B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Verfahren vor dem BGer mit Urteil vom 20.07.2022 abgeschrieben (9C_348/2022)

Abteilung III C-994/2021

Urteil vom 12. Mai 2022 Besetzung

Einzelrichterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiber Roger Stalder.

Parteien

A., (Bosnien und Herzegowina), Zustelladresse: c/o B., (Schweiz), Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.

Gegenstand

Alters- und Hinterlassenenversicherung, Anspruch auf Witwenrente, Verfügung vom 28. Januar 2021.

C-994/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. Der am 18. August 1952 geborene, aus Bosnien und Herzegowina stam- mende C._______ verliess die Schweiz am 18. März 2013 in Richtung seine Heimat. Seine am 10. Dezember 1981 geschlossene erste Ehe mit der seit 1999 ununterbrochen in der Schweiz wohnhaften D._______ wurde am 30. Oktober 2010 geschieden. Nachdem er sich mit Datum vom 31. August 2016 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons E._______ zum Bezug einer Altersrente angemeldet und diese die Ren- tenanmeldung zuständigkeitshalber am 6. September 2016 an die Schwei- zerische Ausgleichskasse (im Folgenden: SAK oder Vorinstanz) übermittelt hatte, heiratete C._______ am 8. Dezember 2016 A._______ (im Folgen- den: Versicherte oder Beschwerdeführerin; Versichertendossier der SAK von C._______ [im Folgenden: act. I] 1 bis 4, 7, 16, 17, 26 und 27; vgl. auch act. I 4 bis 6, 8 bis 13, 15, 19 und 21). Nach Durchführung des Split- tings (act. I 22 und 27) und nach Vorliegen zweier Auszüge aus dem indi- viduellen Konto vom 20. März und 6. Dezember 2017 (act. I 28 und 29) berechnete die SAK die Höhe der Altersrente. Gestützt auf die entspre- chenden Berechnungsblätter (act. I 31; vgl. auch act. I 36) erliess die SAK am 24. März 2017 eine Verfügung, mit welcher C._______ mit Wirkung ab

  1. September 2016 eine ordentliche Altersrente (mit Kürzung wegen Ren- tenvorbezug) in der Höhe von monatlich Fr. 1'234.- zugesprochen wurde (act. I 33). Diese Verfügung erwuchs – soweit aus den Akten ersichtlich – unangefochten in Rechtskraft. Am 25. September 2020 verstarb C._______ (act. I 42 und 45). Daraufhin forderte die SAK von der Versi- cherten mit Schreiben vom 29. Dezember 2020 die Rückzahlung der be- reits ausbezahlten, jedoch nicht mehr geschuldeten Altersrente für den Mo- nat Oktober 2020 (act. I 50); dieser Aufforderung kam die Versicherte nach (act. I 51 und 52). B. Mit Datum vom 9. Oktober 2020 meldete sich die Versicherte bei der SAK zum Bezug einer Hinterlassenenrente an (Versichertendossier der SAK von der Versicherten [im Folgenden: act. II] 1 und 2). Nach Erstellung der Berechnungsblätter (act. II 3) wies die SAK dieses Leistungsgesuch man- gels Erfüllens der Anspruchsvoraussetzungen mit Verfügung vom 10. No- vember 2020 ab (act. II 6). Die hiergegen von der Versicherten am 23. De- zember 2020 (Posteingang: 13. Januar 2021; act. II 7) erhobene Einspra- che wies die SAK mit Einspracheentscheid vom 28. Januar 2021 ab (act. II

