B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-986/2022
Urteil vom 8. Dezember 2025 Besetzung
Richter Christoph Rohrer (Vorsitz), Richterin Viktoria Helfenstein, Richter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Nadja Francke.
Parteien
gegen
Sammelstiftung K._______, vertreten durch lic. iur. Hans-Peter Stäger, Rechtsanwalt, Beschwerdegegnerin,
BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich (BVS), Vorinstanz.
Gegenstand
BVG, Teilliquidation / Genehmigung des Verteilplans (Verfügung vom 10. Januar 2022).
C-986/2022 Seite 3 Sachverhalt: A. A.a Die Sammelstiftung K._______ (nachfolgend: Sammelstiftung K.______ oder Beschwerdegegnerin) ist eine seit (...) im Handelsregister eingetragene Stiftung mit dem Zweck der Durchführung der beruflichen Vorsorge gemäss BVG gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invali- dität und Tod. Sie hat ihren Sitz in Zürich und untersteht der Aufsicht der BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich (BVS oder Vorinstanz; vgl. Handelsregisterauszug unter www.zefix.ch, abgerufen am 5.9.2025). A.b Gemäss ihrem Vorsorgereglement von 2001 (nachfolgend: Vorsorge- reglement, vgl. Akten der Vorinstanz [nachfolgend: BVS-act.] 2) führt die Sammelstiftung K._______ für jedes Unternehmen ein eigenes Vorsorge- werk (im Vorsorgereglement jeweils als "Vorsorgekasse" bezeichnet, vgl. Art. 3 Ziff. 1 Vorsorgereglement). Zur Deckung der Risiken schliesst sie mit der Rentenanstalt/L._______ Versicherungsverträge ab (vgl. Art. 3 Ziff. 2 Vorsorgereglement). Die Sammelstiftung K._______ verwaltet die Vorsor- gewerke getrennt. Sie sorgt für die pro Anschluss separierte Anlage und Bilanzierung der Vorsorgevermögen (vgl. Art. 73 Vorsorgereglement). Bei Austritt eines Unternehmens ist die Sammelstiftung insbesondere nicht verpflichtet, allfällige Werteinbussen und/oder Kurs- und Währungs- schwankungen in irgendeiner Form auszugleichen (vgl. Art. 82 Abs. 5 Vor- sorgereglement). Das Stiftungsvermögen setzt sich aus dem Gemein- schaftsvermögen, dem Vermögen der angeschlossenen Vorsorgewerke und dem allfälligen Sondervermögen für die Anpassung der Langzeitrenten an die Preisentwicklung (Teuerungsfonds) zusammen. Dieser Teuerungs- fonds wird durch Sonderbeiträge der Arbeitnehmer und der Unternehmen sowie durch die Erträge geäufnet (vgl. Grundlagenbericht der M.AG [die von der Sammelstiftung K. beauftragte Exper- tin für berufliche Vorsorge, vgl. nachfolgend Sachverhalt A.j] zur Teilliqui- dation per 31. Dezember 2002, BVS-act. 6, S. 1 Ziff. 1.1 und S. 10 Ziff. 4 [je mit Hinweis auf Art. 7 der Stiftungsurkunde vom 17. November 1998, nicht bei den Akten] und Art. 23 Vorsorgereglement). A.c Per 1. Januar 2001 waren der Sammelstiftung K._______ (...) Vorsor- gewerke mit (...) versicherten Personen angeschlossen. In den Jahren 2001 bis 2003 lösten viele Unternehmen den Anschlussvertrag mit der Sammelstiftung K._______ auf. Seit dem 1. Januar 2004 wurde eine wei- tere Abnahme der Anzahl der Anschlussverträge verzeichnet, so dass per 31. Dezember 2009 noch (...) Anschlussverträge mit (...) aktiven
C-986/2022 Seite 4 Versicherten und (...) Rentenbezügern vorhanden waren (vgl. BVS-act. 6, S. 1 Ziff. 1.1). A.d Im Jahr 2004 verlangte die A._______ (nachfolgend: A._______ Sam- melstiftung), zu welcher damals von der Sammelstiftung K._______ 43 der Unternehmen per 31. Dezember 2003 übergetreten waren, die Durchfüh- rung einer Teilliquidation. Mit Schreiben vom 8. Dezember 2004 wies das Bundesamt für Sozialversicherung (nachfolgend: BSV) als (damals noch) zuständige Aufsichtsbehörde den Antrag auf Teilliquidation ab (vgl. BVS- act. 6, S. 1 Ziff. 1.1). Die von der A._______ Sammelstiftung und 46 Kon- sorten dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsge- richt mit Urteil C-2399/2006 vom 6. Oktober 2009 in dem Sinne gutgeheis- sen, als festgestellt wurde, dass der Tatbestand der Teilliquidation der Sammelstiftung K._______ erfüllt sei. A.e Mit Verfügung vom 14. Dezember 2012 lehnte das BSV den Plan der Sammelstiftung K._______ für eine einzige Teilliquidation basierend auf dem Stichtag 31. Dezember 2009 mit einem zweistufigen Verteilungsplan per 31. Dezember 2003 und 31. Dezember 2009 ab. Es verlangte die Durchführung von neun einzelnen Teilliquidationen, jeweils zum Bilanz- stichtag per 31. Dezember der Jahre 2001 bis 2009. Der Teuerungsfonds sei, nachdem die entnommenen Finanzierungen zurückgeführt worden seien, miteinzubeziehen. Zudem seien die Rückstellungen "für Versiche- rungen", "für Spezialfälle" sowie "für Unterdeckungen" miteinzubeziehen sowie die Herkunft bzw. Verwendung der "übrigen Rückstellungen" nach- zuweisen und allenfalls miteinzubeziehen. Die Bestellung eines Beistands für die Stiftung wurde hingegen abgelehnt (vgl. Akten im Beschwerdever- fahren [nachfolgend: BVGer-act.] 1, Beilage 16). A.f Die von der Sammelstiftung K._______ dagegen erhobene Be- schwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-565/2013 vom 8. November 2016 teilweise gutgeheissen. Abgewiesen wurde sie in- sofern, als dass der Verteilplan der Beschwerdeführerin nicht genehmigt wurde und die Beschwerdeführerin Teilliquidationen mit Stichtag jeweils per 31. Dezember der Jahre 2001 bis 2009 durchführen muss. Gutgeheis- sen (zumindest teilweise) wurde sie im Umfang, als dass der Teuerungs- fonds zwar in die Teilliquidationen einbezogen werden muss, die bis zum jeweiligen Stichtag für den Sicherheitsfonds und die Umwandlungssatzdif- ferenzen verwendeten Mittel des Teuerungsfonds jedoch nicht in diesen zurückzuführen sind (vgl. Urteil des BVGer A-565/2013, Ziff. 1 des Urteils- dispositivs).
C-986/2022 Seite 5 A.g Die A._______ Sammelstiftung und 35 Konsorten erhoben ebenfalls Beschwerde gegen die Verfügung des BSV vom 14. Dezember 2012 und beantragten insbesondere die Reduzierung der Höhe des Teuerungsfonds, die Streichung der Rückstellung "Fortbestand" von Fr. (...) Mio. sowie die Einsetzung einer unabhängigen Kontrollstelle und eines unabhängigen Pensionskassenexperten. Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-494/2013 vom 10. November 2016 wurde die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde und sie nicht infolge Rückzugs als gegen- standslos geworden abzuschreiben war (vgl. Urteil des BVGer A-494/2013 E. 6). Auf die gegen dieses Urteil von den Beschwerdeführenden erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 9C_12/2017 vom 31. Juli 2017 mangels Zuständigkeit nicht ein. A.h Die Sammelstiftung K._______ beauftragte die Revisionsexpertin N.AG damit, die Datengrundlagen für die Erstellung der Verteil- pläne im Zusammenhang mit den durchzuführenden neun Teilliquidationen für die Geschäftsjahre 2001 bis 2009 zu prüfen. Diese kam gemäss ihrem Bericht vom 25. Mai 2018 zum Schluss, dass die notwendige Sorgfalt bei der Ermittlung der relevanten Datenbestände angewandt worden sei und adäquate und nachvollziehbare Prozesse, Verfahren und Kontrollen bei der Datenbereinigung bestanden hätten, um die Vollständigkeit und Kor- rektheit sicherzustellen (vgl. BVS-act. 3). A.i Mit Verfügung vom 25. November 2019 genehmigte die BVG- und Stif- tungsaufsicht des Kantons Zürich (BVS) den Verteilplan der Sammelstif- tung K. für die erste Teilliquidation per 31. Dezember 2001 (vgl. BVS-act. 4). Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft und die Teilliquidation per 31. Dezember 2001 wurde von der Sammelstiftung K._______ durch- geführt (vgl. BVS-act. 5). A.j Gemäss Zirkularbeschluss 04/2020 vom 16. November 2020 geneh- migte der Stiftungsrat der Sammelstiftung K._______ den durch die Exper- tin für berufliche Vorsorge (M._______AG) erstellten Teilliquidationsbericht per 31. Dezember 2002, bestehend aus einem Grundlagen- und einem Einzelbericht, vom 16. November 2020 (vgl. BVS-act. 5). A.k Mit Schreiben vom 20. November 2020 wurden die Destinatäre über die Durchführung der Teilliquidation per 31. Dezember 2002 informiert so- wie auf die Möglichkeit hingewiesen, Einsicht in die für die Teilliquidation massgebenden Grundlagen zu nehmen und bis am 31. Dezember 2020 allfällige Einwände gegen das geplante Vorgehen und den Verteilplan
C-986/2022 Seite 6 vorzubringen (vgl. BVS-act. 8). Dieselbe Information wurde am 24. Novem- ber 2020 im SHAB publiziert (vgl. BVS-act. 9). A.l Am 31. Dezember 2020 erhoben die A._______ Sammelstiftung und 37 Konsorten Einsprache betreffend die Teilliquidation mit Stichtag 31. De- zember 2002. Sie beantragten im Wesentlichen die Überarbeitung des Ver- teilplans dahingehend, dass die Unterdeckungen der einzelnen Vorsorge- werke in Höhe von Fr. (...) Mio. nicht vom Vorsorgevermögen abzuziehen, sondern den freien Mitteln hinzuzurechnen seien. Die Rückstellung für Ver- sicherungen in Höhe von Fr. (...) Mio. sei vollumfänglich aufzulösen. Die Rückstellung "notwendiger Teuerungsfonds zur Finanzierung der Teue- rungsanpassungen" in der Höhe von Fr. (...) Mio. sei bis auf den nachweis- lich von 2001 bis 2020 effektiv zur Anpassung der Risikorenten an die Teu- erung benötigten Betrag aufzulösen, eventualiter sei sie vollumfänglich aufzulösen. Die Rückstellung für Abwicklung der Teilliquidation sowie all- fälliger Prozesskosten in der Höhe von Fr. (...) Mio. sei auf maximal Fr. (...) Mio. zu reduzieren (vgl. BVS-act. 10). A.m Der Stiftungsrat der Sammelstiftung K._______ hielt in seinem Be- schluss vom 25. Februar 2021 fest, dass sich sämtliche Einwendungen der A._______ Sammelstiftung und 37 Konsorten als unbegründet erwiesen und vollumfänglich zurückgewiesen würden, soweit darauf eingetreten werden könne. Zudem wurde beschlossen, den Verteilplan bei der BVS einzureichen und dessen Genehmigung zu beantragen (vgl. BVS-act. 12). A.n Nach Einholung weiterer Auskünfte von der Sammelstiftung K._______ (vgl. BVS-act. 13-17) verfügte die BVS am 10. Januar 2022 insbesondere, dass der Verteilungsplan per 31. Dezember 2002 der Sam- melstiftung K._______ genehmigt werde (vgl. BVS-act. 18, Ziff. I des Ver- fügungsdispositivs). Die Ermittlung der freien Mittel auf Stiftungsebene sei nicht zu beanstanden (Ziff. II des Verfügungsdispositivs). B. B.a Gegen diese Verfügung erhoben die A._______ Sammelstiftung (Be- schwerdeführerin 1), die B.AG (Beschwerdeführerin 2), die C.SA (Beschwerdeführerin 3), die D. (Beschwerdeführe- rin 4), die E.AG (Beschwerdeführerin 5), F. (Beschwerde- führer 6), G. (Beschwerdeführer 7), H._______ (Beschwerdefüh- rer 8), I._______ (Beschwerdeführer 9) und J._______ (Beschwerdeführer 10), alle vertreten durch die Rechtsanwälte Philipp Burger und Hans-Ulrich
C-986/2022 Seite 7 Stauffer (präzisierend zum Vertretungsverhältnis vgl. nachfolgend E. 1.4.1), mit Eingabe vom 28. Februar 2022 Beschwerde beim Bundesver- waltungsgericht. Sie beantragten, die Verfügung der Vorinstanz vom 10. Januar 2022 betreffend Genehmigung des Verteilplans per 31. Dezem- ber 2002 der Sammelstiftung K._______ sei aufzuheben (Rechtsbegehren Ziff. 1). Der Verteilplan sei dahingehend zu ändern, dass Fr. (...) Mio. (Un- terdeckungen der einzelnen Vorsorgewerke) nicht vom Vorsorgevermögen abgezogen würden, sondern vollumfänglich den freien Mitteln hinzuge- rechnet und somit in der vorliegenden Teilliquidation verteilt würden (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 3.1). Weiter sei die Rückstellung "notwendiger Teue- rungsfonds" (zur Finanzierung der Teuerungsanpassung) in der Höhe von Fr. (...) Mio. um minimal Fr. (...) Mio. bis auf maximal Fr. (...) Mio., eventu- aliter um minimal Fr. (...) Mio. bis auf maximal Fr. (...) Mio., aufzulösen. Der dadurch freiwerdende Betrag sei den freien Mitteln hinzuzurechnen und somit in der vorliegenden Teilliquidation zu verteilen (vgl. Rechtsbe- gehren Ziff. 3.2). In formeller Hinsicht beantragten die Beschwerdeführen- den, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 2). Im Weiteren habe die Sammelstiftung K._______ bezüglich der Unterdeckungen der Vorsorgewerke offenzulegen, ob sie im Jahr 2002 mit gemeinschaftlichen Mitteln die Unterdeckung einzelner Vor- sorgewerke ausfinanziert habe (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 4.1). Zudem habe sie sämtliche Unterlagen (inkl. Berechnungen) im Zusammenhang mit der Rückstellung "notwendiger Teuerungsfonds" zu editieren (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 4.2). B.b Der mit Zwischenverfügung vom 4. März 2022 bei den Beschwerde- führenden eingeforderte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5'000.– (vgl. BVGer-act. 2) wurde am 10. März 2022 geleistet (vgl. BVGer-act. 7). B.c Nach Durchführung eines auf das Gesuch der Beschwerdeführenden um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde be- schränkten Schriftenwechsels (vgl. BVGer-act. 3, 9, 10) wurde dieses Ge- such mit Zwischenverfügung vom 1. April 2022 abgewiesen (vgl. BVGer- act. 12). Die Zwischenverfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwach- sen. B.d Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 17. Juni 2022, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne, und die Verfügung vom 10. Januar 2022 sei zu bestätigen (vgl. BVGer-act. 21).
