B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-984/2017
Urteil vom 19. Juni 2017 Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richterin Viktoria Helfenstein, Richter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiber Michael Rutz.
Parteien
A._______, vertreten durch lic. iur. Dominique Chopard, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung vom 12. Januar 2017.
C-984/2017 Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1970 geborene, heute in seiner Heimat Portugal wohnhafte A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) erlitt während eines befristeten Arbeitseinsatzes als Bauarbeiter in der Schweiz am 27. Oktober 2009 einen Arbeitsunfall (IV-act. 7.3 S. 29). In der Folge richtete der zu- ständige Unfallversicherer SUVA ab 30. Oktober 2009 Taggelder (IV- act. 7.2), ab 1. September 2012 eine Invalidenrente auf der Grundlage ei- ner Erwerbsunfähigkeit von 30 % sowie eine Integritätsentschädigung ent- sprechend einer Integritätseinbusse von 15 % aus (Verfügung vom 20. September 2012 [IVSTA-act. 16] und Einspracheentscheid vom 22. Feb- ruar 2013 [IVSTA-act. 99 S. 100]). B. Am 14. Juli 2010 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf seit dem Unfall bestehende Schwindelanfälle sowie Schmerzen und Belastungsein- schränkungen in beiden Handgelenken bei der IV-Stelle des Kantons (...) zum Leistungsbezug an (IV-act. 3). Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz), die nach dem Wegzug des Versi- cherten nach Portugal ab 22. November 2011 die Abklärungen durchführte (IVSTA-act. 1), legte insbesondere die medizinischen Akten der SUVA ih- rem medizinischen Dienst zur Beurteilung vor (Stellungnahme vom 27. No- vember 2012; IVSTA-act. 25) und klärte die Versicherungszeiten ab. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens wies die IVSTA das Rentenge- such wegen Nichterfüllens der Mindestbeitragsdauer mit Verfügung vom 29. Juli 2013 ab (IVSTA-act. 55). Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C-5233/2013 vom 10. Ok- tober 2014 gut, hob die Verfügung vom 29. Juli 2013 auf und wies die Sa- che zur Weiterführung des Verwaltungsverfahrens an die IVSTA zurück. Das Bundesverwaltungsgericht kam zum Schluss, dass der Beschwerde- führer die dreijährige Mindestbeitragsdauer erfüllt (IVSTA-act. 64). C. Die IVSTA tätigte in der Folge erwerbliche und medizinische Abklärungen. Sie forderte insbesondere ärztliche Berichte aus Portugal an (IVSTA- act. 82-87) und unterbreitete diese ihrem medizinischen Dienst (Stellung- nahme vom 15. Mai 2016; IVSTA-act. 90). Im Rahmen des Vorbescheid- verfahrens zog die IVSTA auf entsprechenden Einwand des Versicherten hin die Akten der SUVA bei (IVSTA-act. 99). Gemäss dem in diesen Akten enthaltenen Urteil des Kantonsgerichts (...) vom 25. September 2014
C-984/2017 Seite 3 wurde dem Versicherten im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren in Abänderung des Einspracheentscheids vom 22. Februar 2013 ab Septem- ber 2012 eine höhere Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 48 % zugesprochen (IVSTA-act. 99 S. 3 ff.). Nachdem der medizinische Dienst am 11. November 2016 zu den SUVA-Akten Stellung genommen hatte, sprach die IVSTA dem Versicherten mit Verfügung(en) vom 12. Januar 2017 eine ganze Rente vom 1. Januar 2011 bis 30. November 2011 und eine halbe Rente vom 1. Dezember 2011 bis 30. Juni 2012 samt Kinder- rente zu (IVSTA-act. 107 und 108). D. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte durch seinen Rechtsvertre- ter mit Eingabe vom 14. Februar 2017 (Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, dass die Vorinstanz zu ver- pflichten sei, den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig festzustellen und eine unbefristete Invalidenrente auf Grundlage eines Invaliditätsgra- des von mindestens 50 % auszurichten (BVGer-act. 1). E. Der mit Zwischenverfügung vom 20. Februar 2017 beim Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolgen eingeforderte Kostenvorschuss von Fr. 800.– (BVGer-act. 2) wurde am 13. März 2017 geleistet (BVGer-act. 4). F. Mit Vernehmlassung vom 20. April 2017 beantragte die Vorinstanz gestützt auf eine Stellungnahme ihres medizinischen Dienstes vom 29. März 2017, dass die Beschwerde gutzuheissen und dem Beschwerdeführer über den 30. Juni 2012 hinaus eine halbe Invalidenrente zuzusprechen sei (BVGer- act. 7). G. Mit Replik vom 26. Mai 2017 hielt der Beschwerdeführer fest, dass der An- trag der Vorinstanz seinem Antrag entspreche. Er ersuchte darum, antrags- gemäss zu verfahren (BVGer-act. 9). H. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
