D-1206/2017

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung IV D-1206/2017 lan

U r t e i l v o m 3 . A u g u s t 2 0 1 8 Besetzung

Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Gérald Bovier, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.

Parteien

A._______, geboren am (...), Sudan, vertreten durch Laura Rossi, Fürsprecherin, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Zweitasyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 24. Januar 2017 / N (...).

D-1206/2017 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein sudanesischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in B._______ (Region Darfur), verliess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge im Juli 2007 und gelangte nach einem rund einjährigen Aufenthalt in Libyen nach Italien, wo er am 17. Juli 2008 ein Asylgesuch stellte. Aus den Akten geht hervor, dass er in der Folge in Italien als Flücht- ling anerkannt wurde (vgl. A23 und A24). B. Am 27. Juli 2009 reiste der Beschwerdeführer mit Frau und Kind illegal in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl nach. C. Das damalige Bundesamt für Migration (BFM) trat mit Verfügung vom 22. April 2010 gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers (sowie die Asylgesuche seiner Fami- lienangehörigen) nicht ein und ordnete die Wegweisung nach Italien sowie den Vollzug an. Der Beschwerdeführer liess dagegen beim Bundesverwal- tungsgericht Beschwerde erheben, worauf das BFM seine Verfügung vom 22. April 2010 mit Verfügung vom 21. Mai 2010 wiedererwägungsweise aufhob und das Asylverfahren wieder aufnahm. Das Beschwerdeverfahren wurde in der Folge mit Entscheid vom 2. Juni 2010 abgeschrieben (vgl. D-3236/2010). D. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2011 trat das BFM sodann gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Weg- weisungsvollzug. Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde vom

  1. Februar 2012 wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
  2. Februar 2012 aus formellen Gründen (unvollständige Feststellung des Sachverhalts, Verletzung der Begründungspflicht durch das BFM) gutge- heissen, und die Sache wurde zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu- rückgewiesen (vgl. D-590/2012). E. Mit Verfügung vom 26. Juni 2013 stellte das BFM fest, der Beschwerdefüh- rer und seine Familienangehörigen erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der

D-1206/2017 Seite 3 Schweiz. Der Beschwerdeführer und seine Familie wurden indessen we- gen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. F. Mit Formulareingabe vom 8. August 2016 (Datum Eingang SEM) ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung von Zweitasyl im Sinne von Art. 50 AsylG. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2016 teilte das SEM dem Beschwer- deführer mit, es erwäge, das Gesuch abzulehnen, und gewährte dem Be- schwerdeführer das rechtliche Gehör. Die am 8. November 2016 manda- tierte Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers nahm mit Schreiben vom 8. Dezember 2016 dazu Stellung. Mit Verfügung vom 24. Januar 2017 – eröffnet am 25. Januar 2017 – lehnte das SEM das Gesuch um Zweitasyl ab. G. Mit Beschwerde vom 24. Februar 2017 liess der Beschwerdeführer diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Dabei wurde bean- tragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, der Beschwerdeführer sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Zweitasyl zu gewähren. Eventuell sei die Sache zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sach- verhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um amtliche Verbeiständung ersucht. Der Beschwerde lagen die vorinstanzliche Verfügung vom 24. Januar 2017 im Original (inkl. Zustellcouvert), eine Vollmacht vom 8. November 2016 sowie verschiedene Unterlagen betreffend die geltend gemachte pro- zessuale Bedürftigkeit bei. H. Mit Verfügung vom 3. März 2017 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Ge- such um unentgeltliche Rechtsverbeiständung (vgl. Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m Art. 110a Abs. 2 AsylG) wurde hingegen abgewiesen. I. In seiner Stellungnahme vom 20. März 2017 hielt das SEM vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

D-1206/2017 Seite 4 Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 23. März 2017 zur Kenntnis gebracht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des SEM, welche in Anwendung des AsylG ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer- deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In- teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutre- ten. 2. Dieses Urteil ergeht in Anwendung von Art. 21 Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 und 3 des Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR, SR 173.320.1) in Besetzung mit fünf Richterinnen beziehungsweise Richtern. 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. Seitens des Beschwerdeführers wird unter Ziffer 4 der Rechtsbegehren

D-1206/2017 Seite 5 eventualiter beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und die Sache sei zur Vervollständigung des Sachverhalts (und zur anschlies- senden Neubeurteilung) an die Vorinstanz zurückzuweisen. In der Be- schwerdebegründung wird diesbezüglich ausgeführt, die Sache sei im Sinne des Eventualbegehrens an die Vorinstanz zurückzuweisen, falls das Gericht den entscheidwesentlichen Sachverhalt als nicht genügend erstellt erachte. Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, ist der rechtserhebli- che Sachverhalt als ausreichend erstellt zu erachten. Das Verfahren ist demnach spruchreif, und es besteht keine Veranlassung für eine Kassa- tion. 5. 5.1 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, die Voraussetzungen für die Gewährung von Zweitasyl (vgl. Art. 50 AsylG i.V.m. Art. 36 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) seien im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Zwar sei der Be- schwerdeführer in Italien, einem Staat, welcher die Europäische Vereinba- rung über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge vom 16 Oktober 1980 (EATRR; SR 0.142.305) ratifiziert habe, als Flüchtling anerkannt und halte sich seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen in der Schweiz auf. Hingegen stelle die ihm mit Asylentscheid vom 26. Juni 2013 gewährte vor- läufige Aufnahme keinen ordnungsgemässen Aufenthalt im Sinne von Art. 50 AsylG dar, da es sich dabei nicht um eine ausländerrechtliche Be- willigung handle, sondern um eine Ersatzmassnahme für einen momentan nicht durchführbaren Wegweisungsvollzug. Diese Auslegung werde so- wohl von der herrschenden Lehre als auch von der Rechtsprechung geteilt. Die Voraussetzung des ordnungsgemässen Aufenthalts in der Schweiz sei damit nicht erfüllt, weshalb das Gesuch um Gewährung von Zweitasyl ab- zulehnen sei. 5.2 In der Beschwerde wird unter Hinweis auf Entscheidungen und Mittei- lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 2002/10 vor- gebracht, die Bedeutung des Begriffs „ordnungsgemässer Aufenthalt“ im Fremdenpolizeirecht könne nicht ohne weiteres auf den Asylbereich über- tragen werden. Bei der Auslegung von Art. 50 AsylG müssten den Beson- derheiten des Flüchtlingsstatus und den Zielen des Asylrechts Rechnung getragen werden, zudem seien insbesondere die Bestimmungen der EATRR zu berücksichtigen, das heisst, Art. 50 AsylG müsse in Überein- stimmung mit der EATRR ausgelegt werden. Aus Art. 2 EATRR ergebe sich, dass sich der Flüchtling mit der Zustimmung der Behörden im Zweit- staat aufhalten müsse; eine ausländerrechtliche Regelung des Aufenthalts

D-1206/2017 Seite 6 des Flüchtlings im Zweitstaat werde dagegen nicht vorausgesetzt. Zu ver- weisen sei in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts E-5250/2010 vom 2. Oktober 2012, worin ausgeführt werde, dass auch eine vorläufige Aufnahme einen ordnungsgemässen Aufenthalt darstelle. Nach dem Gesagten sei das Vorliegen einer ausländerrechtli- chen Aufenthaltsbewilligung für die Bejahung eines ordnungsgemässen Aufenthalts nicht erforderlich. Vielmehr sei davon auszugehen, dass mit der Gewährung der vorläufigen Aufnahme die in Art. 2 EATRR erwähnte behördliche Zustimmung erteilt worden sei. Demnach müsse der Be- schwerdeführer als Flüchtling anerkannt und ihm in der Schweiz Zweitasyl gewährt werden. 6. 6.1 Gemäss Art. 50 AsylG („Zweitasyl“) kann Flüchtlingen, die in einem an- dern Staat aufgenommen worden sind, in der Schweiz Asyl gewährt wer- den, wenn sie sich seit mindestens zwei Jahren ordnungsgemäss und un- unterbrochen in der Schweiz aufhalten. Der Aufenthalt von Flüchtlingen in der Schweiz ist ordnungsgemäss, wenn die Flüchtlinge die Bestimmungen einhalten, die allgemein für ausländische Personen gelten (vgl. Art. 36 Abs. 1 AsylV 1). 6.2 Die landesrechtlichen Bestimmungen zum Zweitasyl müssen im Licht der EATRR ausgelegt werden. Diese ist direkt anwendbar und geht ent- sprechend Art. 50 AsylG vor, welcher somit nicht im Widerspruch zur EATRR und völkerrechtskonform auszulegen ist (vgl. zum Ganzen BVGE 2014/40 E. 2 mit Hinweis auf die Rechtsprechung der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in EMARK 2002 Nr. 10 und Bestätigung dieser Rechtsprechung). 6.3 Art. 2 Abs. 1 EATRR sieht, soweit vorliegend relevant, vor, dass der Übergang der Verantwortung für einen Flüchtling als erfolgt gilt, sobald sich dieser während eines Zeitraums von zwei Jahren tatsächlich und ununter- brochen sowie mit Zustimmung von dessen Behörden im Zweitstaat auf- gehalten hat. 7. 7.1 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer in Italien als Flüchtling anerkannt ist und dort über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt(e). Auch der mindestens zweijährige ununterbrochene Aufenthalt in der Schweiz ist im Falle des Beschwerdeführers ohne weiteres erfüllt. Streitig ist lediglich

D-1206/2017 Seite 7 die Frage, ob der Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz als ordnungsgemäss im Sinne von Art. 50 AsylG gelten kann oder nicht. 7.2 Gemäss Wortlaut von Art. 50 AsylG muss der Aufenthalt in der Schweiz „ordnungsgemäss“ sein. Der französische sowie der italienische Gesetzes- text spricht zwar wörtlich von rechtmässig beziehungsweise gesetzmässig („légalement“ respektive „legalmente“); es ist jedoch davon auszugehen, dass die unterschiedlichen Formulierungen das Gleiche bedeuten (vgl. Ur- teil 2A.165/2000 des Bundesgerichts vom 20. Dezember 2000, E. 3b; vgl. EMARK 2002 Nr. 10 E. 3c). In der Botschaft des Bundesrates zur Totalre- vision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über den Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995 (BBl 1996 II 1, S. 68) wird der Begriff "ordnungsgemäss" im Zusammen- hang mit der Bestimmung zum Zweitasyl definiert als: "mit einer fremden- polizeilichen Bewilligung". Dies entspricht der in Art. 36 Abs. 1 AsylV 1 ver- wendeten Formulierung, wonach der Flüchtling "die Bestimmungen einhal- ten [muss], die allgemein für ausländische Personen gelten". Der Verweis auf die Regeln des "allgemeinen" Ausländerrechts zeigt, dass entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht gerade nicht die für Asylsu- chende geltenden Regeln gemeint sind. Explizit statuieren deshalb KÄLIN und ACHERMANN/HAUSAMMANN, dass der Flüchtling nicht als Asylsuchen- der, sondern mit einer ordentlichen fremdenpolizeilichen Bewilligung in die Schweiz kommen muss (vgl. WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, 1990, S. 171; ALBERTO ACHERMANN/CHRISTINA HAUSAMMANN, Handbuch des Asylrechts, 2. Aufl., 1991, S. 159). Diese Auslegung ist in der Lehre weitgehend unbestritten (siehe neben den Vorgenannten auch SAMUEL WERENFELS, Der Begriff des Flüchtlings im schweizerischen Asylrecht, 1987, S. 332). Sowohl die Materialien als auch die herrschende Lehre ge- hen demzufolge davon aus, dass ein ordnungsgemässer Aufenthalt im Sinne von Art. 50 AsylG nur besteht, wenn der Flüchtling über eine frem- denpolizeiliche Bewilligung verfügt. 7.3 Dies entspricht auch dem Zweck des Instituts des Zweitasyls. Dieser besteht nicht darin, den Flüchtlingen ein Wahlrecht bezüglich des Landes, in welchem sie leben wollen, einzuräumen. Auch die Flüchtlingskonvention enthält kein Recht auf Wahl des Schutzstaates und erst recht nicht auf Wahl eines allenfalls besseren Schutzstaates nach bereits erhaltenem Schutz. Das Zweitasyl soll nur sicherstellen, dass ein Staat, der einer in einem anderen Staat als Flüchtling aufgenommenen Person den Aufent- halt auf seinem Territorium bewilligt hat, nach einer Karenzfrist auch die aus der Flüchtlingskonvention fliessende Schutzverpflichtung übernimmt.

D-1206/2017 Seite 8 Dies ist vor allem deshalb von Bedeutung, weil Flüchtlinge in den meisten Ländern nach einer gewissen Dauer ihrer Abwesenheit oder durch die Er- langung einer dauernden Aufenthaltsbewilligung in einem anderen Staat ihren Schutzstatus verlieren (siehe z.B. für die Schweiz Art. 64 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Das Institut des Zweitasyls soll verhindern, dass Flüchtlinge aufgrund eines bewilligten Aufenthaltes ausserhalb ihres Auf- nahme- und Schutzstaates ihren Schutz verlieren, und sicherstellen, dass sie in der Wahl ihres Aufenthaltsstaates gegenüber anderen ("allgemei- nen") Ausländern nicht benachteiligt sind. Eine bezüglich der Wahl des Auf- enthaltsstaats bevorzugte Behandlung von Flüchtlingen ist hingegen nicht der Zweck des Zweitasyls. 7.4 Die Auslegung des Begriffs "ordnungsgemäss" im Sinne von Art. 50 AsylG ergibt deshalb, dass ein solcher ordnungsgemässer Aufenthalt den Besitz einer fremdenpolizeilichen Bewilligung voraussetzt. 7.5 Diese Auslegung von Art. 50 AsylG ist mit Art. 2 EATRR konform. Diese Bestimmung verlangt einen Aufenthalt im Zweitstaat von zwei Jahren "mit Zustimmung von dessen Behörden". Diese Formulierung weist darauf hin, dass eine Zustimmung der ausländerrechtlichen Behörden für den Aufent- halt vorliegen muss. Dies lässt sich auch aus Art. 2 Abs. 2 EATRR schlies- sen, der beispielsweise einen prozessualen Aufenthalt nur dann als an die Zweijahresfrist anrechenbar ansieht, wenn das entsprechende Verfahren zu einer Aufenthaltsbewilligung führt, was beim Asylverfahren nicht der Fall ist. Zu beachten ist sodann auch die Präambel der EATRR, worin sinnge- mäss ausgeführt wird, die Vereinbarung sei insbesondere im Hinblick auf den Fall, dass ein Flüchtling seinen Wohnsitz „ordnungsgemäss“ in das Staatsgebiet einer anderen Vertragspartei verlege, abgeschlossen worden, da mit der Vereinbarung bezweckt werde, die Anwendung von Art. 28 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) zu erleichtern. Eine ordnungsgemässe Wohnsitzverle- gung bedingt in der Regel die (vorgängige) Erlangung einer ordentlichen ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung. Schliesslich ist auch gemäss der Botschaft des Bundesrates zur Europäischen Vereinbarung über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge vom 24. Oktober 1984 (BBl 1984 III 1014, S. 1016 und 1019) die Bestimmung von Art. 2 EATRR klar- erweise so auszulegen, dass der Aufenthalt auf einer fremdenpolizeilichen Bewilligung beruhen muss (vgl. zum Ganzen auch die Urteile des Bundes- verwaltungsgerichts E-4852/2014 vom 23. September 2014, D-4742/2014 vom 17. November 2014 und E-3831/2016 vom 15. Juli 2016).

D-1206/2017 Seite 9 7.6 Im Übrigen ist festzustellen, dass die Anwendung von Art. 50 AsylG auf den vorliegenden Fall schon deshalb nicht gerechtfertigt erscheint, weil das Gesuch um Gewährung von Zweitasyl vom 8. August 2016 nach dem rechtskräftigen Abschluss eines ordentlichen Asylverfahrens eingereicht wurde (Asylgesuch vom 27. Juli 2009, negativer Asylentscheid vom 26. Juni 2013, wobei dem Beschwerdeführer jedoch wegen Unzumutbar- keit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme gewährt wurde). Beim Zweitasyl im Sinne von Art. 50 AsylG wird indessen grundsätzlich vo- rausgesetzt, dass dem Gesuch um Gewährung von Zweitasyl kein orden- tliches Asylverfahren in der Schweiz vorausgegangen ist. Bei der Anwen- dung von Art. 50 AsylG verzichten die Schweizer Asylbehörden auf eine eigenständige materielle Prüfung der Asylgründe; dadurch wird eine Ver- einfachung des Asylverfahrens in diesem spezifischen Fall bezweckt. Hin- gegen kann es nicht Sinn und Zweck des Instituts des Zweitasyls sein, dass einer Person, welche in einem Drittstaat als Flüchtling aufgenommen worden war und deren ordentliches Asylgesuch in der Schweiz abgelehnt wurde, die jedoch – beispielsweise aus gesundheitlichen Gründen – wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen wurde, im Falle eines darauffolgenden Gesuchs um Zweitasyl (nach unbestritte- nem zweijährigen Aufenthalt in der Schweiz) automatisch Asyl gewährt werden müsste. Das Verfahren gemäss Art. 50 AsylG kann demnach in jenen Fällen, in welchen vorgängig bereits ein ordentliches Asylverfahren in der Schweiz durchlaufen wurde, grundsätzlich nicht zur Anwendung kommen, da ansonsten die souveräne materielle Entscheidungsgewalt der Schweizer Asylbehörden sowie die Rechtskraft des vorgängigen Schwei- zer Asylentscheids in Frage gestellt respektive unterlaufen würden. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer reiste am 27. Juli 2009 illegal in die Schweiz ein, und am 26. Juni 2013 wurde ihm infolge Unzumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs die vorläufige Aufnahme gewährt. Während der Dauer des Asylverfahrens durfte er sich gestützt auf Art. 42 AsylG legal in der Schweiz aufhalten. Er verfügte während dieser Zeit demnach über einen gesetzli- chen, nicht jedoch über einen im Sinne von Art. 50 AsylG „ordnungsgemäs- sen“ Aufenthalt in der Schweiz. Die am 26. Juni 2013 verfügte vorläufige Aufnahme stellt ebenfalls keine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung respektive keine positive Bewilligung des Aufenthalts im Sinne von Art. 2 EATRR dar, sondern ist lediglich die gesetzlich geregelte Folge (im Sinne einer Ersatzmassnahme) eines momentan undurchführbaren Wegwei- sungsvollzugs. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers ist damit zwar

D-1206/2017 Seite 10 durchaus legal, kann jedoch nicht als ordnungsgemäss im Sinne von Art. 50 AsylG qualifiziert werden. 8.2 Damit steht fest, dass sich der Beschwerdeführer nicht zwei Jahre un- unterbrochen und ordnungsgemäss im Sinne von Art. 50 AsylG in der Schweiz aufgehalten hat, weshalb das SEM das Gesuch um Zweitasyl zu Recht abgewiesen hat. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist dem- nach abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Verfügung vom 3. März 2017 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen worden ist und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich die finanzielle Lage des Be- schwerdeführers seither in entscheidrelevanter Weise verändert hätte, ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten.

(Dispositiv nächste Seite)

D-1206/2017 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut

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03.08.2018
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026