B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-995/2021

Urteil vom 29. November 2021 Besetzung

Richter Christoph Rohrer (Vorsitz), Richter Daniel Stufetti, Richterin Caroline Bissegger, Gerichtsschreiber Michael Rutz.

Parteien

  1. A._______ AG,
  2. B._______ SA,
  3. C._______ AG,
  4. D._______ AG, 2-4 vertreten durch A._______ AG, Beschwerdeführende,

gegen

Verband E._______, vertreten durch lic. iur. Werner Wunderlin, Rechtsanwalt, Beschwerdegegner,

Departement F._______ des Kantons G._______, Vorinstanz.

Gegenstand

Krankenversicherung, Akteneinsicht im Verfahren betreffend Festsetzung eines TARMED-Taxpunktwertes ab 1. Januar 2013 (Zwischenverfügung vom 3. Februar 2021).

C-995/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Mit Beschluss vom 13. Juli 2013 setzte der Regierungsrat des Kantons G._______ den TARMED-Taxpunktwert zwischen den in ambulanter Pra- xis tätigen Ärztinnen und Ärzten im Kanton G._______ und den von H._______ vertretenen Versicherern rückwirkend ab 1. Januar 2013 auf Fr. 0.91 fest (Dispositiv-Ziffer 1; act. 1). Auf Beschwerde hin hob das Bun- desverwaltungsgericht mit Urteil C-4505/2013, C-4480/2013 vom 22. Juli 2016 Ziffer 1 des angefochtenen Beschlusses auf und wies die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an den Regierungsrat des Kantons G._______ zurück. Es hielt im Wesentlichen fest, dass ein Taxpunktwert nach den gesetzlichen Vorgaben grundsätzlich unter Berücksichtigung konkreter Kosten- und Leistungsdaten festzusetzen sei, sofern entspre- chende Daten vorhanden seien bzw. erhältlich gemacht werden könnten. Der Regierungsrat habe sich nicht auf konkrete Kosten- und Leistungsda- ten abgestützt und habe auch nicht versucht, entsprechende Daten zu er- halten, weshalb er seine Untersuchungspflicht verletzt habe. Erst wenn der Regierungsrat Vorkehrungen dafür getroffen habe, konkrete Daten und An- gaben zu erhalten, die angeforderten Daten schliesslich vorlägen und sich dann herausstelle, dass gestützt auf diese (ungenügenden Daten) keine KVG-konforme Festsetzung des Taxpunktwerts möglich sei, komme eine Festsetzung aufgrund behelfsweise beigezogener, pragmatischer Kriterien in Frage. Ein solches Vorgehen habe aber ausdrücklich subsidiären Cha- rakter und komme nur in Frage, wenn sich mangels (zuverlässiger) Daten kein Taxpunktwert ermitteln lasse (act. 2). A.b Das Departement F._______ des Kantons G._______ bemühte sich in der Folge vom Verband E._______ Rohdaten der im Kanton G._______ tätigen Ärztinnen und Ärzte zu erhalten («Fact Sheet» vom 30. Mai 2017; act. 3). Im Fact Sheet vom 18. Oktober 2017 wurde festgehalten, dass der Verband E._______ seit Jahren bei über 2'500 niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten die Kostendaten aus der Finanzbuchhaltung mit dem soge- nannten «RoKo-Fragebogen» (Rollende Kostenstudie Arztpraxen) erhebe. Auf dieser Basis sei das Kostenmodell KOREG entwickelt worden, mit dem ein Kostensatz pro Minute errechnet werden könne. Das Departement F._______ sorge dafür, dass der Datenschutz und die Anonymisierung der Daten jederzeit sichergestellt sei (BVGer-act. 1, Beilage 2). Auf der Basis

