BGE 137 V 71, BGE 132 V 393, BGE 126 V 75, BGE 95 I 33, + 1 weiteres
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung IV D-103/2014
Urteil vom 21. Januar 2015 Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter Gérald Bovier, Richter William Waeber, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Eva Hostettler.
Parteien
A.______, geboren (...), Eritrea, vertreten durch Christian Hoffs, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, (...) Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, (BFM), Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 6. Dezember 2013 / N (...).
D-103/2014 Seite 2 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin – eine sich gegenwärtig im Sudan aufhaltende, eritreische Staatsangehörige – ersuchte mit Eingabe ihres Rechtsvertre- ters vom 4. Juli 2012 um Einreise in die Schweiz zwecks Asylgewährung. B. Mit Eingabe vom 6. Februar 2013 ersuchte die Beschwerdeführerin um Auskunft über den Verfahrensstand. Mit Schreiben vom 14. März 2013 be- antwortete das BFM die Eingabe und führte aus, dass infolge hoher Ge- schäftslast kein genaues Entscheiddatum genannt werden könne. C. Das BFM teilte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 24. Oktober 2013 mit, dass gemäss Mitteilung der Schweizer Botschaft in B.______ vom 23. März 2010 eine Befragung vor Ort aus sicherheitstechnischen, strukturellen und organisatorischen Gründen nicht möglich sei, weshalb von einer solchen abgesehen werde, was der Rechtsprechung des Bun- desverwaltungsgerichts entspreche (BVGE 2007/30 E. 5.8 S. 367 f.). Gleichzeitig wurde sie mittels detailliertem Fragenkatalog aufgefordert, bis zum 25. November 2013 nähere Angaben zu ihrer Person, ihrer familiären Situation in Eritrea, allfälligen Familienangehörigen im In- und Ausland, ins- besondere auch in der Schweiz, ihrer Situation in Eritrea und im Sudan und zu weiteren Gründen für ihr Asylgesuch zu machen sowie zu einem allfällig negativen Asylentscheid des BFM Stellung zu nehmen. D. Mit Eingabe vom 20. November 2013 nahm die Beschwerdeführerin Stel- lung zum Fragenkatalog des BFM. E. In ihren Eingaben vom 4. Juli 2012 und 20. November 2013 führte die Be- schwerdeführerin im Wesentlichen aus, sie habe von 1992 bis 2004 die Schule besucht. Anschliessend sei sie in den Militärdienst eingezogen wor- den, wo sie gegen ihren Willen – eigentlich habe sie eine höhere Ausbil- dung an der Universität angestrebt – die Ausbildung zur Lehrerin habe ab- solvieren müssen. Nach sechs Jahren Militärdienst sei sie darüber infor- miert worden, dass sie eine weitere, politische Ausbildung machen müsse. Nachdem sie mehrmals vergeblich versucht habe, ihre Entlassung aus dem Militärdienst zu bewirken, sei sie an einer Veranstaltung aufgestanden und habe sich über ihre fehlenden Rechte beklagt. In der darauffolgenden
D-103/2014 Seite 3 Nacht sei sie verhaftet und von März bis April 2012 inhaftiert gewesen. Mit Hilfe eines Freundes sei ihr am 29. April 2012 die Flucht gelungen, worauf- hin sie sich in den Sudan begeben habe. Sie habe sich beim Amt des Ho- hen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) als Flücht- ling registrieren lassen und von Mai bis Juli 2012 im UNHCR Flüchtlingsla- ger Shegerab gelebt. Aufgrund der fehlenden Grundversorgung und aus Angst vor Entführungen oder Vergewaltigungen sei sie nach B.______ ge- zogen. Sie lebe in ständiger Angst und sei auch bereits zweimal von der Polizei festgenommen und nur gegen Bezahlung einer Geldsumme freige- lassen worden. Wegen ihres christlichen Glaubens werde sie unter Druck gesetzt. Zudem leide sie an Bluthochdruck. Insgesamt seien die Lebens- umstände im Sudan derart schwierig, dass für sie ein weiterer Verbleib un- zumutbar sei. Überdies würden in der Schweiz ein Cousin und eine Cou- sine leben. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin ein hand- schriftlich verfasstes Schreiben inklusive englischsprachiger Übersetzung, eine Vollmacht, zwei Passfotos, einen Arztbericht vom 25. Septem-ber 2012, wonach sie an chronischer "(...)" leide, Kopien ihrer eritreischen Identitätskarte und des Flüchtlingsausweises des UNHCR sowie die Origi- nalzustellumschläge zu den Akten. F. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2013 – eröffnet am 10. Dezember 2013 – verweigerte das BFM der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz und lehnte ihr Asylgesuch ab. Zur Begründung führte es aus, die Schilde- rungen der Beschwerdeführerin liessen darauf schliessen, dass sie ernst- zunehmende Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden habe. Im Fol- genden sei zu prüfen, ob einer Asylgewährung durch die Schweiz der Asyl- ausschlussgrund von alt Art. 52 Abs. 2 AsylG (SR 142.31) entgegenstehe, wonach einer Person das Asyl verweigert werden könne, wenn ihr zuzu- muten sei, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Zwar – so das BFM – sei die Lage der eritreischen Flüchtlinge und Asylbewerber im Sudan angesichts deren Anzahl nicht einfach. Die zahlreichen eritrei- schen Flüchtlinge im Sudan verfügten nicht über ein freies Aufenthaltsrecht für das ganze Land, sondern würden nach ihrer Registrierung einem Flüchtlingslager zugeteilt, wo sie sich aufzuhalten hätten und die nötige Versorgung erhielten. Aus den Akten ergebe sich, dass sich die Beschwer- deführerin in B.______ aufhalte, obwohl sie dem Flüchtlingslager She- gerab zugeteilt worden sei. Es sei ihr zuzumuten, in dieses zurückzukehren
