Umstände sind bei- spielsweise anzunehmen, wenn das Familienmitglied Bürger eines ande- ren Staates als der Flüchtling und die Familie in diesem Staat nicht gefähr- det ist, wenn der Flüchtling seinen Status derivativ erworben hat, oder wenn das Familienleben während längerer Zeit nicht gelebt wurde und er- kennbar ist, dass die Familienmitglieder nicht den Willen haben, als Familie zusammenzuleben (vgl. zum Ganzen: DIANE MELO DE ALMEIDA, L’asile fa- milial et le regroupement familial en matière d’asile, in Jusletter vom 2. September 2024, S. 13 ff., BVGE 2020 VI/1 E. 8.3.2 und E. 9.1, 2020 VI/6 E. 5.2 f., 2015/40 E. 3.4.4.3 und E. 3.4.4.5, 2012/32 E. 5.1 m.w.H.). Der Einbezug des Ehegatten und der minderjährigen Kinder in die Flücht- lingseigenschaft stellt gemäss der gesetzlichen Konzeption von Art. 51 Abs. 1 AsylG den Regelfall dar. Das Bejahen besonderer Umstände, die einem Einbezug entgegenstehen, ist somit als Ausnahmeklausel zu ver- stehen und entsprechend grundsätzlich restriktiv anzuwenden. Die Be- weislast für das Vorliegen besonderer Umstände liegt bei den Asylbehör- den, wobei die betroffenen Personen eine Mitwirkungspflicht trifft (vgl. Ur- teil des BVGer E-3171/2022 vom 18. September 2023 E. 4.3.3 m.w.H.). 6.3.2 Das SEM bezweifelt, dass B._______ seine leibliche Mutter (G.) in J. habe ausfindig machen können und diese die eingereichte Sorgerechtsbestätigung vom 18. Oktober 2019 unterzeichnet hat, mit der das Sorgerecht für B._______ auf seine Grossmutter (C.) übertragen worden sein soll. Es ist jedoch denkbar, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich war, von der Schweiz aus den Auf- enthaltsort der leiblichen Mutter seiner beiden ältesten Kinder B. und F._______ in Eritrea, die er seit der Trennung aus den Augen verlor, ausfindig zu machen und mit ihr Kontakt aufzunehmen. Andererseits ist nicht auszuschliessen, dass es B._______ – wenngleich damals erst (...)jährig – gelang, dies allenfalls mit Unterstützung seiner Grossmutter, den Aufenthaltsort seiner leiblichen Mutter ausfindig zu machen, zumal
D-1967/2022 Seite 20 sein Wohnort L._______ geographisch in der gleichen Region wie derje- nige seiner Mutter (J.) liegt. Der Beschwerdeführer erklärte zwar, sein Sohn habe im Jahr 2018 Kontakt mit seiner leiblichen Mutter gehabt. Die Sorgerechtsbestätigung wurde jedoch erst im Oktober 2019 ausge- stellt. Abgesehen von dieser Ungereimtheit sprechen die kohärenten wei- teren Aussagen des Beschwerdeführers und seiner heutigen Ehefrau aller- dings dafür, dass (auch) die beiden älteren Kinder in Eritrea mit ihm, seiner Ehefrau und seiner Mutter (C.) zusammengelebt haben. Aus den Akten ist ersichtlich, dass er bereits im Jahre 2012 anlässlich seiner Befra- gung zur Person (BzP) angegeben hatte, er sei von seiner ersten Frau ge- trennt. Zu seinen Beziehungen im Heimatstaat gab er an: «Ich habe zwei Kinder von der ersten Frau: Sohn B., (...) und Tochter F., (...) und eines von der zweiten: E., (...), alle drei sind bei der zwei- ten Frau.» (vgl. SEM-Akte A4/10 Ziff. 1.14 und 3.01). Sie hätten alle in L. gelebt, auch seine Mutter (C.), welche er versorgt habe. Er sei 2007 in den Militärdienst eingezogen worden und geflohen, um sich um seine Mutter zu kümmern. Im Jahr 2008 sei er wieder einge- zogen worden und im Jahr 2009 sei er ins Ausland geflohen. Bereits im Gesuch um Familiennachzug für seine Frau, ihren gemeinsamen Sohn und seine Tochter F. vom 18. Oktober 2013 wurde erwähnt, dass B., ein weiterer Sohn des Beschwerdeführers, nicht einreisen werde, sondern noch bei der Grossmutter (C.) in Eritrea sei. Die Ausreise aus Eritrea sei für seine Ehefrau mit drei Kindern zu schwierig gewesen, weshalb sie beschlossen habe, den Ältesten, B., zu- rückzulassen. Diese Angaben decken sich mit den Angaben des Be- schwerdeführers im ersten Familiennachzugsgesuch zugunsten von B. vom 8. Dezember 2020. Im Zusammenhang mit den vom SEM angeforderten Unterlagen im Familiennachzugsverfahren zugunsten sei- ner Frau und der beiden anderen Kinder erklärte er im Schreiben vom 12. Januar 2015, er habe seit langem keinen Kontakt mehr zur leiblichen