B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-920/2019
Urteil vom 25. Juni 2020 Besetzung
Richter Christoph Rohrer (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richterin Caroline Bissegger, Gerichtsschreiberin Nadja Francke.
Parteien
A._______, (Österreich), vertreten durch Dr. iur. André Largier, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin,
Gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenanspruch/Neuanmeldung (Verfügung vom 17. Januar 2019).
C-920/2019 Seite 2 Sachverhalt: A. Die am (...) 1962 in Brasilien geborene, in Österreich wohnhafte, spani- sche Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Versicherte oder Be- schwerdeführerin) meldete sich zuletzt am 28. Februar 2014 zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung bei der IV- Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) an (Akten der Vorinstanz [nachfolgend: act.] 32), nachdem auf ein erstes Leis- tungsgesuch der Versicherten mit Verfügung vom 9. September 2009 nicht eingetreten, und ein weiteres Leistungsgesuch mit Verfügung vom 13. März 2013 abgewiesen worden war (vgl. act. 1 - 31). Beide Verfügungen erwuchsen unangefochten in Rechtskraft. Die IVSTA führte medizinische und erwerbliche Abklärungen durch und wies das Leistungsbegehren vom 28. Februar 2014 mit Verfügung vom 19. Juni 2014 mangels Vorliegens eines rentenbegründenden Invaliditätsgrads erneut ab (act. 32 - 68). Die von der Versicherten gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsge- richt erhobene Beschwerde wurde mit Urteil C-3961/2014 vom 13. Juli 2016 in dem Sinn gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung vom 19. Juni 2014 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen gemäss Ziff. 5.5.8 an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde (act. 118). In Erwägung Ziff. 5.5.8 wurde die Vorinstanz angewiesen, eine pluridisziplinäre, ortho- pädische, psychiatrische, internistische sowie neurologische Begutach- tung der Beschwerdeführerin in der Schweiz durchzuführen und ausser- dem abzuklären, in welchem Mass die Beschwerdeführerin im Haushalt zufolge ihrer gesundheitlichen Beschwerden eingeschränkt sei (act. 118, S. 30 f.). B. B.a Auf Veranlassung der IVSTA wurde die Versicherte am 29. Juni 2017 von der B._______ AG, (...) polydisziplinär (Fachdisziplinen: Allgemeine In- nere Medizin, Neurologie, Orthopädie und Psychiatrie) begutachtet. Das entsprechende Gutachten wurde am 17. August 2017 erstattet (act. 161). B.b Die IVSTA legte das Gutachten der B._______ AG ihrem internen me- dizinischen Dienst zur Beurteilung vor. Mit Stellungnahme vom 2. Septem- ber 2017 wurde darauf hingewiesen, dass sich im Gutachten betreffend die letzte berufliche Tätigkeit der Versicherten unterschiedliche Angaben fän- den (act. 165). In der Folge holte die IVSTA bei der Beschwerdeführerin weitere Unterlagen ein, darunter den Fragebogen zur Bestimmung des
C-920/2019 Seite 3 Status von Versicherten, in welchem die Versicherte angab, sie wäre im hypothetischen Gesundheitsfall zu 100% erwerbstätig (act. 166 - 170). B.c Gemäss einem internen Protokoll vom 20. Februar 2018 wurde vom internen medizinischen Dienst der IVSTA insbesondere festgestellt, dass sich das Gutachten der B._______ AG nicht zu der entscheidenden Frage äussere, ob seit dem Erlass der letzten rentenablehnenden Verfügung vom 13. März 2013 eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszu- stands der Versicherten eingetreten sei (act. 184). Am 11. Mai 2018 er- suchte die IVSTA die B._______ AG um entsprechende Ergänzung des Gutachtens vom 17. August 2017 (act. 187). Am 18. Juni 2018 erfolgte die Stellungnahme der Gutachter zu den medizinischen Rückfragen (act. 191). B.d Gemäss einem internen Protokoll vom 28. August 2018 kam der in- terne medizinische Dienst der IVSTA in Würdigung der medizinischen Si- tuation zum Schluss, dass auf die gutachterlich attestierten Arbeitsunfähig- keiten abgestellt werden könne (angestammte Tätigkeit: 100 %, leidens- adaptierte Tätigkeit: 20 % und Haushalt: 30 %), wobei der Beginn dieser Arbeitsunfähigkeiten auf den 29. Oktober 2013 festzulegen sei (act. 195). B.e Mit Vorbescheid vom 18. Oktober 2018 stellte die Vorinstanz der Ver- sicherten die Abweisung des Gesuchs um Ausrichtung einer Invalidenrente in Aussicht mit der Begründung, dass der nach der gemischten Methode ermittelte Invaliditätsgrad von 25 % seit dem 2. Mai 2012 bzw. 35 % seit dem 29. Oktober 2013 keinen Rentenanspruch begründe (act. 198). Dage- gen erhob die Versicherte innert erstreckter Frist am 27. November 2018 Einwand und machte im Wesentlichen geltend, dass der Invaliditätsgrad nicht nach der gemischten Methode, sondern mittels Einkommensver- gleich zu berechnen sei. Ferner beruhe die von den Gutachtern attestierte Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit auf unvollständigen Abklärungen, sei widersprüchlich sowie offenkundig zu hoch. Es bedürfe diesbezüglich ergänzender Abklärungen (act. 201). Dem Einwand legte die Versicherte neue medizinische Unterlagen bei (act. 202). B.f In einem internen Protokoll der IVSTA vom 20. Dezember 2018 wurde betreffend den Einwand der Versicherten vom 27. November 2018 festge- halten, dass es in medizinischer Hinsicht keine Gründe gebe, von der bis- herigen Beurteilung abzuweichen. Betreffend die Berechnung des Invalidi- tätsgrads wurde neu die allgemeine Methode (des Einkommensvergleichs) für anwendbar erklärt mit der Begründung, dass die Versicherte und ihr
C-920/2019 Seite 4 Ehemann zu zweit und ohne Kinder lebten, womit eine 100%ige Erwerbs- tätigkeit zumutbar sei (act. 204). B.g Mit Verfügung vom 17. Januar 2019 wies die IVSTA einen Rentenan- spruch der Versicherten – aufgrund eines mittels Einkommensvergleichs berechneten Invaliditätsgrads von 30 % seit dem 2. Mai 2012 bzw. von 39 % seit dem 29. Oktober 2013 – ab (act. 205). C. Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsan- walt Dr. André Largier, am 21. Februar 2019 Beschwerde beim Bundesver- waltungsgericht. Sie beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuhe- ben und es sei ihr rückwirkend eine angemessene Invalidenrente zuzu- sprechen und auszurichten. Zur Begründung machte die Beschwerdefüh- rerin im Wesentlichen geltend, dass auf die von den Gutachtern der B._______ AG attestierte Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tä- tigkeit von 80 % nicht abgestellt werden könne und diesbezüglich ergän- zende Abklärungen (hinsichtlich des linken Knies, der HWS, der LWS, des Schwindels und der Kopfschmerzen, des linken Fusses etc.) angezeigt seien. Das Gutachten und dessen Ergänzung berücksichtigten nicht alle Vorakten (insbesondere nicht die von ihr am 15. Januar, 30. Mai und 27. November 2018 eingereichten diversen Untersuchungs- und Arztbe- richte) und seien intern sowie extern widersprüchlich. Während die Gut- achter im Ergänzungsgutachten festgehalten hätten, der Gesundheitszu- stand habe sich zwischen 2012 und 2017 schrittweise verschlechtert, werde im Gutachten angegeben, dass die attestierte Arbeitsunfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten seit Mitte 2012 bestehe. Es sei zudem nicht nachvollziehbar, wie eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensan- gepassten Tätigkeit erbracht werden sollte, wenn schon seit Jahren nach- weislich eine Pflegebedürftigkeit bestehe (Akten im Beschwerdeverfahren [nachfolgend: BVGer-act.] 1). D. Mit Vernehmlassung vom 5. April 2019 beantragte die Vorinstanz die Ab- weisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfü- gung. Zur Begründung hielt sie insbesondere fest, dass im Rahmen der Beurteilung des Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin keine Bindung an die Beurteilung österreichischer Versicherungsträger, Krankenkassen, anderer österreichischer Behörden und Ärzte bestehe. Das Gutachten ent- spreche den Qualitätsrichtlinien in der Invalidenversicherung, womit ihm samt Ergänzungsgutachten volle Beweiskraft zukomme (BVGer-act. 6).
C-920/2019 Seite 5 E. In der Replik vom 28. Mai 2019 machte die Beschwerdeführerin unter Auf- rechterhaltung ihrer Rechtsbegehren geltend, dass gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung Invaliditätsschätzungen anderer Versiche- rungsträger nicht unbeachtet bleiben dürften, sondern in die Beurteilung miteinbezogen werden müssten, was vorliegend nicht geschehen sei. Da das Gutachten zudem weder auf allseitigen Untersuchungen beruhe noch in vollständiger Kenntnis der Akten ausgearbeitet worden sei, könne die- sem gewiss kein Beweiswert zukommen (BVGer-act. 8). F. Mit Duplik vom 1. Juli 2019 hielt die Vorinstanz an der in der Vernehmlas- sung dargelegten Rechtsauffassung sowie ihrem Antrag auf Beschwerde- abweisung fest (BVGer-act. 10). G. Auf die weiteren Vorbringen und Beweismittel wird – soweit entscheidwe- sentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be- schwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht rich- tet sich grundsätzlich nach dem VwVG (SR 172.021 [Art. 37 VGG]). Vor- behalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. d bis VwVG die besonderen Bestim- mungen des ATSG (SR 830.1). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb sie zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 59 ATSG; Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde (BVGer-act. 4), ist auf die innert Frist (Zustellung der Verfügung am 24. Januar 2019, vgl. Zustellumschlag, Beilage zu BVGer-act. 1) und form- gerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 60 ATSG; Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 4 VwVG). 2. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die
C-920/2019 Seite 6 leistungsabweisende Verfügung vom 17. Januar 2019. Nachdem bereits das zuletzt gestellte Leistungsgesuch mit Verfügung vom 13. März 2013 rechtskräftig abgewiesen worden war, ist vorliegend der Anspruch der Be- schwerdeführerin auf eine schweizerische Invalidenrente im Rahmen einer Neuanmeldung Prozessthema. 3. 3.1 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit- sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 17. Januar 2019) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither ver- ändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungs- verfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). 3.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass- geblich, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 143 V 446 E. 3.3; 139 V 335 E. 6.2; 138 V 475 E. 3.1). Deshalb finden die Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 17. Januar 2019 in Kraft standen; weiter aber auch Vor- schriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind. 3.3 Die Beschwerdeführerin besitzt die spanische Staatsangehörigkeit (vgl. act. 56, S. 1) und wohnt in Österreich (gemäss eigenen Angaben seit 2005, vgl. act. 24, S. 1). Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemein- schaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss An- hang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwendung (BGE 138 V 533 E. 2.1). Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten an- wendbar. Das Vorliegen einer anspruchserheblichen Invalidität beurteilt sich indes auch im Anwendungsbereich des FZA und der Koordinierungs- vorschriften nach schweizerischem Recht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Ur- teil des BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4; Art. 46 Abs. 3 und Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 883/2004).