D-103/2014 Seite 4 oder beim UNHCR um Schutz zu ersuchen, sollte ihre Situation, ein- schliesslich ihrer gesundheitlichen, kritisch sein. Obwohl aus den Angaben der Beschwerdeführerin hervorgehe, dass sie sich seit nunmehr einem Jahr in B.______ befinde, wo sie auf die Hilfe anderer Personen angewie- sen sei und keiner festen Arbeit nachgehen könne, seien die Hürden für eine zumutbare Existenz nicht unüberwindbar. Zudem lebe im Sudan eine grosse eritreische Diaspora, die weitgehende Unterstützung biete. Die Be- fürchtung, nach Eritrea deportiert zu werden, werde als unbegründet er- achtet, verfüge sie doch nicht über ein geeignetes Risikoprofil, welches die Befürchtung vor einer Verschleppung nach Eritrea objektiv begründen könnte. Da sie zudem als Flüchtling beim UNHCR registriert sei, habe sie jederzeit die Möglichkeit, sich bei einer Vertretung des UNHCR im Sudan zu melden. Sodann verfüge die Beschwerdeführerin mit dem Cousin und der Cousine zwar über einen Anknüpfungspunkt zur Schweiz, dieser er- weise sich jedoch nicht als derart gewichtig, als dass eine Abwägung der Gesamtumstände im Sinne von alt Art. 52 Abs. 2 AsylG dazu führen müsste, dass gerade die Schweiz den erforderlichen Schutz gewähren soll. Nach dem Gesagten benötige die Beschwerdeführerin den subsidiären Schutz der Schweiz nicht, vielmehr sei ihr zuzumuten, vorderhand im Su- dan zu verbleiben. G. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 8. Januar 2014 Beschwerde beim Bundesverwal- tungsgericht und beantragte im Wesentlichen, die vorinstanzliche Verfü- gung sei aufzuheben, es sei ihr die Einreise in die Schweiz zwecks Durch- führung des Asylverfahrens zu bewilligen; eventualiter sei die Sache zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vo- rinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses ersucht. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, das BFM habe es unterlassen in der angefochtenen Verfügung eine Abwägung zwischen der Zumutbarkeit der Zufluchtnahme in einem Drittstaat und der Beziehungs- nähe zur Schweiz vorzunehmen. Es werde nicht begründet, warum ihr als alleinstehender Frau der weitere Verbleib im Sudan zuzumuten sei, son- dern standardisierte Sätze zur Situation eritreischer Flüchtlinge im Sudan aneinandergereiht. Die Lebensbedingungen im Sudan seien hart und wie das Bundesverwaltungsgericht in einem anderen Urteil ausgeführt habe, hätten sich die Bedingungen seit der Sezession des Südsudan und der
D-103/2014 Seite 5 damit verbundenen Konflikte weiter verschlechtert. Mit dem Sudan ver- binde sie keine besondere kulturelle und sprachliche Nähe, vielmehr trenne sie ihr christlicher Glaube von der dortigen Mehrheitsbevölkerung. Auch werde sie ständig gedrängt, zum Islam zu konvertieren. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die geltend gemachte Beziehungsnähe zur Schweiz mit der Anwesenheit einer Cousine und eines Cousins nicht eine engere Bindung an die Schweiz als an den Sudan bedeute. Den Schutz des Camps könne sie als alleinstehende junge Frau eben gerade nicht in Anspruch nehmen, gebe es doch etliche Berichte über Entführungen und sexuelle Übergriffe. Das BFM habe im vorliegenden Fall sein Ermessen nicht rechtsgenüglich ausgeübt und seine Begründungspflicht verletzt. H. Am 13. Januar 2014 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Ein- gang der Beschwerde. I. Mit Verfügung vom 18. Februar 2014 hiess die Instruktionsrichterin das Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Vo- rinstanz wurde Gelegenheit eingeräumt, innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen. J. In seiner Vernehmlassung vom 26. Februar 2014 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde und stellte fest, im Sudan gebe es unzählige alleinstehende Frauen, wobei das Bundesverwaltungsgericht in mehreren Urteilen den weiteren Verbleib im Sudan als zumutbar qualifiziert habe. K. Mit Verfügung vom 3. März 2014 wurde der Beschwerdeführerin Gelegen- heit zur Einreichung einer Replik eingeräumt. L. Mit Eingabe vom 18. März 2014 nahm die Beschwerdeführerin Stellung und führte aus, die in der Vernehmlassung gemachten Ausführungen des BFM seien wiederum pauschal ausgefallen und stellten keine angemes- sene Antwort auf die Beschwerde dar. Der Verweis auf die Urteile des Bun- desverwaltungsgerichts vermöge nicht zu überzeugen, da in diesen Fällen
D-103/2014 Seite 6 begünstigende Umstände für die Zumutbarkeit des Verbleibs im Sudan ge- sprochen hätten, welche im vorliegenden Fall fehlten. So habe die Be- schwerdeführerin ausgeführt, sie lebe allein und sei ohne Einkommen. Der Eingabe wurde eine Kostennote beigelegt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs- gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Ge- biet des Asylrechts endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungser- suchens des Staates, von welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsge- setzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundes- verwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 51 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Dieses Urteil ergeht in Anwendung von Art. 21 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 32 Abs. 2 und 3 des Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR, SR 173.320.1) sowie Art. 25 VGG in Be- setzung mit fünf Richtern beziehungsweise Richterinnen.