C-994/2021 Seite 3 8). Zur Begründung führte sie zusammengefasst aus, weder das Bundes- gesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) noch das Bundesgesetz über die Al- ters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG; SR 831.10) enthielten eine Bestimmung, welche es erlaube, eine eheähnliche Lebensgemeinschaft mit einer Ehe gleichzusetzen. Einzig eine eingetra- gene Partnerschaft sei im Sozialversicherungsrecht einer Ehe gleichge- stellt (Art. 13a Abs. 1 ATSG). Das Partnerschaftsgesetz betreffe jedoch nur gleichgeschlechtliche Paare. Das Bundesgericht habe in seiner Rechtspre- chung stets festgehalten, dass die Gleichstellung der überlebenden Kon- kubinatspartnerin mit einer Witwe im Schweizer Recht grundsätzlich nicht vorgesehen sei und sich eine Anrechnung des Konkubinats an die Ehe- dauer gemäss Art. 24 Abs. 1 AHVG deshalb verbiete. Aus diesem Grund sei der Antrag auf eine Witwenrente zu Recht abgewiesen worden. C. C.a Hiergegen erhob die Versicherte beim Bundesverwaltungsgericht mit Ein- gabe vom 22. Februar 2021 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheids der SAK vom 28. Januar 2021 (Akten im Be- schwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1). Zur Begründung führte sie zusammengefasst aus, sie habe Anspruch auf eine Witwenrente, da sie mit ihrem verstorbenen Ehemann C._______ von 2013 bis 2016 in einer ausserehelichen und ab 2016 bis zu dessen Todes- tag im Jahr 2020 in einer ehelichen Gemeinschaft gelebt habe. Sie hätten als Ehepaar länger als fünf Jahre zusammengelebt, die laut dem schwei- zerischen Gesetz notwendig seien für die Bejahung des Anspruchs auf eine Witwenrente. C.b Nachdem die Instruktionsrichterin mit prozessleitender Verfügung vom 24. August 2021 eine Kopie der unaufgefordert von der Beschwerdeführe- rin eingereichten Eingabe vom 19. August 2021 (Eingangsstempel) an die Vorinstanz übermittelt hatte (B-act. 5 und 6), ging beim Bundesverwal- tungsgericht am 26. August 2021 die Vernehmlassung der SAK vom 24. August 2021 ein (B-act. 7). In diesem Schriftstück beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Be- schwerde. Zur Begründung führte sie in materieller Hinsicht zusammenge- fasst aus, gemäss Heiratsurkunde hätten die Beschwerdeführerin und ihr

C-994/2021 Seite 4 verstorbener Ehemann am 8. Dezember 2016 geheiratet. Dies sei auch aus der Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin ersichtlich. Der Ehemann sei am 25. September 2020 gestorben. Bei dessen Tod sei die am 6. Ok- tober 1956 geborene Beschwerdeführerin zwar älter als 45 Jahre gewe- sen, jedoch habe die Ehe nur vom 8. Dezember 2016 bis zum 25. Septem- ber 2020 gedauert. Damit habe die Ehedauer weniger als fünf Jahre betra- gen. Der verstorbene Ehemann sei zudem gemäss dem Scheidungsurteil zwischen dem 10. Dezember 1981 und dem 30. Oktober 2015 in erster Ehe verheiratet gewesen. Eine Ehe mit der Beschwerdeführerin habe auch aus diesem Grund nicht mindestens fünf Jahre dauern können. Weiter wie- derholte die Vorinstanz die anlässlich des vorliegend angefochtenen Ein- spracheentscheids gemachten Ausführungen betreffend Partnerschaftsge- setz, ergänzte die von ihr erwähnte bundesgerichtliche Rechtsprechung und war der Auffassung, auch wenn während des Konkubinats eine ehe- ähnliche Lebensgemeinschaft bestanden habe, dürfe ein solches nicht der Ehe gleichgestellt werden. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf eine Witwenrente sei deshalb zu Recht abgewiesen worden. C.c Nachdem die Beschwerdeführerin die Gelegenheit zur Einreichung ei- ner Replik ungenützt hatte verstreichen lassen (B-act. 8 bis 10), schloss die Instruktionsrichterin mit prozessleitender Verfügung vom 15. Oktober 2021 mangels Eingangs einer Replik innert angesetzter Frist vorbehältlich weiterer Instruktionsmassnahmen den Schriftenwechsel ab (B-act. 11). C.d Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtschriften und Be- weismittel der Parteien ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Er- wägungen einzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kog- nition, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und ob auf eine Be- schwerde einzutreten ist (Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. De- zember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]; BVGE 2016/15 E. 1; 2014/4 E. 1.2). 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern kein Ausnah-