C-986/2022 Seite 8 B.e Mit Beschwerdeantwort vom 22. Juni 2022 beantragte die Beschwer- degegnerin, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (vgl. BVGer- act. 22). B.f Die Beschwerdeführenden hielten mit Replik vom 19. Oktober 2022 an ihren mit der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest. Zusätzlich stell- ten sie folgenden Eventualantrag: "Eventualiter seien bezüglich der Fehl- beträge der einzelnen Vorsorgewerke Rückstellungen zuzulassen, soweit für diese kein Insolvenzschutz des Sicherheitsfonds besteht (d.h. soweit bezüglich dieser Fehlbeträge die reglementarischen Leistungspflichten die Obergrenze [Art. 56 Abs. 2 aBVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 a BVG und Art. 5 a BVV 2] übertreffen") (vgl. BVGer-act. 29). B.g Mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2022 wurde der Beweisan- trag der Beschwerdeführenden gemäss Rechtsbegehren Ziff. 4.1 (inkl. des Beweisantrags auf Befragung von O._______ als Auskunftsperson) abge- wiesen. Demgegenüber wurde (entsprechend dem Rechtsbegehren Ziff. 4.2 der Beschwerdeführenden) die Beschwerdegegnerin aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht sämtliche relevanten Unterlagen, die im Zusammenhang mit der Rückstellung "Notwendiger Teuerungsfonds zur Finanzierung der Teuerungsanpassungen" in Höhe von Fr. (...) Mio. ste- hen, einzureichen (vgl. BVGer-act. 31). Mit Eingabe vom 30. Januar 2023 erstattete die Beschwerdegegnerin die entsprechenden Auskünfte (vgl. BVGer-act. 32). Die Beschwerdeführenden nahmen dazu am 2. März 2023 Stellung (vgl. BVGer-act. 35). B.h In ihrer Duplik vom 18. April 2023 wiederholte die Vorinstanz ihre mit der Vernehmlassung gestellten Anträge (vgl. BVGer-act. 37). B.i Innert erstreckter Frist hielt auch die Beschwerdegegnerin mit Stellung- nahme vom 24. Mai 2023 zur Replik an ihren Anträgen fest (vgl. BVGer- act. 40). C. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
C-986/2022 Seite 9 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 74 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlas- senen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) in Verbindung mit Art. 31 bis 33 VGG Beschwerden gegen Verfügungen der Aufsichtsbehörden im Bereich der beruflichen Vorsorge. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegen die Verfügung der BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich (BVS) zuständig. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allge- meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1), insbeson- dere dessen 2. Abschnitt über das Sozialversicherungsverfahren, sind für den Bereich des BVG mangels eines entsprechenden Verweises nicht an- wendbar (Art. 2 ATSG e contrario). 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht prüft nebst seiner Zuständigkeit auch das Vorliegen weiterer Sachurteilsvoraussetzungen frei und von Amtes we- gen (vgl. Art. 7 Abs. 1 VwVG). 1.4 Zur Beschwerdeführung berechtigt ist, wer vor der Vorinstanz am Ver- fahren teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än- derung hat (Art. 48 VwVG in Verbindung mit Art. 37 VGG). 1.4.1 Die Beschwerdeführenden 2 bis 10 haben die Beschwerdeführerin 1 und diese wiederum die beiden Rechtsvertreter mit der Wahrung ihrer In- teressen beauftragt (vgl. BVGer-act. 1, S. 5 Rz. 1 mit Hinweis auf Beilage 30 zu BVGer-act. 1). Die Beschwerdeführenden 2, 3 und 5 sind ehemals der Beschwerdegegnerin angeschlossene Arbeitgebende, deren Vorsor- gewerke die Beschwerdegegnerin per 31. Dezember 2002 verlassen ha- ben. Bei den Beschwerdeführenden 6 bis 10 handelt es sich um Destina- täre der erwähnten ehemals angeschlossenen Arbeitgebenden. Bei der Beschwerdeführerin 1 handelt es sich um die neue Vorsorgeeinrichtung, zu welcher die Beschwerdeführenden 2 und 6 gewechselt haben. Bei der Beschwerdeführerin 4 handelt es sich um die neue Vorsorgeeinrichtung, zu der die Beschwerdeführenden 3 und 7 gewechselt haben (vgl. BVGer-
C-986/2022 Seite 10 act. 1, Rz. 1 f.; BVGer-act. 29 Rz. 144 mit Hinweis auf Urteil des BVGer C- 2399/2006 vom 6. Oktober 2009 E. 3). 1.4.2 Art. 53d Abs. 6 BVG spricht nur von Versicherten und Rentenbezü- gern, die berechtigt sind, an die Aufsichtsbehörde zu gelangen, und nennt andere, möglicherweise von einer Teilliquidation betroffene Personen wie ausscheidende Versicherte, die im Rahmen der Teilliquidation zu berück- sichtigen sind, übernehmende Vorsorgeeinrichtungen und involvierte Ar- beitgeberfirmen nicht (vgl. auch SABINA WILSON, Die Erstellung des Teilli- quidationsreglements einer Vorsorgeeinrichtung und weitere Einzelfragen zur Durchführung einer Teilliquidation, 2016, Rz. 461 f. m.w.H.). Sofern diese eine unmittelbare Beeinträchtigung ihrer Interessen darlegen kön- nen, sind auch sie – in analoger Anwendung von Art. 48 VwVG – zur Anru- fung der Aufsichtsbehörde und damit zur Einreichung der Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht legitimiert (SABINA WILSON, a.a.O., Rz. 465-467 m.w.H.). 1.4.3 Arbeitgebende haben einen vertraglichen Anspruch darauf, dass die Vorsorgeeinrichtung die ihr obliegenden Vorsorgepflichten gegenüber den bei ihr versicherten Arbeitnehmenden korrekt wahrnimmt. Dazu gehört, dass im Rahmen einer Teilliquidation das zu übertragende Kapital richtig berechnet und wie allenfalls weiteres Vorsorgevermögen zu Gunsten der Arbeitnehmenden weitergegeben wird (vgl. RUFF RUDIN/DEGEN/MÜLLER, in: BSK Berufliche Vorsorge, 2021, Art. 53d BVG N. 160; vgl. auch Urteil des BVGer C-5912/2019 vom 18. Februar 2025 E. 1.3.2 m.H.). Die Be- schwerdelegitimation der Beschwerdeführenden 2, 3 und 5 liegt somit vor. Dies gilt auch für die Destinatäre dieser Arbeitgebenden, welche ebenfalls in ihrem schutzwürdigen Interesse betroffen sind, dass die Beschwerde- gegnerin die ihnen gegenüber bestehenden Vorsorgepflichten einhält. Ent- gegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (vgl. BVGer-act. 40, Rz. 46) stellt der Umstand, dass die Beschwerdeführenden 6 bis 10 die ihnen im Rahmen der Teilliquidation individuell zuerkannten Anteile an den freien Mitteln bereits geltend gemacht haben, ihre Beschwerdelegitimation nicht in Frage, geht es doch vorliegend darum, ob sie zu den bereits zugeteilten noch Anspruch auf weitere freie Mittel haben. Schliesslich sind auch die übernehmenden Vorsorgeeinrichtungen, die Beschwerdeführenden 1 und 4, legitimiert, denn auch sie haben ein unmittelbares schutzwürdiges Inte- resse, dass die freien Mittel, Rückstellungen und Schwankungsreserven bzw. der Fehlbetrag korrekt ermittelt und übertragen werden. (vgl. RUFF RUDIN/DEGEN/MÜLLER, a.a.O., Art. 53d BVG N. 161).
C-986/2022 Seite 11 1.5 1.5.1 Die Beschwerdegegnerin bezweifelt, dass die Vertretung der Be- schwerdeführenden 2 bis 10 durch die Beschwerdeführerin 1 sowie die Vertretung der Beschwerdeführenden 1 bis 10 durch die beiden Rechtsver- treter rechtsgültig ist. Es sei davon auszugehen, dass bei der Beschwer- deführerin 1 aktuell Personen und Unternehmen angeschlossen seien, die im Rahmen der Teilliquidation per 31. Dezember 2002 zum Abgangsbe- stand gehörten, wie auch solche, die sich der Beschwerdeführerin 1 erst per 1. Januar 2004 oder später angeschlossen hätten und folglich per 31. Dezember 2002 weiterhin zum Fortbestand gezählt hätten. Die Interes- sen von Fort- und Abgangsbestand unterschieden sich erheblich. Die Be- schwerdeführerin 1 setze sich so einem unüberwindbaren Interessenkon- flikt aus (vgl. BVGer-act. 22, Rz. 137 ff.). Auch die beiden Rechtsvertreter hätten sowohl früher als auch aktuell Personen vertreten, welche im Rah- men der vorliegend zu beurteilenden Teilliquidation per 31. Dezember 2002 nicht zum Abgangsbestand gehörten. Könnten Beauftragte Interes- sen der Auftraggeber aufgrund gegenläufiger Interessen von momentanen oder früheren Klienten nicht oder nicht gehörig wahrnehmen, liege – wie im vorliegenden Fall – ein verbotener Interessenkonflikt vor (vgl. BVGer- act. 40, Rz. 128). Die Beschwerdeführenden halten dagegen, dass der In- teressenkonflikt, wonach die Interessen der Mitglieder des Abgangsbe- stands 2002 nicht gleichgelagert seien mit jenen der Mitglieder des Ab- gangsbestands der folgenden Jahre, bei jeder Sammelstiftung inhärent sei. Einer Sammelstiftung schlössen sich eine Vielzahl von Vorsorgewerken an. Naturgemäss erfolgten diese Anschlüsse nicht zur gleichen Zeit. Die Be- schwerdegegnerin setze sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten für die Mit- glieder jedes Vorsorgewerkes ein (vgl. BVGer-act. 29, Rz. 141-144). 1.5.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann die Verfahrensleitung insbesondere gestützt auf Art. 12 Bst. c des Bundesge- setzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61), wonach Anwältinnen und An- wälte jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer Klientschaft und den Personen, mit denen sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen, zu meiden haben, eine Vertretung untersagen. Die Bestimmung dient insbe- sondere dem Schutz der Interessen des Vertretenen. Zudem gelangt sie nur zur Anwendung, wenn ein konkretes Risiko eines Interessenkonflikts besteht; eine bloss theoretische oder abstrakte Möglichkeit des Auftretens gegensätzlicher Interessenlagen reicht hingegen nicht aus (Urteile des BVGer A-4470/2020 vom 11. August 2022 E. 4.3.3; A-6040/2018 vom
C-986/2022 Seite 12 2. Mai 2019 E. 3.7.2–3.7.4; vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer A-3612/2019 vom 29. Juli 2019 E. 7.2 f. m.H.). 1.5.3 Die Beschwerdeführenden 2 bis 10 haben die Beschwerdeführerin 1 bewusst mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragt, obwohl ihnen der theoretisch bestehende Interessenkonflikt zwischen ihnen und Mitgliedern von Abgangsbeständen späterer Jahre, die sich ebenfalls der Beschwer- deführerin 1 anschlossen, bekannt sein musste. Dass es vor diesem Hin- tergrund eines besonderen Schutzes der Interessen der Beschwerdefüh- renden 2 bis 10 bedürfte, ist nicht ersichtlich. Das Gleiche gilt in Bezug auf die Beauftragung der Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren. Der von der Beschwerdegegnerin unsubstantiiert vorgebrachte Umstand, dass die Rechtsvertreter auch Klienten verträten oder früher vertreten hätten, welche nicht zum Abgangsbestand der Teilliquidation per 31. Dezember 2002 gehörten, vermag – selbst wenn es zutreffen sollte – keinen erforder- lichen tatsächlichen und konkreten Interessenkonflikt im Sinne des BGFA zu begründen, zumal sich auch keinerlei Hinweise darauf ergeben, dass die Interessen der Beschwerdeführenden im vorliegenden Verfahren nicht gehörig gewahrt worden wären. 1.6 Als weitere Sachurteilsvoraussetzung muss eine anfechtbare Verfü- gung vorliegen. 1.6.1 Die Beschwerdegegnerin macht geltend, dass betreffend die Grund- sätze im Umgang mit den Unterdeckungen sowie den Berechnungsmetho- den für den notwendigen Teuerungsfonds im Rahmen der Teilliquidation per 31. Dezember 2001 bereits rechtskräftig entschieden worden sei, wes- halb auf die Rechtsbegehren Ziff. 3.1 und 3.2 nicht einzutreten sei. Sie be- gründet, das Bundesverwaltungsgericht habe im Urteil A-565/2013 vom 8. November 2016 festgehalten, dass die neun Teilliquidationen nach densel- ben Grundsätzen und Berechnungsmethoden durchgeführt werden müss- ten. Eine Änderung der Grundsätze und Berechnungsmethoden, wie sie die Beschwerdeführenden für die Teilliquidation per 31. Dezember 2002 forderten, würde dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-565/2013 sowie dem in BGE 128 II 394 erläuterten Gleichbehandlungsgebot wider- sprechen. Die Beschwerdeführerin 1 habe im Rahmen der Teilliquidation per 31. Dezember 2001 vom Einsichts- und Informationsrecht Gebrauch gemacht, aber es sei von keiner Partei Beschwerde erhoben worden. Auf diese Verfahrensrechte sei von den Beschwerdeführenden im expliziten Wissen darum verzichtet worden, dass die im Grundlagenbericht definier- ten Grundsätze für sämtliche noch folgenden Teilliquidationen gelten