C-995/2021 Seite 3 des Kostenmodells des Verband E._______ fanden zwischen den Tarif- partnern Tarifverhandlungen statt, die am 5. November 2018 als geschei- tert erklärt wurden (BVGer-act. 1, Beilage 3 und 4). A.c Im Schreiben vom 23. April 2019 stellte das Departement F._______ das Scheitern der Tarifverhandlungen zwischen dem Verband E._______ und der A._______ AG, die seit 1. Januar 2016 nicht mehr Teil der Ein- kaufsgemeinschaft H._______ ist, sondern seitdem gemeinsam mit der B._______ AG, der C._______ AG und der D._______ AG als eigenstän- dige Einkaufsgemeinschaft auftritt (nachfolgend: A.-Versicherer o- der Beschwerdeführerinnen), fest. Daher eröffnete es ein Festsetzungsver- fahren für den Tarif ab dem Jahr 2013 (act. 7). In der Folge reichte der Verband E. am 28. Mai 2019 seinen Festsetzungsantrag ein (act. 9). Er hielt unter anderem fest, dass die von den Ärztinnen und Ärzten für die RoKo-Studie gelieferten Daten nur unter Hinweis auf absoluten Daten- schutz zur Verfügung gestellt worden seien. Bei den Ärztinnen und Ärzten sei eine ausdrückliche Einverständniserklärung eingeholt worden, welche die Ärztekasse berechtige, die Daten allein zum Zwecke der Tariffestset- zung an das Departement F._______ zu liefern. Das von der Ärztekasse entwickelte und vom Departement verfeinerte Modell zur Berechnung und Festlegung des Taxpunktwertes könne von den A.-Versicherern eingesehen werden (ohne Einsicht in die Einzeldaten der Ärztinnen und Ärzte). Die A.-Versicherer wiesen in ihrem Festsetzungsantrag vom 5. Juni 2019 (act. 8) darauf hin, dass zwischen den Parteien unterei- nander und mit dem Departement F._______ zwar diverse Gespräche ge- führt worden seien, dabei die Einsichtnahme der A.-Versicherer in die Kostendaten und das Berechnungs- bzw. Demonstrationsmodell des Verbands E. aber nicht geklärt worden sei. Es entziehe sich ihrer Kenntnis, ob das Departement der Aufforderung des Bundesverwaltungs- gerichts nachgekommen sei und umfassende Abklärungen zur Erhebung der Datengrundlagen getätigt habe. Jedenfalls hätten sie zu keiner Zeit die Möglichkeit gehabt, diese Daten einzusehen und dazu Stellung zu neh- men. Ebenfalls hätten diese Daten anlässlich der letzten Sitzung vom 25. September 2018 nicht aufgelegen. Das präsentierte «G._______ Geste- hungskosten (GK)-Modell» weise einen ungenügenden Detaillierungsgrad auf und genüge den gesetzlichen Anforderungen für eine wirtschaftliche Bestimmung des Taxpunktwertes nicht. Zahlreiche der darin zugrunde ge- legten Daten seien unerklärt geblieben und seien weder schlüssig noch nachvollziehbar noch transparent offengelegt worden. Darauf lasse sich im konkreten Fall keinesfalls abstellen. Auch den RoKo-Daten fehle es an

C-995/2021 Seite 4 Transparenz und Repräsentativität. Sie genügten den gesetzlichen Anfor- derungen für eine wirtschaftliche Taxpunktwert-Festsetzung offensichtlich nicht, weshalb darauf ebenfalls nicht abgestellt werden könne. Die A.-Versicherer beantragten für den Fall, dass ihrem Hauptantrag (Festsetzung eines Taxpunktwerts von maximal Fr. 0.82) nicht gefolgt werde, dass beiden Parteien im Sinn der Verfahrensfairness das rechtliche Gehör zu gewähren sei. Dabei habe das Departement F. allfällig eingeholte Akten, Unterlagen und Kostendaten, mithin sämtliche getätigten Abklärungen den Parteien umfassend offen zu legen und zur Kenntnis zu bringen. A.d Am 15. Dezember 2020 lud das Departement F._______ die A.-Versicherer zur Akteneinsicht in den Räumlichkeiten des De- partements in (...) am 26. bis 28. Januar 2021 ein. Die zur Akteneinsicht eingeladenen Mitarbeiter der A.-Versicherer seien verpflichtet, eine Vertraulichkeitserklärung zu unterschreiben (act. 11). Am 6. Januar 2021 teilte das Departement mit, dass es bei den A.-Versicherern die Akteneinsicht zu den gleichen Bedingungen durchführen werde, wie diese in der Zwischenverfügung vom 28. Januar 2020 für die H. festgelegt worden seien (act. 14): – Die Akteneinsicht in die anonymisierten RoKo-Einzeldaten der Jahre 2011 bis 2015 des Verbands E._______ sowie in das Kostenmodell des Verbands E._______ findet in den Räumlichkeiten des Departements F._______ in (...) unter Aufsicht von Mitarbeitenden des Departements und mit Bereitstellung von ausreichend zeitlichen Ressourcen und technischen Hilfsmitteln statt. – Den A.-Versicherern ist es untersagt, eigene Daten und Unterlagen auf den technischen Hilfsmitteln des Departements F. einzulesen und diese Daten mit eigenen Daten in Datenbanken wie dem SASIS-Datenpool oder anderen Datenbanken abzugleichen. – Den A.-Versicherern ist es untersagt, die gesichteten Daten zu spei- chern, zu kopieren oder zu fotografieren. – Die zur Akteneinsicht eingeladenen Mitarbeiter/innen der A.-Versi- cherer sind verpflichtet, die Vertraulichkeitserklärung des Departements F._______ zu unterschreiben. A.e Per E-Mail vom 14. Januar 2021 informierte das Departement F._______ die A._______-Versicherer, dass aufgrund der neuen Corona-

