B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-930/2009
U r t e i l v o m 5 . D e z e m b e r 2 0 1 2 Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Jean-Daniel Dubey, Richterin Ruth Beutler, Gerichtsschreiber Lorenz Noli.
Parteien
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Zustimmung zur kantonalen Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG.
C-930/2009 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer 1 (geb. 1974) und seine Ehefrau, die Beschwerde- führerin 2 (geb.1978) sind irakische Staatsangehörige und Eltern zweier am 21. September 2005 bzw. 18. Oktober 2009 in der Schweiz geborener Kinder (Beschwerdeführer 3 und 4). B. Der Beschwerdeführer 1 gelangte im Mai 1998, die Beschwerdeführerin 2 im Dezember 2004 in die Schweiz. Ihre Asylgesuche wurden zwar abge- wiesen, sie erhielten jedoch am 11. Oktober 2005 (Beschwerdeführerin 2) bzw. 18. Juli 2006 (Beschwerdeführer 1) die vorläufige Aufnahme. C. Mit einer Eingabe vom 18. Juli 2008 stellte die Migrationsbehörde des Wohnkantons der Beschwerdeführenden Antrag auf Zustimmung zur Auf- enthaltsregelung in Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen gestützt auf einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall. D. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs, von dem die Beschwerdefüh- renden am 29. August 2008 Gebrauch gemacht hatten, lehnte die Vorin- stanz mit Verfügung vom 13. Januar 2009 den kantonalen Antrag ab und stellte den Fortbestand der vorläufigen Aufnahme fest. E. Die Beschwerdeführenden gelangten mit Rechtsmitteleingabe vom 12. Februar 2009 an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragen, es sei ihnen in Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen eine Auf- enthaltsbewilligung zu erteilen. Eventualiter sei eine solche nur an den Beschwerdeführer 1 zu vergeben. F. Zur Vernehmlassung aufgefordert, verzichtete die Vorinstanz in einer Ein- gabe vom 24. April 2009 auf eine inhaltliche Stellungnahme, hielt an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Mit einer unaufgefordert eingereichten Eingabe vom 3. Mai 2010 liessen die Beschwerdeführenden dem Gericht u.a. einen Beleg über einen von
C-930/2009 Seite 3 der Beschwerdeführerin 2 im ersten Halbjahr 2009 besuchten Deutsch- kurs (Stufe A1) und zwei Referenzschreiben zukommen. H. In einer weiteren Eingabe vom 11. November 2010 beantragten die Be- schwerdeführenden die Einleitung eines ergänzenden Schriftenwechsels. Das Bundesverwaltungsgericht entsprach dem Begehren und lud die Vor- instanz mit Zwischenverfügung vom 18. November 2010 zur ergänzen- den Vernehmlassung ein. I. Die Vorinstanz sah in ihrer Stellungnahme vom 10. Januar 2011 keinen Anlass, von der angefochtenen Verfügung abzuweichen. J. Mit einer Stellungnahme vom 14. Februar 2011 hielten die Beschwerde- führenden an ihren Rechtsbegehren und deren Begründung fest. K. Vom Bundesverwaltungsgericht zur Aktualisierung des Sachverhalts ein- geladen, reichten die Beschwerdeführenden am 3. August 2011 Auszüge aus ihrem Straf- und Betreibungsregister sowie den Beleg über einen weiteren, von der Beschwerdeführerin im Sommer 2011 besuchten Deutsch-Intensivkurs (Stufe A2.1) ein. L. Auf den weiteren Akteninhalt wird – soweit entscheiderheblich – in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Verfügungen des BFM betreffend Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung durch den Kanton unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31, Art. 32 und Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.2. Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