C-986/2022 Seite 13 würden (BVGer-act. 22, Rz. 54 ff., Rz. 400; BVGer-act. 40, Rz. 11 ff., Rz. 54). Die Beschwerdeführenden stellen sich auf den Standpunkt, dass der bei einer Teilliquidation aufgelegte Grundlagenbericht nur für die jeweilige Teilliquidation gelte. Entgegen der Behauptung der Beschwerdegegnerin gehe aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-565/2013 nirgends hervor, dass die erste Teilliquidation die nachfolgenden präjudizieren solle. Dem Gleichbehandlungsgrundsatz entspreche es, dass sich die Betroffe- nen gegen sämtliche Grundlagen der sie jeweils betreffenden Teilliquida- tion zur Wehr setzen könnten. Würden die freien Mittel auf eine fehlerhafte Art und Weise ermittelt, so hätten die Betroffenen das Recht, sich dagegen zu wehren und eine entsprechende Korrektur zu verlangen und zwar un- abhängig davon, ob bei der vorausgehenden Teilliquidation die freien Mittel auf diese fehlerhafte Art und Weise ermittelt worden seien oder nicht. Die Betroffenen, welche 2002 die Beschwerdegegnerin verlassen hätten, wä- ren denn auch gar nicht legitimiert gewesen, die Interessen der Betroffenen der Teilliquidation 2001 wahrzunehmen. Sie wären höchstens dann legiti- miert gewesen, wenn die Betroffenen der Teilliquidation 2001 mehr bekom- men hätten, als ihnen zugestanden wäre. Vorliegend sei das Gegenteil der Fall. Dass die Beschwerdeführerin 1 im Rahmen der Teilliquidation per Ende 2001 von ihrem Einsichts- und Informationsrecht Gebrauch gemacht habe, bedeute auch keinesfalls, dass sie auf ihre Verfahrensrechte bezüg- lich nachfolgender Teilliquidationen verzichtet habe (vgl. BVGer-act. 29, Rz. 8 ff, Rz. 18 ff.). 1.6.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil A-565/2013 vom 8. No- vember 2016 in Nachachtung des Gleichbehandlungsgebots festgehalten, es sei bei einer Teilliquidation darauf zu achten, dass nach ihrer Beendi- gung weitere Teilliquidationen unter Beachtung derselben Prinzipien und Berechnungsformen möglich blieben. Dies könne indessen nur gelten, wenn die tatsächliche und rechtliche Ausgangslage bei der Teilliquidation jeweils dieselbe sei und die Verhältnisse insoweit vergleichbar und auch deshalb gleich zu behandeln seien. Allerdings gebe es keinen berufsvor- sorgerechtlichen Grundsatz, nach welchem bei in gewissen zeitlichen Ab- ständen aufeinander folgenden Teilliquidationen einer Vorsorgeeinrichtung stets dieselben Kriterien für die Verteilung der freien Mittel anzuwenden wären (vgl. Urteil des BVGer A-565/2013 E. 3.1.6). Weder hat das Bundes- verwaltungsgericht also eine identische Vorgehensweise über alle neun Teilliquidationen gefordert noch ergibt sich ein solches Erfordernis aus dem Gesetz. Es steht der Beschwerdegegnerin demnach nicht zu, den Inhalt des Grundlagenberichts der ersten Teilliquidation per 31. Dezember 2001 für alle nachfolgenden Teilliquidationen als verbindlich zu erklären. Es
C-986/2022 Seite 14 handelt sich um neun unterschiedliche Teilliquidationen mit jeweils unter- schiedlichen Fort- und Abgangsbeständen. Entsprechend unterscheiden sich auch die Betroffenen und damit die Beschwerdelegitimierten bei jeder Teilliquidation. Bei jeder einzelnen Teilliquidation sind die jeweils Betroffe- nen berechtigt, ihre Verfahrensrechte wahrzunehmen und gegen sämtliche Grundlagen der Teilliquidation Beschwerde zu erheben. Es kann nicht an- gehen, dass gegen allenfalls fehlerhafte Grundsätze und Berechnungsme- thoden von Betroffenen einer Teilliquidation keine Beschwerde erhoben werden kann, weil frühere Teilliquidationen nach den gleichen fehlerhaften Grundsätzen und Berechnungsmethoden erfolgt und unangefochten in Rechtskraft erwachsen sind. Das Gleichbehandlungsgebot kann nicht her- angezogen werden, um eine Fortführung allenfalls fehlerhafter Grundsätze zu begründen. Dass die Beschwerdeführerin 1 im Rahmen der Teilliquida- tion per 31. Dezember 2001 Einsicht in die Akten nahm und keine Be- schwerde erhob, bedeutet entsprechend auch nicht, dass sie auf ihre Ver- fahrensrechte als Betroffene späterer Teilliquidationen, vorliegend die Teilli- quidation per 31. Dezember 2002, verzichtet hätte. Die Verfügung der Vo- rinstanz vom 10. Januar 2022 ist somit vollumfänglich anfechtbar und der Antrag der Beschwerdegegnerin auf Nichteintreten auf die Rechtsbegeh- ren Ziff. 3.1 und 3.2 der Beschwerdeführenden ist abzuweisen. 1.7 Nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde (Art. 63 Abs. 4 VwVG), ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde grundsätzlich (vgl. allerdings nachfolgend E. 2.2) einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Anfechtungsgegenstand ist die Verfügung der Vorinstanz vom 10. Ja- nuar 2022, mit welcher diese den Verteilungsplan per 31. Dezember 2002 der Beschwerdegegnerin genehmigt und die durch die Beschwerdegegne- rin erfolgte Ermittlung der freien Mittel auf Stiftungsebene als rechtskon- form erachtet hat. Die Beschwerdeführenden beanstanden insbesondere die Beurteilung der Vorinstanz, wonach im Rahmen der Teilliquidation mit Stichtag 31. Dezember 2002 die Unterdeckung einzelner Vorsorgewerke zu Recht vom freien Vermögen der Beschwerdegegnerin in Abzug ge- bracht worden seien. Im Weiteren bestreiten sie die Beurteilung der Vor- instanz, dass die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung der Rückstel- lung "notwendiger Teuerungsfonds" ihr Ermessen rechtskonform ausgeübt habe.
C-986/2022 Seite 15 2.2 Die Beschwerdeführenden stellen den Verdacht in den Raum, dass die Beschwerdegegnerin in den Jahren 2001 bis 2009 mit gemeinschaftlichen Mitteln unterdeckte Vorsorgewerke, welche zur Vollversicherung der L._______ gewechselt sind, ausfinanziert habe (vgl. BVGer-act. 1, Rz. 61 ff.; BVGer-act. 29, Rz. 280 ff.). Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2022 ausgeführt (vgl. BVGer-act. 31, S. 3), hat das Bundes- gericht mit BGE 143 V 321 unmissverständlich festgehalten, dass Streit- fragen, die – wie z.B. vorliegend die von den Beschwerdeführenden be- hauptete unsachgemässe Verwendung gemeinschaftlicher Mittel, die eine quantitative Schmälerung der jeweiligen Teilliquidationsansprüche zur Folge haben – untrennbar und unmittelbar mit derjenigen nach einer even- tuellen Verantwortlichkeit zusammenhängen, nicht auf dem aufsichtsrecht- lichen Weg zu klären sind und daher nicht in das Teilliquidationsverfahren miteinbezogen werden können (vgl. E. 4.2 der Zwischenverfügung). Soweit die Beschwerdeführenden die Abklärung von Fragen betreffend eine allfäl- lige Verantwortlichkeit der Beschwerdegegnerin verlangen, ist somit auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3. 3.1 Im Verfahren nach Art. 53d Abs. 6 BVG betreffend die Überprüfung der Voraussetzungen und des Verfahrens der Teilliquidation sowie des Vertei- lungsplanes beschränkt sich die Prüfungsbefugnis der Aufsichtsbehörde gemäss Art. 62 Abs. 1 Bst. a BVG auf eine reine Rechtskontrolle (SABINA WILSON, a.a.O., S. 153 Rz. 485 und S. 121 Rz. 396, mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung; ISABELLE VETTER-SCHREIBER, Beruf- liche Vorsorge, Kommentar, 3. Aufl. 2013, Art. 62 BVG Rz. 1, 3 und 5). Da sich die Kognition der oberen Instanz nur verengen, nicht aber erweitern kann (Einheit des Verfahrens), hat sich auch das Bundesverwaltungsge- richt – in Abweichung von Art. 49 Bst. c VwVG – auf eine Rechtskontrolle zu beschränken. Es darf deswegen sein eigenes Ermessen nicht an die Stelle desjenigen der Aufsichtsbehörde setzen und kann nur einschreiten, wenn der Entscheid der Aufsichtsbehörde Bundesrecht verletzt (vgl. Art. 49 Bst. a VwVG), namentlich, weil er auf sachfremden Kriterien beruht oder einschlägige Kriterien ausser Acht lässt und damit unhaltbar ist (statt vieler BGE 139 V 407 E. 4.1.2; Urteile des BVGer A-141/2017 und A-331/2017 vom 20. November 2018 E. 3; A-2946/2017 vom 26. Juli 2018 E. 2.1, je mit weiteren Hinweisen). 3.2 Im Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist verpflichtet, auf den unter
C-986/2022 Seite 16 Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten festgestellten Sachverhalt die richti- gen Rechtsnormen und damit jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (vgl. BGE 119 V 347 E. 1a; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAY- SER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, S. 28 Rz. 1.54). 3.3 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht in der Regel diejenigen Rechtssätze mass- gebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben, unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Übergangsbestimmungen (statt vieler BGE 130 V 1 E. 3.2; vgl. auch HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, S. 70 Rz. 296 f.). In materiell-rechtlicher Hinsicht sind demgegenüber grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass- gebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (statt vieler BGE 140 V 136 E. 4.2.1 m.w.H.), d.h. vorliegend die Rechtssätze, welche am massgeblichen Stichtag der im vorliegenden Verfahren betreffenden Teilliquidation der Beschwerdegegnerin, d.h. am 31. Dezember 2002, Geltung hatten. 3.4 Gemäss Art. 23 aFZG, der bis zum Inkrafttreten der 1. BVG-Revision bzw. der neu ins Gesetz eingefügten Art. 53a ff. BVG (in der Fassung vom 3. Oktober 2003 [AS 2004 S. 1688 ff.]) am 1. Januar 2005 Geltung hatte, besteht bei einer Teil- oder Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung ne- ben dem Anspruch auf die Austrittsleistung ein individueller oder kollektiver Anspruch auf freie Mittel. Ob die Voraussetzungen für eine Teil- oder Ge- samtliquidation erfüllt sind, entscheidet die Aufsichtsbehörde, welche ge- gebenenfalls den von der Vorsorgeeinrichtung erstellten Verteilungsplan zu genehmigen hat. 3.5 Die Höhe der freien Mittel wird grundsätzlich wie folgt bestimmt: Zu- nächst ist die Vermögenssituation der Vorsorgeeinrichtung am Stichtag – welcher sich nach dem die Teilliquidation auslösenden Ereignis (vgl. Urteil des BGer 2A.749/2006 vom 9. August 2007 E. 4.2) bestimmt – zu ermit- teln. Zu diesem Zweck sind eine kaufmännische und eine technische Teilli- quidationsbilanz mit Erläuterungen zu erstellen, aus denen die tatsächliche finanzielle Lage der Kasse deutlich hervorgeht (Art. 9 der bis Ende 2004 gültigen ursprünglichen Fassung der Freizügigkeitsverordnung vom 3. Ok- tober 1994 [FZV; SR 831.425]; vgl. auch den seit Anfang 2005 geltenden Art. 27g Abs. 1 bis der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2; SR 831.441.1]).
C-986/2022 Seite 17 Die Aktiven sind dabei zu Veräusserungswerten einzusetzen (Art. 23 Abs. 2 aFZG). Nach Abzug der Passiven sind dem Nettovermögen der Vorsor- geeinrichtung die reglementarisch gebundenen Mittel gegenüber zu stel- len. Aus der Differenz zwischen diesen beiden Grössen sind die (zulässi- gen) Reserven zu äufnen und allenfalls erforderliche Rückstellungen zu bilden. Dabei wird für die Höhe der Wertschwankungsreserven eine Band- breite von zehn bis zwanzig Prozent als angemessen erachtet. Was da- nach an Vermögen verbleibt, stellt freies Vermögen der Vorsorgeeinrich- tung dar (vgl. BGE 131 II 514 E. 2.2; Urteil des BVGer C-2370/2006 vom 10. September 2007 E. 4.6.3). 3.6 Kommt es zu einer Teilliquidation einer Vorsorgeeinrichtung, so wird dieser ein sogenanntes Fortbestands- oder Fortführungsinteresse zugebil- ligt. Unter diesem Titel bildet sie jene Reserven und Rückstellungen, wel- che sie mit Blick auf die anlage- und versicherungstechnischen Risiken nach Abwicklung der Teilliquidation benötigt, um die Vorsorge der verblei- benden Destinatäre im bisherigen Rahmen weiterzuführen (vgl. zum Gan- zen BGE 131 II 514 E. 5.1 m.H.). 3.7 Obwohl in Art. 23 Abs. 1 aFZG nur der Anspruch auf freie Mittel aus- drücklich Erwähnung findet, bedeutet dies nicht, dass die Vorsorgeeinrich- tung bei der Bildung von Reserven und Rückstellungen völlig frei wäre. Zu- sätzlich zum Fortbestandsinteresse ist nämlich das Gleichbehandlungsge- bot zu beachten, wonach das Personalvorsorgevermögen den bisherigen Destinatären zu folgen hat, damit nicht wegen einer Personalfluktuation einzelne Gruppen zulasten anderer profitieren (vgl. zum Ganzen BGE 131 II 525 E. 4.2 m.H.). Das Gleichbehandlungsgebot schliesst aus, dass die Vorsorgeeinrichtung zugunsten des Fortbestandes alle erdenklichen Re- serven und Rückstellungen bildet, während sie dem Abgangsbestand ne- ben der gesetzlichen oder reglementarischen Freizügigkeitsleistung bloss noch einen Teil des (gegebenenfalls verbleibenden) freien Stiftungsvermö- gens mitgibt. Allerdings gewährt das Gleichbehandlungsgebebot dem Ab- gangsbestand Anspruch auf Beteiligung an Reserven und Rückstellungen der bisherigen Vorsorgeeinrichtung nur insoweit, als entsprechende an- lage- und versicherungstechnische Risiken auf die neue Vorsorgeeinrich- tung übertragen werden (vgl. BGE 131 II 514 E. 6 m.H., BGE 131 II 525 E. 6.2; Urteile des BVGer C-3181/2011 vom 2. Mai 2013 vom E. 5.3, C- 2399/2006 vom 6. Oktober 2009 E. 6.1 f.). Mit der 1. BVG-Revision wurde in Art. 53d Abs. 1 BVG ein ausdrücklicher Hinweis auf das Gleichbehand- lungsgebot eingefügt.
C-986/2022 Seite 18 4. 4.1 Gemäss Art. 49 Abs. 1 BVG in der bis 31. Dezember 2002 gültigen Fassung (nachfolgend: aBVG) können die Vorsorgeeinrichtungen im Rah- men der gesetzlichen Bestimmungen die für sie passende Vorsorgestruk- tur, die Finanzierungsart und die Organisation festlegen. Zu diesem Zweck erlassen sie (Art. 50 Abs. 1 Bst. c aBVG) statutarische oder reglementari- sche (Art. 50 Abs. 2 aBVG) Bestimmungen unter der Aufsicht der zustän- digen Behörde (Art. 61 und 62 aBVG) und der Oberaufsicht des Bundes- rates (Art. 64 aBVG). Vorliegend ist unbestritten und es ergibt sich aus den reglementarischen Bestimmungen, dass die Beschwerdegegnerin eine Sammelstiftung mit getrennt verwalteten Vorsorgewerken ist, welche ihr Vorsorgevermögen jeweils separat anlegen und bilanzieren (vgl. Art. 73 ff. Vorsorgereglement, BVS-act. 2). Daraus folgt, dass Wertschwankungsre- serven, ungebundene freie Mittel und Unterdeckungen der Vorsorgewerke auf Ebene der Vorsorgewerke berücksichtigt werden, wie auch die Vo- rinstanz festgehalten hat (vgl. BVS-act. 18, Rz. 3.6.1). Unbestritten ist vor- liegend auch, dass im Rahmen der Teilliquidation mit Stichtag 31. Dezem- ber 2002 die ungebundenen freien Mittel der Vorsorgewerke als Verpflich- tung vom Gesamtvermögen der Beschwerdegegnerin abgezogen und den einzelnen Vorsorgewerken zugeordnet werden, was dem reglementarisch festgelegten Vorsorgemodell entspricht. 4.2 Umstritten ist demgegenüber der Umgang mit den Unterdeckungen der einzelnen Vorsorgewerke im Rahmen der Teilliquidation per 31. Dezember 2002. Insbesondere ist die Beurteilung der Vorinstanz zu prüfen, wonach die Beschwerdegegnerin die Unterdeckung einzelner Vorsorgewerke zu Recht vom freien Vermögen der Stiftung in Abzug gebracht habe. Nachfol- gend sind die diesbezüglichen Ausführungen der Verfahrensbeteiligten darzustellen: 4.2.1 Die Vorinstanz sieht dieses Vorgehen insbesondere mit Blick auf Art. 65 Abs. 1 aBVG als gerechtfertigt. Ihrer Ansicht nach gilt der Grund- satz, dass nicht mehr freie Mittel auf Stiftungsebene verteilt werden könn- ten, als nach Deckung sämtlicher Verpflichtungen der Vorsorgeeinrichtung tatsächlich vorhanden seien, unabhängig vom gewählten Vorsorgemodell. Nur so komme die Sammelstiftung als alleinige Rechtsträgerin ihrer Pflicht gemäss Art. 65 Abs. 1 aBVG nach, jederzeit dafür Sicherheit zu bieten, dass sie ihre übernommenen Verpflichtungen erfüllen könne (vgl. BVS- act. 18, Rz. 3.6.9). Die von einer Unterdeckung betroffenen Vorsorgewerke hätten gestützt auf ihre Anschlussverträge und die massgebenden
C-986/2022 Seite 19 reglementarischen Grundlagen ihre ausgewiesenen Fehlbeträge selbstän- dig sanieren müssen und hätten dies auch getan. Austretende Vorsorge- werke in Unterdeckung hätten ihre zugewiesenen Fehlbeträge mitgenom- men und verbliebene Vorsorgewerke in Unterdeckung hätten diese in der Sammelstiftung weiter saniert. Mit diesem Vorgehen zur Sanierung der vor- sorgewerksspezifischen Unterdeckungen sei dem zugrundeliegenden Vor- sorgemodell der Sammelstiftung entsprochen worden (vgl. BVS-act. 18, Rz. 3.6.3). Von der tatsächlichen Tragung und Behebung der Unterdeckun- gen der betroffenen Vorsorgewerke klar zu trennen sei demgegenüber die Erstellung der Teilliquidationsbilanz auf Stiftungsebene per 31. Dezember 2002. Gemäss Urteil des Bundesgerichts 9C_12/2017 vom 31. Juli 2017 stehe bei einer Teilliquidation das gesamte nichtindividualisierte Kapital im Fokus, wobei dessen Ermittlung aufgrund einer kaufmännischen und tech- nischen Bilanz erfolge, aus der die tatsächliche finanzielle Lage im Zeit- punkt des Bilanzstichtages hervorgehe (vgl. BVS-act. 18, Rz. 3.6.5). In der Jahresrechnung und Bilanz der Sammelstiftung per 31. Dezember 2002 habe effektiv ein Gesamtbetrag von Fr. (...) Mio. an Vermögenswerten ge- fehlt, um sämtliche Verpflichtungen auf der Passivseite decken zu können. Diese Unterdeckungen von in der Sammelstiftung verbliebenen Vorsorge- werken sei am massgebenden Stichtag real gewesen und seien das kon- solidierte Ergebnis der Gegenüberstellung von Vorsorgevermögen und Vorsorgeverpflichtungen. Sie entsprächen den Deckungslücken gemäss Art. 44 aBVV 2, die zu beheben seien (vgl. BVS-act. 18, Rz. 3.6.4). Die Unterdeckungen seien tatsächlich inexistente Vermögenswerte, die auch nicht ex-post in hypothetischer Weise auf Stiftungsebene zum Vorsorge- vermögen addiert werden könnten, ansonsten die tatsächliche finanzielle Lage der Sammelstiftung in unzulässiger Weise beschönigt würde und Art. 9 aFZV i.V.m. Art. 23 aFZG verletzt wären. Es gebe auch keine vertragli- chen oder gesetzlichen Verpflichtungen der untergedeckten Vorsorge- werke, am Bilanzstichtag 31. Dezember 2002 ihre Fehlbeträge sofort durch einen Mittelzufluss auszugleichen. Die ausgewiesenen Unterdeckungen seien deshalb keine bilanzierungsfähigen Forderungen der Beschwerde- gegnerin gegenüber den betroffenen Vorsorgewerken bzw. ihren Arbeitge- bern und Arbeitnehmern (vgl. BVS-act. 18, Rz. 3.6.6). Am 31. Dezember 2002 habe die Sammelstiftung nicht damit rechnen können und dürfen, dass die effektiven Unterdeckungen von Fr. (...) Mio. tatsächlich und ge- samthaft bereits als behoben gelten würden (vgl. BVS-act. 18, Rz. 3.6.7). Die (zukünftigen) Sanierungspflichten der Vorsorgewerke, ihre eigenen Unterdeckungen zu beheben, hätten keine Sicherheit gebildet (vgl. BVGer- act. 21, Rz. 10). Hätte die Beschwerdegegnerin die Unterdeckungen nicht abgezogen, hätte sie ihre finanzielle Stabilität nachhaltig geschwächt und
C-986/2022 Seite 20 dadurch die Bestimmung von Art. 65 Abs. 1 aBVG verletzt (vgl. BVGer-act. 37, Rz. 2 f.) 4.2.2 Die Beschwerdeführenden stellen sich auf den Standpunkt, dass auf- grund der vertraglichen und reglementarischen Verpflichtungen (vgl. Art. 73 ff. Vorsorgereglement), wonach von einer Unterdeckung betroffene Vor- sorgewerke ihre Fehlbeträge selbständig hätten sanieren müssen, Forde- rungsrechte der Beschwerdegegnerin gegenüber den sich per 31. Dezem- ber 2002 in Unterdeckung befindenden Vorsorgewerken bestünden (vgl. BVGer-act. 1, Rz. 29). Im Weiteren hätten die Unterdeckungen in Höhe von Fr. (...) Mio. am 31. Dezember 2002 als tatsächlich behoben betrachtet werden können, denn es seien Sanierungsmassnahmen für die Vorsorge- werke vorgesehen gewesen (vgl. Geschäftsbericht 2002) und falls eine Sa- nierung nicht mehr möglich gewesen wäre, wären die Leistungen des zah- lungsunfähigen Vorsorgewerks durch den Sicherheitsfonds (vgl. Art. 56 Abs. 1 Bst. b BVG) sichergestellt worden. Es habe der damaligen Lehrmei- nung entsprochen, dass Fehlbeträge einzelner Vorsorgewerke bei Teilliqui- dationen aufgrund der Ausdehnung der Insolvenzdeckung des Sicherheits- fonds ohne praktische Bedeutung seien (vgl. BVGer-act. 29, Rz. 54-55). Zudem habe der Bundesrat im Jahr 2003 die Weisung zur Sanierung von Unterdeckungen erlassen, auf welche die Jahresrechnung der Beschwer- degegnerin bereits hingewiesen und welche weitergehende künftige Sa- nierungsmöglichkeiten für Unterdeckungen zugelassen habe (vgl. BVGer- act. 1, Rz. 33 ff.). Schon damals im Jahr 2002 sei eine temporäre Unterde- ckung zulässig gewesen. Darauf verweise implizit Art. 44 aBVV 2, wonach die Vorsorgeeinrichtung Deckungslücken selbst beheben und die Auf- sichtsbehörde über die dagegen ergriffenen Massnahmen unterrichten müsse. Der Grundsatz der Vollfinanzierung stimme, jedoch seien Unterde- ckungen im Bereich der 2. Säule systemimmanent (vgl. BVGer-act. 29, Rz. 82, 185, 213). Betreffend den Grundsatz nach Art. 65 Abs. 1 aBVG sei in der Botschaft des Bundesrates festgehalten worden, dass die jederzeitige sofortige Deckung unrealistisch sei (vgl. BVGer-act. 29, Rz. 86 f.). Eine vorübergehende Unterdeckung führe nicht zur Verpflichtung des Vorsorge- werks, diese Unterdeckung umgehend auszufinanzieren, sondern mit Ein- tritt der Unterdeckung müssten Sanierungsmassnahmen ergriffen werden. Dies sei auch schon vor der BVG-Revision so gewesen und treffe auf den vorliegenden Fall zu. Die Beschwerdegegnerin habe denn auch damals (Ende 2002) von keinem der Vorsorgewerke eine sofortige vollständige Sa- nierung verlangt, sondern es seien Möglichkeiten für die Finanzierung bzw. Beseitigung der Unterdeckung angeboten worden (vgl. BVGer-act. 29, Rz. 88, 185 f.). Gemäss Prüfbescheid des BSV als damalige Prüfbehörde zur
C-986/2022 Seite 21 Berichterstattung 2002 habe es genügt, wenn die Beschwerdegegnerin da- für gesorgt habe, dass die Vorsorgewerke entsprechende Sanierungs- massnahmen ergriffen hätten. Diese Sanierungsmassnahmen seien aus- schliesslich eigenverantwortliche Sanierungsmassnahmen auf Ebene der Vorsorgewerke gewesen (vgl. BVGer-act. 29, Rz. 84). In der Teilliquidati- onsbilanz stelle die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt so dar, wie wenn sie damals tatsächlich Fr. (...) Mio. für die Begleichung der Fehlbe- träge der einzelnen Vorsorgewerke aufgewendet hätte, was nicht der Fall gewesen sei. Die Vorsorgewerke hätten ihre Fehlbeträge bereits nach drei Jahren autonom fast gänzlich behoben (vgl. BVGer-act. 29, Rz. 188 f., 264). Eine Rückstellung auf Stufe Stiftung erscheine – wenn überhaupt – einzig und allein für solche Fehlbeträge gerechtfertigt, welche die Ober- grenze gemäss Art. 56 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 56 Abs. 1 Bst. b aBVG überschreite (vgl. BVGer-act. 29, Rz. 191-197, 342-344). Eine kaufmänni- sche und technische Bilanz (und somit auch die vorliegende Teilliquidati- onsbilanz) müsse zwingend berücksichtigen, ob ein bestimmtes Risiko – wie vorliegend durch den Sicherheitsfonds – versichert sei, denn nur so werde die tatsächliche finanzielle Lage der Vorsorgeeinrichtung in der Bi- lanz richtig abgebildet (vgl. BVGer-act. 29, Rz. 355). 4.2.3 Die Beschwerdegegnerin hält im Wesentlichen fest, dass sie in der Teilliquidationsbilanz keine Debitorenforderungen gegen die Vorsorge- werke in Höhe der Unterdeckungen von Fr. (...) Mio. auf der Aktivseite ein- buchen könne, um diese Vorsorgeverpflichtungen "zu decken". Abgesehen davon, dass sich solche Forderungen nicht auf einen Rechtsgrund abstüt- zen könnten, und sich gegen Vorsorgewerke richteten, die gar keine Rechtspersönlichkeit hätten, spreche Art. 65 Abs. 1 aBVG nicht davon, dass es genüge, wenn den Vorsorgeverpflichtungen "Gegenforderungen" gegenüberstünden. Gemäss dieser Bestimmung müssten Vorsorgeeinrich- tungen "jederzeit Sicherheit dafür bieten, dass die übernommenen Ver- pflichtungen erfüllt werden können". "Jederzeit" bedeute, dass die Vermö- genswerte tatsächlich vorhanden und sofort unmittelbar im Nominalwert heranziehbar sein müssten (vgl. BVGer-act. 22, Rz. 100). Ausserdem er- gebe sich aus der Botschaft des Bundesrates zum BVG gerade nicht, dass eine temporäre Unterdeckung zulässig gewesen wäre, sondern genau das Gegenteil. Demgemäss sei es nach dem damals geltenden Recht so ge- wesen, dass der Grundsatz, wonach eine Vorsorgeeinrichtung jederzeit Si- cherheit dafür bieten müsse, dass ihre Verpflichtungen gedeckt seien, un- eingeschränkt gelte (vgl. BVGer-act. 40, Rz. 90). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden gebe es vorliegend keine vertraglichen Bestimmun- gen und keine Bestimmung im Vorsorgereglement 2001, welche eine