C-995/2021 Seite 5 Massnahmen des Bundesrates, wonach sich nur maximal 5 Personen tref- fen dürften, auch für die Akteneinsicht die Anzahl Personen einschränkt werden müsse. Daraufhin teilten die A.-Versicherer mit E-Mail vom 15. Januar 2021 mit, dass sie für das Anliegen und das Erfordernis des eingeschränkten Personenkreises gestützt auf die neu erlassenen Bestimmungen des Bundesrates zwar Verständnis habe, sie aber mit dem Vorschlag nicht einverstanden sei, insbesondere weil gemäss ihren inter- nen Vorgaben Sitzungen virtuell abzuhalten seien. Es sei für sie nicht er- sichtlich und nicht verständlich, weshalb im vorliegenden Festsetzungsver- fahren entscheiderhebliche Daten für die Parteien nur eingeschränkt zu- gänglich gemacht und eingesehen werden könnten. Dies umso weniger, weil die Daten vollumfänglich anonymisiert seien und daraus keinerlei Rückschlüsse gezogen werden könnten. Aufgrund der Komplexität des ge- samten Verfahrens und der Wirtschaftlichkeitsprüfung sowie des Umstan- des, dass die Daten anonymisiert seien, müsse es doch unter dem Aspekt der Verfahrensfairness erlaubt sein, dass sie die Daten in der eigenen IT- Umgebung und mit Software-Tools studieren könnten. Die A.-Ver- sicherer ersuchten nochmals, ihnen bzw. allen Einkaufsgemeinschaften die Akten in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. Weiter ersuchte sie um Zustellung sämtlicher entscheidwesentlicher Unterlagen, insbeson- dere die im Factsheet vom 18. Oktober 2017 erwähnten Dokumente. Es handle sich unter anderem um folgende Unterlagen (act. 15): – Sitzungsprotokolle betreffend Weiterentwicklung des Kostenmodells zwischen dem Departement F._______ und dem Verband E._______ sowie deren Er- gebnisse – Dokument «Dokumentation zur Plausibilisierung der Kostenherleitung für die Praxistätigkeit unter TARMED sowie die Ermittlung des Benchmark-Tarifs» – Demo-Version mit Musterdaten von Verband E._______ (im Excel-Format inkl. Formeln) – Mindmap mit den einzelnen Schritten zur Kostenherleitung A.f Das Departement F._______ bestätigte mit E-Mail vom 20. Januar 2021, dass die Akteneinsicht vom 26. bis 28. Januar 2021 nicht stattfinde. Eine Zustellung der Akten in elektronischer Form sei leider nicht möglich. Es sei auch nicht möglich, die gewünschten Unterlagen weiterzuleiten. So- bald sich die epidemiologische Lage ändere, werde ein neuer Termin für die Akteneinsicht vereinbart. Es wolle das Verfahren forcieren und habe die

C-995/2021 Seite 6 Akteneinsicht im gleichen Rahmen organisiert, wie sie bereits mit der H._______ durchgeführt worden sei. Es stellte den Erlass einer Zwischen- verfügung in Aussicht, in welcher offene Fragen geklärt und die Durchfüh- rung der Akteneinsicht klar geregelt würden (act. 16). A.g Mit Zwischenverfügung vom 3. Februar 2021 hiess das Departement F., Abteilung Gesundheit (nachfolgend: Vorinstanz), das Gesuch der A.-Versicherer vom 5. Juni 2019 um Akteneinsicht teilweise gut und gewährte Einsicht in die vorliegenden anonymisierten RoKo-Ein- zeldaten der Jahre 2011-2015 der G._______ Ärztinnen und Ärzte sowie in das Kostenmodell des Verband E._______ (Dispositiv-Ziffer 1). Es ord- nete an, dass die Akteneinsicht in den Räumlichkeiten des Departements F._______ in (...) unter Aufsicht von Mitarbeitenden des Departements und mit Bereitstellung von ausreichend zeitlichen Ressourcen und technischen Hilfsmitteln stattfindet (Dispositiv-Ziffer 2). Die A.-Versicherer wur- den verpflichtet, vor dem Akteneinsichtstermin eine Vertraulichkeitserklä- rung zu unterzeichnen (Dispositiv-Ziffer 3). Den A.-Versicherern wurde es untersagt, eigene Daten und Unterlagen auf den technischen Hilfsmitteln des Departements F._______ einzulesen und diese Daten mit eigenen Daten in Datenbanken wie dem SASIS-Datenpool oder anderen Datenbanken abzugleichen (Dispositiv-Ziffer 4). Weiter wurde es den A.-Versicherern untersagt, die gesichteten Daten zu speichern, zu kopieren oder zu fotografieren (Dispositiv-Ziffer 5). Die anderen Anträge der Gesuchstellerin wurden abgewiesen (Dispositiv-Ziffer 7). B. Gegen diese Zwischenverfügung erhoben die A.-Versicherer mit Eingabe vom 5. März 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie stellen folgende Rechtsbegehren:

  1. Der Zwischenentscheid des Regierungsrats des Kantons G., erlassen durch das Departement F., Abteilung Gesundheit, vom 3. Februar 2021 (int. Nr. 469) sei vollumfänglich aufzuheben.
  2. Den Beschwerdeführerinnen sei die Akteneinsicht in sämtliche (anonymisier- ten) Verfahrensakten mittels eines verschlüsselten, elektronischen Datenträ- gers oder per Mail (HIN secured) mittels eines Links, einer ZIP Datei oder an- derweitig gesichert-elektronisch oder in Papierform zu gewähren.

C-995/2021 Seite 7 3. Den Beschwerdeführerinnen seien insbesondere folgende Verfahrensakten (Dokumente, Protokolle, Demoversionen, Mindmap, etc.) zur Einsicht zuzustel- len bzw. den Zugang zu diesen Dokumenten in elektronischer Form zu ermög- lichen: a) anonymisierte RoKo-Einzeldaten der Jahre 2011-2015 der G._______ Ärz- tinnen und Ärzte, falls vorhanden auch für die Jahre 2016-2020 b) Kostenmodell des Verband E._______ c) Sämtliche im Factsheet vom 18. Oktober 2017 zum Prozessbeschrieb Wirt- schaftlichkeitsprüfung erwähnten Dokumente wie

  • Sitzungsprotokolle betreffend Weiterentwicklung des Kostenmodells zwischen dem Departement F._______ und dem Verband E._______ sowie deren Ergebnisse
  • Dokument «Dokumentation zur Plausibilisierung der Kostenherleitung für die Praxistätigkeit unter TARMED sowie die Ermittlung des Bench- mark-Tarifs»
  • Demo-Version mit Musterdaten vom Verband E._______ (im Excel-For- mat inkl. Formeln)
  • Mindmap mit den einzelnen Schritten zur Kostenherleitung d) Alle weiteren, hier nicht explizit erwähnten – und mangels Kenntnis derer nicht aufzählbaren – Verfahrensakten.
  1. Eventualiter sei Ziff. 3, 4 und 5 des Zwischenentscheides des Regierungsrats des Kantons G., erlassen durch das Departement F., Abtei- lung Gesundheit, vom 3. Februar 2021 (int. Nr. 469) aufzuheben. a) Den Beschwerdeführerinnen sei ausdrücklich zu erlauben, die im Rahmen der Akteneinsicht vor Ort erhaltenen Informationen zumindest teilweise – wo notwendig und erforderlich – in elektronischer Form herauszuverlangen, zu erfassen und/oder elektronisch einzulesen sowie zu deren Plausibilisie- rung – falls notwendig und erforderlich – mit den eigenen Daten in Daten- banken wie dem SASIS-Datenpool oder anderen Datenbanken abzuglei- chen und zu verifizieren.

C-995/2021 Seite 8 b) Den Beschwerdeführerinnen sei es zu erlauben, die gesichteten Daten – wo notwendig und erforderlich – zu speichern, zu kopieren oder zu fotografie- ren. 5. Die vorinstanzlichen Akten seien zu edieren. C. Der mit Zwischenverfügung vom 11. März 2021 bei den Beschwerdeführe- rinnen eingeforderte Kostenvorschuss von Fr. 5‘000.– (BVGer-act. 2) wurde am 24. März 2021 geleistet (BVGer-act. 4). D. Am 21. April 2021 reichten die Beschwerdeführerinnen unaufgefordert eine Ergänzung ihrer Beschwerde ein (BVGer-act. 8). E. In seiner Beschwerdeantwort vom 12. Mai 2021 beantragt der Verband E._______ (nachfolgend: Beschwerdegegner), auf die Beschwerde sei nicht einzutreten; eventualiter sei sie abzuweisen (BVGer-act. 10). F. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 12. Mai 2021 eben- falls, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten und sie eventualiter abzu- weisen sei (BVGer-act. 11). G. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 20. Mai 2021 wurde der Schriften- wechsel abgeschlossen (BVGer-act. 12). H. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung der vor- liegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 53 Abs. 1 bzw. Art. 90a Abs. 2 KVG (zum Rechtsmittelweg bei der Anfechtung von Zwischenverfügungen

