B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-923/2013
U r t e i l v o m 2 9 . S e p t e m b e r 2 0 1 4 Besetzung
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richterin Marianne Teuscher, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer.
Parteien
A._______, vertreten durch lic. iur. Dominique Wetli, Berner Rechtsbera- tungsstelle für Menschen in Not, Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Verweigerung der Zustimmung zur Erteilung einer Aufent- haltsbewilligung (Art. 14 Abs. 2 AsylG).
C-923/2013 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Am 7. Februar 2006 reiste der Beschwerdeführer (Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina [BiH], geb. 1974) in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl. Mit Verfügung vom 2. März 2006 wies das BFM das Gesuch ab und wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg (Ausreisefrist: 27. April 2006). Die dagegen erhobene Beschwerde wies die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK; heute: Bundes- verwaltungsgericht) mit Urteil vom 19. Juni 2006 ab. Mit Schreiben vom 27. Juni 2006 wurde eine neue Ausreisefrist bis zum 25. Juli 2006 ange- setzt. Am 22. Juni 2006 verliess der Beschwerdeführer seine Unterkunft und meldete sich erst wieder am 31. Juli 2006 bei den Behörden. A.b Auf ein am 31. August 2006 eingereichtes Revisionsgesuch trat die ARK mit Entscheid vom 3. Oktober 2006 nicht ein. Ein am 19. Januar 2007 eingereichtes Wiedererwägungsgesuch zog der Beschwerdeführer am 1. Februar 2007 zugunsten eines (zweiten) Revisionsgesuches zu- rück. Dieses Revisionsgesuch wurde abgewiesen. Gleichzeitig wurde das BFM jedoch eingeladen zu prüfen, ob die Eingabe als Wiedererwägungs- gesuch an die Hand zu nehmen sei, was das BFM jedoch mit Schreiben vom 6. Juni 2007 verneinte. A.c Mit Eingabe vom 23. Juli 2007 stellte der Beschwerdeführer erneut ein Wiedererwägungsgesuch, das vom BFM am 27. August 2007 abge- wiesen wurde. Die dagegen am 26. September 2007 erhobene Be- schwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht am 1. Dezember 2010 abgewiesen. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer vom BFM aufgefor- dert, die Schweiz bis zum 5. Januar 2011 zu verlassen. B. Am 21. November 2012 beantragte der Migrationsdienst des Kantons Bern (nachfolgend: MIDI) gestützt auf ein Ersuchen des Beschwerdefüh- rers vom 27. August 2012 beim BFM die Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG an den Beschwerdefüh- rer. C. Am 30. November 2012 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, sie beabsichtige, das Gesuch des MIDI abzuweisen und gab ihm Gele- genheit, sich dazu zu äussern. Von dieser Möglichkeit machte er am
C-923/2013 Seite 3 15. Januar 2013 Gebrauch und reichte zahlreiche Unterlagen ein (u.a. Arztzeugnis, Referenzschreiben, Belege zu Deutschkenntnissen). D. Mit Verfügung vom 21. Januar 2013 wies die Vorinstanz das Gesuch des MIDI um Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG an den Beschwerdeführer ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, die Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz sei nicht so weit fortgeschritten, dass die Aufgabe seines Le- bensmittelpunkts hier zu einem schwerwiegenden persönlichen Härtefall führen würde. Insbesondere habe er mit Hilfe seines in BiH nach wie vor bestehenden sozialen Beziehungsnetzes Zugang zur notwendigen medi- zinischen Betreuung. E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 21. Februar 2013 ersucht der Rechtsvertre- ter namens seines Mandanten um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfü- gung sowie um Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung durch den MIDI. Zur Begründung wird zunächst geltend gemacht, die Vorinstanz habe entgegen der Praxis zur Beurteilung eines schwerwiegenden persönli- chen Härtefalls ein Prüfungsschema benutzt, das bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Anwendung finde. Insofern sei die Begründung nicht schlüssig. Zudem habe die Vorinstanz es versäumt, eine Gesamtbeurteilung aller zu beurteilender Kriterien vorzunehmen. Die Integrationsleistung des Beschwerdeführers sei angesichts seines Ge- sundheitszustandes als ausserordentlich einzuschätzen. Die Aufgabe des Lebensmittelpunkts in der Schweiz würde bei ihm insgesamt zu einem schwerwiegenden persönlichen Härtefall führen: Eine Rückkehr an den Ort der Traumatisierung würde seinen Gesundheitszustand verschlech- tern, was seine Arbeitsfähigkeit, Lebensqualität und Fähigkeit, sich ein soziales Beziehungsnetz (wieder) aufzubauen, erheblich einschränken würde. Nach seiner Flucht habe er alle Kontakte zum Heimatland ab- gebrochen. Nur zu einem in der Schweiz lebenden Onkel habe er Kon- takt. Ferner wird bestritten, dass der Beschwerdeführer ein Strafmandat wegen Diebstahls und Hausfriedensbruchs erhalten habe. F. Mit Verfügung vom 27. Juni 2013 wurde die Vorinstanz ersucht, eine Ver- nehmlassung einzureichen. Sie wurde insbesondere eingeladen, sich da-
C-923/2013 Seite 4 zu zu äussern, ob die Voraussetzung von Art. 14 Abs. 2 Bst. b AsylG – der Aufenthaltsort der betroffenen Person muss den Behörden immer be- kannt gewesen sein – als erfüllt angesehen werden könne. Mit Vernehmlassung vom 3. Juli 2013 beantragt die Vorinstanz die Ab- weisung der Beschwerde. Zwar sei die Anforderung gemäss Art. 14 Abs. 2 Bst. b AsylG erfüllt, die Voraussetzung von Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG sei jedoch nicht gegeben. G. Der Beschwerdeführer hält in seiner Stellungnahme vom 15. August 2013 an seinen Begehren und deren Begründung fest. H. Mit Verfügung vom 2. Mai 2014 wurde der Beschwerdeführer aufgefor- dert, sich zu konkreten Fragen betreffend den rechtserheblichen Sach- verhalt zu äussern. Ferner wurde ihm Gelegenheit gegeben, Schlussbe- merkungen anzubringen. Mit Eingabe vom 5. Juni 2014 reichte der Be- schwerdeführer ohne Weiterungen diverse Unterlagen zu den Akten (Arztbericht vom 18. Mai 2014, Arbeitsbestätigung vom 15. Mai 2014 so- wie 10 Referenzschreiben von Freunden, Bekannten und Verwandten). Aus dem Arztbericht vom 18. Mai 2014 (Dr. med. N.B._______, Fachärz- tin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH) ergibt sich Folgendes: Der Beschwerdeführer befindet sich seit Oktober 2009 in regelmässiger am- bulanter integrierter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung mit wöchentlichen Konsultationen. Er leidet unter einer schweren chronifizier- ten posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS), an einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung sowie an einer rezidivie- renden depressiven Störung mit periodischer Suizidalität (drei Suizidver- suche durch Intoxikation mit Medikamenten: Dezember 2006, August 2008 und Dezember 2010). Er hielt sich insgesamt fünfmal stationär in einer psychiatrischen Klinik auf. Sein Zustand konnte aufgrund der eng- maschigen ambulanten psychiatrischen Behandlung in Verbindung mit medikamentöser Therapie einerseits und aufgrund der durch die Arbeit erreichten Strukturen andererseits auf einer niedrigen Ebene stabilisiert werden. Nach Einschätzung der Ärztin haben es die ungewissen Lebens- umstände verunmöglicht, in der Behandlung die Kriegserfahrungen und – traumata anzugehen oder Strategien für den Umgang mit der Verpflich- tung, die Schweiz zu verlassen, zu entwickeln, da der Beschwerdeführer jedes Mal von Ängsten überflutet wurde und sich sein Zustand massiv
C-923/2013 Seite 5 verschlechterte. Die Ärztin geht davon aus, dass die Erteilung einer Auf- enthaltsbewilligung zur Aufrechterhaltung des erreichten Zustandes bei- tragen würde. Im Falle eines "Ausschaffungsentscheids" müsste mit einer akuten Selbstgefährdung des Beschwerdeführers gerechnet werden. I. Die Vorinstanz nahm auf Einladung am 19. Juni 2014 dazu Stellung. Der Beschwerdeführer äusserte sich am 24. Juli 2014 abschliessend. J. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwä- gungen eingegangen. Neben den Vorakten zog das Bundesverwaltungsgericht auch die Asylak- ten des Beschwerdeführers bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnah- me nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Zu den Verfügungen nach Art. 5 VwVG gehören demzufolge auch Verfügungen des BFM, welche die Verweigerung der Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG betreffen. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (vgl. Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 2 BGG; Urteil des BGer 2C_39/2012 vom 20. Januar 2012 E. 2.2). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 und 52 VwVG) ist daher einzutre- ten. 2. Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von
C-923/2013 Seite 6 Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermes- sens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli- chen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be- schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde- verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächli- chen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 mit Hinweisen). 3. 3.1 Gemäss Art. 14 Abs. 1 AsylG kann eine asylsuchende Person ab Ein- reichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig an- geordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufent- haltsbewilligung einleiten, es sei denn, es bestehe ein Anspruch auf de- ren Erteilung. Im Sinne einer Ausnahme kann der Kanton mit Zustimmung des BFM gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG einer ihm nach dem Asylgesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, wenn sich die betroffene Person seit Einreichung des Asylgesuches mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält (Bst. a), ihr Aufenthaltsort den Behörden immer bekannt war (Bst. b), wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Bst. c) und kein Wider- rufsgrund gemäss Art. 62 AuG vorliegt (Bst. d; in Kraft seit dem
C-923/2013 Seite 7 antragstellende Behörde gebunden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_505/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 3 mit Hinweisen). 3.2 Der Beschwerdeführer kann sich auf keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung berufen und fällt daher unter die Regelung der Ausschliesslichkeit des Asylverfahrens gemäss Art. 14 Abs. 1 AsylG. Es wurde daher zurecht ein Verfahren gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG ein- geleitet und durchgeführt. 4. Der Beschwerdeführer hält sich seit Einleitung des in der Zwischenzeit abgeschlossenen Asylverfahrens mehr als fünf Jahre ununterbrochen in der Schweiz auf. Die Voraussetzung gemäss Art. 14 Abs. 2 Bst. a AsylG ist damit erfüllt. Es gibt zudem keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von Widerrufsgründen gemäss Art. 62 AuG (vgl. Art. 14 Abs. 2 Bst. d AsylG) und der Beschwerdeführer hat seine Identität offengelegt (vgl. Art. 14 Abs. 3 AsylG). Zu prüfen bleibt demnach, ob mit der kantonalen Behörde und der Vorinstanz davon ausgegangen werden kann, der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers sei den Behörden immer bekannt gewesen (vgl. Art. 14 Abs. 2 Bst. b AsylG) und ob nach Massgabe von Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegen- der persönlicher Härtefall vorliegt. 5. 5.1 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Art. 14 Abs. 2 Bst. b AuG ist dessen Wortlaut klar und es bestehen keine Zweifel daran, dass der Aufenthaltsort der betroffenen Person den Behör- den immer bekannt gewesen sein muss. Wer während des Asylverfah- rens oder nach rechtskräftiger Abweisung des Asylgesuchs untertaucht, soll daher nicht von Art. 14 Abs. 2 AsylG profitieren können (vgl. Urteil des BVGer C-530/2010 vom 12. Januar 2011 E. 4.2 und 4.3 mit Hinweisen). 5.2 Aus den zur Verfügung stehenden Informationen ergibt sich Folgen- des: Am 22. Juni 2006 verliess der Beschwerdeführer das Durchgangs- zentrum X._______. Hierin stimmen seine eigenen Angaben (Akten Vor- instanz 157 – 154) mit der entsprechenden Meldung des Durchgangs- zentrums an den MIDI vom 5. Juli 2006 (Akten Vorinstanz 178), mit der am 28. Juli 2006 zwecks Ausschaffung erfolgten Ausschreibung im Fahn- dungssystem RIPOL (Akten Vorinstanz 174) sowie mit dem vom MIDI am 19. Oktober 2006 erstellten Stammblatt (Akten Vorinstanz 161) überein. Aus all diesen Unterlagen geht sodann hervor, dass der Beschwerdefüh-
C-923/2013 Seite 8 rer sich am 31. Juli 2006 wieder bei den Behörden gemeldet hat. Eine abweichende Periode der Abwesenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus den Eintragungen im Zentralen Migrationsinformationssystem (Zemis): "Unkontrollierte Abreise" am 17. Juli 2006, "Wiederaufn. Aufenth. n. unkontr. Abreise" am 31. Juli 2006. 5.3 Der Beschwerdeführer bestritt gegenüber dem MIDI nicht, seine Un- terkunft im Durchgangszentrum X._______ am 22. Juni 2006 verlassen und sich erst am 31. Juli 2006 wieder bei den Behörden gemeldet zu ha- ben. Er begründete seine Abwesenheit damit, dass es ihm gesundheitlich sehr schlecht gegangen sei. Er habe überlegt, was er tun solle, und sogar in Erwägung gezogen, in sein Heimatland zurückzukehren. Als es ihm wieder besser gegangen sei, habe er sich wieder beim MIDI gemeldet. Daraufhin habe man ihn dem Durchgangszentrum Y._______ zugewie- sen, wo er sich seither aufgehalten habe (vgl. Aktennotiz MIDI vom 23. Oktober 2006, Akten Vorinstanz 157/156). 5.4 Sowohl der MIDI als auch die Vorinstanz gehen davon aus, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers den Behörden immer bekannt war. Die Vorinstanz führt dazu in ihrer Vernehmlassung vom 3. Juli 2013 aus, be- zogen auf die fragliche Zeitspanne könne aufgrund der widersprüchli- chen, vagen und vermutungsweisen Angaben nicht abschliessend fest- gestellt werden, ob der Beschwerdeführer im besagten Zeitraum tatsäch- lich als untergetaucht gegolten habe. 5.5 Der Argumentation der Vorinstanz kann nicht gefolgt werden. Die oben erwähnten Akten lassen keinen Zweifel daran, dass die Behörden im fraglichen Zeitraum vom 22. Juni bis zum 31. Juli 2006 nicht wussten, wo sich der Beschwerdeführer aufhielt, und dass er für sie effektiv nicht erreichbar war. Auch aus den Angaben im Zemis ist eine, wenn auch kür- zere, Abwesenheit erkennbar. Diese Abweichung kann jedoch nicht ent- scheidend sein, ändert sie doch nichts an der Tatsache, dass der Be- schwerdeführer eine Zeitlang verschwunden war. Die Unklarheiten, auf welche die Vorinstanz sich in der Schlussfolgerung ihrer Vernehmlassung beruft, beziehen sich alle auf den Zeitraum nach dem Wiederauftauchen des Beschwerdeführers am 31. Juli 2006 und der Platzierung im Durch- gangszentrum Y._______. So führt die Vorinstanz denn auch richtigerwei- se aus, dass der Beschwerdeführer nach dem 31. Juli 2006 "weiterhin irr- tümlicherweise als untergetaucht gegolten habe" und dass die Ausschrei- bung im RIPOL sich hinsichtlich des "Aufenthaltes ab 31. Juli 2006 auf ei- ne amtliche festgestellte Falschangabe" gestützt habe. Auch aus den An-
C-923/2013 Seite 9 gaben des Beschwerdeführers in der Replik vom 15. August 2013 geht nichts anderes hervor. Er macht geltend, er habe sich wegen seines schlechten Gesundheitszustandes bei Bekannten aufgehalten, wenn er nicht im Asylzentrum gewesen sei. Diese Besuche seien vom Betreu- ungspersonal erlaubt worden. Zwar hält er nicht ausdrücklich fest, auf welchen Zeitraum er sich beruft. Diese Vorbringen sind jedoch nur mit Blick auf die Zeit im Durchgangszentrum Y._______ plausibel, also nach seinem Wiederauftauchen am 31. Juli 2006. Würden sie sich auf die Zeit im Durchgangszentrum X._______ beziehen, hätte es keinen Grund ge- geben, den Beschwerdeführer als verschwunden zu melden. Zudem stimmen sie mit den Angaben des Betreuungspersonals des Durch- gangszentrums Y._______ gemäss Aktennotiz des MIDI vom 23. Oktober 2006 überein. Es ist daher davon auszugehen, dass der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers den Behörden im Zeitraum vom 22. Juni bis zum 31. Juli 2006 nicht bekannt war. 5.6 5.6.1 Der Beschwerdeführer macht seine schlechte gesundheitliche Ver- fassung für seine Abwesenheit verantwortlich. In der Replik vom 15. August 2013 beteuert er, nie untergetaucht gewesen zu sein. Ob die- ser Grund und die relativ kurze Abwesenheit von gut einem Monat es rechtfertigen können, vom klaren Wortlaut des Art. 14 Abs. 2 Bst. b AsylG abzuweichen, ist im Folgenden zu prüfen. 5.6.2 Der Beschwerdeführer hatte als Asylsuchender die Pflicht, sich während des Verfahrens den Behörden zur Verfügung zu halten und all- fällige Änderungen des Aufenthaltsorts mitzuteilen (vgl. Art. 8 Abs. 3 AsylG). Über diese Pflicht wurde er im Rahmen des Asylverfahrens in- formiert. Trotzdem unterliess er es, dem Durchgangszentrum X._______ bzw. den Behörden seinen neuen Aufenthaltsort mitzuteilen. Sein Ver- schwinden wurde am 5. Juli 2006, also erst rund 14 Tage nachdem er das Durchgangszentrum verlassen hatte, an den MIDI gemeldet. Dieses Vor- gehen erscheint nicht besonders streng, liess es dem Beschwerdeführer doch genügend Zeit, sich zu melden. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern sein Gesundheitszustand es ihm verunmöglicht hat, seiner Informations- pflicht, gegebenenfalls mit Hilfe von Drittpersonen, nachzukommen. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe für die unterlassene In- formation der Behörden überzeugen daher nicht. Ob überhaupt Gründe für ein Verschwinden denkbar sind, welche dieses allenfalls entschuldi- gen könnten bzw. das Abstellen darauf bei der Beurteilung gemäss
C-923/2013 Seite 10 Art. 14 Abs. 2 AsylG angesichts der Rechtsfolgen als unverhältnismässig erscheinen liessen, kann vorliegend offengelassen werden. 5.6.3 Da der Beschwerdeführer sich während mehr als 5 Wochen weder an dem ihm zugewiesenen Aufenthaltsort aufhielt noch die Behörden über seinen tatsächlichen Aufenthaltsort informierte, kann die Vorausset- zung von Art. 14 Abs. 2 Bst. b AsylG nicht als erfüllt angesehen werden. Da alle Voraussetzungen von Art. 14 Abs. 2 AsylG kumulativ erfüllt sein müssen, bleibt grundsätzlich kein Raum für weitere Ausführungen. Aller- dings hat weder die Vorinstanz noch der antragstellende Kanton die Ab- wesenheit des Beschwerdeführers als relevant angesehen. Vielmehr hat die Vorinstanz die Voraussetzung von Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG verneint und deshalb den Antrag des Kantons auf Zustimmung abgewiesen. Dass sie zu Recht zu diesem Schluss gekommen ist, soll nachfolgend aufge- zeigt werden. 6. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entspricht der unbestimmte Rechtsbegriff des schwerwiegenden persönlichen Härtefalls nach Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG weitgehend dem Härtefallbegriff von Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG, der seinerseits auf der Vorgängerregelung des Art. 13 Bst. f der Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO, AS 1986 1791) aufbaut. In Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichts hat der Verordnungsgeber in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) folgende Kriterien aufgeführt, die bei der Beurteilung zu berücksichtigen sind: die Integration (Bst. a), die Respektierung der Rechtsordnung (Bst. b), die Familienver- hältnisse (Bst. c), die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille zur Teilha- be am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (Bst. d), die Dauer der Anwesenheit (Bst. e), der Gesundheitszustand (Bst. f) und die Mög- lichkeit für eine Wiedereingliederung im Herkunftsland (Bst. g). Diese Lis- te stellt weder einen abschliessenden Katalog dar noch müssen alle Kri- terien kumulativ erfüllt sein. Zu den Einzelheiten sei auf die reichhaltigen Rechtsprechung des BVGer zum Härtefallbegriff verwiesen (vgl. BVGE 2009/40; C-761/2012 vom 7. August 2014, C-6396/2013 vom 12. Juni 2014, C-1090/2013 vom 19. Mai 2014). 7. 7.1 Die Vorinstanz ist nach einer Gesamtwürdigung der Umstände und in Anlehnung an die in Art. 31 Abs. 1 VZAE aufgeführten Kriterien und unter
C-923/2013 Seite 11 Berücksichtigung der Praxis des BVGer zum Ergebnis gelangt, dass beim Beschwerdeführer kein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliege. Die soziale, berufliche und wirtschaftliche Integration des Beschwerdefüh- rer schätzt sie gemessen an der Dauer des Aufenthalts als gut, aber nicht überragend ein. Dies gelte insbesondere auch, weil er mehrere Straf- mandate erwirkt habe. Die Aufenthaltsdauer könne angesichts des Alters des Beschwerdeführers nicht als besonders lang angesehen werden. Er sei alleinstehend und habe keine Familienangehörigen in der Schweiz. Der Wiedereingliederung im Heimatland schätzt die Vorinstanz auch un- ter Berücksichtigung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführer als möglich ein. Im Übrigen weist die Vorinstanz darauf hin, dass von der Härtefallregelung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG nur Personen profitieren kön- nen sollen, die aus nicht von ihnen selbst zu verantwortenden Gründen in der Schweiz geblieben sind. Dies sei beim Beschwerdeführer nicht der Fall, habe er doch die Schweiz nicht freiwillig verlassen und sich auch nicht um ein Reisedokument bemüht, obwohl die Anordnung der Wegwei- sung bzw. deren Vollzug rechtskräftig verfügt worden sei. 7.2 Der Beschwerdeführer stellt seinen Gesundheitszustand ins Zentrum seiner Argumentation. Er macht sinngemäss geltend, dieser wirke sich erschwerend auf seine Integration aus, so dass die trotzdem erreichte In- tegrationsleistung als überragend einzuschätzen sei. Zudem habe die Stabilisierung seines Zustandes zu einer engen Beziehung zur Schweiz geführt. Sodann sieht er aufgrund seines Gesundheitszustandes Schwie- rigkeiten bei der Reintegration in BiH. 7.3 Diese Einwände vermögen die zutreffende Begründung der Vorin- stanz nicht in Frage zu stellen, wie aus den nachfolgend Erwägungen er- sichtlich wird. 7.3.1 Inwiefern sich der Gesundheitszustand erschwerend auf die Inte- gration ausgewirkt haben soll, führt der Beschwerdeführer nicht näher aus. Auch den Akten lassen sich nur wenige Anhaltspunkte entnehmen, die möglicherweise auf ein Wechselspiel zwischen Gesundheitszustand und Integrationsprozess hinweisen. So wird deutlich, dass die Ängste vor der Rückkehr sich auf die ärztliche Behandlung – indem zentrale Punkte wie die erlittenen Traumata und die Möglichkeit der Rückkehr nach BiH nicht angesprochen werden konnten – und den Gesundheitszustand – Suizidversuche bei drohendem Vollzug, stationäre Aufenthalte in psychi- atrischen Kliniken – ausgewirkt haben. Dass solche Situationen Einfluss auf den Integrationsprozess haben, ist ohne Weiteres nachvollziehbar. Al-
C-923/2013 Seite 12 lerdings erklären diese Hinweise nicht, weshalb die Integrationsbemü- hungen erst so spät eingesetzt haben bzw. nicht weiter fortgeschritten sind. Erst ab 2010 hat sich der Beschwerdeführer ernsthaft um sprachli- che Integration bemüht, zu einer Zeit, als sein Asylgesuch bereits mehr- mals negativ beurteilt worden war und er zur Ausreise verpflichtet war. Die berufliche Integration gelang dann ab 2012, als er eine Stelle bei ei- nem "sehr toleranten und verständnisvollen Arbeitgeber" fand (vgl. Arzt- bericht vom 16. Dezember 2012, Dres. H.B._______ und N.B._______, Fachärzte Psychiatrie und Psychotherapie FMH). Den Arztberichten lässt sich kein Hinweis entnehmen, dass der Gesundheitszustand sich zu jener Zeit, als der Beschwerdeführer begann, sich aktiv um sprachliche und be- rufliche Integration zu bemühen, deutlich verbessert und ihm die Integra- tion erst ermöglicht hat. Vielmehr hat sich der Zustand des Beschwerde- führers seit seiner Einreise im Frühjahr 2006 insgesamt nicht wesentlich verändert (s. zum Vergleich mit dem Arztbericht vom 18. Mai 2014 [Sach- verhalt Bst. H]: Arztbericht vom 13. November 2006 der Universitären Psychiatrischen Dienste Bern [UPD], Allgemeine Sprechstunde und Sprechstunde für MigrantInnen sowie Stellungnahme der UPD vom 3. Juli 2007). 7.3.2 Beim Gesundheitszustand, der gemäss Art. 31 Abs. 1 Bst. f VZAE in die Beurteilung mit einzubeziehen ist, handelt es sich um ein Kriterium, das grundsätzlich nur in Verbindung mit anderen Elementen zur Anerken- nung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG führen kann. Voraussetzung ist, dass die betroffene Person an einer ernsthaften gesundheitlichen Beeinträchtigung leidet, die wäh- rend einer langen Zeitspanne dauernde ärztliche Behandlung oder punk- tuelle medizinische Notfallmassnahmen notwendig macht, die im Her- kunftsland nicht erhältlich sind, so dass eine Ausreise aus der Schweiz die Gefahr schwerwiegender Folgen für ihre Gesundheit nach sich zieht. Die Tatsache allein, dass die medizinische Versorgung in der Schweiz höheren Standards entspricht, ist dagegen nicht relevant (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Dass gesundheitliche Gründe nicht für sich allein, son- dern nur im Zusammenwirken mit anderen Elementen einen schwerwie- genden persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 14 Abs. 2 AsylG begrün- den können, ergibt sich einerseits aus dem Wortlaut dieser Bestimmung und andererseits aus der Tatsache, dass solche Gründe in erster Linie ein Vollzugshindernis nach Art. 83 Abs. 4 AuG darstellen. Eine Person, die lediglich gesundheitliche Gründe vorbringen kann, unterscheidet sich nicht wesentlich von zahllosen in ihrer Heimat verbliebenen Landsleuten, die an den gleichen Beschwerden leiden, ohne dass sie deswegen eine
C-923/2013 Seite 13 ausländerrechtlich privilegierte Behandlung beanspruchen können (vgl. Urteil des BGer 2A.214/2002 vom 23. August 2002 E. 3.4). Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers erfordert zwar zweifel- los weiterhin eine adäquate Behandlung. Gemäss den Erkenntnissen der Vorinstanz, die vom Beschwerdeführer nicht substantiiert in Frage gestellt werden, ist eine solche Behandlung auch in BiH möglich. Dass die Quali- tät möglicherweise nicht derjenigen in der Schweiz entspricht, kann – wie erwähnt – nicht entscheidend sein. Nach seiner Rückkehr wird der Be- schwerdeführer zudem auf das vor seiner Ausreise bestehende soziale und familiäre Beziehungsnetz zurückgreifen können, auch wenn er, wie er geltend macht, die Kontakte nicht weiter gepflegt hat. Schliesslich hat er den grössten Teil seines Lebens in BiH verbracht (Kindheit, Schulzeit inkl. Universität [nicht abgeschlossen] und anschliessende Berufserfahrung). Im Rahmen des Asylverfahrens hat der Beschwerdeführer insbesondere erklärt, es lebten noch Familienmitglieder – Eltern und zwei Brüder – in BiH, ohne im vorliegenden Verfahren ausdrücklich darzulegen, dass und inwiefern sich die Situation inzwischen geändert hat. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer an den Ort seiner Traumatisie- rung zurückkehren müsste, wodurch es seiner Ansicht nach zu einer Ver- schlechterung seines Gesundheitszustandes kommen würde, kann bei der vorliegend vorzunehmenden Beurteilung nicht entscheidend sein, hat er doch vor seiner Einreise in die Schweiz einige Jahre unter Einfluss der von ihm beschriebenen Traumatisierung in BiH gelebt. Ob der Beschwer- deführer aufgrund seines Gesundheitszustandes durch die Anordnung des Vollzugs einer Gefährdung ausgesetzt sein würde, wie die behan- delnde Ärztin befürchtet (vgl. Sachverhalt Bst. H), ist, wie erwähnt, in ers- ter Linie bei der Beurteilung, ob Vollzugshindernisse vorliegen zu beach- ten (vgl. Art. 83 AuG). Hierzu hat das BVGer in seinem, den Beschwerde- führer betreffenden Urteil D-6484/2007 vom 1. Dezember 2010 E. 4.3.3 ausgeführt, dass im Einzelfall eine reaktiv auf einen bevorstehenden Wegweisungsvollzug auftretende und ernsthaft gesundheitsgefährdende psychische Störung lebensbedrohlichen Ausmasses für die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs relevant sein könne. Ob eine solche Situation beim Beschwerdeführer gegeben ist, kann nicht Gegen- stand des vorliegenden Verfahrens sein, sondern müsste allenfalls bei ei- ner erneuten Prüfung des Wegweisungsvollzugs beurteilt werden. 7.4 Der Beschwerdeführer beanstandet im Weiteren, dass die Vorinstanz "als ausschliessendes Kriterium [ein] Strafmandat wegen Diebstahls und
C-923/2013 Seite 14 Hausfriedensbruch[s]" angeführt habe. Dies sei nicht zutreffend (vgl. Be- schwerdeschrift S. 4 oben). In dieser Hinsicht ist dem Beschwerdeführer entgegen zu halten, dass sich in den Akten (neben 9 Strafmandaten we- gen Schwarzfahrens aus den Jahren 2007 – 2009) ein Strafmandat vom 25. Januar 2008 befindet, mit dem er wegen Diebstahls (geringer Vermö- genswert) und Hausfriedensbruchs zulasten eines Warenhauses zu einer bedingt aufgeschobenen Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.- (Pro- bezeit 2 Jahre) und zu einer Busse von Fr. 500.- verurteilt wurde. Die Rü- ge ist somit unbegründet. 7.5 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die angefochte- nen Verfügung, mit der die Vorinstanz das Vorliegen eines schwerwie- genden persönlichen Härtefalles aufgrund der fortgeschrittenen Integrati- on gemäss Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG verneint hat und folglich die Zu- stimmung zur Erteilung einer entsprechenden Aufenthaltsbewilligung verweigert hat, nicht zu beanstanden ist. 8. Aufgrund dieser Erwägungen kommt das Gericht zum Schluss, dass vor- liegend weder die Voraussetzung von Art. 14 Abs. 2 Bst. b AsylG noch diejenige von Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG erfüllt ist. Die angefochtene Ver- fügung ist somit im Lichte von Art. 49 VwVG im Ergebnis nicht zu bean- standen und die Beschwerde folglich abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv S. 15)
C-923/2013 Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Sie sind durch den einbezahlten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben) – die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] und [...] zurück) – den Migrationsdienst des Kantons Bern
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara Kradolfer
Versand: