B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung IV D-1421/2018
U r t e i l v o m 5 . F e b r u a r 2 0 2 0 Besetzung
Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiber Gian-Flurin Steinegger.
Parteien
A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 7. Februar 2018.
D-1421/2018 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer – ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus Damaskus – suchte am 20. November 2015 in der Schweiz um Asyl nach. A.b In der Summarbefragung (BzP) vom 25. November 2015 gab er unter anderem an, er sei von den syrischen Sicherheitsbehörden und der Krimi- nalpolizei mehrmals festgenommen worden, weil sich sein Bruder dem Mi- litärdienst entzogen habe. Durch Beziehungen seines Vaters und durch das Bezahlen einer Geldsumme habe man jeweils seine Freilassung erwir- ken können. A.c In der Anhörung vom 1. Dezember 2017 machte er im Wesentlichen geltend, dass er während seiner Schulzeit einmal an einer Demonstration teilgenommen habe und dabei von einem Polizisten mit einem Stock ge- schlagen worden sei. Weil sich seine älteren Brüder dem Militärdienst ent- zogen hätten, seien die syrischen Behörden mehrmals an Wohnhaus sei- ner Familie erschienen und hätten gedroht, ihn an deren Stelle mitzuneh- men. Es sei jedoch bei Drohungen geblieben. A.d Mit Eingabe vom 18. September 2017 reichte er bei der Vorinstanz einen auf den 1. Februar 2017 datierten Haftbefehl zu den Akten, aus wel- chem hervorgeht, dass er im Auftrag des Aushebungsamtes B._______ durch die Militärpolizei in C._______ hätte festgenommen werden sollen, um am 20. März 2017 den regulären Militärdienst anzutreten. B. Mit am 9. Februar 2018 eröffneter Verfügung vom 7. Februar 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. C. Mit Eingabe vom 7. März 2018 liess der Beschwerdeführer beim Bundes- verwaltungsgericht Beschwerde erheben und unter Kosten- und Entschä- digungsfolge beantragen, es sei vollumfängliche Einsicht in die Akte A7/9 und in die Akten der Verweiserdossier zu gewähren, eventualiter das recht- liche Gehör hierzu zu gewähren. Nach der Gewährung der Akteneinsicht,
D-1421/2018 Seite 3 eventualiter des rechtlichen Gehörs, sei eine angemessene Frist zur Be- schwerdeergänzung anzusetzen. Die angefochtene Verfügung des SEM vom 7. Dezember 2018 sei aufzuheben und die Sache dem SEM zur voll- ständigen und richtigen Abklärung, zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft festzu- stellen sowie Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben und er als Flüchtling anzuerkennen. In prozessualer Hin- sicht sei auf die Erhebung von Verfahrenskosten und eines Kostenvor- schusses zu verzichten. D. Mit Schreiben vom 9. März 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang seiner Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorlie- gende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbe- stimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde zudem das Ausländergesetz vom 16. De- zember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Auslän- der- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwen- dende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Geset- zesbezeichnung verwenden wird. 2. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerde- führer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
