B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung IV D-1208/2019

U r t e i l v o m 2 6 . M ä r z 2 0 2 4 Besetzung

Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel.

Parteien

A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Christian Jungen, (...), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. Februar 2019 / N (...).

D-1208/2019 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer gelangte am 12. September 2016 in die Schweiz und ersuchte tags darauf um Asyl nach. A.b Am 22. September 2016 wurde er summarisch vom SEM befragt (Be- fragung zur Person [BzP]). Am 24. November 2016 wurde eine Anhörung zu seinen Asylgründen durchgeführt und am 20. Dezember 2016 erfolgte eine ergänzende Anhörung. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er geltend, nach dem (...)ab- schluss im Jahr 2010 habe er für die (...) Firma (...) (nachfolgend: [...]), welche in Afghanistan als Vertretungsfirma des Militärs tätig und den (...) Truppen respektive dem (...) unterstellt sei, als (...) gearbeitet. (...) 2011 sei er in die Provinz B._______ entsandt worden, wobei er bei Einsätzen zur Bekämpfung des illegalen Betäubungsmittelhandels (...) habe. Wäh- rend eines Einsatzes sei es zu einer bewaffneten Auseinandersetzung ge- kommen, wobei er auf der Flucht sein privates Telefon verloren habe. Nach rund einem Jahr während eines Urlaubs in C., sei er von Männern, welche er von einer Drogenrazzia aus B. gekannt habe, bedroht und aufgefordert worden, seine Tätigkeit als (...) bei den ausländischen Truppen aufzugeben. Diese hätten sein privates Handy, welches er in B._______ verloren habe, dabeigehabt. In der Folge habe er sich zusam- men mit seinen Eltern und Geschwistern bei seinem Onkel väterlicherseits, welcher ein paar Strassen weiter im selben Quartier gewohnt habe, ver- steckt. In derselben Nacht sei ihr zu Hause angegriffen worden. Nach sei- ner Rückkehr nach B._______ habe er seinem Sicherheitsberater von den Vorkommnissen in C._______ berichtet. Dieser habe ihm mitgeteilt, dass er seine Familie nicht schützen könne. Als er dann um einen Sonderurlaub gebeten habe, sei ihm gekündigt worden. (...) 2012 sei er deshalb wieder zu seiner Familie nach C._______ zurückgekehrt. In seinem Wohnquartier seien Plakate mit einem Foto von ihm aufgehängt worden, worauf er unter anderem als „Ungläubiger“ beschimpft worden sei. Obwohl er die Bedro- hungslage bei der Polizei zur Anzeige gebracht habe, sei diese untätig ge- blieben. Aufgrund der schwierigen Situation in C._______ sei er schliess- lich mit seiner Familie in die Stadt D._______ geflohen. Nach (...) Monaten habe er bei der Firma (...) als (...) zu arbeiten begonnen. Nur wenige Wo- chen später sei er wiederum ins Blickfeld seiner Verfolger geraten. Die Ta- liban hätten versucht, ihn während der Taxifahrt zu seiner Arbeitsstelle zu

D-1208/2019 Seite 3 entführen. Dieser erste Entführungsversuch sei jedoch an einer Polizeikon- trolle gescheitert. Beim zweiten Versuch sei er in ein abgelegenes Haus gebracht worden. Durch Angehörige der (...) sei er schliesslich befreit wor- den. Nach diesem Vorfall sei er nach C._______ versetzt worden, wobei er für das Unternehmen (...) im Militärcamp der (...) tätig gewesen sei. Nach- dem er wiederum ins Blickfeld der Taliban und Al-Qaida geraten sei, wobei es zu Zwischenfällen bei der Zugangskontrolle ins Militärcamp gekommen sei, er auf seinem Arbeitsweg und in seinem Wohnquartiert verfolgt worden sei und zudem neue Plakate mit seinem Bild aufgehängt worden seien, habe er im (...) 2014 schliesslich mit seiner Tätigkeit aufgehört. Er habe sich daraufhin mit seiner Familie in C._______ versteckt. Im Jahr 2015 sei sein Antrag für ein (...) Visum, welches er bereits im Jahr 2011 beantragt habe, endgültig abgelehnt worden. Aufgrund der weiterhin fortdauernden Bedrohungslage sei er schliesslich im (...) 2015 illegal aus Afghanistan via Pakistan in den Iran geflüchtet. Nach acht Monaten sei er von dort aus weiter in die Türkei gereist und anschliessend via Griechenland in die Schweiz gelangt. A.c Im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens wurden die nachfolgenden Unterlagen als Beweismittel zu den Akten gereicht:

  • eine afghanische ID-Karte (Tazkara) mit englischer Übersetzung,
  • zwei Bankkarten (in Kopie, wobei ihm die beiden Originale wieder aus- gehändigt wurden),
  • ein Zugangsbadge für das Militärcamp "(...)" (im Original),
  • ein Ausweis des (...) (im Original),
  • ein Matura-Zeugnis des (...) (im Original),
  • eine Teilnahmebestätigung eines (...)-Kurses vom (...) 2011 (im Origi- nal),
  • ein Zertifikat eines (...)-Trainings vom (...) 2011 (im Original),
  • drei Empfehlungsschreiben des (...) vom (...) 2011, (...) 2011 und (...) 2011 (im Original),
  • ein Anerkennungszertifikat des (...) (im Original),
  • eine Arbeitsbestätigung der (...) vom (...) 2014 (in Kopie),
  • ein Sicherheitszertifikat vom (...) (im Original),
  • ein Empfehlungsschreiben des (...) vom (...) 2014 (in Kopie),
  • zwei Arbeitsbestätigungen der (...) vom (...) 2014 und vom (...) 2014 (in Kopie),
  • ein Anerkennungszertifikat der (...) (im Original),
  • eine Kopie eines gefälschten (...) Reisepasses,
  • diverse Unterlagen von der Registrierung in Griechenland (im Original).

D-1208/2019 Seite 4 B. Mit Verfügung vom 8. Februar 2019 – eröffnet am 12. Februar 2019 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen- schaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer – handelnd durch seinen Rechtsvertreter – mit Eingabe vom 11. März 2019 (Datum Post- stempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung betreffend Ablehnung Asylge- such und Wegweisung, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Auf- nahme und subeventualiter die Rückweisung der Angelegenheit zur ver- tieften Abklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz. In verfahrens- rechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Weiter sei der Vollzug der Wegweisung bis zum Entscheid über die Be- schwerde auszusetzen und die kantonalen Behörden entsprechend anzu- weisen. Der Beschwerde beigelegt waren eine Kopie der angefochtenen Verfü- gung, eine Vollmacht vom 4. März 2019 sowie eine Substitutionsvollmacht vom 22. Juli 2018, Kopien der Protokolle der BzP, der Anhörung und der ergänzenden Anhörung, eine Kopie des Beweismittelverzeichnisses des N-Dossiers des Beschwerdeführers, drei Kopien von Fotos, Referenz- schreiben von E., F., G._______ und H._______ sowie eine Fürsorgebestätigung der (...) vom 27. Februar 2019.

