B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-9459/2025

Urteil vom 22. Januar 2026 Besetzung

Richter Philipp Egli (Vorsitz), Richterin Caroline Gehring, Richter Vito Valenti, Gerichtsschreiberin Andrea Meier.

Parteien

Foederatio Medicorum Chirurgicorum Helvetica, vertreten durch Daniel Staffelbach, Rechtsanwalt, MLaw Tamara Zeiter, Rechtsanwältin, und Dr. iur. Luisa Vatter, Rechtsanwältin, Walder Wyss AG,

Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerischer Bundesrat, Eidgenössisches Departement des Innern EDI, Vorinstanz,

Gegenstand

Krankenversicherung, TARDOC/Ambulante Pauschalen, Genehmigungsbeschluss des Bundesrates vom 5. November 2025.

C-9459/2025 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Am 30. April 2025 hat der Bundesrat den Tarifstrukturvertrag vom 31. Oktober 2024 über den ambulanten ärztlichen Einzelleistungstarif (TARDOC) und den ambulanten ärztlichen Patientenpauschaltarif (Ambu- lante Pauschalen) zwischen H+ Die Spitäler der Schweiz und FMH Verbin- dung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte einerseits sowie prio.swiss - Der Verband Schweizer Krankenversicherer (nachfolgend auch: Tarifpartner) mit gewissen Ausnahmen per 1. Januar 2026 genehmigt (Vorakten A/1). Die Genehmigung ist bis 31. Dezember 2028 befristet und mit gewissen bundesrätlichen Aufforderungen verbunden (vgl. auch Schreiben des BAG an die Tarifpartner vom 30. April 2025 [Vorakten A/4]). A.b Am 5. November 2025 hat der Bundesrat die Vereinbarung der Tarif- partner vom 15. Juli 2025 über die Anpassungen und Ergänzungen des Tarifstrukturvertrages vom 31. Oktober 2024 inklusive Anhang A1 zum Ta- rifvertrag «Katalog der Ambulanten Pauschalen Version 1.1c», Anhang A2 zum Tarifvertrag «Katalog TARDOC Version 1.4c», «LKAAT Leistungska- talog ambulante Arzttarife Version 1.0c» mit Definitionshandbuch 1.1c und Triggerliste 1.1c sowie Übergangsvereinbarung Anhang B1 zum Tarifver- trag zu Tumorbehandlungen und Übergangsvereinbarung Anhang B2 zum Tarifvertrag zu Pathologieleistungen genehmigt (Vorakten B/1). Die Ge- nehmigung ist mit gewissen bundesrätlichen Aufforderungen verbunden und bis zum 31. Dezember 2028 befristet, mit Ausnahme von Anhang B2 über pathologische Leistungen, der antragsgemäss bis zum 31. Dezember 2026 genehmigt worden ist (vgl. auch Schreiben des BAG an die Tarifpart- ner vom 5. November 2025 [Vorakten B/3]). B. B.a Am 5. Dezember 2025 hat die Foederatio Medicorum Chirurgicorum Helvetica (nachfolgend: FMCH oder Beschwerdeführerin), ein Verein nach den Bestimmungen von Art. 60 ff. ZGB, gegen die «Genehmigungsverfü- gung vom 5. November 2025» Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht erhoben. Als Beschwerdegegner wird in der Beschwerde das Eidgenössi- sche Departement des Innern (EDI), handelnd durch das Bundesamt für Gesundheit (BAG), bezeichnet. Die Beschwerdeführerin stellt folgende Rechtsbegehren (BVGer-act. 1):

C-9459/2025

Seite 3

«1. Die Verfügung vom 5. November 2025 betreffend «Genehmigung der An-

passungen und Ergänzungen des Tarifvertrags vom 31. Oktober 2024 über

den ambulanten ärztlichen Einzelleistungstarif (TARDOC) und den ambulan-

ten ärztlichen Patientenpauschaltarif (Ambulante Pauschalen): TARDOC Ver-

sion 1.4c und Ambulante Pauschalen Version 1.1c» sei aufzuheben, soweit

damit den folgenden, nicht sachgerechten Ambulanten Pauschalen die Ge-

nehmigung erteilt wurde und diesen folgenden Ambulanten Pauschalen sei

die Genehmigung zu verweigern:

  1. C03.10A
  2. C03.15A
  3. C03.26D
  4. C05.25A
  5. C05.30B
  6. C06.00A
  7. C08.08Z
  8. C08.10C
  9. C08.25A
  10. C08.40A
  11. C08.43C
  12. C13.40A

2. Die mit Verfügung vom 5. November 2025 betreffend «Genehmigung der

Anpassungen und Ergänzungen des Tarifvertrags vom 31. Oktober 2024 über

den ambulanten ärztlichen Einzelleistungstarif (TARDOC) und den ambulan-

ten ärztlichen Patientenpauschaltarif (Ambulante Pauschalen): TARDOC Ver-

sion 1.4c und Ambulante Pauschalen Version 1.1c» genehmigte «Übergangs-

vereinbarung Anwendungsmodalitäten zu Pathologie» (Anhang B2 zum Ta-

rifstrukturvertrag vom 31. Oktober 2024) sei insoweit aufzuheben als sie den

Einbezug eines Pathologiekostenanteils in den Ambulanten Pauschalen ab

dem 1. Januar 2027 erlaubt, d.h. die Befristung der Verweigerung der Geneh-

migung sei aufzuheben und dem Einbezug eines Pathologie-Kostenanteils sei

die Genehmigung unbefristet zu verweigern.

3. Die Sache sei zum neuen Entscheid im Sinne der Erwägungen an den Be-

schwerdegegner zurückzuweisen.

4. Eventualiter sei die Sache dem Beschwerdegegner zur Antragstellung an

den Bundesrat im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegeg-

ners.»

B.b Weiter stellt die Beschwerdeführerin folgende Verfahrensanträge:

«1. Die mit Verfügung vom 5. November 2025 betreffend «Genehmigung der

Anpassungen und Ergänzungen des Tarifvertrags vom 31. Oktober 2024 über

den ambulanten ärztlichen Einzelleistungstarif (TARDOC) und den

C-9459/2025 Seite 4 ambulanten ärztlichen Patientenpauschaltarif (Ambulante Pauschalen): TARDOC Version 1.4c und Ambulante Pauschalen Version 1.1c» ersetzten Positionen des ambulanten ärztlichen Einzelleistungstarifs TARDOC seien ge- mäss der ursprünglich im TARDOC als Einzelleistungen vorgesehenen Fas- sung per 1. Januar 2026 vorübergehend und einstweilen bis zum Entscheid in der Sache in Kraft zu setzen und entsprechend bei der Organisation Ambu- lante Arzttarife (OAAT AG) zu edieren. 2. Die mit Release vom 28. November 2025 im Tarifbrowser Leistungskatalog ambulante Arzttarife (LKAAT, https://browser.tartools.ch/de/lkaat) publizierten inkludierten Leistungen der streitgegenständlichen Ambulanten Pauschalen seien bei der Betreiberin des Tarifbrowsers zu edieren. 3. Der Beschwerdeführerin sei Akteneinsicht in sämtliche zu edierenden Un- terlagen zu gewähren.» B.c Mit Zwischenverfügung vom 15. Dezember 2025 hat der Instruktions- richter die Beschwerdeführerin aufgefordert, bis zum 29. Dezember 2025 die rechtsgenüglichen Vollmachten der Beschwerdeführerin, der Schwei- zerischen Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe gynécologie suisse (SGGG) und der Schweizerischen Gesellschaft für Oto-Rhino-La- ryngologie, Hals- und Gesichtschirurgie (SGORL) einzureichen sowie bis zum 15. Januar 2026 einen Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- zu leisten. Weiter wurde von den Verfahrensanträgen einstweilen Vormerk genom- men und die Vorinstanz ersucht, dem Gericht bis am 29. Dezember 2025 die gesamten Akten einzureichen. Die Tarifpartner wurden über den Ein- gang der Beschwerde informiert (BVGer-act. 5). B.d Am 18. Dezember 2025 hat sich das Bundesamt für Gesundheit (BAG) über den Verfahrensstand erkundigt (BVGer-act. 8). B.e Am 23. Dezember 2025 hat die Beschwerdeführerin aufforderungsge- mäss die rechtsgenüglichen Vollmachten nachgereicht (BVGer-act. 9). B.f Am 23. Dezember 2025 und 24. Dezember 2025 ist je ein Kostenvor- schuss von Fr. 5'000.- für das Beschwerdeverfahren C-9459/2025 beim Gericht eingegangen (BVGer-act. 13). B.g Mit Eingabe vom 29. Dezember 2025 hat die Vorinstanz dem Gericht Akten eingereicht und gleichzeitig beantragt, es sei vorab über das Eintre- ten auf die Beschwerde zu entscheiden. Weiter sei festzustellen, dass der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme, und der Aktenbeizug sei – solange das Eintreten nicht geklärt sei – auf die hierfür erforderlichen Unterlagen zu beschränken (BVGer-act. 10).

