B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-957/2014
Urteil vom 15. März 2016 Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz), Richterin Franziska Schneider, Richter Vito Valenti, Gerichtsschreiber Urs Walker.
Parteien
A., HR-X., vertreten durch lic. iur. Reto von Glutz, Kanzleigemeinschaft Wegscheide, Kantonsstrasse 40, 6048 Horw, Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand
Rentenrevision; Verfügung der IVSTA vom 12. Juli 2013.
C-957/2014 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a A., kroatische Staatsangehörige, geboren am 14. November 1958 (nachfolgend: Beschwerdeführerin), arbeitete während 14 Jahren als Näherin bei der Firma B. in CH-Y.. Im Jahr 1996 wurde sie zu 50% arbeitsunfähig, im September 1998 verlor sie die Stelle und ist seither arbeitslos. Mit zwei Verfügungen vom 16. März 1999 gewährte die IV-Stelle Luzern der Beschwerdeführerin ab dem 1. März 1998 bis zum 30. November 1998 eine ganze und ab dem 1. Dezember 1998 – bei einem Invaliditätsgrad von 59% – eine halbe Invalidenrente (Altakten der IV-Stelle Luzern 30, 31). A.b Nach einer am 29. November 1999 eingeleiteten Rentenrevision sprach die IV-Stelle Luzern der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 10. März 2000 rückwirkend auf den 1. Dezember 1999 wieder eine ganze Rente zu, bei einem Invaliditätsgrad von 100% (Akten der IV-Stelle Luzern [LU] 11). Diese Verfügung stützte sich hauptsächlich auf die Beurteilung von Dr. C. (Facharzt für Innere Medizin FMH Kardiologie) vom 29. Januar 2000; darin wurde ein "generalisiertes Schmerzsyndrom DD Fibro- myalgie" sowie eine reaktive Depression bei chronischem Schmerzsyn- drom diagnostiziert (LU 8 S. 1, 2). Daneben bestätigte er zuhanden der IV- Stelle als langjährig behandelnder Arzt, dass die Beschwerdeführerin zu 100% arbeitsunfähig und der Therapierfolg gleich Null gewesen sei. A.c Nach einer weiteren Rentenrevision teilte die IV-Stelle Luzern der Be- schwerdeführerin am 28. März 2002 mit, dass die Überprüfung des Invali- ditätsgrades keine rentenbeeinflussende Änderung ergeben habe (LU 16). Auch im Rahmen der Rentenrevision 2007 teilte die IV-Stelle Luzern – nach erfolgten medizinischen Abklärungen, während welchen wiederum ein ge- neralisiertes Schmerzsyndrom mit Fibromyalgie, eine reaktive Depression, eine Coxarthrose, eine leichte ISG-Arthrose beidseitig und eine begin- nende Varus Gonarthrose beidseits festgestellt wurde (LU 38 S. 3) – der Beschwerdeführerin am 5. Juni 2007 mit, dass bei der Überprüfung des Invaliditätsgrades keine Änderung festgestellt worden sei (LU 39). A.d Am 30. September 2008 kehrte die Beschwerdeführerin in ihr Heimat- land Kroatien zurück (LU 42), worauf ihr die neu zuständige Invalidenstelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA, Vorinstanz) – ohne vor- gängige medizinische Abklärungen – mitteilte, dass ihr die volle ordentliche
C-957/2014 Seite 3 Invalidenrente weiterhin (ab dem 1. November 2008) ausgerichtet werde (Akten der Vorinstanz [doc.] 1). B. B.a Am 21. März 2012 leitete die Vorinstanz eine Rentenrevision im Rah- men der Schlussbestimmungen des IVG, lit. a., gemäss der 6. IV-Revision, ein (doc. 2). Die RAD-Ärztin, Dr. D._______ (Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie) empfahl in ihrer Stellungnahme vom 28. März 2012 die Durchführung eines interdisziplinären (rheumatologisch/psychiatrischen) Gutachtens, da seit jeher die Diagnose Fibromyalgie, verbunden mit einer Schmerzausweitung, gestellt worden sei (doc. 3). B.b Im MEDAS-Teilgutachten von Dr. E._______ (Facharzt für innere Me- dizin und Rheumatologie) vom 30. Oktober 2012 wurde – aus interdiszipli- närer Sicht – eine Diagnose mit langdauernder Auswirkung auf die Arbeits- fähigkeit verneint. Als interdisziplinäre Diagnosen ohne langdauernde Aus- wirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. E._______ eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren und Dysthy- mia (gemäss Beurteilung von Dr. F._______ [s. unten]), ein chronisches, sich generalisierendes Schmerzsyndrom (nicht ausreichend somatisch ab- stützbar, primäres Fibromyalgie-Syndrom, betont im Bereich der oberen im Vergleich zur unteren Körperhälfte, betont im Bereich der linken im Ver- gleich zur rechten Körperhälfte, Panalgie, diffuse Druckschmerzangabe, Polyarthralgien, Panvertebralsyndrom, multiple Beschwerden wie Schlaf- störungen, Müdigkeit, ungerichtete Steh- und Geh-unsicherheit, Schmer- zen im Brustkorb und Bauch, Atembeschwerden, Herzstolpern), ein Pan- vertebralsyndrom mit spondylogener Ausstrahlung in die Extremitäten und in den Kopf, eine Fingerpolyarthrose, einen Diabetes mellitus Typ II, einen Nikotinkonsum von ca. 30 Pack pro Jahr, sowie anamnestisch Coxarthro- sen, Gonarthrosen und ein Reizmagen-Syndrom (doc. 28 S. 7 f., S. 17). Im MEDAS-Teilgutachten von Dr. F._______ (Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie) vom 30. Oktober 2012 wurden eine chronische Schmerz- störung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41), Dysthymia (F34.1, doc. 29 S. 18, S. 24) sowie eine rezidivierende übermässige Ein- nahme (Intoxikationen) ärztlich verordneter Medikamente festgehalten. Die jeweils damit verbundenen Defizite begründeten jedoch aus rein medizini- scher (psychiatrisch-psychotherapeutischer) Sicht keine relevante (unter 20% von 100%) längerfristige Arbeitsunfähigkeit (S. 28).
C-957/2014 Seite 4 B.c Aufgrund der beiden Gutachten stellte die RAD-Ärztin in ihrer Stellung- nahme vom 22. Dezember 2012 als Nebendiagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41) fest, mit Dysthymia (F34.1), sowie mit re- zidivierender übermässiger Einnahme ärztlich verordneter Medikamente (doc. 36). Die anhaltende Arbeitsunfähigkeit lasse sich medizinisch nicht nachvollziehen. Die Beschwerdeführerin sei in ihrer bisherigen Tätigkeit und in Verweistätigkeiten zu 0% arbeitsunfähig. B.d Im Anschluss an den Vorbescheid der Vorinstanz vom 7. Januar 2013 (doc. 37), wonach in den Gutachten der Dres. F._______ und E._______ keine die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden Einschränkungen hätten eru- iert werden können und die anhaltende Arbeitsunfähigkeit sich medizinisch nicht nachvollziehen lasse, die Einwände der Beschwerdeführerin vom 14. Februar 2013 und vom 18. März 2013 (doc. 41, 46), eine weitere Stellung- nahme der RAD-Ärztin vom 9. April 2013 (doc. 48) und des IV-Arztes Dr. G._______ vom 15. Mai 2013 (Allgemeinmediziner, doc. 52) und eine in- terne juristische Stellungnahme vom 12. Juni 2013 (doc. 54), hob die Vo- rinstanz die Rente der Versicherten mit Verfügung vom 12. Juli 2013 mit Wirkung auf den 1. September 2013 auf (doc. 58). Die Vorinstanz begrün- dete dies hauptsächlich damit, dass die beiden MEDAS-Gutachter keine die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Beeinträchtigungen eruiert hätten. Die anhaltende Arbeitsunfähigkeit lasse sich medizinisch nicht nachvollzie- hen (S. 2). Falls die Rente aufgrund pathogenetisch-ätiologisch unklarer Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen worden sei, so werde diese laut den Schlussbestimmungen der IV-Revision 6a herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn keine erhebliche Verände- rung des Gesundheitszustandes vorliege. Eine Erwerbsunfähigkeit liege zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar sei. C. In der Beschwerde vom 16. August 2013 (Akten des ursprünglichen Be- schwerdeverfahrens C-4633/2013) [alt B-act.] 1) beantragte die Beschwer- deführerin, nun vertreten durch Rechtsanwalt Reto von Glutz, die Aufhe- bung der Verfügung der IVSTA vom 12. Juli 2013. Die IVSTA sei zu ver- pflichten, der Beschwerdeführerin weiterhin eine ganze IV-Rente auszu- zahlen. Die aufschiebende Wirkung sei umgehend wieder anzuordnen. Al- les unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Vorinstanz. Zur Begründung in der Hauptsache führte die Beschwerdeführerin aus, der Sachverhalt sei unvollständig bzw. falsch abgeklärt worden. Dr. F._______
C-957/2014 Seite 5 verkenne das Ausmass der Beschwerden und die Auswirkungen auf den Alltag der Beschwerdeführerin. Diejenigen Ärzte und Therapeutinnen, wel- che sie in Kroatien betreuten, kämen zu einem ganz anderen Ergebnis als Dr. F.; sie hätten ausgeprägte depressive Symptome, eine schwere depressive Episode sowie eine lustlose, depressive Stimmung festgestellt und die Beschwerdeführerin als nicht erwerbsfähig eingestuft. Auch das rheumatologische Gutachten von Dr. E., wonach das diagnostizierte chronische, sich generalisierende Schmerzsyndrom nicht ausreichend somatisch abstützbar sei, entspreche im Ergebnis nicht den tatsächlichen Gegebenheiten. Weiter habe die Vorinstanz die Frage nach der Zumutbarkeit einer willentlichen Schmerzüberwindung und eines Wie- dereinstiegs in den Arbeitsprozess gar nicht geprüft. Der Beschwerdefüh- rerin sei eine solche aufgrund einer mitwirkenden, psychisch ausgewiese- nen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer nicht zumutbar. Eine Besserung des Gesundheitszustandes der Be- schwerdeführerin sei nicht eingetreten; zur Umgehung von Art. 17 ATSG berufe sich die Vorinstanz nun auf die Schlussbestimmungen der Ände- rung vom 18. März 2011 (6. IV-Revision). Auch das Alter, die Bildung, die 14-jährige Abwesenheit vom Arbeitsmarkt sowie die gesundheitlichen Probleme schlössen einen Wiedereinstieg praktisch aus. Das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Be- schwerde begründete die Beschwerdeführerin damit, dass sie ohne die Weiterausrichtung der IV-Rente in existentielle Not geraten würde. D. Mit Zwischenverfügung vom 21. August 2013 im Verfahren C-4633/2013 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 400.- zu leisten, welcher am 26. September 2013 beim Bundesveraltungsgericht eintraf (alt B-act. 2, 6). E. Mit Vernehmlassung vom 26. August 2013 beantragte die Vorinstanz im Verfahren C-4633/2013, das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Be- schwerde sei abzuweisen (alt B-act. 4). F. Mit Zwischenverfügung vom 17. September 2013 im Verfahren C- 4633/2013 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Wieder- herstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde unter Hinweis auf die gängige Praxis mit der Begründung ab, die Nachteile, welche die
C-957/2014 Seite 6 Beschwerdeführerin durch den Entzug der aufschiebenden Wirkung ent- stünden, wögen geringer als das öffentliche Interesse (alt B-act. 5). G. In ihrer Vernehmlassung vom 4. Oktober 2013 im Verfahren C-4633/2013 (alt B-act. 7) hielt die Vorinstanz an den Anträgen auf Abweisung der Be- schwerde und auf Bestätigung der angefochtenen Verfügung fest. Als Be- gründung führte sie aus, die Beschwerdeführerin sei einer interdisziplinä- ren Begutachtung unterzogen worden. Die Gutachter seien zum Schluss gelangt, dass weder in rheumatologischer noch in psychiatrischer Hinsicht eine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu stellen und das Schmerzsyndrom willentlich überwindbar sei. Die beurteilende Ärztin halte zudem fest, dass die beschwerdeweise eingereichten Unterlagen keine neuen medizinischen Erkenntnisse beinhalten würden. Den Gutachten von externen Spezialärzten komme voller Beweiswert zu, den Berichten von Hausärzten hingegen nicht. H. Mit Urteil vom 24. Oktober 2013 im Verfahren C-4633/2013 trat das Bun- desverwaltungsgericht auf die Beschwerde vom 16. August 2013 nicht ein, da es – irrtümlich – feststellte, dass der Kostenvorschuss nicht rechtzeitig geleistet worden sei (alt B-act. 11). Mit Urteil der I. sozialrechtlichen Abtei- lung vom 11. Februar 2014 hiess das Bundesgericht die dagegen gerich- tete Beschwerde vom 13. November 2013 gut, hob den Nichteintretensent- scheid auf und wies die Sache an das Bundesverwaltungsgericht zurück, damit es den Fall neu beurteile (alt B-act. 17, 23). Das Bundesverwaltungs- gericht hat das Beschwerdeverfahren unter der Dossiernummer C- 957/2014 wieder aufgenommen. I. Mit Replik vom 24. April 2014 (aktuelle Beschwerdeakten [B-act] 7) liess die Beschwerdeführerin ihre Anträge auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und auf Weiterausrichtung einer ganzen IV-Rente bestätigen. Der Beschwerdeführerin sei auch aufgrund anderer als der in den Schluss- bestimmungen des IVG erwähnten Diagnosen weiterhin eine ganze Rente auszurichten. Der frühere Hausarzt Dr. C._______ habe die Beschwerde- führerin während 18 Jahren bis ins Jahr 2007 betreut. Dessen letzter Be- richt aus dem Jahr 2007 stelle fest, dass sie weiterhin zu 100% arbeitsun- fähig sei. So sei die reaktive Depression in all seinen ärztlichen Berichten zu finden und würde auch im Fachgutachten von Dr. F._______ auf Seite 24 sowie in allen fachärztlichen Berichten und Befunden aus Kroatien ihren
C-957/2014 Seite 7 Niederschlag finden. Die neueren Berichte von Dr. H., Oberarzt und Psychiater am Spitalzentrum Z., welcher die Beschwerdefüh- rerin aktuell betreute, seien von erheblichem Beweiswert. Er habe die Be- schwerdeführerin mehrfach persönlich untersucht und jeweils eine rezidi- vierende Störung diagnostiziert. Es liege eine psychische Komorbidität vor, welche für sich allein invalidisierenden Charakter habe und damit die Schmerzbewältigung verhindern könne. Zuletzt stellt die Beschwerdefüh- rerin die Frage in den Raum, wie sie als 56-jährige Frau, welche seit 1998 nicht mehr gearbeitet habe, eine allfällige Restarbeitsfähigkeit noch ver- werten könne. J. Mit Schreiben vom 7. Mai 2014 verzichtete die Vorinstanz auf die Abgabe einer Duplik, da sich aus der Replik keine wesentlichen neuen Aspekte er- geben hätten (B-act. 9). K. Mit Zwischenverfügung vom 14. Mai 2014 sandte das Bundesverwaltungs- gericht der Beschwerdeführerin das Schreiben der Vorinstanz vom 7. Mai 2014 zu und schloss den Schriftenwechsel ab (B-act. 10). L. Auf die weiteren Vorbringen und Unterlagen der Parteien wird – soweit für die Entscheidfindung notwendig – in den nachstehenden Erwägungen ein- gegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invaliden- versicherung (IVG, SR 831.20) sowie Art. 5 VwVG, SR 172.021 beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Aus-land gegen Verfügungen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal- tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. d bis VwVG keine Anwen-