D-1208/2019 Seite 5 D. D.a Mit Zwischenverfügung vom 21. März 2019 stellte die Instruktionsrich- terin fest, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wir- kung zukommt und der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten darf. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewäh- rung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtet auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. D.b Das SEM nahm in seiner Vernehmlassung vom 4. April 2019 zur Be- schwerde Stellung. E. E.a Die Instruktionsrichterin stellte dem Beschwerdeführer die Vernehm- lassung am 8. April 2019 zu und räumte ihm Gelegenheit ein, eine Replik sowie entsprechende Beweismittel einzureichen. E.b Der Beschwerdeführer replizierte innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 8. Mai 2019. In der Beilage wurde eine Kopie eines Schreibens von I._______ vom 5. Mai 2019, einen Auszug einer (...)-Konversation zwischen dem Be- schwerdeführer und J._______ sowie zwei Fotokopien, worauf der Be- schwerdeführer mit J._______ zu sehen sein soll, zu den Akten gereicht. F. Mit Eingabe vom 10. Juni 2019 liess der Beschwerdeführer einen ärztli- chen Bericht von K., Fachärztin für Psychiatrie und Psychothera- pie am (...), vom 25. April 2019 ins Recht legen. G. G.a Mit Verfügung vom 8. Dezember 2020 gab die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die Möglichkeit allfällige Ergänzungen und Beweis- mittel zu seiner aktuellen gesundheitlichen Situation einzureichen. G.b Innert erstreckter Frist reichte der Beschwerdeführer am 25. Ja- nuar 2021 einen weiteren ärztlichen Bericht von K., Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie am (...), vom 21. Januar 2021 ein.

D-1208/2019 Seite 6 H. H.a Mit Verfügung vom 18. Februar 2021 lud die Instruktionsrichterin das SEM zu einer weiteren Vernehmlassung ein. H.b Am 4. März 2021 liess sich die Vorinstanz vernehmen. I. I.a Mit Verfügung vom 8. März 2021 wurde dem Beschwerdeführer Gele- genheit eingeräumt, eine Triplik und allfällige entsprechende Beweismittel einzureichen. I.b Mit seiner zweiten Replik vom 23. März 2021 nahm der Beschwerde- führer durch seinen Rechtsvertreter zur Duplik des SEM Stellung. J. J.a Mit Schreiben vom 23. August 2021 erkundigte sich der Beschwerde- führer nach dem Verfahrensstand und machte mit Verweis auf entspre- chende Links von diversen Webseiten auf die aktuelle und veränderte Lage in Afghanistan seit der Machtübernahme der Taliban aufmerksam, welche beim Entscheid zu berücksichtigen sei. J.b Die Instruktionsrichterin beantwortete die Verfahrensstandsanfrage am 25. August 2021. K. K.a Am 8. Februar 2022 wurde der Vorinstanz erneut die Gelegenheit zu einer weiteren Vernehmlassung gegeben. K.b Mit Verfügung vom 17. Februar 2022 hob das SEM die Dispositivzif- fern 3–5 des Asylentscheids vom 8. Februar 2019 wiedererwägungsweise auf und gewährte dem Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme in der Schweiz. K.c In der Folge forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 23. Februar 2022 auf, innert Frist mitzuteilen, ob er an seiner Beschwerde angesichts der veränderten Sachlage (vgl. Bst. K.b hiervor) zurückziehen wolle, soweit sie nicht gegenstandslos ge- worden sei, und teilte mit, bei ungenutzter Frist werde vom (vollumfängli- chen) Festhalten an der Beschwerde ausgegangen. K.d Der Beschwerdeführer liess die angesetzte Frist ungenutzt verstrei- chen.

D-1208/2019 Seite 7 L. Am 10. Oktober 2023 ersuchte die Instruktionsrichterin die Vorinstanz um Einreichen einer ergänzenden Vernehmlassung. Am 23. Oktober reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung zu den Akten, wobei sie an ihren Er- wägungen festhielt. Mit Eingabe vom 23. November 2023 replizierte der Beschwerdeführer.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des Asylgesetzes (AsylG) vom 26. Juni 1998 in Kraft getreten (AS 2016 3101). Für das vorliegende Ver- fahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 des Asylgesetzes [AsylG, SR 142.31]) 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde le- gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. Nachdem das SEM mit Verfügung vom 17. Februar 2022 die Dispositivzif- fern 3–5 der angefochtenen Verfügung wiedererwägungsweise aufgeho- ben und dem Beschwerdeführer infolge Unzumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzuges die vorläufige Aufnahme gewährt hat (vgl. Bst. K.b hiervor), ist die Beschwerde – soweit sie den Vollzug der Wegweisung betrifft – als gegenstandslos abzuschreiben. Als materiell zu beurteilender Verfahrens- gegenstand verbleibt somit vorliegend die Prüfung der Flüchtlingseigen- schaft, des Asyls und der Wegweisungsanordnung als solcher. 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen

D-1208/2019 Seite 8 richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 In der Beschwerdeeingabe wurden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2). 4.2 4.2.1 Der Beschwerdeführer brachte auf Beschwerdeebene vor, er sei gleich im Anschluss an die zweite Anhörung über die Modalitäten der Rück- kehrhilfe aufgeklärt worden (vgl. Beschwerde S. 11, Rz. 38 und erste Rep- lik, S. 4). Dies sei im Anschluss an eine Asylanhörung völlig verfehlt und erwecke den Anschein, dass die für den Entscheid verantwortliche Fach- spezialistin des SEM sich bereits über die Angelegenheit entschieden habe. Dementsprechend müssten die zuständige Sachbearbeiterin und ihr Sektionschef in den Ausstand treten. 4.2.2 Der Anspruch auf unbefangene Entscheidträger der Verwaltung ergibt sich aus Art. 29 Abs. 1 BV (vgl. Urteile des BVGer D-35/2019 vom 11. März 2019 E. 8.2; D-5754/2018 vom 29. November 2018 E. 4.2, je m.w.H.). Danach hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwal- tungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. Art. 29 Abs. 1 BV wird durch Art. 10 Abs. 1 VwVG konkretisiert, welcher die Gründe für den Ausstand von Per- sonen benennt, die eine Verfügung zu treffen oder vorzubereiten haben (vgl. STEPHAN BREITENMOSER/MARION SPORI FEDAIL in: Bernhard Wald- mann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 10, N 17). Mit den Ausstandsregeln soll die objektive Beurteilung durch eine unpar- teiische und unvoreingenommene Behörde gewährleistet werden. Die Aus- standsvorschriften sind sowohl auf Personen anwendbar, welche einen Entscheid alleine oder zusammen mit anderen zu fällen haben, als auch auf Personen, welche an einem Entscheid in irgendeiner Form mitwirken und auf den Ausgang des Verfahrens Einfluss nehmen können, sei es be- ratend oder instruierend (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, Die Befangenheit der Verwaltung, 2002, S. 74; RETO FELLER/PANDORA KUNZ-NOTTER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2018 N 5 zu Art. 10 VwVG). Für die