C-9459/2025 Seite 5 B.h Am 30. Dezember 2025 hat der Instruktionsrichter die Eingabe der Vorinstanz vom 29. Dezember 2025 der Beschwerdeführerin zur Kenntnis- nahme zugestellt (BVGer-act. 12). B.i Am 9. Januar 2026 hat die Beschwerdeführerin unaufgefordert zur Ein- gabe der Vorinstanz vom 29. Dezember 2025 Stellung genommen und be- antragt, ihr Einsicht in die Vorakten zu gewähren und eine Frist für eine Stellungnahme – insbesondere zur Präzisierung der Anträge zu den vor- sorglichen Massnahmen – anzusetzen. Die Beschwerdeführerin geht na- mentlich davon aus, in den eingereichten Vorakten die Positionen des TARDOC eruieren zu können, die durch die eingesetzten Fallpauschalen ersetzt bzw. wegen der Einführung von Fallpauschalen obsolet geworden seien (BVGer-act. 15). C. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten sowie auf die ein- gereichten Unterlagen wird – soweit erforderlich – in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit und die Zu- lässigkeit der Beschwerde von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 7 Abs. 1 VwVG; vgl. BVGE 2021 V/4 E. 1.1; 2020 V/2 E. 1; 2016/15 E. 1; 2014/4 E. 1.2; 2013/58 E. 2; 2007/6 E. 1; je m.w.H.). Angefochten ist vor- liegend die bundesrätliche Genehmigung vom 5. November 2025 betref- fend Anpassungen und Ergänzungen des Tarifstrukturvertrages über den ambulanten ärztlichen Einzelleistungstarif (TARDOC) und den ambulanten ärztlichen Patientenpauschaltarif (Ambulante Pauschalen) vom 31. Okto- ber 2024 (Bst. A.b vorstehend; vgl. Art. 47a Abs. 7 KVG [SR 832.10]; all- gemein zur Tarifstruktur: BVGE 2019 V/5 E. 5.1.5). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfü- gungen nach Art. 5 VwVG (Art. 31 VGG), soweit keine Sachgebietsaus- nahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Art. 33 VGG bezeichnet die zulässigen Vorinstanzen, wobei eine Beschwerde gegen Verfügungen des Bundesra- tes nur in gesetzlich besonders geregelten Fällen zulässig ist (Art. 33 Bst. a und b VGG). Zu beachten ist diesbezüglich, dass Geschäfte des

C-9459/2025 Seite 6 Bundesrates von Rechts wegen auf das in der Sache zuständige Departe- ment übergehen, soweit Verfügungen zu treffen sind, die von ihrem Ge- genstand her (sachliche Zuständigkeit, Art. 31 und 32 VGG) der Be- schwerde an das Bundesverwaltungsgericht unterliegen, für die der Bun- desrat aber nach Art. 33 VGG nicht selbst Vorinstanz des Bundesverwal- tungsgerichts sein kann (sog. Delegationsautomatismus nach Art. 47 Abs. 6 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz [RVOG; SR 172.010]; BVGE 2014/51 E. 9.6; 2013/58 E. 6; Bericht des Bundesrates über die Gesamtergebnisse der Evaluation der neuen Bundesrechtspflege vom 30. Oktober 2013, BBl 2013 9077, 9106). 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Be- schlüsse der Kantonsregierungen nach Art. 53 KVG (Art. 90a Abs. 2 KVG). Dagegen unterliegen Beschlüsse des Bundesrates über die Genehmigung von Tarifstrukturen nach der geltenden Rechtsprechung keiner gerichtli- chen Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht (BGE 134 V 443 E. 3.2; BVGE 2019 V/5 E. 5.1.5 u. E. 8.5; Urteile des BVGer C-7094/2018 vom 26. Februar 2020 E. 5.1.6; C-7720/2009 vom 13. Juni 2012 E. 10.4; Abschreibungsentscheid des BVGer C-510/2014 vom 8. Juli 2014; GEB- HARD EUGSTER, Die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach KVG, 2025, Rz. 2074). Im Urteil C-4168/2014 vom 23. Oktober 2014 hielt das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich fest, dass dem KVG-Tarifrecht die Konzeption zu Grunde liegt, dass gesamtschweizerisch einheitliche Ta- rifstrukturen vom Bundesrat genehmigt oder festgesetzt werden und dage- gen kein Rechtsmittel ergriffen werden kann (E. 2.5 mit Hinweis auf BGE 134 V 443 E. 3.2 und BVGE 2011/61 E. 5.4.2.2, wonach Art. 53 Abs. 1 KVG diesbezüglich keine Gesetzeslücke aufweist). Die Kompetenz, angebliche oder tatsächliche Mängel der Tarifstruktur zu korrigieren, liegt beim Bun- desrat und steht daher dem Bundesverwaltungsgericht nicht zu (BVGE 2014/36 E. 5.3 [= Verfahren C-2283/2013, C-3617/2013]; Urteile des BVGer C-8245/2015, C-31/2016 vom 2. März 2017 E. 9.5; C-8453/2015, C-42/2016 vom 18. Januar 2017 E. 9.5; jeweils zu Art. 49 Abs. 2 KVG). 2. 2.1 Zur Zulässigkeit der Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin vor, ihre Beschwerde richte sich nicht gegen die neuen Tarifstrukturen (TARDOC und Ambulante Pauschalen) per se, die keiner gerichtlichen Kontrolle durch das Bundesverwaltungsgericht unterliegen würden (Rz. 8). Vielmehr richte sich ihre Beschwerde gegen denjenigen Teil der «Geneh- migungsverfügung» vom 5. November 2025, welcher a) die

C-9459/2025 Seite 7 unsachgemässen Ambulanten Pauschalen genehmige, obschon die darin enthaltenen Einzelleistungen in inhomogener und damit KVG-widriger Weise zusammengefasst seien, sowie b) die zeitliche Befristung der sepa- raten Abrechnung der Pathologiekosten von ambulanten Leistungen bis zum 31. Dezember 2026 genehmige (Rz. 8 f.). 2.2 Angefochten werde eine Tarifgenehmigung nach Art. 46 Abs. 4 KVG, bei welcher es sich um eine anfechtbare Verfügung nach Art. 5 VwVG handle (Rz. 16). Eine Ausnahme von der sachlichen Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts im Sinne von Art. 32 VGG liege nicht vor (Rz. 29). Die dem Bundesrat zugewiesene Verfügungskompetenz gehe aufgrund des gesetzlichen Delegationsautomatismus (Art. 47 Abs. 6 RVOG) auf das in der Sache zuständige Departement (EDI) über (Rz. 30). Eine besondere politische Komponente, bei welcher der Bundesrat als erste und einzige Instanz Verfügungen treffen könne, fehle bei der Geneh- migung eines Tarifvertrages (Rz. 32). Hinzu komme, dass die vorliegende Genehmigungsverfügung mangels Publikation in der Amtlichen Sammlung (Art. 2 Bst. d Publikationsgesetz [PublG; SR 170.512]) nicht eine Verord- nung sein könne (Rz. 18). 2.3 Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts folge auch aus Art. 53 Abs. 1 KVG. Der Wortlaut dieser Norm erwähne zwar nur «Be- schlüsse der Kantonsregierungen». Der Wortlaut sei aber nach der Recht- sprechung (BVGE 2013/7 und BVGE 2012/9) zu eng und insofern lücken- haft (Rz. 33 und 34). Der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht im Sinne von Art. 53 Abs. 1 KVG würden rechtsprechungsgemäss nicht nur Entscheide der zuständigen Kantonsregierung, sondern auch Genehmi- gungsentscheide des Bundesrates – wie die vorliegend angefochtene «Genehmigungsverfügung» – unterliegen (Rz. 35). Hinzu komme, dass vorliegend keine Mängel in der Tarifstruktur per se angefochten würden – deren Korrektur in die Kompetenz des Bundesrates fallen solle, was auch zu hinterfragen sei –, sondern konkret die Genehmigungsverfügung des Bundesrates über zwölf unsachgemässe und KVG-widrige Ambulante Pauschalen sowie die unsachgemässe zeitliche Befristung der separaten Abrechnung der Pathologiekosten (Rz. 36). 2.4 Die Anfechtbarkeit sei zudem zwingende Folge der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV). In BGE 134 V 443 habe das Bundesgericht zwar entschie- den, Entscheide des Bundesrates im Zusammenhang mit der Genehmi- gung von Änderungen in der Tarifstruktur TARMED seien nicht anfechtbar – weder beim Bundesgericht noch beim Bundesverwaltungsgericht. Doch

C-9459/2025 Seite 8 davon sei das Bundesverwaltungsgericht mit Leitentscheid BVGE 2012/9 abgewichen (Rz. 40). Neben dieser «grundlegenden Änderung in der Rechtsprechung» habe sich auch die Sachlage «diametral verändert» (Rz. 41). Die streitgegenständliche Angelegenheit betreffe ein «Novum im KVG-Bereich», nämlich die Anfechtung einer Genehmigungsverfügung hinsichtlich der Einführung von KVG-widrigen Ambulanten Pauschalen in ihrer inhomogenen – und damit unsachgemässen – Zusammenfassung. Dies tangiere sämtliche Leistungserbringer auf individuell-konkrete Art und Weise direkt in ihren Rechten und Pflichten (Rz. 42). Im Unterschied zu den Einzelleistungspositionen nach TARMED bzw. TARDOC könnten rechtswidrige Ambulante Pauschalen im Rahmen der kantonalen Tarifver- handlungen nicht korrigiert werden (Art. 43 Abs. 5 ter KVG; Rz. 44). Die Ta- rifpartner seien an einmal genehmigte Ambulante Pauschalen auch dann gebunden, wenn deren inhaltliche Zusammensetzung sachlich unbegrün- det sei. Ohne gerichtliche Überprüfung der angefochtenen Genehmigungs- verfügung hinsichtlich dieser unsachgemässen Ambulanten Pauschalen wäre eine einmal genehmigte, sachlich fehlerhafte Ambulante Pauschale jeglichem effektiven Rechtsschutz entzogen (Rz. 45). 3. 3.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorbringen der Beschwerdeführerin geeignet sind, die gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts infrage zu stellen, wonach Beschlüsse des Bundesrates zur Genehmigung von Tarifstrukturen vor Bundesverwal- tungsgericht nicht anfechtbar sind (vgl. E. 1.3 vorstehend). Dabei gilt es zu beachten, dass sich eine Änderung der Rechtsprechung auf ernsthafte sachliche Gründe stützen können muss, die – vor allem im Hinblick auf das Gebot der Rechtssicherheit – umso gewichtiger sein müssen, je länger die als falsch oder nicht mehr zeitgemäss erkannte Rechtsanwendung für zu- treffend erachtet worden ist. Eine Praxisänderung lässt sich grundsätzlich nur begründen, wenn die neue Lösung besserer Erkenntnis des Gesetzes- zwecks, veränderten äusseren Verhältnissen oder gewandelten Rechtsan- schauungen entspricht (statt vieler: BGE 150 IV 277 E. 2.3.1; 149 II 381 E. 7.3.1; 147 V 342 E. 5.5.1; BVGE 2010/51 E. 5.2; Urteile des BVGer C-4438/2022 vom 13. November 2025 E. 7.3.3; C-2979/2018 vom 21. Ja- nuar 2019 E. 3.6). 3.2 Vorliegend wurde die Rechtsprechung mit BGE 134 V 443 begründet. Entgegen der Beschwerdeführerin hält das Bundesverwaltungsgericht im Anschluss an BGE 134 V 443 bis heute in ständiger Rechtsprechung fest,

C-9459/2025 Seite 9 dass Beschlüsse des Bundesrates über die Genehmigung von Tarifstruk- turen keiner gerichtlichen Überprüfung durch das Bundesverwaltungsge- richt unterliegen. Dabei haben das Bundesgericht wie das Bundesverwal- tungsgericht festgehalten, dass Art. 53 Abs. 1 KVG diesbezüglich keine Gesetzeslücke (bzw. planwidrige Unvollständigkeit) aufweist (vgl. E. 1.3 vorstehend). Daran ändert nichts, dass die Liste der beim Bundesverwal- tungsgericht anfechtbaren Beschlüsse gemäss Art. 53 Abs. 1 KVG lücken- haft ist (vgl. z.B. BVGE 2021 V/4 E. 3.2.4.1; 2013/7 E. 1.2) und die Anfecht- barkeit nicht auf «Beschlüsse der Kantonsregierungen» beschränkt ist (erstmals: nicht publizierter Entscheid des Bundesrates vom 23. Juni 1999 betreffend Spitalliste St. Gallen E. 4.5.2.1; daran anschliessend z.B. BVGE 2016/14 E. 1.5.4; 2012/9 E. 1.2.3.2 f.; Urteil des BVGer C-995/2019, C-4029/2019 vom 1. November 2021 E. 2.1; siehe auch BGE 134 V 45 E. 1.3 [zu aArt. 34 VGG]). In keinem dieser Urteile hat das Bundesverwal- tungsgericht die direkte Anfechtbarkeit von Beschlüssen des Bundesrates betreffend die Genehmigung von Tarifstrukturen vor Bundesverwaltungs- gericht bejaht. 3.3 Die spezialgesetzliche Rechtsmittelordnung in Art. 53 KVG geht der all- gemeinen Regelung in Art. 32 ff. VGG vor. Der Delegationsautomatismus nach Art. 47 RVOG greift daher vorliegend nicht, da keine Verfügung zu treffen ist, die der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unterliegt (vgl. E. 1.2 vorstehend). Im Übrigen hat der Gesetzgeber jüngst daran fest- gehalten, dass die gesamtschweizerisch einheitlichen Tarifstrukturen im ambulanten Bereich vom Bundesrat zu genehmigen und nötigenfalls ho- heitlich festzusetzen sind (Art. 43 Abs. 5 und 5 bis KVG, Art. 47a Abs. 7 KVG). Das bestätigt die fehlende Anfechtbarkeit der diesbezüglichen Be- schlüsse vor Bundesverwaltungsgericht, wäre der Gesetzgeber doch an- sonsten gehalten gewesen, auf eine Zuweisung der Beschlusskompetenz an den Bundesrat zu verzichten (vgl. THOMAS SÄGESSER, Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz RVOG, 2. Aufl., 2022, N. 41 zu Art. 47 RVOG) bzw. eine Beschwerdemöglichkeit vorzusehen (vgl. auch Botschaft des Bundesrates vom 10. November 2021 zur Volksinitiative «Für tiefere Prämien – Kostenbremse im Gesundheitswesen [Kostenbremse-Initia- tive]» und zum indirekten Gegenvorschlag, BBl 2021 2819, wonach gegen die Genehmigung eines Tarifvertrages durch den Bundesrat kein Rechts- weg vorgesehen sei [S. 33]). Schliesslich möchte der Bundesrat künftig zwar den Rechtsweg gegen erstinstanzliche Verfügungen des Bundesra- tes allgemein öffnen (Art. 33 Bst. b E-VGG), aber gleichzeitig klarstellen, dass eine Beschwerde gegen die Genehmigung von öffentlich-rechtlichen Tarifen nur zulässig ist, sofern ein Spezialgesetz dies ausdrücklich vorsieht

C-9459/2025 Seite 10 (Art. 32 Bst. k E-VGG; Botschaft des Bundesrates vom 5. Dezember 2025 zur Teilrevision des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BBl 2025 3687 [S. 42]). 3.4 Nicht erkennbar ist entgegen der Beschwerdeführerin, inwiefern die vorliegend strittige Tarifstruktur für den ambulanten ärztlichen Patienten- pauschaltarif (Ambulante Pauschalen) und die damit verbundene «Über- gangsvereinbarung Anwendungsmodalitäten zu Pathologie» (= Anhang B2 zum Tarifstrukturvertrag vom 31. Oktober 2024) geeignet wären, die bishe- rige Rechtsprechung zur fehlenden Anfechtbarkeit bundesrätlicher Geneh- migungsbeschlüsse infrage zu stellen. Zwar handelt es sich bei den Ambu- lanten Pauschalen insofern um ein «Novum im KVG-Bereich», als erstmals eine gesamtschweizerisch vereinbarte einheitliche Tarifstruktur für auf am- bulante Behandlungen bezogene Patientenpauschaltarife vorliegt, die von der neu geschaffenen Organisation für Tarifstrukturen für ambulante Be- handlungen erarbeitet und von den Tarifpartnern dem Bundesrat zur Ge- nehmigung unterbreitet worden ist (vgl. dazu auch Art. 43 Abs. 5 und Art. 47a KVG). Doch diese Regelung lässt sich ohne Weiteres in die bis- herige Rechtsprechung einordnen, wonach die Tarifstruktur als genehmi- gungspflichtiger Teil des Tarifs gilt und aufgrund ihrer (grundsätzlich, vgl. Art. 43 Abs. 5 quater KVG) schweizweiten Geltung durch den Bundesrat zu genehmigen ist und keiner gerichtlichen Überprüfung durch das Bundes- verwaltungsgericht unterliegt (BVGE 2019 V/5 E. 5.1.5 mit Hinweis auf BGE 134 V 443 E. 3.2). 3.5 Weder aus Art. 29a BV (SR 101) noch aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK (SR 0.101; vgl. dazu BGE 132 V 299 E. 4.3.2) lässt sich nach der Rechtspre- chung ein Anspruch auf direkte gerichtliche Anfechtbarkeit der bundesrät- lichen Genehmigung einer Tarifstruktur herleiten (vgl. auch Art. 189 Abs. 4 BV), zumal die Tarifstruktur – nur, aber immerhin und damit unter dem Ge- sichtswinkel der Rechtsweggarantie jedenfalls in genügender Weise – im Rahmen einer konkreten Streitigkeit betreffend die Anwendung des fragli- chen Tarifs überprüft werden kann (BGE 134 V 443 E. 3.3; 132 V 299 E. 4.3.2; BVGE 2013/58 E. 6.5; 2011/61 E. 6.10.5; Urteil des BGer 9C_562/2014 vom 7. November 2014). Eine solche Überprüfung wird durch Art. 43 Abs. 5 ter KVG, wonach der Patientenpauschaltarif dem Ein- zelleistungstarif vorgeht und die Leistungserbringer entsprechend nicht frei zwischen den Tarifmodellen wählen können (vgl. EUGSTER, a.a.O., Rz. 1824), entgegen der Beschwerdeführerin nicht ausgeschlossen. Hinzu kommt, dass die Gesichtspunkte, die der Strukturierung eines Tarifs zu- grunde liegen, vom Bundesgericht als nicht oder schwer justiziabel

C-9459/2025 Seite 11 betrachtet werden, was eine gerichtliche Überprüfung der Tarifstruktur nur eingeschränkt zulässt (BGE 145 V 333 E. 6.2; 144 V 138 E. 6.4.4 u. E. 6.5; 134 V 443 E. 3.2; Urteil des BGer 9C_524/2013 vom 21. Januar 2014 E. 4). 4. 4.1 Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde gestützt auf die kon- stante Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Bundesverwaltungs- gerichts zur fehlenden Anfechtbarkeit von Beschlüssen hinsichtlich der Ge- nehmigung von Tarifstrukturen durch den Bundesrat als zum vornherein unzulässig. 4.2 Unter diesen Umständen erübrigt sich ein Schriftenwechsel (Art. 57 Abs. 1 VwVG) ebenso wie eine Prüfung der weiteren Eintretensvoraus- setzungen, darunter namentlich die Beschwerdelegitimation der Be- schwerdeführerin. Mit dem Urteil in der Sache werden die prozessualen Anträge der Verfahrensbeteiligten betreffend aufschiebende Wirkung und vorsorgliche Massnahmen gegenstandslos (vgl. Teilurteil des BVGer C-7097/2024 vom 26. November 2024 E. 4.3; Urteil des BVGer C- 4168/2014 vom 23. Oktober 2014 E. 2.8). Damit entfällt auch eine Beurtei- lung der diesbezüglichen Editions- und Akteneinsichtsanträge der Be- schwerdeführerin (Verfahrensanträge Ziff. 1–3 der Beschwerde vom 5. De- zember 2025; Eingabe vom 9. Januar 2026). 5. Zu befinden bleibt abschliessend über die Verfahrenskosten und eine all- fällige Parteientschädigung. 5.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdefüh- rerin gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG kostenpflichtig. Unter Berücksichtigung des Umfangs und der Schwierigkeit der Streitsache sind die Verfahrens- kosten vorliegend auf Fr. 3'000.- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 4 bis VwVG, Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Feb- ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese sind dem (doppelt) geleisteten Kostenvorschuss zu entnehmen. Der Restbetrag von Fr. 7'000.- ist der Be- schwerdeführerin auf ein von ihr zu bezeichnendes Konto zurückzuerstat- ten. 5.2 Eine Parteientschädigung ist weder der unterliegenden Beschwerde- führerin noch der Vorinstanz zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 3 VGKE).

C-9459/2025 Seite 12 6. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundes- gericht gegen Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 33 Bst. i VGG in Verbin- dung mit Art. 53 Abs. 1 KVG getroffen hat, ist gemäss Art. 83 Bst. r BGG unzulässig. Das vorliegende Urteil ist somit endgültig (vgl. auch Urteil des BGer 9C_110/2020 vom 9. März 2020 m.w.H.).

(Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite.)

C-9459/2025 Seite 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.- werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen. Der Restbetrag von Fr. 7'000.- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und die Tarif- partner (H+ Die Spitäler der Schweiz, FMH Verbindung der Schweizer Ärz- tinnen und Ärzte sowie prio.swiss – Der Verband Schweizer Krankenversi- cherer).

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Philipp Egli Andrea Meier

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Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-9459/2025
Entscheidungsdatum
22.01.2026
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026