C-957/2014 Seite 8 dung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. 1.3 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom- men; sie ist durch die angefochtene Verfügung vom 12. Juli 2013 berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59 ATSG). Sie ist daher zur Beschwerde legitimiert. Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht und der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist auf die Beschwerde ein- zutreten (Art. 60 ATSG, Art. 52 VwVG und Art. 63 Abs. 4 VwVG). 2. 2.1 Die Beschwerdeführerin ist kroatische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Kroatien, das seit dem 1. Juli 2013 Mitglied der EU ist. Mangels Unter- zeichnung beziehungsweise Ratifizierung des Zusatzprotokolls (Protokoll III) ist das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) im Verhältnis zu Kroatien aber nicht anwendbar. Es ist da- her weiterhin das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidge-nos- senschaft und der Republik Kroatien über Soziale Sicherheit vom 9. April 1996 (SR 0.831.109.291.1) und die Verwaltungsvereinbarung zur Durch- führung dieses Sozialversicherungsabkommens vom 24. November 1997 (SR 0.831.109.291.12) anzuwenden. Nach Art. 4 Abs. 1 dieses Abkom- mens sind die Staatsangehörigen des einen Vertragsstaates in ihren Rech- ten und Pflichten aus den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates, zu denen gemäss Art.1 Abs. 1 Bst. a in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 Bst. A. ii. die Bundesgesetzgebung über die schweizerische Invalidenversiche- rung gehört, den Staatsangehörigen dieses Vertragsstaates gleichgestellt; abweichende Bestimmungen in diesem Abkommen bleiben vorbehalten. Demnach beantwortet sich die Frage, ob die Vorinstanz den Rentenan- spruch korrekt beurteilt hat, aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschrif- ten, soweit sich aus dem Sozialversicherungsabkommen nichts Abwei- chendes ergibt. 2.2 In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtli- cher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führen- den Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 und 131 V 11
C-957/2014 Seite 9 E. 1). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechts- wechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2.1). Weiter stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungs- verfügung (hier: 12. Juli 2013) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). 2.3 In materiell-rechtlicher Hinsicht ist auf jene Bestimmungen des IVG und der IVV respektive des ATSG und der ATSV abzustellen, die für die Beur- teilung eines Rentenanspruchs jeweils relevant waren und in Kraft stan- den. Vorliegend ist der Rentenanspruch ab dem 1. September 2013 strittig, weshalb das IVG und die IVV in den Fassungen der 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket (Revision 6a), anzuwenden sind (IVG in der Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659], in Kraft seit 1. Januar 2012; die IVV in der entsprechenden Fassung). 2.4 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau-ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi- tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geisti- gen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Be- handlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Un- fähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem ande- ren Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 2.5 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen
C-957/2014 Seite 10 eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversi-che- rungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbs-fä- higkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Wil-lens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könn-te; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzu- stellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er-werbstätig- keit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträch- tigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als ange-nommen wer- den kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi- cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 2.6 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreivier- telsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invalidi-tätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Vier-telsrente. Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Alters- jahres folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG). Laut Art. 29 Abs. 4 IVG werden jedoch Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50% entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufent- halt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, was laut Rechtsprechung eine besondere Anspruchsvoraussetzung darstellt (vgl. BGE 121 V 264 E. 6c). Eine Ausnahme von diesem Prinzip gilt seit dem 1. Juni 2002 für Schweizer Bürger und Staatsangehörige der EU, denen bereits ab einem Invaliditäts- grad von 40% eine Rente ausgerichtet wird, wenn sie – wie der Beschwer- deführer – in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben. 2.7 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Ren- tenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Ge- such hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder auf-geho- ben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung ei- ner anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Ren- tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdi- gung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108 E. 5.4).
C-957/2014 Seite 11 2.8 Gemäss Bst. a Abs.1 der Schlussbestimmungen der Änderung des IVG vom 18. März 2011 werden Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch un- klaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttre- ten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Diese Be- stimmung wurde höchstrichterlich als verfassungs-und EMRK-konform be- urteilt (BGE 139 V 547). Sie findet laut Bst. a Abs. 4 SchlBest. IVG keine Anwendung auf Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Ände- rung das 55. Altersjahr zurückgelegt haben oder im Zeitpunkt, in dem die Überprüfung eingeleitet wird, seit mehr als 15 Jahren eine Rente der Inva- lidenversicherung beziehen. 2.9 Gemäss bisheriger Rechtsprechung vermochten somatoforme Schmerzstörungen und ähnliche ätiologisch-pathogenetisch unklare syn- dromale Leidenszustände in der Regel keine lang dauernde, zu einer In- validität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG führende Einschränkung der Ar- beitsfähigkeit zu bewirken (vgl. Urteil des BGer 8C_689/2014 vom 19. Ja- nuar 2015 E. 2.1 mit Hinweisen auf BGE 136 V 279 E. 3, BGE 130 V 352 E. 2.2.2 und 2.2.3, BGE 132 V 65 BGE,131 V 49 und BGE 130 V 396). Die – nur in Ausnahmefällen anzunehmende – Unzumutbarkeit ei-nes Wieder- einstiegs in den Arbeitsprozess setzte das Vorliegen einer mitwirkenden, psychisch ausgewiesenen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensi- tät, Ausprägung und Dauer oder aber das Vorhanden-sein anderer qualifi- zierter, mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllter Kriterien voraus, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen und mehrjähriger Krankheits- verlauf bei unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerfris- tige Remission, ein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr angehbarer innerseeli- scher Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krank-heitsgewinn) oder schliesslich unbe- friedigende Behandlungsergebnisse trotz konsequent durchgeführter Be- handlungsbemühungen (auch mit un-terschiedlichem therapeutischem An- satz) und gescheiterte Rehabilitati-onsmassnahmen bei vorhandener Mo- tivation und Eigenanstrengung der versicherten Person voraus (BGE 130 V 352 E. 2.2.3). Je mehr dieser Kriterien zutrafen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellten, desto eher waren die Vorausset- zungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 139 V 547 E. 9; BGE 137 V 64 E. 4.1; BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen, Urteil BGer C-1413/2013 vom 3. November 2015 E. 4.3.2).
