B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-952/2021
Urteil vom 7. Oktober 2022 Besetzung
Richter David Weiss (Vorsitz), Richter Beat Weber, Richter Vito Valenti, Gerichtsschreiber Roland Hochreutener.
Parteien
A._______, (Frankreich), vertreten durch lic. iur. Christian Möcklin, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,
Gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Invaliditätsbemessung, Verfügung der IVSTA vom 23. Februar 2021.
C-952/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. Der am (...) 1960 geborene, in (...) (F) wohnhafte französische Staatsan- gehörige A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) arbeitete zuletzt als Grenzgänger in der Funktion als Baumaschinist bei der B._______ AG, (...), und war in dieser Eigenschaft bei der Schweizeri- schen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) unfallversichert. Am 8. Februar 2008 wurde er Opfer eines Verkehrsunfalls und erlitt dabei eine Verletzung an der linken Schulter. Dr. med. C., Orthopäde am Zentrumsspital D. in (...) (F), diagnostizierte mit Bericht vom 13. März 2008 eine komplette Ruptur der Rotatorenmanschette (Akten der Vorinstanz [nach- folgend: act.] 2, S. 12 f.; act. 6, S. 1 - 6 + S. 11). B. B.a Nachdem sich der Versicherte im August 2008 zum Leistungsbezug angemeldet hatte, tätigte die IV-Stelle des Kantons E._______ (nachfol- gend: IV-Stelle) weitere medizinische und erwerbliche Abklärungen und zog die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) bei (act. 1, S. 1 f.; 6, S. 1 - 6; 7, S. 1 f. [IK-Auszug]; 102.1 - 102.17; 154.1 - 154.60). B.b Mit Verfügung vom 1. Juli 2014 wies die Vorinstanz das Leistungsbe- gehren des Versicherten ab, im Wesentlichen mit der Begründung, aus spezialärztlicher Sicht sei ihm jegliche leichte Tätigkeit ganztags und ohne Leistungseinschränkungen zumutbar. Aus dem Einkommensvergleich re- sultiere ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 27 % (act. 136). B.c Mit Verfügung vom 31. Oktober 2017 sprach die SUVA dem Versicher- ten mit Wirkung per 1. November 2011 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 62 % eine monatliche UV-Invalidenrente von Fr. 3’148.80 zu (act. 155). B.d Die vom Versicherten gegen die Verfügung vom 1. Juli 2014 erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C-4387/2014 vom 26. Juni 2018 in dem Sinne teilweise gut, dass es die Verfügung auf- hob und die Sache zur Durchführung der erforderlichen zusätzlichen Ab- klärungen, namentlich zur Einholung eines Administrativgutachtens aus dem Fachbereich der Orthopädie, im Sinne der Erwägungen und zum Er- lass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückwies (Akten im Be- schwerdeverfahren C-4387/2014, BVGer act. 64).
C-952/2021 Seite 3 B.e Mit Schreiben vom 31. Januar 2019 teilte die IV-Stelle dem Versicher- ten mit, dass sie zur Klärung der Leistungsansprüche eine medizinische Untersuchung (Fachdisziplin Orthopädie) als notwendig erachte und mit der Begutachtung die F.-Begutachtung beauftragen werde (act. 189). B.f Nachdem sie mit Verfügung vom 6. März 2019 über die vom Rechts- vertreter des Versicherten beantragte Zusatzfrage entschieden hatte (act. 197), beauftragte sie die F.-Begutachtung mit Schreiben vom 7. März 2019 mit der orthopädischen Begutachtung (act. 198). B.g Am 15. Juli 2019 erstattete Prof. Dr. med. G., Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, das Gutach- ten (nachfolgend: F.-Gutachten, act. 204). In seiner Beurteilung kam der Facharzt zum Schluss, dass der Versicherte angesichts der per- sistierenden starken Schmerzen, des Schmerzmittelverbrauchs und des Einflusses der Schlafmittel wie auch des erhöhten Pausenbedarfs in einer optimal angepassten Tätigkeit zu 60 %, das heisst im Umfang von 4.8 Stun- den pro Tag (wegen des Pausenbedarfs verteilt auf 6 Stunden) an fünf Ta- gen die Woche, arbeiten könne (act. 204, S. 21). Zu den ihm von der IV- Stelle unterbreiteten Zusatzfragen nahm der Gutachter mit ergänzender Beurteilung vom 17. Januar 2020 Stellung (act. 230). B.h Nach Durchführung von drei Vorbescheidverfahren (vgl. dazu nachfol- gende E. 4.3 - 4.7) sprach die Vorinstanz dem Versicherten mit Verfügun- gen vom 23. Februar 2021 per 1. Februar 2009 eine ganze und per 1. Feb- ruar 2012 eine halbe Invalidenrente (nebst akzessorischen Kinderrenten) zu (act. 283). C. Gegen diese Verfügungen liess der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Christian Möcklin, mit Eingabe vom 3. März 2021 beim Bun- desverwaltungsgericht Beschwerde erheben und stellte folgendes Rechts- begehren: «1. Es sei die Verfügung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland vom 23. Feb- ruar 2021 aufzuheben und es seien dem Versicherten die gesetzlichen Leistungen aus dem Invalidenversicherungsgesetz auszurichten. 2. Eventuell seien weitere medizinische Abklärungen durchzuführen.
C-952/2021 Seite 4 3. Unter o/e-Kostenfolge, wobei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichneten als seinem unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bewilligen sei». D. Mit Zwischenverfügung vom 8. März 2021 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, bis zum 7. Mai 2021 das der Verfügung beige- legte Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» ausgefüllt und mit den nötigen Beweismittel versehen beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen (BVGer act. 2). E. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 12. April 2021 teilte der Be- schwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass am Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht mehr festgehalten werde. Überdies ergänzte er seine Beschwerdebegründung dahingehend, dass er neu – entsprechend der Argumentation in der SUVA-Verfügung – ein Valideneinkommen von Fr. 77’667.00 geltend machte (BVGer act. 4). F. Mit Zwischenverfügung vom 15. April 2021 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, bis zum 17. Mai 2021 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Überdies er- suchte er die Vorinstanz, mit neuer Frist bis zum 17. Mai 2021 zur ergän- zenden Beschwerdebegründung des Beschwerdeführers Stellung zu neh- men (BVGer act. 5). G. Am 19. April 2021 ging der vom Beschwerdeführer eingeforderte Kosten- vorschuss von Fr. 800.- bei der Gerichtskasse ein (BVGer act. 5 und 7). H. Mit Vernehmlassung vom 21. April 2021 beantragte die Vorinstanz unter Verweis auf die Stellungnahme der IV-Stelle vom 16. April 2021 die Abwei- sung der Beschwerde (BVGer act. 8 samt Beilage). I. Mit Replik vom 27. April 2021 hielt der Beschwerdeführer vollumfänglich an seinen bisherigen Rechtsbegehren fest (BVGer act. 10).
C-952/2021 Seite 5 J. Am 29. Juli 2021 übermittelte die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsge- richt eine ergänzende Stellungnahme der IV-Stelle vom 22. April 2021 (BVGer act. 12 samt Beilage). K. Unter Verweis auf eine Stellungnahme der IV-Stelle vom 18. Mai 2021 hielt die Vorinstanz mit Duplik vom 20. Mai 2021 an ihren bisherigen Anträgen fest (BVGer act. 13 samt Beilage). L. Mit Zwischenverfügung vom 27. Mai 2029 schloss der Instruktionsrichter den Schriftenwechsel – vorbehältlich weiterer Instruktionsmassnahmen – per 7. Juni 2021 ab (BVGer act. 14). M. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be- schwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochte- nen Verfügungen durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdi- ges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhe- bung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 59 ATSG [SR 830.1]; Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde (Art. 63 Abs. 4 VwVG), ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 60 ATSG; Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstands des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bilden die Verfügungen vom 23. Februar 2021, mit welchen die Vorinstanz dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 1. Februar 2009 bis 31. Januar 2011 eine ganze Rente der Invalidenversicherung sowie per 1. Februar
C-952/2021 Seite 6 2012 eine (unbefristete) halbe Invalidenrente zugesprochen hat. Der Um- stand, dass die Vorinstanz die rückwirkend abgestufte Rente in vier sepa- raten Verfügungen gleichen Datums eröffnet hat, ist in anfechtungs- und streitgegenständlicher Hinsicht irrelevant. Für die gerichtliche Überprüfung macht es keinen Unterschied, ob die Vorinstanz eine oder mehrere Verfü- gungen redigiert und eröffnet hat. Materiell liegt nur eine Verfügung vor (BGE 131 V 164 E. 2.3.2 und 2.3.4). Rechtsprechungsgemäss bildet die Verfügung über eine abgestufte Rente insgesamt den Streitgegenstand und unterliegt integral der gerichtlichen Überprüfung, selbst wenn nur ein- zelne Punkte davon bestritten sind (BGE 131 V 164 E. 2.2; 125 V 413 E. 2d; Urteil des BGer 9C_50/2011 vom 25. Mai 2011 E. 2.2). 2.2 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit- sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 23. Februar 2021) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither ver- ändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungs- verfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). 3. 3.1 Gemäss Art. 40 Abs. 2 IVV ist bei Grenzgängern die IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet der Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit ausübt, zur Entge- gennahme und Prüfung der Anmeldung zuständig. Dies gilt auch für ehe- malige Grenzgänger, sofern sie bei der Anmeldung ihren ordentlichen Wohnsitz noch in der benachbarten Grenzzone haben und der Gesund- heitsschaden auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgänger zurückgeht. Die Verfügungen werden von der IVSTA erlassen. 3.2 Der Beschwerdeführer war zuletzt als Grenzgänger im Kanton (...) er- werbstätig (act. 14, S. 1; 19, S. 10 - 13) und lebte bereits im Zeitpunkt der IV-Anmeldung in (...) (F), wo er heute noch lebt. Er macht einen Gesund- heitsschaden geltend, der auf die Zeit seiner Tätigkeit als Grenzgänger zu- rückgeht und zu deren Abbruch geführt haben soll. Unter diesen Umstän- den waren die IV-Stelle E._______ zur Entgegennahme und Prüfung der IV-Anmeldung und die IVSTA für den Erlass der angefochtenen Verfügun- gen zuständig. 4. Der Beschwerdeführer macht in formeller Hinsicht geltend, die Vorinstanz habe einen unbegründeten pauschalen leidensbedingten Abzug gewährt,
C-952/2021 Seite 7 ohne sich mit seinen diesbezüglichen Rügen, namentlich den Anforderun- gen des F._______-Gutachtens sowie den übrigen einkommensbeeinflus- senden Merkmalen, auseinander zu setzen. Hiermit habe sie das rechtli- che Gehör verletzt. Mit Blick auf die lange Dauer des vorinstanzlichen Ver- fahrens könne die Verletzung des rechtlichen Gehörs im vorliegenden Be- schwerdeverfahren allerdings geheilt werden (BVGer act. 1, S. 8f.). 4.1 Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Da- raus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründungspflicht soll verhindern, dass sich die Behörde von unsach- lichen Motiven leiten lässt, und dem Betroffenen ermöglichen, die Verfü- gung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Dies bedeutet indes- sen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behaup- tung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte be- schränken (BGE 136 I 229 E. 5.2, Urteil des BGer 9C_257/2011 vom 25. August 2011 E. 5.1, je mit Hinweisen). 4.2 Gemäss Art. 57a Abs. 1 IVG (in der vorliegend massgeblichen, seit
C-952/2021 Seite 8 Vorbescheid der Parteien auseinanderzusetzen. Gemäss Art. 57a Abs. 1 IVG teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endent- scheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabset- zung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit (Satz 1); die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Artikel 42 ATSG (Satz 2). Die Parteien können innerhalb einer Frist von 30 Tagen Einwände zum Vorbescheid vorbringen (Art. 73 ter Abs. 1 IVV; SR 831.201). Der Sinn und Zweck des Vorbescheidverfahrens besteht darin, eine un- komplizierte Diskussion des Sachverhalts zu ermöglichen und dadurch die Akzeptanz des Entscheids bei den Versicherten zu verbessern und die Ge- richte zu entlasten (BGE 134 V 97 E. 2.7 S. 106; vgl. dazu auch Botschaft betreffend die Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche- rung [Massnahmen zur Verfahrensstraffung vom 4. Mai 2005], BBl 2005 S. 3079 ff., insbesondere 3084 f.). Die IV-Stelle hat zum Einwand kurz Stel- lung zu nehmen. Sie darf sich nicht darauf beschränken, die vom Versi- cherten vorgebrachten Einwände tatsächlich zur Kenntnis zu nehmen und zu prüfen, sondern sie hat ihre Überlegungen dem Betroffenen gegenüber auch namhaft zu machen und sich auch ausdrücklich mit den entscheid- wesentlichen Einwänden auseinanderzusetzen, oder aber zumindest die Gründe anzugeben, weshalb sie gewisse Gesichtspunkte nicht berücksich- tigen kann (Urteil des BGer 8C_177/2015 vom 14. Oktober 2015 E. 3.1; vgl. dazu auch Art. 74 Abs. 2 IVV). Mit Blick auf die Funktion des Vorbe- scheidverfahrens (Dialog zwischen IV-Stelle und versicherter Person sowie deren Einbezug in die Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts, Ver- besserung der Akzeptanz der Entscheide) sind an die Begründungspflicht erhöhte Anforderungen zu stellen (vgl. Urteile des BVGer C-4400/2014 vom 26. Mai 2016 E. 3.2.1; C-3862/2014 vom 19. November 2015 E. 2.2). 4.3 Die Vorinstanz hat vorliegend mit (erstem) Vorbescheid vom 13. Juli 2020 unter anderem ausgeführt, dass sie wegen der leidensbedingten Ein- schränkungen gesamthaft einen Abzug von 10 % vornehme. Ein höherer Abzug sei nicht gerechtfertigt, da die übrigen einkommensbeeinflussenden Merkmale beim Beschwerdeführer nicht vorhanden seien (act. 243, S. 3). 4.4 Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsver- treters vom 5. August 2020 Einwand. Zur Begründung liess er insbeson- dere vorbringen, es werde im Vorbescheid nicht begründet, weshalb der leidensbedingte Abzug lediglich 10 % betragen soll. Es sei zu berücksich- tigen, dass er lediglich noch ein Teilzeitpensum ausführen könne. Darüber hinaus sei auch der Notwendigkeit einer optimal angepassten Tätigkeit,
C-952/2021 Seite 9 dem erhöhten Pausenbedarf, den nur eingeschränkt verfügbaren Berufs- sektoren, der ausländischen Nationalität und den fehlenden Deutschkennt- nissen mit einem angemessenen leidensbedingten Abzug von 25 % Rech- nung zu tragen (act. 251). 4.5 Gestützt auf diesen Einwand des Beschwerdeführers hob die Vor- instanz ihren Vorbescheid vom 13. Juli 2020 auf und erliess am 24. Sep- tember 2020 einen weiteren Vorbescheid, in welchem sie den Zeitpunkt der Herabsetzung der ganzen auf eine halbe Invalidenrente (statt wie bis- her: 1. November 2009) neu auf dem 1. November 2011 festsetzte. Den leidensbedingten Abzug von 10 % bestätigte sie erneut, ohne allerdings auf die Ausführungen im genannten Einwand einzugehen (act. 260). 4.6 Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 28. September 2020 hielt der Beschwerdeführer unter Verweis auf seine Eingabe vom 5. August 2020 an seiner bisherigen Auffassung vorbehaltlos fest (act. 261). Mit Eingabe vom 29. Oktober 2020 bestätigte der Beschwerdeführer seinen bisherigen Standpunkt erneut, verbunden mit der Aufforderung an die Vorinstanz, die Verfügung zeitnah zu erlassen (act. 272). 4.7 Mit Vorbescheid vom 27. November 2020 hob die Vorinstanz ihren letz- ten Vorbescheid (vom 24. September 2020) wiederum auf, indem sie den Beginn der Herabsetzung der bisher gewährten ganzen auf eine halbe In- validenrente neu auf den 1. Februar 2012 ansetzte. Auch in diesem Vorbe- scheid unterliess sie es, auf die in den Einwänden vorgebrachte Begrün- dung zum leidensbedingten Abzug einzugehen (act. 275). 4.8 Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 2. Dezember 2020 ersuchte der Beschwerdeführer die Vorinstanz, ihm die Verfügung vor Ablauf der 30- tägigen Frist für die Gewährung des rechtlichen Gehörs zuzustellen (act. 276). 4.9 Mit Verfügungen vom 23. Februar 2021 bestätigte die Vorinstanz den Vorbescheid. Abgesehen von allgemeinen rechtlichen Ausführungen zum leidensbedingten Abzug wiederholte sie darin ihre in den bisherigen Vor- bescheiden angeführte Begründung, wonach sie gesamthaft einen Abzug von 10 % vornehme; ein höherer Abzug sei nicht gerechtfertigt, da die üb- rigen einkommensbeeinflussenden Merkmale beim Beschwerdeführer nicht vorhanden seien (act. 283, S. 1 - 34, insbesondere S. 31). Indem sie ungeachtet des ausführlich begründeten Einwandes des Be- schwerdeführers eine mit dem Vorbescheid – jedenfalls mit Blick auf den
