B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-939/2012

U r t e i l v o m 1 8 . S e p t e m b e r 2 0 1 3 Besetzung

Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz), Richter Antonio Imoberdorf, Richterin Marie-Chantal May Canellas, Gerichtsschreiber Daniel Brand.

Parteien

M._______, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Wicki, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Einreiseverbot.

C-939/2012 Seite 2 Sachverhalt: A. Der aus Bosnien und Herzegowina stammende Beschwerdeführer (geb. 1967) reiste im Oktober 1989 erstmals in die Schweiz ein. Nach der Hei- rat mit einer Schweizer Bürgerin wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt, welche trotz Ehescheidung im Jahre 1999 regelmässig verlängert wurde, letztmals bis 30. März 2008. Der Beschwerdeführer ist Vater eines am (...) 2004 geborenen Sohnes, dessen Mutter eine Landsfrau mit Auf- enthaltsbewilligung ist; der Sohn verfügt seinerseits über eine Aufent- haltsbewilligung. B. Während seines Aufenthaltes in der Schweiz war der Beschwerdeführer strafrechtlich wiederholt negativ in Erscheinung getreten. So musste er zwischen 1992 und 2006 insgesamt acht Mal verzeigt werden. Nebst zahlreichen Verstössen gegen das Strassenverkehrsgesetz vom 19. De- zember 1958 (SVG, SR 741.01; u.a. mehrmaliges Führen eines Perso- nenwagens trotz entzogenem Führerausweis), erfolgten strafrechtliche Verurteilungen wegen verbotenen Besitzes und Tragens einer Schuss- waffe in der Öffentlichkeit, einfacher Körperverletzung sowie Freiheitsbe- raubung. Im Weitern steht fest, dass der Beschwerdeführer seine privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen seit Anbeginn seines Aufent- halts in der Schweiz schlecht erfüllte. So wurden gegen ihn total 29 Ver- lustscheine im Gesamtbetrag von knapp Fr. 92'000.‒ ausgestellt. Zudem fielen von Januar 2007 bis Februar 2010 15 Betreibungen im Gesamtwert von über Fr. 26'000.‒ an. Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer seit März 2008 mit total über Fr. 47'000.‒ wirtschaftlicher Sozialhilfe unter- stützt werden musste. C. Nachdem der Beschwerdeführer bereits am 30. März 2006 vom Amt für Migration des Kantons Luzern fremdenpolizeilich verwarnt worden war, lehnte diese Behörde mit Verfügung vom 25. Mai 2010 eine weitere Ver- längerung der Aufenthaltsbewilligung ab und wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg. Die dagegen erhobene Beschwerde an das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern blieb erfolglos. Mit Urteil vom 19. Oktober 2011 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern die gegen den Beschwerdeentscheid des Departements gerichtete Be- schwerde ab, wobei die Ausreisefrist neu auf Ende Januar 2012 ange-

C-939/2012 Seite 3 setzt wurde. Mit Urteil vom 21. Dezember 2011 schliesslich trat das Bun- desgericht auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 25. November 2011 nicht ein. In der Folge kehrte der Beschwerdeführer in sein Heimatland zurück. Zu- vor war ihm vom Amt für Migration des Kantons Luzern am 5. Januar 2012 das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Fernhaltemassnahme ge- währt worden. D. Gestützt auf diesen Sachverhalt verfügte die Vorinstanz am 24. Januar 2012 gegen den Beschwerdeführer ein vom 12. Februar 2012 bis zum 11. Februar 2017 befristetes Einreiseverbot mit der Begründung, ange- sichts seiner Verstösse (zahlreiche Strafverfügungen, Fürsorgeabhängig- keit, erhebliche Schuldensituation) und der damit einhergehenden Ge- fährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sei der Erlass einer Fernhaltemassnahme im Sinne von Art. 67 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) angezeigt. Im Weitern weist die Vorinstanz darauf hin, dass den geltend gemachten privaten Interessen (leiblicher Sohn sowie Kindsmutter in der Schweiz) durch zeitweilige Sus- pension der angeordneten Fernhaltemassnahme Rechnung getragen, der Kontakt unter den Betroffenen jedoch auch durch Briefverkehr, Telefonate oder durch Reisen in den Aufenthaltsstaat des Beschwerdeführers ge- pflegt werden könne. Mit derselben Verfügung wurde einer allfälligen Beschwerde die auf- schiebende Wirkung entzogen. E. Mit Rechtmitteleingabe vom 16. Februar 2012 an das Bundesverwal- tungsgericht lässt der Beschwerdeführer die Aufhebung des Einreisever- bots beantragen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um Wiederherstel- lung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung ersucht. Im Weitern sei die Vorinstanz im Rahmen einer dringlichen, vorsorglichen Massnahme anzuweisen, ihm die für die Wahrnehmung des regelmässi- gen Besuchsrechts notwendigen Visa zu erteilen, bzw. die Vorinstanz sei anzuweisen, ihm künftig die für die Wahrnehmung des regelmässigen Besuchsrechts notwendigen Visa zu erteilen.

C-939/2012 Seite 4 Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, indem die Vorinstanz einerseits die eingereichten Un- terlagen – insbesondere die Eingabe der Kindsmutter vom 17. Januar 2012 – nicht zur Kenntnis genommen, andererseits in Verletzung ihrer Begründungspflicht dem Umstand keine Rechnung getragen habe, dass er Vater eines minderjährigen Sohnes sei, mit welchem er einen sehr in- tensiven Kontakt pflege. Der Kindsmutter, welche psychisch angeschla- gen und auf seine Unterstützung angewiesen sei, sei es nicht zuletzt aus finanziellen Gründen unmöglich, mit dem gemeinsamen Sohn regelmäs- sig zu ihm in die Heimat zu fahren. Hinsichtlich der Verhältnismässigkeit der angeordneten Massnahme gelte es zu berücksichtigen, dass er (der Beschwerdeführer) seit der letzten fremdenpolizeilichen Verwarnung im Jahre 2006 nicht mehr straffällig geworden sei. Eine Zunahme der Für- sorgekosten sowie die Anhäufung weiterer Schulden sei bereits aufgrund der fehlenden Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz nahezu ausge- schlossen. Es bestehe somit kein relevantes öffentliches Interesse an ei- nem Einreiseverbot. Der Eingabe waren verschiedene Beweismittel beigelegt (u.a. zwei Schreiben der Kindsmutter, ärztliche Bestätigungen betreffend Kindsmut- ter bzw. Sohn). F. Mit Zwischenverfügung vom 13. März 2012 gab das Bundesverwaltungs- gericht dem Verfahrensantrag um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht statt und wies das Gesuch um unentgeltli- che Rechtspflege samt Verbeiständung ab. G. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 5. April 2012 die Abweisung der Beschwerde. H. In einer ergänzenden Eingabe vom 12. Juni 2013, der ein weiteres Unter- stützungsschreiben der Kindsmutter beigelegt war, weist der Beschwer- deführer darauf hin, dass die Fernhaltemassnahme den Kontakt zwischen ihm und seinem Sohn praktisch unterbinde. Er sei darauf angewiesen, regelmässig in die Schweiz einreisen zu können, zumal sein Sohn und dessen Mutter ihn höchstens einmal pro Jahr in den Sommerferien in der Heimat besuchen könnten.

C-939/2012 Seite 5 I. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwä- gungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgeset- zes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Aus- nahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das BFM, das mit der An- ordnung eines Einreiseverbotes eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts an- deres bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde ist einzutreten, soweit sie das Einreiseverbot betrifft (vgl. Art. 49 ff. VwVG). Seine Begehren im Zusammenhang mit der (vor- sorglichen) Erteilung von Einreisevisa sind nicht Gegenstand des vorlie- genden Verfahrens, weshalb darauf nicht einzutreten ist, kann doch Streitgegenstand nur sein, was vom Anfechtungsgegenstand erfasst wird. Dazu gehören nicht Entscheidungen über künftige Gesuche, über welche die Vorinstanz in originärer Kompetenz zu befinden hat. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Ange- legenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser- heblichen Sachverhaltes sowie – falls nicht eine kantonale Behörde als

C-939/2012 Seite 6 Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begrün- dung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent- scheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1, BVGE 2011/43 E. 6.1 sowie BVGE 2011/1 E. 2). 3. 3.1 Der Rechtsvertreter regt in der Rechtsmitteleingabe vom 16. Februar 2012, im Sinne einer Beweisofferte, die Einvernahme der Kindsmutter als Zeugin an. In diesem Zusammenhang gilt es festzuhalten, dass der Be- hörde grundsätzlich die Pflicht zukommt, den rechtserheblichen Sachver- halt von Amtes wegen zu ermitteln (Art. 12 VwVG). Die Behörden sind verpflichtet, die von den Parteien angebotenen Beweise abzunehmen, sofern diese geeignet sind, den rechtserheblichen Sachverhalt zu erhel- len. Kommt die Behörde bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Über- zeugung, die Akten erlaubten die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder die behauptete Tatsache sei für die Entscheidung der Streitsache nicht von Bedeutung, kann sie auf die Erhebung weiterer Beweise verzichten, ohne durch diese antizipierte Be- weiswürdigung den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) zu verletzen (vgl. zum Ganzen BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 mit Hinweis). Überdies handelt es sich bei der Zeu- geneinvernahme gemäss Art. 14 VwVG um ein subsidiäres Beweismittel; eine solche darf – der besonderen Voraussetzungen und Folgen wegen – nur ausnahmsweise angeordnet werden (vgl. dazu Urteil des Bundesge- richts 1C_427/2008 vom 2. Februar 2009 E. 2.2). Bei nicht anfechtbaren Entscheiden kann der Entscheid über die Beweisanträge im Endurteil er- folgen (BERNHARD WALDMANN/JÜRG BICKEL, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich 2009, Art. 33 N 36). 3.2 Der entscheidserhebliche Sachverhalt erschliesst sich, wie nachfol- gend zu zeigen sein wird, in hinreichender Weise aus den Akten. Von der beantragten Zeugeneinvernahme kann daher in antizipierter Beweiswür- digung ohne Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör abgesehen werden. Das Verwaltungsrechtspflegeverfahren ist sodann vom Grund- satz der Schriftlichkeit geprägt (siehe ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwal-

C-939/2012 Seite 7 tungsgericht, Lausanne/Zürich/Bern 2008, Rz. 3.85/3.86 S. 143 ff.) und ein Anspruch auf mündliche Anhörung besteht nicht (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148). Die Kindsmutter reichte denn auch sowohl im vorinstanzli- chen Verfahren als auch auf Beschwerdeebene entsprechende Unter- stützungsschreiben zu den Akten. Zudem hat sich der Beschwerdeführer zu den relevanten strittigen Fragen wiederholt schriftlich äussern können. Dem Antrag auf Zeugeneinvernahme ist daher nicht stattzugeben. 4. 4.1 In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer vorab, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie die einge- reichten Unterlagen – insbesondere die Eingabe der Kindsmutter vom 17. Januar 2012 – nicht zur Kenntnis genommen habe. Entsprechend sei in der angefochtenen Verfügung nicht hinreichend darauf eingegangen worden. 4.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Ver- letzung führt daher ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Vor- behalten bleiben nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts Fälle, in denen die Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft. Sodann ist von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischem Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhö- rung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderli- chen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wäre (BGE 133 I 201 E. 2.2 S. 204 f.; BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390 mit Hinweisen; BVGE 2009/36 E. 7.3 S. 501 f.). 4.3 Aus den vorinstanzlichen Akten geht hervor, dass das Amt für Migrati- on des Kantons Luzern am 24. Januar 2012 an die Vorinstanz gelangt ist und diese um Prüfung eines Einreiseverbots ersuchte. Unter den einge- reichten Akten befanden sich nicht nur die massgeblichen Verfügungen, Entscheide und Urteile des kantonalen Verfahrens um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, sondern auch die an die Migrationsbehörde des Kantons Luzern gerichtete Stellungnahme der Kindsmutter vom 17. Ja-

C-939/2012 Seite 8 nuar 2012, womit davon auszugehen ist, dass diese ebenfalls Grundlage für den Entscheid gebildet hat. Die blosse Behauptung des Beschwerde- führers, besagte Stellungnahme sei von der Vorinstanz nicht berücksich- tigt bzw. zur Kenntnis genommen worden, vermag diese Vermutung nicht umzustossen. 5. Sinngemäss rügt der Beschwerdeführer sodann die Verletzung der Be- gründungspflicht, weil in der angefochtenen Verfügung nicht eingehend auf die Problematik bezüglich des regelmässigen Kontakts zwischen ihm und seinem in der Schweiz verbleibenden Sohn eingegangen worden sei. 5.1 Gemäss Art. 35 Abs. 1 VwVG sind die Behörden verpflichtet, schriftli- che Verfügungen zu begründen. Die Begründungspflicht ist Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV. Sie soll verhindern, dass die Behörden sich von unsachlichen Motiven leiten las- sen, und es der betroffenen Person ermöglichen, die Verfügung gegebe- nenfalls sachgerecht anzufechten. Eine sachgerechte Anfechtung ist nur möglich, wenn sich sowohl die Partei wie auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfü- gung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand aus- einandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 133 III 439 E. 3.3 S. 445 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch BVGE 2007/27 E. 5.5.2 mit Hinweisen, sowie LORENZ KNEUBÜHLER, in: Christoph Auer/Markus Mül- ler/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, Rz. 4 ff. und insb. 9 ff. zu Art. 35 VwVG). Wie bereits oben (E. 4.2) dargelegt, führt eine Verletzung des Gehörsan- spruchs grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Ebenfalls bei der Verletzung der Begründungspflicht kann der Mangel auf Rechtsmittelebene geheilt werden (vgl. LORENZ KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 19 ff. zu Art. 35 mit Hin- weisen). 5.2 Aus der Begründung der angefochtenen Verfügung geht ohne weite- res hervor, aus welchen Gründen die Vorinstanz ein fünfjähriges Einrei-

C-939/2012 Seite 9 severbot erliess. Dass die Vorinstanz dabei die Umstände, die aus ihrer Sicht einen Verstoss gegen bzw. eine Gefährdung der öffentlichen Si- cherheit und Ordnung darstellen – nämlich die zahlreichen Strafverfügun- gen, die Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers sowie dessen er- hebliche Schuldensituation – lediglich aufzählte, erweist sich als ausrei- chend, zumal die einzelnen Strafverfügungen bereits in der Verfügung des Amtes für Migration des Kantons Luzern betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung vom 25. Mai 2010 explizit erwähnt wurden und in diesem Entscheid auch die Fürsorgeabhängigkeit und Schuldensituation des Beschwerdeführers eingehend thematisiert wurde. Als aktenwidrig erweist sich der Vorwurf des Rechtsvertreters, die Vorin- stanz habe sich nicht mit der Problematik bezüglich des regelmässigen Kontakts zwischen Vater und Sohn befasst, hat das BFM in seiner Verfü- gung doch den Sohn explizit erwähnt und nicht nur auf die Suspensions- möglichkeit hingewiesen, sondern auch aufgezeigt, auf welche andere Weise der Kontakt zwischen den Beteiligten gepflegt werden kann (siehe Sachverhalt Bst. D vorstehend). Auf der Grundlage der vorinstanzlichen Begründung war der Beschwerdeführer denn auch durchaus in der Lage, die Verfügung sachgerecht anzufechten. Die erhobene Rüge der Gehörs- verletzung erweist sich auch unter diesem Gesichtspunkt als unbegrün- det. 6. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS angeordnet. Nach Massgabe der Art. 21 und Art. 24 der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informa- tionssystems der zweiten Generation (SIS II), Abl. L 381 vom 28. Dezember 2006, S. 4-23 (nachfolgend SIS-II-Verordnung) – die per 9. April 2013 die in den hier relevanten Punkten gleichlautenden Art. 94 und Art. 96 des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Schengener Durchführungsübereinkom- men [SDÜ], Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62) abgelöst ha- ben (vgl. den Beschluss des Rates 2013/158/EU vom 7. März 2013, Abl. L 87 vom 27. März 2013, S. 10-11 i.V.m. Art. 52 Abs. 1 SIS-II-Verordnung) – wird ein Einreiseverbot gegen eine Person, die nicht das Bürgerrecht ei- nes Schengen-Staates besitzt, nach Massgabe der Bedeutung des Falles im SIS ausgeschrieben. Die Ausschreibung bewirkt grundsätzlich, dass der Person die Einreise in das Hoheitsgebiet aller Schengen-Mitgliedstaa-

C-939/2012 Seite 10 ten verboten ist (vgl. Art. 5 Abs 1 Bst. d und Art. 13 Abs. 1 Schengener Grenzkodex [SGK], Abl. L 105 vom 13. April 2006, S. 1-32). Die Mitglied- staaten können einer solchen Person aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Ver- pflichtungen die Einreise in das eigene Hoheitsgebiet gestatten bzw. ihr ein Schengen-Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit ausstellen (vgl. Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK sowie Art. 25 Abs. 1 Bst. a [ii] Visakodex, Abl. L 243 vom 15. September 2009). 7. 7.1 Das Einreiseverbot gestützt auf Art. 67 Abs. 2 AuG kann gegenüber ausländischen Personen verfügt werden, die gegen die öffentliche Sicher- heit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Bst. a), Sozialhilfekosten verursacht haben (Bst. b) oder in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen werden mussten (Bst. c). Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt. Für eine längere Dauer kann es angeord- net werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Abs. 3). Aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen kann die zuständige Behörde von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot voll- ständig oder vorübergehend aufheben (Abs. 5). 7.2 Das Einreiseverbot ist keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten, sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öf- fentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3813). Die Feststellung einer solchen Gefahr ist ein Wahrscheinlichkeits- urteil, das sich naturgemäss auf vergangenes Verhalten einer ausländi- schen Person abstützen muss. Stellt bereits dieses vergangene Verhalten eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar, wird die Gefahr künftiger Störungen von Gesetzes wegen vermutet (BBl 2002 3760). Das Gesetz lässt deshalb einen Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung als Anlass für ein Einreiseverbot genügen, ohne dass die Gefahr einer Störung nachgewiesen werden müsste. Ist die Vermutungsbasis dagegen nicht erfüllt, verlangt Art. 80 Abs. 2 der Verordnung vom 24. Ok- tober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) konkrete Anhaltspunkte, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Ver- stoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führt.

C-939/2012 Seite 11 7.3 Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter. Sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objekti- ven Rechtsordnung; deren Verletzung ist namentlich gegeben bei erheb- lichen oder wiederholten Verstössen gegen gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen sowie bei Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Verpflichtungen (BBl 2002 3809 u. 3813; vgl. auch Art. 80 Abs. 1 Bst. a und b VZAE sowie RAINER J. SCHWEIZER/PATRICK SUTTER/NINA WIDMER, in: Rainer J. Schweizer [Hrsg.], Sicherheits- und Ordnungsrecht des Bundes, SBVR Bd. III/1, Basel 2008, Teil B, Rz. 13 mit Hinweisen). 8. 8.1 Der Beschwerdeführer ist während seines Aufenthaltes in der Schweiz wiederholt strafrechtlich negativ in Erscheinung getreten. So wurde er vom Amtsstatthalteramt Luzern mit Strafverfügung vom 16. April 1992 wegen verbotenen Besitzes und Tragens einer Schusswaffe in der Öffentlichkeit zu einer Busse von Fr. 400.‒ verurteilt. Mit Strafverfügung der Strafkommission Obwalden vom 24. März 1994 erhielt der Beschwer- deführer wegen einfacher Körperverletzung sowie Freiheitsberaubung ei- ne fünftägige (bedingte) Gefängnisstrafe sowie eine Busse von Fr. 300.‒. Eine weitere Verurteilung zu einer zehntägigen, wiederum bedingten Haftstrafe, erfolgte mit Strafverfügung des Amtsstatthalteramtes Luzern vom 7. Mai 1997, u.a. wegen Führens eines Personenwagens trotz ent- zogenem Führerausweis. Aus demselben Grund wurde der Beschwerde- führer am 24. Dezember 1997 von der gleichen Strafbehörde zu einer (unbedingt vollziehbaren) Gefängnisstrafe von zehn Tagen und einer Busse von Fr. 800.‒ verurteilt. Aufgrund desselben Straftatbestandes er- hielt er mit Strafbefehl des Verhöramtes Nidwalden vom 24. März 1999 sowie Strafverfügung des Amtsstatthalteramtes Sursee vom 15. Septem- ber 2003 eine zweiwöchige Haftstrafe und eine Busse von Fr. 1'000.‒ bzw. eine Busse von Fr. 600.‒ . Eine weitere Verurteilung zu einer Geld- busse von Fr. 460.‒ wegen Verstosses gegen das SVG (u.a. Überschrei- tens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit bzw. Führens eines Fahr- zeuges mit ausländischem Führerausweis) erfolgte mit Strafverfügung des Amtsstatthalteramtes Luzern vom 24. Februar 2004. Mit Strafverfü- gung des Amtsstatthalteramtes Hochdorf vom 16. Februar 2006 schliess- lich wurde der Beschwerdeführer – wiederum wegen Führens eines Per- sonenwagens trotz Entzug des Führerausweises – zu einer fünftägigen (bedingten) Gefängnisstrafe sowie einer Busse von Fr. 1'000.‒ verurteilt.

C-939/2012 Seite 12 Auch wenn nicht alle dieser Verurteilungen – einzeln betrachtet – erheb- lich ins Gewicht fallen, zeigt sich insgesamt an der Regelmässigkeit, mit welcher der Beschwerdeführer über einen sehr langen Zeitraum hinweg delinquiert hat, eine Unbelehrbarkeit bzw. eine offenkundig fehlende Be- reitschaft seinerseits, sich an die hierzulande geltende Rechtsordnung zu halten. Aus fremdenpolizeilicher Sicht negativ ins Gewicht fallen insbe- sondere seine zahlreichen groben Verstösse gegen das SVG. Ungeach- tet seiner einschlägigen Vorstrafen wegen Führens eines Personenwa- gens trotz entzogenem Führerausweis und laufenden Probezeiten liess sich der Beschwerdeführer von weiteren Straftaten nicht abhalten. Auf- grund dessen steht ausser Frage, dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG gegen die öffentliche Sicherheit und Ord- nung verstossen und damit einen Fernhaltegrund gesetzt hat. An dieser Einschätzung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die be- gangenen Straftaten bereits längere Zeit zurückliegen, zumal – wie die Aufzählung von Art. 67 AuG zeigt – schon weit geringfügigere Verhal- tensweisen ein Einreiseverbot nach sich zu ziehen vermögen (zum Gan- zen vgl. BBl 2002 3809 und 3813). 8.2 Im Weitern steht fest, dass der Beschwerdeführer seine privatrechtli- chen und öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen seit Anbeginn seines Auf- enthaltes in der Schweiz schlecht erfüllte. So mussten gegen ihn laut Ur- teil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 19. Oktober 2011 total 29 Verlustscheine im Gesamtbetrag von knapp Fr. 92'000.‒ ausge- stellt werden. Von Januar 2007 bis Februar 2010 fielen zudem 15 Betrei- bungen im Gesamtwert von über Fr. 26'000.‒ an. Gemäss Auffassung der kantonalen Behörden habe der Beschwerdeführer in den vergangenen Jahren keine Bemühungen – insbesondere hinsichtlich seiner Arbeits- situation – unternommen, an seiner Schuldensituation etwas zu verän- dern. Auch das Bundesgericht wertet das Nichtbezahlen von Schulden, jedenfalls wenn diese wie in casu einen bedeutenden Umfang erreichen, denn als einen Verstoss gegen die öffentliche Ordnung (BGE 122 II 385 E. 3b S. 390 f.). Durch das Nichterfüllen finanzieller Verpflichtungen die- sen Ausmasses ist der Fernhaltegrund von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG hin- reichend erstellt. 8.3 Mit den dargelegten strafbaren Handlungen sowie der sich über Jahre hinziehenden Verletzung finanzieller Verpflichtungen hat der Beschwerde- führer, wie erwähnt, Fernhaltegründe nach Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG ge- setzt. Die Voraussetzungen für die Verhängung eines Einreiseverbotes

C-939/2012 Seite 13 nach dieser Bestimmung erweisen sich demnach ohne weiteres als er- füllt. 8.4 Die Vorinstanz begründet das verhängte Einreiseverbot weiter mit der Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers. Indem sie diesem vorwirft, während seines Aufenthaltes in der Schweiz Sozialhilfekosten verursacht zu haben, stützt sie sich dabei implizit auf Art. 67 Abs. 2 Bst. b AuG. Die Botschaft führt hierzu aus, ein Einreiseverbot solle insbesondere dann angeordnet werden, wenn die Gefahr bestehe, dass bei einer Wiederein- reise erneut Sozialhilfe- und Rückreisekosten entstünden (vgl. dazu BBl 2002 3813). Dies spricht dafür, die bisherige, unter Geltung des ANAG entwickelte Praxis zum Fernhaltegrund der sogenannt "vorsorglich ar- menrechtlichen Gründe" im Rahmen des – in der erwähnten Bestimmung nunmehr kodifizierten – Fernhaltegrundes der Verursachung von Sozial- hilfekosten weiterzuführen. Eine Fernhaltemassnahme kann danach ge- gen mittellose ausländische Personen verhängt werden, welche bereits Sozialhilfekosten verursacht haben, da in diesen Fällen die Gefahr be- steht, dass sie erneut auf sozialhilferechtliche Unterstützung angewiesen sein könnten. Ob eine solche Gefahr besteht, lässt sich naturgemäss nur anhand einer Prognose beurteilen, die sich auf das bisherige Verhalten der ausländischen Person abstützt (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundes- verwaltungsgerichts C-4941/2008 vom 23. November 2009 E. 6.2 mit weiteren Hinweisen). Aus den vorinstanzlichen Akten ergibt sich diesbezüglich, dass der Be- schwerdeführer allein von März 2008 bis März 2010 mit total über Fr. 47'000.‒ wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt werden musste. Im er- wähnten Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 19. Ok- tober 2011 wurde zudem festgehalten, der Beschwerdeführer habe seit mehreren Jahren keine ernsthaften Bemühungen zum Erhalt einer Ar- beitsstelle unternommen. Es müsse daher von einer erheblichen und dauernden Sozialhilfeabhängigkeit ausgegangen werden. Damit ist in ca- su auch diese – alternative – Voraussetzung für die Verhängung eines Einreiseverbots als erfüllt zu betrachten. 9. 9.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des Er- messens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhält- nismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Inte- resse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beein-

C-939/2012 Seite 14 trächtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Ver- fügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allge- meines Verwaltungsrecht, 6. vollständig überarbeitete Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 613 ff). 9.2 Wie oben dargelegt, hat der Beschwerdeführer während seines Auf- enthaltes in der Schweiz wiederholt und zum Teil nicht unerheblich gegen gesetzliche Vorschriften verstossen. Das generalpräventiv motivierte öf- fentliche Interesse, die gesetzliche Ordnung durch eine konsequente Massnahmenpraxis gegenüber ausländischen Personen zu schützen, ist gewichtig. Im vorliegenden Fall treten spezialpräventive Gründe hinzu. Diesbezüglich ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Beschwer- deführer über viele Jahre hinweg straffällig geworden ist. Zudem hat er seit Anbeginn seines Aufenthaltes in der Schweiz seine privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen nur schlecht erfüllt. Hinzu kommt die erwähnte Fürsorgeabhängigkeit. Sein Verhalten vermittelt all- gemein das Bild einer Geringschätzung hiesiger Konventionen und Ge- setzesnormen. Sowohl aus general- wie aus spezialpräventiven Überle- gungen besteht daher ein erhebliches öffentliches Interesse daran, ihn mit einem Einreiseverbot von der verhängten Dauer zu belegen (vgl. das erwähnte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4941/2008 vom 23. November 2009 E. 7.2). 9.3 Persönliche Interessen macht der Beschwerdeführer insofern geltend, als er ausführt, zur Pflege der intensiven Beziehung zu seinem minder- jährigen Sohn sei er darauf angewiesen, regelmässig in die Schweiz ein- reisen zu können, zumal die psychisch angeschlagene Kindsmutter auf seine Unterstützung angewiesen sei. Dass das Einreiseverbot mitunter vom BFM in Ausnahmefällen suspendiert werden könne, sei im Hinblick auf die gewünschte, regelmässige Kontaktpflege nicht ausreichend. Der Beschwerdeführer beruft sich damit auf Art. 8 Ziff. 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund- freiheiten (EMRK, SR 0.101.0) und Art. 13 Abs. 1 BV, die beide dem Schutz eines von staatlichen Eingriffen ungestörten Familienlebens die- nen und im Ausländerrecht identische Ansprüche vermitteln (BGE 129 ll 215 E. 4.2 S. 218 f.) sowie in allgemeiner Weise auf das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107).

C-939/2012 Seite 15 9.4 Zunächst gilt es in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass allfälli- ge Einschränkungen des Privat- bzw. Familienlebens des Beschwerde- führers aufgrund sachlicher und funktioneller Unzuständigkeit des Bun- desverwaltungsgerichts nicht Verfahrensgegenstand sein können, soweit sie auf das Fehlen eines dauerhaften Aufenthaltsrechts in der Schweiz zurückzuführen sind (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-8562/2010 vom 11. Oktober 2012 E. 7.2 mit Hinweis). Die Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltsbewilligungen fällt grundsätzlich in die Zu- ständigkeit der Kantone, wobei im Falle einer Bewilligungserteilung das bestehende Einreiseverbot aufzuheben wäre (vgl. Urteil des Bundesge- richts 2C_793/2008 vom 27. März 2009 E. 3.2 mit Hinweisen). Das Ge- such des Beschwerdeführers um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ist von den zuständigen kantonalen Behörden rechtskräftig abgewiesen worden (vgl. Sachverhalt Bst. C vorstehend). Die Pflege regelmässiger persönlicher Kontakte mit seinem Sohn scheitert daher bereits an seinem fehlenden Anwesenheitsrecht hierzulande. Somit stellt sich nurmehr die Frage, ob die über die Verweigerung des Aufenthaltsrechts hinausgehen- de, durch das Einreiseverbot zusätzlich bewirkte Erschwernis vor Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV standhält. 9.5 Aus den vorstehenden Ausführungen geht hervor, dass sich der Be- schwerdeführer derzeit ohnehin nur zu Besuchszwecken in der Schweiz aufhalten dürfte. Die Wirkungen des Einreiseverbots bestehen zudem nicht darin, dass dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz ge- nerell verwehrt wäre, ihm während seiner Geltungsdauer Besuchsaufent- halte bei ihm nahe stehenden Personen in der Schweiz schlichtweg un- tersagt wären. Es steht ihm vielmehr die Möglichkeit offen – worauf auch die Vorinstanz in ihrer Verfügung bereits hingewiesen hat – aus wichtigen Gründen mittels begründetem Gesuch die zeitweilige Suspension der an- geordneten Fernhaltemassnahme zu beantragen (Art. 67 Abs. 5 AuG). Die Suspension wird aber praxisgemäss nur für eine kurze und klar be- grenzte Zeit gewährt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2681/2010 vom 6. Mai 2011 E. 6.3 mit Hinweis). Sodann ist davon aus- zugehen, dass der Kontakt mit dem Sohn respektive der Kindsmutter während der Dauer des Einreiseverbots auch auf andere Weise – na- mentlich durch Briefverkehr, Telefonate, mittels moderner Kommunikati- onsmittel oder durch Reisen des Sohnes in den Aufenthaltsstaat des Be- schwerdeführers – gepflegt werden kann. Die durch das Einreiseverbot verursachte Beeinträchtigung in der Le- bensführung des Beschwerdeführers erweist sich damit als relativ gering-

C-939/2012 Seite 16 fügig. Selbst wenn von einem unter dem Gesichtspunkt von Art. 13 Abs. 1 BV bzw. Art. 8 EMRK relevanten Eingriff ausgegangen würde, wäre ein solcher unter den konkreten Begebenheiten gestützt auf Art. 8 Ziff. 2 EMRK als gerechtfertigt zu qualifizieren (vgl. das erwähnte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4941/2008 vom 23. November 2009 E. 7.3). 9.6 Eine wertende Gewichtung der sich entgegenstehenden öffentlichen und privaten Interessen führt zum Ergebnis, dass das auf fünf Jahre be- fristete Einreiseverbot sowohl vom Grundsatz her als auch in Bezug auf seine Dauer eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt. Das Einreise- verbot ist daher zu bestätigen. 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Ergebnis Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachver- halt richtig und vollständig feststellt; sie ist auch angemessen (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 11. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi- gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem Antrag des Rechtsvertreters, die Verfahrenskosten unbesehen vom Ver- fahrensausgang der Vorinstanz aufzuerlegen, ist unter Hinweis auf Ziff. 4 und 5 der Erwägungen nicht stattzugeben.

Dispositiv nächste Seite

C-939/2012 Seite 17 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.‒ werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem am 27. März 2012 in gleicher Höhe geleis- teten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben) – die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück) – das Amt für Migration des Kantons Luzern (ad LU [...])

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Marianne Teuscher Daniel Brand

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CH_BVGE_001, C-939/2012
Entscheidungsdatum
18.09.2013
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026