C-986/2022 Seite 22 Teilliquidation bzw. die Berechnung von freien Mitteln regelten (vgl. BVGer- act. 40, Rz. 56). Der Grundsatz, dass nur dann freie Mittel ausgewiesen werden könnten, wenn die Vorsorgeverpflichtungen sowie allenfalls not- wendige Schwankungsreserven am Bilanzstichtag vollständig gedeckt bzw. geäufnet seien, gelte für sämtliche Arten von Vorsorgeeinrichtungen, d.h. insbesondere auch für Vorsorgeeinrichtungen in der Form einer Sam- meleinrichtung. Dabei sei anzumerken, dass die Beschwerdegegnerin als Mischform konzipiert sei, bei welcher die gemeinschaftlichen Elemente nicht ausschliesslich auf das einzelne Vorsorgewerk beschränkt seien. Dies charakterisiere sich insbesondere durch das substanzielle Gemein- schafts- und Sondervermögen auf Stiftungsebene (vgl. vgl. BVGer-act. 22, Rz. 75). Es liessen sich weder dem Recht der beruflichen Vorsorge noch dem Stiftungs- oder dem Genossenschaftsrecht Hinweise entnehmen, dass die Liquidation eines Rechtsträgers nach anderen Grundsätzen zu erfolgen hätte, wenn eine Sammelstiftung organisatorisch getrennte Vor- sorgekassen führe oder "nur" über ein "gemeinsames" Vermögen verfüge (vgl. BVGer-act. 22, Rz. 94). Es könne keine Rede davon sein, dass Ende 2002 Gewissheit bestanden habe, dass die Unterdeckungen gesamthaft behoben sein würden. Das Vorliegen der Unterdeckung von Fr. (...) Mio. per 31. Dezember 2002 habe es überhaupt erst notwendig gemacht, Mass- nahmen für die Finanzierung bzw. Beseitigung der Unterdeckungen zu er- greifen, wie sie in Anhang 4 Ziff. 2.7 zum Geschäftsbericht erwähnt würden. Dass diese Massnahmen dann aber nicht am 31. Dezember 2002 dazu geführt hätten, die ausgewiesenen Unterdeckungen quasi "zeitlich" zu eli- minieren, sei offensichtlich (vgl. BVGer-act. 40, Rz. 173). Der Sicherheits- fonds habe auch nicht die Funktion einer Versicherung, wie die Beschwer- deführenden geltend machten. Andernfalls wäre es nicht nachvollziehbar, warum der Grundsatz, wonach die Vorsorgeeinrichtung jederzeit Sicherheit dafür bieten müsse, dass sie die übernommenen Verpflichtungen erfüllen könne (vgl. Art. 65 Abs. 1 aBVG), überhaupt ins Gesetz aufgenommen wor- den sei (vgl. BVGer-act. 40, Rz. 179, 182, 197, 203, 229). Im Weiteren komme es nicht darauf an, womit die Beschwerdegegnerin am Stichtag habe rechnen müssen, sondern einzig darauf, wie sich die tatsächliche fi- nanzielle Lage der Sammelstiftung am 31. Dezember 2002 präsentiert habe (vgl. BVGer-act- 22, Rz. 228). 4.3 Nach dem in Art. 65 Abs. 1 aBVG festgehaltenen Grundsatz müssen Vorsorgeeinrichtungen jederzeit Sicherheit dafür bieten, dass sie die über- nommenen Verpflichtungen erfüllen können (Grundsatz der kollektiven Äquivalenz, vgl. BGE 130 II 258 E. 3.2.1 m.H.). Sie müssen insbesondere ihr Beitragssystem und ihre Finanzierung so regeln, dass die gesetzlich
C-986/2022 Seite 23 vorgesehenen Leistungen bei Fälligkeit erbracht werden können (Art. 65 Abs. 2 aBVG). In seiner Botschaft zum BVG vom 19. Dezember 1975 hielt der Bundesrat fest, dass 65 Abs. 1 aBVG (entspricht Art. 63 Abs. 1 des Entwurfs vom 19. Dezember 1975) den "obersten Grundsatz" enthalte, den alle Vorsorgeeinrichtungen, privatrechtliche wie öffentlich-rechtliche, be- rücksichtigen müssten. Es bestehe kein Unterschied darin, ob ein Kollek- tivversicherungsvertrag vorliege oder ob die Vorsorgeeinrichtung die Risi- ken selbst trage. Die übernommenen Verpflichtungen müssten jederzeit vollumfänglich abgesichert sein, d.h., die Vorsorgeeinrichtungen dürften auch nicht vorübergehend auf diese Sicherheit verzichten. Es handle sich dabei um den gesamten Versicherungsbestand und nicht nur um die fälli- gen oder die voraussichtlich fällig werdenden Leistungen (vgl. BBI 1976 I 149 ff., 264). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung müssen mit Blick auf die Sicherstellung die Einnahmen mindestens so hoch sein, dass die Vorsorgeeinrichtungen ihre Verbindlichkeiten erfüllen können (vgl. BGE 130 II 258 E. 3.2.1). Die Finanzierung der beruflichen Vorsorge im Kapital- deckungsverfahren bedeute, dass die laufenden und künftigen (anwart- schaftlichen) Renten jederzeit durch ein angespartes Vorsorgekapital ge- deckt sein müssen (vgl. Urteil BGer 2A.101/2000 vom 26. November 2001 E. 2c). Der Grundsatz der jederzeitigen Sicherheit galt damals absolut (vgl. JÜRG BRECHBÜHL/LARA FRETZ, in: Kommentar zum BVG und FZG, Schnei- der/Geiser/Gächter (Hrsg.), 2. Aufl. 2019, Art. 65 BVG N. 7; BGE 132 II 144 E. 2.2), d.h. streng genommen durfte somit eine Pensionskasse (ohne Ga- rantie eines öffentlich-rechtlichen Arbeitgebers) nie eine Unterdeckung auf- weisen (vgl. CHRISTOPH FURRER, Unterdeckungen bei Pensionskassen – Möglichkeiten der Sanierung, in: Der Treuhandexperte, 2003, S. 206). Art. 65 Abs. 1 aBVG liess keine vorübergehende Unterdeckung zu und seine Einhaltung erforderte rasches Ergreifen von Massnahmen, um das Entstehen einer Unterdeckung zu verhindern (vgl. Urteil des BGer 2A.562/2005 vom 28. Juni 2006 E. 3.4). Erst mit Inkrafttreten der Änderun- gen des BVG im Rahmen der Massnahmen zur Behebung von Unterde- ckungen in der beruflichen Vorsorge auf den 1. Januar 2005 (2. Paket der
C-986/2022 Seite 24 Behebung von Unterdeckungen in der beruflichen Vorsorge vom 19. Sep- tember 2003 hielt der Bundesrat fest, dass sich die Forderung nach Art. 65 Abs. 1 BVG angesichts der zu beobachtenden Entwicklung an den Aktien- märkten als zu eng erweise. Würde man dieser Vorschrift der jederzeitigen Vollfinanzierung aller übernommenen Verpflichtungen strikte nachleben, wären Anlagen in volatilen Märkten wie Aktien und Liegenschaften kaum möglich, da das Ausmass zukünftiger Wertschwankungen und demzufolge auch die Bildung entsprechender Reserven hinsichtlich Höhe nicht voraus- sehbar sei. Nach Auflösung der Wertschwankungsreserven müssten die Vorsorgeeinrichtungen bei Erwartung weiterer Werteinbussen ihre Aktien- bestände zur Unzeit veräussern und somit Verluste realisieren, damit sie nicht in eine Unterdeckung fielen. Die Einhaltung der jederzeitigen, voll- ständigen Deckung könnte letztlich nur mit unverhältnismässig hohen Kos- ten erkauft werden und widerspräche den geltenden Grundsätzen bei der Vermögensanlage in der beruflichen Vorsorge, welche aus Sicherheits- überlegungen auch eine angemessene Verteilung der Risiken verlangten. Um den offensichtlichen Zielkonflikt – jederzeitige Sicherheit und eine auf Dauer angelegte Anlagestrategie – zu lösen, sollte eine vorübergehende Unterdeckung unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sein (vgl. Bot- schaft Sanierungsmassnahmen, BBI 2003 6399 ff., 6404). 4.4 Nach der dargestellten, zum vorliegend massgebenden Stichtag am 31. Dezember 2002 zu berücksichtigenden Rechtslage galt Art. 65 Abs. 1 aBVG absolut, d.h. Abweichungen in Form einer auch nur vorübergehen- den Unterdeckung waren nicht zulässig. Dies ergibt sich auch aus den Aus- führungen des Bundesrats in der Botschaft über Massnahmen zur Behe- bung von Unterdeckungen in der beruflichen Vorsorge, in welcher die For- derung nach Art. 65 Abs. 1 BVG als zu eng bezeichnet wurde. Die Relati- vierung erfolgte allerdings erst mit der Einführung von Art. 65c aBVG auf den 1. Januar 2005. Davor mussten Verpflichtungen der Vorsorgeeinrich- tungen jederzeit mit tatsächlich vorhandenem bzw. angesparten Vermögen gedeckt sein, wie es auch in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung fest- gehalten wurde (vgl. E. 4.3 hiervor). Entgegen der Ansicht der Beschwer- deführenden reichen vor diesem Hintergrund Forderungsrechte der Be- schwerdegegnerin gegenüber den sich in Unterdeckung befindenden Vor- sorgewerken, die Ergreifung von Sanierungsmassnahmen sowie der Um- stand, dass der Sicherheitsfonds bei Zahlungsunfähigkeit eines Vorsorge- werks die Leistungen sicherstellt, nicht aus, um den Anforderungen von Art. 65 Abs. 1 aBVG zu genügen. Sowohl bei Forderungsrechten, soweit diese überhaupt zulässig wären, was vorliegend offenbleiben kann, als auch bei den Sanierungsmassnahmen als auch bei einer allfälligen Sicherstellung
C-986/2022 Seite 25 der Leistungen durch den Sicherheitsfonds als auch bei Rückstellungen, soweit für diese kein Insolvenzschutz des Sicherheitsfonds besteht (vgl. Eventualbegehren der Beschwerdeführenden, BVGer-act. 29, S. 3), würde am Stichtag des 31. Dezember 2002 eine nach Art. 65 Abs. 1 aBVG unzu- lässige vorübergehende Unterdeckung einzelner Vorsorgewerke stehen bleiben. Der Ansicht der Beschwerdeführenden, es habe der damaligen Lehrmeinung entsprochen, dass Fehlbeträge einzelner Vorsorgewerke bei Teilliquidationen aufgrund der Ausdehnung der Insolvenzdeckung des Si- cherheitsfonds per 1. Januar 1997 ohne praktische Bedeutung sind, ist nicht zu folgen. Die Beschwerdeführenden stützen sich insbesondere auf eine Aussage von BRUNO LANG, wonach die Bestimmungen des aFZG (Art. 19 und Art. 23 Abs. 3) zur Berücksichtigung versicherungstechnischer Fehlbeträge bei Teilliquidationen aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Ausdehnung der Insolvenzdeckung heute wohl ohne praktische Bedeutung sei (vgl. BRUNO LANG, Die Rolle der Beteiligten an der Teilliquidation von Pensionskassen, in: Der Schweizer Treuhänder 5/100, S. 489-493, S. 489). Die Aussage ist insofern zu relativieren, dass die Insolvenzdeckung nur greift, wenn die Vorsorgeeinrichtung tatsächlich zahlungsunfähig wird. Bei einer Teilliquidation ohne Insolvenz – wie auch der vorliegenden Teilli- quidation – bleiben die Unterdeckungen bestehen und können auch die Versicherten unmittelbar betreffen. Deshalb bleibt die Frage der Verteilung von Fehlbeträgen im Rahmen von Art. 19 und 23 aFZG rechtlich sehr wohl relevant und es gibt entsprechend auch Rechtsprechung zu dieser Thema- tik, worauf die Beschwerdegegnerin zu Recht hinweist (vgl. BVGer-act. 40, Rz. 67 m.H. auf BGE 147 V 86; 140 V 22; 138 V 303). Aus dem Verweis auf CARL HELBLING ergibt sich nichts anderes. Dieser Autor hält fest, dass für den Insolvenzfall mit der Verordnung über die Verwaltung des Sicher- heitsfonds (SFV) vom 7. Mai 1986 geklärt worden sei, dass jedes Vorsor- gewerk innerhalb der Sammelstiftung für sich beurteilt werde und es keine Solidarität zwischen den Vorsorgewerken gebe (vgl. CARL HELBLING, Per- sonalvorsorge und BVG, 7. Aufl. 2000, S. 90). Art. 65 Abs. 1 aBVG gilt als Grundsatz für den "Normalbetrieb" einer Vorsorgeeinrichtung, während der Sicherheitsfonds (Art. 56 ff. aBVG) nur subsidiär bei Insolvenz greift. Die beiden Ebenen dürfen nicht vermischt werden. Könnte sich eine Vorsorge- einrichtung bei drohender oder bereits eingetretener Unterdeckung auf den Sicherheitsfonds berufen, würde das den Grundsatz nach Art. 65 Abs. 1 aBVG überflüssig machen, was nicht im Sinne des Gesetzgebers ist. Die Berufung auf die Insolvenzdeckung durch den Sicherheitsfonds kann folg- lich keine Abweichung von Art. 65 Abs. 1 aBVG rechtfertigen. Wenn die Beschwerdeführenden einwenden, dass es auch den einzelnen Vorsorge- werken nicht hätte gestattet werden dürfen, per 31. Dezember 2002
C-986/2022 Seite 26 Unterdeckungen stehen zu lassen bzw. diese sofort hätten saniert werden müssen, könnte dem gefolgt werden. Vorliegend ist jedoch einzig die Teilli- quidation auf Ebene der Stiftung Streitgegenstand und nicht die Art und Weise der konkreten Sanierungen von sich in Unterdeckung befindenden Vorsorgewerken innerhalb der Sammelstiftung, weshalb sich diesbezüglich eine weitere Prüfung erübrigt. 4.5 Die Beschwerdeführenden berufen sich auf den am 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Art. 44 aBVV 2, aus dem sich implizit ergebe, dass schon damals eine vorübergehende Unterdeckung möglich gewesen sei. Gemäss Art. 44 aBVV 2 (in der am 31. Dezember 2002 geltenden Fas- sung) ist die Vorsorgeeinrichtung verpflichtet, eine Unterdeckung selbst zu beheben und die Aufsichtsbehörde sowohl über die Unterdeckung als auch über die zu ihrer Behebung getroffenen Massnahmen zu informieren. Die Anwendung von Art. 44 aBVV 2 setzt das Vorliegen einer Unterdeckung voraus. Festzuhalten ist indes, dass die Bestimmung Art. 44 aBVV inhalt- lich unklar war, da weder im Gesetz noch in der Verordnung ausdrücklich definiert war, was unter einer Unterdeckung zu verstehen ist, noch die zu treffenden Sanierungsmassnahmen, geschweige denn die Voraussetzun- gen für die Zulässigkeit solcher Massnahmen. Erst mit Inkrafttreten des neuen Art. 44 Abs. 1 BVV 2 am 1. Juli 2003 wurde der Begriff der Unterde- ckung definiert und gleichzeitig eine verstärkte Informationspflicht in die- sem Bereich auferlegt (vgl. Urteil BGer 2A.562/2005 E. 3.3). Selbst wenn mit Art. 44 aBVV 2 schon am 31. Dezember 2002 eine – allerdings inhaltlich unklare – Verordnungsbestimmung in Kraft stand, welche eine Unterde- ckung implizit als möglich erachtete, und selbst wenn es in der Praxis Vor- sorgeeinrichtungen mit Unterdeckungen gab, ändert das nichts an der zum damaligen Zeitpunkt absoluten Geltung von Art. 65 As. 1 aBVG. Das gilt auch in Bezug auf die von den Beschwerdeführenden angeführten Wei- sungen des Bundesrats vom 21. Mai 2003 über Massnahmen zum Abbau der Unterdeckungen in der beruflichen Vorsorge (nachfolgend: Weisungen; in Kraft seit dem 1. Juli 2003), welche vorliegend zudem in zeitlicher Hin- sicht ohnehin nicht zu berücksichtigen sind. Vor dem 1. Januar 2005 war nach Art. 65 Abs.1 aBVG eine Unterdeckung, sei sie auch nur vorüberge- hend, unzulässig und stellte eine Verletzung des "obersten Grundsatzes" dar, dass Vorsorgeeinrichtungen jederzeit Sicherheit dafür bieten müssen, dass sie die übernommenen Verpflichtungen erfüllen können. 4.6 Die Beschwerdeführenden berufen sich im Weiteren auf die reglemen- tarischen Bestimmungen des Vorsorgereglements der Beschwerdegegne- rin von 2001, wonach die Vorsorgewerke ihre Fehlbeträge selbständig zu