D-1421/2018 Seite 4 3. 3.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder un- vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Der Wegweisungsvollzug bildet nicht Gegenstand der Beschwerde, nachdem die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme angeordnet hat. 3.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, wel- che vorab zu beurteilen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 4.2 Der Beschwerdeführer wendet zunächst ein, die Vorinstanz habe ihre eigene Praxis zur illegalen Ausreise aus Syrien nicht angewandt und damit den Anspruch auf rechtliches Gehör und die Begründungspflicht verletzt. Die Vorinstanz hat sich in der angefochtenen Verfügung vom 7. Februar 2018 mit den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinan- dergesetzt und kam zum Ergebnis, dass diese unglaubhaft beziehungs- weise nicht asylrelevant seien. Es erübrigte sich aus ihrer Sicht zu Recht eine Auseinandersetzung mit der illegalen Ausreise als subjektivem Nach- fluchtgrund, da eine illegale Ausreise aus Syrien praxisgemäss keine flüchtlingsrechtliche Relevanz entfalten kann, sofern keine Verfolgungssi- tuation im Sinne von Art. 3 AsylG und keine besondere Vorbelastung vor- liegen (vgl. zur Praxis des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die ille- gale Ausreise aus Syrien u.a. Urteil des BVGer E-3692/2016 vom 13. Ok- tober 2017 E. 4.7). Solche sind, wie nachfolgend ausgeführt, vorliegend nicht ersichtlich. Die obgenannte Rüge geht somit fehl. Auch eine Neube- urteilung oder Verfahrenswiederaufnahme im Sinne von Art. 58 Abs. 2 VwVG durch die Vorinstanz fallen ausser Betracht. 4.3 Im Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, das Recht auf Ak- teneinsicht sowie die Aktenführungspflicht seien verletzt worden, da ihm vom SEM keine Einsicht in die Akte A7/9 («GWK Akte») gewährt worden
D-1421/2018 Seite 5 sei. Der betreffende Einsichtsverweigerungsgrund («Akten anderer Behör- den») verfange nicht, da praxisgemäss die verfügende Behörde für die Ak- teneinsicht zuständig sei und dies auch für Akten anderer Behörden gelte, auf die sie sich stütze und die sie in das Aktenverzeichnis aufnehme. Die mit «Akten anderer Behörden» begründete Einsichtsverweigerung be- treffend die Akte A7/9 («GWK Akte») ist nicht zu beanstanden. Es handelt sich dabei um eine Akte des Grenzwachtkorps, und es ist Sache dieser Behörde, ein allfällig dort eingehendes Einsichtsgesuch zu behandeln, zu- mal sie eine allfällige Sensibilität von darin enthaltenen Daten selber am besten beurteilen kann. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der Folge im Rügefall zu prüfen, ob eine allfällige ganze oder teilweise Einsichtsverwei- gerung durch die Drittbehörde im vorliegenden Verfahren gegebenenfalls eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers darstellt. Dies wäre antizipativ aber bereits deshalb zu verneinen, weil das SEM sich im angefochtenen Entscheid gar nicht auf diese «GWK Akte» abstützt. 4.4 Sodann wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz vor, aus der ange- fochtenen Verfügung gehe zwar hervor, dass sie die N-Dossiers seiner El- tern und seiner Brüder für die Entscheidfindung beigezogen habe, indes- sen sei der Grund dafür nicht ersichtlich. Das SEM hätte den Beizug der N-Dossier zudem zwingend im Aktenverzeichnis festhalten müssen. Es habe damit den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt und den Sachver- halt unzutreffend abgeklärt. Diese Rüge ist unbegründet. Das SEM war nicht gehalten, den Beizug der Dossiers der Eltern und der Brüder des Beschwerdeführers über einen blossen Hinweis in der angefochtenen Verfügung (vgl. daselbst, S. 3), dass diese beigezogen wurden, hinaus zu dokumentieren, da sich die vom Be- schwerdeführer geltend gemachte Reflexverfolgung aufgrund der angebli- chen Desertion seiner Brüder als unglaubhaft erwies (vgl. E. 6 nachste- hend). Es besteht somit auch kein Anlass zur Fristansetzung zur Be- schwerdeergänzung. 4.5 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, das SEM habe es weitgehend unterlassen, den von ihm eingereichten Haftbefehl zu würdigen und einer damit verbundenen Dokumentenanalyse zu unterziehen. Dieses «wider- rechtliche Ignorieren» des eingereichten Haftbefehls sei willkürlich und ver- letze den Anspruch auf rechtliches Gehör.