D-1208/2019 Seite 9 Annahme von Zweifeln an der Unparteilichkeit genügen nach gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung Umstände, welche objektiv geeignet sind, den Anschein einer Voreingenommenheit oder einer Gefährdung der Unparteilichkeit aufkommen zu lassen. Das Misstrauen in die Unparteilich- keit muss objektiv und durch vernünftige Gründe gerechtfertigt sein (vgl. BGE 127 I 196 E. 2b, BGE 119 V 456 E. 5b; SCHINDLER, a.a.O., S. 91 f.). Eine tatsächliche Befangenheit wird laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung für den Ausstand nicht verlangt. Es genügt, wenn Um- stände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befan- genheit zu begründen vermögen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_234/2007 vom 31. Januar 2008 E. 4.3, mit Hinweisen; Urteil des Bun- desverwaltungsgerichts B-4632/2010 vom 21. April 2011 E. 3.2). 4.2.3 Im Zusammenhang mit der geltend gemachten Voreingenommenheit der Fachspezialistin des SEM ist dem Protokoll der ergänzenden Anhörung zu entnehmen, dass nach Abschluss der zur Erstellung des Sachverhalts gestellten Fragen zunächst eine Rechtsbelehrung und anschliessend eine Information zur Rückkehrhilfe erfolgte. Dabei teilte die Befragerin dem Be- schwerdeführer mit, dass für Personen aus dem Asylbereich, die selbstän- dig und pflichtgemäss in ihr Heimatland zurückkehren, in der Schweiz ein Rückkehrhilfeangebot existiere. Überdies wurde auch auf die Möglichkeit der Rückkehrberatung hingewiesen, wobei jedoch ausdrücklich darauf auf- merksam gemacht wurde, dass eine solche keinen Einfluss auf ein noch hängiges Verfahren habe (vgl. SEM-Akte A17, S. 10). Allein in dieser Infor- mation lässt sich keine Befangenheit der Befragerin erkennen. So ist durchaus zulässig, dass die Befragerin oder der Befrager einer asylsu- chenden Person nach der Anhörung Auskünfte über die Rückkehrhilfe er- teilen kann. Solche haben mit der gebotenen Vorsicht und Zurückhaltung zu erfolgen. Dies trifft im vorliegend zu beurteilenden Fall zu, erging der Hinweis doch in neutraler Weise, ohne den Verfahrensausgang zu präjudi- zieren. Demgemäss ist das Verhalten der Fachspezialistin bei der zweiten Anhörung in keiner Weise zu beanstanden. Damit ist dem Ausstandsbe- gehren in Bezug auf den Sektionschef von vornherein die Grundlage ent- zogen. 4.3 4.3.1 Des Weiteren rügte der Beschwerdeführer in seinen Rechtsmittelein- gaben die Qualität der vorinstanzlichen Befragungen (vgl. Beschwerde S. 9, Rz. 28 und Replik S. 3). Das SEM habe, wenn überhaupt, nur äus- serst vage Detailfragen gestellt und nicht nach Sachverhalten geforscht,

D-1208/2019 Seite 10 welche für seine Aussagen sprechen würden. Durch diese ungenügende Befragungstechnik sei sein rechtliches Gehör verletzt worden. 4.3.2 4.3.2.1 Im Asylverfahren – wie in anderen Verwaltungsverfahren auch – gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Danach muss die entscheidende Behörde den Sachverhalt von sich aus abklären. Sie ist verantwortlich für die Beschaffung der für den Entscheid notwendi- gen Unterlagen und das Abklären sämtlicher rechtsrelevanter Tatsachen (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs- rechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 142; KRAUSKOPF/EMMENEG- GER/BABEY, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Ver- waltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Rz. 20 ff. zu Art. 12 VwVG). Der Untersuchungsgrundsatz gilt nicht uneingeschränkt, er findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG; vgl. zum Ganzen BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und ak- tenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsma- xime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu CHRISTOPH AUER/ANJA MARTINA BINDER, in: Kommentar zum Bundes- gesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 N 16). 4.3.2.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2013/23 E. 6.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich aus- einandersetzt und jedes einzelne Vorbringen widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).

D-1208/2019 Seite 11 4.3.3 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer zu Beginn der beiden Anhörungen über seine Rechte und Pflichten im Asylverfahren auf- merksam gemacht wurde (vgl. SEM-Akten A14, S. 2 und A17, S. 2). Ent- sprechend durfte ihm die Tragweite der vertieften Anhörungen bewusst ge- wesen sein, zumal er ebenfalls am Anfang jeweils auf deren Zweck – Sammlung aller Angaben, die eine Behandlung des Asylgesuchs ermög- lichen – offenbar explizit hingewiesen wurde (vgl. SEM-Akten A14, S. 1 und A17, S. 1). Gemäss Protokoll der ersten Anhörung konnte sich der Be- schwerdeführer ausführlich und über weite Strecken in freier Rede zu sei- nen Gesuchsgründen äussern (vgl. SEM-Akte A14, F78, F80 und F100). Anschliessend erhielt er Gelegenheit, seine freien Angaben auf zahlreiche Nachfragen der Vorinstanz zu ergänzen (vgl. SEM-Akte A14, F81 ff und F101 ff.). Angesichts der fortgeschrittenen Zeit – die Anhörung wurde um 19:25 Uhr beendet (vgl. SEM-Akte A14, S. 17) – wurde die vertiefte Befra- gung unterbrochen. In der darauffolgenden Anhörung wurden ihm dann weitere Ergänzungsfragen zu seinen Asylmotiven gestellt (vgl. SEM- Akte A17, F3 ff.). Als er am Schluss der zweiten Anhörung gefragt wurde, ob es noch weitere Gründe gebe, die er nicht erwähnt habe, welche gegen eine Rückkehr nach Afghanistan sprechen würden, antwortete er mit einer Gegenfrage und wollte wissen, ob all die Gründe, welche er dargelegt und all die Dokumente, welche er eingereicht habe, nicht genug gewesen seien, denn er habe all seine Asylgründe vorgebracht (vgl. SEM-Akte A17, F62). Nach eingehender Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwal- tungsgericht zum Schluss, dass die Anhörungen nicht zu beanstanden sind und die entscheidwesentlichen Fragen zur Ermittlung des rechtserhebli- chen Sachverhalts gestellt wurden. Dass die Vorinstanz dabei nur vage Detailfragen gestellt oder nicht nach Sachverhalten geforscht haben soll, welche für seine Aussagen gesprochen hätten, findet in den Anhörungs- protokollen keine Stütze. Abgesehen davon ist aus dem Untersuchungs- grundsatz keine konkrete Befragungstechnik abzuleiten. Der Beschwerde- führer wäre im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht denn auch gehalten gewesen, allfällige und aus seiner Sicht wesentliche Sachverhalt- selemente selbständig vorzubringen. Vorliegend hat das SEM demnach den Sachverhalt hinreichend erstellt und ist dabei seiner Abklärungspflicht in rechtsgenügender Weise nachgekommen. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Vorinstanz nicht gehalten war, sich in ihrem Ent- scheid mit sämtlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinanderzu- setzen. Sie hat sich – in Erfüllung ihrer Begründungspflicht als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör – mit den für sie entscheidrelevanten Angaben des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und ihm mit der vor-