C-920/2019 Seite 7 4. 4.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi- tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper- lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu- mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil- weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä- higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchti- gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tä- tigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 4.2 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (vgl. Art. 8 Abs. 1 ATSG) und beim Eintritt der Invalidität während der gesetzlich vorgesehenen Dauer Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung geleis- tet hat. Art. 36 Abs. 1 IVG setzt voraus, dass bei Eintritt der Invalidität wäh- rend mindestens drei (vollen) Jahren Beiträge geleistet worden sind, wobei auch Beitragszeiten, die in einem EU/EFTA-Staat zurückgelegt worden sind, mitberücksichtigt werden (vgl. Art. 6 und 45 VO [EG] 883/2004). Gemäss IK-Auszug vom 7. November 2019 hat die Beschwerdeführerin in den Jahren 2002 (9 Monate), 2003 (2 Monate) und 2005 (4 Monate) wäh- rend insgesamt 15 Monaten Beiträge an die schweizerische AHV/IV geleis- tet (Beilage zu BVGer-act. 13; vgl. auch Urteil C-3961/2014 E. 5.2). Aus der Bescheinigung des Versicherungsverlaufs in Österreich ergibt sich eine Gesamtversicherungszeit von 30 Monaten (act. 2, S. 3). Somit hat die Be- schwerdeführerin die erforderliche Mindestbeitragsdauer im Sinne von Art. 36 Abs. 1 IVG erfüllt. 4.3 Anspruch auf eine Invalidenrente haben sodann nach Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern
C-920/2019 Seite 8 können (Bst. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c). 4.4 Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invalidi- tätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur ge- prüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV [SR 831.201]). Tritt die Verwaltung auf die Neu- anmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver- gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Verän- derung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat dem- nach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (Urteil des BGer 9C_570/2018 vom 18. Februar 2019 E. 2.2.1). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a; SVR 2008 IV Nr. 35 E. 2.1). 4.5 Nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ist die Rente bei einer erheblichen Änderung des Invaliditätsgrades von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zu- kunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben. Revisi- onsbegründend kann unter anderem eine Änderung des Gesundheitszu- standes oder der erwerblichen Auswirkungen sein. Eine lediglich unter- schiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sach- verhalts ist im revisionsrechtlichen Kontext nicht massgeblich (BGE 141 V 9 E. 2.3). Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali- ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan- meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten mate- riellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit dem- jenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3; 130 V 71 E. 3.2.3). Bei einer Neuanmeldung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung ist somit zunächst eine anspruchsrelevante Ver- änderung des Sachverhalts erforderlich. Erst in einem zweiten Schritt ist der Rentenanspruch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend zu
C-920/2019 Seite 9 prüfen (Urteil des BGer 9C_27/2019 vom 27. Juni 2019 E. 2). Ist eine an- spruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (Urteil des BGer 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 3.1). 4.1 Um das Ausmass der Arbeitsfähigkeit zu beurteilen und damit den In- validitätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwer- defall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe- nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4; 125 V 256 E. 4). 4.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a) und ob der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (Urteil des BGer 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1). 5. Die Vorinstanz ist auf die Neuanmeldung vom 28. Februar 2014 eingetre- ten und hat nach einer materiellen Prüfung den Rentenanspruch der Be- schwerdeführerin mit der angefochtenen Verfügung vom 17. Januar 2019 verneint. Die Eintretensfrage ist damit vom Bundesverwaltungsgericht nicht zu beurteilen (BGE 109 V 108 E. 2b). Nachfolgend ist zu prüfen, ob im massgebenden Vergleichszeitraum zwischen der letzten rentenableh- nenden Verfügung vom 13. März 2013 (act. 31; vgl. Urteil C-3961/2014 E. 4.5.3) und der angefochtenen Verfügung vom 17. Januar 2019 eine an- spruchsrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Be- schwerdeführerin eingetreten ist bzw. ob sich der medizinische Sachver- halt in dieser Hinsicht als genügend abgeklärt erweist.
C-920/2019 Seite 10 5.1 Die Vorinstanz begründete die letzte rechtskräftige rentenabweisende Verfügung vom 13. März 2013 damit, dass bei der Beschwerdeführerin keine ausreichende durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres vorliege. Trotz der Gesundheitsbeeinträchtigung sei eine Betäti- gung im bisherigen Aufgabenbereich sowie eine dem Gesundheitszustand angepasste gewinnbringende Teilzeittätigkeit noch immer in rentenaus- schliessender Weise zumutbar (act. 31). Im Zeitpunkt der Verfügung vom 13. März 2013 stellte sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführe- rin gemäss den vorliegenden Akten im Wesentlichen wie folgt dar: 5.1.1 Im Gutachten vom 31. März 2009 zuhanden der Pensionsversiche- rungsanstalt der Landesstelle C./AT (nachfolgend: PVA) gab Dr. med. D., Facharzt für Neurologie, als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit Migräne mit Aura, Angststörung und Cervikalsyndrom, bei Bandscheibenvorfall C5/6 und C6/7, mit pseudoradikulärer Ausstrah- lung in den rechten Arm an. In einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe eine "vollschichtige" Arbeitsfähigkeit (act. 7). 5.1.2 Im Gutachten vom 2. Mai 2012 (Untersuchungszeitpunkt) zuhanden der PVA gab der Gutachter Dr. med. E., Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, als arbeitsfähigkeitsrelevante Diagnosen einen phobi- schen Schwankschwindel und eine Stenose HWK 5-7 an. Eine leidens- adaptierte Tätigkeit sei "vollschichtig" zumutbar (act. 16). 5.1.3 Im Gutachten vom 3. Mai 2012 (Untersuchungszeitpunkt) zuhanden der PVA hielt der Gutachter Dr. med. F., Facharzt für physikalische Medizin, fest, es bestünden als Diagnosen (1) ein Zustand nach Fusi- onsoperation in den Halswirbelsäulensegmenten C5 - C7 mit radiologisch gutem Sitz der anderen? Implantate, (2) ein Cervikalsyndrom ohne eindeu- tige sensible Defizite an der oberen Extremität, (3) die Schmerzausstrah- lung sei nicht eindeutig einem Dermatom zuordenbar und es zeigten sich keine eindeutigen Defizite sowie (4) eine Knorpelgelenksabnützung im lin- ken Kniegelenk bei endgradiger Beugehemmung. Unter Berücksichtigung gewisser qualitativer Einschränkungen erachtete er die Beschwerdeführe- rin für "vollschichtig" arbeitsfähig (act. 17). 5.1.4 Dr. med. G., Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chi- rurgie, welcher die Beschwerdeführerin am 29. Oktober 2012 untersucht hatte, gab in seinem gleichentags erstellten fachärztlichen orthopädischen Gutachten zuhanden des Landesgerichts H./AT (act. 42) folgende Diagnosen an: (1) Zustand nach Versteifung der HWS-Segmente C5 - C7,
C-920/2019 Seite 11 Entfernung des Wirbelkörpers C6, reguläre Implantatlage, (2) berichtete Ausstrahlungsbeschwerden in beide obere Extremitäten mit verminderter Kraftentwicklung, Taubheitsgefühl-Missempfindungen, (3) endgradige Be- wegungseinschränkungen des linken Kniegelenks bei Zustand nach Me- niskusoperation Juni 2012, derzeit mit MRT verifizierte Hinweise für rezidi- vierende einklemmende Schleimhautfalte in medialem Gelenksanteil, Knorpelschaden-Verbrauchserscheinungen im linken Kniegelenk (act. 42, S. 9). Betreffend das linke Knie sei durch eine neuerliche Gelenksspiege- lung und Entfernung der Schleimhautfalte nach einem Behandlungszeit- raum von 14 Tagen bis drei Wochen eine Funktionsverbesserung zu erwar- ten (act. 42, S. 10). 