D-1421/2018 Seite 6 Auch diese Rüge geht fehl. Die Vorinstanz hat sich mit dem eingereichten Haftbefehl auseinandergesetzt und dessen Authentizität bezweifelt (vgl. vorinstanzliche Verfügung, S. 4 f.). Die Durchführung einer Dokumen- tenanalyse durch das SEM war somit nicht erforderlich. Die Beweismittel wurden folglich keineswegs ignoriert und es liegt weder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör noch eine Verletzung des Willkürver- bots vor. 4.6 In der Beschwerde wird sodann eingewendet, das SEM habe seine Abklärungspflicht verletzt und habe willkürlich gehandelt, indem es die gel- tend gemachten behördlichen Übergriffe nach der Demonstrationsteil- nahme pauschal auf die Bürgerkriegssituation im Heimatstaat zurückge- führt und nicht auf dessen asylrechtliche Relevanz geprüft habe. Dieser Argumentation des Beschwerdeführers ist ebenfalls nicht zu folgen. Die Frage nach der Asylrelevanz beschlägt die rechtliche Würdigung eines (bereits abgeklärten und festgestellten) Sachverhalts und bildet Gegen- stand der materiellen Prüfung des Asylentscheides (vgl. E. 6 nachstehend). In diesem Sinn hat das SEM die Demonstrationsteilnahme richtigerweise unter dem Titel der Asylrelevanz geprüft (vgl. Ziff. II der angefochtenen Ver- fügung). 4.7 Der Beschwerdeführer sieht sodann im Umstand, dass die Anhörung insgesamt sechs Stunden und fünfzehn Minuten (von 9.40 bis 15.55 Uhr) gedauert habe, eine Verletzung des Grundsatzes eines fairen Verfahrens. Der Beschwerdeführer erhielt anlässlich der Anhörung die Gelegenheit, seine Asylgründe – unterbrochen durch zwei kurze Pausen – in einer ge- wissen Anhörungszeit ausführlich darzulegen. Dass seine Anhörung länger gedauert hat, als dies in der internen Weisung des SEM vorgesehen ist, stellt für sich genommen keine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV dar, zumal es sich bei einer Weisung des SEM um eine Verwaltungsverordnung ohne Aussenwirkung handelt. Zudem ergeben sich weder aus dem Anhörungs- protokoll noch aus dem Bericht der Hilfswerkvertretung Hinweise, dass der Beschwerdeführer mit fortschreitender Dauer der Befragung nicht mehr in der Lage gewesen wäre, adäquat mitzuwirken. Eine Verletzung des Ge- bots der Verfahrensfairness liegt somit nicht vor. In diesem Zusammen- hang ist festzustellen, dass auch die zweijährige Differenz zwischen Asyl- gesuch und Anhörung dem Fairnessgrundsatz und der Verwertbarkeit des Protokolls nicht entgegensteht.
D-1421/2018 Seite 7 4.8 Der Beschwerdeführer bringt ferner vor, er sei anlässlich der BzP da- rauf angewiesen worden, sich kurz zu halten. Im Lichte dessen sei es will- kürlich und treuwidrig von der Vorinstanz ihm nun vorzuwerfen, dass seine Vorbringen widersprüchlich und somit unglaubhaft ausgefallen seien. Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer an der BzP angehalten wurde, sich kurz zu fassen. Indes sind die an der BzP gestellten Fragen zu den Asyl- gründen nicht zu beanstanden und hätten eine kohärente Schilderung sei- ner geltend gemachten Asylvorbringen ohne weiteres möglich gemacht. So wurden dem Beschwerdeführer an der BzP nach der ersten offenen Frage zu seinen Asylgründen weitere vier Fragen gestellt (vgl. A8/12, S. 7). Zu- dem verneinte er auf Nachfrage explizit weitere Asylgründe (vgl. A8/12, S. 7 und 8). 4.9 Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb der Rückwei- sungsantrag abzuweisen ist. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le- bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy- chischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG). 5.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwie- gender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbeson- dere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massge- blich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dar- gelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
D-1421/2018 Seite 8 6. Das SEM äusserte Zweifel an der Glaubhaftigkeit der militärischen Einbe- rufung des Beschwerdeführers und der Echtheit der eingereichten Beweis- mittel, da in B._______ seit dem Rückzug der syrischen Regierung Mitte 2012 aus diesem Gebiet kein Rekrutierungsbüro existiere. Diese Einschät- zung des SEM stimmt – auch in Berücksichtigung der mit der Beschwerde (vgl. daselbst, S. 13) eingereichten Berichte – mit den Kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts nicht überein. Dem diesbezüglichen Einwand der Vorinstanz, dass seit Juli 2012 keine militärischen Vorladungen mehr aus B._______ versandt worden seien, kann so nicht gefolgt werden. Zwar ist davon auszugehen, dass zum damaligen Zeitpunkt die Region um B._______ weitgehend offiziell nicht mehr unter der Kontrolle der syrischen Streitkräfte stand (vgl. dazu BVGE 2015/3 E. 6.7.5.3 und das Referenzur- teil des BVGer D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.9.3). Nichtsdestot- rotz ist aber auch bekannt, dass syrische Beamte teilweise immer noch in der Verwaltung tätig waren und sich im Hintergrund hielten (vgl. Schweize- rische Flüchtlingshilfe [SFH], Schnellrecherche vom 5. November 2015 zu Syrien: Rekrutierung durch die syrische Armee in den von der PYD verwal- teten Gebieten). Nach Erkenntnissen des Gerichts ist es ausserdem nicht ausgeschlossen, dass weiterhin Einberufungen im Namen des Rekrutie- rungsbüros B., mit Formularen und dem Stempel dieses Büros versehen, hätten ausgestellt werden können, indem die syrischen Behör- den die entsprechenden Unterlagen bei ihrem Abzug mitgenommen und an einem anderen Ort weiterverwendet hätten. Hingegen ist aber nicht da- von auszugehen, dass zum fraglichen Zeitpunkt in B. für die Si- cherheitskräfte des syrischen Staates noch die Möglichkeit bestand, ent- sprechende Rekrutierungen durch Zwangsmassnahmen tatsächlich durch- zusetzen (vgl. Urteil des BVGer D-4613/2017 vom 19. März 2019 E. 6.1.1.). Demzufolge ist nicht ausgeschlossen, dass auch nach Abzug der syrischen Armee aus B._______ im Juli 2012 weiterhin Formulare und Dokumente mit Stempel des Rekrutierungszentrums B._______ versandt worden sind. Die Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers, der militärischen Einberufung nicht Folge geleistet zu haben, kann offengelas- sen werden, da gemäss Rechtsprechung eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion für sich genommen die Flüchtlingseigenschaft nicht zu be- gründen vermag, sondern nur, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist (vgl. BVGE 2015/3 E. 4.3-4.5; vgl. auch Urteil des BVGer D-4247/2015 vom 19. Mai 2016 E. 5.3). Dies ist – wie nachfolgend dargetan – vorliegend nicht der Fall. Bei dieser Sachlage er- übrigt sich eine nähre Prüfung der entsprechenden Dokumente.
D-1421/2018 Seite 9 Im Weiteren bestätigt sich die vorinstanzliche Feststellung von Unstimmig- keiten betreffend die Umstände der vom Beschwerdeführer geltend ge- machten Reflexverfolgung aufgrund der angeblichen Desertion seines Bru- ders beziehungsweise seiner Brüder. Im Gegensatz zu seinen Aussagen in der BzP, dass er wegen der Desertion seines Bruders mehrfach von den syrischen Behörden festgenommen worden sei, gab er in der Anhörung an, dass ihm die Behörden wegen der Desertion seiner Brüder lediglich mit einer Verhaftung gedroht hätten. Diese Widersprüche werden in der Be- schwerde trotz darauf Bezug nehmender Einwendungen (vgl. daselbst, S. 5 f.) nicht überzeugend aufgelöst und lassen sich nicht schlüssig auf den summarischen Charakter der BzP zurückführen (vgl. auch E. 4.8 vorste- hend). Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Demonstrationsteilnahmen und die damit in Zusammenhang stehenden behördlichen Repressalien sind, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, nicht asylrelevant, da nicht da- von auszugehen ist, der Beschwerdeführer sei deswegen als Regimekriti- ker registriert worden (keine Verhaftungen, keine Hinweise auf Registrie- rung). Zudem erreichen die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Repressalien (Schlag mit Holzstock) ohnehin kein asylrelevantes Aus- mass. Damit liegt hier offenkundig ein anderer Sachverhalt vor, als im an- gerufenen Referenzurteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.7.2. Es erübrigt sich, auf weitere Beschwerdevorbringen näher einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Mit Blick auf die oben genannte Praxis kann daher nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon aus- gegangen werden, der Beschwerdeführer werde aufgrund des Nichter- scheinens vor dem (damals) nächst gelegenen Rekrutierungsbüro der sy- rischen Armee als Regimegegner betrachtet und habe als solcher eine po- litisch motivierte Bestrafung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten. Das SEM hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 7. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent- haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
D-1421/2018 Seite 10 8. 8.1 Im Sinne einer Klarstellung ist abschliessend festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Be- schwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklungen in Syrien in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AIG einzuordnen, wonach der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar ist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG wurde durch das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen. 8.2 Der Vollzug der Wegweisung wurde vorliegend zugunsten einer vorläu- figen Aufnahme aufgeschoben. Die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug einer Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Un- möglichkeit) sind alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläu- fige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). Folglich ist der Even- tualantrag (Ziff. 6 der Rechtbegehren), es sei der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen (im Sinne der Feststellung einer Unzulässigkeit statt der blossen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs), abzuweisen; im heutigen Zeitpunkt besteht an einer Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs kein Rechtsschutzinteresse. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.
D-1421/2018 Seite 11 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf einen Kostenvorschuss gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
D-1421/2018 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Simon Thurnheer Gian-Flurin Steinegger
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