D-103/2014 Seite 7 2. 2.1 Im Rahmen der von der Bundesversammlung am 14. Dezember 2012 beschlossenen Asylgesetzrevision (AS 2013 4383; in Kraft getreten am
D-103/2014 Seite 8 3. 3.1 Ein Asylgesuch kann gemäss alt Art. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (alt Art. 20 Abs. 1 AsylG); das Gesuch kann auch direkt beim BFM eingereicht werden (vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3). Hin- sichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht alt Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfah- rensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt. Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asyl- gründe schriftlich festzuhalten (alt Art. 10 Abs. 2 AsylV 1; BVGE 2007/30 E. 5.7 S. 367). 3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat in Auslegung dieser Bestimmungen in BVGE 2007/30 erkannt, dass sich die Unmöglichkeit einer Befragung aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen bei der jeweili- gen Vertretung, aus faktischen Hindernissen im betreffenden Land oder aus bei der asylsuchenden Person liegenden persönlichen Gründen erge- ben kann (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.2 und 5.3). Da die Befragung der Sach- verhaltserstellung sowie der Gewährung des rechtlichen Gehörs dient (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.5), ist die asylsuchende Person bei gegebener Unmög- lichkeit einer Befragung unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht in einem individualisierten Schreiben mittels konkreter Fragen aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten; ein standardisiertes Schreiben vermag diesen Anforderungen damit in aller Regel nicht zu genügen (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.4). 3.3 Allerdings kann sich eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls immerhin im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zum Verzicht auf eine Befragung und zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.7). Schliesslich ist das Bundesamt gehalten, das Abse- hen von einer Befragung zu begründen (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.6 sowie 5.7). 3.4 Im vorliegenden Fall ist der Verzicht auf eine persönliche Befragung der Beschwerdeführerin durch die vom BFM im Schreiben vom 24. Okto- ber 2013 begrenzten Personalressourcen und fehlenden Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich sachlich begründet. In
D-103/2014 Seite 9 ihrem Gesuch vom 4. Juli 2012 (vgl. act. A1/4; act. A2/5) schilderte die Be- schwerdeführerin bereits ziemlich ausführlich ihre Ausreisegründe aus Erit- rea und ihre Situation im Sudan. Die im erwähnten Schreiben des Bundes- amts enthaltenen zusätzlichen Fragestellungen decken sodann sämtliche weiteren für die Beurteilung des von der Beschwerdeführerin schriftlich ein- gereichten Asylgesuches aus dem Ausland notwendigen Aspekte ab. Sie wurden von der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 20. November 2013 (vgl. act. A8/4) genügend beantwortet. 3.5 Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der rechtserhebliche Sachverhalt hinreichend erstellt ist und der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt wurde. 4. 4.1 Wie in Erwägung 2.1 erwähnt, verfügt das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der am 1. Februar 2014 in Kraft getretenen Asylgesetzrevision im asylrechtlichen Beschwerdeverfahren nicht mehr über eine vollumfängli- che Kognition. Die Streichung von Art. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG hat zur Folge, dass das Bundesverwaltungsgericht im asylrechtlichen Beschwer- deverfahren die Ermessensausübung durch die Vorinstanz nicht mehr un- eingeschränkt überprüfen kann, sondern nur noch auf qualifizierte Fehler (Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, vgl. Art 106 Abs. 1 Bst. a AsylG). Dementsprechend kommt der Abgrenzung zwischen Angemes- senheit und den anderen in Art. 106 Abs. 1 AsylG nach wie vor vorgesehe- nen Beschwerdegründen, insbesondere der Rechtsverletzung, erhebliche Bedeutung zu. 4.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist grundsätzlich verpflichtet, seine Kognition voll auszuschöpfen. Eine zu Unrecht vorgenommene Kognitions- beschränkung stellt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder eine Rechtsverweigerung dar (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 90 Rz. 2.153; THOMAS SEGESSENMANN, Wegfall der Angemessenheitskontrolle im Asyl- bereich [Art. 106 Abs. 1 lit. c AsylG], ASYL 2/13 S. 11-20). 4.3 Nach herrschender Lehre gibt es offene Normen, welche Ermessen einräumen und solche, die unbestimmte Rechtsbegriffe enthalten. Ob und inwiefern eine Norm Ermessen einräumt, ist durch Auslegung zu ermitteln und stellt eine Rechtsfrage dar (bspw. BGE 112 Ib 13 E. 4).
D-103/2014 Seite 10 4.3.1 Ermessen kann als die Entscheidungsbefugnis der Verwaltungsbe- hörde (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 429) oder als die Befugnis zur individualisierten Zumessung von Rechtsfolgen (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsver- fahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 1047) definiert werden. Der Entscheidungsspielraum ist dadurch ge- kennzeichnet, dass der Gesetzgeber den Behörden die Entscheidung, ob überhaupt eine Rechtsfolge angeordnet werden soll (Entschliessungser- messen) oder die Wahl zwischen verschiedenen Rechtsfolgen (Auswahl- ermessen) überlässt (HÄFELIN et al., a.a.O., Rz. 429). Typische Ermes- sensnormen sind Ermächtigungen zum Handeln "nach freiem Ermessen", die Aufzählung unterschiedlicher Rechtsfolgen oder Formulierungen wie "nach Möglichkeit" (TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwal- tungsrecht, 3. Auflage, Bern 2009, § 26, Rz. 5). Bei der Ausübung des Er- messens ist die Behörde nicht frei, sondern gehalten, dieses pflichtgemäss auszuüben. Sie ist an die Verfassung gebunden und muss insbesondere das Rechtsgleichheitsgebot, das Verhältnismässigkeitsprinzip und die Pflicht zur Wahrung der öffentlichen Interessen befolgen (HÄFELIN et al., a.a.O., Rz. 441; BGE 137 V 71 E. 5.1). 4.3.2 Im Rahmen der Rechtskontrolle ist die Rechtsmittelinstanz verpflich- tet zu prüfen, ob die Vorinstanz das Gesetz richtig angewendet hat und ob die gesetzlichen Schranken des Ermessens beachtet wurden. Rechtsfrage ist daher, ob die Behörde ihr Ermessen unter- oder überschritten oder die- ses missbraucht hat (BGE 132 V 393 E. 3.3). Bei Unangemessenheit einer Verfügung liegt demgegenüber keine Rechtsverletzung vor; im Licht der nunmehr geltenden kognitionsrechtlichen Grundsätze darf diese durch das Bundesverwaltungsgericht in asylrechtlichen Beschwerden nicht mehr überprüft werden (siehe aber Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D- 3622/2011 vom 8. Oktober 2014 E. 5.4 und 5.5 [zur Publikation vorgese- hen]). Unangemessenheit liegt vor, wenn die Behörde den zu überprüfenden Ent- scheid nach dem ihr zustehenden Ermessen im Einklang mit den allgemei- nen Rechtsprinzipien getroffen hat, dieser jedoch zweckmässigerweise an- ders hätte ausfallen sollen. Unangemessenheit bedeutet somit inopportune Wahl einer (von mehreren) rechtlich zulässigen Rechtsfolgen (vgl. BGE 126 V 75 E. 6; BGE 137 V 71 E. 5.2). Verkennt die Behörde demgegenüber Vorliegen oder Bedeutung eines Ermessensspielraums, liegt eine Rechts- verletzung vor. Diese kann in Gestalt einer Ermessensüber- oder -unter-
