C-9376/2025

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-9376/2025

Urteil vom 23. Februar 2026 Besetzung

Einzelrichter David Weiss, Gerichtsschreiberin Fiona Schneider.

Parteien

A., (Deutschland) c/o B., Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand

Invalidenversicherung, Aufhebung der Rente, Verfügung der IVSTA vom 10. Oktober 2025.

C-9376/2025 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) mit Verfügung vom 10. Oktober 2025 den Antrag von A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) auf Ver- zicht auf die Schweizerische IV-Rente abgewiesen hat (Akten des Bundes- verwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1 Beilage), dass diese Verfügung am 30. Oktober 2025 an den Versicherten verschickt worden ist (Akten der IVSTA [IVSTA-act.] 439) und dieser mit Eingabe vom 20. November 2025 gegen besagte Verfügung beim Bundesverwaltungs- gericht Beschwerde erhoben hat (BVGer-act. 1), dass der mit Zwischenverfügung vom 10. Dezember 2025 (BVGer-act. 2) bis am 9. Januar 2026 eingeforderte Kostenvorschuss von Fr. 800.– am 9. Januar bzw. 23. Januar 2026 unter Einhaltung der mit Zwischenverfü- gung vom 19. Januar 2026 gesetzten Nachfrist von fünf Tagen im Umfang von Fr. 807.26 eingegangen ist (BVGer-act. 31, 32, 39, 41), dass die Vorinstanz am 17. Februar 2026 eine Vernehmlassung sowie die Vorakten eingereicht hat (BVGer-act. 49), dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass die IVSTA eine Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG darstellt und vorliegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit im Sinne von Art. 32 VGG auszumachen ist (vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]), weshalb das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist, dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht und der Kosten- vorschuss rechtzeitig geleistet worden ist (Art. 60 ATSG [SR 830.1]; Art. 52 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 4 VwVG), sodass auf die Beschwerde einzutreten ist, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift im Wesentlichen geltend gemacht hat, die IV-Rente sei gegen seinen Willen verfügt worden, weshalb sie zu sistieren sei, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung auf die in der angefochtenen Verfügung angeführte Begründung verwiesen hat (BVGer-act. 49),

C-9376/2025 Seite 3 weshalb sich der Verzicht auf die Durchführung eines zweiten Schriften- wechsels rechtfertigt (vgl. Urteil des BGer 5A_772/2012 vom 14. Novem- ber 2012 E. 1.3), dass gestützt auf die umfangreiche Aktenlage und mit Blick auf die erwerb- liche Situation des Beschwerdeführers ein Rentenanspruch ausgewiesen ist, dass keine konkreten Hinweise vorliegen, wonach sich die Situation seit dessen Feststellung verändert hat, dass eine versicherte Person grundsätzlich auf Versicherungsleistungen verzichten kann (vgl. Art. 23 Abs. 1 ATSG), dass ein Verzicht jedoch nichtig ist, wenn die schutzwürdigen Interessen von anderen Personen, von Versicherungen oder Fürsorgestellen beein- trächtigt werden (vgl. Art. 23 Abs. 2 ATSG), dass ein Verzicht auf Versicherungsleistungen nur unter sehr restriktiven Bedingungen möglich ist (Ghislaine Frésard, in: Basler Kommentar, Allge- meiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2. Aufl. 2020, Art. 23 ATSG N. 8 S. 347), dass bei der Prüfung des schutzwürdigen Interesses zu untersuchen ist, ob die versicherte Person selbst für ihren Lebensunterhalt sorgen kann und das Risiko vermieden wird, dass sie ohne die Versicherungsleistungen So- zialhilfe beanspruchen muss, wobei bei Rentenleistungen grundsätzlich kein schutzwürdiges Interesse an einem Verzicht auf Sozialversicherungs- leistungen besteht (Ghislaine Frésard, a.a.O., Art. 23 ATSG N. 20 S. 350), dass der Beschwerdeführer gestützt auf die Aktenlage nicht über ausrei- chende finanzielle Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes verfügt, welche die künftige Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen Dritter als ausgeschlossen oder zumindest als unwahrscheinlich erscheinen lassen, dass sich die Beschwerde aufgrund des Ausgeführten als offensichtlich un- begründet erweist, weshalb sie im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 69 Abs. 2 IVG und Art. 85 bis Abs. 3 AHVG [SR 831.10] abzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1 VwVG),

C-9376/2025 Seite 4 dass die Verfahrenskosten auf Fr. 300.– festzusetzen und dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 807.29 zu entnehmen sind, dass der Restbetrag von Fr. 507.29 dem Beschwerdeführer zurückzuer- statten ist, dass weder dem unterliegenden Beschwerdeführer noch der Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contra- rio, Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

C-9376/2025 Seite 5 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen. Der Restbe- trag von Fr. 507.29 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das BSV.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

David Weiss Fiona Schneider

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
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CH_BVGE_001, C-9376/2025
Entscheidungsdatum
23.02.2026
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026