C-986/2022 Seite 27 sanieren hätten. Dabei verweisen sie auch auf den von ihnen in Auftrag gegebenen Bericht der Pensionskassenexpertin P._______AG vom 25. Februar 2022 (vgl. BVGer-act. 1, Beilage 6 S. 4 f. Ziff. 1.4 f.). Tatsäch- lich stehen die im Vorsorgereglement festgehaltenen reglementarischen Bestimmungen zum Vorsorgemodell, selbst wenn sie nicht ausdrücklich die Teilliquidation betreffen, im Widerspruch zum Umgang der Beschwer- degegnerin mit den Unterdeckungen einzelner Vorsorgewerke im Rahmen der Teilliquidation per 31. Dezember 2002. Den reglementarischen Bestim- mungen folgend, hätten die Unterdeckungen bei den Vorsorgewerken be- lassen werden müssen und nicht von den freien Mitteln der Stiftung in Ab- zug gebracht werden dürfen. Für Sachverhalte nach Inkrafttreten der
C-986/2022 Seite 28 4.7 4.7.1 Die Beschwerdeführenden bringen darüber hinaus vor, während vor der Teilliquidation per 31. Dezember 2002 in verschiedenen Unterlagen da- rauf hingewiesen worden sei, dass die Beschwerdegegnerin nicht für Fehl- beträge einzelner Vorsorgewerke aufkommen müsse, werde nun im Nach- hinein genau das Gegenteil behauptet. Konkret habe die M._______AG im Rahmen ihres Prüfberichts vom 30. Dezember 2002 bestätigt, dass für die Beschwerdegegnerin kein Risiko bestehe, für die Fehlbeträge der einzel- nen Vorsorgewerke geradestehen zu müssen. Die Verantwortlichen, da- runter auch die M._______AG, hätten damals ausdrücklich hervorgeho- ben, dass insbesondere der Aufbau (Vorsorgemodell) der Beschwerdegeg- nerin, welcher auf Eigenverantwortlichkeit der einzelnen Vorsorgewerke beruhe, dafür massgebend sei, ob auf Stiftungsebene ein entsprechendes Risiko bestehe (vgl. BVGer-act. 29, Rz. 50-53, 146, 170, 172). Die Be- schwerdegegnerin selbst habe im Anhang zum Geschäftsbericht 2002 (S. 4) festgehalten, dass auf Ebene Sammelstiftung – mit Ausnahme des Teu- erungsfonds – keine versicherungsmässig bedingten Rückstellungen, Fonds oder Deckungskapitalien notwendig seien (vgl. BVGer-act. 29, Rz. 55, 148). Und auch die M._______AG habe im Prüfbericht vom 30. De- zember 2002 festgehalten, dass mit dem dargestellten Aufbau der Stiftung und der Vorsorgekassen das Deckungskapital der aktiven Versicherten dem Total der Sparkapitalien entspreche, und dass ergänzende versiche- rungstechnische Berechnungen nicht erforderlich seien (vgl. BVGer-act. 29, Rz. 56, 200). Eine Begründung, weshalb im Rahmen der vorliegenden Teilliquidation die Unterdeckungen ein Risiko für die Beschwerdegegnerin sein sollten, lieferten die Beschwerdegegnerin, die M._______AG – und mit ihnen die Vorinstanz – nicht (vgl. BVGer-act. 29, Rz. 57). Wenn sich die Beschwerdegegnerin auf Art. 65 aBVG berufe, missachte sie, dass die Prü- fung, welche die M._______AG im Sinne von Art. 53 aBVG im Dezember 2002 vorgenommen habe, genau diese Frage zum Gegenstand gehabt habe, nämlich ob die Vorsorgeeinrichtung jederzeit Sicherheit dafür biete, dass sie ihre Verpflichtungen erfüllen könne, was bejaht worden sei (vgl. BVGer-act. 29, Rz. 212, 227). 4.7.2 Sinngemäss berufen sich die Beschwerdeführenden mit ihren Vor- bringen auf den Vertrauensgrundsatz. Der in Art. 9 BV verankerte Grund- satz von Treu und Glauben verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens. Vorausgesetzt ist, dass die Person, die sich auf den Vertrauensschutz beruft, berechtigterweise auf diese Grundlage ver- trauen durfte und gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen kann. Auch wenn die
C-986/2022 Seite 29 Voraussetzungen für den Schutz des Vertrauens erfüllt sind, bleibt abzu- wägen, ob ausnahmsweise das öffentliche Interesse an der richtigen Rechtsanwendung nicht dennoch dem Vertrauensgrundsatz vorzugehen hat (vgl. BGE 137 I 69 E. 2.5.1; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 667 ff.). Diese Grundsätze sind ge- mäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung – zumindest analog – auch im Bereich der beruflichen Vorsorge anwendbar (vgl. Urteile des BGer 9C_132/2019 vom 3. Juli 2019 E. 6.3 m.H.; 9C_71/2020 vom 16. Septem- ber 2020 E. 4.3, insb. E. 4.2.3; 9C_427/2024 vom 8. Januar 2025 E. 7.2.1; Frage offen gelassen: Urteil des BGer 9C_705/2017 vom 29. Oktober 2018 E. 4.3). Die Beschwerdeführenden können aus dem Vertrauensgrundsatz vorliegend allerdings nichts zu ihren Gunsten ableiten: Weder der Prüfbe- richt der M._______AG vom 30. Dezember 2002 noch der Anhang zum Geschäftsbericht 2002 der Beschwerdegegnerin stellt eine geeignete Ver- trauensgrundlage dar, da sich beide nicht auf den Fall einer Teilliquidation beziehen und damit inhaltlich nicht genügend bestimmt sind. Der Prüfbe- richt der M._______AG vom 30. Dezember 2002 (vgl. BVGer-act. 1, Bei- lage 38) betrifft eine periodische Überprüfung im Sinne von Art. 53 aBVG, welche auch die Prüfung der Voraussetzung nach Art. 65 Abs. 1 aBVG ein- schliesst. Damit bezieht sich auch die Beurteilung der Expertin für die be- rufliche Vorsorge nicht auf die Situation der Teilliquidation per 31. Dezem- ber 2002, weshalb die Beschwerdeführenden daraus nichts zu ihren Guns- ten folgern können. Nebst der fehlenden geeigneten Vertrauensgrundlage überwiegt vorliegend zudem im Rahmen einer Interessenabwägung die Einhaltung des vom Gesetzgeber priorisierten und damals absolut gelten- den Grundsatzes nach Art. 65 Abs. 1 aBVG das Interesse der Beschwer- deführenden am Schutz ihres Vertrauens. Somit lässt sich vorliegend mit dem Grundsatz des Vertrauensschutzes keine abweichende Behandlung vom geltenden Recht begründen. 4.8 Im Sinne eines Zwischenfazits ist festzuhalten, dass die Vorinstanz mit Blick auf die im vorliegend massgeblichen Zeitpunkt geltende Rechtslage am 31. Dezember 2002 ihr Ermessen nicht überschritten oder missbraucht hat, indem sie in Übereinstimmung mit der damals absoluten Geltung des Grundsatzes nach Art. 65 Abs. 1 aBVG entschieden hat, dass die Be- schwerdegegnerin die Unterdeckungen einzelner Vorsorgewerke zu Recht vom Stiftungsvermögen in Abzug gebracht bzw. diesem den Betrag der Unterdeckungen nicht zugeschlagen hat. 5. Im Weiteren ist zwischen den Verfahrensbeteiligten umstritten, ob die Vor-
C-986/2022 Seite 30 instanz zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Beschwerdegegnerin ihr Ermessen in Bezug auf die Rückstellung "notwendiger Teuerungsfonds" rechtskonform ausgeübt habe. 5.1 Der Teuerungsfonds dient der Finanzierung der Teuerungszulagen ge- mäss Art. 36 BVG. Nach Art. 36 Abs. 1 BVG werden Hinterlassenen- und Invalidenrenten, deren Laufzeit drei Jahre überschritten hat, bis zum Errei- chen des Referenzalters nach Anordnung des Bundesrates der Preisent- wicklung angepasst. Die Teuerungszulagen werden von der Beschwerde- gegnerin selbst erbracht (vgl. Art. 23 Vorsorgereglement, BVS-act. 2). Der Teuerungsfonds wird durch Teuerungsprämien geäufnet, die bei den ange- schlossenen Unternehmen erhoben werden. Die tatsächliche Ausrichtung der Teuerungszulage durch die Anpassung der laufenden Hinterlassenen- und Invalidenrenten erfolgt über einen Einkauf bei der L._______AG und wird über die dafür gebildete Rückstellung "notwendiger Teuerungsfonds" finanziert. Im Rahmen der vorliegenden Teilliquidation war es daher erfor- derlich, die Höhe der Rückstellung "notwendiger Teuerungsfonds" per Stichtag am 31. Dezember 2002 zu bestimmen. Die Beschwerdegegnerin folgte dem Grundlagenbericht zur Teilliquidation per 31. Dezember 2002 der Pensionskassenexpertin M._______AG. Daraus geht hervor, dass der notwendige Teuerungsfonds für den Stichtag als Differenz zwischen dem Barwert der laufenden BVG-Risikorenten unter Einrechnung einer ange- nommenen Teuerung und dem Barwert der laufenden Renten ohne Be- rücksichtigung der Teuerung berechnet werde. Für die Teuerungsentwick- lung seien die von "Consensus Economics" für die Schweiz publizierten prospektiven Teuerungsannahmen verwendet worden. Da die effektive Teuerungsentwicklung beträchtlichen Schwankungen unterliege, sei die Teuerungsannahme um einen Sicherheitszuschlag erhöht worden. Dazu sei die Standardabweichung der eingetretenen Teuerung (nach Massgabe des vom Bundesamt für Statistik veröffentlichten "Landesindex der Kon- sumentenpreise") der letzten 20 Jahre vor dem Stichtag der jeweiligen Teilliquidation bestimmt worden. Der prozentuale Sicherheitszuschlag er- gebe sich aus der zweifachen Standardabweichung im Verhältnis zur durchschnittlichen eingetretenen Teuerung der letzten 20 Jahre vor dem Stichtag der jeweiligen Teilliquidation und werde auf die angenommene Teuerung des jeweiligen Kalenderjahrs der Teilliquidation angewendet. Dieses Vorgehen entspreche der Anwendung eines verbreiteten Sicher- heitsniveaus von 97 %. Aus den so für jeden Stichtag der Teilliquidation per 31. Dezember 2001 bis 31. Dezember 2009 ermittelten Annahmen zur künftigen Teuerungsentwicklung inklusive Sicherheitszuschlag resultiere ein durchschnittlicher Wert von 2.96 %. Dieser Durchschnittswert werde für
C-986/2022 Seite 31 jeden Stichtag der Teilliquidation als Annahme für die Teuerungsentwick- lung in die Berechnung des Barwerts der laufenden BVG-Risikorenten ein- gesetzt. Als Grundlage für die Berechnungen diene der verbleibende Be- stand der laufenden Renten per Stichtag der Teilliquidation. Die Ergebnisse der gemäss vorangehenden Ausführungen durchgeführten Bewertung ergäben die Höhe des notwendigen Teuerungsfonds per Stichtag der je- weiligen Teilliquidation (vgl. Grundlagenbericht, BVS-act. 6, S. 14 f. Ziff. 6.2.4). Dem mit der Beschwerdeantwort eingereichten Bericht der M._______AG zur Methodik und den Grundlagen zur Festlegung des not- wendigen Teuerungsfonds (vgl. BVGer-act. 22, Beilage 8) sowie den auf Aufforderung des Gerichts (vgl. prozessleitende Verfügung vom 12. De- zember 2022, BVGer-act. 31) von der Beschwerdegegnerin eingereichten Unterlagen zu den detaillierten Berechnungsgrundlagen zur Bestimmung der Höhe der Rückstellung für den Teuerungsfonds (vgl. BVGer-act. 32, Rz. 13) lässt sich insbesondere entnehmen, dass sich der Wert für die Teu- erungsentwicklung von 2.96 % aus der angenommenen durchschnittlichen Teuerungsprognose für die Jahre 2001 bis 2009 von 1.08 % zuzüglich der durchschnittlichen zweifachen Standardabweichung (2 x 0.94 % = 1.88 %) zusammensetzt. Gemäss (Einzel-)Bericht der M._______AG zur Teilliqui- dation per 31. Dezember 2002 wurde die Höhe des "notwendigen Teue- rungsfonds zur Finanzierung der Teuerungsanpassungen" per 31. Dezem- ber 2002 auf Fr. (...) Mio. festgelegt (vgl. BVS-act. 7, S. 4 Ziff. 5). 5.2 5.2.1 Die Vorinstanz geht davon aus, dass die Beschwerdegegnerin bzw. deren Stiftungsrat sich mit den verwendeten Grundlagen und Berech- nungsmethoden für die Rückstellung "notwendiger Teuerungsfonds" im Rahmen des ihr bzw. ihm zustehenden Ermessens befinde. Bei "Consen- sus Economics" handle es sich um ein breit abgestütztes und allgemein anerkanntes Modell für makroökonomische Prognosen. Es sei nichts da- gegen einzuwenden, dass sich der Stiftungsrat im Rahmen seines Ermes- sens für ein etabliertes Modell entschieden habe. Weiter sei aus Sicht, wie sie am 31. Dezember 2002 geherrscht habe (Stichtagsbetrachtung), der aus dem Landesindex für Konsumentenpreise berechnete Sicherheitszu- schlag mit dem Vorsichtsprinzip und der Pflicht zur finanziellen Stabilität der Sammelstiftung grundsätzlich vertretbar und nicht zu beanstanden (vgl. BVS-act.18, Rz. 4.2.3 ff.). Unter Anwendung des Stetigkeitsprinzips und unter Berücksichtigung der Würdigung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil A-494/2013 vom 10. November 2016, wonach Widersprüche im Zu- sammenhang mit der festgestellten unterschiedlichen Berechnung des Teuerungsfonds per 31. Dezember 2004 und per 31. Dezember 2009