5.1.5 Unter Berücksichtigung insbesondere der Gutachten vom 2. und 3. Mai 2012 gab Dr. med. I., Arzt des medizinischen Dienstes der IVSTA und Facharzt für Innere Medizin (vgl. www.medregom.admin.ch, zu- letzt besucht am 14. April 2020), in seinem Schlussbericht vom 20. Dezem- ber 2012 als Hauptdiagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Zervikalsyndrom bei Zustand nach Fusionsoperation C5 -7 bei Bandschei- benvorfall und eine beginnende Gonarthrose links an. Als Nebendiagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er einen phobischen Schwankschwindel. Er führte zusammengefasst aus, die Beschwerdefüh- rerin leide unter rezidivierenden Schmerzen von Seiten der Halswirbel- säule, wo sie wegen Bandscheibenvorfällen an sich erfolgreich operiert worden sei. Die beginnende linksseitige Gonarthrose werde mit klinisch noch wenig fassbaren Befunden angegeben. Für Arbeiten (ausser) über Kopfhöhe sowie grössere körperliche Anstrengungen mit langem Gehen speziell auf Treppen oder unebenem Gelände bestehe keine Einschrän- kung. Weiter bestehe ein wiederholter Schwindel, der als gutartig klassifi- ziert werde und insofern – ausser bei akuten Krisen – keine Arbeitsunfä- higkeit rechtfertige. Dr. I. befand die Beschwerdeführerin seit dem 2. Mai 2010 in ihrer angestammten Tätigkeit zu 30 %, im Haushalt zu 19 % und in einer adaptierten Tätigkeit zu 0 % für arbeitsunfähig (act. 28). 5.1.6 Im neuropsychiatrisches Sachverständigengutachten vom 13. März 2013 zuhanden des Landesgerichts H._______ betreffend die Untersu- chung vom gleichen Tag (act. 45) – welches der Vorinstanz bei Erlass der rechtskräftigen Verfügung vom 13. März 2013 noch nicht bekannt war (vgl. unten E. 5.3) –, stellte Dr. med. J._______, Facharzt für Psychiatrie, Neurologie, Kinder- und Jugendpsychiatrie, die Diagnosen: Schmerzsyn- drom der Wirbelsäule mit radikulären Anteilen, depressive Störung mit Angst und Somatisierung, Vertigo und Migräne. Zur Untersuchung vom
C-920/2019 Seite 12 gleichen Tag hielt er fest, es fänden sich "Hinweise auf Wirbelsäulen- schmerzen und z.T. aus der Anamnese heraus auch Hinweise auf radiku- läre Irritationen ohne Zeichen einer manifesten peripheren Parese". Hin- weise auf umschriebene Atrophien fänden sich nicht. Berichtet wird weiter über unklare Schwindelzustände, die in der Untersuchung beobachtet wer- den könnten (Falltendenz nach hinten) sowie unklare Anfälle (am ehesten kreislaufbedingt), welche Verunsicherung und Angst auslösten. Aus psy- chiatrischer Sicht liege eine Rückzugstendenz mit Angstentwicklung vor, welche intensiver behandelt werden sollte, ebenso eine depressive Stim- mungslage, die über Angst und körperliche Symptome zum Ausdruck ge- bracht werde. In der Vorgeschichte sei das Auftreten einer typischen de- pressiven Phase bekannt. Leichte Arbeiten überwiegend im Sitzen, Gehen und Stehen, im Raum und im Freien seien zumutbar (act. 45). 5.2 Zusammengefasst ergibt sich aus den erwähnten Berichten/Gutach- ten, dass bei der Beschwerdeführerin im März 2013, neben phobischem Schwankschwindel, hauptsächlich Diagnosen und Befunde aus dem ortho- pädischen Bereich vorlagen, mit welchen die Fachärzte zwar gewisse qua- litative Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit begründeten, die Beschwer- deführerin in einer leidensadaptierten Tätigkeit jedoch übereinstimmend für vollumfänglich arbeitsfähig erachteten. Nichts anderes ergibt sich im We- sentlichen auch aus dem neurologisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. J._______ vom 13. März 2013, welcher den Schwerpunkt der Stö- rung – mit zusätzlichen Einschränkungen aus psychiatrischer Sicht insbe- sondere i.S. einer Rückzugstendenz mit Angstentwicklung sowie einer de- pressiven Stimmungslage, die über Angst und körperliche Symptome zum Ausdruck gebracht werde – im orthopädischen Fachbereich sah und leichte Arbeiten überwiegend im Sitzen, Gehen und Stehen für zumutbar erachtete (act. 45, S. 10 f.). 5.3 Im Rahmen der Neuanmeldung vom 28. Februar 2014 einschliesslich des Beschwerdeverfahrens betreffend die leistungsabweisende Verfügung vom 19. Juni 2014 reichte die Beschwerdeführerin weitere medizinische Unterlagen ein. Die in diesem Zusammenhang bei den Akten liegenden Berichte wurden im Urteil C-3961/2014 bereits ausführlich dargestellt, wo- rauf verwiesen werden kann (E. 5.4.1 und 5.4.2). Es handelt sich nament- lich um folgende Berichte: – Neuropsychiatrisches Sachverständigengutachten von Dr. med. J._______, Facharzt für Psychiatrie, Neurologie, Kinder- und Jugendpsychiatrie, vom 13. März 2013 (act. 45). – Radiologischer Befund und Röntgenbefunde vom 14. Oktober 2013 (act. 46).
C-920/2019 Seite 13 – Elektroneurographischer Befund vom 15. Oktober 2013, wobei ein unauffälli- ger NLG-Befund des Nervus medianus rechts im Handgelenksbereich festge- stellt wurde (act. 47). – Bericht von Dr. med. K., Facharzt für Neurochirurgie/Wirbelsäulen- chirurgie, vom 29. Oktober 2013 (act. 48). – Ambulanter Arztbrief des Landeskrankenhauses L., Abteilung Neuro- logie und Psychosomatik, vom 4. November 2013 (act. 49). – Bericht von Dr. med. M., Lungenfacharzt, vom 18. März 2014 (act. 51). – Ärztlicher Befundbericht von Dr. med. N., Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, vom 19. März 2014 (act. 52). – Ärztliches Gutachten von Dr. med. O., Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, vom 19. April 2014 zuhanden der PVA betreffend den Antrag auf Gewährung einer Invaliditätspension (act. 86). – Ärztliches Gesamtgutachten von Dr. med. P., Fachärztin für Innere Medizin, vom 22. April 2014 zuhanden der PVA (act. 55). – Kurzarztbericht des Landeskrankenhauses L., Abteilung für Neurolo- gie und Psychosomatik, vom 25. April 2014 (act. 73). – Ärztlicher Befundbericht von Dr. N. vom 4. Juni 2014 (act. 72). – Ärztliches Gutachten von Dr. med. Q., Arzt für Allgemeinmedizin, vom 5. Juni 2014 zuhanden der PVA betreffend den Antrag auf Zuerkennung des Pflegegeldes (act. 84). – Stellungnahmen der Ärztin des medizinischen Dienstes der IVSTA, Dr. med. R., Fachärztin für Innere Medizin und Nephrologie, vom 18. Mai 2014 (act. 59), vom 8. Juni 2014 (act. 66), vom 9. November 2014 (act. 77) und 28. Dezember 2014 (act. 93), wonach sich aus den ihr unterbreiteten Unterlagen keine gesundheitlichen Veränderungen ergäben, die den Grad der Arbeitsun- fähigkeit der Beschwerdeführerin beeinflussen könnten. – Ärztliches Gutachten von Dr. O._______ vom 16. Dezember 2014 (Untersu- chungszeitpunkt) zuhanden der PVA betreffend den Antrag auf Weitergewäh- rung einer bis 31. Januar 2015 befristeten Invaliditätspension wegen Invalidität (act. 95). – Ärztliches Gutachten von Dr. med. S._______, Arzt für Allgemeinmedizin, vom 21. April 2015 zuhanden der PVA betreffend den Antrag auf Weitergewährung des befristet zuerkannten Pflegegeldes (derzeitige Pflegestufe:1; act. 105). 5.4 Für den Zeitraum nach dem am 13. Juli 2016 ergangenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, womit die leistungsabweisende Verfügung vom 19. Juni 2014 aufgehoben wurde, liegen im Wesentlichen folgende ärztliche Unterlagen in den Akten:
C-920/2019 Seite 14 5.4.1 Im ärztlichen Gutachten vom 28. Juni 2016 nannte Dr. med. T., Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, als arbeitsfähigkeits- relevante Diagnose eine Anpassungsstörung. Hinsichtlich der Leistungsfä- higkeit der Beschwerdeführerin hielt er fest, dass ein geregeltes Arbeiten nicht durchführbar sei (act. 121). 5.4.2 Im polydisziplinären Gutachten der B. AG vom 17. August 2017 wurden folgende Hauptdiagnosen mit Einschränkung der Arbeitsfä- higkeit angegeben: – Chronisches Cervikalsyndrom (ICD-10 M54.2) bei – Zustandsbild nach Spondylodese von C5 bis C7 (Novem- ber 2011) (ICD-10 Z09.9) – Intermittierendes Lumbovertebralsyndrom (ICD-10 M54.5) – Beginnende Gonarthrose links (ICD-10 M17.1) bei – Zustandsbild nach Arthroskopie mit Teilmeniskektomie medial (20.06.2012) und persistierender Meniskopathie medial (ICD 10 M23.32) – Chronischer Spannungskopfschmerz – Hochgradiger Verdacht auf medikamenteninduzierten Kopf- schmerz – Unsystematischer chronifizierter Schwindel – BPLS-Komponente – Orthostatische Komponente – Phobische Komponente Die Gutachter kamen zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin "in der angestammten Tätigkeit als Dekorateurin" aufgrund des chronifizierten un- systematischen Schwindels aus neurologischer Sicht zu 100% arbeitsun- fähig sei. "In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Büromitarbeiterin" sei die Versicherte aus rein neurologischer Sicht vollumfänglich weiterhin arbeits- fähig. Aus orthopädischer Sicht bestehe "in der Tätigkeit als Dekorateurin und Arbeiterin in einer Kantine/Büro" eine volle Arbeitsunfähigkeit. Aus all- gemein-internistischer und psychiatrischer Sicht könne keine Einschrän- kung der Arbeitsfähigkeit festgestellt werden. Aufgrund der vorliegenden Akten sei davon auszugehen, dass die Arbeitsunfähigkeit in der ange- stammten Tätigkeit spätestens seit der Fusionsoperation im November 2011 vorgelegen habe. Betreffend die Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit bestünden aus neurologischer Sicht seit 2009 (Beginn der Schwindelbeschwerden) qualitative Einschränkungen. Aus orthopädischer Sicht sei von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer leidensadaptierten Tätigkeit auszugehen (verlangsamtes Arbeitstempo, vermehrter Pausen- bedarf). Der Beginn dieser Arbeitsfähigkeit sei auf Mitte 2012 (d.h. nach erfolgter Rehabilitation nach der HWS-Spondylodese) festzulegen (act. 161, S. 58 f.).