D-103/2014 Seite 11 schreitung oder in Form von Ermessensmissbrauch auftreten. Beim Er- messensmissbrauch werden die vom Gesetz vorgeschriebenen Voraus- setzungen und Grenzen zwar beachtet, das Ermessen wird jedoch in un- sachlicher Weise anhand dem Zweck der massgebenden Normen fremder Gesichtspunkte oder in Verletzung von allgemeinen Verfassungsprinzipien ausgeübt, wodurch sich der Entscheid als unhaltbar erweist. Die Abgren- zung zwischen Ermessensmissbrauch und Unangemessenheit – gerade wenn es um einen Verstoss gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip geht – gestaltet sich mitunter schwierig. Eine Ermessensüberschreitung liegt vor, wenn die Behörde in einem Bereich Ermessen ausübt, in welchem der Rechtssatz kein Ermessen einräumt. Dies ist dann der Fall, wenn die in Frage stehende Norm kein Ermessen vorsieht oder die Behörde eine Mas- snahme trifft, die der Rechtssatz gar nicht vorsieht. Von einer Ermessens- unterschreitung wird gesprochen, wenn die Behörde ein vom Gesetz ein- geräumtes Ermessen nicht ausübt, weil sie sich als gebunden erachtet, oder wenn sie von vornherein auf die Ausübung von Ermessen verzichtet (vgl. zum Ganzen KÖLZ et al., a.a.O., Rz. 1035 f.; TSCHANNEN et al., a.a.O., § 26 Rz. 15 f.; HÄFELIN et al., a.a.O., Rz. 463 f.; BGE 137 V 71 E. 5.1 und 5.2). 4.3.3 Umschreibt ein Rechtsatz die Tatbestandsvoraussetzungen oder Rechtsfolgen in offener, unbestimmter Weise, spricht man von einem un- bestimmten Rechtsbegriff, im Französischen als "notion juridique indéter- minée" umschrieben. Typische unbestimmte Rechtsbegriffe sind das öf- fentliche Interesse, der Härtefall oder die Verhältnismässigkeit und – damit zusammenhängend – die Abwägung von öffentlichen und privaten Interes- sen. Während Ermessensspielräume den Verwaltungsbehörden Hand- lungsspielräume vorgeben, bei deren sachgerechter Handhabung sie Op- portunitätsgesichtspunkten Rechnung tragen können, liegt es bei unbe- stimmten Rechtsbegriffen gerade nicht im Ermessen der Behörde zu beur- teilen, wie diese Begriffe zu verstehen sind (TSCHANNEN et al., a.a.O., § 26 Rz. 28; HÄFELIN et al., a.a.O., Rz. 446b; KÖLZ et al., a.a.O., Rz. 1049). Die fehlerhafte Konkretisierung eines unbestimmten Rechtsbegriffs stellt eine Rechtsverletzung im Sinne von Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG dar und ist da- her von der Kognitionsbeschränkung nicht betroffen. 4.3.4 Hinsichtlich der Abgrenzung von Ermessen und unbestimmten Rechtsbegriffen vertrat das Bundesgericht früher die Meinung, bei unbe- stimmten Rechtsbegriffen gebe es nur eine einzige richtige Lösung, wäh- rend beim Ermessen zwischen gleichwertigen Lösungen gewählt werden könne (BGE 95 I 33, 40). Diese Theorie gilt mittlerweile als überholt, zumal
D-103/2014 Seite 12 sie den Erkenntnissen der Methodenlehre widerspricht, wonach auch die Auslegung eine schöpferische Komponente enthält, und das Bundesge- richt den Behörden bei der Auslegung von unbestimmten Rechtsbegriffen einen Beurteilungsspielraum zugesteht, den es unter der Prämisse der ein- zig richtigen Lösung gar nicht geben könnte (HÄFELIN et al., a.a.O., Rz. 449). In der Lehre wird zum Teil auch die Auffassung vertreten, das ausschlaggebende Unterscheidungskriterium sei darin zu sehen, dass un- bestimmte Rechtsbegriffe immer den Tatbestand betreffen, währenddem sich das Ermessen auf die Rechtsfolgeseite eines Rechtssatzes beziehe (TSCHANNEN et al., a.a.O., § 26 Rz. 27; SEGESSENMANN, a.a.O., S. 12). Eine neuere Auffassung plädiert für eine Unterscheidung anhand der Funk- tion der offenen Formulierung. Massgeblich sei, ob nach Sinn und Zweck des Gesetzes die Anwendung einer offenen Normierung von einem Gericht überprüft werden soll oder nicht. Es ist demnach zu fragen, ob das Gesetz die Befugnis zur Konkretisierung der offenen Rechtsnorm ausschliesslich der Verwaltungsbehörde überlassen will, da diese dazu fachlich geeigneter erscheint, oder ob es eine richterliche Überprüfung als sinnvoll erachtet (HÄFELIN et al., a.a.O., Rz. 453). Im Ergebnis grundsätzlich übereinstim- mend verzichtet eine weitere Lehrmeinung auf die Unterscheidung zwi- schen Ermessen und unbestimmten Rechtsbegriffen und stellt für die Über- prüfbarkeit von Entscheiden darauf ab, ob nach Sinn und Zweck der Norm die Anwendung einer offenen Normierung von einem Gericht überprüft wer- den soll oder nicht. Das Verwaltungsermessen wird demnach als zweck- gerichtete Gestaltungskompetenz verstanden (BENJAMIN SCHINDLER, Ver- waltungsermessen – Gestaltungskompetenzen der öffentlichen Verwal- tung in der Schweiz, Zürich u.a. 2010, Rz. 418 ff.). Ob angesichts des Nie- derschlags der Konzeption der rechtsverletzenden Ermessensfehler im po- sitiven Recht (Art. 49 Bst. a VwVG; Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) ein Ver- zicht auf die genannte Unterscheidung ohne Gesetzesänderung möglich wäre, bleibe dahingestellt (KÖLZ et al., a.a.O., Rz. 1058; TSCHANNEN et al., a.a.O., § 26 Rz. 33). 4.4 Im Folgenden ist anhand der aufgezeigten Abgrenzungskriterien zu prüfen, wie sich die Kognition im Sinne von Art. 106 AsylG auf die Beurtei- lungskompetenz der asylrechtlichen Abteilungen des Bundesverwaltungs- gerichts bei Asylgesuchen aus dem Ausland auswirkt. 5. 5.1 Das Bundesamt bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in einen anderen
D-103/2014 Seite 13 Staat auszureisen (alt Art. 20 Abs. 2 AsylG). Unzumutbar ist ein Verbleib namentlich dann, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig ist. Schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausge- setzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 5.2 Das BFM kann einer Person, die sich im Ausland befindet, Asyl – und damit auch die Einreise in die Schweiz – verweigern, wenn keine Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (alt Art. 52 Abs. 2 AsylG). 5.3 Bei der Beurteilung der Elemente der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und deren Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG handelt es sich um Rechtsfragen respektive um einen Beweismassstab, der mittels Gesetzesauslegung zu konkretisieren ist. Dem BFM kommt diesbezüglich kein Ermessen zu (vgl. auch schon BVGE 2010/54 E. 7.7). Die vorliegend zu beurteilende Frage nach der Gefährdung der Beschwer- deführerin im Sinne von Art. 3 AsylG ist gestützt auf Art. 106 Abs. 1 AsylG somit nach wie vor vollumfänglich überprüfbar. 6. Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe sich während der Leistung ih- rer Militärdienstpflicht in Eritrea über ihre fehlenden Rechte beklagt, sei da- raufhin festgenommen und inhaftiert worden. Nach zwei Monaten sei ihr mithilfe eines Gefängniswärters die Flucht geglückt, woraufhin sie in den Sudan geflohen sei (vgl. act. A8/4 S. 3). Demnach macht die Beschwerde- führerin geltend, sie sei desertiert. Das BFM hält in der angefochtenen Ver- fügung, ohne auf diese Vorbringen näher einzugehen, fest, die Ausführun- gen liessen darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin in Eritrea ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden gehabt habe. Die Vorinstanz geht mithin implizit vom Vorliegen einer Gefährdung der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 3 AsylG im Zeitpunkt der Aus- reise aus Eritrea in den Sudan aus.
D-103/2014 Seite 14 Ob die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Desertion bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat ernsthafte Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu gewärtigen hat, kann in Anbetracht der nachfolgenden Erwägungen letztlich offen gelassen werden. 7. 7.1 Gemäss Art. 52 Abs. 2 AsylG kann einer Person, die sich im Ausland befindet, das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden kann, sich in einem andern Staat um Aufnahme zu bemühen. Diese Bestimmung trifft keine Unterscheidung zwischen Asylgesuchen aus dem Herkunftsland der asylsuchenden Person und solchen, die aus einem Drittstaat gestellt werden. Hält sich die Person, die ein Asylgesuch aus dem Ausland gestellt hat, in einem Drittstaat auf, ist zwar im Sinne einer Vermutung davon aus- zugehen, die betreffende Person habe in diesem Drittstaat bereits Schutz vor Verfolgung gefunden oder könne ihn dort erlangen, weshalb auch an- zunehmen ist, es sei ihr zuzumuten, dort zu verbleiben beziehungsweise sich dort um Aufnahme zu bemühen. Diese Vermutung kann sich jedoch sowohl in Bezug auf die Schutzgewährung durch den Drittstaat (vgl. E- MARK 2005 Nr. 19 E. 5.1 S. 176 f.) wie auch die Zumutbarkeit der Inan- spruchnahme des Schutzes im Drittstaat als unzutreffend erweisen. Es ist deshalb zu prüfen, ob die asylsuchende Person im Drittstaat Schutz vor Verfolgung gefunden hat oder erlangen kann, und – falls dies zu bejahen ist – ob der asylsuchenden Person die Inanspruchnahme des Schutzes des Drittstaates und somit der Verbleib in diesem Staat objektiv zugemutet werden kann. In jedem Falle sind die Kriterien zu prüfen, welche die Zu- fluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar erscheinen lassen, und diese sind mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen. Es gilt also zu prüfen, ob aufgrund der gesamten Umstände geboten er- scheint, dass es gerade die Schweiz ist, die einer Person den erforderli- chen Schutz gewähren soll (vgl. BVGE 2011/10 E. 5.1, EMARK 2004 Nr. 21 E. 4b.aa S. 139 f.). 7.2 7.2.1 Im Wortlaut von alt Art. 52 Abs. 2 AsylG ergeben sich in der deut- schen, französischen und italienischen Fassung keine massgeblichen Un- terschiede, weshalb im Folgenden auf den deutschen Text abgestellt wird. alt Art. 52 Abs. 2 AsylG lautet folgendermassen: Einer Person, die sich im Ausland befindet, kann das Asyl verweigert wer- den, wenn es ihr zugemutet werden kann, sich in einem andern Staat um Aufnahme zu bemühen.
D-103/2014 Seite 15 7.2.2 Mit Bezug auf den – im Wortlaut nahezu identischen – damaligen Art. 6 Abs. 2 AsylG in der Fassung gemäss Asylgesetz vom 5. Oktober 1979 (AS 1980 1719) wird in der Botschaft zum Asylgesetz vom 31. August 1977 festgestellt, bei Asylgesuchen aus dem Ausland sei vorerst anzuneh- men, dass kein besonderer Grund dafür spreche, dass die Schweiz den einzigen Ausweg darstelle. Es rechtfertige sich eine restriktivere Umschrei- bung der Voraussetzungen für eine Aufnahme, als bei jenen Personen, welche sich bereits in der Schweiz befänden. Da grundsätzlich die Auf- nahme von Flüchtlingen ihre Grenzen an der objektiven Kapazität des Asylstaates finde und kein Rechtsanspruch auf die Erteilung von Asyl be- stehe, könne es verantwortet werden, bei Flüchtlingen ohne jede ersichtli- che Beziehung zur Schweiz die Voraussetzungen für eine Ablehnung des Asylgesuches so zu umschreiben, dass den Behörden "ein weiter Ermes- sensspielraum" (recte: Beurteilungsspielraum) zukomme und alle in Be- tracht fallenden Umstände, wie Eingliederungs- oder Assimilierungsmöglichkeiten in der Schweiz, zu berücksichtigen seien (vgl. BBl 1977 III, S. 119). 7.2.3 Bei der Anwendung der Ausschlussklausel von alt Art. 52 Abs. 2 AsylG steht dabei die Prüfung im Vordergrund, ob die Person im Drittstaat Schutz vor Verfolgung gefunden hat oder erlangen kann respektive, ob der asylsuchenden Person die Inanspruchnahme des Schutzes des Drittstaa- tes und somit der Verbleib in diesem Staat objektiv zugemutet werden kann. Sind die Voraussetzungen gegeben, kann das BFM der asylsuchen- den Person die Einreise zwecks Asylgewährung verweigern, es muss aber nicht (WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 170). Die Norm ist demnach in zweifacher Hinsicht offen formu- liert: Einerseits ist auf der Tatbestandsseite durch Auslegung zu ermitteln, ob es sich bei der Schutzgewährung respektive der Zumutbarkeit der Inan- spruchnahme des Schutzes in einem Drittstaat um einen unbestimmten Rechtsbegriff oder um Ermessen handelt; andererseits bedarf es der Klä- rung wie die auf Rechtsfolgeseite verwendete "Kann-Vorschrift" hinsichtlich der Verweigerung der Bewilligung der Einreise in die Schweiz zu verstehen ist. Es ist anhand der oben erwähnten Kriterien eine Abgrenzung vorzu- nehmen. In Anwendung der erwähnten Abgrenzungskriterien zwischen Ermessen und unbestimmten Rechtsbegriffen (vgl. oben E. 4.3.4) ist zunächst festzu- stellen, dass die Frage der Schutzgewährung respektive der Zumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes in einem Drittstaat, den Tatbestand
D-103/2014 Seite 16 von alt Art. 52 Abs. 2 AsylG betrifft und nicht die Rechtsfolge. Das Bundes- verwaltungsgericht respektive die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) hat sich bereits mehrmals zum Begriff der Zumutbarkeit im Sinne von alt Art. 52 Abs. 2 AsylG geäussert und festgehalten, das Stellen eines Asylgesuches aus einem Drittstaat gehe mit der Regelvermutung einher, dass die Person bereits Schutz gefunden habe – diese Regelvermutung sei allerdings keinesfalls unumstösslich. Es sei zwar sachgerecht bei ei- nem Gesuch aus einem Drittstaat in bestimmter Hinsicht höhere Anforde- rungen an die Zumutbarkeit der Zufluchtnahme in einem anderen Staat als die Schweiz zu stellen. Andererseits gehe aus alt Art. 52 Abs. 2 AsylG auch klar hervor, dass eine Abwägung der Zumutbarkeit der Schutzsuche in ebendiesem Drittstaat vorzunehmen sei (vgl. EMARK 2004 Nr. 21 E. 4b). Im Rahmen dieser Beurteilung seien verschiedene Kriterien in Betracht zu beziehen. Die in der Lehre teilweise vertretene Auffassung, wonach Asyl- gesuche aus dem Ausland abgelehnt werden könnten, wenn nicht eine be- sondere Beziehungsnähe zur Schweiz bestehe, greife zu kurz; vielmehr sei auch auf weitere Elemente, insbesondere die Möglichkeit, in weiteren Staat Schutz vor Verfolgung finden zu können, hinsichtlich der Zumutbar- keit abzustellen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2f). In einem anderen Ent- scheid wurde klargestellt, dass ein Asylgesuch aus dem Ausland auch bei fehlender Beziehungsnähe zur Schweiz gutzuheissen ist, wenn die Person in den anderen, in Frage kommenden Staaten, keine effektive Möglichkeit zur Schutzsuche hat, da in einem Staat kein ordentliches Asylverfahren zur Verfügung stand mit einem damit einhergehenden Risiko einer Abschie- bung in den Heimatstaat, und der im anderen Fall lediglich hypothetisch bestehenden Möglichkeit der Schutzsuche (vgl. EMARK 2005 Nr. 19 E.5). Es ist demnach entscheidend, ob es einer verständigen Drittperson in einer vergleichbaren Situation praktisch möglich und objektiv zugemutet werden kann, sich in einen anderen Staat zu begeben (und dort zu bleiben) und diesen um Aufnahme zu ersuchen. In diesem Sinn ist auch der in der Bot- schaft zum Asylgesetz vom 5. Oktober 1979 enthaltene Passus zu verste- hen, wonach die Bewilligung der Einreise an restriktivere Voraussetzungen geknüpft ist. In der Rechtsprechung wurde somit der Sinngehalt der Zumutbarkeit der Schutzsuche in einem Drittstaat durch Auslegung ermittelt und anhand ei- nes nicht abschliessenden Kriterienkatalogs konkretisiert. Es sind daher unter anderem die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu an- deren Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur
D-103/2014 Seite 17 anderweitigen Schutzsuche, die voraussichtlichen Eingliederungsmöglich- keiten sowie allfällig bestehende medizinische Gründe in Betracht zu zie- hen (vgl. EMARK 2004 Nr. 20 E.3b; 2004 Nr. 21 E. 4c). Der Begriff der Zumutbarkeit räumt den Verwaltungsbehörden einen Beurteilungsspiel- raum ein und bringt zum Ausdruck, dass sämtliche Umstände des Einzel- falls zu berücksichtigen sind. Bei der Frage nach der Schutzgewährung respektive der Zumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes in einem Drittstaat handelt es sich folglich – stellt man auf das Unterscheidungs- merkmal Tatbestand/Rechtsfolge ab – um einen unbestimmten Rechtsbe- griff. Zu keinem anderen Ergebnis kommt man in Anwendung des Abgrenzungs- kriteriums der Überprüfungseignung. Aus der offenen Formulierung resul- tiert nicht, dass die Konkretisierung einzig durch das BFM zu erfolgen hat, da dieses dazu besser geeignet erscheint. Wird auf die Eignung des Ge- richts zur Überprüfung abgestellt, sind ausschlaggebende Parameter die Fachkompetenz der Behörde oder die zur Beurteilung notwendige Nähe zu den tatsächlichen Begebenheiten. Das Gericht verfügt insbesondere auf- grund der hohen Fallzahlen in einem vergleichsweise eng definierten Sachgebiet über eine vertiefte und spezifische materielle Fachkompetenz. (...) Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist somit festzuhalten, dass die Schutzgewährung respektive die Zumutbarkeit der Schutzsuche in einem anderen Staat vom Bundesverwaltungsgericht weiterhin vollumfänglich überprüft werden kann. 7.2.4 Gemäss alt Art. 52 Abs. 2 AsylG kann das BFM einer Person, die sich im Ausland befindet, das Asyl verweigern, wenn es ihr zugemutet werden kann, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Die Asyl- verweigerung bedingt demnach, dass die Person in einem anderen Staat effektiven Schutz vor Verfolgung erlangen kann. Anders ausgedrückt, darf das BFM einer Person die Einreise zwecks Asylgewährung bewilligen, ob- wohl es ihr eigentlich zugemutet werden kann, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen. Es muss ihr aber die Einreise bewilligen, wenn die Zumutbarkeit der Schutzsuche in einem Drittstaat verneint wurde. Die "Kann-Formulierung" bezieht sich auf die Rechtsfolgeseite. Sofern die Per- son in einem Drittstaat zumutbaren Schutz gefunden hat, fällt es somit in die Entscheidbefugnis des BFM, ob der Person im zu beurteilenden Ein- zelfall die Einreise zwecks Asylgewährung bewilligt oder nicht. Diese Aus- legung stimmt auch mit Überlegungen der neueren Lehre überein, welche
D-103/2014 Seite 18 auf den Zweck des eingeräumten Spielraums abstellt. Das BFM soll in die- ser Konstellationen den politischen Interessen Rechnung tragen können und einer Person, sollte diese nicht auf den Schutz der Schweiz angewie- sen sein, das Asyl verweigern dürfen oder sie dennoch einreisen lassen. Dem BFM kommt in dieser Hinsicht somit ein Ermessensspielraum zu. Diese Auslegung lässt sich schliesslich auch mit der ratio legis von alt Art. 52 Abs. 2 AsylG vereinbaren, da jenen Personen die Einreise zwecks Asylgewährung verweigert werden kann, welche bereits Schutz gefunden haben. 7.3 Zusammenfassend lässt sich somit im Lichte der nunmehr geltenden kognitionsrechtlichen Grundsätze im Sinne von Art. 106 AsylG in Bezug auf Asylgesuche aus dem Ausland feststellen, dass es sich bei der Gefährdung der asylsuchenden Person gemäss Art. 3 AsylG um Rechtsfragen handelt, welche durch das Bundesverwaltungsgericht nach wie vor vollumfänglich überprüfbar (vgl. auch schon BVGE 2010/54 E. 7.7) sind. In Bezug auf die in alt Art. 52 Abs. 2 AsylG kodifizierte Voraussetzung der Schutzgewährung respektive Zumutbarkeit der Schutzsuche in einem Drittstaat folgt aus den vorangehenden Erwägungen, dass es sich hierbei um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt, dessen Auslegung und Anwendung im Einzelfall vom Bundesverwaltungsgericht ebenfalls vollumfänglich überprüfbar ist. Die in Art. 106 AsylG neu vorgesehene Kognitionsbeschränkung des Bun- desverwaltungsgerichts in asylrechtlichen Beschwerden hat keine Auswir- kung auf die Beurteilung der Schutzgewährung respektive Zumutbarkeit der Schutzsuche in einem Drittstaat. Hingegen handelt es sich in Bezug auf die Verweigerung respektive Bewilligung der Einreise zwecks Asylge- währung im Sinne von alt Art. 52 Abs. 2 AsylG dann um einen Ermessens- entscheid des BFM, wenn im konkret zu beurteilenden Fall die Schutzge- währung respektive Zumutbarkeit der Schutzsuche in einem Drittstaat be- jaht wurde. Dies betreffend verfügt das Bundesverwaltungsgericht lediglich über eine eingeschränkte Kognition, welche die Überprüfung der Ange- messenheit ausschliesst. 7.4 Die Beschwerdeführerin hält sich gegenwärtig in einem Drittstaat – dem Sudan – auf. Wie bereits das BFM festhält, ist die dortige Situation für eritreische Flüchtlinge generell nicht einfach. Dennoch bestehen im vorlie- genden Verfahren keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, dass ein weiterer Verbleib im Sudan nicht zumutbar oder nicht möglich ist. Die Beschwerdeführerin befindet sich seit nunmehr 2 Jahren im Sudan, wo sie beim UNHCR registriert ist. Die vom UNHCR registrierten Flüchtlinge sind grundsätzlich gehalten, sich in einem UNHCR-Flüchtlingslager aufzuhalten
D-103/2014 Seite 19 und verfügen im Sudan nicht über ein freies Aufenthaltsrecht. Auch die Ausübung einer Arbeit ist in aller Regel nur mittels entsprechender Bewilli- gung zugänglich (US Department of State, Country Reports on Human Rights Practices for 2012: Sudan, gefunden auf <http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/2012humanrightsreport/index.htm? year=2012&dlid=204171#wrapper> [zuletzt besucht am 10. April 2014]). Viele anerkannte eritreische Flüchtlinge halten sich nicht in Flüchtlingsla- gern, sondern illegal in B.______ auf, wo sie versuchen, einer Arbeit nach- zugehen. In der Vergangenheit kam es dort – wie in der Beschwerde hin- sichtlich der Zwischenfälle mit der Polizei geltend gemacht – in vereinzel- ten Fällen zu Entführungen von eritreischen Flüchtlingen beziehungsweise zu Deportationen von eritreischen Flüchtlingen nach Eritrea. Gemäss ge- sicherten Erkenntnissen ist das Risiko einer Deportation oder Verschlep- pung für Eritreer und Eritreerinnen, die im Sudan vom UNHCR als Flücht- linge anerkannt sind, jedoch eher gering, da die sudanesischen Behörden zwar teilweise eritreische Asylsuchende sowie Flüchtlinge deportieren, diese Rückführungen indessen nicht flächendeckend erfolgen (vgl. etwa Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-6478/2013 vom 24. Dezember 2013 E. 5.3; E-1452/2012 vom 15. Juni 2012 mit weiteren Hinweisen sowie UNHCR, "UNHCR deeply concerned by deportation of Eritreans from Su- dan" vom 26. Juli 2011). Dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 5. Juli 2012 zufolge, der