Mutter (von F._______ und B._______). Er wisse, dass sie ebenfalls eine neue Familie gegründet habe, aber er kenne ihren Wohnort nicht. Er habe seit Monaten versucht, sie zu finden (vgl. SEM-Akte Z15/2). Aus einer Ak- tennotiz geht schliesslich hervor, dass das SEM im Familiennachzugsver- fahren zugunsten seiner Frau und der beiden anderen Kinder aufgrund des durch das Resultat des DNA-Tests erwiesenen Familienverhältnisses so- wie der seit Beginn des Asylverfahrens kohärenten Angaben des Be- schwerdeführers betreffend seine erste und zweite Partnerschaft und des Sorgerechts für die Kinder die Einreisebewilligung zu erteilen sei (vgl. SEM-Akte Z19/1). Insofern hatte das SEM zu jenem Zeitpunkt keine Zwei- fel hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers
D-1967/2022 Seite 21 betreffend das Sorgerecht seiner Kinder aus erster Ehe. Nach der Einreise gab seine heutige Ehefrau anlässlich ihrer BzP vom 22. April 2015 zu den Beziehungen im Heimatstaat an, dass ihr Mann noch einen Sohn, B., habe, dessen leibliche Mutter heisse G.. Er lebe bei seiner Grossmutter (C.) väterlicherseits in L.. Zu F._______ befragt, gab sie an, deren leibliche Mutter heisse G., sie lebe seit sie (...)jährig sei mit ihr zusammen. F. sei die leibliche Tochter ihres Mannes, sie sei ihre Pflegemutter (vgl. SEM-Akte B2/12 Ziff. 3). Diese über Jahre gleichbleibenden Aussagen sowohl des Beschwerdefüh- rers wie auch seiner Ehefrau sprechen für die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Familienverhältnisse. Auch das SEM hatte hinsichtlich des Sor- gerechts für die Kinder beim Familienzusammenführungsgesuch zuguns- ten von F._______ keine Zweifel und ging offenbar nicht davon aus, dass die leibliche Mutter (G.) für F. sorgeberechtigt gewesen wäre. Angesichts dessen, dass B._______ aufgrund der glaubhaften An- gaben mit dem Beschwerdeführer, seiner heutigen Ehefrau, seinen Ge- schwistern und der Grossmutter (C.) in Eritrea zusammengelebt hat, ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht der leib- liche Vater von B. ist beziehungsweise, dass betreffend B._______ andere sorgerechtliche Verhältnisse bestanden haben oder be- stehen als für dessen Schwester F.. Insofern spricht nichts gegen eine Familienvereinigung in der Schweiz. Im Übrigen spielt die Frage, wer das Sorgerecht während seiner Minderjährigkeit innehatte, heute für die Beurteilung des Familienzusammenführungsgesuches ohnehin keine Rolle mehr, nachdem B. am (...) 18 Jahre alt und damit volljährig geworden ist. 6.4 6.4.1 Ein besonderer Umstand kann gemäss Praxis des Bundesverwal- tungsgerichts dann vorliegen, wenn das Familienleben längere Zeit nicht gelebt wurde und erkennbar ist, dass die Familie nicht den Willen hat, zu- sammen zu leben, oder die Beziehung zuvor beendet worden ist (vgl. BVGE 2017 VI/4 E. 3.1 m.w.H., 2012/32 E. 5.1 ff.). Eine lange Wartezeit vor der Einreichung eines Antrags auf Familienzusammenführung sowie ein Kontaktabbruch durch ein Familienmitglied ohne konkreten Grund kön- nen Indizien für die freiwillige Auflösung des Familienlebens und damit ei- nen besonderen Umstand darstellen (vgl. BVGE 2020 VI/1 E. 9.4.2). Das Vorliegen einer rechtserheblichen Eltern-Kind-Beziehung darf stets als ge- geben vorausgesetzt werden, wenn vor der Flucht eine gelebte
D-1967/2022 Seite 22 Familiengemeinschaft bestand und diese ausschliesslich durch die Flucht getrennt wurde. Allein aufgrund einer längeren fluchtbedingten Trennung kann nicht ohne weiteres auf einen Bruch einer Eltern-Kind-Beziehung ge- schlossen werden (vgl. die Urteile des BVGer E-3088/2021 vom 21. No- vember 2023 E. 7.4.2 m.w.H.). Das Bundesverwaltungsgericht geht ferner bei Familien, die bereits vor der Ausreise des asylberechtigten Mitglieds im Heimatstaat getrennt lebten, zudem gleichwohl von einer vorbestandenen gelebten Familiengemeinschaft aus, wenn zwingende Gründe für das Ge- trenntleben in der Heimat vorgelegen haben (vgl. BVGE 2018 VI/6 E. 5.2 m.w.H.). 6.4.2 Allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer Eritrea im Jahr 2008 verliess, lässt nicht auf einen beabsichtigten Bruch der Beziehung mit sei- nen damals in Eritrea zurückgebliebenen Angehörigen schliessen. Auch aus der Tatsache, dass die heutige Ehefrau des Beschwerdeführers im Jahr 2015 nicht mit drei kleinen Kindern aus Eritrea ausreisen wollte, und B., den Ältesten, bei dessen Grossmutter zurückgelassen hat, kann unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontextes und der Schwierigkeiten, die sich in Eritrea für Ausreisewillige ergeben, nicht ge- schlossen werden, darin manifestiere sich, dass der Beschwerdeführer die väterliche Beziehung zu B. habe aufgeben wollen. Warum der Be- schwerdeführer, nachdem er am 18. Oktober 2013 für seine Ehefrau und die jüngeren zwei Kinder um Familiennachzug ersuchte, noch weitere sie- ben Jahre hat verstreichen lassen, bevor er am 8. Dezember 2020 auch für B._______ (erstmals) um Familiennachzug ersuchte, begründet er da- mit, dass ihn seine Mutter (C.) darum gebeten habe, B. (weiterhin) bei ihr zu lassen, damit sie sich um seine religiöse Erziehung kümmern könne. B._______ sei im Jahr 2014 erst (...) Jahre alt gewesen und habe nicht selbst entscheiden können. Der Umstand, dass B._______ nun älter sei und inzwischen selber entscheiden könne, wo er leben möchte und seine leibliche Mutter einverstanden sei, dass er in die Schweiz komme, habe zur Stellung des Familiennachzugsgesuch im Jahr 2020 geführt. 6.4.3 Der Beschwerdeführer ersuchte für B._______ am 8. Dezember 2020, rund zwei Monate vor dessen (...). Geburtstag ([...]) erstmals um Familiennachzug. Es drängt sich vor diesem Hintergrund angesichts seiner vorstehend wiedergegebenen Erklärungen der Schluss auf, dass er über Jahre keine Familienzusammenführung mit B._______ anstrebte, weil er seinen Sohn bei seiner Mutter in guter Obhut wusste und die jahrelange Aufrechterhaltung der Trennung demnach freiwillig gewesen ist. Zwar hätte
D-1967/2022 Seite 23 sich die Ausreise aus Eritrea für einen minderjährigen Jungen ohne Zweifel schwierig gestaltet. Dennoch hätte der Beschwerdeführer wohl konkrete Anstrengungen für die Ausreise von B._______ unternommen, wenn er nicht wie beschrieben beabsichtigt hätte, die räumliche Trennung über mehrere Jahre in Kauf zu nehmen. Es ist davon auszugehen, er habe die Familienzusammenführung mit B._______ überhaupt erst in Betracht ge- zogen, nachdem dieser Eritrea verlassen hat. Aus dem Gesuch um Fami- lienzusammenführung vom 8. Dezember 2020 geht denn auch hervor, dass B._______ zu seinem Vater habe kommen wollen und ihm von seiner Ausreise erst berichtet habe, als er Eritrea bereits verlassen hatte. Das jahrelange Zuwarten für die Einreichung des Familiennachzugsgesuchs deutet mithin auf eine freiwillige Trennung der Familiengemeinschaft hin und manifestiert eben gerade nicht den Willen des Beschwerdeführers, dass er die Wiedervereinigung mit B._______ schnellstmöglich angestrebt hat (vgl. BVGE 2018 VI/6 E. 5.5). An dieser Einschätzung ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer mit B._______ stets in Kontakt gewe- sen sei. 6.4.4 Ergänzend anzufügen ist, dass die dokumentiert fortgeschrittene In- tegration des Beschwerdeführers und seiner Tochter F._______ in der Schweiz darauf hindeuten, dass sie B._______ – wie in Familienzusam- menführungsgesuch vom 29. September 2021 geltend gemacht – bei der Integration hierzulande unterstützen könnten. Allerdings ist trotz des Kon- takts zwischen dem Beschwerdeführer und B._______ über Facebook Messanger festzuhalten, dass B._______ seinen Vater seit inzwischen rund sechzehn Jahren und seine Stiefmutter und Geschwister seit rund neun Jahren nicht mehr gesehen hat und er zu diesen erst wieder eine Beziehung aufbauen müsste. Zudem ist B._______ inzwischen (...) Jahre alt und damit volljährig und selbständig, weshalb dem Aspekt des Kindes- wohls heute keine Bedeutung mehr zukommt. Dies ist zwar auch auf die Dauer des vorliegenden Verfahrens zurückzuführen. Es ist jedoch zu beto- nen, dass B._______ zum Zeitpunkt der Einreichung des zweiten Famili- enzusammenführungsgesuchs am 29. September 2021 mit (...) Jahren bereits kurz vor der Volljährigkeit stand und das Familiennachzugsgesuch insbesondere aufgrund der Ausführungen in Erwägung 6.4.3 im Ergebnis auch dann nicht anders zu beurteilen gewesen wäre, wenn der Entscheid zeitnah nach Einreichung des Gesuches getroffen worden wäre, bevor B._______ am (...) 18 Jahre alt und damit volljährig geworden ist. Ohnehin erscheint fraglich, ob vorliegend überhaupt eine eigentliche Familienverei- nigung angestrebt wird. Offenkundig steht eine solche zumindest nicht im Vordergrund, sondern vielmehr der (verständliche) Wunsch, B._______
D-1967/2022 Seite 24 eine im Vergleich zum Sudan vermeintlich bessere Zukunft in der Schweiz zu ermöglichen. Diesbezüglich ist allerdings mit dem SEM festzustellen, dass eine Einreise in die Schweiz für den heute (...)-jährigen B._______ mit grosser Wahrscheinlichkeit mit wesentlichen Problemen verbunden wäre, zumal nicht aktenkundig ist, dass er über die für eine erfolgreiche Integration in der Schweiz erforderlichen Sprachkenntnisse und berufli- chen Qualifikationen verfügt. 6.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass kein Grund besteht, die Va- terschaft des Beschwerdeführers und die sorgerechtlichen Verhältnisse von B._______ während seiner Minderjährigkeit anders zu beurteilen, als dies seitens des SEM im damaligen Familiennachzugsgesuch in Bezug auf die Tochter F._______ der Fall gewesen war. Aufgrund des langen Zuwar- tens mit der Einreichung des Familiennachzugsgesuch für B._______ ist jedoch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine langjährige Trennung von B._______ bewusst in Kauf nahm, weshalb diesbezüglich ein besonderer Umstand vorliegt, der gegen die Familienzusammenfüh- rung im heutigen Zeitpunkt spricht. Gleichzeitig wäre eine Übersiedlung in die Schweiz im Alter von (...) Jahren für B._______ aufgrund fehlender Sprachkenntnisse und beruflicher Qualifikationen mit kaum zu überwinden- den Schwierigkeiten für eine erfolgreiche Integration verbunden. Es beste- hen bezüglich B._______ mithin besondere Umstände im Sinne von Art. 51 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 51 Abs. 4 AsylG, welche gegen den Familien- nachzug sprechen. Die angefochtene Verfügung ist insoweit im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG nicht zu beanstanden. Das SEM hat die Einreise von B._______ in die Schweiz zu Recht nicht bewilligt und das Gesuch um Fa- milienzusammenführung abgelehnt. Die Beschwerde ist insoweit abzuwei- sen. Hingegen ist die Dispositiv-Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung auf- zuheben und das SEM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer die einge- reichte Taufurkunde von B._______ auszuhändigen. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer ist mit seiner Beschwerde hinsichtlich der Her- ausgabe der Taufurkunde durchgedrungen. Es wären ihm mithin lediglich ein Teil der Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da das Gesuch um Gewährung der unentgeltliche Prozessführung mit Zwi- schenverfügung vom 4. Mai 2022 gutgeheissen wurde und nicht davon auszugehen ist, die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers hät- ten sich seither massgeblich verändert, sind jedoch keine Verfahrenskos- ten zu erheben (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
D-1967/2022 Seite 25 7.2 Da der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren nicht vertreten war, ist nicht davon auszugehen, dass ihm notwendige und verhältnismässig hohe Kosten entstanden sind, weshalb die Ausrichtung einer Parteient- schädigung nicht in Betracht fällt (Art. 64 Abs. 1 VwV).
D-1967/2022 Seite 26 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit beantragt wird, es sei der Fami- liennachzug für B._______ gutzuheissen und ihm die Einreise in die Schweiz zu bewilligen beziehungsweise, die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2. Die Dispositiv-Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung wird aufgehoben und das SEM angewiesen, dem Beschwerdeführer die eingereichte Taufur- kunde von B._______ auszuhändigen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Ferreyra
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