C-920/2019 Seite 15 5.4.3 Mit Schreiben vom 15. Januar 2018 reichte die Beschwerdeführerin insbesondere folgende medizinische Unterlagen ein: – Röntgenbefund der Praxis von Dr. med. U._______, Facharzt für Radiologie, vom 1. Juni 2017 betreffend das linke Knie. Darin wurden folgende Befunde genannt: Verschmälerung des medialen Gelenksspalts, zackenförmige An- bauten medialseitig. Die Kortikalis intakt, keine Fraktur oder Osteodestruktion. Diskrete Anbauten an der Patella medial und lateral. In der Beurteilung wurden eine gering bis mässiggradige mediale Gonarthrose sowie eine inzipiente Femoropatellararthrose angegeben (act. 175). – Bericht des Krankenhauses V.vom 20. Juni 2017 zum MR-Befund des linken Knies vom 3. Juni 2017. Es wurde folgender Befund erhoben: "Zent- ral und aussenseitig zeigt sich eine dritt- bis viertgradige Chondropathie an der medialen Femurrolle und am medialen Tibialplateau mit subchrondralem Knochenmarködem. Partielle Knorpelglatzenbildung. Schwere degenerative Veränderungen an der Pars intermedia, die etwas ins Hinterhorn des medialen Meniskus einstrahlen. Diskrete Chondropathia patellae. Diskreter Reizerguss im femoropatellaren Gelenksspalt. Die Seiten- und Kreuzbänder sind intakt. Beginnende Gonarthrose mit zarten osteophytären Randkantenanbauten me- dial und lateralseitig, an den Gelenksanten medial überwiegend. Diskret flüs- sigkeitsgefüllte Baker-Zyste an typischer Stelle" (act. 177). – Ambulanzbefund des Landeskrankenhauses L., Abteilung für Neuro- logie und Psychosomatik, vom 20. Dezember 2017. Als Diagnose wurde eine Halbseitensymptomatik links in Abklärung (G45.8) angegeben (act. 179). Zu- dem erfolgte ein Verweis auf einen CCT-Befund vom 19. Dezember 2017, in dem sich kein Hinweis auf ein rezidivierendes Insultgeschehen oder auf eine Blutung gezeigt habe (act. 178). Empfehlungsgemäss wurde in der Folge am 11. Januar 2018 im Krankenhaus V._______eine MRT-Untersuchung durch- geführt. Es ergab sich eine altersentsprechend unauffällige Darstellung des Neurokraniums im Nativscan mit lediglich einer solitären winzigen unspezifi- schen Marklagerläsion rechts frontoparietal (act. 180; S. 5 f.). – Bericht des Krankenhauses V._______betreffend die MRT-Untersuchung der HWS vom 11. Januar 2018. Zusammengefasst lagen folgende Befunde vor: Zustand nach ventraler Spondylodese von C5 bis C7 mit konsekutiv ausge- prägten Suszeptibilitätsartefakten lokoregionär. Multisegmentale, zum Teil höchstgradige Foramenstenosen mit Punctum maximum im Segment C5/C6 links und im Segment C6/C7 beidseits mit jeweils Bedrängung von C6 links bzw. C7 beidseits intraforaminär. Im Segment Th1/Th2 kleinster, 3 - 4 mm nach dorsal/intraspinal hernierender Prolaps mit Minimalkontakt zum Myelon (act. 180, S. 3 f.). – Bericht des Krankenhauses V._______betreffend die MRT-Untersuchung der LWS vom 11. Januar 2018. Zusammengefasst lagen folgende Befunde vor: Im Segment L4/L5 breitbasige Diskusprotrusion und höhergradige und auch
C-920/2019 Seite 16 hyptertrophe Intervertebralarthrosen mit konsekutiv relativer Spinalkanalste- nose und vor allem linksseitiger Rezessusstenose mit Bedrängung von L5 links im lateralen Recessus, mässige Foramenstenosen beidseits. Im Seg- ment L5/S1 hochgradige Intervertebralarthrosen, beginnende Einengung des Spinalkanals und mässige Foramenstenosen beidseits (act. 180, S. 1 f.). 5.5 In der auf Nachfrage der Vorinstanz erfolgten Ergänzung des Gutach- tens vom 18. Juni 2018 hielt der orthopädische Gutachter der B._______ AG fest, dass ein Vergleich der subjektiven Angaben und vor allem der kli- nischen Befunde zeige, dass sich der Gesundheitszustand der Versicher- ten zwischen Oktober 2012 und Juni 2017 verschlechtert habe. Es sei da- von auszugehen, dass die Verschlechterung schrittweise eingetreten sei. Für die Tätigkeit als "Pflegerin für Senioren" sei aus orthopädischer Sicht keine Arbeitsfähigkeit mehr gegeben. Betreffend die Aufgaben im Haushalt seien die Einschränkungen mit etwa 30 % zu bemessen. Die Gutachter der anderen Fachdisziplinen verneinten einen veränderten Gesundheitszu- stand im Vergleich zu März 2013 (act. 191). 5.5.1 Gemäss internem Protokoll vom 28. August 2018 wurde seitens des internen medizinischen Dienstes der Vorinstanz festgehalten, dass nach der im Jahr 2011 durchgeführten Spondylodese eine Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin mit Cervikobrachialgien- und Lumboischialgien eingetreten sei. Die Verschlechterung des Gesund- heitszustands der Beschwerdeführerin könne auf den Zeitpunkt des neu- rochirurgischen Berichts vom 29. Oktober 2013 (gemeint: Bericht von Dr. K.) festgelegt werden, da in diesem Bericht erhebliche arbeits- fähigkeitsrelevante Gesundheitsschäden beschrieben würden. Im Ergeb- nis sei den Einschätzungen der Gutachter (in der angestammten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, in einer leidensadaptierten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % und im Haushalt eine Einschränkung von 30 %) zu folgen, wobei der Beginn der Arbeitsunfähigkeiten auf den 29. Ok- tober 2013 festzulegen sei (act. 195). 5.5.2 Im Vorbescheidverfahren reichte die Beschwerdeführerin Berichte des Landkrankenhauses L. vom 4. Oktober 2018 (tagesklinischer Arztbrief und OP-Bericht) ein, aus denen hervorgeht, dass sie aufgrund der Diagnosen Gonarthrose sin activata (M17.1), Chrondromalacia condyl. med. fem. et tib. sin (M94.20) und Corpus liberum gen. sin. (M34.4.0) am 4. Oktober 2018 operiert wurde. Dabei wurde eine Kniearthroskopie links mit medialer Meniskusteilresektion, Knorpelglättung, Chondropicking und Entfernung eines semiliberalen Gelenkskörpers vorgenommen. Betreffend
C-920/2019 Seite 17 das weitere Prozedere wurde empfohlen, dass sich die Beschwerdeführe- rin bei anhaltenden Beschwerden orthopädisch vorstelle zur Planung einer Knie-TEP (act. 202). 5.5.3 Im internen Protokoll der IVSTA vom 20. Dezember 2018 wurde fest- gehalten, dass aus rheumatologischer Sicht bei der Beschwerdeführerin noch eine gute Bewegungsamplitude des Kniegelenks vorliege, so dass es sich nicht rechtfertige, eine langfristige Arbeitsunfähigkeit in einer adaptier- ten Tätigkeit anzunehmen. Betreffend das chronische Lumbovertebralsyn- drom korreliere das MRT nicht unbedingt mit der klinischen Untersuchung und für die Schwere eines Gesundheitsschadens sei die bildgebende Un- tersuchung auch nicht entscheidend. Aus dem Bericht vom 4. Oktober 2018 des Landkrankenhauses L._______ ergebe sich kein andauernder Gesundheitsschaden (act. 204). 5.6 Bei der vorliegend angefochtenen leistungsabweisenden Verfügung vom 17. Januar 2019 hat sich die Vorinstanz im Wesentlichen auf das po- lydisziplinäre Gutachten der B._______ AG vom 17. August 2017, dessen Ergänzung vom 18. Juni 2018 sowie die Stellungnahmen des internen me- dizinischen Dienstes gemäss den Protokollen vom 28. August und 20. De- zember 2018 gestützt. Dabei hat sie betreffend den Umfang der Arbeitsfä- higkeit auf die Einschätzung der Gutachter der B._______ AG abgestellt, wonach die Beschwerdeführerin in der angestammten bzw. zuletzt ausge- übten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig und in einer leidensadaptierten Tätigkeit zu 20 % arbeitsunfähig sei. Den Beginn der Arbeitsunfähigkeiten hat die Vorinstanz gestützt auf die Beurteilung des internen medizinischen Dienstes vom 28. August 2018 und abweichend vom Gutachten der B._______ AG auf den 29. Oktober 2013 festgelegt. Im Vergleich zur Ver- fügung vom 13. März 2013, bei welcher die Vorinstanz gestützt auf die Ein- schätzung von Dr. I._______ (vgl. act. 27) von einer nur 30%igen Arbeits- unfähigkeit in der angestammten und einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit ausgegangen war, hat die Vorinstanz somit zwar eine seit diesem Zeitpunkt eingetretene Verschlechterung des Gesund- heitszustandes der Beschwerdeführerin bejaht, hat jedoch mit der ange- fochtenen Verfügung vom 17. Januar 2019 festgestellt, dass diese Ver- schlechterung sich bei einem Invaliditätsgrad von 39 % nicht anspruchsre- levant bzw. nicht rentenbegründend auswirke. Zu prüfen ist im Folgenden, ob die medizinische Aktenlage es der Vorinstanz erlaubte, eine anspruchs- relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerde- führerin seit März 2013 zu verneinen. Insbesondere ist zu prüfen, ob mit dem polydisziplinären Gutachten der B._______ AG vom 17. August 2017