C-984/2017 Seite 4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der Beschwerde zu- ständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfü- gung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Be- schwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG). 2. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 12. Januar 2017, mit der die Vorinstanz dem Beschwerde- führer eine ganze Rente vom 1. Januar 2011 bis 30. November 2011 und eine halbe Rente vom 1. Dezember 2011 bis 30. Juni 2012 zugesprochen hat. Der Umstand, dass die Vorinstanz die rückwirkend abgestufte und be- fristete Rente in zwei separaten Verfügungen gleichen Datums eröffnet hat, ist in anfechtungs- und streitgegenständlicher Hinsicht irrelevant. Für die gerichtliche Überprüfbarkeit macht es keinen Unterschied, ob die Vorinstanz eine oder mehrere Verfügungen redigiert und eröffnet hat. Ma- teriell liegt nur eine Verfügung vor (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.3.2 und 2.3.4). Der Beschwerdeführer geht daher zu Recht von einer angefochtenen Ver- fügung aus. Im Rahmen ihrer Vernehmlassung hat die Vorinstanz zwar ge- mäss dem Antrag des Beschwerdeführers einen unbefristeten Anspruch auf eine halbe Rente über den 30. Juni 2012 hinaus anerkannt, die ange- fochtene Verfügung jedoch nicht in Anwendung von Art. 58 Abs. 1 VwVG in Wiedererwägung gezogen. Deshalb ist im Folgenden über den Renten- anspruch des Beschwerdeführers zu entscheiden. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer ist portugiesischer Staatsangehöriger und wohnt heute in Portugal. Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Ge- meinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA zur Anwendung. Der Anspruch auf Leistungen der
C-984/2017 Seite 5 schweizerischen Invalidenversicherung richtet sich auch nach dem Inkraft- treten des FZA nach schweizerischem Recht (BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 8C_707/2014 vom 19. Januar 2015 E. 2). 3.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass- geblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts- folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1), weshalb jene Vorschriften Anwendung finden, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 12. Januar 2017 in Kraft standen; weiter aber auch Vor- schriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind. 4. Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (vgl. Art. 8 Abs. 1 ATSG) und beim Eintritt der Invalidität während der gesetzlich vorgesehenen Dauer Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleis- tet hat, das heisst während mindestens drei Jahren laut Art. 36 Abs. 1 IVG. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ gegeben sein; ist eine davon nicht erfüllt, so entsteht kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere zu bejahen ist. Der Beschwerdeführer hat gemäss Urteil des BVGer C- 5233/2013 vom 10. Oktober 2014 die dreijährige Beitragspflicht erfüllt. 5. 5.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi- tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper- lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu- mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil- weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä- higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
C-984/2017 Seite 6 5.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungs- massnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min- destens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf die- ses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (Bst. c). Art. 29 Abs. 1 IVG sieht vor, dass der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Mo- naten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Alters- jahrs folgt, entsteht. 5.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreivier- telsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei ei- nem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertels- rente. Nach Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine abweichende Regelung vorsehen. Eine solche Ausnahme gilt seit dem 1. Juni 2002 für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU und der Schweiz, sofern sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben (BGE 130 V 253 E. 2.3 und 3.1). 5.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be- züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be- urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4; 125 V 256 E. 4). 6. 6.1 Aktenmässig belegt und unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer seit dem Arbeitsunfall am 27. Oktober 2009, wobei er sich bei einem Sturz aus einer Höhe von rund viereinhalb Metern ein Schädel-Hirn-Trauma,
C-984/2017 Seite 7 Frakturen im Gesicht, eine Radiusfraktur rechts und eine Radiusköpfchen- fraktur links zugezogen hat (IV-act. 7.3), in seiner angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter nicht mehr arbeitsfähig ist. Dr. med. B._______ vom medi- zinischen Dienst der Vorinstanz hat in seiner Stellungnahme vom 27. No- vember 2011 (IVSTA-act. 25) schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt, dass die anlässlich des Sturzes erlittene Radiusfraktur rechts zu einer Arth- rose der Handwurzel geführt habe, welche laut handchirurgischem Gutach- ten von Prof. Dr. med. C._______ vom 26. Oktober 2011 (SUVA-act. 159) nur noch Tätigkeiten zulasse, welche keine Belastung für das rechte Hand- gelenk darstellten und die vermehrte Pausen ermögliche. Die Ausübung seiner angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter sei ihm deshalb seit dem Tag des Unfalls (27. Oktober 2009) nicht mehr zumutbar. 