C-995/2021 Seite 9 vgl. Urteil des BVGer C-2415/2009 vom 19. Juni 2009 E. 1.2). Das Be- schwerdeverfahren richtet sich gemäss Art. 37 VGG und Art. 53 Abs. 2 Satz 1 KVG grundsätzlich nach den Vorschriften des VwVG. Vorbehalten bleiben allfällige Abweichungen des VGG und die besonderen Bestimmun- gen des Art. 53 Abs. 2 KVG. 2. Bei der angefochtenen Verfügung betreffend Akteneinsicht handelt es sich um eine selbständig eröffnete Zwischenverfügung (vgl. KAYSER/PAPADOP- OULUS/ALTMANN, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungs- verfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 46 Rz. 2 und Fn. 5). 2.1 Beschwerden gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen, die wie hier nicht die Zuständigkeit oder den Ausstand betreffen (Art. 45 Abs. 1 VwVG), sind gemäss Art. 46 Abs. 1 VwVG nur zulässig, wenn die ange- fochtene Zwischenverfügung einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Bst. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Bst. b). Ist die Beschwerde nach Absatz 1 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenverfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken (Art. 46 Abs. 2 VwVG). Mit der be- schränkten Anfechtbarkeit soll verhindert werden, dass die Beschwer- deinstanz Zwischenverfügungen überprüfen muss, die durch einen günsti- gen Endentscheid für den Betroffenen jeden Nachteil verlieren. Die Rechts- mittelinstanz soll sich in der Regel nur einmal mit einer Streitsache befas- sen müssen (BVGE 2015/26 E. 3.2). 2.2 Eine Gutheissung der Beschwerde würde im vorliegend zu beurteilen- den Fall nicht sofort einen Endentscheid herbeiführen. Es ist daher zu prü- fen, ob die angefochtene Zwischenverfügung einen nicht wieder gutzuma- chenden Nachteil bewirken kann. 2.2.1 Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinn von Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG muss – im Gegensatz zur Beschwerde ans Bundesgericht – nicht rechtlicher Natur sein; eine Beeinträchtigung der schutzwürdigen tat- sächlichen Interessen genügt, sofern es dem Beschwerdeführer bei der Anfechtung nicht lediglich darum geht, eine Verlängerung oder Verteue- rung des Verfahrens zu verhindern (Urteil des BGer 2C_1009/2014 vom 6. Juli 2015 E. 2.2 mit Hinweisen). Es ist zudem nicht erforderlich, dass der

C-995/2021 Seite 10 Entscheid tatsächlich einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zur Folge hat, sondern es reicht vielmehr aus, dass dieser droht beziehungs- weise nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Ob ein Nachteil als nicht wieder gutzumachend gilt, beurteilt sich nicht anhand eines einzi- gen Kriteriums. Vielmehr ist jedes Merkmal zu prüfen, das dem angefoch- tenen Entscheid am besten entspricht (BGE 131 V 362 E. 3.1 m.w.H.). Mit dem Erfordernis des irreparablen Nachteils wird mithin die Voraussetzung eines schutzwürdigen Interesses an der sofortigen Aufhebung oder Ände- rung des angefochtenen Zwischenentscheids umschrieben. Das eine so- fortige Anfechtbarkeit begründende Rechtsschutzinteresse liegt im Scha- den, der entstünde, wenn die Zwischenverfügung erst zusammen mit der Endverfügung angefochten werden beziehungsweise der Nachteil auch durch einen an sich günstigen Endentscheid nicht oder nur teilweise beho- ben werden könnte (BVGE 2015/26 E. 3.2; vgl. auch KAYSER/PAPADOPOU- LUS/ALTMANN, a.a.O., Art. 46 Rz. 8 ff.). Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Praxis zu Art. 46 Abs. 1 VwVG festgehalten, dass überdies der drohende Nachteil nicht geradezu irreparabel sein müsse, er müsse aber von einigem Gewicht sein (vgl. BVGE 2015/26 E. 3.3 mit Hinweisen). 2.2.2 Die Verfahrenspartei trifft eine Substantiierungspflicht. Sie hat mithin darzulegen, inwiefern die angefochtene Zwischenverfügung einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil nach sich ziehen könnte (KAYSER/PA- PADOPOULUS/ALTMANN, a.a.O., Art. 46 Rz. 11). 2.2.3 Die Beschwerdeführerinnen halten fest, dass es ihnen in dieser Be- schwerde einerseits darum gehe, dass ihnen sämtliche Verfahrensakten (amtliche Belege, Sitzungsprotokolle, Weiterentwicklung des Kostenmo- dells etc.) der letzten Jahre zugestellt werden und andererseits, dass ihnen die bereits in anonymisierter Form vorliegenden Kosten- und Leistungsda- ten der Ärzte (RoKo-Einzeldaten der Jahre 2011 bis 2015) in elektronischer Form zugänglich gemacht werden. Sie bringen vor, dass im vorliegenden Festsetzungsverfahren ihre verfassungsmässigen Verfahrensrechte mehr- fach verletzt worden seien, wie zum Beispiel das Recht auf rechtliches Ge- hör, das Recht auf Mitwirkung bei der Beweiserhebung, das Recht auf Gleichbehandlung im Verfahren und das Recht auf willkürfreie Behand- lung. Die in der angefochtenen Zwischenverfügung auferlegten Einschrän- kungen für die Akteneinsicht führten offensichtlich zu diversen nicht wie- dergutzumachenden rechtlichen und tatsächlichen Nachteilen. Als tatsäch- liche Nachteile seien insbesondere Mehrkosten, Verfahrensverzögerungen und fehlende Rechtssicherheit zu nennen. Die Mehrkosten liessen sich nicht nur mit der Anreise zur Akteneinsicht vor Ort begründen, sondern

C-995/2021 Seite 11 auch damit, dass sie den Festsetzungsentscheid beim Bundesverwal- tungsgericht werde anfechten müssen, sollte auf die vorliegende Be- schwerde nicht eingetreten werden. Die intransparente Verfahrensführung der Vorinstanz verletze nicht nur die verfassungsmässigen Rechte der Be- schwerdeführerinnen, sondern erhöhe auch das Risiko einer Ungleichbe- handlung, was offensichtlich zu weiteren erheblichen Verfahrensverzöge- rungen in einem bereits seit 2013 hängigen Verfahren führen werde. Ein Ende des Festsetzungsverfahrens sei zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht in Sicht. Mit der von der Vorinstanz verursachten Verfahrensverzögerung hänge dann auch die fehlende Rechtssicherheit hinsichtlich des festzuset- zenden Tarifs bzw. der gestützt darauf zu ermittelnden Prämien zusam- men. Als rechtlicher Nachteil sei die Verweigerung bzw. das Verunmögli- chen der Beweisführung bei einer solch eingeschränkten Akteneinsichts- recht zu nennen. 2.2.4 Die Vorinstanz geht in ihrer Vernehmlassung davon aus, dass die Be- schwerdeführerinnen aufgrund der angefochtenen Zwischenverfügung kei- nen nicht wiedergutzumachenden Nachteil erleiden. Sie habe trotz der ein- geschränkten Akteneinsicht Einsicht in alle tarifrelevanten Unterlagen er- halten. Die Vorinstanz bringt vor, dass sie die Akteneinsicht forciert habe, um eine Verfahrensverzögerung und erhebliche Mehrkosten zu verhindern. Die Akteneinsicht sei mit Bereitstellung von ausreichend zeitlichen Res- sourcen und technischen Hilfsmitteln bewilligt worden, so dass es den Be- schwerdeführerinnen möglich sei, das neue Tarifmodell zu plausibilisieren. Von einer Verfahrensverzögerung könne keine Rede sein. 2.2.5 Der Beschwerdegegner hält fest, dass aus prozessökonomischen Gründen auf die Beschwerde nicht einzutreten sei. Sollte sich die Vo- rinstanz auf die von den Beschwerdeführerinnen einverlangten Dokumente abstützen, hätte sie vor Erlass des Endentscheids die Akteneinsicht ohne- hin noch zu gewähren. Sollte dies nicht geschehen, könne dies mit der Anfechtung des Endentscheids gerügt werden. Im Gegenteil könnte die vorschnelle Herausgabe aller Verfahrensdokumente, die möglicherweise für den Endentscheid überhaupt nicht relevant seien, für die involvierten Ärzte, die die entsprechenden Daten geliefert hätten, insofern zu einem nicht wiedergutzumachenden Nachteil führen, als die einmal gewährte Ak- teneinsicht nicht wieder rückgängig gemacht werden könne. In einem sol- chen Fall würden sich seine Mitglieder künftig nicht mehr an der rollenden Kostenstudie (RoKo) beteiligen, zumal man diesen verbindlich zugesichert habe, dass die eingereichten Daten nur der Vorinstanz, aber unter keinen

C-995/2021 Seite 12 Umständen den Versicherern zugänglich gemacht würden. Die Beschwer- deführerinnen würden auch verkennen, dass die materielle Prüfung keinen nicht wiedergutzumachende Nachteile bewirken könne. Das wäre Thema der Anfechtung eines Endentscheids. Soweit die Beschwerdeführerinnen die Herausgabe von diversen verfahrensrelevanten Akten forderten, über- sehe sie einerseits, dass mit der (auch impliziten) Verweigerung durch die Vorinstanz kein nicht wieder gutzumachender Nachteil verbunden sei. Sie könne das entsprechende Akteneinsichtsgesuch jederzeit neu stellen. Selbst wenn ein Anspruch auf Akteneinsicht bestehe, so sei dieser in zeit- licher Hinsicht nicht definiert und müsse spätestens mit dem Endentscheid gewahrt werden. Zudem würden die Beschwerdeführerinnen ihre Rolle im vorliegenden Tariffestsetzungsverfahren verkennen. Sie seien zwar Partei, jedoch sei es Sache der Vorinstanz, die eingeholten Daten im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung (analog dem stationären Bereich) zu prüfen und zu plausibilisieren. Das Ergebnis dieser Abklärungen sei im Endentscheid den Parteien zu eröffnen und zu begründen, mithin sei dann die Anfechtung möglich. Betreffend Mehrkosten liege offensichtlich kein nicht wieder gut- zumachender Nachteil vor. Mehrkosten entstünden nur durch die Anfech- tung des Zwischenentscheids. Die geltend gemachten Mehrkosten für die Anreise zur Akteneinsicht seien erst recht nicht relevant, nachdem ohnehin kein Anspruch darauf bestehe, dass die Akten an die Parteien zugestellt werden. Mögliche Verfahrensverzögerungen stellten gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts alleine keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil dar. Hier sei es das Verhalten der Beschwerdeführerinnen selbst, das zu Verfahrensverzögerungen führe. 2.2.6 Die Beschränkung der Akteneinsicht bewirkt grundsätzlich keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil, da sie – wie die Ablehnung eines Beweisantrags oder jede andere Verweigerung des rechtlichen Gehörs – bei der Anfechtung des Endentscheids voll wirksam gerügt werden kann. Anders verhält es sich im umgekehrten Fall der Gewährung der Aktenein- sicht, weil eine bereits gewährte Akteneinsicht nicht wieder rückgängig ge- macht werden kann (Urteil des BGer 1C_331/2019 vom 23. September 2019 E. 2.2 mit Hinweisen; KAYSER/PAPADOPOULUS/ALTMANN, a.a.O., Art. 46 Rz. 20 und Rz. 32; UHLMANN/WÄLLE-BÄR, in: Praxiskommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 46 Rz. 15). Auch gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist davon auszugehen, dass die Beschrän- kung des Akteneinsichtsrechts, die Ablehnung eines Beweisantrags oder andere Verweigerungen des rechtlichen Gehörs in der Regel mit Anfech- tung des Endentscheides wirksam gerügt werden können und sich der all- fällige Nachteil der Betroffenen damit wieder gutmachen lässt (vgl. Urteil

C-995/2021 Seite 13 des BVGer B-3638/2017 vom 19. September 2017 E. 4.2 mit Hinweisen). Auch im vorliegenden Fall können die Beschwerdeführerinnen gegebenen- falls mit einer Beschwerde gegen den Tariffestsetzungsbeschluss die Ein- schränkung der Akteneinsicht voll wirksam rügen. Bejaht das Bundesver- waltungsgericht eine Verletzung des Akteinsichtsrechts, so führt dies grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids und zur Rück- weisung an die Vorinstanz, um nach Gewährung der Akteneinsicht neu zu entscheiden. Der geltend gemachte rechtliche Nachteil kann somit durch einen für die Beschwerdeführerinnen günstigen Entscheid des Bundesver- waltungsgerichts vollständig behoben werden (vgl. Urteil des BGer 2C_887/2019 vom 22. Oktober 2019 E. 2.2.2), zumal auch nicht ersichtlich ist, dass allfällige Beweismittel gefährdet sind. 2.2.7 Soweit sich die Beschwerdeführerinnen darauf berufen, dass ihnen durch die festgelegten Modalitäten der Akteneinsicht tatsächliche nicht wie- dergutzumachende Nachteile in Form von Mehrkosten, Verfahrensverzö- gerungen und fehlende Rechtssicherheit entstehen, verkennt sie, dass die blosse Möglichkeit der Verfahrensverlängerung oder Verteuerung keinen unheilbaren Nachteil darstellt (vgl. Urteil des BVGer B-3638/2017 vom 19. September 2017 E. 4.2 mit Hinweisen; A-670/2015 vom 22. Mai 2015 E. 1.2). Zwar kann es unter dem Aspekt des verfassungsrechtlichen Gebots, im Rahmen eines fairen Verfahrens innert angemessener Frist einen wirk- samen Rechtsschutz zu gewähren (Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK), ausnahmsweise verfassungsrechtlich geboten sein, bereits auf eine Be- schwerde gegen einen Zwischenentscheid einzutreten, wenn es rechts- staatlich unzumutbar wäre, die Parteien auf die Anfechtung des Endent- scheids zu verweisen (vgl. BGE 136 II 165 E. 1.2.1; Urteile des BGer 8C_1071/2009 vom 9. April 2010 E. 3.3). Im vorliegenden Verfahren be- steht indessen kein Anlass für ein solches – restriktiv zu handhabendes – Vorgehen. Obwohl das Verfahren zur Festsetzung des Taxpunktwertes ab

  1. Januar 2013 ursprünglich bereits Ende September 2012 eingeleitet wurde (vgl. Urteil des BVGer C-4505/5013, C-4480/2013 vom 22. Juli 2016 Sachverhalt A.c), kann das vorliegende Verfahren nicht mit einem Verfah- ren gleichgesetzt werden, in dem eine rechtsuchende Person einer Be- hörde gegenübersteht. Vielmehr sieht Art. 46 KVG vor, dass die OKP-Tarife zwischen Leistungserbringern und Versicherern auszuhandeln sind (Ver- handlungsprimat). Somit liegt es primär in der Verantwortung der Tarifpart- ner, dass ein Tarif vereinbart wird (vgl. BVGE 2010/24 E. 5.2.1). Die Kan- tonsregierung hat nur dann einen Tarif festzusetzen, wenn zwischen den Beteiligten kein Tarifvertrag zustande kommt (Art. 47 Abs. 1 KVG). Im vor-

C-995/2021 Seite 14 liegenden Fall hat die Vorinstanz das Tariffestsetzungsverfahren nach (er- neutem) Scheitern der Tarifverhandlungen am 23. April 2019 wieder eröff- net. Überdies hat die Vorinstanz die Akteneinsicht nicht derart stark einge- schränkt, dass eine Beschwerdebegründung unmöglich wäre. Vielmehr wird den Beschwerdeführerinnen eine mehrtätige Akteneinsicht in den Räumlichkeiten der Vorinstanz gewährt. Das wurde gemäss Angaben der Vorinstanz und des Beschwerdegegners in Parallelverfahren von anderen Einkaufsgemeinschaften, die keine Beschwerde gegen die Einschränkung der Akteneinsicht erhoben haben, akzeptiert bzw. als ausreichend erachtet. Es ist daher aus rechtsstaatlicher Sicht zumutbar, die Beschwerdeführerin- nen auf die Anfechtung des Endentscheids zu verweisen. Es schiene auch nicht sachgerecht, im jetzigen Zeitpunkt isoliert von der materiellen Tarif- überprüfung über die Herausgabe von Leistungs- und Kostendaten zu be- finden, bezüglich derer Geheimhaltungsinteressen bzw. Bedenken hin- sichtlich einer Zweckentfremdung geltend gemacht werden. 2.3 Insgesamt fehlt es damit an einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil der Beschwerdeführerinnen im Sinne von Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG. Demgemäss sind die Voraussetzungen für die Anfechtung einer Zwischenverfügung betreffend Akteneinsicht nicht erfüllt. Auf die Be- schwerde ist nicht einzutreten. 3. 3.1 Die Verfahrenskosten sind vorliegend auf Fr. 3‘000.– festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag wird dem geleis- teten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.– entnommen. Der Restbetrag von Fr. 2'000.– wird den Beschwerdeführerinnen zurückerstattet. 3.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG hat die obsiegende Partei Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und ver- hältnismässig hohen Kosten (vgl. auch Art. 7 ff. VGKE). Die Entschädigung wird der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpar- tei auferlegt werden kann (Art. 64 Abs. 2 VwVG). Dem beim vorliegenden Verfahrensausgang als obsiegend zu betrachtenden, anwaltlich vertrete- nen Beschwerdegegner ist daher zu Lasten der Beschwerdeführerinnen eine Parteientschädigung zuzusprechen. Da keine Kostennote eingereicht

C-995/2021 Seite 15 wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsa- che und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens ist eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 2'000.– gerechtfertigt. 4. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundes- gericht gegen Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 33 Bst. i VGG in Verbin- dung mit Art. 53 Abs. 1 KVG getroffen hat, ist gemäss Art. 83 Bst. r des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) unzuläs- sig. Das vorliegende Urteil ist somit endgültig.

C-995/2021 Seite 16 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.– werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Der Betrag wird dem Kostenvorschuss von Fr. 5'000.– entnom- men. Der Restbetrag von Fr. 2'000.– wird den Beschwerdeführerinnen zu- rückerstattet. 3. Dem Beschwerdegegner wird eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.– zu Lasten der Beschwerdeführerinnen zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerinnen (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse) – den Beschwerdegegner (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. int. Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Christoph Rohrer Michael Rutz

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29.11.2021
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25.03.2026