C-920/2019 Seite 18 und dessen Ergänzung vom 18. Juni 2018 eine den rechtsprechungsge- mässen Beweisanforderungen genügende medizinische Grundlage für die Beurteilung einer allfällig relevanten Verschlechterung des Gesundheitszu- standes der Beschwerdeführerin seit März 2013 gegeben ist. 5.7 Zunächst muss das Gutachten die allgemeinen Beweisanforderungen an ärztliche Berichte bzw. Gutachten erfüllen (vgl. E. 4.2 hiervor). Darüber hinaus hängt der Beweiswert eines zwecks Prüfung einer Neuanmeldung erstellten Gutachtens – analog zu in Revisionsverfahren eingeholten Ex- pertisen – wesentlich davon ab, ob es sich ausreichend auf das Beweis- thema – erhebliche Änderung(en) des Sachverhalts – bezieht. Die Fest- stellung einer neuanmelde- bzw. revisionsrechtlich relevanten Verände- rung erfolgt durch eine Gegenüberstellung eines vergangenen und des ak- tuellen Zustandes. Die Feststellung des aktuellen gesundheitlichen Be- funds und seiner funktionellen Auswirkungen ist zwar Ausgangspunkt der Beurteilung; sie erfolgt aber nicht unabhängig, sondern wird nur entschei- dungserheblich, soweit sie tatsächlich einen Unterschied auf der Seins- ebene zum früheren Zustand wiedergibt. Einer für sich allein betrachtet vollständigen, nachvollziehbaren und schlüssigen medizinischen Beurtei- lung, die im Hinblick auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechti- gung beweisend wäre, mangelt es daher in der Regel am rechtlich erfor- derlichen Beweiswert, wenn sich die (von einer früheren abweichende) ärztliche Einschätzung nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustands stattgefunden hat. We- gen des vergleichenden Charakters des revisionsrechtlichen Beweisthe- mas und des Erfordernisses, erhebliche faktische Veränderungen von bloss abweichenden Bewertungen abzugrenzen, muss deutlich werden, dass die Fakten, mit denen die Veränderung begründet wird, neu sind oder dass sich vorbestandene Tatsachen in ihrer Beschaffenheit oder ihrem Ausmass substantiell verändert haben (Urteile des BGer 8C_170/2017 vom 13. Oktober 2017 E. 5.2 m.H.; 9C_143/2017 vom 7. Juni 2017 E. 4.1; 9C_418/2010 vom 29. August 2011). 5.7.1 Aus dem Gutachten der B._______ AG vom 17. August 2017 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung im Juni 2017 im Vergleich zur Situation im März 2013 im Wesentlichen noch immer über die gleichen Hauptbeschwerden geklagt hat, namentlich Schwindel mit Sturzneigung, Nackenschmerzen mit Ausstrahlung in die Arme, Kopf- schmerzen, Missempfindungen im Bereich der Hände mit teilweise krampf- artigen Zuständen sowie Beschwerden im linken Kniegelenk. Allein ge-
C-920/2019 Seite 19 stützt auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin sowie ihr de- monstriertes Verhalten in der klinischen Untersuchung scheinen sich ge- wisse Beschwerden, insbesondere jene aus dem orthopädischen Bereich, seit März 2013 verschlechtert bzw. ausgeweitet zu haben. Wie der ortho- pädische Gutachter in der Ergänzung vom 18. Juni 2018 festgehalten aber nicht weiter ausgeführt hat, kann aus orthopädischer Sicht als Referenzsi- tuation für März 2013 (insbesondere) der Bericht von Dr. G._______ vom 29. Oktober 2012 herangezogen werden (vgl. act. 191, S. 2). 5.7.1.1 Betreffend die Beweglichkeit der oberen Extremitäten hielt Dr. G._______ im Oktober 2012 befundmässig fest, dass Nacken-, Schürzen- und gekreuzter Oberarmgriff möglich seien. Weiter sei die aktive Schulter- gelenksbeweglichkeit in allen drei Ebenen zeitverzögert möglich (act. 42, S. 7). Anlässlich der Begutachtung durch die B._______ AG zeigte die Be- schwerdeführerin demgegenüber vor allem rechtsseitig eine deutliche Ein- schränkung in der Schultergelenksbeweglichkeit. So erreichte sie gemäss Angaben des orthopädischen Gutachters beim Nackengriff rechts knapp die Wange, links C7. Beim Schürzengriff erreichte sie rechts knapp den Trochanter major, links L2. Sodann zeigten sich folgende Werte: Ab- /Adduktion im Schultergelenk rechts: 30-0-30° gegenüber links: 170-0-30°; Ante-/Retroflexion rechts: 40-0-30° gegenüber links: 160-0-40° (vgl. act. 161, S. 39). Zudem hielt die Beschwerdeführerin den rechten Arm während der ganzen orthopädischen Begutachtung in einer Schonhaltung am Kör- per angelehnt mit dem Ellbogen in einer Flexionsstellung von ca. 90° (act. 161, S. 36, Ziff. 6.1, vgl. auch act. 161, S. 47). 5.7.1.2 Hinsichtlich der Kraft in den oberen Extremitäten stellte Dr. G._______ im Oktober 2012 bei Austestung gegen Widerstand beidseits eine reduzierte Kraftentwicklung fest, wobei der Handgriff beidseits mässig kräftig möglich war (act. 42, S. 7, 8). Im Rahmen der Begutachtung durch die B._______ AG im Juni 2017 klagte die Beschwerdeführerin vor allem über eine Kraftminderung im rechten Arm. Während sie bei der orthopädi- schen und neurologischen klinischen Untersuchung mit dem linken Arm normale Werte betreffend Kraft zeigte, konnten bei Schmerzangaben in al- len Muskeln und Gelenken beim rechten Arm eine sakkardierte Minderin- nervation mit initial guter Kraftentfaltung und sofortigem Nachlassen auf Gegendruck des Untersuchers sowie eine deutlich verminderte bzw. nicht messbare Faustschlusskraft beobachtet werden (act. 161, S. 40 Ziff. 6.4.1). So konnten mit dem Jamar-Vigorimeter rechts nur leichte Wackelbewegun- gen registriert werden, links 22/20/22 kg (altersentsprechende Normwerte um 23 kg, vgl. act. 161, S. 39).
C-920/2019 Seite 20 5.7.1.3 Betreffend das Gangbild zeigte die Beschwerdeführerin sowohl im Oktober 2012 als auch im Juni 2017 ein Schonhinken links, wobei der Un- tersuchung am 29. Oktober 2012 ein Sturzereignis vorausgegangen war, was zu verstärkten Beschwerden im linken Kniegelenk und damit zu einer eingeschränkten Gehfähigkeit geführt hatte (act. 42, S. 3, 9). Dr. G._______ hatte diesbezüglich festgehalten, dass nach einem Behand- lungszeitraum von bis zu drei Wochen das Gehen und Stehen ohne Stütz- krücken wieder möglich sein sollte (act. 42, S. 10). Zu der prognostizierten Funktionsverbesserung ist es gestützt auf die Angaben der Beschwerde- führerin jedoch nicht gekommen. So gab sie anlässlich der Begutachtung durch die B._______ AG an, sie könne nur während weniger Minuten ge- hen und stehen, da es anschliessend zu Stürzen komme (act. 161, S. 37). Eine erheblich eingeschränkte Gehfähigkeit hatte sie insbesondere auch anlässlich des Hausbesuchs von Dr. S._______ gezeigt. Dieser hatte in seinem Gutachten vom 21. April 2015 festgehalten, dass beim Gehen nur zwei Schritte unter maximaler Hilfestellung möglich gewesen seien, dann hätten die Kräfte in den Beinen versagt (act. 105, S. 2). 5.7.2 Im Rahmen des Beweisthemas, ob eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands objektiviert werden kann, stellt sich vorliegend – wie nachfolgend näher ausgeführt wird – die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die von der Beschwerdeführerin im Vergleich zur Situ- ation im März 2013 (vgl. die entsprechenden somatischen Untersuchungs- berichte von Mai 2012 und Oktober 2012) zusätzlich angegebenen und im Rahmen der klinischen Untersuchungen demonstrierten Beschwerden und Leistungseinschränkungen, namentlich die eingeschränkte Beweglichkeit und reduzierte Kraft des rechten Armes bzw. der rechten Hand sowie die eingeschränkte Gehfähigkeit, ein medizinisches Korrelat haben bzw. ob diese Beschwerden objektivierbar sind, denn im Rahmen der Invalidenver- sicherung ist ein arbeitsfähigkeitseinschränkender Gesundheitsschaden nur zu berücksichtigten, wenn er aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt demgegenüber regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnli- chen Erscheinung beruht (BGE 141 V 281 E. 2.2) oder direkte Folge psy- chosozialer und soziokultureller Belastungsfaktoren ist (BGE 141 V 281 E. 4.3.3; Urteil des BGer 9C_371/2019 vom 7. Oktober 2019 E. 5.1.3). Nach der Rechtsprechung stellt auch eine stark ausgeprägte und verfes- tigte subjektive Krankheitsüberzeugung mit entsprechendem dysfunktiona- lem Verhalten, Selbstlimitierung, sekundärem Krankheitsgewinn (vgl. BGE 141 V 215 E. 2.2.1 und E. 3.7.1; 140 V 193 E. 3.3; Urteile des BGer
C-920/2019 Seite 21 8C_114/2019 vom 5. Juli 2019 E. 3.3; 8C_74/2018 vom 25. Juni 2018 E. 3.1 und 5.3) und Dekonditionierung (vgl. Urteil des BGer 8C_385/2017 vom 19. September 2017 E. 4.2) keinen invalidisierenden Gesundheits- schaden im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG und Art. 7 Abs. 2 ATSG dar (Urteil des BGer 9C_473/2019 vom 25. Februar 2020 E. 4.2.2). Hinweise auf sol- che und andere Äusserungen eines sekundären Krankheitsgewinns erge- ben sich namentlich, wenn eine erhebliche Diskrepanz zwischen den ge- schilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht, wenn intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakte- risierung jedoch vage bleibt, wenn keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird, wenn demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken oder wenn schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist. Nicht per se auf Aggravation weist blosses verdeutlichendes Verhalten hin (BGE 141 V 281 E. 2.2.1 f. mit Hin- weisen; zur Grenzziehung zwischen Aggravation und Verdeutlichungsten- denz vgl. Urteil des BGer 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4.2). Grund- sätzlich liegt Aggravation umso eher vor, je mehr Hinweise auf eine ab- sichtliche, gesteuerte und in diesem Sinn "bewusste" Symptomerzeugung hindeuten (Urteil 9C_899/2014 E. 4.2.2 mit Hinweis). Soweit die betreffen- den Anzeichen neben einer ausgewiesenen verselbständigten Gesund- heitsschädigung auftreten, sind deren Auswirkungen derweil im Umfang der Aggravation zu bereinigen (BGE 141 V 281 E. 2.2.2). Die Feststellung von bewusstseinsnaher Aggravation, Simulation und Somatisierung ist grundsätzlich Sache des psychiatrischen Facharztes (Urteil des BGer 9C_737/2018 vom 15. Februar 2019 E. 5.2 und E. 4.2). 5.7.2.1 Bei der Beschwerdeführerin wurden sowohl im Rahmen der Begut- achtung durch die B._______ AG als auch gemäss den medizinischen Vor- berichten Inkonsistenzen sowie vielfach mangelnde Mitwirkung festge- stellt. So wiesen sowohl der orthopädische als auch der neurologische Gut- achter darauf hin, dass sich die anamnestische Beschwerdeerhebung bei der Beschwerdeführerin sehr schwierig gestaltet habe. Auch auf mehrma- liges Nachfragen hin seien von ihr kaum präzise Antworten zu erhalten ge- wesen (vgl. act. 161, S. 36 Ziff. 6.2.1; S. 44 Ziff. 7.1). Bei den klinischen Untersuchungen zeigten sich teilweise deutliche Hinweise auf eine man- gelnde Kooperation bzw. mangelnde Intention seitens der Beschwerdefüh- rerin. Gemäss neurologischem Teilgutachten war die Kraft im rechten Arm nicht abschliessend beurteilbar, da die Beschwerdeführerin auf Gegen- druck des Gutachters mit der Kraftanstrengung sofort nachliess (act. 161, S. 47 f. Ziff. 7.3.1 "Obere Extremität"). Auch bei den unteren Extremitäten