C-930/2009 Seite 4 20. Dezember 1968 VwVG, SR 172.021) soweit das Verwaltungsge- richtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3. Zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur gemacht werden, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (ALFRED KÖLZ / ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 404, BGE 117 Ib 118 f.). Im vorliegenden Fall hatte die Vorinstanz nicht unmittelbar Aufenthaltsbewilligungen zu verge- ben, sondern über die Zustimmung zur Erteilung solcher Aufenthaltsbe- willigungen durch den Wohnkanton im Rahmen eines Verfahrens nach Art. 99 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Auslände- rinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20] i.V.m. Art. 85 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Er- werbstätigkeit (VZAE, SR 142.201). Soweit daher die Beschwerdeführen- den über die blosse Zustimmung zur Aufenthaltsregelung durch den Wohnkanton hinaus die direkte Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen beantragen, erweist sich ihr Rechtsmittel als unzulässig. 1.4. Die Beschwerdeführenden sind zur Ergreifung des Rechtsmittels le- gitimiert. Auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist da- her im oben dargelegten Umfang einzutreten (Art. 48 ff. VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser- heblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde- verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2 und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2682/2007 vom 7. Oktober 2010 E. 1.2 und 1.3). 3. 3.1. Gemäss Art. 40 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sind die Kan-
C-930/2009 Seite 5 tone zuständig für die Erteilung und Verlängerung von Bewilligungen. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Bundes im Zustimmungsverfah- ren nach Art. 99 AuG. Nach dieser Bestimmung legt der Bundesrat fest, in welchen Fällen Bewilligungen dem BFM zu unterbreiten sind. 3.2. Die Notwendigkeit einer Zustimmung des BFM ergibt sich im Falle der Beschwerdeführenden aus Art. 85 Abs. 1 Bst. b der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201). Dieses Bestimmung ermächtigt das BFM, im Ein- zelfall die Unterbreitung zur Zustimmung zu verlangen. Ein weiterer mög- licher Rechtsgrund der Zustimmungsbedürftigkeit ergibt sich aus Art. 85 Abs. 1 Bst. a VZAE in Verbindung mit Ziff. 1.3.1.1 und 1.3.2 Bst. c der Weisungen des BFM im Ausländerbereich in der Fassung vom 30. Sep- tember 2011 (online abrufbar unter: www.bfm.admin.ch > Dokumentation
Rechtliche Grundlagen > Weisungen und Kreisschreiben > I. Auslän- derbereich > 1 Verfahren und Zuständigkeiten). 3.3. Das BFM kann die Zustimmung verweigern, den kantonalen Ent- scheid einschränken oder mit Bedingungen verbinden (Art. 99 AuG, Art. 86 Abs. 1 VZAE). Es verweigert seine Zustimmung unter anderem, wenn die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind oder Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen (Art. 86 Abs. 2 Bst. a VZAE).
4.1. Gemäss Art. 84 Abs. 5 AuG werden Gesuche um Erteilung einer Auf- enthaltsbewilligung von vorläufig aufgenommenen Ausländerinnen und Ausländern, die sich seit mehr als fünf Jahren in der Schweiz aufhalten, unter Berücksichtigung der Integration, der familiären Verhältnisse und der Zumutbarkeit einer Rückkehr in den Herkunftsstaat vertieft geprüft. Damit wird kein eigenständiger ausländerrechtlicher Zulassungsgrund für vorläufig aufgenommene Personen geschaffen. Vielmehr werden die Migrationsbehörden aufgefordert, der besonderen Situation dieser Perso- nenkategorie im Rahmen des Entscheids über das Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG Rechnung zu tragen. Weder ist die in Art. 84 Abs. 5 AuG enthaltene Auf- listung von Wertungsgesichtspunkten abschliessend noch kommt den dort genannten Kriterien zum vornherein entscheidendes Gewicht zu. Auch im Falle von vorläufig aufgenommenen Personen sind alle Kriterien zu berücksichtigen, die die Rechtsprechung bereits zum altrechtlichen Begriff des schwerwiegenden persönlichen Härtefalles in Art. 13 Bst. f der Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Aus-
C-930/2009 Seite 6 länder (BVO, AS 1986 1791) als der Vorgängerregelung von Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG entwickelt hat und die anlässlich der auf den 1. Januar 2008 in Kraft gesetzten Totalrevision des Ausländerrechts Eingang in den wiederum nicht abschliessenden Kriterienkatalog von Art. 31 der Verord- nung vom 24. Oktober 2007 gefunden haben (vgl. dazu Urteil des Bun- desverwaltungsgerichts C-5769/2009 vom 31. Januar 2011 E. 4.3 und 4.4). 4.2. Gemäss seinem Wortlaut, seiner Zielsetzung und seiner Systematik kommt Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG Ausnahmecharakter zu. Ein schwerwie- gender persönlicher Härtefall im Sinne des Gesetzes darf nicht leichthin angenommen werden. Erforderlich ist vielmehr, dass sich die ausländi- sche Person in einer Notlage befindet. Das bedeutet, dass ihre Lebens- und Existenzbedingungen, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen, in gesteigertem Mass in Frage gestellt sind bzw. die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung für sie mit schweren Nachteilen verbunden wäre. Entscheidend ist, ob die Aufgabe des Auf- enthaltes in der Schweiz und die Rückkehr in das Herkunftsland die Exis- tenz der ausländischen Person in gesteigertem Masse in Frage stellen und mithin eine besondere Härte bewirken würde. Darüber ist aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalles zu befinden. Besonders wichti- ge Wertungsgesichtspunkte führt, wie bereits erwähnt, Art. 31 Abs. 1 VZAE im Sinne einer nicht abschliessenden Enumeration auf. Im Einzel- nen werden folgende Kriterien genannt: Die Integration (Bst. a), die Res- pektierung der Rechtsordnung (Bst. b), die Familienverhältnisse (Bst. c), die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille zur Teilhabe am Wirtschafts- leben und zum Erwerb von Bildung (Bst. d), die Dauer der Anwesenheit (Bst. e), der Gesundheitszustand (Bst. f) und die Möglichkeit für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat (Bst. g). Im Rahmen dieser Prü- fung ist entgegen der Auffassung der Vorinstanz auch der besonderen Si- tuation von vorläufig aufgenommenen Personen Rechnung zu tragen (Ur- teil des Bundesverwaltungsgerichts C-5769/2009 vom 31. Januar 2011 E. 4.4). Die entgegengesetzte Rechtsauffassung der Vorinstanz stützt sich auf altrechtliche, nicht mehr einschlägige Rechtsprechung des Bundesge- richts. 4.3. Ein schwerwiegender persönlicher Härtefall setzt nicht zwingend vor- aus, dass die Anwesenheit in der Schweiz das einzige Mittel zur Verhin- derung einer persönlichen Notlage darstellt. Auf der anderen Seite genü- gen eine langdauernde Anwesenheit und die fortgeschrittene Integration sowie ein klagloses Verhalten für sich allein betrachtet nicht, um einen
C-930/2009 Seite 7 schwerwiegenden persönlichen Härtefall zu begründen. Vielmehr wird vorausgesetzt, dass die ausländische Person so enge Beziehungen zur Schweiz unterhält, dass von ihr nicht verlangt werden kann, in einem an- deren Land – insbesondere in ihrem Heimatstaat – zu leben. Berufliche, freundschaftliche und nachbarschaftliche Beziehungen, welche die betrof- fene Person während ihres Aufenthaltes in der Schweiz knüpfen konnte, genügen dieser Anforderung gewöhnlich nicht (vgl. BGE 130 II 39 E. 3 S. 41 f. und BVGE 2007/45 E. 4.2 je mit Hinweisen). Immerhin werden bei einer sehr langen Aufenthaltsdauer weniger hohe Anforderungen an das Vorliegen besonderer Umstände, wie etwa eine überdurchschnittliche In- tegration oder andere Faktoren, gestellt, welche die Rückkehr ins Heimat- land als ausgesprochen schwierig erscheinen lassen (vgl. BGE 124 II 110 E. 3 S. 113; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4306/2007 vom 11. Dezember 2009 E. 6.3). 4.4. Bei Härtefallgesuchen von Familien darf die Situation der einzelnen Mitglieder nicht isoliert betrachtet werden. Das Schicksal der Familie stellt eine Einheit dar, und es wäre schwierig, das Vorliegen eines Härtefalles beispielsweise einzig für die Eltern oder nur für die Kinder anzunehmen (vgl. BVGE 2007/16 E. 5.3 oder das bereits zitierte Urteil des Bundes- verwaltungsgerichts C-4306/2007 vom 11. Dezember 2009 E. 6.5). Die familiäre Situation wird dabei stets in einem Gesamtkontext betrachtet und die Integration sämtlicher Gesuchsteller im Sinne einer Gesamtschau erfasst. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz kann dabei nicht erforderlich sein, dass innerhalb einer Familie sämtliche erwachsenen Personen je- weils für sich isoliert die Anforderungen an einen persönlichen Härtefall erfüllen. Umgekehrt führt jedoch auch die besondere Lage eines einzel- nen Gesuchstellers nicht schon dazu, dass ohne die Beurteilung der Le- benslage der übrigen Gesuchsteller bereits von einer Härtefallkonstellati- on sämtlicher Gesuchsteller auszugehen wäre. Die Lebenslage der Ge- suchsteller muss gesamthaft betrachtet die Annahme einer Härtefallsitua- tion der gesuchstellenden Gesamtfamilie rechtfertigen. Besonderes Augenmerk ist dabei Kindern zu widmen. Gemäss Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (im Folgenden: Kinderrechtekonvention, KRK, SR 0.107) ist das Kindeswohl bei allen Massnahmen, die Minderjährige betreffen, ein Aspekt von vorrangiger Bedeutung. Ungeachtet der umstrittenen Frage der unmittelbaren Anwendbarkeit dieser Bestimmung ist das Kindeswohl zumindest im Rahmen einer völkerrechtskonformen Auslegung des Lan- desrechts zu berücksichtigen (vgl. Entscheid des Eidgenössischen Justiz-
C-930/2009 Seite 8 und Polizeidepartements vom 19. November 1998, auszugsweise publi- ziert in: Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 63.13 E. 5d/bb mit Hinweisen; zur Frage der Ansprüche gestützt auf die KRK vgl. BGE 135 I 153 E. 2.2.2 S. 157). Dem wird in der Praxis insofern Rechnung getragen, als der fortgeschrittenen sozialen und schulischen Integration von Kin- dern in der Schweiz regelmässig besonderes Gewicht beigemessen wird (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2A.578/2005 vom 3. Februar 2006 und 2A.679/2006 vom 9. Februar 2007). 4.5. Es ist hervorzuheben, dass die ausländerrechtliche Zulassung wegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls nicht das Ziel verfolgt, ausländische Personen gegen die Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder Missbrauch staatlicher Gewalt zu schützen. Dafür stehen die Rechtsinsti- tute des Asyls oder der vorläufigen Aufnahme zur Verfügung (BGE 123 II 125 E. 3 S. 127 f.; 119 Ib 33 E. 4b S. 42 f.). Ausschlaggebend sind aus- schliesslich humanitäre Gesichtspunkte, wobei im Zentrum der Überle- gungen die Verankerung der ausländischen Person in der Schweiz steht. Im Rahmen einer Gesamtschau sind jedoch gemäss langjähriger Praxis auch der Gesundheitszustand einer Person sowie die Möglichkeiten einer Wiedereingliederung im Herkunftsland in die Beurteilung einzubeziehen (vgl. die heutige Regelung in Art. 31 Abs. 1 Bst. f und g VZAE). Das kann nicht losgelöst von den persönlichen, familiären und ökonomischen Prob- lemen geschehen, denen eine ausländische Person in ihrem Heimatland ausgesetzt wäre (vgl. BGE 123 II 125 E. 3 S. 128). Daraus ergibt sich ei- ne gewisse Überschneidung von Sachverhalten, die gemäss Art. 83 AuG zur vorläufiger Aufnahme führen können, und solchen, die einen auslän- derrechtlichen Härtefall nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG (mit)begründen können. Aus Art. 84 Abs. 5 AuG ergibt sich nichts anderes. Das dort ge- nannte Kriterium der Zumutbarkeit einer Rückkehr in das Herkunftsland ist ausschliesslich unter dem Gesichtspunkt der Möglichkeit einer Wie- dereingliederung im Herkunftsland von Bedeutung. Die Schutzfunktion wird von der vorläufigen Aufnahme wahrgenommen, über die die auslän- dische Person im Anwendungsbereich von Art. 84 Abs. 5 AuG bereits ver- fügt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-5769/2009 vom 31. Januar 2011 E. 6.5). 5. 5.1. Der Beschwerdeführer 1 hält sich – zunächst als Asylbewerber, da- nach als vorläufig Aufgenommener – seit mehr als 14 Jahren in der Schweiz auf. Laut einem Urteil des Bundesgerichts ist bei einem Asylsu- chenden mit hängigem Asylverfahren, der sich seit zehn Jahren in der
C-930/2009 Seite 9 Schweiz aufhält, in der Regel vom Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls auszugehen, sofern dieser finanziell unabhängig, sozial und beruflich gut integriert ist und sich bis dahin klaglos verhalten hat. Im Weiteren darf die Dauer des Aufenthaltes nicht absichtlich durch missbräuchliches Ergreifen von Rechtsmitteln zum Zwecke der Verzöge- rung verlängert worden sein (vgl. BGE 124 II 110 E. 3). Vor diesem Hin- tergrund spricht die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers 1 (vgl. Art. 31 Abs. 1 Bst. e VZAE) für das Vorliegen eines schwerwiegenden persön- lichen Härtefalls. Eine ausschlaggebende Bedeutung kommt dem Ele- ment der Aufenthaltsdauer jedoch nicht zu. Einerseits bezieht sich die er- wähnte Rechtsprechung des Bundesgerichts auf Asylbewerber, über de- ren Asylgesuch nach zehn Jahren noch immer nicht befunden wurde (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6700/2008 vom 30. November 2011 E. 5.1 mit Hinweisen). Andererseits genügt – wie bereits gesagt – eine langdauerende Anwesenheit für sich allein betrachtet nicht, um einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall zu begründen. Allerdings wer- den bei einer derart langen Aufenthaltsdauer weniger hohe Anforderun- gen an das Vorliegen besonderer Umstände wie etwa eine überdurch- schnittliche Integration oder andere Faktoren gestellt, welche die Rück- kehr bzw. eine Wiedereingliederung ins Heimatland als ausgesprochen schwierig erscheinen lassen. Diesem mildernden Umstand ist bei der Prüfung der übrigen Kriterien, aus denen sich eine schwerwiegende per- sönliche Notlage ableiten lässt, Rechnung zu tragen. Das gilt im vorlie- genden Fall umso mehr, als die vorläufige Aufnahme als Provisorium ausgestaltet und mit diversen rechtlichen und faktischen Einschränkun- gen verbunden ist, die eine mittel- und längerfristige Lebensplanung emp- findlich beeinträchtigen können. 5.2. Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung mit Bezug auf den Beschwerdeführer 1 fest, dass er sowohl sprachlich als auch wirt- schaftlich gut integriert sei und die Rechtsordnung respektiere. Es könne somit von einer engen Beziehung zur Schweiz ausgegangen werden. Zu- dem seien die Möglichkeiten einer Wiedereingliederung in seinem Her- kunftsland als gering einzustufen. Sie, die Vorinstanz, gehe daher davon aus, dass in der Person des Beschwerdeführers 1 ein schwerwiegender persönlicher Härtefall "überwiegend" erfüllt sei. Unter Berücksichtigung der bisherigen Aufenthaltsdauer und des ausländerrechtlichen Status des Beschwerdeführers kann sich das Bundesverwaltungsgericht dieser Be- urteilung anschliessen, auch wenn der Beschwerdeführer 1 mit Strafbe- fehl des Strafbefehlsrichters Basel-Stadt vom 8. September 2010 wegen Strassenverkehrsdelikten zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessät-
C-930/2009 Seite 10 zen zu Fr. 60.- sowie einer Busse von Fr. 600.- verurteilt wurde. Die De- linquenz ist von untergeordneter Bedeutung und vermag gegen die übri- gen Elemente, die auf eine erfolgreiche Integration hindeuten, nicht ent- scheidend ins Gewicht zu fallen. In diesem Zusammenhang ist insbeson- dere darauf hinzuweisen, dass es dem Beschwerdeführer 1 trotz den dem Status der vorläufigen Aufnahme inhärenten Beschränkungen ge- lungen ist, in der Schweiz wirtschaftlich und beruflich Fuss zu fassen. Er betreibt seit dem Jahr 2004 selbständig eine Garage und war schon zu- vor in der Lage, seinen Lebensunterhalt und den seiner in der Zwischen- zeit vierköpfigen Familie ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfe zu de- cken. 5.3. Die Beschwerdeführerin 2 hält sich mit knapp 8 Jahren zwar nicht übermässig lange in der Schweiz auf. Als kurz kann diese Aufenthalts- dauer aber auch nicht bezeichnet werden. Sodann ist eine aktive Teilhabe der Beschwerdeführerin 2 am Wirtschaftsleben bis heute nicht erfolgt. Sie betätigt sich ausschliesslich im eigenen Haushalt und kümmert sich dabei um ihre mittlerweile sieben bzw. drei Jahre alten Kinder. Auch war lange Zeit ein Wille am Erwerb von Bildung bzw. dem Erlernen einer Landes- sprache nicht erkennbar. Zu Gunsten der Beschwerdeführerin 2 ist darauf hinzuweisen, dass sie während ihres gesamten Aufenthaltes Kleinkinder zu betreuen hatte, was ihre Möglichkeiten zur Teilhalbe am sozialen und wirtschaftlichen Leben zwar nicht verunmöglichen, jedoch stark einge- schränkt haben dürfte. In Bezug auf die Teilhabe am wirtschaftlichen Le- ben ist ferner hervorzuheben, dass Ehegatten die Möglichkeit haben müssen, eine traditionelle Rollenaufteilung innerhalb der Familie zu wah- ren, ohne daraus Rechtsnachteile gewärtigen zu müssen. Sodann ent- spricht es einer allgemeinen Lebenserfahrung, dass Integrationsdefizite, die sich wegen der Betreuung von Kleinkindern ergeben, häufig rasch wettgemacht werden, sobald die Kinder die Schule besuchen und der betreuende Elternteil in das schulische Leben eingebunden wird. Zu Gunsten der Beschwerdeführerin 2 ist schliesslich auch zu vermerken, dass sie – wenn auch unter dem Druck des ausländerrechtlichen Bewilli- gungsverfahrens – während den letzten Jahren einige Bemühungen un- ternahm, eine Landesprache zu erlernen. So legte sie im Rahmen des aktuellen Rechtsmittelverfahrens zwei Bestätigungen einer Sprachschule ins Recht, wonach sie vom 9. März 2009 bis 29. Juni 2009 insgesamt 60 Unterrichtsstunden Deutsch auf der Stufe A1 (Anfängerstufe) bzw. vom 23. Mai 2011 bis 15. Juli 2011 insgesamt 76 Unterrichtsstunden Deutsch auf der Stufe A2 (1) besucht hat. Dennoch muss bei der Beschwerdefüh- rerin 2 von einer Integration ausgegangen werden, die knapp mittelmäs-
C-930/2009 Seite 11 sig ist und für sich isoliert betrachtet einen schwerwiegenden persönli- chen Härtefall nicht begründen kann. Das Gleiche gilt für die beiden Kin- der der Beschwerdeführenden. Mit drei bzw. sieben Jahren befinden sie sich noch in einem Alter, in dem ihre persönliche Entwicklung im Wesent- lichen von den Eltern geprägt wird. 5.4. Zur Wiedereingliederung der Beschwerdeführenden in ihrem Her- kunftsland ist zu bemerken, dass eine solche zwar nicht als unmöglich zu bewerten ist, jedoch mit nicht unerheblichen Problemen verbunden sein dürfte. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 sind 38 bzw. 34 Jahre alt und – soweit bekannt – gesund. Beide haben den grössten Teil ihres bisherigen Lebens in ihrem Herkunftsland verbracht. Erst im Alter von 24 bzw. 26 Jahren sind sie in die Schweiz gelangt, sodass sie mit den Gepflogenhei- ten ihrer Herkunftsregion bestens vertraut sein dürften. Beide verfügen sodann im Irak über familiäre Bande, auf die sie im Falle ihrer Rückkehr zurückgreifen könnten. Der Beschwerdeführer 1 war zudem bereits im Irak beruflich in verschiedenen Branchen tätig (darunter auch als gelern- ter Automobilspengler) und hat sein Leben auch im Ausland erfolgreich gemeistert. Die in der Schweiz erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse als Automechaniker würden ihm bei einer Rückkehr in den Irak zu einer vergleichsweise guten Ausgangslage verhelfen. Die beiden Kinder der Beschwerdeführenden 1 und 2 wiederum dürften sich schon infolge ihres Alters rasch in eine neue Umgebung eingliedern. Allerdings gilt es zu be- achten, dass der Beschwerdeführer 1 bereits 14 Jahre landesabwesend ist und die vorbestehenden familiären sowie sozialen Beziehungen ent- sprechend gelockert sein dürften. Sodann stammen die Beschwerdefüh- renden 1 und 2 zwar aus der im Vergleich zu Zentral- und Südirak relativ sicheren nordirakischen Provinz Suleimaniya. Allerdings haben sie für zwei unmündige Kinder zu sorgen, was die Wiedereingliederung infolge erhöhter Anforderung an Wohnraum, Subsistenzmittel und nicht zuletzt auch Sicherheit erschwert. Aus genau diesem Grund ist unter anderem für Familien mit Kindern bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Weg- weisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG grosse Zurückhaltung an- gebracht (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5 und insbes. E. 7.5.8 S. 65 ff.). Deshalb ist auch nicht zu erwarten, dass die vorläufige Aufnahme der Beschwer- deführenden in absehbarer Zeit wegfällt, sollte ihnen die ordentliche aus- länderrechtliche Regelung versagt bleiben. 5.5. Eine gesamthafte Beurteilung der Situation der Beschwerdeführen- den führt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Voraus- setzungen zur Annahme eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls
C-930/2009 Seite 12 nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG in Verbindung mit Art. 84 Abs. 5 AuG ge- geben sind. Massgebend sind die Dauer des Aufenthaltes des Beschwer- deführers 1, die mit dem Status der vorläufigen Aufnahme verbundenen Einschränkungen in der Lebensgestaltung aller Beschwerdeführenden, der Grad der Integration des Beschwerdeführers 1 vor allem auf wirt- schaftlichem und beruflichen Gebiet sowie die im Falle einer Rückkehr in das Herkunftsland zu erwartenden Schwierigkeiten einer sozialen und wirtschaftlichen Wiedereingliederung der vierköpfigen Familie. Dass die Beschwerdeführerin 2 für sich isoliert betrachtet die Anforderungen an ei- nen schwerwiegenden persönlichen Härtefall wohl nicht zu erfüllen ver- mag, ist entgegen der Auffassung der Vorinstanz im Rahmen der gebote- nen gesamthaften Betrachtung der Familie nicht entscheidend. Nur ne- benbei sei darauf hingewiesen, dass die Argumentationslinie der Vorin- stanz widersprüchlich ist. Wenn sie ihre Haltung damit rechtfertigt, dass der Grundsatz der Wahrung der Familieneinheit eine Gesamtbetrachtung nicht erfordert, weil die Familie auch ohne Aufenthaltsbewilligung mit der vorläufigen Aufnahme weiter in der Schweiz leben kann, so müsste sie folgerichtig auch den ausländerrechtlichen Status jedes Familienmitglieds einzeln bestimmen. Das tut sie jedoch nicht, sondern verweigert allen Mitgliedern der Familie die Zustimmung zur Aufenthaltsregelung. 6. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt (Art. 49 Bst. a VwVG). Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Zustimmung zu humani- tären Aufenthaltsbewilligungen nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG ist zu ertei- len. 7. Für dieses Verfahren sind keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), und es ist den Beschwerdeführenden zu Lasten der Vorin- stanz für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG). Diese ist gestützt auf die Kostennote vom 3. August 2011, unter Berücksichtigung des aktenkundigen Aufwands und in Anwendung von Art. 7 ff. des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 2'700.- festzusetzen (inkl. MwSt.).
C-930/2009 Seite 13 8. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 2 und 5 des Bundesge- richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). (Dispositiv Seite 14)
C-930/2009 Seite 14 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben, und den humanitären Auf- enthaltsbewilligungen nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG wird die Zustim- mung erteilt. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor- schuss im Betrag von Fr. 700.- wird zurückerstattet. 4. Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht mit Fr. 2'700.- (inkl. MwSt.) zu entschädigen. 5. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführenden (Einschreiben) – die Vorinstanz (Beilage: Dossier N [...]) – die Migrationsbehörde des Kantons Basel-Stadt (Beilage: Akten BS [...])
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Lorenz Noli
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