D-1208/2019 Seite 12 liegenden Begründung ermöglicht, den Entscheid sachgerecht anzufech- ten. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder der Untersuchungsma- xime liegt nach dem Gesagten nicht vor. 4.4 Schliesslich ist auch die Rüge des Beschwerdeführers, wonach es während den beiden Anhörungen zu Verständigungsschwierigkeiten mit der Dolmetscherin gekommen sei, weshalb er befürchte, dass sie seine Aussagen unvollständig übersetzt habe (vgl. Beschwerde, S. 11, Rz. 39), unbegründet. Den Anhörungsprotokollen sind keine Missverständnisse zu entnehmen, die auf eine mangelhafte Übersetzung zurückzuführen wären. Hätte es tatsächlich Verständigungsschwierigkeiten gegeben, hätte der Beschwerdeführer dies in jenen Momenten oder zumindest zeitnah vor- bringen müssen. Stattdessen hat er sich mit einer Befragung in diesem Setting einverstanden erklärt. So hat er zu Beginn der Anhörungen jeweils versichert, die Dolmetscherin zu verstehen (vgl. SEM-Akten A14, F1 und A17, F1). Sodann hat er nach den Rückübersetzungen unterschriftlich be- stätigt, dass die Protokolle vollständig und richtig seien sowie seinen freien Ausführungen entsprechen würden (vgl. SEM-Akten A14, S. 17 und A17, S. 11). Bezeichnenderweise sah sich die während den Anhörungen anwe- sende Hilfswerkvertretung (HWV) nicht zu Beobachtungen, Anmerkungen oder Einwänden in Bezug auf Übersetzungsprobleme veranlasst (vgl. SEM-Akten A/14 und A17, Unterschriftenblätter der HWV gemäss Art. 30 Abs. 4 AsylG). Der Beschwerdeführer muss sich folglich auf seine Aussagen an der BzP und der Anhörung und daraus allenfalls resultierende Unstimmigkeiten behaften lassen. 4.5 Nach dem Gesagten erweisen sich die erhobenen Rügen der Verlet- zung des formellen Rechts als unbegründet. Das Subeventualbegehren, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Abklä- rung und Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Rechtsbegehren 4), ist demzufolge abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung

D-1208/2019 Seite 13 des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile bestimmter Intensität erlitten hat respektive mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeter- weise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht, vielmehr müssen konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nach- vollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. Die Gewährung des Asyls kann nicht dazu dienen, einen Ausgleich für vergangenes Unrecht zu schaffen, sondern bezweckt, Schutz vor künftiger Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4). Verände- rungen der objektiven Situation im Heimat- oder Herkunftsstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zugunsten und zulasten der asylsuchen- den Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.6, 2008/34 E. 7.1 und 2008/12 E. 5.2). Objektive Nachfluchtgründe sind dann gegeben, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Ein- fluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von Verfol- gung bedrohten Person ist in diesen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zu- zuerkennen und Asyl zu gewähren. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Unglaubhaft sind insbesondere Vor- bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi- dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dar- gelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. beispielsweise BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 6. 6.1 Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch an die Flüchtlingseigen- schaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten würden. Das SEM erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er aufgrund seiner Tätigkeit

D-1208/2019 Seite 14 für verschiedene ausländische Unternehmen respektive aufgrund der mit dieser Tätigkeit einhergehenden Zusammenarbeit mit internationalen Trup- pen wiederholt ins Blickfeld von nichtstaatlichen Gruppen und/oder Perso- nen geraten sei und in ständiger Angst vor gegen ihn und seine Familien- angehörigen gerichteten Verfolgungsmassnahmen gelebt habe, als un- glaubhaft. Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids wurde ausge- führt, der Beschwerdeführer habe die Bedrohungslage, welche für seine Ausreise kausal gewesen sei, unsubstantiiert, vage und ohne erlebnisba- sierte Details geschildert. Gezielte Nachfragen habe er ausweichend be- antwortet und er habe wiederholt von Vorfällen berichtet, welche nicht ihn persönlich, sondern seine Arbeitskollegen betroffen hätten. Insgesamt habe er die dargelegten Befürchtungen nicht an konkreten Anhaltspunkten festmachen können. Inwiefern die dargelegte Bedrohungslage für seine Ausreise kausal gewesen sein soll, habe er nicht substantiiert darzulegen vermocht. Ausgesprochen pauschal habe er hierzu erklärt, die Lage habe sich zusätzlich verschlechtert, nachdem er im (...) 2014 seine Tätigkeit als (...) aufgegeben habe. Auch seine Angaben zum wiederholten Umzug in- nerhalb seines Wohnquartiers in C._______ seien vage geblieben. Ferner seien seine Aussagen zu den angeblich erfolglosen Bemühungen, bei den heimatlichen Behörden Schutz zu suchen, schemenhaft geblieben. Auch wenn sich die Sicherheitslage in C._______ in den letzten Jahren eher ver- schlechtert als verbessert habe, bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die Schutzwilligkeit und -fähigkeit der Behörden bei Verfolgungs- massnahmen durch nichtstaatliche Dritte nicht gewährleistet sei. Damit entstehe der Eindruck, dass es sich bei der dargestellten Bedrohungssitu- ation lediglich um ein Konstrukt handle. Angesichts der dargelegten Un- glaubhaftigkeit der Vorbringen werde unter Vorbehalt auf eine vertiefte Prü- fung der Asylrelevanz verzichtet. Die eingereichten Beweismittel würden an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen, zumal diese zwar die vorgebrachten Anstellungen als (...), nicht aber allfällige daraus resultie- rende Verfolgungsmassnahmen belegen würden. Zwar werde grundsätz- lich nicht angezweifelt, dass er im geltend gemachten Umfang als (...) für die erwähnten Unternehmen gearbeitet habe, und auch wenn nicht in Ab- rede gestellt werde, dass Personen, welche für internationale Sicherheits- kräfte arbeiten einem erhöhten Risiko ausgesetzt seien zur Zielscheibe von Angriffen nichtstaatlichen Gruppen zu werden, vermöchten seine Tätigkei- ten als (...) kein Profil zu begründen, welches per se eine flüchtlingsrele- vante Gefährdung im Heimatstaat befürchten liessen. Die geltend gemach- ten Schwierigkeiten, welche sich im Iran und damit einem Drittstaat ereig- net hätten, beziehungsweise den geltend gemachten Befürchtungen, wel-

D-1208/2019 Seite 15 che sich auf künftige Ereignisse im Iran beziehen würden, könnten asyl- rechtlich nicht in Betracht gezogen werden. Demzufolge erfülle der Be- schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht, sodass sein Asylgesuch abzulehnen sei. 6.2 Der Beschwerdeführer wendete in seiner Rechtsmitteleingabe hinsicht- lich der Flüchtlingseigenschaft ein, zur Situation von (...) in Afghanistan gebe es eine reichhaltige Gerichtspraxis. Exemplarisch wurde hierbei auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3394/2014 vom 26. Okto- ber 2015 verwiesen. Nach wie vor seien Personen, welche mit internatio- nalen Truppen zusammenarbeiten würden, asylrelevanter Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei auch er in Afghanistan einer Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt ge- wesen. So sei er sowohl in C._______ als auch in D._______ mehrmals bedroht und aufgefordert worden, seine Arbeit für die internationalen Trup- pen aufzugeben. In der Folge sei er in D._______ zweimal gekidnappt wor- den, was von seinem ehemaligen Arbeitgeber bestätigt werde, und an sei- nem Wohnort in C._______ seien Plakate mit seinem Konterfei aufgehängt worden. Ausschlaggebend für seine Flucht nach D._______ sei denn auch die Tatsache gewesen, dass bewaffnete Männer vor seinem Haus in C._______ aufgetaucht seien, nachdem diese ihn gleichentags auf der Strasse angesprochen und bedroht hätten. Indem die Vorinstanz die asyl- rechtliche Relevanz dieses Sachverhalts nicht berücksichtige, verletzte sie Art. 3 AsylG. Sodann erachtete der Beschwerdeführer die Argumentation der Vorinstanz, wonach seine Aussagen die Anforderungen an die Glaub- haftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht erfüllen würden, als nicht überzeu- gend. Hierzu wurde ausgeführt, die Vorinstanz habe sich fälschlicherweise darauf beschränkt, seine Aussagen auf inhaltliche Besonderheiten zu prü- fen und habe es unterlassen, einen Strukturvergleich, welcher bei der in- haltlichen Analyse von Aussagen entscheidend sei, vorzunehmen. Unter Verweis auf einzelne Passagen in den Befragungen machte er geltend, er habe faktenbasiert und effizient, aber doch mit der nötigen Detailgenauig- keit über Kernbereich und Nebensächlichkeiten berichtet und dennoch würden sich seine Aussagen im Kernbereich qualitativ nicht von denjeni- gen zu Nebensächlichkeiten unterscheiden. Seine Erzählkompetenz spre- che für eine erlebnisbasierte Aussage. Seine Ausführungen würden zudem Realkennzeichen enthalten, welche von der Vorinstanz nicht berücksichtigt worden seien. Seine Aussagen seien logisch konsistent, widerspruchsfrei und in zeitlicher und örtlicher Hinsicht nachvollziehbar. Das SEM habe mit seiner Würdigung des Sachverhalts Art. 7 AsylG verletzt und zahlreiche

D-1208/2019 Seite 16 Fakten, welche für den Beschwerdeführer sprechen würden, unbeachtet gelassen. 6.3 In ihrer Vernehmlassung vom 4. April 2019 führte die Vorinstanz zur heutigen Situation der Familienangehörigen des Beschwerdeführers und zu den fortdauernden Suchaktionen aus, diese seien nicht überprüfbar und könnten daher an der Glaubhaftigkeitseinschätzung in der angefochtenen Verfügung nichts ändern. Die eingereichten Scankopien der Fotos, womit er in C._______ von seinen Verfolgern gesucht worden sei, seien ebenfalls nicht geeignet die vermeintlich weiterhin bestehende Bedrohungssituation zu belegen, denn die Angaben, wonach sich die Fotos in den Händen sei- ner Verfolger befunden hätten und vom Bruder sichergestellt worden seien, seien ebenfalls nicht nachprüfbar. Des Weiteren könne er aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3846/2017 vom 17. Juli 2017 nichts ab- leiten, denn wie bereits im angefochtenen Asylentscheid festgehalten wor- den sei, könne ihm die als kausal dargestellte Bedrohungslage in C._______ nicht geglaubt werden. Auch die geltend gemachten Vorfälle in D._______ seien nicht kausal für seine Ausreise gewesen, da er sich bis zu seiner Ausreise noch ein (...) Jahr in C._______ aufgehalten habe. Folg- lich könne diesbezüglich auch auf eine vertiefte Glaubhaftigkeitsprüfung verzichtet werden. Bei den vorgebrachten Ereignissen in D._______ würde es sich ohnehin um lokal begrenzte Verfolgungsmassnahmen im Zusam- menhang mit seiner kurzzeitigen Tätigkeit im Militärcamp der ISAF han- deln. Soweit er schliesslich vorgebracht habe, er sei nicht angehalten wor- den, die Bedrohungssituation genauer zu beschreiben, entgegnete das SEM, es sei ihm anlässlich der ersten Anhörung Gelegenheit gegeben wor- den, sich frei zur angeblichen Bedrohungssituation zu äussern und die in der Beschwerdeschrift dargelegten Zusammenhänge aufzuzeigen. 6.4 Mit seiner Replik reichte der Beschwerdeführer neue Beweismittel zu den Akten, welche sich auf die Bedrohungslage, der er in D._______ aus- gesetzt gewesen sei, beziehen würden. Hierzu führte er aus, auch wenn diese Ereignisse nicht unmittelbar kausal für seine Ausreise gewesen seien, könne er damit die glaubhaft gemachten erlittenen Verfolgungen mit- tels handfesten Beweisen untermauern. Alsdann stimmte er zwar dem SEM zu, dass sich die aktuelle Situation seiner Familie und die fortdauern- den Suchaktionen nach ihm nicht mit unabhängigen Quellen überprüfen lassen würden, brachte jedoch auch vor, es könne nicht angehen, dass er die Folgen dieser Beweislosigkeiten tragen müsse. Er belege diese Vor- bringen durch seine glaubhaften Aussagen und die eingereichten Bilder, womit er seine Mitwirkungspflicht vollumfänglich erfülle. Sodann würden

D-1208/2019 Seite 17 auch weiterhin keine besonders günstigen Umstände für seine Rückkehr nach C._______ vorliegen. Die Vorinstanz bringe weiterhin keine konkre- ten Aspekte vor, welche auf solche hinweisen, geschweige denn solche glaubhaft machen oder beweisen würden. Ferner sei das Urteil des BVGer D-3846/2017 vom 17. Juli 2017 zu berücksichtigen, weil das Bundesver- waltungsgericht darin anerkenne, dass es in Afghanistan Personengrup- pen gebe, welche einem höheren Risiko der Verfolgung ausgesetzt seien als der Rest der afghanischen Bevölkerung und er unbestrittenermassen zu einer Risikogruppe gehöre. Im Unterschied zu diesem Entscheid be- stehe in seinem Fall jedoch eine Bedrohungslage. Er werde seit seiner Be- teiligung an Drogenrazzien in B._______ verfolgt, was er durch diverse In- dizien und Beweismittel belegt habe. Er sei denn auch in D._______ ge- kidnappt worden, was er ebenfalls mit Beweismitteln bestätigt habe. Seine diesbezüglichen Tätigkeiten seien denn auch von der Vorinstanz nicht in Abrede gestellt worden. Alsdann gehe das SEM in seiner Vernehmlassung bezeichnenderweise mit keinem Wort auf die von ihm kritisierte Würdigung seiner Aussagen ein. 6.5 In der Duplik vom 4. März 2021 hielt die Vorinstanz daran fest, dass die Ereignisse in D._______ für die Ausreise des Beschwerdeführers nicht als kausal erachtet würden, weshalb bewusst auf eine vertiefte Glaubhaftig- keitsprüfung verzichtet worden sei. Es sei daher nicht ersichtlich, inwiefern die in diesem Zusammenhang neu eingereichten Beweismittel geeignet seien, an der Glaubhaftigkeitsbeurteilung in Bezug auf die (aktuelle) Be- drohungslage in C._______ etwas zu ändern. Ein allfälliger Zusammen- hang zwischen der Verfolgung in D._______ und der Bedrohungslage in C._______ werde in der Replik jedoch nicht dargelegt. Vor diesem Hinter- grund könne darauf verzichtet werden, die Beweismittel vertieft zu würdi- gen. Alsdann sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine aktuelle beziehungsweise fortdauernde Bedrohungslage glaubhaft zu machen. Es treffe nicht zu, dass sie aufgrund der Beweislosigkeit in Bezug auf die ak- tuelle Situation auf die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen schliesse. Den- noch sei es bisher auch auf Beschwerdeebene unterlassen worden, die vorgebrachten fortdauernden Suchaktionen und die damit zusammenhän- gende Situation der Familie des Beschwerdeführers zu beschreiben. Fer- ner sei es korrekt, dass sie sich in ihrer Vernehmlassung nicht mehr zur Beurteilung der Aussagequalität geäussert habe. Ergänzend hielt sie hierzu fest, die Glaubhaftigkeitsbeurteilung respektive die Beurteilung der Aussagequalität beruhe auf einer Gesamtbeurteilung. Dies bedeute jedoch nicht, dass sämtliche Instrumente beziehungsweise Methoden angewen-

D-1208/2019 Seite 18 det werden müssten. Je nach fallspezifischer Konstellation sei den ver- schiedenen Beurteilungskriterien unterschiedliches Gewicht beizumessen. Jedenfalls gelange sie auch unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Beschwerde zum Schluss, dass die Aussagen des Beschwerdeführers keine nennenswerten Realkennzeichen aufwiesen, welche für die Glaub- haftigkeit einer fortwährenden Bedrohungssituation und der damit zusam- menhängenden Befürchtungen sprechen würden. 6.6 In seiner Triplik wurde zunächst vorgebracht, der Umstand, dass es dem Beschwerdeführer gelungen sei, für die Vorkommnisse in D._______ Beweise zu beschaffen, müsse zu einer neuen Würdigung der von ihm gel- tend gemachten Geschehnisse führen. Der Vorwurf des SEM, wonach das gesamte Erlebnis konstruiert sei, sei bei dieser Ausgangslage nicht mehr haltbar. Es liege ein logischer und homogener Geschehnisablauf vor. Wei- ter wurde hinsichtlich der Beurteilung der Aussagequalität unter Verweis auf die Ausführungen in der Beschwerde festgehalten, es könne nicht an- gehen, dass die Vorinstanz lediglich sechs von 19 Kriterien würdige und etliche Kriterien, welche für den Beschwerdeführer sprechen würden, nicht berücksichtige. 6.7 In der ergänzenden Vernehmlassung hielt die Vorinstanz im Wesentli- chen fest, der Verweis auf politische Entwicklungen und hypothetische Zu- kunftsszenarien reiche für die Annahme einer Verfolgungsgefahr nicht aus, es brauche weitere individuelle Risikofaktoren, die eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen vermögen. Praxisgemäss liessen sich Gruppen von Personen definieren, die in Afghanistan aufgrund ihrer Expo- niertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt seien. Seit August 2021 seien zahlreiche Übergriffe gegenüber Personen aus diesen Risiko- gruppen dokumentiert. Diese seien jedoch weder systematisch noch ein- heitlich. Ein erhöhtes Risikoprofil vermöge für sich alleine eine Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung nicht zu begründen. Es bedürfe zusätzlicher risikoschärfender Elemente, um die abstrakte Gefährdung in- dividuell zu konkretisieren. Beim Beschwerdeführer könne aufgrund seiner Tätigkeit als Dolmetscher in den Jahren 2010 bis 2014 nicht ausgeschlos- sen werden, dass ihm eine gewisse Sichtbarkeit zugekommen sei, den vor- liegenden Akten seien jedoch keine Hinweise zu entnehmen, wonach er aufgrund seiner Tätigkeit eine besondere Exponiertheit aufweise. Ange- sichts des Umstands, dass er seine Tätigkeit vor bald zehn Jahren nieder- gelegt haben wolle, erscheine es wenig wahrscheinlich, dass seitens der Taliban ein anhaltendes Interesse an seiner Person bestehe. Den vorlie-

D-1208/2019 Seite 19 genden Akten seien sodann auch keine konkreten Hinweise zu entneh- men, wonach er persönlich zum gegenwärtigen Zeitpunkt von den Taliban in Afghanistan gezielt gesucht würde. In Bezug auf eine allfällige Kollektiv- verfolgung von ethnischen Hazara schiitischen Glaubens wurde festgehal- ten, diese würden bei den Taliban zwar als ungläubig und minderwertig gelten und immer wieder Diskriminierungen erfahren, jedoch gebe es keine Berichte, wonach die Taliban Hazara ausschliesslich aus ethnischen oder konfessionellen Gründen festnehmen oder töten würden. Somit müsse derzeit nicht von einer Kollektivverfolgung ausgegangen werden. Auch ku- mulativ und unter Berücksichtigung der aktuellen Lage in Afghanistan ver- möge das Profil des Beschwerdeführers, das ihm aufgrund seiner früheren Tätigkeit zukomme, sowie seine ethnische Zugehörigkeit keine objektive Furcht vor künftigen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen. 6.8 Anlässlich seiner Replik informierte der Beschwerdeführer über den Tod seiner Ehefrau. Diese sei am 30. April 2022 von den Taliban umge- bracht worden. Sie habe aufgrund der Machtübernahme der Taliban im Au- gust 2021 bereits damals versucht zum Flughafen zu gelangen um auszu- reisen, sei jedoch in eine Strassensperre der Taliban geraten, wo man sie durchsucht und die Dokumente zum Nachweis der Tätigkeit ihres Mannes, des Beschwerdeführers, gefunden habe. Sie sei in der Folge zurück nach Hause begleitet worden. In der Folge habe sich die ganze Nachbarschaft von der Familie distanziert. Diese habe ihren Wohnort gewechselt, sei aber dennoch gefunden worden von den Taliban. Sowohl die Ehefrau des Be- schwerdeführers als auch deren Vater seien regelmässig von den Taliban drangsaliert worden und sie habe ihm mitgeteilt, sie fühle sich verfolgt. So sei sie am 30. April 2022 schliesslich umgebracht worden. Zum Beleg ihres Todes reichte der Beschwerdeführer Nachrichten ihres Bruders ein, da ein Todesschein zum aktuellen Zeitpunkt nicht erhältlich gemacht werden könne. Ferner ergebe sich aus internationalen Berichten, dass sich die Si- tuation für Dolmetscher in Afghanistan seit der Machtübernahme durch die Taliban erneut verschlechtert habe. Als ehemaliger Dolmetscher, der Eth- nie der Hazara angehörig und nun vor dem Hintergrund, dass seine Ehe- frau Opfer der Verfolgung durch die Taliban geworden sei, bestehe eine klare Gefahr der Verfolgung für ihn. Die Schlussfolgerungen der Vo- rinstanz, wonach für den Beschwerdeführer keine Verfolgungsgefahr be- stehe, seien im Hinblick auf die aktuelle Situation in Afghanistan und die diesbezügliche Berichterstattung nicht nachvollziehbar und widerspreche sämtlichen Quellen.

D-1208/2019 Seite 20 Dem mit der Eingabe eingereichten ärztlichen Verlaufsbericht vom 15. No- vember 2023 ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass sich der Beschwer- deführer seit dem 12. Februar 2021 in ambulanter Behandlung befinde, aufgrund depressiver Reaktion, Alkoholmissbrauchs, Schlafstörungen und latenter Suizidalität. Sein Zustand habe sich vorübergehend stabilisiert, wobei er nach der Machtübernahme durch die Taliban ein Stimmungstief erlitten und sich grosse Sorgen um seine Familie und seine Frau gemacht habe. Seine Herkunftsfamilie habe letztendlich nach Pakistan fliehen kön- nen. Eine erneute Krise habe im Frühling 2022 stattgefunden, als seine Frau von den Taliban ermordet worden sei. Neben Trauer und Wut leide er unter massiven Schuldgefühlen. Im Sommer 2022 habe er sich psychisch wieder stabilisieren können im Rahmen des Beginns einer Vorlehre. Die Arbeit tue ihm gut. Im Sommer 2023 habe er eine zweijährige Lehre begin- nen können. 7. 7.1 7.1.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die während mehreren Jahren ausgeübten Tätigkeiten des Beschwerdeführers als (...) für auslän- dische Unternehmen mit Bezug zu den (...) Streitkräften beziehungsweise den internationalen Sicherheitskräften nicht bezweifelte. Auch das Bundes- verwaltungsgericht sieht keinen Anlass, diese Angaben in Frage zu stellen. So äusserte er sich in den Befragungen substantiiert zu seinen Tätigkeiten (vgl. SEM-Akten A8, Ziff. 1.17.05 und A14, F45 ff. und F80) und belegte seine Anstellungen mit zahlreichen Beweismitteln (vgl. SEM-Akte A18 [Be- weismittelcouvert], Beweismittel 2, 3, 7–10 und 12–14). 7.1.2 Gemäss langjähriger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge- richts lassen sich bei der Beurteilung der Sicherheitslage in Afghanistan Gruppen von Personen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind (vgl. hierzu Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 E. 6 ff.). Dazu gehören unter anderem Personen, welche der afghanischen Regie- rung oder der internationalen Gemeinschaft inklusive den internationalen Militärkräften nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaftsord- nung aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen (vgl. hierzu United Nations High Commissioner for Refugees [UNHCR], Eligibility Gui- delines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-See- kers from Afghanistan, 30. August 2018, S. 40 ff. sowie die beiden Berichte des European Asylum Office [EASO], Country of Origin Information Report,

D-1208/2019 Seite 21 Afghanistan, Individuals targeted by armed actors in the conflict, Dezem- ber 2017, S. 34 f. und Country Guidance, Afghanistan, Guidance note and common analysis, Juni 2018, S. 41–43). Für Mitarbeitende der afghani- schen Regierung oder internationale Organisationen besteht ein erhöhtes Risiko gezielten Angriffen oder einem anderen Gewaltakt – insbesondere durch die Hände der Taliban – ausgesetzt zu werden (vgl. Australian De- partement of Foreign Affairs and Trade [DFAT], Country Information Report Afghanistan, 18. September 2017, Ziff. 3.19 und 3.23; ACCORD, Aktuelle Sicherheitslage in Afghanistan und Chronologie für C., 11. Sep- tember 2018, Kapitel 1.2; Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH], Afgha- nistan, Gefährdungsprofile, 12. September 2019, S. 10 ff.; vgl. ferner statt vieler Urteile des BVGer D-2161/2021 vom 12. Januar 2022 E. 7.2 sowie D-5594/2018 vom 8. März 2021 E. 5.2.1). 7.1.3 Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner Tätigkeiten für die auslän- dischen Organisationen MEP, DRS Technologies und Sediqi Radio Tech- nology als Dolmetscher den vorstehend umschriebenen Risikogruppen zu- zurechnen. 7.2 Nachfolgend ist die Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer vorge- brachten gezielt gegen ihn gerichteten Verfolgung seitens Mitglieder der Taliban und der Al-Qaida im Zeitpunkt der Ausreise zu prüfen. 7.2.1 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend die geltend gemachten Bedrohungen und die einzelnen Verfolgungshandlungen – gemessen an seinem Bildungsstand – insgesamt wenig konkret und unsubstantiiert aus- gefallen sind. Zwar äusserte er sich in den freien Erzählungen seiner Fluchtgründe in den Befragungen relativ ausführlich (vgl. SEM-Akten A8, Ziff. 7.01, A14, F78 ff.), wobei seine Darlegungen stellenweise durchaus Detailangaben und Realkennzeichen enthalten, dennoch erwecken seine Schilderungen nicht den Eindruck, als hätte er von persönlichen Erlebnis- sen berichtet. Insbesondere seine Ausführungen zu den beiden Entführun- gen in D. blieben auffallend kurz und erstreckten sich nur auf we- nige Sätze (vgl. SEM-Akten A8, Ziff. 7.01, A14, F100 f. und A19, F38 f.). Seinen diesbezüglichen Aussagen sind überdies keinerlei Emotionen im Sinne von persönlichen Eindrücken oder Gefühlen, welche einem Sach- verhaltsvortrag die für die Glaubhaftigkeit nötige Originalität sowie Präzi- sion verleihen und auf ein persönliches Erleben schliessen lassen, zu ent- nehmen. Ebenso fielen seine Angaben zu den Bedrohungen in C._______ nach seiner Rückkehr aus D._______ nur sehr oberflächlich und allgemein

D-1208/2019 Seite 22 aus (vgl. SEM-Akten A8, Ziff. 7.01 sowie A19, F7 f. und F15 ff.). Weiter ver- mochte er die wiederholten Behelligungen in C._______ und D._______ zeitlich nicht genauer einzuordnen. Selbst unter Berücksichtigung, dass sich die geltend gemachten Bedrohungen über einen Zeitraum von mehre- ren Jahren erstreckten und im Zeitpunkt der Befragungen bereits einige Zeit zurücklagen, wäre zu erwarten gewesen, dass er präzisere Daten und Zeitangaben zu den vorgebrachten Vorfällen machen könnte, zumal diese Ereignisse ihn schliesslich veranlasst haben sollen, sein Heimatland zu verlassen. 7.2.2 Alsdann erscheint es nicht nachvollziehbar, weshalb sich der Be- schwerdeführer nach der Nichtverlängerung seines Arbeitsvertrages ge- gen Ende Juli 2014 noch ein knappes Jahr lang in C._______ aufhielt, ob- wohl er weiterhin von den Taliban und den Al-Qaida mit dem Tod bedroht worden sein soll. Dieses Vorgehen widerspricht der Logik des Handelns einer Person, die an Leib und Leben gefährdet ist. Darüber hinaus fielen seine Ausführungen, wo und wie er nach Beendigung seines Arbeitsver- hältnisses Ende Juli 2014 bis zu seiner Ausreise im Juli 2015 in C._______ gelebt haben will, ohne festgenommen worden zu sein, sehr vage und sub- stanzarm aus (vgl. hierzu SEM-Akten A8, Ziff. 7.01, A14, F75 sowie A19, F4, F30 und F35 f.). Angesichts der Tatsache, dass er sich über einen der- art langen Zeitraum versteckt gehalten haben soll, wäre zu erwarten gewe- sen, dass seine diesbezüglichen Schilderungen emotionale Vorgänge, In- teraktionen und auch quantitativ mehr Details enthalten würden; seine Aus- sagen blieben indes durchwegs oberflächlich. 7.2.3 Auch die im Verlaufe des Asylverfahrens zu den Akten gereichten Be- weismittel vermögen die Zweifel an der geltend gemachten Gefährdungs- situation nicht aufzuwiegen. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Ent- scheid in überzeugender Weise aufgezeigt, dass den im vorinstanzlichen Verfahren ins Recht gelegten Dokumenten keine Anhaltspunkte für eine gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgungssituation entnommen werden können, da es sich bei diesen ohnehin überwiegend um nicht ver- folgungsrelevante respektive nicht bestrittene Unterlagen über die Ausbil- dung sowie die beruflichen Tätigkeiten des Beschwerdeführers handelt (vgl. hierzu E. II, Ziff. 1). Die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweis- mittel sind ebenfalls nicht geeignet, die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen zu beseitigen. So dienen die mit der Beschwerde eingereichten Fotokopien des Beschwerdeführers nicht dazu, die Glaubhaftigkeit der an- geblich seit 2012 anhaltenden Suche der Taliban nach ihm zu festigen. Da aus dem Bestätigungsschreiben des ehemaligen leitenden Dolmetschers

D-1208/2019 Seite 23 bei DRS Technologies, I., vom 5. Mai 2019 keine Detailangaben zu den beiden Entführungen in D. hervorgehen, obwohl solche zu erwarten gewesen wären, ist davon auszugehen, dass es sich bei dem vorgelegten Schreiben um ein Gefälligkeitsschreiben handelt, dem kein Beweiswert beigemessen werden kann. Des Weiteren lässt sich aus den undatierten Fotokopien, auf welchen der Beschwerdeführer mit seinem (...) Vorgesetzten J._______ zu sehen sein soll, einzig ableiten, dass sich die beiden getroffen haben. Schliesslich kann der Beschwerdeführer auch aus dem eingereichten Auszug der Facebook-Konversation mit J._______ nichts zu seinen Gunsten ableiten, da die Nachrichten leicht selber verfasst oder als Gefälligkeit von Dritten zugesendet werden könnten, womit ihnen ebenfalls nur ein eingeschränkter Beweiswert beizumessen ist. Der Voll- ständigkeit halber bleibt anzufügen, dass der darin in Aussicht gestellte Be- richt zu den Ereignissen in D._______ im Übrigen nicht abgewartet zu wer- den braucht, zumal der Beschwerdeführer seit Beschwerdeeinreichung auch genügend Zeit hatte, diesen bei seinem ehemaligen Vorgesetzten einzufordern und beim Gericht nachzureichen (sog. antizipierte Beweis- würdigung, BVGE 2008/24 E. 7.2). 7.2.4 Angesichts dieser Sachlage erscheint die vom Beschwerdeführer geltend gemachte jahrelange Verfolgung ab 2012 bis zu seiner Ausreise im (...) 2015 durch die Taliban und die Al-Qaida trotz seines Risikoprofils als (...) und unter Berücksichtigung des Beweismassstabes der Glaubhaftma- chung im Sinne von Art. 7 AsylG sowie der damaligen Umstände in Afgha- nistan als konstruiert und damit unglaubhaft. Es erübrigt sich, die Vorbrin- gen auf ihre Asylrelevanz zu prüfen. Daran vermögen auch die Ausführun- gen auf Beschwerdeebene nichts zu ändern. 7.3 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer zwar ein gewisses Risikoprofil und eine subjektive Furcht vor Verfolgung zuzuspre- chen ist. Jedoch konnte er bis zu seiner Ausreise noch rund ein Jahr nach Beendigung seiner Dolmetschertätigkeit keine konkrete Verfolgungshand- lungen glaubhaft machen. Ferner konnte er ebenso wenig glaubhaft ma- chen, dass seine im Heimatland verbliebenen Angehörigen noch Verfol- gungshandlungen ausgesetzt gewesen wären. Diesbezüglich hat er wäh- rend des mehrjährigen Verfahrens nichts eingereicht – lediglich in der ak- tuellen Eingabe wird berichtet, seine Herkunftsfamilie habe inzwischen nach Pakistan ausreisen können und seine Ehefrau sei im April 2022 durch die Taliban ermordet worden. Dass dieses Ereignis für den Beschwerde- führer einen Schock darstellte und ihn in eine weitere Krise warf, wie es auch von ärztlicher Seite bestätigt wurde, ist nachvollziehbar. Jedoch ist

D-1208/2019 Seite 24 weder belegt, wie die Ehefrau umgekommen ist, noch, dass dies aufgrund der vergangenen Tätigkeiten des Beschwerdeführers gewesen sein könnte. Im Gegenteil wird in der aktuellsten Replik erwähnt, die Ehefrau sei schon immer äusserst progressiv gewesen und habe dies auch gezeigt. Dies allein könnte genug Grund sein für die Taliban, gegen diese vorzuge- hen, ohne dass dies in irgendeinem Zusammenhang mit dem Beschwer- deführer gestanden haben muss. Demgegenüber erscheint ein heute noch aktuelles Verfolgungsinteresse, mehr als neun Jahre nach Beendigung der Dolmetschertätigkeit, auch nach der Machtübernahme durch die Taliban als nicht realistisch. Die abstrakte Gefährdung durch die Dolmetschertätig- keit ist vorliegend nicht individuell konkretisiert, da beim Beschwerdeführer keine besondere Exponiertheit vorliegt. Dafür, dass alle Personen, die je- mals in untergeordneter Form für internationale Firmen gearbeitet haben, bei den heutigen Machthabern registriert wären, bestehen keine Anhalts- punkte. Ferner macht der Beschwerdeführer keine objektiven Hinweise da- für geltend, er wäre heute noch im Visier der Taliban. 7.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Flücht- lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllt. Das SEM hat demzu- folge das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt. Daraus ergibt sich, dass die vorinstanzliche Verfügung – soweit sie nicht wiederer- wägungsweise aufgehoben worden ist – Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indes mit Verfügung vom 21. März 2019 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess- führung gutgeheissen wurde und weiterhin von der Bedürftigkeit auszuge- hen ist, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 8.2 Nachdem die Vorinstanz ihre Verfügung teilweise in Wiedererwägung gezogen und den Beschwerdeführer vorläufig aufgenommen hat, ist von einem hälftigen Obsiegen des Beschwerdeführers auszugehen. Die Par- teientschädigung ist grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 VwVG; und Art. 7–13 VGKE). Dem seit dem 4. März 2019 ver- tretenen Beschwerdeführer ist im Rahmen seines Obsiegens eine anteils- mässige Parteientschädigung zuzusprechen. Am 23. November 2023 wurde eine Kostennote zu den Akten gereicht; die entstandenen Kosten

D-1208/2019 Seite 25 sind bis zur Wiedererwägung durch die Vorinstanz vom 17. Februar 2022 zu berücksichtigen. Aus der Honorarnote ergeben sich bis zum 17. Februar 2022 Kosten in der Höhe von Fr. 3'480.–. Angesichts des hälftigen Obsie- gens ist das SEM demnach anzuweisen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'574.– (inklusive anteilsmässigen Auslagen) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

D-1208/2019 Seite 26 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden ist. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'574.– auszurichten. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Aglaja Schinzel

Versand:

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, D-1208/2019
Entscheidungsdatum
26.03.2024
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026