die Gefahr von Deportationen, Entfüh- rungen und Lösegelderpressungen von eritreischen Flüchtlingen im Sudan thematisiert und auf die schwierige Situation hinweist, kann ausserdem entnommen werden, dass insbesondere das UNHCR, die International Or- ganisation for Migration (IOM) und die sudanesischen Behörden bestrebt sind, die Situation zu verbessern. Gleiches gilt für Bestrebungen hinsicht- lich der Sicherheit in den Flüchtlingscamps (vgl. dazu insbesondere die Mitteilung des UNHCR vom 25. Januar 2013; "UNHCR concern at refugee kidnappings, disappearences in eastern Sudan"). Im vorliegenden Fall bestehen keine konkreten Hinweise auf eine dro- hende Deportation der Beschwerdeführerin, indem sie etwa infolge qualifi- zierter regimekritischer Tätigkeiten ein erhöhtes Risikoprofil aufweisen würde. Sie ist im Sudan einem Flüchtlingscamp zugewiesen worden, hat es jedoch den Akten zufolge vorgezogen, sich in B.______ aufzuhalten. Auch wenn sich die Situation für die Beschwerdeführerin als junge allein- stehende Frau in B.______ als schwierig erweisen mag, lässt sich aus ih- ren Angaben schliessen, dass sie dort über eine Unterkunft sowie in Form der Unterstützung durch Bekannte ein Beziehungsnetz verfügt. Entgegen
D-103/2014 Seite 20 den in der Beschwerde gemachten Ausführungen, wonach die Beschwer- deführerin allein ohne etwas zu Essen sei, führte die Beschwerdeführerin an selber Stelle aus, dass sie, wenn auch unregelmässig, Hilfe von ande- ren Personen erhalte. Auch ist, angesichts der Aussage, dass sie keine Festanstellung gefunden habe, davon auszugehen, dass sie Gelegenheits- arbeiten ausführen kann. In diesem Zusammenhang ist auch auf die grosse eritreische Gemeinschaft in B.______ zu verweisen, die eine wei- tere Eingliederung ebenfalls erleichtert. Sollten die finanziellen Mittel zur Deckung ihres Existenzbedarfs nicht genügen, könnte sie einer allfälligen Versorgungsnotlage dadurch entgehen, dass sie sich erneut an das UN- HCR wendet und sich einem Flüchtlingslager zuteilen lassen würden. Auch wenn anerkanntermassen die Situation in den Lagern teils prekär ist, kann dennoch davon ausgegangen werden, dass zumindest die Grundversor- gung dort gewährleistet ist. Hinsichtlich der geltend gemachten gesund- heitlichen Beschwerden ([...]) geht aus dem eingereichten Arztbericht nicht hervor, auf welche medizinische Behandlung die Beschwerdeführerin an- gewiesen ist. Aufgrund der dem Gericht vorliegenden Akten ist mithin nicht davon auszugehen, dass sie sich aufgrund der geltend gemachten ge- sundheitlichen Beschwerden in einer existenziellen, lebensbedrohenden Notlage befinde und ihr der Zugang zur erforderlichen medizinischen Be- handlung in B.______ verwehrt wäre. An dieser Einschätzung vermag auch ihr christlicher Glaube nichts zu än- dern. Gemäss gesicherten Kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ist im Sudan die Religionsfreiheit in der Verfassung verankert und es wird keine Gruppenverfolgung von Christen betrieben. Etwa 5 - 10% der Ge- samtbevölkerung im Sudan sind Christen. Die christlichen Gemeinschaften sind grundsätzlich anerkannt und die christlichen Kirchen dürfen sich nach dem Gesetz bei Seelsorge, Ausbildung, Schulen, Kindergärten und sozia- len Einrichtungen frei betätigen. Zwar können vereinzelte Diskriminierun- gen von Christen im Sudan – vor allem in den mehrheitlich von Muslimen bewohnten Regionen – nicht ausgeschlossen werden, diesen kann sich die Beschwerdeführerin durch eine Rückkehr in das ihr zugeteilte Flüchtlings- lager Shegerab jedoch weitgehend entziehen. Den Akten zufolge weist sie zudem zur Schweiz keine enge Bindung auf. Die einzigen, indes nicht überwiegend gewichtige Anknüpfungspunkte sind der in der Schweiz wohnhafte Cousin und die Cousine der Beschwerde- führerin. Diese befinden sich bereits seit (...) 2011 respektive (...) 2012 in der Schweiz. Zudem wird in der Beschwerde nicht weiter ausgeführt, in welcher, abgesehen vom geltend gemachten verwandtschaftlichen Grad,
D-103/2014 Seite 21 Beziehung die Beschwerdeführerin mit diesen gestanden haben will. Die- ser Anknüpfungspunkt stellt – wie das BFM in der angefochtenen Verfü- gung zu Recht festgestellt hat – keine gewichtige, enge Beziehungsnähe zur Schweiz dar, die in einer Abwägung der Gesamtumstände dazu führen müsste, dass es gerade die Schweiz ist, die den erforderlichen Schutz für die Beschwerdeführerin gewähren sollte. Den in der Beschwerde vorgebrachten Ausführungen, das BFM habe keine Abwägung der verschiedenen Kriterien vorgenommen und der Situation der Beschwerdeführerin als alleinstehender Frau nicht Rechnung getra- gen, kann nicht gefolgt werden, hat das BFM doch sämtliche im vorliegen- den Fall relevanten Faktoren berücksichtigt und ausgeführt, warum ihr der Verbleib im Sudan zuzumuten ist. 7.5 Zusammenfassend verfügt die Beschwerdeführerin über die erforderli- che temporäre Bewilligung, um sich im Sudan aufhalten zu können, und geniesst weitgehend Schutz vor einer Abschiebung in ihr Heimatland Erit- rea. Es ist davon auszugehen, dass sie im Sudan Schutz gefunden und die Möglichkeit hat, sich in das ihr zugewiesene Flüchtlingslager Shegerab zu- rückzubegeben, sofern sie einen weiteren Aufenthalt am jetzigen Aufent- haltsort im Sudan nicht mehr in Betracht zieht. Die Beschwerdeführerin be- nötigt somit den subsidiären Schutz der Schweiz gemäss alt Art. 52 Abs. 2 AsylG nicht. Der weitere Verbleib im Sudan ist zumutbar. Das BFM hat demnach der Beschwerdeführerin zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert beziehungsweise deren Asylgesuch abgelehnt. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzu- weisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerde- führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom 18. Februar 2014 gutgeheissen wurde, werden keine Kosten erhoben. (Dispositiv nächste Seite)
D-103/2014 Seite 22 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die schweizerische Vertre- tung in Khartum und das SEM.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Eva Hostettler
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