6.2 Was die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensange- passten Tätigkeit anbelangt, so ging die Vorinstanz bei Erlass der ange- fochtenen Verfügung gestützt auf die Einschätzung von Dr. med. B._______ von einer Einschränkung von 100 % von 27. Oktober 2009 bis 16. August 2011, von 40 % von 17. August 2011 bis 6. März 2012 und von 20 % ab 7. März 2012 aus. Dementsprechend hat die Vorinstanz mit Ein- kommensvergleich vom 5. Dezember 2012 einen Invaliditätsgrad von 100 % von 27. Oktober 2009, von 52 % ab 17. August 2011 und von 36 % ab 7. März 2012 ermittelt (IVSTA-act. 26), was zum Anspruch auf eine ganze Rente vom 1. Januar 2011 bis 30. November 2011 und auf eine halbe Rente vom 1. Dezember 2011 bis 30. Juni 2012 führte. Demgegen- über machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde unter Hinweis auf das Urteil des kantonalen Versicherungsgerichts vom 25. September 2014 geltend, dass ihm wegen der Beschwerden der rechten Hand eine angepasste Tätigkeit nur noch zu 60 % zumutbar sei und ihm deshalb auch über den 30. Juni 2012 hinaus eine unbefristete Rente auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von mindestens 50 % auszurichten sei. 6.3 Nunmehr liegen übereinstimmende Anträge der Parteien auf Ausrich- tung einer halbe Rente über den 30. Juni 2012 hinaus vor. In ihrer Ver- nehmlassung vom 20. April 2017 hat die Vorinstanz in Abweichung von ih- rer ursprünglichen Beurteilung eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % in Ver- weistätigkeiten ab 17. August 2011 (über den 7. März 2012 hinaus) aner- kannt und einen Invaliditätsgrad von 100 % ab 27. Oktober 2010 und von 51 % ab 17. August 2011 ermittelt. Der Beschwerdeführer hat diese Ein- schätzung ausdrücklich akzeptiert. Die Vorinstanz stützt sich auf die nach- vollziehbare und schlüssige Stellungnahme von Dr. med. D._______ vom medizinischen Dienst vom 29. März 2017, die in Kenntnis der vollständigen
C-984/2017 Seite 8 Aktenlage erfolgte. Die IV-Ärztin hat sich der Einschätzung des kantonalen Versicherungsgerichts angeschlossen, welches im unfallversicherungs- rechtlichen Verfahren gestützt auf das handchirurgische Teilgutachten von Prof. Dr. med. C._______ vom 26. Oktober 2011 die Arbeitsfähigkeit in Ver- weistätigkeiten auf 60 % festgesetzt hat. Sie hat überdies festgehalten, dass diese Einschätzung auch in Bezug auf alle – auch die nicht unfallver- sicherungsrelevanten – geklagten Beschwerden gelte. Hinsichtlich des Eintritts der Arbeitsfähigkeit von 60 % hat die Vorinstanz nicht auf die Ein- schätzung der IV-Ärztin abgestellt. Die Vorinstanz hat nachvollziehbar dar- gelegt, dass hierfür nicht der von der IV-Ärztin genannte 1. September 2012, sondern das Datum der Untersuchung durch Prof. Dr. med. C._______ (17. August 2011) massgebend ist. Das Bundesverwaltungsge- richt kann sich der übereinstimmenden Auffassung der Parteien, wonach eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit von 40 % ab 17. August 2011 besteht, aufgrund der Rechts- und Sachlage anschliessen. Der neue Einkommensvergleich vom 13. April 2017 ist ebenfalls unbestritten und gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. 7. Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer in Gutheissung der Beschwerde und in Übereinstimmung mit den Anträgen der Parteien über den 30. Juni 2012 hinaus Anspruch auf eine (unbefristete) halbe Invalidenrente der schweizerischen Invalidenversicherung hat. Insofern ist die angefochtene Verfügung abzuändern. Soweit die Vorinstanz dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Januar bis 30. November 2011 eine ganze und vom 1. De- zember 2011 bis 2012 eine halbe Rente zugesprochen hat, ist die ange- fochtene Verfügung zu bestätigen. 8. 8.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis und 2 IVG), wobei die Verfahrenskosten gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG in der Re- gel der unterliegenden Partei auferlegt werden. Dem obsiegenden Be- schwerdeführer sind keine Kosten aufzuerlegen und der geleistete Kosten- vorschuss von Fr. 800.– ist ihm nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz sind ebenfalls keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
C-984/2017 Seite 9 8.2 Der obsiegende Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos- ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Verwal- tung. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung auf- grund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berück- sichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vor- liegend zu beurteilenden Verfahrens sowie in Anbetracht der in vergleich- baren Fällen gesprochenen Entschädigungen ist eine Parteientschädigung von Fr. 2'200.– (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer; Art. 9 Abs. 1 in Ver- bindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE) gerechtfertigt.
(Urteilsdispositiv auf der nächsten Seite)
C-984/2017 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom 12. Januar 2017 insoweit abgeändert, als der Beschwerdeführer über den 30. Juni 2012 hinaus Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat. Im Übri- gen wird die angefochtene Verfügung bestätigt. 2. Die Akten gehen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils an die Vo- rinstanz zurück zur Berechnung der entsprechenden Rente. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.– nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 4. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä- digung von Fr. 2‘200.– zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Michael Rutz
C-984/2017 Seite 11 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent- scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän- den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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