C-952/2021 Seite 10 leidensbedingten Abzug – identische Verfügung erlassen hat, hat sie des- sen Gehörsanspruch verletzt (vgl. dazu auch MICHEL VALTERIO, Commen- taire de la loi fédérale sur l’assurance-invalidité [LAI], Genève/Zurich, 2018, Art. 57a N. 9 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Denn mit Blick auf den vorstehend dargelegten Zweck des Vorbescheid- verfahrens sind an die Begründungsdichte der in diesem Verfahren erlas- senen Verfügungen erhöhte Anforderungen zu stellen, so dass die Vor- instanz zumindest kurz hätte darlegen müssen, aus welchen Gründen sie in antizipierter Beweiswürdigung von weiteren Abklärungen abgesehen hat (Urteil des BVGer C-2907/2018 vom 24. Januar 2019 E. 3.2 und 3.3). Als Folge der Verletzung ihrer Begründungspflicht ist weder für den Beschwer- deführer noch für die Rechtsmittelinstanz aus der angefochtenen Verfü- gung erkennbar, aus welchen Gründen sie auf den Abzug von 10 % ge- schlossen hat. 4.10 Da dem Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren aller- dings volle Kognition zusteht und der Beschwerdeführer im Beschwerde- verfahren vor Bundesverwaltungsgericht die Möglichkeit hatte, sich im Rahmen eines doppelten Schriftenwechsels zu allen aus seiner Sicht wich- tigen Aspekten der Streitsache zu äussern, kann die Gehörsverletzung dennoch ausnahmsweise geheilt werden; denn die Aufhebung und (er- neute) Rückweisung der Verfügung zur Einräumung des rechtlichen Ge- hörs würde vorliegend zu einem unnötigen formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen, die mit dem Interesse an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wäre (vgl. Ur- teile des BVGer C-6245/2019 vom 29. Juli 2020 E. 3.3.4; C-5416/2014 vom 26. Februar 2016 E. 5.2). Dies zumal der Beschwerdeführer selber die Heilung des Verfahrensmangels durch das Bundesverwaltungsgericht be- antragt hat. Folglich ist davon auszugehen, dass er der Beschleunigung des Verfahrens ein höheres Gewicht einräumt als der Wahrung der formel- len Verfahrensrechte. 5. Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und beim Eintritt der Invalidität während der vom Gesetz vorgesehenen Dauer Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet hat, das heisst während mindestens drei Jahren laut Art. 36 Abs. 1 IVG (in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung; AS 2007 5129). Der Beschwerde- führer hat laut IK-Auszug in der Zeit von September 1991 bis Dezember 2007 durchwegs Beiträge an die schweizerische AHV/IV geleistet (act. 7,
C-952/2021 Seite 11 S. 2.); er erfüllt mithin ohne Weiteres die Mindestbeitragsdauer für den An- spruch auf eine ordentliche Invalidenrente. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer ist französischer Staatsangehöriger und wohnt in Frankreich (act. 6, S. 11 f.), so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossen- schaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitglied- staaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügig- keitsabkommen, SR 0.142.112.681, nachfolgend: FZA) anwendbar ist (Art. 80a IVG in der Fassung gemäss Ziff. I 4 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2001 betreffend die Bestimmungen über die Personenfrei- zügigkeit im Abkommen zur Änderung des Übereinkommens zur Errich- tung der EFTA, in Kraft seit 1. Juni 2002). Mit Blick auf den Verfügungszeit- punkt (23. Februar 2021) finden vorliegend auch die am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Par- laments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1; nachfolgend: VO 883/2004) sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchfüh- rung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Sys- teme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.11) Anwendung. Gemäss Art. 4 VO 883/2004 haben Personen, für die diese Verordnung gilt, sofern (in dieser Verordnung) nichts anderes bestimmt ist, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates. Im Rahmen ihres Geltungsbereichs tritt diese Verordnung an die Stelle aller zwischen den Mitgliedstaaten gelten- den Abkommen über soziale Sicherheit. Die Bestimmung des anwendba- ren Rechts ergibt sich aus Art. 11 ff. VO 883/2004. Die Beurteilung der In- validität und die Frage des Eintretens auf ein neues Leistungsgesuch rich- ten sich auch nach dem Inkrafttreten des FZA nach schweizerischem Recht (BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4 m.w.H.; BASILE CARDINAUX, § 7 Beweiserhebung im Ausland, in: Recht der Sozialen Sicherheit, 2014, S. 281 Rz. 7.23). 6.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi- tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper-
C-952/2021 Seite 12 lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu- mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil- weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä- higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchti- gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tä- tigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 6.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungs- massnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min- destens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (Bst. b), und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (Bst. c). Art. 29 Abs. 1 IVG sieht vor, dass der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Mo- naten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Alters- jahrs folgt, entsteht. 6.4 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG (in der bis 31. Dezember 2021 geltenden Fassung) besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versi- cherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Nach Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht zwischenstaatliche Vereinbarungen eine abweichende Regelung vorse- hen. Eine solche Ausnahme gilt seit dem 1. Juni 2002 für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU und der Schweiz, sofern sie in einem Mitglied- staat der EU Wohnsitz haben (Art. 7 VO [EG] 883/2004; BGE 130 V 253 E. 2.3 und 3.1).
C-952/2021 Seite 13 6.5 Nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ist die Rente bei einer erheblichen Änderung des Invaliditätsgrades von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zu- kunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben. Revisi- onsbegründend kann unter anderem eine Änderung des Gesundheitszu- standes oder der erwerblichen Auswirkungen sein (BGE 141 V 9 E. 2.3). Nach Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, die anspruchs- beeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leis- tung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen wer- den kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit andauern wird; sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbre- chung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (vgl. BGE 133 V 67 E. 4.3.3). Ob eine anspruchsbegründende Ände- rung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren - analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG - durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beurteilung und rechtskräftigen Ableh- nung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfü- gung (BGE 133 V 108 E. 5.3; 130 V 71 E. 3.2.3). 6.6 Art. 17 Abs. 1 ATSG gilt auch im Rahmen der rückwirkenden Zuspre- chung einer befristeten und/oder abgestuften Rente, also dort, wo rückwir- kend aus einem einheitlichen Beschluss der IV-Stelle heraus gleichzeitig für verschiedene Zeitabschnitte Renten unterschiedlicher Höhe zuerkannt oder allenfalls aufgehoben werden. In solchen Fällen ist der Sachverhalt zum Zeitpunkt des Beginns der Rente mit demjenigen anlässlich der Her- auf- oder Herabsetzung beziehungsweise der Aufhebung der Rente zu ver- gleichen (BGE 125 V 413 E. 2d; Urteil des BGer 9C_320/2021 vom 1. Sep- tember 2021 E. 2.2). Wird rückwirkend eine abgestufte oder befristete Rente zugesprochen, sind einerseits der Zeitpunkt des Rentenbeginns und anderseits der in Anwendung der Dreimonatsfrist von Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzende Zeitpunkt der Rentenherabsetzung oder -aufhebung die massgebenden Vergleichszeitpunkte (Urteil des BGer 8C_87/2009 vom 16. Juni 2009 E. 2.2). 6.7 Bei der Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit stützen sich die Verwaltung und – im Beschwerdefall – das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tä-
C-952/2021 Seite 14 tigkeiten die versicherte Person arbeitsfähig ist. Hinsichtlich des Beweis- wertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Be- lange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die ge- klagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammen- hänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss- folgerungen der Expertinnen und Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Eine begutachtende medizinische Fachperson muss über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen (Urteil des BGer 9C_555/2017 vom 22. November 2017 E. 3.1 mit Hinweisen). 6.8 Der Beweiswert eines zwecks Rentenrevision bzw. Neuanmeldung er- stellten Gutachtens hängt wesentlich davon ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema – erhebliche Änderung(en) des Sachverhalts – bezieht. Einer für sich allein betrachtet vollständigen, nachvollziehbaren und schlüssigen medizinischen Beurteilung, die im Hinblick auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung beweisend wäre, mangelt es daher in der Regel am rechtlich erforderlichen Beweiswert, wenn sich die (von einer früheren abweichende) ärztliche Einschätzung nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustan- des stattgefunden hat. Vorbehalten bleiben Sachlagen, in denen es evident ist, dass die gesundheitlichen Verhältnisse sich verändert haben. Dabei ist zu berücksichtigen, dass weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unter- schiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens ge- nügt, um auf einen verbesserten Gesundheitszustand zu schliessen; not- wendig ist vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des BGer 8C_703/2020 vom 4. März 2021 E. 5.2.1.1 mit Hinweisen). 6.9 Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG einge- holten Gutachten von medizinischen Sachverständigen, die den Anforde- rungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweis- wert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässig- keit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2; 135 V 465 E. 4.4). 7. 7.1 Der Beschwerdeführer präzisiert seine Anträge in der Beschwerdebe- gründung dahingehend, dass ihm ab 1. Februar 2012 eine Dreiviertels- rente auszurichten sei. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor,
C-952/2021 Seite 15 wenn die Vorinstanz entsprechend dem orthopädischen Gutachten mit ei- nem zumutbaren Pensum von 60 % rechnen wolle, hätte sie korrekter- weise die Erwägungen des orthopädischen Gutachters Prof. Dr. med. G._______ zur Notwendigkeit einer optimal angepassten Tätigkeit (F.-Gutachten, S. 23) berücksichtigen müssen. Die Vorinstanz habe indes lediglich einen leidensbedingten Abzug von 10 % veranschlagt, ohne das differenzierte Gutachten von Prof. Dr. med. G. zu be- rücksichtigen. Vorliegend sei entweder mit einem zumutbaren Pensum von 50 % zu rechnen, wie dies der Gutachter für die umgeschulte Tätigkeit als Fahrlehrer als zumutbar eingestuft habe; diesfalls resultiere ein Invaliditäts- grad von 63.4 % respektive im Ergebnis eine Dreiviertelsrente. Alternativ sei mit den Schlussfolgerungen des orthopädischen Gutachters davon auszugehen, dass ihm lediglich eine Leistung von 4.8 Stunden pro Tag möglich und zumutbar sei. Stelle man (anstelle des von Prof. Dr. med. G._______ angenommenen Pensums von 8 Stunden pro Tag) auf eine Normalarbeitszeit von 8.5 Stunden pro Tag ab, so resultiere ein zumutba- res Pensum von lediglich 56.5 % (anstelle des von der Vorinstanz ange- nommenen Pensums von 60 %). Überdies habe die Vorinstanz einen un- begründeten, pauschalen leidensbedingten Abzug gewährt, ohne die An- forderungen des F._______-Gutachtens sowie die übrigen einkommens- beeinflussenden Merkmale zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang sei ihm zunächst ein Abzug von 10 % für die nur noch zumutbare Teilzeit- tätigkeit zu gewähren. Darüber hinaus sei die Notwendigkeit einer optimal angepassten Tätigkeit mit einem weiteren Abzug von 10 % zu berücksich- tigen. Zusätzlich einkommensmindernd seien der erhöhte Pausenbedarf, die ihm nur eingeschränkt zur Verfügung stehenden Berufssektoren, der Grenzgängerstatus und die leidensbedingte Einschränkung gemäss Zu- mutbarkeitsprofil zu veranschlagen. Folglich rechtfertige sich ein Lei- densabzug von insgesamt 25 %. Ausgehend von einem zumutbaren Ar- beitspensum von 60 % in einer leidensadaptierten Tätigkeit und einem lei- densbedingten Abzug von 25 % resultiere ein Invaliditätsgrad von 63.4 %. Ab dem 2. November 2011 (recte wohl: 1. Februar 2012) habe der Be- schwerdeführer deshalb Anspruch auf eine Dreiviertelsrente (BVGer act. 1). 7.2 Unter Verweis auf die Stellungnahme der IV-Stelle vom 16. April 2021 wendet die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 21. April 2021 dage- gen ein, sie sei nicht gehalten, von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % als Fahr- lehrer auszugehen. Vielmehr müsse sich der Beschwerdeführer im Rah- men seiner Schadenminderungspflicht dasjenige Invalideneinkommen an- rechnen lassen, welches er in einer optimal angepassten Tätigkeit noch zu
C-952/2021 Seite 16 erzielen vermöge. Entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers sei entsprechend der Beurteilung des orthopädischen Gutachters von einer Arbeitsfähigkeit von 60 % in einer angepassten Tätigkeit auszugehen, zu- mal dieser Prozentsatz im Gutachten mehrfach erwähnt werde (Gutachten, S. 17 f.). Es seien auch keine Gründe für eine Erhöhung des leidensbe- dingten Abzugs ersichtlich. Selbst bei Gewährung eines leidensbedingten Abzugs von 15 % würde sich am verfügten Rentenanspruch nichts ändern. Überdies sei dem erhöhten Pausenbedarf sowie den leidensbedingten Ein- schränkungen im Rahmen des gutachterlichen Zumutbarkeitsprofils sowie der Wahl der LSE-Tabelle TA 1 hinreichend Rechnung getragen worden. Eine doppelte Berücksichtigung der leidensbedingten Einschränkungen sei nicht zulässig (BVGer act. 8). 7.3 In seiner Replik hält der Beschwerdeführer an seinen bisherigen Anträ- gen und der entsprechenden Begründung fest und führt zur Begründung ergänzend aus, es erscheine ihm offensichtlich, dass der Gutachter aus- gehend von einem zumutbaren täglichen Stundenpensum auf ein Prozent- pensum geschlossen habe. Sofern das Bundesverwaltungsgericht eine an- dere Auffassung vertrete, müsste beim Gutachter eine ergänzende Stel- lungnahme angefordert werden. Es sei schlicht wahrheitswidrig, wenn die Vorinstanz behaupte, dass aufgrund der Anwendung der LSE-Tabelle TA1 (Total, Anforderungsniveau 4) ein gutachterlich festgestellter erhöhter Pau- senbedarf bereits berücksichtigt sei. Der erhöhte Pausenbedarf sei auch im Zumutbarkeitsprofil nicht berücksichtigt (BVGer act. 10). 8. Bezogen auf den Zeitpunkt der angefochtenen Verfügungen vom 23. Feb- ruar 2021 ist von folgendem medizinischen Sachverhalt auszugehen: 8.1 Mit Urteil C-4387/2014 vom 26. Juni 2018 kam das Bundesverwal- tungsgericht zum Schluss, dass zwischen den Berichten des SUVA-Kreis- arztes, Dr. med. H., Facharzt für Allgemeinmedizin FMH, vom 22. Oktober 2008 und vom 8. Juli 2009 (act. 10, S. 2 - 4; 19, S. 2 - 5) ei- nerseits und jenen von Dr. med. C. vom 22. April 2013 (act. 117, S. 11 f.) und vom 3. März 2014 (act. 128, S. 29 f.) anderseits hinsichtlich der für die Rentenbemessung entscheidenden Frage der Leistungsfähig- keit in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit erhebliche Diskrepanzen bestehen (Akten im Beschwerdeverfahren C-4387/2014, BVGer act. 64, S. 15 f. E. 4.2.1 - 4.2.5). Darüber hinaus erweise sich auch das von der SUVA im Zuge des Beschwerdeverfahrens veranlasste Gutachten von Dr. med.
C-952/2021 Seite 17 J._______ und Dr. med. I._______ vom 6. Januar 2016 als nicht beweis- kräftig, weshalb auch unter Berücksichtigung der nach Erlass der ange- fochtenen Verfügung (vom 1. Juli 2014) beigezogenen medizinischen Be- richte der rechtserhebliche medizinische Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt worden sei. Folglich könne nicht auf die Abnahme weiterer Be- weise verzichtet werden, da von einer zusätzlichen, medizinisch nachvoll- ziehbar und schlüssig begründeten fachärztliche Beurteilung neue verwert- bare, entscheidrelevante Erkenntnisse zu erwarten seien (Akten im Be- schwerdeverfahren C-4387/2014, BVGer act. 64, S. 17 - 20, E. 5.2.1 - 5.2.9). 8.2 Mit orthopädischem Gutachten vom 15. Juli 2019 hielt Prof. Dr. med. G._______ als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach traumatischer Rotatorenmanschettenruptur links am 8. Feb- ruar 2008, einen Status nach Versuch einer Naht der Rotatorenmanschette und Acromioplastik (C._______ in [...] am 12. März 2008), einen Status nach Ruptur der langen Bizepssehne links, eine deutliche Einschränkung der aktiven Beweglichkeit des linken Schultergelenks sowie eine Schmerz- haftigkeit des linken Schultergelenks fest. Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit führte er einen Status nach akromioklavikulärer Luxa- tion rechts (am 23. Januar 2005) sowie einen Status nach Reposition, Spi- ckung und Bandnaht am Akromioklavikulargelenk rechts (am 24. Januar 2005) an (F.-Gutachten, act. 204, S. 13). In Bezug auf die funktio- nellen Auswirkungen der Befunde und Diagnosen kam der Gutachter zum Schluss, dass der Beschwerdeführer mit seiner linken oberen Extremität keine schweren Gegenstände über 3 kg mehr heben und auch keine Über- kopfarbeiten mehr verrichten könne. Ausgeschlossen seien auch Verrich- tungen, bei welchen er den Arm mehr als 40 o abduzieren müsse (d.h. 10° unter der Schmerzgrenze bei 50°). Damit sei die Ausübung von schwerer körperlicher Arbeit nicht mehr möglich. Hingegen könne er mit seiner rech- ten oberen Extremität nach wie vor kraftvoll arbeiten. Er könne auch mit beiden Händen feinmotorische Tätigkeiten verrichten und beide Hände kraftvoll einsetzen, solange er hierzu den linken Arm nicht mehr als 40° aktiv abduzieren müsse (F.-Gutachten, act. 204, S. 15 f.). Unter dem Aspekt der Konsistenzprüfung führte der Gutachter zudem aus, dass zwischen den objektiven Befunden und den geklagten Beschwerden eine gewisse Diskrepanz bestehe. Zwar bestehe eine deutliche Einschränkung der aktiven Beweglichkeit der linken Schulter; es sei aber fraglich, ob der Beschwerdeführer seine linke obere Extremität wirklich so wenig einsetzen könne, wie er dies angebe, denn es bestehe keinerlei Atrophie des linken Oberarmes gegenüber rechts (F._______-Gutachten, act. 204, S. 15 f.).
C-952/2021 Seite 18 Mit Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit kam der Gut- achter zum Schluss, dass der Beschwerdeführer bis zu seinem Unfall eine körperlich sehr anspruchsvolle Tätigkeit ausgeübt habe. Er habe beide Arme kraftvoll einsetzen müssen und habe auch das volle Bewegungsaus- mass beider Schultergelenke benötigt. Darüber hinaus habe er auch hef- tige Erschütterungen und Schläge aushalten müssen. Für diese Tätigkeit sei er erst seit dem Unfall vom 8. Februar 2008 zu 100 % arbeitsunfähig. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit hielt der Gutachter fest, dem Beschwerdeführer seien alle körperlich schweren Tätigkeiten und alle Arbeiten, bei denen der linke Arm rumpffern oder über der Horizontalen eingesetzt werden müsse, nicht mehr möglich. Leiternsteigen sei nicht zu- mutbar, da dies zu gefährlich sei, weil die Haltefunktion des linken Armes eingeschränkt sei. Überkopfarbeiten seien links nicht möglich; ausnahms- weise könnten kurzfristig Arbeiten ausgeführt werden, die mit einer Hand möglich seien. Das (beidhändige) Tragen und Heben von Lasten sei gene- rell limitiert auf 10 kg; mit dem linken Arm allein könne er maximal 3 kg Lasten heben respektive tragen. Zudem sollte der Beschwerdeführer bei der Arbeit nicht Vibrationen ausgesetzt sein. Das Hantieren mit Werkzeu- gen und Werkstücken sei nur möglich, wenn die Arbeiten links rumpfnah durchgeführt werden könnten. Eine gut angepasste Arbeit könne Arbeiten im Sitzen, Stehen oder im Gehen oder in wechselnden Positionen beinhal- ten; das Kauern, Knien und Treppensteigen seien unlimitiert möglich. Es bestünden keine Einschränkungen bei allen Tätigkeiten, bei denen die linke Hand nur rumpfnah und ohne grossen Kraftaufwand eingesetzt wer- den müsse. Für eine Tätigkeit, bei welcher der Beschwerdeführer seine linke Schulter nicht kraftvoll und in einem grösseren Bewegungsradius ein- setzen müsse, könne er zu mindestens 60 % tätig sein (F.-Gut- achten, act. 204, S. 16 - 18). Abgestützt auf das orthopädische Gutachten von Dr. med. J. habe die SUVA ab 1. November 2011 eine Rente von 62 % verfügt. Gehe man davon aus, dass der Invaliditätsgrad ab 2009 27 % betragen habe, so erscheine selbst unter Berücksichtigung einer Schmerzzunahme – bei fehlender Zunahme des Funktionsverlustes (keine Atrophie) – die heutige Einstufung von 62 % als zu hoch (F.-Gut- achten, act. 204, S. 16 - 18). Im Rahmen der Beantwortung der Frage der Arbeitsfähigkeit in einer lei- densangepassten Tätigkeit (in zeitlicher und leistungsmässiger Hinsicht) kam der Gutachter zum Schluss, dass er für eine optimal angepasste Tä- tigkeit eine leistungsmässige Limitierung auf 60 %, verteilt auf eine Arbeits- zeit von 6 Stunden täglich, sehe, was einer zeitlichen Limitierung von 25 % entspreche (F.-Gutachten, act. 204, S. 23).
C-952/2021 Seite 19 In Anbetracht der ausserhalb des linken Schultergelenks überall intakten Funktionen des Bewegungsapparates (auch die rechte Schulter, welche früher ebenfalls verletzt gewesen sei, sei schmerzfrei und voll funktions- tüchtig), bemesse er die Arbeitsfähigkeit in einer gut angepassten Tätigkeit mit 60 % respektive die Arbeitsunfähigkeit mit 40 %. Diese Arbeitsfähigkeit liege nach seiner Beurteilung seit dem 1. November 2011 vor. 8.3 In seiner ergänzenden Beurteilung vom 17. Januar 2020 stellte der Gutachter klar, dass er seine Beurteilung nicht in erster Linie alleine auf die Zunahme der subjektiven Beschwerden abgestützt habe. Die Beschwer- den seien vielmehr im Kontext der objektivierbaren Befunde, welche un- zweifelhaft vorlägen, differenziert und einlässlich diskutiert worden. Es sei im Gutachten darauf hingewiesen worden, dass die Schmerzzunahme bei weitgehend unveränderten Befunden zwar nicht zwanglos organisch abge- stützt werden könne; allerdings sei eine Schmerzchronifizierung auch im Sinne einer «Zentralisierung» auch ohne relevanten zusätzlichen Struktur- schaden durchaus plausibel. Folglich habe er die von Dr. med. J._______ diskutierte Schulterprothese im Hinblick auf eine Schmerzlinderung als nicht zielführend beurteilt. Zwar sei es unterlassen worden, die Medika- mente im Einzelnen im Blutserum nachzuweisen. Bei grundsätzlich glaub- haften Angaben des Exploranden sei allerdings davon auszugehen, dass er diese Medikamente auch einnehme. Darüber hinaus hätte die entspre- chende Bestimmung nicht viel mehr Aussagekraft. Um effektiv etwas Zu- verlässiges über einen Dosis-/Wirkung-Zusammenhang dieser Substan- zen aussagen zu können, wären umfangreichere und aufwändige Bestim- mungen der Serumspiegel und kontrollierte Bedingungen (pharmakologi- sche Beurteilung) nötig, welche den Rahmen eines Gutachtens sprengten. Schliesslich müsse auch festgehalten werden, dass seine Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit keineswegs vornehmlich auf dem hohen Medikamen- tenkonsum basiere. Es seien im Gutachten zwar gewisse Diskrepanzen angesprochen worden; diese seien aber nicht grundsätzlicher Art, denn die Beschwerden seien in Bezug auf Lokalisation und Art mit den objektiven Befunden (unfallbedingte ausgedehnte Rotatorenmanschettenruptur links) gut erklärt (act. 230). 9. Zu prüfen gilt es nachfolgend, ob die Vorinstanz hinsichtlich der Feststel- lung des Gesundheitszustands und der Einschätzung der medizinisch zu- mutbaren Arbeitsfähigkeit zu Recht auf das F._______-Gutachten vom 15. Juli 2019 und die ergänzende Beurteilung vom 17. Januar 2020 abge- stellt hat.
C-952/2021 Seite 20 9.1 Das im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholte orthopädische Gutach- ten basiert auf sämtlichen relevanten Vorakten (vgl. Aktenauszug im An- hang, F.-Gutachten, act. 204, S. 26 - 39), einer ausführlichen Be- fragung des Beschwerdeführers (F.-Gutachten, act. 204, S. 7), ei- ner detaillierten Anamneseerhebung (F.-Gutachten, act. 204, S. 8) und auf für die strittigen Belange umfassenden fachärztlichen Untersu- chungen. Der Gutachter setzt sich einlässlich mit den geklagten Beschwer- den und dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander. 9.2 Dr. med. K., Facharzt für Orthopädie und für Physikalische und Rehabilitative Medizin beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) kam in seiner Beurteilung vom 4. Juni 2020 zum Schluss, dass nach dem Gutach- ten keinerlei Umfangdifferenz zwischen beiden Oberarmen bestehe. Damit finde sich ein objektives Kriterium für einen normalen Einsatz des linken Armes im Alltag. Dies korreliere auch mit den aktuellen radiologischen Be- funden im Rahmen des Gutachtens. Es fänden sich keine medizinisch nachvollziehbaren Diagnosen, welche eine eingeschränkte Anwesenheit am Arbeitsplatz begründen würden. Schmerzbedingt könne eine einge- schränkte Performance von 20 % anerkannt werden. Der objektive körper- liche Zustand habe sich seit rund einem Jahr nach dem Unfall (d.h. seit Anfang 2009) nicht mehr verändert. Bezugspunkt sei die kreisärztliche Un- tersuchung vom 8. Juli 2009. Folglich sei für die Zeit vom 8. Februar 2008 bis 7. Juli 2009 von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % und ab 8. Juli 2009 von einer solchen von lediglich 20 % auszugehen (act. 239). 9.3 Vorliegend begründet der RAD-Arzt seine abweichende Beurteilung in erster Linie damit, dass der Gutachter keinerlei Umfangdifferenz zwischen beiden Oberarmen festgestellt habe. Dieser Hinweis ist allerdings für sich allein nicht geeignet, die Beweiskraft des F.-Gutachtens infrage zu stellen, zumal sich der RAD-Arzt auf eine reine Aktenbeurteilung und im Wesentlichen auf einen einzigen Befund beruft. Damit im Einklang steht auch die Beurteilung des Rechtsdienstes der IV-Stelle vom 26. Juni 2020, wenn er zum Schluss gelangt, dass aus rechtlicher Sicht bei der Beurtei- lung der Arbeitsfähigkeit auf das F.-Gutachten abzustellen sei. Denn erstens räume der Gutachter in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 17. Januar 2020 selber ein, dass im Gutachten gewisse Diskrepanzen angesprochen worden seien; diese seien indes nicht grundsätzlicher Art, sondern würden das effektive Mass der Schonung des Arms im Alltag be- treffen, und dieser Umstand sei bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit be- rücksichtigt worden. Diese «gewissen» Diskrepanzen reichten aber nicht
C-952/2021 Seite 21 aus, um die gesamte Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer optimal an- gepassten Tätigkeit durch den Gutachter infrage zu stellen. Zweitens habe der RAD-Arzt keine eigene Untersuchung des Beschwerdeführers vorge- nommen. Schliesslich sei der Beschwerdeführer mittlerweile 60 Jahre alt, und das Bundesverwaltungsgericht habe im Urteil C-4387/2014 vom 26. Juni 2018 eine reine Aktenbeurteilung des RAD abgelehnt. Auch unter Be- rücksichtigung dieser Umstände erscheine ein Abstellen auf die Ergeb- nisse des orthopädischen F.-Gutachtens geboten (act. 240). Soweit der RAD-Arzt die kreisärztliche Untersuchung vom 8. Juli 2009 als massgebenden Zeitpunkt für die Verbesserung des Gesundheitszustandes wertet, kann ihm nicht gefolgt werden. Zum einen handelt es sich bei die- sem Zeitpunkt um eine nur ungefähre summarische Beurteilung, indem er ausführt, der objektive körperliche Zustand habe sich «ca. 1 Jahr nach dem Unfall (d.h. anfangs 2009)» nicht mehr verändert (act. 239, S. 5). Zum an- dern stützt sich der RAD-Arzt im Ergebnis pauschal auf das Datum der kreisärztlichen Untersuchung vom 8. Juli 2009 ab (vgl. dazu act. 19), ohne überzeugend darzulegen, aus welchen Gründen und inwiefern die Verbes- serung des Gesundheitszustandes exakt mit diesem Untersuchungsdatum übereinstimmen soll. Hinzu kommt, dass der RAD-Arzt seine vom F.-Gutachten abweichende Beurteilung nicht substanziiert be- gründet. Der blosse Hinweis auf die fehlende Umfangdifferenz bei den Oberarmen (act. 239, S. 7) vermag auch mit Blick auf den massgeblichen Zeitpunkt der Verbesserung keine Abweichung vom schlüssigen und über- zeugenden Gutachten zu begründen. 9.4 Insgesamt kommt der Gutachter zum nachvollziehbaren und überzeu- genden Schluss, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Ver- weistätigkeit ab dem 1. November 2011 zu 60 % arbeitsfähig sei. Das F._______-Gutachten erweist sich insgesamt als umfassend, wider- spruchsfrei und überzeugend. Es entspricht den beweisrechtlichen Anfor- derungen der schweizerischen Rechtsprechung, so dass auf diese beweis- kräftige Expertise abgestellt werden kann. 9.5 Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt aus folgenden Gründen nicht: 9.5.1 Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine medizini- schen Berichte ins Recht gelegt hat, welche geeignet sind, Zweifel an der gutachterlichen Beurteilung zu wecken. Seine Rüge beschränkt sich aus-
C-952/2021 Seite 22 schliesslich auf das Ausmass der prozentualen Einschränkung. Zur Haupt- sache stellt er sich auf den Standpunkt, es sei nicht auf den mit 60 % be- werteten Arbeitsfähigkeitsgrad, sondern auf die Angabe des Gutachters von 4.8 Stunden pro Tag abzustellen. Gehe man von einer tatsächlichen Normalarbeitszeit von 8.5 Stunden pro Tag (statt der vom Gutachter ange- nommenen 8 Stunden pro Tag) aus, ergebe sich ein zumutbares Pensum von lediglich 56.5 %. Die Argumentation des Beschwerdeführers erweist sich bereits deshalb als nicht stichhaltig, weil der Gutachter offensichtlich und unzweideutig von ei- ner Leistungsfähigkeit von 60 % in einer leidensadaptierten Tätigkeit aus- geht (vgl. dazu F.-Gutachten, S. 17, S. 18, S. 21 und 23). Nach- dem dieser Prozentwert klar und unzweideutig festgelegt worden ist, kann entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers nicht – ausgehend von einer angenommenen Normalarbeitszeit von 8.5 Stunden pro Tag – eine hypothetische Umrechnung auf einen abweichenden Prozentwert vor- genommen werden. Hinzu kommt, dass die übliche Wochenarbeitszeit je nach Branche unterschiedlich ausfallen kann und insoweit nicht von einer Normalarbeitszeit für den gesamten für den Beschwerdeführer in Betracht fallenden Arbeitsmarkt des Anforderungsniveaus 4 (vgl. dazu nachste- hende E. 10.7) gesprochen werden darf. Für die nachfolgende Rentenbe- messung ist folglich von einer verbleibenden Arbeitsfähigkeit von 60 % auszugehen. 10. 10.1 Vorliegend erfolgte die IV-Anmeldung im August 2008 (act. 6, S. 1 - 8). Sodann ist unbestritten und gutachterlich bestätigt, dass der Beschwer- deführer in seiner bisherigen Tätigkeit als Baggerführer seit Februar 2008 ununterbrochen und in erheblichem Ausmass arbeitsunfähig ist (F.-Gutachten, S. 16). Von den Parteien zu Recht anerkannt ist überdies, dass der Beschwerdeführer auch nach Ablauf der 6-monatigen Wartefrist (vgl. dazu Art. 29 Abs. 1 IVG), das heisst im Februar 2009, für die bisherige Tätigkeit wie auch für jede andere Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht arbeitsfähig war. Folglich ist unter den Parteien zu Recht unbestritten, dass dem Beschwerdeführer mit Wirkung per 1. Februar 2009 eine ganze Invalidenrente zugesprochen worden ist.
C-952/2021 Seite 23 10.2 10.2.1 Laut Gutachten hat sich die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seit dem 1. November 2011 dahingehend verbessert, dass ab diesem Zeit- punkt eine Leistungsfähigkeit in einer gut angepassten Tätigkeit von 60 % respektive eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % besteht (F._______-Gutach- ten, S. 18). Umstritten ist vorliegend das Ausmass der Herabsetzung der Invalidenrente. Die Vorinstanz hält fest, es resultiere ab dem genannten Zeitpunkt lediglich noch eine Einschränkung von 56 %. Der Beschwerde- führer wendet dagegen ein, es bestehe ab diesem Zeitpunkt ein Invalidi- tätsgrad von 63.4 % respektive von 65.5 % (BVGer act. 1, S. 13 Rz. 80). 10.2.2 Im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen ist vorab der vom orthopädischen Gutachter auf den 1. November 2011 festgelegte Zeit- punkt der Rentenanpassung einer Prüfung zu unterziehen. 10.2.2.1 Nach Art. 88a Abs. 1 Satz 1 IVV ist namentlich eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Satz 2). Im Regelfall ist für die Zukunft (pro futuro) abzuklären, ob eine Verbesse- rung der Erwerbsfähigkeit voraussichtlich längere Zeit Bestand haben wird (Urteil des BGer 8C_36/2019 vom 30. April 2019 E. 5). Das Bundesgericht wendet in der Regel den zweiten Satz dieser Vorschrift an und gewährt oder bestätigt die bisherige höhere Rente drei Monate über die Verände- rung des Gesundheitszustandes hinaus. Auf die Einräumung einer Warte- dauer bis zur Aufhebung ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur in Ausnahmefällen zu verzichten. Die «sofortige» Aufhebung rechtfer- tigte sich etwa, weil eine Verbesserung bereits seit geraumer Zeit anzu- nehmen, der Zeitpunkt dieser Änderung der Arbeitsfähigkeit aber nirgends dokumentiert war, oder weil sich der Verlauf der Arbeitsfähigkeit nicht an- nähernd genau bestimmen und erst gestützt auf das Gutachten verbindlich und abweichend von der echtzeitlichen Aktenlage einschätzen liess. In die- sen Fällen wurde die Aufhebung auf den Zeitpunkt der Begutachtung fest- gesetzt (Urteile des BGer 8C_285/2020 vom 15. September 2020 E. 5.1.; 8C_36/2019 vom 30. April 2019 E. 5 mit Hinweisen). 10.2.2.2 Vorliegend wird die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit respektive die Verminderung der Arbeitsfähigkeit in einer gut angepassten Tätigkeit
C-952/2021 Seite 24 vom orthopädischen Gutachter auf den 1. November 2011 festgesetzt (F._______-Gutachten, act. 204, S. 18). Der Gutachter bestätigte damit die Beurteilung der Vorinstanz, welche auf den Abschluss der Umschulung und den Beginn der Erwerbstätigkeit als Fahrerlehrer abgestellt hat (angefoch- tene Verfügung, act. 283, S. 30). Im konkreten Fall steht fest, dass der Be- schwerdeführer seine neue Arbeitsstelle als Fahrlehrer – nach erfolgrei- chem Abschluss der Umschulung – unbestrittenermassen am 2. November 2011 angetreten hat (vgl. dazu den Vermerk auf den Lohnabrechnungen der Arbeitgeberin «Entré le: 02/11/2011; vgl. dazu insbesondere act. 128, S. 6, 9 und 12). Der Beschwerdeführer beantragt deshalb eine Anpassung (bereits) per 2. November 2011 mit der Begründung, dass der tatsächliche Beginn der umgeschulten Tätigkeit auf den 2. November 2011 erfolgt sei (vgl. dazu die Stellungnahme des Rechtsvertreters im vorinstanzlichen Ein- wandverfahren vom 29. Oktober 2020; act. 271). Daran hält er im Grund- satz auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren fest (vgl. dazu Rz. 83 der Beschwerdeschrift; vgl. allerdings den hievon abweichenden Antrag ge- mäss Rz. 13 der Beschwerdeschrift: 1. Februar 2012). Die Beurteilung des Gutachters beruht im Ergebnis auf dem Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit als Fahrlehrer mit einem Pensum von 50 %. Folglich ist mit der Vorinstanz und dem Beschwerdeführer von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes und der Leistungsfähigkeit ab diesem Zeitpunkt auszugehen. Zu Gunsten des Beschwerdeführers ist mit der Vorinstanz die dreimonatige Wartefrist zu berücksichtigen, da die Voraussetzungen für eine «sofortige» Reduktion im Sinne der dargelegten Praxis hier nicht ge- geben sind. Folglich ist der Zeitpunkt der Rentenanpassung auf den
C-952/2021 Seite 25 10.5 10.5.1 Für die Ermittlung des beim Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG zu berücksichtigenden Validenverdienstes ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Ge- sundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit über- wiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30 und 135 V 58 E. 3.1 S. 59, je mit Hinweisen). 10.5.2 Zur Ermittlung des Valideneinkommens ist vorliegend – im Einklang mit den Ausführungen im Urteil C-4387/2014 (E. 6.2.1) und der Arbeitge- berbescheinigung vom 26. Januar 2009 (act. 117, S. 6) – für das Jahr 2009 von einem ordentlichen Einkommen von Fr. 72'267.- auszugehen. Unter Berücksichtigung der (anzurechnenden) Überstundenentschädigung von Fr. 2'272.- respektive (unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung für 2008 und 2009) von Fr. 2'366.10 resultiert für das Jahr 2009 ein Einkom- men von Fr. 74'633 (= Fr. 72’267- + Fr. 2'366.10). Angepasst an die Lohn- entwicklung für die Zeit von 2009 bis 2012 (Bundesamt für Statistik, T1.93 Nominallohnindex 1993 - 2021, Männer) resultiert für das Jahr 2012 ein Valideneinkommen von Fr. 76'460.- (= Fr. 74'633.- : 122.5 x 125.5). Soweit der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 12. April 2021 unter Verweis auf eine Taggeldüberentschädigungsberech- nung der SUVA vom 10. März 2021 (BVGer act. 4 samt Beilage) einen höheren Validenverdienst von Fr. 77'667.- für 2009 geltend macht, kann ihm nicht gefolgt werden. Zum einen stützt sich die Ermittlung des Validen- einkommens im Urteil C-4387/2014 auf die zutreffenden Angaben des Ar- beitgebers vom 26. Januar 2009 (act. 117, S. 6) sowie die Berücksichtigung der Überstunden. Das vorstehend ermittelte Valideneinkommen trägt über- dies der Einkommensentwicklung zutreffend Rechnung. Auf welcher Grundlage und mit welcher Begründung die SUVA das Einkommen für 2009 auf Fr. 77'667.- festgesetzt hat, ist aus den vorliegenden Akten nicht ersichtlich und wird auch vom Beschwerdeführer mit keinem Wort begrün- det. Zum andern besteht nach der geltenden Rechtsprechung (BGE 133 V 549) für die Invalidenversicherung keine Bindungswirkung an die Invalidi- tätsschätzung der Unfallversicherung, weshalb die IV-Stellen auch nicht
C-952/2021 Seite 26 zur Einsprache gegen die Verfügung und zur Beschwerde gegen den Ein- spracheentscheid des Unfallversicherers über den Rentenanspruch als solchen oder den Invaliditätsgrad berechtigt sind. Sie dürfen sich somit nicht ohne weitere eigene Prüfung mit der blossen Übernahme des Invali- ditätsgrades der jeweils anderen Stelle begnügen (vgl. BGE 133 V 549 E. 6.1 S. 553 m. H., bestätigt mit Urteil des BGer 8C_549/2016 vom 19. Ja- nuar 2017 E. 5.1). 10.6 Ist – wie hier – kein tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsscha- dens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätig- keit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung die Tabellen- löhne der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturer- hebung (LSE) herangezogen werden (BGE 135 V 297 E. 5.2). Es sind die im Verfügungszeitpunkt jeweils aktuellsten veröffentlichten Tabellen zu ver- wenden (Urteil des BGer 9C_414/2017 vom 21. September 2017 E. 4.2). Die Rechtsprechung wendet dabei in der Regel die Monatslöhne gemäss LSE-Tabelle TA1, Zeile «Total Privater Sektor», an. Nur ausnahmsweise hat das Bundesgericht bei Personen, die vor der Gesundheitsschädigung lange Zeit in diesem Bereich tätig gewesen sind und bei denen eine Arbeit in anderen Bereichen kaum infrage kommt, auf das statistische Durch- schnittseinkommen einzelner Branchen abgestellt, wenn dies als sachge- recht erschien, um der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen Verwertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen (in BGE 133 V 545 nicht publizierte E. 5.1 des Urteils 9C_237/2007 vom 24. August 2007; Ur- teile des BGer 9C_206/2021 vom 10. Juni 2021 E. 4.4.2; 8C_457/2017 vom 11. Oktober 2017 E. 6.2). Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch- schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellen- lohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen wer- den, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskate- gorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben kön- nen und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die verblie- bene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (vgl. dazu BGE 134 V 64 E. 4.2.1 S. 70) nur mit unterdurchschnittlichem erwerb- lichem Erfolg verwerten kann (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; 134 V
C-952/2021 Seite 27 322 E. 5.2 S. 327 f.; 126 V 75 E. 5b/bb-cc S. 80). Die Rechtsprechung ge- währt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsar- beitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb S. 78). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Ge- sichtspunkts führen dürfen (Urteil des BGer 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1). Das Bundesverwaltungsgericht ist im Rahmen der Über- prüfung des leidensbedingten Abzugs zur Prüfung der Angemessenheit be- rechtigt und verpflichtet (BGE 137 V 71 E. 5.2). 10.7 Wie vorstehend (E. 6.6 hievor) dargelegt, sind vorliegend in zeitlicher Hinsicht die Verhältnisse im Zeitpunkt der Rentenanpassung, das heisst am 1. Februar 2012, massgeblich. Wird auf Tabellenlöhne abgestellt, sind daher grundsätzlich immer die aktuellsten veröffentlichten statistischen Da- ten zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 2.3 S. 297; 142 V 17a E. 2.5.8.1; Urteil des BGer 8C_2020/2021 vom 17. Dezember 2021 E. 6.2.2). Mit der Vorinstanz können bei der hier zur Diskussion stehenden rückwirkenden Rentenzusprache per 1. Februar 2012 die Tabellenwerte der LSE 2010 herangezogen werden. Dabei sind sich die Parteien mit Blick auf die klaren Schlussfolgerungen im F.-Gutachten zu Recht darin einig, dass dem Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit als Baumaschinist nicht mehr möglich ist. Möglich und zumutbar sind ihm demgegenüber laut Gutachten sämtliche Arbeiten, bei denen er mit seiner linken oberen Extre- mität keine schweren Gegenstände von mehr als 3 kg heben und auch keine Überkopfarbeiten verrichten muss. Ausgeschlossen sind zudem auch Verrichtungen, bei welchen er den (linken) Arm mehr als 40 o abduzie- ren muss (d.h. 10° unter der Schmerzgrenze bei 50°). Ausgeschlossen ist die Ausübung von schwerer körperlicher Arbeit. Hingegen könne er mit sei- ner rechten oberen Extremität nach wie vor kraftvoll arbeiten. Er kann auch mit beiden Händen feinmotorische Tätigkeiten verrichten und beide Hände kraftvoll einsetzen, solange er hierzu den linken Arm nicht mehr als 40° aktiv abduzieren muss (F.-Gutachten, act. 204, S. 15 f.). Ausgehend vom Totalwert der Tabelle TA1 (Anforderungsniveau 4) von Fr. 4'901.- resultiert unter Berücksichtigung einer Restarbeitsfähigkeit von 60 %, einer betriebsüblichen Wochenarbeitszeit von 41.7 h und der Lohn- anpassung für die Zeit von 2010 bis 2012 (Tabelle T1.93 Nominallohnindex
C-952/2021 Seite 28 2011 – 2020: 126.7 : 124.5) ein Einkommen von Fr. 37'437.- (= 0.60 x Fr. 4'901.- x 12 : 40 x 41.7 : 124.5 x 126.7). 10.8 10.8.1 Grundsätzlich ist ein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen, wenn ein Versicherter seine Arbeitsfähigkeit nicht vollschichtig umsetzen kann (Urteile des BGer 9C_232/2019 vom 26. Juni 2019 E. 3.1; 9C_38/2019 vom 9. Mai 2019 E. 3.5), weil Teilzeitarbeit bei Männern statistisch gesehen vergleichsweise weniger gut entlöhnt wird als eine Vollzeittätigkeit. Dabei muss dies stets mit Blick auf den konkreten Beschäftigungsgrad und die jeweils aktuellen Werte beurteilt werden (Urteil des BGer 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.2). Vorliegend steht ein Beschäftigungsgrad von 60 % zur Beurteilung. Statis- tisch gesehen ist der Bruttolohn bei Männern gemäss LSE 2010 in einfa- chen und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) bei Vollzeit bei rund 10 % höher als der auf ein 100%-Pensum hochgerechnete Lohn bei Teilzeit war. Konkret betrug die Abweichung bei einem Pensum zwischen 50 % und 74 % rund 11.5 %. Ein Abzug von 10 % erscheint unter diesem Titel sachgerecht (Urteil des BGer 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.5). 10.8.2 Dass dem Beschwerdeführer keine schweren respektive dem Zu- mutbarkeitsprofil angepasste Tätigkeiten zumutbar sind, begründet dem- gegenüber rechtsprechungsgemäss noch keinen Anspruch auf einen lei- densbedingten Abzug, zumal der Tabellenlohn im hier zugrunde geleg- ten Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschwe- ren Tätigkeiten umfasst (Urteile des BGer 8C_82/2019 vom 19. September 2019 E. 6.3.2 und 9C_284/2018 vom 17. Juli 2018 E. 2.2.1). Das medizinische Anforderungs- und Belastungsprofil stellt eine zum zeit- lich zumutbaren Arbeitspensum hinzutretende qualitative oder quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit dar, wodurch in erster Linie das Spekt- rum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter) eingegrenzt wird, welche unter Berücksichtigung der Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung der versicherten Person realistischerweise noch infrage kommen. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in Betracht fal- lende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit ei- nem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse re-
C-952/2021 Seite 29 ale Chancen für eine Anstellung bestehen. Lediglich wenn – auch auf ei- nem ausgeglichenen Arbeitsmarkt – unter Berücksichtigung solcher Ein- schränkungen, die personen- oder arbeitsplatzbezogen sein können, kein genügend breites Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten mehr besteht, rechtfertigt sich allenfalls ein (zusätzlicher) Abzug vom Tabellen- lohn (Urteile des BGer 8C_174/2019 vom 9. Juli 2019 E. 5.2.2; 8C_693/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Dem Beschwerdeführer steht vorliegend ein hinreichend grosses Spekt- rum an Verweistätigkeiten offen, so dass sich unter diesem Kriterium kein weiterer Abzug rechtfertigt. 10.8.3 Der Umstand, dass der Beschwerdeführer laut F._______-Gutach- ten die vom Gutachter als noch möglich eingestufte Arbeit von 4.8 Stunden pro Tag – wegen des erhöhten Pausenbedarfs – auf 6 Stunden pro Tag aufteilen sollte, rechtfertigt entgegen der Argumentation des Beschwerde- führers keinen zusätzlichen leidensbedingten Abzug (vgl. dazu Urteil des BGer 8C_558/2014 vom 2. April 2014 E. 4.3). Dass ihm aufgrund der Not- wendigkeit, seine Arbeitstätigkeit auf 6 Stunden zu verteilen und dabei Pausen einzulegen, allenfalls nicht mehr sämtliche leichten bis mittel- schweren Tätigkeiten im hier zugrunde gelegten Anforderungsniveau of- fenstehen, lässt nicht ohne Weiteres den Schluss zu, es seien seine An- stellungschancen, verglichen mit einem gesunden Mitbewerber, nur bei In- kaufnahme einer Lohneinbusse intakt. Der massgebliche ausgeglichene Arbeitsmarkt bietet eine Vielzahl verschiedenartiger Stellen (vgl. statt vieler Urteile des BGer 9C_223/2020 vom 25. Mai 2020 E. 4.3.3; 9C_400/2019 vom 14. Oktober 2019 E. 4.1 und 5.3.1). 10.8.4 Der Grenzgängerstatus kann nach der Rechtsprechung zwar unter Umständen einen Grund für einen leidensbedingten Abzug darstellen (BGE 146 V 16). Vorliegend verfügt der bereits seit dem Jahr 1991 und bis 2007 durchwegs in der Schweiz erwerbstätig gewesene Beschwerdeführer allerdings über eine langjährige Vertrautheit mit einem Arbeitsplatz in der Schweiz. Dass sein Einkommen unter den branchenüblichen Ansätzen ge- legen hätte, ist nicht ersichtlich (vgl. dazu auch BGE 146 V 16 E. 6.2.3). 10.8.5 Ebenso wenig vermag das Alter des Beschwerdeführers einen lei- densbedingten Abzug zu rechtfertigen. Denn insbesondere im Bereich der Hilfsarbeiten muss sich ein fortgeschrittenes Alter auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) praxisgemäss nicht zwingend
C-952/2021 Seite 30 lohnsenkend auswirken. Gerade Hilfsarbeiten werden auf dem massge- benden ausgeglichenen Stellenmarkt altersunabhängig nachgefragt (BGE 146 V 16 E. 7.2.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des BGer 8C_393/2020 vom 21. September 2020 E. 4.2). 10.8.6 Unter Berücksichtigung der vorstehend dargelegten Kriterien er- scheint ein Abzug von insgesamt 10 % als angemessen 10.9 Damit ergibt sich – ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 76'460.- – und einem unter Berücksichtigung eines Abzugs von 10 % ermittelten Invalideneinkommen von Fr. 33'693.30 (= Fr. 37'437.- x 0.90) ein Invaliditätsgrad von 55.9 % ([Fr. 76'460.- - Fr. 33'693.30] : Fr. 76'460.-) respektive aufgerundet 56 %. Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung unter Verweis auf die Stellungnahme der IV-Stelle zutreffend anmerkt (BVGer act. 8, Beilage, S. 2), würde selbst bei Gewährung eines leidens- bedingten Abzugs von 15 % lediglich ein IV-Grad von 58 % resultieren, so dass auch unter dieser Voraussetzung kein Anspruch auf die geltend ge- machte Dreiviertelsrente bestünde. 11. Zusammengefasst ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass dem F._______-Gutachten vom 15. Juli 2019 und der Ergänzung vom 17. Januar 2020 voller Beweiswert zukommt und von weiteren Beweiser- hebungen keine neuen wesentlichen Erkenntnisse mehr zu erwarten sind. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Argumente rechtfertigen keinen Leidensabzug von mehr als 10 %. Die Vorinstanz hat folglich den Antrag auf Berücksichtigung eines höheren leidensbedingten Abzugs zu Recht abgewiesen. Selbst eine Erhöhung des leidensbedingten Abzugs auf 15 % vermöchte keinen Anspruch auf eine Dreiviertelsrente zu begrün- den. Damit hat der Beschwerdeführer ab 1. Februar 2012 einen Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen und die angefochtenen Verfügungen vom 23. Februar 2021 sind zu bestä- tigen. 12. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par- teientschädigung. 12.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis und 2 IVG). Die (gestützt auf Art. 69 Abs. 2 IVG) auch für das Verfahren vor Bun-
C-952/2021 Seite 31 desverwaltungsgericht anwendbare Regelung von Art. 69 Abs. 1 bis IVG be- inhaltet keine Anweisungen für die Verlegung der Kosten (Urteile des BGer 8C_304/2018 vom 6. Juli 2018 E. 4.2.1 m.H.; 9C_672/2008 vom 23. Okto- ber 2008 E. 5.2.1 m.H.; MICHEL VALTERIO, Commentaire de la loi fédérale sur l’assurance-invalidité, 2018, N. 13 zu Art. 69 IVG). In Anwendung von Art. 63 Abs. 1 VwVG werden die Verfahrenskosten in der Regel der unter- liegenden Partei auferlegt («Erfolgs- oder Unterliegerprinzip»; MICHAEL BEUSCH, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG-Kommentar], 2. Aufl. 2019, N 11 zu Art. 63 VwVG). Dass der Beschwerdeführer als Folge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geradezu in das Beschwerdeverfahren gezwungen wor- den wäre, kann vorliegend nicht angenommen werden. Ein in diesem Zu- sammenhang durch die Gehörsverletzung verursachter erheblicher Mehr- aufwand ist nicht ersichtlich (vgl. dazu Urteil des BGer 9C_39/2020 vom 9. Oktober 2020 E. 3), so dass vorliegend das Unterliegerprinzip zur An- wendung gelangt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Be- schwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 800.- festzusetzen. Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. 12.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbe- hörde hat die obsiegende Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist ent- sprechend dem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung zuzuspre- chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
(Für das Urteilsdispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen).
C-952/2021 Seite 32 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens- kosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das BSV.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David Weiss Roland Hochreutener
(Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen).
C-952/2021 Seite 33 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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