C-994/2021 Seite 5 metatbestand erfüllt ist (Art. 31 und 32 des Bundesgesetzes über das Bun- desverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [VGG; SR 172.32]). Zulässig sind Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Die SAK ist eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG (vgl. auch Art. 85 bis Abs. 1 Bst. b AHVG). Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver- waltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes be- stimmt. Das VwVG findet aufgrund von Art. 3 Bst. d bis VwVG jedoch keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG anwendbar ist. Nach Art. 2 des ATSG finden die Bestimmungen des ATSG Anwendung, soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze des Bundes dies vorse- hen. Nach Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwend- bar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vor- sieht. 1.3 Als direkte Adressatin ist die Beschwerdeführerin vom angefochtenen Einspracheentscheid vom 28. Januar 2021 (act. II 8) besonders berührt und sie kann sich auf ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung berufen (Art. 59 ATSG; Art. 48 Abs. 1 VwVG). Sie ist zur Beschwerde legitimiert. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde (Art. 60 ATSG; Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist deshalb einzutreten. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 1.5 Das sozialversicherungsrechtliche Verfahren ist vom Untersuchungs- grundsatz beherrscht (Art. 43 ATSG). Danach hat die Verwaltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet zum einen sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (Art. 28 ff. ATSG; BGE 125 V 195 E. 2 und 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen). Im Sozialversiche- rungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden

C-994/2021 Seite 6 Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat viel- mehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 360 E. 5b und 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen). 1.6 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet der angefochtene Einspracheentscheid vom 28. Januar 2021 (act. II 8), mit welchem die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Witwenrente abgewiesen hat. Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässig- keit dieses Entscheids und in diesem Zusammenhang insbesondere, ob das Konkubinat der Beschwerdeführerin mit ihrem verstorbenen Eheman- nes an die fünfjährige Ehedauer anzurechnen ist. 2. Im Folgenden sind die weiteren, im vorliegenden Verfahren im Wesentli- chen anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen. 2.1 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass- geblich, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 143 V 446 E. 3.3; 139 V 335 E. 6.2; 138 V 475 E. 3.1; BGE 134 V 315 E. 1.2; BGE 130 V 329 E. 2.3). Deshalb finden vorliegend die Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass des Einsprache- entscheids vom 28. Januar 2021 (act. II 8) in Kraft standen; weiter aber auch solche, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprü- che von Belang sind. Die Frage, ob die SAK den Anspruch auf eine Wit- wenrente zurecht abgewiesen hat, beurteilt sich grundsätzlich nach den im September 2020 (Hinschied von C.; act. I 42 und 45) gültigen Bestimmungen des AHVG und der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) laut den Bestimmungen gemäss der 10. AHV-Revision (Übergangsbestimmungen der 10. AHV-Revision). 2.2 Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Bosnien und Herze- gowina und hat dort ihren Wohnsitz. Vorliegend findet demnach aufgrund des Hinschieds von C. im September 2020 das Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (nachfol-

