BGE 134 V 49, BGE 97 I 851, 1C_85/2010, 6B_1026/2024, 6B_1085/2022
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-9619/2025
Urteil vom 4. Februar 2026 Besetzung
Einzelrichter David Weiss, Gerichtsschreiberin Tania Sutter.
Parteien
A._______ GmbH, Beschwerdeführerin,
gegen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Vorinstanz.
Gegenstand
Berufliche Vorsorge, Beitragsverfügung und Aufhebung des Rechtsvorschlags vom 10. November 2025 der Stiftung Auffangeinrichtung BVG.
C-9619/2025 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Vorinstanz) mit Verfügung vom 10. November 2025 die A._______ GmbH (nachfolgend: Arbeitgeberin oder Beschwerdeführerin) zur Zahlung von Fr. 1'631.64 zu- züglich 5 % Verzugszins auf Fr. 1'051.62 seit 12. Dezember 2024, Mahn- gebühren von Fr. 60.– und Gebühren für die Einleitung der Betreibung Nr. [...] von Fr. 150.– verpflichtet hat, und ferner den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. [...] im Betrag von Fr. 1'841.57 zuzüglich 5 % Verzugs- zins auf Fr. 1'051.62 seit 12. Dezember 2024 aufgehoben hat, dass die Arbeitgeberin diese Verfügung mit Beschwerde vom 5. Dezember 2025 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat (Akten des Bundes- verwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1), dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Beitragsverfügung der Auffangeinrichtung vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2025 zur Leistung eines Kostenvorschusses bis zum 19. Januar 2026 auf- gefordert worden ist, ansonsten auf das Rechtsmittel unter Kostenfolge nicht eingetreten werde (BVGer-act. 3), dass die Beschwerdeführerin mit Instruktionsverfügung vom 19. Dezember 2025 aufgefordert worden ist, die Beschwerdeschrift mit der Unterschrift einer zweiten zeichnungsberechtigten Person zu versehen und der Be- schwerdeinstanz innert fünf Tagen ab Erhalt dieser Verfügung zuzustellen (Beschwerdeverbesserung), andernfalls auf die Beschwerde nicht einge- treten werde (BVGer-act. 4), dass gemäss Sendungsverfolgung der Post (Nr. [...]) die Instruktionsverfü- gung betreffend Beschwerdeverbesserung am 22. Dezember 2025 der Be- schwerdeführerin zur Abholung gemeldet worden ist und die Sendung mit dem Vermerk «nicht abgeholt» am 5. Januar 2026 dem Bundesverwal- tungsgericht retourniert worden ist (BVGer-act. 5), worauf die
C-9619/2025 Seite 3 Instruktionsverfügung samt Beilage unter Hinweis auf Art. 20 Abs. 2 bis
VwVG am 8. Januar 2026 nochmals per A-Post gesendet worden ist (BVGer-act. 6), dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 11. Januar 2026 (Postauf- gabe: 13. Januar 2026) ihre Beschwerdeverbesserung eingereicht hat (BVGer-act. 7), dass gemäss Sendungsverfolgung der Post (Nr. [...]) die Zwischenverfü- gung betreffend Leistung eines Kostenvorschusses am 22. Dezember 2025 der Beschwerdeführerin zur Abholung gemeldet worden ist und die Sendung mit dem Vermerk «nicht abgeholt» am 21. Januar 2026 dem Bun- desverwaltungsgericht retourniert worden ist (BVGer-act. 8), worauf die Zwischenverfügung samt Rechnung unter Hinweis auf Art. 20 Abs. 2 bis
VwVG am 26. Januar 2026 nochmals per A-Post gesendet worden ist (BVGer-act. 9), dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 30. Januar 2026 geltend gemacht hat, sie habe den Brief mit der Rechnung per A-Post am 26. Ja- nuar 2026 erhalten, ein Einschreiben mit elektronischem AR sei nie durch- geführt worden, weshalb von einem Versehen auszugehen sei (BVGer- act. 12), dass am 2. Februar 2026 der Betrag von Fr. 800.– in der Gerichtskasse eingegangen ist (BVGer-act. 13), dass gemäss Art. 20 Abs. 2 bis VwVG eine Mitteilung, die nur gegen Unter- schrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, als spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustel- lungsversuch als erfolgt gilt (Zustellungsfiktion), dass die Beschwerdeführerin aufgrund des bestehenden Prozessrechts- verhältnisses mit verfahrensrelevanten Zustellungen rechnen musste (vgl. BGE 134 V 49 E. 4; 130 III 396 E. 1.2.3), dass rechtsprechungsgemäss eine durch den Adressaten veranlasste Ver- längerung der Abholfrist das Wirksamwerden der Zustellungsfiktion nicht verhindert und keinen Einfluss auf den Fristenlauf hat (vgl. Urteile des BGer 6B_1026/2024 vom 26. März 2025 E. 5.2 m.w.H.; 6B_1085/2022 vom 20. Dezember 2023 E. 4.2),
C-9619/2025 Seite 4 dass die Zustellfiktion auch während des Fristenstillstandes gemäss Art. 22a Abs. 1 VwVG eintreten kann (vgl. Urteil des BGer 1C_85/2010 vom 4. Juni 2010 E. 1.4.2), dass die Zustellfiktion für die am 22. Dezember 2026 zur Abholung gemel- deten Instruktionsverfügung betreffend Beschwerdeverbesserung am 29. Dezember 2026 eingetreten ist, die 5-tägige Frist zur Beschwerdever- besserung – unter Berücksichtigung des bei gesetzlichen oder behördli- chen Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, geltenden Fristenstillstands vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar (Art. 22a Abs. 1 Bst. c VwVG) – am 3. Januar 2026 begonnen und am 7. Januar 2026 geendet hat, dass folglich die am 13. Januar 2026 der schweizerischen Post überge- bene Eingabe mit der verlangten Beschwerdeverbesserung nicht innert der gesetzten Frist respektive verspätet erfolgt ist, dass gemäss Sendungsverfolgung der Post die Zwischenverfügung betref- fend Leistung eines Kostenvorschusses am 22. Dezember 2026 zur Abho- lung gemeldet worden ist, sodass die Zustellfiktion am 29. Dezember 2026 eingetreten ist, dass die auf einen bestimmten Kalendertag (hier: 19. Januar 2026) festge- setzte Frist für die Bezahlung des Kostenvorschusses durch den Fristen- stillstand gemäss Art. 22a VwVG nicht gehemmt wird (vgl. BGE 97 I 851), dass somit der am 2. Februar 2026 in der Gerichtskasse eingegangene Kostenvorschuss von Fr. 800.– verspätet ist, dass sowohl aufgrund der verspäteten Beschwerdeverbesserung als auch aufgrund der verspäteten Leistung des Kostenvorschuss androhungsge- mäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzu- treten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 100.– der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun- gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass der verspätet einbezahlten Kostenvorschuss zur Bezahlung der Ver- fahrenskosten zu verwenden ist und der Restbetrag von Fr. 700.– der Be- schwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuer- statten ist.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 100.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt und dem verspätet geleisteten Kostenvorschuss entnommen. Der Restbetrag von Fr. 700.– wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz, das BSV und die Oberaufsichtskommission BVG.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
David Weiss Tania Sutter
C-9619/2025 Seite 6 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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