C-986/2022 Seite 32 bestehen, habe die Beschwerdegegnerin eine identische Berechnungsme- thode des notwendigen Teuerungsfonds für alle Teilliquidationen der Jahre 2001 bis 2009 festgelegt, so dass das Gleichbehandlungsgebot der Desti- natäre grundsätzlich auch auf längere Sicht gewährleistet werde (vgl. BVGer-act. 21, Rz. 29 ff.). 5.2.2 Die Beschwerdeführenden machen in der Beschwerde insbesondere geltend, der Zeitraum von jeweils nur zwei Jahren, den "Consensus Eco- nomics" als Kurzfristprognose abdecke, reiche bei Weitem nicht, um den Simulationszeitraum für den Rentenbestand (40 Jahre) abzudecken. Um den Prognosezeitraum zu strecken, reihe die Beschwerdegegnerin die Prognosen, welche "Consensus Economics" jeweils in den Jahren 2001 bis 2009 erstellt habe, aneinander. Dieses Vorgehen widerspreche jedoch dem Erfordernis einer möglichst stichtagsbezogenen Betrachtung, da nicht alle Werte Ende 2002 bekannt gewesen seien. Vorliegend hätte ein Lang- fristmodell, namentlich der Bericht zur mittel- bis langfristigen Entwicklung der schweizerischen Volkswirtschaft der Konjunkturforschungsstelle der ETH (KOF/ETH) von Ende 2001 (vgl. BVGer-act. 1, Beilage 20) herange- zogen werden müssen. Dieser Bericht erlaube ex ante die Berechnung von Szenarien für die wirtschaftliche Entwicklung der Schweiz bis zum Jahr 2025 und gehe von einer jährlichen durchschnittlichen Teuerung von 0.7% für das Basisszenario aus. Es liege nicht im Ermessen der Beschwerde- gegnerin, sich für die Teuerungsprognosen auf das Kurzfristmodell von "Consensus Economics" zu berufen, wenn ein Mittel-/Langfristmodell wie der Prognosebericht KOF/ETH 2001 zur Verfügung stehe (vgl. BVGer-act. 1, Rz. 80-102). Im Weiteren sei der Sicherheitszuschlag viel zu hoch, da er auf Grundlagen berechnet worden sei, die den damaligen massgeblichen Veränderungen nicht Rechnung getragen hätten. Die Schweizerische Na- tionalbank (SNB) habe im Dezember 1999 ihr System zur Kontrolle der Teuerung von der Geldmengen- zur Zinssteuerung gewechselt. Gemäss Art. 5 Nationalbankengesetz bestehe die Hauptaufgabe der Nationalbank darin, für Preisstabilität zu sorgen. Im Quartalsbericht vom Dezember 4/2004 (vgl. BVGer-act. 1, Beilage 28) habe die SNB festgehalten, dass sie unter Preisstabilität einen Anstieg des Landesindex der Konsumenten- preise von weniger als 2 % pro Jahr verstehe. Es sei nicht fachmännisch und damit Ermessensmissbrauch, wenn für die Berechnung des Sicher- heitszuschlags grossmehrheitlich auf die Zeitperiode (1982 bis 1999) zu- rückgegriffen werde, in der ein anderes geldpolitisches Konzept geherrscht habe, als für die Zeitperiode nach 2002 (vgl. BVGer-act. 1, Rz. 109-116, 123-130). Im Weiteren sei der Sicherheitszuschlag auch deshalb zu hoch, weil – wie in der Stellungnahme der P._______AG vom 25. Februar 2022
C-986/2022 Seite 33 (vgl. BVGer-act. 1, Beilage 6) festgehalten – die Wurzel-T-Regel nicht an- gewendet worden sei, was ebenfalls einen Ermessensmissbrauch der Be- schwerdegegnerin darstelle (vgl. BVGer-act. 1, Rz. 119-120). 5.2.3 Die Beschwerdegegnerin hält in der Beschwerdeantwort im Wesent- lichen fest, es habe im Ermessen des Stiftungsrats gelegen und es verletze kein Bundesrecht, einen Prognosen-Zeitraum zu strecken, indem Progno- sen aneinandergereiht würden. Durch das Abstellen auf mehrere kürzere Prognosezeiträume würden im Gegensatz zu einer Langfristprognose auch kurzfristige konjunkturelle Entwicklungen grundsätzlich berücksich- tigt, wobei sich der Effekt infolge des Aneinanderreihens der Prognosen glätte. Eine Langfristprognose könne viel weniger Rücksicht auf kurzfristige konjunkturelle Entwicklungen nehmen, was eine Schwäche sei (vgl. BVGer-act. 22, Rz. 312-314, Rz. 347). Der von den Beschwerdeführenden vorgebrachte Bericht der Konjunkturforschungsstelle KOF der ETH sei beim Basisszenario für die Jahre 2001 bis 2010 von einer durchschnittli- chen Teuerung von 1.0 % ausgegangen. Diese Prognose sei nahezu iden- tisch mit der Teuerungsprognose von Consensus Economics für die Jahre 2001 bis 2009 von durchschnittlich 1.08 % (vgl. BVGer-act. 22, Rz. 325, Rz. 354 f.). Für die Bestimmung des Sicherheitszuschlags habe die Be- schwerdegegnerin auf historische Werte abgestellt, was naheliegend sei und dem effektiven Verlauf der Teuerung entspreche. Die tatsächlichen Verhältnisse in der Vergangenheit stellten ein objektives Kriterium dar. Vor dem 31. Dezember 2002 seien wiederholt Teuerungsraten von über 2.96 % eingetreten. Ein Sicherheitszuschlag diene der Absicherung und müsse auch Risiken von erheblichen Veränderungen abfangen können. Die Teu- erung sei seit 2021 deutlich angestiegen und habe im Mai 2022 2.9 % im Vergleich zum Vorjahresmonat betragen. Diese aktuelle Situation zeige eindrücklich, dass die Teuerung in kurzer Zeit erheblich ansteigen könne (vgl. BVGer-act. 22, Rz. 359-369). Entgegen den Ausführungen der Be- schwerdeführenden sei im Jahr 2002 keineswegs sicher gewesen, dass das von der SNB um die Jahrtausendwende neu eingeführte geldpolitische Konzept mittel- und langfristig tatsächlich funktioniere. Das Konzept sei in den Jahren 1999 bis 2002 noch erprobt worden und es habe keine Gewiss- heit bestanden, ob und inwiefern die angestrebte Preisstabilität mit dem neuen geldpolitischen Konzept tatsächlich erreicht werden könne. Entspre- chend habe der Stiftungsrat im Jahr 2002 nicht auf dieses abstellen dürfen und können. Im Übrigen zeigten die aktuellen Ereignisse, dass sich die Preisstabilität durch die SNB offensichtlich nur sehr beschränkt kontrollie- ren lasse (vgl. BVGer-act. 22, Rz. 373-376). Die Beschwerdeführenden hätten unter Verweis auf die P._______AG die Anwendung der Wurzel-T-
C-986/2022 Seite 34 Regel propagiert. Die Beschwerdegegnerin habe sich jedoch aus Sicher- heitsüberlegungen bewusst für ein Sicherheitsniveau von 97 % und eine einjährige Betrachtung entschieden und nicht für ein Sicherheitsniveau, das über die gesamte künftige Dauer gelten solle. Gemäss Einschätzun- gen der M._______AG wären bei einer Durchschnittsbetrachtung gemäss der Wurzel-T-Regel insbesondere die starken Ausschläge nach oben in der Berechnung des notwendigen Teuerungsfonds nicht genügend abgedeckt (vgl. BVGer-act. 22, Rz. 123 f.). 5.2.4 Replikweise entgegnen die Beschwerdeführenden im Wesentlichen, dass die Teuerungsannahmen von "Consensus Economics" als Kurzzeit- prognosen ungeeignet seien für den Teuerungsausgleich von langfristigen Renten, die bis ca. 40 Jahre dauern könnten (vom Eintritt des Risikos im Alter von 25 bis zum vollendeten 65. Altersjahr bei Männern und 64. Alters- jahr bei Frauen, vgl. BVGer-act. 29, Rz. 296). Zudem seien die Prognosen von "Consensus Economics für 2004 bis 2009" am relevanten Stichtag per Ende 2002 noch gar nicht vorhanden gewesen, was dem Erfordernis einer stichtagsbezogenen Betrachtung, welche die Vorinstanz in ihrer Verfügung als allein zulässige Betrachtungsweise hervorhebe, widerspreche. Die wohl einzige Langzeit-Teuerungsprognose (25 Jahre), die damals für die Schweiz vorhanden gewesen sein dürfte, sei diejenige des KOF/ETH-Be- richts 2001. Dieser Bericht komme für die Zeitspanne 2001 bis 2025 auf eine prognostizierte jährliche Teuerung von 0.7 %. In Bezug auf die Teue- rungsprogosen (ohne Sicherheitszuschlag) bestehe zwischen den Par- teien eine Differenz von 0.38 % pro Jahr. Es sei ein klarer Ermessensmiss- brauch, vorliegend eine Kurzfristprognose zu verwenden, wenn eine Lang- zeitprognose vorhanden gewesen sei (vgl. BVGer-act. 29, Rz. 103-107, Rz. 303-306, Rz. 308 f., Rz. 311). Betreffend den Sicherheitszuschlag müsse zwingend die Wurzel-T-Regel angewendet werden, um aus einer einjährigen Risikobetrachtung auf eine korrekte Weise eine mehrjährige Ri- sikobetrachtung zu erzeugen, da ansonsten die jährlich wiederholte An- wendung der einjährigen Betrachtung zu einer unverhältnismässigen Ak- kumulation des Sicherheitsbedürfnisses führe (BVGer-act. 29, Rz. 109- 124). Zudem sei entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin das neue geldpolitische Konzept nicht ein Experiment mit ungewissem Ausgang ge- wesen, sondern habe sich bereits Ende 2002 während einigen Krisen sehr gut bewährt (vgl. BVGer-act. 29, Rz. 315). Wenn die Beschwerdegegnerin auf den Anstieg der aktuellen Teuerung verweist, sei festzuhalten, dass diese infolge einer aussergewöhnlichen Konstellation (Corona und an- schliessend Ukraine-Krieg) gestiegen sei. Es sei aber falsch, eine Prog- nose bzw. einen Sicherheitszuschlag darauf auszurichten, wie wenn
C-986/2022 Seite 35 dauernd aussergewöhnliche Verhältnisse herrschten (vgl. BVGer-act. 29, Rz. 313). 5.2.5 Die Beschwerdegegnerin hält im Wesentlichen dagegen, dass aufei- nanderfolgende, kürzere Teuerungsprognosen gar zu einer verlässlicheren Prognose führten, da sie allfällige Veränderungen besser abbildeten als eine 40-jährige Prognose, die einen sehr langen Zeitraum abdecke, ohne jedoch allfällige Veränderungen zu berücksichtigen (vgl. BVGer-act. 40, Rz. 101). Die Rüge der Beschwerdeführenden, das Vorgehen des Stif- tungsrats widerspreche einer stichtagsbezogenen Betrachtung, sei falsch. Vorliegend seien neun aufeinanderfolgenden Teilliquidationen im Zeitraum von 2001 bis 2009 nach den gleichen Grundsätzen, Bewertungen und Prognosen durchzuführen. Es seien deshalb neun Teuerungsprognosen und dabei nur Teuerungsprognosen, die zwischen 2001 und 2009 verfüg- bar gewesen seien, berücksichtigt worden. Dies entspreche einer stich- tagsbezogenen Betrachtungsweise (vgl. BVGer-act. 40, Rz. 103). Abgese- hen davon, dass die Beschwerdeführenden nicht darlegen könnten, aus welcher Bestimmung des Bundesrechts sich die zwingende Anwendung der Wurzel-T-Regel ergeben solle, sei es vorliegend schlichtweg unfach- männisch, diese Regel bei der Bestimmung des Sicherheitszuschlags an- zuwenden. Gemäss Stellungnahme der M._______AG vom 16. Mai 2023 (vgl. BVGer-act. 40, Beilage 20) sei die verwendete Vorgabe, dass für eine Rentenzahlung die Teuerung mit einer Wahrscheinlichkeit von 97 % kleiner als 2.96 % sein solle. Dabei werde eine einjährige Betrachtungsweise an- gewendet und jedes Jahr für sich betrachtet, also nicht im Durchschnitt. Entsprechend dieser Vorgabe sinke die Wahrscheinlichkeit, dass in jedem Jahr die Teuerung unter 2.96 % liege, mit der Anzahl Jahre während der Rentenzahlung. Die Beschwerdeführenden legten dar, dass die Wurzel-T- Regel im Wesentlichen dazu diene, Schwankungen nach oben und nach unten auszugleichen. Eine Rente könne sich jedoch nur erhöhen, aber nie gesenkt werden, wenn eine Deflation eintrete. Die laufenden, der Teuerung angepassten BVG-Renten stellten ein wohlerworbenes Recht dar und könnten nicht gekürzt werden. Die BVG-Risikorenten könnten bei negativer Teuerung nicht reduziert werden. Dies spreche gegen die Anwendung der Wurzel-T-Regel, welche auf einem Ausgleich über die Zeit beruhe (vgl. BVGer-act. 40, Rz. 106-115). Andere Werte als die über die Jahre 1982 bis 2001 verwendete Datenreihe zur Bestimmung der Schwankungen der Teu- erung hätten gar nicht zur Verfügung gestanden. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden seien die Schwankungen auch nach der im Jahr 2002 geänderten Inflationspolitik der SNB relativ hoch gewesen, wie sich auch aus dem Bericht der P._______AG vom 12. Oktober 2022 ergebe.
C-986/2022 Seite 36 Die Standardabweichung habe 0.71 % betragen und habe somit nahezu der auf den historischen Datenreihen berechneten Standardabweichung von 0.94 % entsprochen. Die Verwendung einer langen Zeitperiode von 20 Jahren zur Bestimmung der historischen Standardabweichung stelle zu- dem sicher, dass die Standardabweichung nicht von grossen Schwankun- gen innerhalb einer kurzen Zeitperiode geprägt werde (vgl. BVGer-act. 40, Rz. 117). 5.3 Zur Bestimmung der Teuerungsprognose (ohne Sicherheitszuschlag) hat die Beschwerdegegnerin auf das Modell "Consensus Economics" ab- gestellt. Es handelt sich dabei unbestrittenermassen um ein etabliertes Mo- dell, das einjährige Prognosen zur Teuerungsentwicklung erstellt. Da im Urteil des BVGer A-494/2013 vom 10. November 2016 in Bezug auf den früheren zweistufigen Verteilplan der Beschwerdegegnerin im Sinne eines obiter dictums festgehalten wurde, dass nicht einleuchtend sei, weshalb per Ende 2004 im Vergleich zu Ende 2009 unterschiedliche Parameter (Si- mulationsdauer, erwartete Teuerung, Lohnentwicklung und Verzinsung des Teuerungsfonds) verwendet worden seien (vgl. E. 4.1), berechnete die Be- schwerdegegnerin die Teuerung der nun insgesamt durchzuführenden neun Teilliquidationen im Zeitraum 2001 bis 2009 nach den gleichen Grundsätzen, Bewertungen und Prognosen. Die Teuerungsprognose hat sie entsprechend so festgelegt, dass sie den Mittelwert aller Teuerungs- prognosen von "Consensus Economics" für die Jahre 2001 bis 2009 be- rechnet hat, d.h. bei allen neun Teilliquidationen wird von einem Wert von 1.08 % ausgegangen. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist nach- vollziehbar und steht im Einklang mit den Erwägungen im Urteil des BVGer A-494/2013. Darin, dass die Beschwerdegegnerin die einjährigen Kurzfrist- prognosen für 2001 bis 2009 "aneinandergereiht" hat und nicht auf eine Langfristprognose wie den Bericht der Konjunkturforschungsstelle KOF/ETH von Ende 2001 mit der Voraussage einer jährlichen durchschnitt- lichen Teuerung von 0.7 % abgestellt hat, wie die Beschwerdeführenden beanstanden, ist entsprechend der Vorinstanz kein Ermessensmissbrauch zu erkennen. Die Anwendung von Kurzfristprognosen ist sachlich gut be- gründbar, da diese konjunkturelle Schwankungen besser und praxisnäher berücksichtigen als eine Langfristprognose über 25 Jahre, wie dies im Be- richt der KOF/ETH gemacht wurde. Eine solche statische Langzeitprog- nose kann unvorhergesehene Ausschläge, wie beispielsweise jüngst den starken Anstieg der Teuerung ab 2021, nicht berücksichtigen und ist daher ungenauer. Demgegenüber werden Kurzfristprognosen laufend aktualisiert und bilden die Teuerung realitätsnah ab. Kurzfristige Prognosen tragen auch dem von der Beschwerdegegnerin als Vorsorgeeinrichtung zu
C-986/2022 Seite 37 berücksichtigenden Umstand, dass die BVG-Risikorenten nur erhöht, aber bei negativer Teuerung nicht reduziert werden können (vgl. dazu eingehen- der nachfolgende E. 5.4), besser Rechnung und entsprechen so dem von der Beschwerdegegnerin zu beachtenden Vorsichtsprinzip. Wenn die Be- schwerdeführenden beanstanden, dass per 31. Dezember 2002 noch nicht alle Prognosen von "Consensus Economics" für die Jahre bis 2009 vor- handen gewesen seien, was der stichtagsbezogenen Betrachtung wider- spreche, so ist dem entgegenzuhalten, dass das Vorgehen der Beschwer- degegnerin aufgrund der vorliegend speziellen Konstellation mit neun durchzuführenden Teilliquidationen für die Jahre 2001 bis 2009 mit Blick auf das Gleichbehandlungsgebot gerechtfertigt erscheint. Hätte die Be- schwerdegegnerin nur die Teuerungsprognose für das Jahr 2002 berück- sichtigt, so wäre diese mit 1.12 % höher gewesen als der Mittelwert der Teuerungsprognosen für die Jahre 2001 bis 2009 mit 1.08 %, was sich – wie auch die Beschwerdegegnerin zu Recht vorbringt – zuungunsten der Beschwerdeführenden ausgewirkt hätte (vgl. BVGer-act. 40, Rz. 240). In ihrer Replik halten die Beschwerdeführenden gar selbst fest, dass eine durchschnittliche Teuerung von 1 % pro Jahr für die Schweiz als realistisch erscheine und sie sich mit der Beschwerdegegnerin diesbezüglich einig seien (vgl. BVGer-act. 29, Rz. 318, Rz. 371 f.). 5.4 Was den Sicherheitszuschlag anbelangt, so ist unumstritten, dass ein solcher zulässig ist (vgl. Urteil des BVGer C-2399/2006 E. 7.3). Umstritten ist dessen Höhe. Die Beschwerdegegnerin beanstandet diesbezüglich die Nichtanwendung der Wurzel-T-Regel sowie die Nichtberücksichtigung der Änderung des geldpolitischen Systems durch die SNB Ende des Jahres 1999. 5.4.1 Bei Anwendung der Wurzel-T-Regel wird gemäss Ausführungen der Beschwerdeführenden berücksichtigt, dass, je länger der Zeithorizont ist, desto eher Schwankungen über und unter dem Erwartungswert ausgegli- chen werden. Die Nichtanwendung dieser Regel führe dazu, dass der Fak- tor Zeit als risikomindernder Umstand nicht verwendet werde, was zu einer unverhältnismässigen Akkumulation von Sicherheiten führe (vgl. BVGer- act. 35, Rz. 13). Die Beschwerdeführenden verweisen dabei auf ein im Be- richt der P._______AG vom 12. Oktober 2022 gemachtes Rechenbeispiel zur Veranschaulichung, dass die Anwendung der einjährigen Betrachtung zu einer Akkumulierung des Sicherheitsbedürfnisses führe. Demnach sei die Wahrscheinlichkeit, dass in vier aufeinanderfolgenden Jahren die Teu- erung 2.96 % oder mehr betrage, kleiner als 0.0001 % 2 und somit ver- schwindend klein (vgl. BVGer-act. 29, Beilage 42, S. 9 Anhang 1). Die
C-986/2022 Seite 38 M._______AG hält in ihrer Stellungnahme vom 16. Mai 2023 entgegen, dass die von der P._______AG gemachte Rechnung lediglich die Wahr- scheinlichkeit betreffe, dass die Teuerung in jedem von vier Jahren (Ren- tendauer 5 Jahre, erste Rente vorschüssig) bei 2.96 % oder höher liege. Die Wahrscheinlichkeit, dass die Teuerung in einem oder mehreren von vier Jahren 2.96 % oder höher sei, liege mit 11.5 % deutlich höher (vgl. BVGer-act. 40, Beilage 20, S. 8). Weiter führt die M._______AG aus, dass im vorliegenden Fall die Anwendung der Wurzel-T-Regel nicht nur willkür- lich wäre, sondern die zugrundeliegende Durchschnittsbetrachtung einer Summe von Zufallsvariablen für die Teuerungsentwicklung vernachlässige diverse Effekte, wie den Zinseszinseffekt auf den Teuerungen, starke Aus- schläge der Teuerung nach oben oder die Tatsache, dass aufgrund der ak- tuellen Gesetzeslage keine Rentenkürzungen bei negativer Teuerung vor- genommen werden können (vgl. BVGer-act. 40, Beilage 20, S. 5 f.). Den Ausführungen der M._______AG ist zu folgen. Die Beschwerdeführenden und die P._______AG lassen bei ihrer Argumentation den Umstand ausser Acht, dass BVG-Risikorenten nach Art. 36 Abs. 1 BVG, um die es vorlie- gend geht, zwar erhöht, aber nicht reduziert werden können: Nach Art. 36 Abs. 1 BVG werden Hinterlassenen- und Invalidenrenten, deren Laufzeit drei Jahre überschritten hat, bis zum Erreichen des Referenzalters nach Anordnung des Bundesrates der Preisentwicklung angepasst. Das Gesetz räumt bei diesen Renten somit einen Anspruch auf Anpassung an die Teu- erungsentwicklung ein, wobei dieser Anspruch unbedingt und unabhängig von der wirtschaftlichen Lage der Vorsorgeeinrichtung besteht. Die nach Art. 36 Abs. 1 BVG ausgerichteten Teuerungszulagen sind somit unantast- bar und dürfen selbst im Sanierungsfall nicht gekürzt werden (vgl. MARC HÜRZELER/HAMASA DADMAL, in: BSK Berufliche Vorsorge, 2021, Art. 36 BVG N. 1 und 16). Art. 36 Abs. 1 BVG spricht ausschliesslich von einer Anpassung an die Preisentwicklung nach oben. Somit ergibt sich, dass die in Art. 36 Abs. 1 BVG erwähnten Renten im Gegensatz zu Renten gemäss Art. 36 Abs. 2 BVG von Gesetzes wegen der Teuerung angepasst und da- mit erhöht werden müssen, aber – da diese Teuerungszulagen unantastbar sind – bei negativer Teuerung nicht reduziert werden dürfen. Selbst die in Art. 36 Abs. 2 BVG erwähnten Altersrenten, bei denen kein gesetzlicher Anspruch auf Teuerungsausgleich besteht, dürfen rechtsprechungsge- mäss in Anwendung von Art. 65d Abs. 3 Bst. b BVG einzig dann gekürzt werden, wenn sich die Vorsorgeeinrichtung in Unterdeckung befindet. Für eine Kürzung der Altersrente bei Vorliegen eines weit weniger gewichtigen Sachverhalts (keine Unterdeckung) bleibt gemäss Bundegericht von vorn- herein kein Raum (vgl. BGE 143 V 440 E. 3.3.3). Da folglich vorliegend bei negativer Teuerung keine Rentenreduktion möglich ist, entfällt der mit der
C-986/2022 Seite 39 Wurzel-T-Regel berücksichtigte Kompensationseffekt bei Schwankungen über die Zeit. Auch einmalige Ausschläge nach oben in der Teuerungsrate führen zu einer andauernden und unumkehrbaren Erhöhung der Rente und werden nicht durch anschliessend wieder negative Teuerungen kompen- siert. Die Nichtanwendung der Wurzel-T-Regel erscheint daher vorliegend sachgerecht. 5.4.2 Die im Dezember 1999 geänderte Inflationspolitik der SNB mit dem Ziel einer Teuerung von jährlich weniger als 2 % war Ende 2002 erst ver- hältnismässig kurz in Kraft und die langfristige Wirksamkeit damals noch unsicher. Auch handelte es sich beim Teuerungsziel der SNB nur um einen Richtwert und nicht um eine rechtlich bindende Garantie. Auch nach Ein- führung des neuen geldpolitischen Konzepts kam es zu Teuerungsaus- schlägen nach oben, die den Richtwert von 2 % überstiegen (vgl. 2008: 2.4 % [vgl. BVGer-act. 29, Beilage 42, S. 2] und 2022: 2.8 % [vgl. BVGer- act. 40, Rz. 257]). Das zeigt, dass sich die Teuerung nicht allein durch die SNB und ihr geldpolitisches Konzept kontrollieren lässt, sondern auch ex- terne Faktoren und Ereignisse (wie z.B. die Finanzkrise 2008 oder geopo- litische Ereignisse wie der Ukrainekrieg oder die Pandemie-Folgen) einen Einfluss haben. Solche Ereignisse können immer wieder auftreten und zu starken Teuerungsausschlägen führen, welche das geldpolitische Konzept der SNB überlagern. Dies ist insbesondere auch deshalb zu berücksichti- gen, weil sich die Renten gemäss Art. 36 Abs. 1 BVG wie erwähnt nur er- höhen, jedoch nicht reduziert werden können. Entsprechend dem Vorsor- geprinzip musste die Vorsorgeeinrichtung auch ausserhalb der Geldpolitik der SNB liegende Risiken miteinzubeziehen, was sich bei einer ex ante- Prognose als unsicher und spekulativ erwiesen hätte. Demgegenüber stel- len die von der Beschwerdegegnerin verwendeten historischen Daten eine verlässliche, objektive und nachvollziehbare Datengrundlage dar und spie- geln auch die Teuerung beeinflussende Ereignisse wider. Wie die Be- schwerdegegnerin zu Recht anführt, ist die verwendete langfristige Zeitpe- riode von 1982 bis 2001, d.h. rund 20 Jahre, auch geeignet, einen Durch- schnittswert für die Standardabweichung zu erheben, der nicht zu stark von kurzfristigen Schwankungen beeinflusst wird, aber der dennoch auch Kri- sen und Ausschläge mitberücksichtigt. 5.5 5.5.1 Zusammengefasst lässt sich die Berechnungsmethode der Be- schwerdegegnerin zur Bestimmung des Sicherheitszuschlags, einschliess- lich der Nichtanwendung der Wurzel-T-Regel und der Nichtberücksichti- gung der geänderten Inflationspolitik der SNB, nachvollziehbar begründen
C-986/2022 Seite 40 und befindet sich innerhalb des der Beschwerdegegnerin zustehenden Er- messensspielraums. Vor diesem Hintergrund ist in antizipierter Beweiswür- digung (vgl. Urteil des BGer 9C_549/2020 vom 1. September 2021 E. 3.1 m.H.; BGE 144 V 361 E. 6.5) auch auf die von den Beschwerdeführenden beantragten verschiedenen Zeugenbefragungen von Q._______ (vgl. BVGer-act. 1, Rz. 116, Rz. 122, Rz. 125 ff; BVGer-act. 29, Rz. 126, Rz. 133, Rz. 315, Rz. 377 f.), von R._______ (vgl. BVGer-act. 29, Rz. 129, Rz. 130), von S., (BVGer-act. 1, Rz. 122) sowie von T. (vgl. BVGer-act. 29, Rz. 319) zu verzichten. 5.5.2 Es ist folglich nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz in Bezug auf die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Berechnung der Teue- rungsentwicklung zur Ermittlung der erforderlichen Höhe der Rückstellung "notwendiger Teuerungsfonds" eine Ermessensüberschreitung oder einen Ermessensmissbrauch verneint hat. Somit ist dem Antrag der Beschwer- deführenden auf teilweise Auflösung der Rückstellung "notwendiger Teue- rungsfonds" (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 3.2 der Beschwerde) nicht stattzu- geben. 6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzu- treten ist, und die Verfügung der Vorinstanz vom 10. Januar 2022 zu be- stätigen. 7. 7.1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen wer- den (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Als unterliegende Partei werden die Beschwer- deführenden kostenpflichtig. Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (vgl. Art. 63 Abs. 4 bis VwVG). Für das vorliegende Ver- fahren sind die Verfahrenskosten auf Fr. 5'000.– festzusetzen. Dieser Be- trag wird dem in dieser Höhe geleisteten Kostenvorschuss entnommen. 7.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG hat die obsiegende Partei Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und ver- hältnismässig hohen Kosten (vgl. auch Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Entschädigung wird der
C-986/2022 Seite 41 Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann (Art. 64 Abs. 2 VwVG). 7.3 Den unterliegenden Beschwerdeführenden ist keine Parteientschädi- gung auszurichten (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Die Vorinstanz hat ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Dasselbe gilt für die Beschwerdegegnerin; das damalige Eidge- nössische Versicherungsgericht und heutige Bundesgericht hat mit Urteil vom 3. April 2000 erwogen, dass Trägerinnen oder Versicherer der berufli- chen Vorsorge grundsätzlich keinen Anspruch auf Parteientschädigung ha- ben (BGE 126 V 143 E. 4). Diese Praxis wird vom Bundesverwaltungsge- richt in ständiger Rechtsprechung auch im Rahmen von Aufsichtsstreitig- keiten analog angewendet (vgl. Urteile des BVGer A-3829/2019 vom 29. September 2020 E. 4.2; A-663/2018 vom 29. Mai 2020 E. 9.3; A-3146/2018 vom 24. Januar 2019 E. 3.2).
(Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.) .
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 5'000.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Ver- fahrenskosten verwendet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Beschwerdegegnerin, die Vorinstanz, die Oberaufsichtskommission BVG und das BSV.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Christoph Rohrer Nadja Francke
C-986/2022 Seite 43 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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