C-994/2021 Seite 7 gend: Sozialversicherungsabkommen, SR 0.831.109.818.1) sowie die ent- sprechende Verwaltungsvereinbarung vom 5. Juli 1963 betreffend die Durchführung des Abkommens (SR 0.831.109.818.12) Anwendung. Nach Art. 2 dieses Abkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaa- ten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsvor- schriften, zu welchen die schweizerische Bundesgesetzgebung über die AHV gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Da das Abkommen keine abweichenden Bestimmungen enthält, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der Voraussetzungen für einen Rentenanspruch allein nach den schweizerischen Rechtsvorschrif- ten (Art. 4 des Abkommens). Daran hat das am 1. Oktober 2018 abge- schlossene und am 1. September 2021 in Kraft getretene Abkommen zwi- schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Bosnien und Herzego- wina über Soziale Sicherheit (SR 0.831.109.191.1) nichts geändert (vgl. Art. 2 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 dieses neuen Abkommens). 2.3 Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente haben Witwen oder Wit- wer, sofern sie im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder haben (Art. 23 Abs. 1 AHVG). Kindern von Witwen oder Witwern sind gleichgestellt Kinder des verstorbenen Ehegatten, die im Zeitpunkt der Verwitwung mit der Witwe oder dem Witwer im gemeinsamen Haushalt leben und von ihr oder ihm als Pflegekinder im Sinne von Art. 25 Abs. 3 AHVG aufgenommen werden (Art. 23 Abs. 2 Bst. a AHVG) sowie Pflegekinder im Sinne von Art. 25 Abs. 3, die im Zeitpunkt der Verwitwung mit der Witwe oder dem Witwer im gemeinsamen Haushalt leben und von ihr oder ihm adoptiert werden (Art. 23 Abs. 2 Bst. b AHVG). 2.4 Witwen haben überdies Anspruch auf eine Witwenrente, wenn sie im Zeitpunkt der Verwitwung keine Kinder oder Pflegekinder im Sinne von Art. 23 AHVG, jedoch das 45. Altersjahr vollendet haben und mindestens fünf Jahre verheiratet gewesen sind. War die Witwe mehrmals verheiratet, so wird auf die Gesamtdauer der Ehen abgestellt (Art. 24 Abs. 1 AHVG). 3. 3.1 Unstreitig ist vorliegend, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Verwitwung keine Kinder bzw. Pflegekinder hatte (act. II 1 Ziffer 4.1), die 1993 geborenen Zwillinge des verstorbenen Ehegatten (act. I 2 S. 3) im Zeitpunkt der Verwitwung nicht mit der Beschwerdeführerin im gemeinsa- men Haushalt lebten und von ihr als Pflegekinder aufgenommen wurden sowie dass keine sonstigen Pflegekinder im Sinne von Art. 25 Abs. 3

C-994/2021 Seite 8 AHVG, die im Zeitpunkt der Verwitwung mit der Beschwerdeführerin im ge- meinsamen Haushalt lebten und von ihr adoptiert wurden, existieren. Unter diesen Umständen sind die Voraussetzungen für eine Witwenrente ge- mäss Art. 23 Abs. 1 AHVG und Art. 23 Abs. 2 Bst. a und b AHVG nicht erfüllt. 3.2 Mit Blick auf die Voraussetzungen des Art. 24 Abs. 1 AHVG ist festzu- stellen, dass die am 6. Oktober 1956 geborene (act. II 1 Ziffer 2) Beschwer- deführerin im Zeitpunkt der Verwitwung am 25. September 2020 (act. I 42 und 45) zwar das 45. Altersjahr vollendet hatte. Jedoch war sie mit ihrem verstorbenen Ehemann nur vom 8. Dezember 2016 bis zu dessen Todes- tag am 25. September 2020 (act. I 42 und 45 und act. II 1 Ziffer 2.4) und somit weniger als fünf Jahre verheiratet. Eine frühere Ehe, welche zur nö- tigen Gesamtdauer der Ehen von fünf Jahren hinzuzurechnen wäre, be- stand offenbar nicht (act. II 1 Ziffer 3.1 ff) und wird von der Beschwerdefüh- rerin auch nicht geltend gemacht. Demnach vermag diese auch die An- spruchsvoraussetzung von Art. 24 Abs. 1 AHVG nicht zu erfüllen. 3.3 Die Beschwerdeführerin vertrat die Auffassung, dass sie mit ihrem ver- storbenen Ehemann bereits von 2013 bis zur Heirat am 8. Dezember 2016 in einer ausserehelichen Gemeinschaft und somit als "Ehepaar" länger als fünf Jahre zusammengelebt habe, weshalb ihr Anspruch auf eine Witwen- rente zu bejahen sei. 3.3.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die fünfjährige Ehe- dauer eine vom Gesetzgeber gewollte Voraussetzung, deren vollständige Erfüllung Anspruchsvoraussetzung für die Entstehung der Witwenrente ge- stützt auf Art. 24 Abs. 1 AHVG ist (Urteil des BGer 9C_293/2012 vom 22. August 2012 E. 4; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versi- cherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] vom 1. März 1978, zit. in BGE 115 V 77 E. 4c). 3.3.2 Mit Blick auf die vorstehend dargelegte bundesgerichtliche Praxis kann nicht daran angeknüpft werden, ob im Zeitpunkt der Verwitwung eine häusliche Gemeinschaft von fünf (oder mehr) Jahren Dauer (ungeachtet dessen, ob ehelicher oder eheähnlicher Art) vorgelegen hat. Das Bundes- gericht hielt im Entscheid 9C_413/2015 vom 2. Mai 2016 in Erwägung 4.2 ausdrücklich daran fest, dass die Voraussetzungen des Art. 24 Abs. 1 AHVG dem Wortlaut entsprechend am zivilrechtlichen Begriff der Ehe und der eingetragenen Partnerschaft (Art. 13a Abs. 1 ATSG) anknüpfe, was im

C-994/2021 Seite 9 Rahmen einer durch den Gesetzgeber konsequent verwirklichten Bevorzu- gung dieser Institute gegenüber dem Konkubinat zu sehen sei. Mit anderen Worten verwarf es die Anrechnung der Dauer eines Konkubinats an die Ehedauer gemäss Art. 24 Abs. 1 AHVG in Bestätigung des Urteils des BVGer C-1225/2014 vom 8. Mai 2015 (vgl. auch E. 4.4). Dabei stützte sich das Bundesgericht auf das im Jahr 2013 ergangene Leiturteil BGE 140 I 77 E. 6.2 ff.. Darin nahm das Bundesgericht eine Gesamtbetrachtung des Sozialversicherungssystems vor und erklärte die im Gesamtsystem vorge- sehenen Bevorzugungen von Ehepaaren – denen auch Benachteiligun- gen, wie etwa die im konkreten Fall geprüfte Rentenplafonierung der Ehe- gatten, gegenüberstehen – als mit der Bundesverfassung der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101; Art. 8 Abs. 1 und 2 und Art. 9 BV) wie auch der für die Schweiz am 28. November 1974 in Kraft getretenen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101; Art. 14 EMRK) vereinbar. 3.3.3 Mit Blick auf das gesamte Sozialversicherungssystem ist deshalb hinzunehmen, dass die konsequente Anknüpfung am zivilrechtlichen Ehe- begriff zu einer Ungleichbehandlung der Lebensformen der Ehe einerseits und des Konkubinats anderseits führt (BGE 140 I 77 E. 9). Mit anderen Worten stellt die abweichende Behandlung einer im Konkubinat lebenden Person weder eine rechtsungleiche Behandlung des Konkubinats gegen- über der Ehe noch eine Diskriminierung dieser Lebensform dar. Darüber hinaus ist diese Betrachtungsweise und die daraus folgende Verweigerung der Witwenrente nicht willkürlich (vgl. Urteil des BVGer C-2986/2017 vom 27. Juli 2018 E. 5.5). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass sich keine Änderung der Praxis aufdrängt (zu den Voraussetzungen für eine Praxis- änderung vgl. BGE 138 III 359 E. 6.1 und 137 V 314 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). 4. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzuhal- ten, dass sich eine Anrechnung der Dauer des Konkubinats an die Ehe- dauer gemäss Art. 24 Abs. 1 AHVG verbietet, weshalb die Beschwerdefüh- rerin – nebst den Anspruchsvoraussetzungen auf eine Witwenrente ge- mäss Art. 23 Abs. 1 AHVG und Art. 23 Abs. 2 Bst. a und b AHVG (vgl. E. 3.1 hiervor) – auch diejenigen gemäss Art. 24 Abs. 1 AHVG nicht erfüllt. Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, ist sie im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 85 bis Abs. 3 AHVG abzuweisen.

C-994/2021 Seite 10 5. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient- schädigung. 5.1 Das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht in dieser Angelegenheit ist kostenlos (Art. 85 bis Abs. 2 AHVG). 5.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Als Bundes- behörde hat die obsiegende Vorinstanz keinen Anspruch auf eine Partei- entschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Der unterliegenden Beschwerdefüh- rerin ist entsprechend dem Verfahrensausgang ebenfalls keine Parteient- schädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

C-994/2021 Seite 11 Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Viktoria Helfenstein Roger Stalder

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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12.05.2022
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25.03.2026