C-920/2019 Seite 22 war keine abschliessende Beurteilung möglich. Die Beschwerdeführerin übte in der Untersuchung der Beine bei jeglicher Muskelgruppe zunächst praktisch keine Kraftanstrengung aus. Erst auf mehrmalige Aufforderung hin zeigte sie eine kurze Kraftentfaltung, liess aber sofort wieder nach mit sakkadierter Minderinnervation unter Angabe von Schmerzen (act. 161, S. 48 Ziff. 7.3.1 "Untere Extremitäten"). Ein weiterer Hinweis für mangelnde Kooperation zeigte sich bei der Untersuchung der Faustschlusskraft rechts. Die aufgewendete Kraft war derart gering, dass sie mit dem Jamar- Vigorimeter nicht gemessen werden konnte. Der orthopädische Gutachter wies diesbezüglich in der Beurteilung auf medizinische Literatur hin, wo- nach eine Handkraft, die unter 10 kg liegt, bei fehlenden Atrophien der Hand- und Vorderarmmuskulatur den Verdacht auf Aggravation weckt (act. 161, S. 41 Ziff. 6.4.3). Eine mangelnde Kooperation der Beschwerde- führerin wurde zudem bereits in medizinischen Vorberichten dokumentiert. So gab Dr. O._______ in seinen Berichten vom 19. April und 16. Dezember 2014 an, dass die Beschwerdeführerin bei äusserst schonendem, schwächlichen und phobisch unsicherem Stand und Gang den Blind- und Liniengang nicht und den Armvorhalteversuch sowie den Beinhalteversuch nur oberflächlich geleistet habe (mangelhafte Streckung). Es hätten sich erheblich schmerzreaktive Kraftentfaltungshemmungen gezeigt. Insge- samt bestehe Irritation durch sehr reaktive, unbewusst aggravierende Hal- tungen (act. 86, S. 3; act. 95, S. 3). Ferner stellte auch Dr. T._______ in seinem Bericht vom 28. Juni 2016 eine mangelnde Intention bei der Kraft- prüfung fest (act. 121, S. 2). Nebst den Hinweisen auf mangelnde Koope- ration deuten zudem diverse, zum Teil krasse Diskrepanzen zwischen dem von der Beschwerdeführerin im Rahmen von Untersuchungssituationen gezeigten Verhalten und dem Verhalten in (vermeintlich) unbeobachteten Momenten auf Aggravation hin. So stellte der neurologische Gutachter der B._______ AG fest, dass die Beschwerdeführerin einerseits den rechten Arm in Schonhaltung mit 90° flektiertem Ellenbogen vor dem Abdomen halte, sie andererseits jedoch während des Gesprächs lebhaft mit der Hand gestikuliere und flüssige, heftige Pro- und Supinationsbewegungen mit der rechten Hand ausführe. Zudem würden der Ellenbogen und das Handge- lenk problemlos ohne Schmerzzeichen schnell gebeugt und gestreckt. Die beobachtete Gestik während der Anamnese stehe in Diskrepanz dazu, dass die Beschwerdeführerin die Diadochokinese links flüssig, rechts nicht ausgeführt habe (act. 161, S. 47 f. Ziff. 7.3.1 "Obere Extremität"). Betref- fend das Gangbild hielt er fest, dass der Gang vom Warteraum in das Un- tersuchungszimmer flüssig und hinkfrei erfolgt sei, sich dann aber plötzlich ein kleinschrittiges unsicheres Gangbild mit am Boden klebenden, schlür- fenden Bewegungen gezeigt habe. Nachdem er die Beschwerdeführerin
C-920/2019 Seite 23 darauf hingewiesen habe, habe sich das Gangbild leicht gebessert (act. 161, S. 48 "Stand- und Gangprüfung"). Inkonsistent erscheinen schliess- lich auch die Angaben der der Beschwerdeführerin in der von den Gutach- tern der B._______ AG erhobenen Anamnese. Einerseits gab sie an, die Intensität der Schmerzen im Bereich des Nackens und des rechten Arms liege in der Regel bei 11 bis 12 der Schmerzskala von 0 bis 10 (10 ent- spricht dem grössten vorstellbaren Schmerz, der mit Aggressionen, De- pressionen oder Suizidgedanken verbunden sein kann, vgl. Urteil des BGer 9C_168/2015 vom 13. April 2016 E. 4.1 m.H.). Weiter seien Gehen und Stehen nur während wenigen Minuten möglich, anschliessend komme es zu Stürzen. Auch könne sie nicht einmal mehr ein Glas halten (vgl. act. 161, S. 37). Andererseits gab sie an, sie würde mit ihrem Mann zusammen auch mal Ausflüge machen und auswärts essen gehen (act. 161, S. 30 "Tagesablauf") sowie in Begleitung der Hauskrankenpflegerin manchmal in den Garten gehen und einen Spaziergang um den Häuserblock machen (act. 161, S. 46 "Tagesablauf"), was sich mit den geschilderten erheblichen Schmerzen und Einschränkungen nicht plausibel vereinbaren lässt. 5.7.3 Trotz der von den Gutachtern der B._______ AG festgestellten Inkon- sistenzen und den entsprechenden Hinweisen in den Vorberichten erfolgte im Gutachten vom 17. August 2017 bei der medizinischen Würdigung keine substantiierte Diskussion und nachvollziehbare Beurteilung darüber, ob und in welchem Ausmass bei der Beschwerdeführerin von aggravierendem Verhalten auszugehen ist. Insbesondere ist die Beurteilung des orthopädi- schen Gutachters, wonach die gezeigten Einschränkungen, insbesondere jene der rechten oberen Extremität, nur teilweise nachvollziehbar seien (act. 161, S. 41 Ziff. 6.4.4, S. 43 Ziff. 6.9), inhaltlich nicht näher fassbar. Es wird nicht ausgeführt und begründet, in welchem Ausmass die von der Be- schwerdeführerin gezeigten funktionellen Einschränkungen medizinisch nicht nachvollziehbar respektive nicht objektivierbar sind. Dies ergibt sich auch nicht aus der Feststellung des neurologischen Gutachters, wonach eine geringgradige Parese sowohl in der rechten oberen Extremität als auch in beiden unteren Extremitäten nicht sicher auszuschliessen sei (act. 161, S. 47 f.). Dies umso weniger, als der neurologische Gutachter wiede- rum angab, dass sich bei der Beschwerdeführerin anlässlich der Begutach- tung keine Zeichen für eine Wurzelreizung C7 gezeigt hätten (act. 161, S. 50). Eine Auseinandersetzung damit, weshalb diesbezüglich Dr. O._______ einen gegenteiligen Befund berichtete (vgl. act. 86, S. 3; act. 95, S. 3), findet sich nicht. Auch findet sich keine einlässliche interdiszipli- näre Gesamtbetrachtung. Es bleibt somit unklar, ob und inwieweit bei den
C-920/2019 Seite 24 gutachterlich erhobenen Befunden von objektivierbaren somatischen Be- funden und Beschwerden auszugehen ist. Vor diesem Hintergrund wären weitere neurologische Abklärungen angezeigt gewesen. Insbesondere wäre abzuklären gewesen, ob eine objektivierbare radikuläre Symptomatik (z.B. Parese) vorliegt, und bejahendenfalls, ob und in welchem Ausmass diese die gezeigten funktionellen Defizite und geklagten Schmerzen erklä- ren kann. Dazu wäre – wie dies im Oktober 2013 geschah – neben einer aktuellen bildgebenden Untersuchung auch eine elektroneurographische Untersuchung (vgl. act. 47) durchzuführen gewesen, um die gemäss den Gutachtern durchaus mögliche Beeinträchtigung der in Frage kommenden Nervenwurzeln zu objektivieren, und gegebenenfalls die sich daraus erge- benden medizinisch objektiv erklärbaren Funktionseinschränkungen zu be- stimmen, worauf die Gutachter jedoch ohne weitere Begründung verzichtet haben. Eine nach Durchführung der genannten Untersuchungen verblei- bende Diskrepanz zwischen den geklagten somatischen Beschwerden ein- schliesslich der gezeigten Funktionseinschränkungen und den medizinisch anhand der charakteristischen Referenzbefunde des entsprechenden Krankheitsbildes (Diagnose) objektivierten somatischen Untersuchungs- befunden hätte von den Gutachtern, insbesondere vom psychiatrischen Gutachter, anschliessend – unter Einbezug der psychiatrischen Befunde und Analyse – im Rahmen einer einlässlichen polydisziplinären Gesamtbe- trachtung diskutiert und unter Beachtung der normativen Vorgaben (vgl. insb. oben E. 5.7.2) bei der Festlegung der Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin entsprechend und für den Rechtsanwender nach- vollziehbar miteinbezogen werden müssen. Diese Diskussion ist vorlie- gend umso dringender erforderlich, als der psychiatrische Gutachter bei der Beschwerdeführerin akzentuierte histrionische Charakterzüge (ICD-10 Z73.1) diagnostizierte, was sich in einem dramatisierenden, theatralischen, übertriebenen und Aufmerksamkeit suchenden Verhalten der Beschwerde- führerin zeige, und dies auch mit Beispielen aus dem Leben und Alltag der Beschwerdeführerin belegte (vgl. act. 161, S. 33). Es wäre daher vom psy- chiatrischen Gutachter jedenfalls zu diskutieren gewesen, ob die Be- schwerdeführerin dieses Verhalten auch im Rahmen der klinischen ortho- pädischen und neurologischen Befunderhebung gezeigt hat und die fest- gestellten Diskrepanzen und mangelnde Mitwirkung darin ihre hinrei- chende Erklärung finden respektive, ob und inwieweit es sich bei den von der Beschwerdeführerin gezeigten Funktionseinschränkungen um be- wusstseinsnahe Vorgänge wie Aggravation oder Simulation handelt, was voraussetzt, dass zuerst somatisch hinreichend abgeklärt ist, ob und inwie- weit eine somatisch objektivierbare (insbesondere neurologische) Ursache für die demonstrierten Funktionseinschränkungen besteht.