C-957/2014 Seite 12 2.10 Die vorstehend zusammengefasst wiedergegebene Rechtspre-chung erfuhr durch den Entscheid des Bundesgerichts 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 (BGE 141 V 281) eine Praxisänderung. Zusammenfassend erwog das Bundesgericht (E. 6), dass die Invaliditätsbemessung bei psychoso- matischen Störungen stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Aus- wirkungen, die sich aus denjenigen Befunden ergäben, welche auch für die Diagnose der Gesundheitsbeeinträchtigung massgebend seien, zu berück- sichtigen habe, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen nie- derschlagen müsse (E. 2). Auf der Ebene der Arbeitsunfähigkeit (E. 3) habe die durch BGE 130 V 352 begründete Rechtsprechung die Sicherstellung eines gesetzmässigen Versicherungsvollzuges (E. 3.4.1.1) mittels der Re- gel/Ausnahme-Vorgabe bzw. (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Überwindbarkeitsvermutung (E. 3.1 und 3.2) bezweckt. Deren Rechtsnatur könne offenbleiben (E. 3.3), denn an dieser Rechtsprechung sei nicht festzuhalten (E. 3.4 und 3.5). Das bisherige Regel/Ausnahme-Mo- dell werde durch ein strukturiertes Beweisverfahren ersetzt (E. 3.6). An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG – ausschliessliche Berücksichti- gung der Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materieller Beweislast der rentenansprechenden Person (Art. 7 Abs. 2 ATSG) – ändere sich dadurch nichts (E. 3.7). An die Stelle des bisherigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) würden im Regelfall beachtliche Standardindikatoren treten (E. 4). Diese liessen sich in die Kategorien Schweregrad (E. 4.3) und Konsistenz der funktionel- len Auswirkungen einteilen (E. 4.4). Auf den Begriff des primären Krank- heitsgewinnes (E. 4.3.1.1) und die Präponderanz der psychiatrischen Komorbidität (E. 4.3.1.3) sei zu verzichten. Der Prüfungsraster sei rechtli- cher Natur (E. 5 Ingress). Recht und Medizin wirkten sowohl bei der For- mulierung der Standardindikatoren (E. 5.1) wie auch bei deren – rechtlich gebotener – Anwendung im Einzelfall zusammen (E. 5.2). Die Anerken- nung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades sei nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheit- lichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahr- scheinlichkeit nachgewiesen seien. Fehle es daran, habe die Folgen der Beweislosigkeit nach wie vor die materiell beweisbelastete versicherte Per- son zu tragen (Urteil BGer C-1413/2013 vom 3. November 2015 E. 4.3.3). 3.
C-957/2014 Seite 13 3.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever- fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss- brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder un- vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG). 3.2 Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Ver- waltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Über- zeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahr-scheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem fest- stehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Ab-nahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; UELI KIESER, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich 1999, S. 212, Rz 450; vgl. auch BGE 122 V 162 E. 1d; 122 II 464 E. 4a; 120 Ib 224 E. 2b). Diese Praxis wurde vom Bundesgericht immer wieder bestätigt (vgl. z.B. das Urteil des Bundesgerichts 9C_108/2010 vom 15. Juni 2010 E. 4.2.2). 3.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es dabei, den Gesundheitszu- stand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be- urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zu-gemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen). 3.4 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versi-che- rungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu wür- digen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich we-der die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der einge-reichten o- der in Auftrag gegebenen Berichte (vgl. dazu das Urteil des EVG I 268/2005 vom 26. Januar 2006 E. 1.2, mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3.a). 3.5 Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdi-
C-957/2014 Seite 14 gung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gut-ach- ten aufzustellen (vgl. hierzu BGE 125 V 352 E. 3b; AHI 2001 S. 114 E. 3b; Urteil des BGer I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b). So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Unter-suchungen so- wie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkre-te Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb, mit weiteren Hinweisen). In Bezug auf Berichte von Haus-ärzten darf und soll der Richter der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mit- unter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrau-ensstellung in Zwei- felsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen. 3.6 Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter- suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle- gung der Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Si- tuation einleuchtet, und ob die Schlussfolgerungen der Expertinnen und Experten begründet sind (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a und E. 3b/cc mit Hin- weisen). 4. 4.1 Vorliegend hob die Vorinstanz mit angefochtener Verfügung vom 12. Juli 2013 (doc. 58) die laufende Rente der Beschwerdeführerin gestützt auf Bst. a Abs.1 SchlBest. IVG auf. Da die Beschwerdeführerin u.a. geltend macht, die Vorinstanz stütze sich zwecks Umgehung von Art 17 ATSG auf die Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision (vgl. vorne Sachv. C), ist nachfolgend zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Revision nach Bst. a Abs. 1 SchlBest. IVG vorliegen. Diese liegen dann vor, wenn die Zuspre- chung der Invalidenrente auf einer von Bst. a Abs. 1 SchlBest. IVG erfass- ten gesundheitlichen Beeinträchtigung (vgl. BGE 130 V 352) erfolgte und zudem keine Ausnahmesituation im Sinne von Bst. a Abs. 4 SchlBest. IVG entgegensteht (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgericht C-4265/2014 vom 21. Januar 2016 E. 5). 4.2 Im Jahr 2007 wurde der Sachverhalt von der damals zuständigen IV- Stelle Luzern im Rahmen einer Rentenrevision nach Art. 17 ATSG umfas- send geprüft. Die Revisionsverfügung vom 5. Juni 2007 trat an die Stelle
C-957/2014 Seite 15 der vorhergehenden Verfügungen (vgl. BGE 140 V 514 E. 5.2), weshalb vorliegend hinsichtlich der Anwendbarkeit von Bst. a Abs. 1 SchlBest. IVG die Natur des Gesundheitsschadens, welcher der Verfügung vom 5. Juni 2007 zugrunde lag, relevant ist. Nicht entscheidend für die Anwendbarkeit von Bst. a Abs. 1 SchlBest. IVG ist dagegen der Gesundheitsschaden, auf welcher die ursprüngliche Rentenzusprache vom 16. März 1999 basierte (vgl. Urteil des BGer 9C_127/2015 vom 15. Oktober 2015 E. 5.4). Bei der Beurteilung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin stützte sich die Vorinstanz hauptsächlich auf den Bericht des behandeln- den Arztes Dr. C._______ vom 4. Mai 2007 (LU 38 S. 3-8). Dieser hatte die Beschwerdeführerin zuletzt am 27. März 2007 untersucht (LU 38 S. 4). Seine Diagnosen lauteten: 1. generalisiertes Schmerzsyndrom mit Fibro- myalgie, 2. reaktive Depression (1998), 3. Coxarthrose, leichte ISG-Arth- rose beidseitig und beginnende Varus Gonarthrose beidseits (2003). Die Beschwerdeführerin sei wie seit 1999 weiterhin zu 100% arbeitsunfähig. Der behandelnde Arzt stützte sich seinerseits auf den Bericht des Kan- tonsspitals W._______ vom 8. Januar 2003, den Austrittsbericht desselben Spitals vom 13. März 2003, den Bericht der I.Klinik vom 4. Mai 2004, den Austrittsbericht des Kantonsspitals W. vom 18. Oktober 2004, den Bericht des Kantonsspitals W._______ vom 13. Oktober 2004 sowie den Bericht von Dr. J._______ (Psychiatrie und Psychotherapie) vom 24. Juni 2005 (LU 38 S. 9-24). Diese Berichte aus den Jahren 2003- 2005 halten im Wesentlichen übereinstimmend ein generalisiertes Schmerzsyndrom mit Fibromyalgie und eine reaktive Depression fest. Auf die damalige Beurteilung des behandelnden Arztes ist vorliegend abzustel- len, auch wenn die Aktenlage aus heutiger Sicht als eher dürftig einzu- schätzen wäre. Im Übergabeprotokoll der IV-Stelle Luzern an die Vo- rinstanz vom 7. November 2008 wird ausschliesslich eine Fibromyalgie festgehalten, ohne weitere rentenrelevante Einschränkungen in somati- scher oder psychischer Hinsicht. Der Gesundheitszustand der Beschwer- deführerin habe sich seit der letzten Revision eher noch verschlechtert. Es sei weiterhin eine ganze Rente bei einem IV-Grad von 100% auszurichten. Auch auf die Feststellungen im Übergabeprotokoll ist vorliegend abzustel- len. Nach dem Gesagten ist als Zwischenergebnis festzuhalten, dass die Vo- raussetzungen für die Durchführung einer Rentenrevision gemäss Bst. a Abs. 1 SchlBest. IVG im Hinblick auf die Natur des Gesundheitsschadens erfüllt sind.
