BGE 115 V 4, 2A.78/2000, 2C_36/2012, 2C_621/2011, 2C_763/2008
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung IV D-1770/2014
U r t e i l v o m 1 6 . F e b r u a r 2 0 1 5 Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richter Robert Galliker, Gerichtsschreiberin Eva Hostettler.
Parteien
A., geboren (...), alias B., geboren (...), und deren Kinder, C., geboren (...), alias D., geboren (...), E., geboren (...), alias F., geboren (...), G., geboren (...), alias H., geboren (...), alle vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan, LL.M., Advokatur Kanonengasse, (...), Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Anerkennung der Staatenlosigkeit; Verfügung des BFM vom 3. März 2014 / N (...).
D-1770/2014 Seite 2 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden (eine Mutter und ihre drei Kinder), gemäss ei- genen Angaben Kurden syrischer Herkunft mit letztem Wohnsitz in I., verliessen ihren Heimatstaat anfangs November 2003 und reis- ten am 3. Dezember 2003 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags in der Empfangsstelle J. um Asyl nachsuchten. Im Verlauf des Verfah- rens ergab ein Fingerabdruckvergleich, dass die Beschwerdeführerin (Mut- ter) bereits im Jahr 2002 in Deutschland unter anderem Namen und mit anderem Geburtsdatum (B., geboren am (...)) ein Asylgesuch ein- gereicht hatte, welches am 24. Mai 2003 abgelehnt worden war. Im Rah- men des ihr dazu gewährten rechtlichen Gehörs führte die Beschwerde- führerin gemäss den vorliegenden Akten unter anderem aus, ihre richtige Identität sei jene, welche sie in Deutschland angegeben habe (vgl. act. A 32/1). Auch der Name des im Jahr 2004 nachgereisten Ehemanns respek- tive Vaters der Beschwerdeführenden ist gemäss den vorliegenden Akten im schweizerischen Asylverfahren (K., geboren am (...)) ein ande- rer als im Verfahren in Deutschland (L._______, geboren am (...)). B. Mit Verfügung vom 7. September 2004 trat das damals zuständige Bun- desamt für Flüchtlinge (BFF, heute: SEM) gestützt auf alt Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf die in der Schweiz gestellten Asylgesuche der Beschwer- deführenden nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, es sei den Beschwerde- führenden nicht gelungen glaubhaft zu machen, dass sie aus entschuldba- ren Gründen nicht dazu in der Lage seien, Identitätspapiere zu den Akten zu reichen oder glaubhaft vorzubringen, dass Hinweise auf eine Verfolgung bestünden. Einerseits würden die Beschwerdeführenden primär Verfol- gungsereignisse geltend machen, welche sich 2002 ereignet und zur Aus- reise im Jahr 2003 geführt haben sollen. Damals hätten sie sich jedoch bereits in Deutschland befunden. Andererseits habe sie, die Beschwerde- führerin, unter anderer Identität um Asyl ersucht. Es sei nicht nachvollzieh- bar, warum eine asylsuchende Person die Behörden über ihre Identität täu- sche. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies die vormalige Schweize- rische Asylrekurskommission (ARK; heute: Bundesverwaltungsgericht) mit Urteil vom 20. September 2004 ab.
D-1770/2014 Seite 3 C. Mit Verfügung vom 1. November 2004 wies das BFF das am 15. Oktober 2004 eingereichte Wiedererwägungsgesuch ab. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat die ARK mit Urteil vom 14. Dezember 2004 nicht ein. D. Mit Urteil vom 5. April 2005 trat die ARK auf ein am 24. Februar 2005 ein- gereichtes "Wieder-(Wieder)erwägungsgesuch", welches als Revisionsge- such entgegengenommen wurde, nicht ein. E. Am 30. März 2005 reichten die Beschwerdeführenden ein neues Asylge- such ein, welches als Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen wurde. Mit Verfügung vom 10. Mai 2005 hob das BFM die Ziffern 1, 3, 4 und 5 der Verfügung vom 7. September 2004 auf, stellte fest, dass die Be- schwerdeführerin (Mutter) aufgrund ihres exilpolitischen Engagements die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfülle und verfügte die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme. Die beschwerdeführenden Kinder wurden in die Flüchtlingseigenschaft ihrer Mutter miteinbezogen und eben- falls vorläufig aufgenommen. F. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2006 wies das BFM das mit Eingabe vom 22. November 2006 eingereichte Gesuch um Familienzusammenführung mit dem Ehemann respektive Vater, welcher seit zwei Jahren in Belgien lebe, ab. Die dagegen eingereichte Beschwerde wurde vom Bundesver- waltungsgericht am 10. März 2009 infolge Gegenstandslosigkeit abge- schrieben (D-163/2007). G. Mit Verfügung vom 31. Januar 2013 wurde der Ehemann respektive Vater der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtling anerkannt. H. Mit Eingabe vom 18. September 2013 ersuchten die Beschwerdeführen- den um Anerkennung der Staatenlosigkeit sowie um Ausstellung von Iden- titäts- und Reisepapieren. In diesem Zusammenhang reichten die Be- schwerdeführenden eine Bestätigung des syrischen Konsulates vom (...) 2004 in Genf zu den Akten, wonach die Beschwerdeführerin (Mutter) unter des im schweizerischen Asylverfahrens verwendeten Namens auf dem
D-1770/2014 Seite 4 Konsulat vorgesprochen habe, ohne irgendein Identitätspapier oder sons- tiges ihre syrische Staatsangehörigkeit belegendes Dokument vorzuwei- sen. Im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens reichten die Beschwerde- führenden zudem Familienidentifikationsbestätigungen, eine Ehebestäti- gung sowie ein nicht übersetztes Schreiben des syrischen Konsuls in Genf zu den Akten, demgemäss kein Eintrag zu den Kindern existiere und des- halb keine Papiere ausgestellt werden könnten. Die im Jahre 2004 zuhan- den der Asylbehörden eingereichten Geburtsurkunden seien gefälschte Kopien mit gefälschten Personalien. I. Mit Verfügung vom 3. März 2014 lehnte das BFM das Gesuch um Aner- kennung der Staatenlosigkeit ab. Auf die Begründung wird – sofern ent- scheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen. J. Mit Eingabe vom 3. April 2014 erhoben die Beschwerdeführenden dage- gen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten im We- sentlichen die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, die Anerken- nung der Staatenlosigkeit und die Ausstellung von Identitäts- und Reise- ausweisen gemäss den Art. 27 und 28 des Übereinkommens vom 28. Sep- tember 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (Staatenlosenüber- einkommen [StÜ], SR 0.142.40). In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ersucht. Auf die Begründung wird, sofern entscheidwesent- lich, in den Erwägungen eingegangen. K. Mit Verfügung vom 10. April 2014 wurden die Beschwerdeführenden auf- gefordert, innert Frist das dieser Verfügung beigelegte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" einzureichen, ansonsten werde aufgrund der Akten entschieden. L. Mit Eingabe vom 12. Mai 2014 reichten die Beschwerdeführenden das aus- gefüllte Formular und diverse Beilagen zu den Akten. M. Mit Verfügung vom 16. Mai 2014 hiess der damals zuständige Instruktions- richter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und wies jenes im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ab.
D-1770/2014 Seite 5 Der Vorinstanz wurde Gelegenheit eingeräumt, innert Frist eine Vernehm- lassung einzureichen. N. In seiner Vernehmlassung vom 26. Mai 2014 hielt das Bundesamt vollum- fänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Be- schwerde. O. Mit Verfügung vom 27. Mai 2014 wurde den Beschwerdeführenden die Ver- nehmlassung zur Kenntnisnahme zugestellt. P. Am 18. November 2014 übernahm die erstrubrizierte Richterin den Vorsitz des Verfahrens. Q. Am 7. Januar 2015 ging zuhanden des Gerichts eine Faxkopie einer Ver- fügung des Bezirksgerichts M._______ vom 2. Mai 2014 betreffend Fest- stellung der Personalien der beschwerdeführenden Kinder ein. Darin wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2003 mit drei Kindern in die Schweiz eingereist sei, deren Namen und Geburtsdaten sich mit jenen der beschwerdeführenden Kinder deckten. Der Vater der Kinder sei im Jahr 2004 nachgereist und habe anlässlich seines Asylverfahrens ebenfalls die Namen und Geburtsdaten der Kinder angegeben. Beim Nachnamen der Kinder handle es sich um den Namen des Vaters. Deshalb sei mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es sich um die leiblichen Kinder der Beschwerdeführerin und des Ehemanns handle. Zu- dem sei die Identität der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder im asylrecht- lichen Verfahren von 2005 in keiner Weise bestritten worden. Die Persona- lien der Kinder seien deshalb wie beantragt festzustellen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt
D-1770/2014 Seite 6 der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügun- gen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Be- hörde erlassen wurden. Darunter fallen auch Verfügungen des BFM (neu: SEM) betreffend Anerkennung der Staatenlosigkeit. 1.2 Sofern das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 und Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf diese ist ein- zutreten. 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht, zu dem auch das Staatsvertragsrecht gezählt wird, ein- schliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrich- tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundes- verwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massge- bend ist grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent- scheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1). 3. 3.1 Art. 1 Abs. 1 StÜ hält fest, dass im Sinne des Übereinkommens eine Person dann staatenlos ist, wenn kein Staat sie auf Grund seiner Gesetz- gebung (im englischen bzw. französischen Originaltext: "under the opera- tion of its law", "par application de sa législation") als seinen Angehörigen betrachtet. Staatenlosigkeit bedeutet nach dieser Begriffsumschreibung das Fehlen der rechtlichen Zugehörigkeit zu einem Staat (sog. "de iure"- Staatenlose). Das Abkommen bezieht sich dagegen nicht auf Personen, die zwar formell noch eine Staatsangehörigkeit besitzen, deren Heimat- staat ihnen aber keinen Schutz mehr gewährt (sog. "de facto"-Staatenlose; vgl. YVONNE BURCKHARDT-ERNE, Die Rechtsstellung der Staatenlosen im Völkerrecht und Schweizerischen Landesrecht, 1977, S. 1 ff. mit Hinwei- sen; BGE 115 V 4 E. 2b; Urteil des BVGer C-7134/2010 vom 9. Juni 2011 E. 3.1. mit Hinweisen).
D-1770/2014 Seite 7 3.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann eine Person nur dann als staatenlos angesehen werden, wenn sie sich das Fehlen der Staatsangehörigkeit nicht zurechnen lassen muss. Dies ist der Fall, wenn sie noch nie über eine Staatsangehörigkeit verfügt bzw. eine frühere ohne ihr Zutun verloren hat oder wenn es ihr nicht möglich ist, eine Staatsange- hörigkeit zu erwerben bzw. wiederzuerwerben. Wird eine Staatsangehörig- keit freiwillig abgelegt oder unterlässt es die betreffende Person ohne trifti- gen Grund, sie zu erwerben oder wieder zu erwerben, verdient dieses Ver- halten keinen Schutz (vgl. statt vieler: Urteile des BGer 2C_36/2012 vom 10. Mai 2012 E. 3.1, 2C_621/2011 vom 6. Dezember 2011 E. 4.2, 2A.78/2000 vom 23. Mai 2000 E. 2b und 2c sowie 2A.65/1996 vom 3. Ok- tober 1996 E. 3c, auszugsweise publiziert in: VPB 61.74, je mit Hinweisen). Damit wird verhindert, dass der Status der Staatenlosigkeit den ihm im Übereinkommen zugedachten Auffang- und Schutzcharakter verliert und zu einer Sache der persönlichen Präferenz wird. Es kann nicht Sinn und Zweck des Staatenlosen-Übereinkommens sein, die Staatenlosen gegen- über den Flüchtlingen, deren Status sich nicht nach dem Willen der Be- troffenen richtet, besser zu stellen, zumal die Völkergemeinschaft seit lan- gem versucht, die Zahl der Staatenlosen zu reduzieren. Das Staatenlosen- Übereinkommen wurde nicht geschaffen, damit Einzelne nach Belieben eine privilegierte Rechtsstellung erwirken können. Es dient in erster Linie der Hilfe gegenüber Menschen, die ohne ihr Zutun in eine Notlage geraten (vgl. Urteil des BGer 2C_763/2008 vom 26. März 2009 E. 3.2 mit Hinwei- sen; vgl. zum Ganzen BVGE 2014/5). 4. 4.1 Zur Begründung seiner abweisenden Verfügung vom 3. März 2014 führte das BFM im Wesentlichen aus, die Zugehörigkeit der Beschwerde- führenden zu den Maktumin sei nicht glaubhaft erstellt. Die Beschwerde- führerin habe ihr Asylgesuch unter dem Namen A., geboren am (...), eingereicht. Sie habe ausgeführt Maktuma zu sein – die diesbezügli- che Bestätigung sei beim Schlepper geblieben – wobei auch ihre Kinder keine Identitätspapiere besässen. Demgegenüber habe der Fingerab- druckvergleich mit Deutschland ergeben, dass sie – wie auch der Kindsva- ter – unter anderer Identität erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen hätten. Im auf den diesbezüglichen Nichteintretensentscheid laufenden Beschwer- deverfahren hätten sie Kopien von Geburtsurkunden eingereicht und aus- geführt, die in Deutschland angegebene Identität sei richtig. Im Rahmen des ersten Wiedererwägungsverfahrens habe sie sodann geltend ge- macht, ihre tatsächliche Identität sei jene in Deutschland und ihre Kinder würden den Familiennamen N. tragen. Mit Eingabe vom 30. März
D-1770/2014 Seite 8 2005 reichte die Beschwerdeführerin unter ihrer in Deutschland angegebe- nen Identität ein neues Asylgesuch ein. Insgesamt habe die Beschwerdeführerin verschiedene Identitäten angege- ben und keine Identitätspapiere zu den Akten gereicht; die Identität stehe somit nicht fest. Das Schreiben des syrischen Konsuls vom (...) 2004 sei völlig aussagelos, bestätige dies doch einzig, dass die Beschwerdeführerin dort vorgesprochen habe und kein Identitätspapier habe vorweisen kön- nen. Sodann hätten sie im Schreiben vom 31. Januar 2014 ausgeführt, die eingereichten Geburtsurkunden seien gefälscht. Die Identität der Be- schwerdeführenden sei völlig ungeklärt, zumal nunmehr auch die angeb- lich richtige in Deutschland angegebene Identität falsch sei. Daran würden schliesslich auch die nunmehr eingereichten Dokumente nichts ändern, handle es sich dabei doch nicht um Identitätspapiere im Sinne von Art. 1 AsylV1. Insgesamt sei lediglich erstellt, dass die Beschwerdeführerin Kurdin sei. Bezüglich Personalien und Nationalität habe sie durch unter- schiedliche Angaben und gefälschte Beweismittel nur Unklarheit geschaf- fen. Hinsichtlich der Identität der beschwerdeführenden Kinder bestünden ebenso grosse Ungereimtheiten. Deren Identität sei ebenso ungeklärt, zu- mal weder klar sei, welchen Namen die Mutter noch welchen Namen der Vater trage. Im Rahmen des Asylverfahrens habe die Beschwerdeführerin (Mutter) stets angegeben, die Kinder seien beim Zivilstandesamt O._______ registriert. Mit Schreiben vom 10. Februar 2014 habe das BFM die Beschwerdeführenden darauf aufmerksam gemacht, dass es beab- sichtige das Gesuch in Bezug auf die Kinder abzuweisen, gehe aus den Akten doch hervor, dass der Kindsvater die syrische Staatsangehörigkeit besitze und, dass eheliche Kinder eines syrischen Staatsangehörigen ebenfalls die syrische Staatsangehörigkeit erhielten, ungeachtet des Um- standes, ob die Kindsmutter Maktuma sei. An dieser Feststellung vermöch- ten auch die Ausführungen der Beschwerdeführenden – ihre Ehe sei eben- gerade nicht registriert worden und der Kindsvater habe am (...) 2012 ver- gebens versucht, auf dem syrischen Konsulat Identitätspapiere für die Kin- der zu beschaffen – nichts zu ändern. Die eingereichte Ehebestätigung und die Familienidentifikationsbestätigung hätten keinen Beweiswert. Da der Familienname der Kinder ungeklärt sei, sei auch das Schreiben des syri- schen Konsuls aussagelos, zumal es völlig klar sei, dass die Kinder den syrischen Behörden unbekannt sein dürften, wenn sie zu ihrem Namen fal- sche Angaben machen.
D-1770/2014 Seite 9 4.2 In der Beschwerdeschrift vom 3. April 2014 wird dem im Wesentlichen entgegengehalten, es sei zutreffend, dass die Beschwerdeführerin ver- schiedene Identitäten geltend gemacht habe. Die Identität sei jedoch nun- mehr zweifelsfrei geklärt, zumal sie dies mit einem Schreiben des Dorfvor- stehers und einer Familienidentifikationsbestätigung belege. Ihre falsche, in Deutschland angegebene Identität habe sie nie mit Originaldokumenten belegt. Zudem habe sie immer gesagt, eine syrische Kurdin und Maktuma zu sein, wobei auch die Kinder nicht offiziell die syrische Staatsangehörig- keit erhalten hätten. Der Abklärung des syrischen Konsulats komme ein hoher Beweiswert zu, habe sich die Abklärung doch auch auf den richtigen Nachnamen der Kinder bezogen. 5. 5.1 Zunächst ist festzuhalten, dass die Identität sowie der Herkunftsort der Beschwerdeführenden für das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der vorliegenden Akten als nicht glaubhaft erstellt zu erachten ist, wobei dies- bezüglich vollumfänglich auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägun- gen zu verweisen ist. 5.2 Die Beschwerdeführerin (Mutter) hat im Laufe des Asylverfahrens mehrmals zwischen der im schweizerischen Asylverfahren angegebenen und der im deutschen Asylverfahren angegebenen Identität gewechselt. Das ursprünglich eingereichte Asylgesuch reichte sie unter der Identität A., geboren am (...) ein. Die gegen die abweisende Verfügung des BFF verfasste Beschwerde vom 13. September 2004 wurde sodann mit den in Deutschland angegeben Identitäten eingereicht (A39/8). Es wurde ausgeführt, es sei den Beschwerdeführenden nunmehr gelungen, Kopien der Geburtsurkunden der Kinder, auf den in Deutschland lautenden Na- men, zu beschaffen. Das mit Eingabe vom 15. Oktober 2004 eingereichte Wiedererwägungsgesuch wurde ebenfalls unter den in Deutschland ver- wendeten Identitäten eingereicht (B1/8). Es wurde unter anderem ausge- führt, sie, die Beschwerdeführerin, sei durch ihren Ehemann unter Druck gesetzt worden, im Asylverfahren in der Schweiz falsche Identitätsangaben zu machen. Sie habe allen Mut zusammen genommen und sich ohne sein Wissen Kopien der Geburtsurkunden für die Kinder schicken lassen (a.a.O., S. 3). Im Rahmen dieses Verfahrens reichte die Beschwerdeführe- rin zahlreiche auf den im deutschen Asylverfahren verwendeten Namen ausgestellte Dokumente ein (vgl. B3). Das mit Eingabe vom 30. März 2005 eingereichte Gesuch um Wiedererwägung wurde wiederum unter dem Na- men A. eingereicht (C1/5). Der Eingabe war unter anderem eine
D-1770/2014 Seite 10 Bestätigung des syrischen Konsulats in Genf beigelegt, wonach die Be- schwerdeführerin unter ebendieser Identität ohne jegliche Identitätspapiere vorgesprochen habe. Die Beschwerdeführerin hat im Verlaufe der etlichen asylrechtlichen Verfahren mehrmals beteuert, die in Deutschland verwen- dete Identität sei die richtige, um ein andermal auszuführen, ihre im schwei- zerischen Asylverfahren angegebenen Personalien seien die richtigen. Es ist der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren nicht gelungen, glaubhaft zu machen, die im schweizerischen Verfahren angegebenen Personalien seien richtig. 5.3 Hinsichtlich der beschwerdeführenden Kinder erachtet das Gericht die Identität als ebenso unklar, wobei diesbezüglich vollumfänglich auf die zu- treffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist. Neben der un- geklärten Identität der Mutter ist jene des Vaters ebenfalls gänzlich offen, hat sich dieser doch ebenfalls mehrmals mit unterschiedlichen Identitäten den Behörden zu erkennen gegeben. Neben dem im schweizerischen Asylverfahren verwendeten Namen K., geboren am (...), ist er im Verfahren in Deutschland als L., geboren am (...), irakischer Staatsbürger, registriert (vgl. D20/3). Schliesslich haben die Eltern der be- schwerdeführenden Kinder hinsichtlich der Staatsangehörigkeit ihrer Kin- der zunächst zu Protokoll gegeben, diese hätten die syrische Staatsange- hörigkeit. Dem Anhörungsprotokoll vom 19. Januar 2004 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin auf die Frage "und dann ihre Kinder? Sind die syrische Staatsbürger?" anwortete, "ja, wegen ihrem Vater". Sie, die Kinder, seien bei den Zivilstandsbeamten in O._______ registriert (vgl. act. A 16/28 S. 4). Der Vater der beschwerdeführenden Kinder gab anlässlich der Anhörung zu Protokoll, die Kinder hätten die syrische Staatsbürger- schaft (vgl. act. A 18/18 S. 10). 5.4 Auch die eingereichten Beweismittel vermögen nichts an den vorange- hend geäusserten Zweifeln an der Identität der Beschwerdeführenden zu ändern. Einerseits handelt es sich nicht um Identitätspapiere im Sinne von Art. 1 AsylV1. Andererseits erachtet es auch das Gericht als sonderbar, wenn die Beschwerdeführerin während zehn Jahren erklärt, sie könne keine Identitätspapiere beschaffen, um dann, kurzfristig und mitten aus dem Bürgerkrieg in Syrien, Familienidentifikationsbestätigungen – auf wel- chen der Vater lediglich mit dem Namen "(..)" angegeben wurde – und eine Ehebestätigung, auf welcher wenigstens die Namen der angeblichen Mut- ter des Kindsvaters nicht mit seinen bisher im Asylverfahren gemachten
D-1770/2014 Seite 11 Angaben übereinstimmt, einreichen zu können. An den gemachten Ein- schätzungen vermögen schlussendlich auch die beiden Schreiben des sy- rischen Konsulats in Genf nichts zu ändern. Das Schreiben vom (...) 2004, wonach die Beschwerdeführerin ohne Ausweispapiere auf dem Konsulat vorgesprochen habe, ist für den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt völlig irrelevant, geht aus ebendiesem Dokument doch in keiner Weise her- vor, die Beschwerdeführerin habe sich effektiv darum bemüht, Identitäts- papiere zu beschaffen. Gleiches gilt für das mit Eingabe vom 19. Februar 2014 zu den Akten gereichte, nicht übersetzte Schreiben, welches lediglich besagt, dass die beschwerdeführenden Kinder, unter der nicht glaubhaft gemachten Identität, nicht in den syrischen Registern zu finden gewesen seien. Die Beschwerdeführenden haben damit insgesamt nicht das ihnen zumutbare unternommen – insbesondere auch nicht unter ihrer zweiten Identität – um sich Identitätspapiere ihres Heimatstaats zu beschaffen, mit- hin das Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit auch unter diesem Aspekt abzuweisen ist. 5.5 Der Vollständigkeit halber ist hinsichtlich der dem Gericht am 7. Janu- ar 2015 zur Kenntnis gebrachten Feststellungsverfügung der Identitäten der beschwerdeführenden Kinder anzumerken, dass sich diese Verfügung offensichtlich auf einen unvollständigen Sachverhalt abstützt und soweit ersichtlich keinerlei vertiefte Abklärungen zur Identität vorgenommen wur- den. Deshalb erachtet sich das Gericht – auch in Anbetracht der Rechtssi- cherheit – nicht an die in diesem zivilrechtlichen Verfahren gemachte Iden- titätsfeststellung gebunden. 5.6 Die Beschwerdeführenden müssen sich das Fehlen der Staatsangehö- rigkeit zurechnen lassen, da es ihnen nicht gelungen ist glaubhaft geltend zu machen, sie hätten noch nie über eine Staatsangehörigkeit verfügt bzw. eine frühere ohne ihr Zutun verloren oder es ihnen nicht möglich ist, eine Staatsangehörigkeit zu erwerben beziehungsweise wiederzuerwerben. 6. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden die Voraus- setzungen zur Anerkennung der Staatenlosigkeit nicht erfüllen. Die ange- fochtene Verfügung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden und als recht- mässig im Sinne von Art. 49 VwVG zu bestätigen. Die Beschwerde ist dem- zufolge abzuweisen.
D-1770/2014 Seite 12 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde- führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf deren Erhebung ist in- des angesichts des mit Zwischenverfügung vom 16. Mai 2014 gutgeheis- senen Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
D-1770/2014 Seite 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän- dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Eva Hostettler
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichts- gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerde- führer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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