C-920/2019 Seite 25 5.7.4 Nach dem Gesagten kann auf die von den Gutachtern der B._______ AG erhobenen Befunde nicht abgestellt werden, da unklar ist, ob und ge- gebenenfalls in welchem Ausmass sie durch aggravierendes Verhalten der Beschwerdeführerin zustande gekommen sind. Mangels nachvollziehbarer objektiver Befunde kann daher auch nicht auf die gutachterlich attestierten Arbeitsunfähigkeiten abgestellt werden. Das Gutachten der B._______ AG erfüllt somit bereits die allgemeinen Beweisanforderungen an ein Gutach- ten nicht. Demzufolge ist auch der im Rahmen der Neuanmeldung zwin- gend vorzunehmende Vergleich mit der gesundheitlichen Situation im März 2013 nicht möglich. Insbesondere ist keine Beurteilung möglich, ob und inwiefern die von der Beschwerdeführerin seit März 2013 zusätzlich ge- klagten und anlässlich der Untersuchung demonstrierten Beschwerden, namentlich die eingeschränkte Beweglichkeit und reduzierte Kraft des rechten Armes bzw. der rechten Hand sowie die eingeschränkte Gehfähig- keit, als Ausdruck einer objektivierbaren gesundheitlichen Verschlechte- rung mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu berücksichtigten sind. Somit kann die im Rahmen der Neuanmeldung grundlegende Frage, ob eine anspruchserhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin im Vergleich zu März 2013 vorliegt, nicht beant- wortet werden. 5.7.5 Im Übrigen muss dem Gutachten der B._______ AG vom 17. August 2017 auch deshalb der Beweiswert abgesprochen werden, weil es die rechtsprechungsgemässen Beweisanforderungen an ein Gutachten inner- halb eines Neuanmeldeverfahrens nicht erfüllt. Im Gutachten vom 17. Au- gust 2017 finden sich, da von der Vorinstanz auch nicht entsprechend be- fragt, keine auf die Entwicklung des Gesundheitszustands seit März 2013 fokussierten Aussagen, womit das Gutachten von vornherein nur Grund- lage für eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung, nicht jedoch für eine Beurteilung der Rentenberechtigung im Rahmen eines Neuanmel- deverfahrens sein könnte. Dies erkannte auch die Vorinstanz und ersuchte die Gutachter der B._______ AG ergänzend um Antwort auf die Frage, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nach dem 13. März 2013 relevant verschlechtert habe (act. 187). Doch anstatt zur Klärung bei- zutragen und das Gutachten zu heilen, wirft die Ergänzung der B._______ AG vom 18. Juni 2018 nur weitere Fragen und Widersprüche auf. So hielt der orthopädische Gutachter im Gutachten vom 17. August 2017 fest, ein Vergleich der verschiedenen Untersuchungsresultate der in Österreich wiederholt durchgeführten Beurteilungen zwischen März 2009 und Juni 2016 zeige, dass in den letzten Jahren keine relevanten Veränderungen des körperlichen (namentlich des orthopädischen) Gesundheitszustands
C-920/2019 Seite 26 der Beschwerdeführerin zu verzeichnen seien (act. 161, S. 40 Ziff. 40 und S. 43 Ziff. 6.10). Demgegenüber hielt er in der Ergänzung vom 18. Juni 2018 – in Abweichung von seiner Aussage im Gutachten – fest, es sei von einer schrittweisen Verschlechterung des Gesundheitszustandes aus or- thopädischer Sicht zwischen Oktober 2012 und Juni 2017 auszugehen, wobei sich seinen Ausführungen nicht entnehmen lässt, worin genau diese Verschlechterung bestehen soll, sowie ob bzw. inwiefern sich diese auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirkt. 5.7.6 Festzuhalten ist, dass sich aus den medizinischen Unterlagen ge- wisse Indizien für eine objektivierbare gesundheitliche Verschlechterung bei der Beschwerdeführerin im Vergleich zur Situation im März 2013 erge- ben. Die Beschwerdeführerin gab gegenüber den Gutachtern der B._______ AG an, dass sie gegen die ausstrahlenden Nackenschmerzen regelmässige Infiltrationen erhalte, welche längere Zeit eine Schmerzre- duktion bewirkten (act. 161, S. 45 Ziff. 7.2.1). Die Wirksamkeit der Infiltra- tionen spricht an sich dafür, dass bei der Beschwerdeführerin tatsächlich eine Nervenwurzelreizung besteht. Hinzuweisen ist an dieser Stelle auch auf die Befunde der MRT-Untersuchung der HWS vom 11. Januar 2018, bei der multisegmentale, zum Teil höchstgradige Foramenstenosen mit Punctum maximum im Segement C5/6 links und im Segment C6/7 beid- seits mit jeweils Bedrängung von C6 links bzw. C7 beidseits intrafoaminär festgestellt wurden (vgl. act. 180, S. 3 f.). Auch betreffend das nach dem März 2013 aufgetretene und von den Gutachtern als arbeitsfähigkeitsrele- vant eingeordnete Lumbovertebralsyndrom gibt es gemäss MRT-Untersu- chung der LWS vom 11. Januar 2018 gewisse objektive Befunde (vgl. act. 180, S. 1 f.), wobei anzumerken ist, dass die lumbalen Beschwerden für die Beschwerdeführerin subjektiv nicht im Vordergrund stehen (vgl. act. 161, S. 45 Ziff. 7.2.1; S. 52 Ziff. 7.4.3). Betreffend die Beschwerden im lin- ken Kniegelenk wurde die Beschwerdeführerin gemäss den eingereichten Berichten des Landeskrankenhauses L._______ (tagesklinischer Arztbrief und Operationsbericht vom 4. Oktober 2018) aufgrund der Diagnosen Go- narthrose sin activata (M17.1), Chrondromalacia condyl. med. fem. et tib. sin (M94.20) und Corpus liberum gen. sin. (M34.4.0) am 4. Oktober 2018 operiert, nachdem der orthopädische Gutachter der B._______ AG das linke Kniegelenk im Juni 2017 noch als "offensichtlich" nicht operationsbe- dürftig erachtet hatte (act. 161, S. 40 Ziff. 6.4.1). Da jedoch keine postope- rativen Verlaufsberichte und dementsprechend auch keine klinischen Be- funde in den Akten liegen und für eine Leistungsbeurteilung nicht einfach auf bildgebende Untersuchungen abgestellt werden kann (vgl. etwa Urteil
C-920/2019 Seite 27 des BGer 8C_45/2017 vom 26. Juli 2017 E. 5.3), ist mangels einer hinrei- chenden medizinischen Befundlage (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.1) eine Be- urteilung, ob diesbezüglich von einer langanhaltenden, arbeitsfähigkeitsre- levanten Verschlechterung auszugehen ist, nicht möglich. 5.7.7 Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei seit Jahren nach- weislich pflegebedürftig, was mit der gutachterlich attestierten 80 %igen Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit von vornherein nicht zu ver- einbaren sei (vgl. BVGer-act. 1, S. 10; 8, S. 2 f.), ist festzuhalten, dass gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung die rechtsanwen- denden Behörden in der Schweiz nicht an die Feststellungen ausländi- scher Versicherungsträger, Behörden und Ärzte bezüglich Invaliditätsgrad und Anspruchsbeginn gebunden sind (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; AHI-Pra- xis 1996, S. 179; vgl. auch Zeitschrift für die Ausgleichskassen [ZAK] 1989 S. 320 E. 2). Vielmehr unterstehen auch die aus dem Ausland stammenden Beweismittel der freien Beweiswürdigung durch das Gericht (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts EVG, [heute: Bundesgericht, BGer] vom 11. Dezember 1981 i.S. D.). Hinzu kommt, dass im Schweizer Recht die Begriffe Pflegebedürftigkeit bzw. Hilflosigkeit einerseits und Ar- beits- und Erwerbsunfähigkeit andererseits nicht gleichgesetzt werden können (vgl. Urteil des BGer 9C_516/2013 vom 16. Dezember 2013 E. 4.2). Demzufolge schliesst auch eine festgestellte Pflegebedürftigkeit bzw. Hilflosigkeit eine Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit nicht per se aus. Viel- mehr ist im Einzelfall zu prüfen, ob und inwiefern sich die gesundheitlichen Beeinträchtigungen, welche zur Pflegebedürftigkeit einer Person geführt haben, objektivierbar sind und sich in einer objektivierten Betrachtungs- weise auf deren Arbeitsfähigkeit auswirken. Festzuhalten ist, dass der All- gemeinmediziner Dr. S._______, dessen Bericht vom 21. April 2015 der Zusprache eines Pflegegeldes der Stufe 4 seitens der PVA zugrunde liegt (vgl. act. 188, S. 5 ff.), stark auf die subjektiven Angaben der Beschwerde- führerin abstellte (vgl. act. 105). 5.8 Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass sich anhand der vorliegenden medizinischen Unterlagen nicht beurteilen lässt, ob sich der Gesundheits- zustand der Beschwerdeführerin seit März 2013 anspruchserheblich ver- schlechtert hat. Insbesondere lässt sich eine anspruchserhebliche Ver- schlechterung – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – auch nicht vernei- nen, zumal es Indizien für eine mögliche objektivierbare gesundheitliche Verschlechterung gibt. Daraus folgt, dass die Vorinstanz den relevanten medizinischen Sachverhalt entgegen der ihr obliegenden Abklärungspflicht (vgl. Art. 43 ATSG) nicht rechtsgenüglich abgeklärt hat.