C-957/2014 Seite 16 4.3 Zu prüfen bleiben die in Bst. a Abs. 4 SchlBest. IVG beschriebenen formellen Ausschlussgründe für die Durchführung einer Rentenrevision nach den Bestimmungen der IV-Revision 6a. Im Zeitpunkt der Einleitung der Überprüfung am 21. März 2012 lag noch kein über 15-jähriger Renten- bezug vor (vgl. dazu BGE 139 V 442 E. 4 und BGer 8C_576/2014 vom 20. November 2014 E. 4). Bei Inkrafttreten der Änderung vom 1. Januar 2012 war die Beschwerdeführerin (Jg. 1958) noch nicht 55 Jahre alt. Da die Überprüfung der Rente zudem innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten der Änderung erfolgte, sind die Voraussetzungen für eine Revision nach den obgenannten Bestimmungen insgesamt erfüllt. Es kann somit nachfol- gend geprüft werden, ob die materiellen Voraussetzungen für eine Aufhe- bung der Rente gestützt auf Bst. a Abs. 1 SchlBest. IVG erfüllt sind. 5. 5.1 Die Vorinstanz stützt sich in der angefochtenen Verfügung hauptsäch- lich auf das interdisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 30. Oktober 2012, be- stehend aus einem rheumatologischen und einem psychiatrischen Teil (doc. 28, 29). 5.2 Dr. F._______ stellte in seinem psychiatrischen Teilgutachten (doc. 29) vom 30. Oktober 2012 fest, seit jeher habe das Schmerzsyndrom im Vor- dergrund gestanden. Zusammenfassend hielt er eine chronische Schmerz- störung mit somatischen und psychischen Faktoren sowie eine Dysthymie fest. Dadurch habe sich keine längerfristige Arbeitsunfähigkeit ergeben. Die dokumentierten depressiven Verstimmungen seien eine Folge des chronischen Schmerzsyndroms, erfüllten jedoch die Kriterien einer dauern- den depressiven Episode nicht. Das rheumatologische Gutachten von Dr. E._______ vom 30. Oktober 2012 (doc. 28) hielt fest, dass die Arbeitsfä- higkeit aus somatischer Sicht für die bisherige Tätigkeit zu keinem Zeit- punkt anhaltend eingeschränkt gewesen sei. Eine relevante chronische körperliche Begleiterkrankung liege nicht vor. Dr. F._______ habe in sei- nem Gutachten die Zumutbarkeit der willentlichen Schmerzüberwindung nicht abschliessend beurteilt; die Frage sei jedoch anhand des bidiszipli- nären Gutachtens verwaltungsintern beurteilt worden. Es lägen keine psy- chiatrische Komorbidität oder sonstige erhebliche Funktionsstörungen vor; zudem lägen keine weiteren Kriterien in erheblichem Ausmass vor, die eine Schmerzüberwindung in Frage stellten. Der Versicherten sei weiterhin ein weites Spektrum von Arbeiten, inklusive der angestammten Tätigkeit, zu- mutbar. Die ärztlich attestierte Arbeitsfähigkeit könne auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertet werden.
C-957/2014 Seite 17 5.3 Die Beschwerdeführerin kritisiert im Wesentlichen die Beweiskraft des interdisziplinären MEDAS-Gutachtens, welche nachfolgend zu prüfen ist. 6. 6.1 Der Rheumatologe, Dr. E., hält in seinem MEDAS-Teilgutach- ten vom 30. Oktober 2012 (doc. 28) keine Diagnose mit (langdauernden) Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest (S. 7). Als Diagnosen ohne Aus- wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit werden genannt: chronische Schmerz- störung mit somatischen und psychischen Faktoren mit Dysthymia, chroni- sches, sich generalisierendes Schmerzsyndrom, Panvertebralsyndrom mit spondylogener Ausstrahlung in die Extremitäten und in den Kopf, Finger- polyarthrose, Diabetes mellitus Typ II, Nikotinkonsum von ca. 30 pack years, anamnestisch Coxarthrosen, anamnestisch Gonarthrosen, anam- nestisch Reizmagensyndrom (S. 8). In der klinischen Untersuchung hätten zwar eine schmerzvermittelnde Mimik und Gestik, diffuse Druckschmerzen sowie Bewegungsschmerzen aller axialen und peripheren Gelenke und darüber hinaus, imponiert, jedoch könnten diese bezüglich Umfang und In- tensität höchstens partiell auf ein bekanntes somatisch-pathologisches Krankheitsbild abgestützt werden (S. 13). Die Arbeitsfähigkeit der Be- schwerdeführerin sei aus rein somatischer Sicht für die früher in der Schweiz ausgeübten Tätigkeiten zu keinem Zeitpunkt anhaltend einge- schränkt gewesen (S. 17). Auch aus interdisziplinärer Sicht könne für die früher in der Schweiz ausgeübten Tätigkeiten keine Einschränkung der Ar- beitsfähigkeit formuliert werden (S. 17). 6.2 Die Beschwerdeführerin rügt die Feststellung des Rheumatologen, wo- nach das diagnostizierte chronische, sich generalisierende Schmerzsyn- drom nicht ausreichend somatisch abstützbar sei. Dies entspreche im Er- gebnis nicht den tatsächlichen Gegebenheiten. Er verweist dabei auf den Bericht von Dr. C. vom 4. Mai 2007, wo auch eine Coxarthrose, leichte ISG-Arthrose beidseitig und eine beginnende Varus-Gonarthrose beidseits festgehalten wurde (B-act. 7 Beilage 10). 6.3 Der rheumatologische Gutachter hat sich vorgängig intensiv mit den Vorakten auseinandergesetzt (S. 5-7, 13-16) und eine klinische Untersu- chung durchgeführt. Sein Bericht ist plausibel und nachvollziehbar und es bestehen keine konkreten Hinweise auf eine unrichtige oder unvollständige Beurteilung. In ihrer Stellungnahme vom 9. April 2013 (doc. 48) stellte die RAD-Ärztin ebenfalls fest, Dr. E._______ habe sich mit der Vorbeurteilung
C-957/2014 Seite 18 eingehend auseinandergesetzt. Zusätzlich zu den mitgebrachten radiolo- gischen Befunden habe er neue radiologische Befunde aufgenommen und eine Laborkontrolle durchgeführt. Seine Überlegungen, die zur Diagnose geführt hätten, seien eingehend erläutert und die Beurteilung begründet worden. Die im Beschwerdeverfahren neu eingereichten Arztberichte in rheumato- logischer Hinsicht wecken keine Zweifel an dieser Beurteilung. Der Bericht von Dr. C._______ (B-act. 7 Beilage 10) stammt aus dem Jahr 2007 und ist damit nicht mehr aktuell; die Bestätigung von Dr. C._______ aus dem Jahr 2014 (B-act. 7 Beilage 9) bringt keine neuen Erkenntnisse. Der Bericht von Dr. K._______ vom 19. Juni 2013 (alt B-act. 1 Beilage 6) erhebt zwar diverse somatische Diagnosen, diese werden aber nicht begründet; zudem wird auf eine laufende, d.h. noch nicht abgeschlossene ambulante Schmerztherapie hingewiesen. Diese Arztberichte vermögen deshalb die Beurteilung des Rheumatologen nicht in Zweifel zu ziehen; zudem haben Arztberichte behandelnder Ärzte laut Rechtsprechung des Bundesgerichts zumeist geringeren Beweiswert als Gutachten externer Spezialärzte (vgl. vorne E. 3.5). Das Gericht schliesst sich deshalb der Beurteilung des Rheu- matologen und der RAD-Ärztin an. Dem rheumatologischen Teilgutachten kommt demnach volle Beweiskraft zu. 7. 7.1 Der Psychiater, Dr. F._______, hält in seinem MEDAS-Teilgutachten fest, dass die von der Beschwerdeführerin mitgebrachten medizinischen Unterlagen ein (ängstlich-) depressives Syndrom in unterschiedlicher Aus- prägung postulierten. Ein suizidales Syndrom werde für 2010/2011 als frag- lich beurteilt. Anlässlich seiner Untersuchung seien die objektivierbaren psychopathologischen Befunde gering ausgeprägt; ein relevantes depres- sives Syndrom könne auch mit Hilfe des Tests MADRS nicht ausreichend objektiviert werden. Es sei zusammenfassend von einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) sowie einer Dysthymie (ICD-10: F34.1) auszugehen. Im Verlauf (seit 1998) sei es zu rezidivierenden übermässigen Einnahmen (Intoxikati- onen) ärztlich verordneter Medikamenten gekommen. Aufgrund der ab den 1990-Jahren angegebenen körperlichen Schmerzen sowie der nicht aus- reichenden Erklärbarkeit des subjektiv genannten Ausmasses durch ein somatisches Korrelat sollte aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht gemäss ICD-10: F45.4 eine anhaltende Schmerzstörung diskutiert werden. Die in der ICD-10 genannten diagnostischen Kriterien für diese Erkrankung
C-957/2014 Seite 19 seien jedoch nur teilweise oder nicht erfüllt: Nicht erfüllt seien a) das Krite- rium der wiederholten Darbietung körperlicher Symptome in Verbindung mit hartnäckigen Forderungen nach medizinischen Untersuchungen trotz wiederholter negativer Ergebnisse und Versicherung der Ärzte, dass die Symptome nicht körperlich begründbar seien (organische Befunde werden teilweise genannt; keine hartnäckige Forderungen nach medizinischen Un- tersuchungen); b) das Kriterium, dass ein andauernder, schwerer und quä- lender Schmerz vorliege, der durch einen physiologischen Prozess oder eine körperliche Störung nicht vollständig erklärt werden könne (Verdeutli- chungstendenz, häusliche Aktivitäten, Anreise zur aktuellen Untersuchung, Intoxikationen erfüllten das Teilkriterium "quälend" nicht); c) das Kriterium, dass der Schmerz in Verbindung mit emotionalen Konflikten oder psycho- sozialen Belastungen auftrete, die schwerwiegend genug seien, um als entscheidende ursächliche Faktoren gelten zu können (Die Zunahme emo- tionaler Konflikte sowie psychosozialer Belastungen sei weitgehend Folge des Schmerzsyndroms). Erfüllt sei das Kriterium, dass die allfälligen orga- nischen Korrelate die vorhandene Schmerzsymptomatik nicht ausreichend erklärten. Teilweise erfüllt sei das Kriterium, dass damit die Folge einer be- trächtlich gesteigerten persönlichen oder medizinischen Hilfe oder Unter- stützung verbunden sei (in casu: berufliche und private Entlastung, Aus- richtung einer Rente). Damit seien die Kriterien für das Vorliegen einer an- haltenden somatoformen Schmerzstörung (F45.40) weit überwiegend nicht erfüllt. Stattdessen sei von einer chronischen Schmerzstörung mit somati- schen und psychischen Faktoren gemäss ICD-10: F45.41 auszugehen, für welche die ICD-10 seit mindestens sechs Monaten bestehende, im Vorder- grund stehende Schmerzen in einer oder mehreren anatomischen Regio- nen, die ihren Ausgangspunkt in einem physiologischen Prozess oder einer körperlichen Störung haben, nenne. Psychischen Faktoren werde eine wichtige Rolle für Schweregrad, Exazerbation oder Aufrechterhaltung der Schmerzen beigemessen, jedoch nicht die ursächliche Rolle für deren Be- ginn. Der Schmerz verursache in klinisch bedeutsamer Weise Leiden und Beeinträchtigungen in sozialen, beruflichen oder anderen wichtigen Funk- tionsbereichen. Die ICD-10 Kriterien hierfür seien weitgehend erfüllt. Die Ausprägung der Störung sei aber leicht, weshalb eine relevante Arbeitsun- fähigkeit von über 20% von 100 aus rein psychiatrisch-psychotherapeuti- scher Sicht nicht begründbar sei (doc. 29. S. 21-24). Zu den von der Beschwerdeführerin selbst mitgebrachten Arztberichten aus Kroatien für den Zeitraum von 2010 und 2012 führt der psychiatrische Gutachter aus, dass diese zwar u.a. schwere depressive Episoden, mit und
C-957/2014 Seite 20 ohne psychotische Symptome, eine depressive Störung sowie eine rezidi- vierende psychotische Depression festhielten, jedoch aus psychiatrisch- psychotherapeutischer Sicht relevante Angaben dazu fehlten, ebenso ob- jektive psychopathologische Befunde und eine Diskussion der Diagnosen. Die Zeugnisse postulierten ein (ängstlich)-depressives Syndrom unter- schiedlicher Ausprägung (S. 15/16). Auch die Zeugnisse von Dr. C., welche eine depressive Entwicklung, eine reaktive Depres- sion, ein Fibromyalgie-Syndrom, Anpassungsstörungen mit langdauernder reaktiver Depression sowie im Jahr 2007 einen seit 2002 subjektiv und ob- jektiv verschlechterten Gesundheitszustand beschrieben, enthielten keine weiteren aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht relevanten Anga- ben, objektive psychopathologische Befunde oder eine Diskussion der Di- agnosen (S. 11-15). 7.2 7.2.1 In psychiatrischer Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin zunächst sinngemäss, die reaktive Depression allein sei invalidisierend (B-act. 7 Ziff. 1, 4). Sie sei in allen ärztlichen Berichten zu finden und würde auch im Fachgutachten von Dr. F. auf Seite 24 sowie in allen fachärztlichen Berichten und Befunden aus Kroatien ihren Niederschlag finden. Die Be- richte von Dr. H., Oberarzt und Psychiater am Spitalzentrum Z., welcher die Beschwerdeführerin aktuell betreue, seien von er- heblichem Beweiswert. Er habe die Beschwerdeführerin mehrfach persön- lich untersucht und jeweils eine rezidivierende Störung diagnostiziert. Es liege eine psychische Komorbidität vor, welche für sich allein invalidisieren- den Charakter habe. Eine erhebliche Besserung des Gesundheitszustan- des und eine Verbesserung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit seien nicht eingetreten. Die Beschwerdeführerin stützt sich dabei insbesondere auf die im Be- schwerdeverfahren eingereichten Arztberichte aus Kroatien. Der Bericht der behandelnden Psychologin und Psychotherapeutin Prof. L._______ hält – nach einem Suizidversuch – ausgeprägte depressive Symptome und eine äusserst gedämpfte Stimmung fest (Diagnose nach ICD: F33.2); sie betrachtet die Beschwerdeführerin als arbeitsunfähig (Bericht vom 20. Juni 2013 [alt B-act. 1 Beilage 5]). Im Arztzeugnis von Dr. K._______ vom 19. Juni 2013 werden etliche Diagnosen aufgeführt (Beilage 6). Dr. H._______ (Psychiater) hält in seinem Bericht vom 17. April 2013 fest, der psychische Zustand werde weiterhin von einer depressiven Symptomatik dominiert, verstärkt durch das Schmerzsyndrom in der Wirbelsäule, und diagnostiziert
C-957/2014 Seite 21 ebenfalls F33.2 (alt B-act. 1 Beilage 7a). In seinem Bericht vom 13. Februar 2013 [alt B-act. 1 Beilage 7b]) beschreibt Dr. H._______ die Beschwerde- führerin als lustlos, sie habe eine depressive Stimmung und ausgeprägte Gedanken der Perspektivlosigkeit, ein Minderwertigkeitsgefühl, zahlreiche Somatisierungsstörungen sowie Durchschlaf- und Konzentrationsstörun- gen; sie distanziere sich von Suizidgedanken. Auch der fachärztliche Be- fund der psychiatrischen Klinik des Spitalzentrums Z._______ vom 23. Ja- nuar 2013 erhebt die Diagnose F33.2 (alt B-act. 1 Beilage 8). 7.2.2 Zunächst ist festzuhalten, dass das psychiatrische Teilgutachten die Anforderungen an ein beweiskräftiges Gutachten erfüllt (vgl. vorne E. 3.6). Es beruht auf allseitigen Untersuchungen, die geklagten Beschwerden werden berücksichtigt, es wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben, die Darlegung der Zusammenhänge und die Beurteilung der medizinischen Si- tuation ist einleuchtet und die Schlussfolgerungen sind begründet. Der Psychiater hat sich auch ausführlich mit den von der Beschwerdeführerin mitgebrachten medizinischen Unterlagen aus den Jahren 2010 bis 2012 auseinandergesetzt. Die gute Qualität des Teilgutachtens wird auch von der RAD-Psychiaterin in ihren Stellungnahmen vom 22. Dezember 2012 (doc. 36 S. 6) und vom 9. April 2013 (doc. 48 S. 1) bestätigt. Sie hält zu den Ausführungen von Dr. F._______ u.a. fest, er habe sich mit den Vor- befunden auseinandergesetzt und er habe darauf hingewiesen, dass bei den Vorbeurteilungen sich die Beurteilung nicht auf eine Befundgrundlage abgestützt hätte, die eine eindeutige Diagnose erlaube. Zu prüfen bleibt somit, ob die im Beschwerdeverfahren eingereichten medizinischen Unter- lagen in psychiatrischer Hinsicht Zweifel an den Feststellungen der Ärzte zu wecken vermögen. 7.2.3 Zu den beschwerdeweise neu eingereichten medizinischen Unterla- gen führt die RAD-Psychiaterin am 28. September 2013 (B-act. 7 Beilage
C-957/2014 Seite 22 7.2.4 Der RAD-Psychiaterin ist auch in Bezug auf deren Beurteilung der im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen zu folgen. Ihre Ausführun- gen sind schlüssig und plausibel. Die von den behandelnden Ärzten aus Kroatien immer wieder erwähnte reaktive Depression (F33.2) bzw. reaktive depressive Episode ist laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung in der Re- gel nicht rentenbegründend (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C- 924/2013 vom 24. Februar 2015 E. 4.4, unter Hinweis auf BGE 127 V 294 E. 4). Die Berichte sind damit nicht geeignet, Zweifel an der Beurteilung durch den psychiatrischen Gutachter und durch die RAD-Ärztin aufkom- men zu lassen. 7.2.5 Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass auch dem psychiatrische Teil- gutachten voller Beweiswert zukommt, soweit die Rüge erhoben wird, be- reits die reaktive Depression (allein) sei invalidisierend. 7.2.6 Dem interdisziplinären Gesamtgutachten vom 30. Oktober 2013 kommt also sowohl in rheumatologischer als auch in psychiatrischer Hin- sicht – vorbehältlich der Frage nach den Auswirkungen der festgestellten Beschwerden ohne klinische Grundlage (PÄUSBONOG) auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin (vgl. nachfolgend E. 7.3) – volle Beweiskraft zu. Dies wird von den IV-Ärzten bestätigt. Die IV-Psychi- aterin führt aus, in den beiden Gutachten hätten keine die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden Einschränkungen eruiert werden können. Die anhal- tende Arbeitsunfähigkeit lasse sich medizinisch nicht nachvollziehen. Die Beschwerdeführerin sei in ihrer angestammten Tätigkeit als Näherin/Mitar- beiterin Konfektion als auch in einer Verweistätigkeit zu 100% arbeitsfähig (Stellungnahme vom 22. Dezember 2012 [doc. 36 S. 1]). Der hohe subjek- tive Leidensdruck habe sich weder durch den Psychiater noch durch den Rheumatologen bestätigen lassen. Der IV-Arzt Dr. G._______ hat sich in seiner Stellungnahme vom 15. Mai 2013 (doc. 52) der Beurteilung in so- matischer Hinsicht angeschlossen. 7.3 7.3.1 Zuletzt rügt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz bzw. die Ärzte hätten zwar Beschwerden gemäss Bst. a Abs. 1 SchlBest. IVG (PÄUS- BONOG) festgestellt, jedoch die Frage nach der Zumutbarkeit einer wil- lentlichen Schmerzüberwindung und eines Wiedereinstiegs in den Arbeits- prozess gar nicht geprüft. Replikweise räumt sie eine Prüfung ein, diese sei jedoch mangelhaft erfolgt. Der Beschwerdeführerin sei eine willentli-
C-957/2014 Seite 23 chen Schmerzüberwindung aufgrund einer mitwirkenden, psychisch aus- gewiesenen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer nicht zumutbar. Auch das Alter der Beschwerdeführerin, die Bil- dung, die 14-jährige Abwesenheit vom Arbeitsmarkt sowie die gesundheit- lichen Probleme schlössen einen Wiedereinstieg praktisch aus. 7.3.2 Anlässlich der Rentenrevision im Jahr 2007 wurde die Rente vorwie- gend aufgrund gesundheitlicher Beschwerden ohne klinischen Befund ge- währt (generalisiertes Schmerzsyndrom mit Fibromyalgie, act. 38 S. 3, vgl. vorne E. 4). Diese Beschwerden wurden im Rahmen der vorliegenden Rentenrevision von Dr. E._______ bestätigt (vgl. dessen Ausführungen in doc. 28 S. 10: "Somit kann ich die in den mir vorgelegten Berichten er- wähnte Diagnose eines Fibromyalgiesyndroms bestätigen"). 7.3.3 Das ärztlich bestätigte Vorliegen eines pathogenetisch-ätiologisch unklaren Beschwerdebildes ohne nachweisbare organische Grundlage (PÄUSBONOG) hat laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung zur Folge, dass nachfolgend zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführerin die willentliche Überwindung des Schmerzsyndroms zugemutet werden kann. Bejahen- denfalls wäre die Rente in Anwendung von Bst. a Abs. 1 der Schlussbe- stimmungen der Änderung des IVG vom 18. März 2011 aufzuheben. Das Bundesgericht ist in seiner bisherigen Praxis von der Vermutung der Zu- mutbarkeit ausgegangen (BGE 131 V 49 E. 1.2). In Abkehr seiner bisheri- gen Praxis hat es am 3. Juni 2015 in BGE 141 V 281 ff. festgehalten, dass künftig in einem strukturierten Beweisverfahren das tatsächliche Leistungs- vermögen betroffener Personen ergebnisoffen und einzelfallgerecht zu prüfen sei (vgl. dazu vorne E. 2.10). Im Ergebnis ist die erreichbare Leis- tungsfähigkeit nunmehr nach folgendem normativem Prüfungsraster zu be- urteilen (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.1.3; Urteil des BVGer C-2788/2014 vom 17. September 2015 E. 5.6): A. Kategorie "funktioneller Schweregrad"
C-957/2014 Seite 24 2. Behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens- druck. Die Antworten, welche die medizinischen Sachverständigen anhand der (im Einzelfall relevanten) Indikatoren gäben, verschafften den Rechtsan- wendern Indizien, wie sie erforderlich sind, um den Beweisnotstand im Zu- sammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bei psychosoma- tischen Störungen zu überbrücken. 7.3.4 Den Akten der Vorinstanz sind zur Frage der Zumutbarkeit der Schmerzüberwindung folgende Stellungnahmen zu entnehmen: 7.3.4.1 Dr. F._______ führt in seinem MEDAS-Teilgutachten aus, mögliche Voraussetzungen für die Unzumutbarkeit einer Schmerzüberwindung könnten aus rein psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht u.a. sein:
C-957/2014 Seite 25 die Schmerzbewältigung im Hinblick auf eine Erwerbstätigkeit behinderten. Gestützt darauf hätten die rechtsanwendenden Behörden zu entscheiden, ob der Gesundheitsschaden invalidisierend sei, d.h. zu prüfen, ob eine fest- gestellte psychische Komorbidität hinreichend erheblich sei und ob ein- zelne oder mehrere der festgestellten weiteren Kriterien in genügender In- tensität und Konstanz vorlägen, um gesamthaft den Schluss auf eine im Hinblick auf eine erwerbliche Tätigkeit nicht mit zumutbarer Willensanstren- gung überwindbare Schmerzstörung zuzulassen. Dr. F._______ habe in seinem Gutachten zu den erwähnten Fragen aus psychiatrischer Sicht Stellung genommen, die Zumutbarkeit der willentli- chen Schmerzüberwindung jedoch nicht abschliessend beurteilt; die Frage sei jedoch anhand des bidisziplinären Gutachtens verwaltungsintern beur- teilt worden. Es lägen keine psychiatrische Komorbidität oder sonstige er- heblichen Funktionsstörungen vor; zudem lägen keine weiteren Kriterien in erheblichem Ausmass vor, die eine Schmerzüberwindung in Frage stellten. Eine Erwerbstätigkeit sei aus objektiver Sicht zumutbar (doc. 54 S. 3). 7.3.4.4 Der Rheumatologe hat sich in seinem (Teil-)Gutachten nicht zur Zu- mutbarkeit der Schmerzüberwindung geäussert. 7.3.5 7.3.5.1 Den vorstehenden Stellungnahmen ist zu entnehmen, dass die Zu- mutbarkeit der Schmerzüberwindung zwar diskutiert worden ist, jedoch auch im Hinblick auf die altrechtliche Praxis nicht abschliessend, wie die Vorinstanz selber einräumt. In den Akten finden sich – gestützt auf eigene Untersuchungen – dazu nur die Ausführungen von Dr. F._______ auf S. 26/27. Dort legt er lediglich kurz – im Rahmen einer halben Seite – dar, warum die drei möglichen Gründe für die Unzumutbarkeit einer Schmerz- überwindung nicht vorhanden seien (vgl. vorne E. 7.3.4.1). Die RAD-Ärztin hat sich ebenfalls nicht vollumfänglich mit der Frage auseinandergesetzt (vgl. vorne 7.3.4.2). Dies führt vorliegend dazu, dass Zweifel an der Beur- teilung der Ärzte in Bezug auf die Zumutbarkeit der Schmerzüberwindung – auch im Hinblick auf die altrechtliche Praxis – aufkommen. 7.3.5.2 Hinzu kommt, dass die Frage der Zumutbarkeit der Schmerzüber- windung nicht im Rahmen eines strukturierten Beweisverfahrens geprüft worden ist, da der neueste Entscheid des Bundesgerichts zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung noch nicht bekannt war. Die Prüfung ent-
C-957/2014 Seite 26 spricht damit nicht den neusten – detaillierten – bundesgerichtlichen Anfor- derungen (vgl. vorne 6.2). Das Gutachten von Dr. F._______ verliert zwar im Hinblick auf die Frage der Zumutbarkeit der Schmerzüberwindung nicht a priori seinen Beweiswert; ein abschliessendes Abstellen auf dieses hält jedoch vor Bundesrecht nicht stand, da Abklärungsdichte und -tiefe ange- sichts der detaillierten bundesrechtlichen Anforderungen ungenügend sind (vgl. dazu BGE 141 V 281 E. 8 und zur allfälligen Nichtberücksichtigung der neuesten bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Rahmen von Revi- sionen: Urteil 8C_590/2015 vom 24. November 2015 E. 5.3). Das Gutach- ten von Dr. F._______ ist zur Frage der Zumutbarkeit der Schmerzüber- windung von eingeschränkten Beweiswert, analog dem Beweiswert eines altrechtlichen medizinischen Gutachtens vor der Veröffentlichung des Bun- desgerichtsentscheides BGE 137 V 210. 7.3.5.3 Die Arztberichte aus Kroatien sind zudem – in ihrer Gesamtheit – geeignet, weitere Zweifel an der gutachterlichen Feststellung zur Zumut- barkeit der Schmerzüberwindung aufkommen zu lassen, auch wenn deren Beweiswert eingeschränkt ist. 7.3.6 Vorliegend erfüllt die Beschwerdeführerin zwar die beiden eine Revi- sion nach den Schlussbestimmungen ausschliessenden Kriterien (vgl. vorne E. 4.4) jeweils knapp nicht. Dennoch lassen das Alter der Beschwer- deführerin (zum Zeitpunkt der Verfügung war sie 55 Jahre alt, heute 57), die mittlerweile 17- bzw. 19-jährige Abwesenheit vom Arbeitsmarkt, die subjektive Schwere der Schmerzen (vgl. psychiatrisches Gutachten, doc. 29 S. 9-11) sowie die Arztberichte aus Kroatien – zusätzlich zu den nicht abschliessenden Abklärungen – Zweifel an der vorinstanzlichen Beurtei- lung der Frage nach der Zumutbarkeit der Schmerzüberwindung aufkom- men. Somit kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon aus- gegangen werden, dass die Beschwerdeführerin ihre Schmerzen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwinden und sich in den Arbeitspro- zess reintegrieren kann. Der Sachverhalt ist damit nicht vollständig abge- klärt (vgl. Art. 43 ff. ATSG sowie Art 12 VwVG). 8. Die Beschwerde ist daher insofern gutzuheissen, als die angefochtene Ver- fügung vom 12. Juli 2013 aufzuheben und die Sache gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG mit der Anweisung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, eine ergänzende Begutachtung zur Frage der Zumutbarkeit der Schmerz-über- windung im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 141 V
C-957/2014 Seite 27 281 ff.) durchführen zu lassen und anschliessend neu zu verfügen. Vorlie- gend sind keine Gründe ersichtlich, die der Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung an die IVSTA entgegenstehen würden, da ergänzende Abklärungen zur Frage der Zumutbarkeit der Schmerzüberwindung vorzu- nehmen sind (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). 9. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient- schädigung. 9.1 Da eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der beschwerde- führenden Partei gilt, sind weder der Beschwerdeführerin noch der Vo- rinstanz Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 e contrario und 2 VwVG; vgl. BGE 132 V 215 E. 6.1). Der im Verfahren C-4633/2013 geleis- tete Kostenvorschuss von Fr. 400.- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf ein von ihr anzugebendes Konto zurückzuerstatten. 9.2 Die durch einen Anwalt vertretene Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine Parteientschädigung, die von der Vorinstanz zu leisten ist (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE). Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Auf- wandes ist eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- (inklusive Auslagen, ohne Mehrwertsteuer [vgl. Urteil des BVGer C-6173/2009 vom 29. August 2011 mit Hinweis]; Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE) gerechtfertigt.
C-957/2014 Seite 28 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom 12. Juli 2013 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen 8 zur Durchführung ergänzender Abklärungen und zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der im Verfahren C- 4633/2013 geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf ein von ihr anzugebendes Konto zurückerstattet. 3. Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä- digung von Fr. 2'500.- zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Eingeschrieben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Urs Walker
C-957/2014 Seite 29 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen von Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: