B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung IV D-1031/2017
U r t e i l v o m 2 4 . F e b r u a r 2 0 1 7 Besetzung
Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger.
Parteien
A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Halil Sütlü, Sütlü Rechtsberatung, Gesuchsteller,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Fristwiederherstellungsgesuch; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Februar 2017 / D-715/2017.
D-1031/2017 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das SEM mit Verfügung vom 15. Dezember 2016 – eröffnet am 19. Dezember 2016 – das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 11. August 2016 ablehnte und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. Februar 2017 gegen die- sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben liess, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-715/2017 vom 9. Februar 2017 auf die Beschwerde nicht eintrat, dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, die dreissigtägige Be- schwerdefrist sei am 18. Januar 2017 abgelaufen, zumal der Fristenstill- stand gemäss Art. 22a VwVG im Asylverfahren keine Anwendung finde (Art. 17 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]), dass die Beschwerde vom 1. Februar 2017 demnach verspätet sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Februar 2017 (Datum Poststempel: 16. Februar 2017) beim Bundesverwaltungsgericht ein Frist- wiederherstellungsgesuch einreichen und dabei beantragen liess, das Ur- teil D-715/2017 sei wiedererwägungsweise aufzuheben und es sei auf die Beschwerde vom 1. Februar 2017 einzutreten,
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 in Verbindung mit Art. 33 VGG für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM nach Art. 5 VwVG zuständig ist, dass diese Zuständigkeit auch die Beurteilung von Gesuchen um Wieder- herstellung von Fristen im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG umfasst, welche im Zusammenhang mit solchen Beschwerden stehen, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig entscheidet (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
D-1031/2017 Seite 3 dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass gemäss Art. 21 Abs. 1 VGG die Abteilungen des Bundesverwaltungs- gerichts in der Regel in der Besetzung von drei Richtern oder Richterinnen entscheiden und diese Regel auch für Gesuche um Wiederherstellung ei- ner Frist im Sinne von Art. 24 VwVG gilt, da diese nicht unter die explizit in Art. 111 namentlich Bst. e AsylG auf dem Gebiet des Asylrechts dem Ein- zelrichter respektive der Einzelrichterin vorbehaltenen Zuständigkeiten fal- len, dass nach Art. 24 Abs. 1 VwVG eine ungenutzt verstrichene gesetzliche oder richterliche Frist wieder hergestellt wird, wenn der Gesuchsteller oder dessen Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshand- lung nachholt, dass vorliegend das „Hindernis“ (Unkenntnis von Art. 17 Abs. 1 AsylG) mut- masslich mit der Eröffnung des Urteils D-715/2017 vom 9. Februar 2017, in welchem auf diese Bestimmung hingewiesen wurde, weggefallen ist, dass das Gesuch um Wiederherstellung vom 15. Februar 2017 damit of- fensichtlich rechtzeitig und im Übrigen begründet eingereicht wurde, dass die versäumte Rechtshandlung – die Einreichung der Beschwerde – bereits vor Einreichung des Wiederherstellungsgesuchs „nachgeholt“ wur- de, dass demzufolge die formellen Voraussetzungen von Art. 24 Abs. 1 VwVG vorliegend erfüllt sind, weshalb auf das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist einzutreten ist, dass die Fristwiederherstellung dazu dient, die Rechtsnachteile zu beseiti- gen, die ein Verfahrensbeteiligter wegen unverschuldetem Fristversäumnis erleidet (vgl. STEFAN VOGEL in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kom- mentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, Art. 24 N 1),
D-1031/2017 Seite 4 dass ein Fristversäumnis dann unverschuldet ist, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der säumigen Partei beziehungsweise ihrem Vertre- ter keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann, wie etwa im Falle von Naturkatastrophen, bei Militärdienst oder schwerwiegender Erkrankung, dass daneben auch subjektive Gründe eine Fristwiederherstellung recht- fertigen können, welche dann vorliegen, wenn der – objektiv betrachtet – Handlungsfähige lediglich deshalb untätig bleibt, weil er die Situation zu- folge eines Irrtums oder aufgrund mangelnder Kenntnisse nicht richtig ein- zuschätzen vermag, ohne dass ihm eine Vernachlässigung der nach Treu und Glauben zumutbaren Aufmerksamkeit vorgeworfen werden könnte (vgl. zum Ganzen STEFAN VOGEL, a.a.O. Art. 24 N 10 ff.), dass blosse Unkenntnis von Rechtsregeln grundsätzlich keinen Anlass zur Fristwiederherstellung geben kann, ausser wenn der Irrtum durch eine be- hördliche Auskunft hervorgerufen wurde oder wenn es einer Partei unmög- lich war, sich entweder durch eigene Bemühungen über die Rechtslage zu informieren oder eine rechtskundige Person beizuziehen (vgl. PATRICIA EGLI, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 24 N 29 m.w.H.), dass vorliegend geltend gemacht wird, die Rechtsmittelbelehrung in der vorinstanzlichen Verfügung vom 15. Dezember 2016 sei unvollständig ge- wesen, da Art. 17 Abs. 1 AsylG, gemäss welchem die Bestimmungen über den Fristenstillstand keine Anwendung auf das Asylverfahren finden wür- den, nicht erwähnt worden sei, dass dieser Einschätzung entgegenzuhalten ist, dass eine Rechtsmittelbe- lehrung gemäss Art. 35 Abs. 2 VwVG lediglich das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen muss, dass ein Hinweis auf die Geltung beziehungsweise Nichtgeltung von Ge- richtsferien dagegen nicht vorgesehen ist, dass eine Rechtsmittelbelehrung mithin nicht unvollständig ist, wenn sie keinen Hinweis darauf enthält, ob die Gerichtsferien im konkreten Fall gel- ten oder nicht (vgl. PATRICIA EGLI, a.a.O., Art. 24 N 30 mit Hinweis auf das Urteil des BGer 1C_360/2010 vom 26. Oktober 2010 E. 3.2.2 f.),
D-1031/2017 Seite 5 dass der Umstand, dass in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung die Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG genannt wurden, nichts an dieser Einschät- zung zu ändern vermag, dass eine rechtsunkundige Person denn auch nur gestützt auf die vorin- stanzliche Rechtsmittelbelehrung fristgerecht eine Beschwerde hätte ein- reichen können, dass es dem Rechtsvertreter – einem Juristen – möglich gewesen wäre, sich durch Konsultation des Gesetzestextes über die Rechtslage zu infor- mieren respektive seine Annahme, dass Fristen auch im Asylverfahren vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar still stehen (Art. 22a Abs. 1 Bst. c VwVG), zu berichtigen, dass ein entsprechendes Vorgehen von einem Rechtsvertreter denn auch erwartet werden darf, dass vorliegend mithin die Nichteinhaltung der Beschwerdefrist aus objek- tiver Sichtweise auf nicht schützenswerter Nachlässigkeit beruht, dass aus diesen Erwägungen folgt, dass das Gesuch um Wiederherstel- lung der Beschwerdeschrift abzuweisen ist und die übrigen Ausführungen in der Eingabe vom 15. Februar 2017 nicht geeignet sind, eine Änderung dieser Einschätzung zu bewirken, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 300.– (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-1031/2017 Seite 6 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.– werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Mig- rationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Sandra Sturzenegger
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