C-920/2019 Seite 28 6. 6.1 Im Rahmen der Beurteilung, ob sich eine allfällige gesundheitliche Ver- schlechterung seit März 2013 anspruchserheblich bzw. rentenbegründend auswirkt, stellt sich zusätzlich die Frage nach dem Status der Beschwer- deführerin. 6.2 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist (Statusfrage), was je zur Anwen- dung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung führt, ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entschei- dend ist nach der Rechtsprechung nicht, welches Ausmass der Erwerbstä- tigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie (unter Berücksichtigung der ge- samten persönlichen, familiären, beruflichen und sozialen Situation) hypo- thetisch erwerbstätig wäre. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Er- werbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 141 V 15 E. 3.1 mit Hinweisen; Urteile des BGer 9C_883/2017 vom 28. Februar 2018 E. 4.1.1; 9C_552/2016 vom 9. März 2017 E. 4.2). Die Statusfrage ist hypo- thetisch zu beurteilen unter Berücksichtigung der ebenfalls hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (Ur- teile des BGer 8C_157/2017 vom 6. November 2017 E. 1.3; 9C_222/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 4.2; 9C_497/2015 vom 22. Dezember 2015 E. 3.1). 6.3 Die Vorinstanz änderte im Rahmen des Vorbescheidverfahrens den Status der Beschwerdeführerin von teilzeiterwerbstätig zu vollzeiterwerb- stätig. Entsprechend hat sie in der angefochtenen Verfügung zur Bemes- sung des Invaliditätsgrads anstelle der gemischten Methode neu die allge- meine Methode des Einkommensvergleichs angewendet. Als Begründung für den Statuswechsel hielt sie fest, die Beschwerdeführerin und ihr Ehe- mann lebten zu zweit und ohne Kinder, womit eine 100%ige Erwerbstätig- keit "zumutbar" sei (act. 204). Diese Begründung der Vorinstanz geht inso- fern fehl, als dass – wie bereits erwähnt – nicht entscheidend ist, welches Pensum einer versicherten Person im Gesundheitsfall objektiv zugemutet
C-920/2019 Seite 29 werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Die Beschwerdeführerin gab im Fragebogen zur Bestimmung des Status von Versicherten am 27. September 2017 an, sie wäre im hypothe- tischen Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig (act. 169, S. 1). Dies einer- seits aus finanziellen Gründen und andererseits habe sie vor dem Eintritt der Gesundheitsbeeinträchtigung stets Vollzeit gearbeitet (vgl. act. 201, S. 1). 6.3.1 Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten angespannte fi- nanzielle Verhältnisse als Grund für eine hypothetische vollzeitliche Er- werbstätigkeit lassen sich anhand der Akten für den vorliegend massgebli- chen Zeitraum ab März 2013 nicht nachvollziehen. Aus dem von der Be- schwerdeführerin eingereichten Auszug des Kreditschutzverbandes vom 24. August 2017 betreffend ihren Ehemann (act. 169, S. 7 ff.) geht hervor, dass das am 9. Juni 2010 eröffnete Insolvenzverfahren bereits am 16. Ja- nuar 2013 abgeschlossen war (vgl. Vermerk "Zahlungsplan wurde erfüllt"). Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen der Begutachtung durch die B._______ AG im Juni 2017 wohnen sie und ihr als Ingenieur erwerbstätiger Ehemann zur Miete in einem 5-Zimmer-Einfamilienhaus (act. 161, S. 24, 38), was nicht gerade für eine finanziell angespannte Si- tuation des Ehepaares spricht. Zudem gab die Beschwerdeführerin an, in (...)/Spanien noch eine Wohnung zu besitzen (act. 161, S. 30). 6.3.2 Ob die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe vor dem Ein- tritt der Gesundheitsbeeinträchtigung stets Vollzeit gearbeitet – was an sich ein gewichtiges Indiz für eine im hypothetischen Gesundheitsfall vollzeitli- che Erwerbstätigkeit wäre (vgl. Urteil des BGer 9C_559/2009 vom 18. De- zember 2009 E. 4) – zutrifft, erscheint mit Blick auf die vorliegenden Akten mehr als fraglich. Betreffend die von der Beschwerdeführerin gemäss ei- genen Angaben ausgeübte Erwerbstätigkeit als Dekorateurin in Spanien (von 1984 bis 1997 sowie vom 2. Juni bis 30. Juni 1999 und vom 18. Mai bis 17. Juni 2000, vgl. act. 161, S. 37 Ziff. 6.2.2; act. 2, S. 5) finden sich keinerlei Belege. Hinsichtlich der ausgeübten Tätigkeiten in der Schweiz (vgl. IK-Auszug vom 7. November 2019, Beilage zu BVGer-act. 13) er- scheint es angesichts der niedrigen erzielten Einkommen unwahrschein- lich, dass die Beschwerdeführerin zu 100 % erwerbstätig war. So erzielte sie bei der W._______ AG von April bis Dezember 2002 ein Einkommen von insgesamt Fr. 20'165.-, d.h. pro Monat durchschnittlich Fr. 2'240.-, bei der X._______ GmbH von Januar bis Februar 2003 ein Einkommen von insgesamt Fr. 2'082.-, d.h. pro Monat durchschnittlich Fr. 1'041.- und bei der Y._______ SA in (...) von Februar bis Mai 2005 ein Einkommen von
C-920/2019 Seite 30 insgesamt Fr. 3'127.-, d.h. pro Monat durchschnittlich Fr. 781.75. Betref- fend die Erwerbstätigkeit in Österreich liegt ein Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung vom 27. September 2017 bei den Akten (act. 168). Daraus geht hervor, dass die Beschwerdeführerin bei der Z.gesellschaft m.b.H. vom 8. September 2006 bis 30. April 2007 zunächst als "geringfügig beschäftigte Arbeiterin" und vom 1. Mai 2007 bis 25. Januar 2008 als "Arbeiterin" tätig war (act. 168, S. 2). Der in den Jahren 2007 und 2008 erzielte Lohn von insgesamt Euro 14'006.74 (vgl. act. 168, S. 3) erscheint wiederum zu tief, um von einer längerdauernden Vollzeittä- tigkeit ausgehen zu können. Nach Bezug von Kranken- und Arbeitslosen- gelder im Zeitraum vom 17. Januar bis 28. Februar 2008 (vgl. act. 168, S. 2) war die Beschwerdeführerin gemäss Versicherungsdatenauszug vom 7. Mai bis 7. September 2009 als "Arbeiterin" für Aa. (ihren Schwiegervater) tätig (act. 168, S. 2). Wäre die Beschwerdeführerin dort entsprechend ihren Angaben (vgl. act. 24, S. 3) mit einem Pensum von 20 Stunden pro Woche und einem Lohn von Euro 10.- pro Stunde tätig gewe- sen, hätte ein Monatsgehalt von Euro 800.- resultieren müssen (vgl. so auch act. 27). Tatsächlich erzielte die Beschwerdeführerin jedoch nur ein Einkommen von insgesamt Euro 1'957.08, d.h. pro Monat durchschnittlich Euro 489.27 (vgl. act. 168, S. 3). Nachdem die Beschwerdeführerin diese Tätigkeit am 7. September 2009 beendet hatte – gemäss eigenen Angaben aus gesundheitlichen Gründen – bezog sie erneut verschiedene österrei- chische Versicherungsleistungen, namentliche Arbeitslosengeld, Kranken- geld und Notstandshilfe (act. 168, S. 2). 6.4 Nach dem Gesagten lässt sich die Statusfrage anhand der vorliegen- den Akten nicht abschliessend beantworten. Die Vorinstanz hat insbeson- dere hinsichtlich des von der Beschwerdeführerin vor Eintritt der Gesund- heitsbeeinträchtigung ausgeübten Beschäftigungsgrads weitere erwerbli- che und medizinische Abklärungen zu treffen. Namentlich sind Auskünfte bei ehemaligen Arbeitgebern, Arbeitsverträge, Kündigungsschreiben sowie Belege der Arbeitslosenversicherung betreffend das von der Beschwerde- führerin angegebene gesuchte Pensum für eine neue Arbeitsstelle einzu- holen. Zu klären ist insbesondere auch die Frage, in welchem Pensum die Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten entgeltlichen Tätigkeit (Pflege ihres Schwiegervaters) gearbeitet hat, und ob die Reduktion des Pensums sowie schliesslich die Aufgabe dieser Arbeit – wie die Beschwer- deführerin behauptet – aus rein gesundheitlichen Gründen erfolgten. An- schliessend hat die Vorinstanz unter einlässlicher Würdigung der gesam- ten Verhältnisse den Status der Beschwerdeführerin neu zu beurteilen. Sollte sich ergeben, dass die Beschwerdeführerin als Teilzeiterwerbstätige
C-920/2019 Seite 31 zu qualifizieren ist, wäre ihr Invaliditätsgrad nach der gemischten Methode zu berechnen. Diesfalls hätte die Vorinstanz zunächst noch abzuklären, in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin im Haushalt zufolge ihrer ge- sundheitlichen Beschwerden eingeschränkt ist. Im Urteil C-3961/2014 E. 6.4 wurden die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine sol- che Abklärung ausführlich dargelegt, worauf verwiesen wird. Festzuhalten ist, dass die auf pauschalen Annahmen beruhende Einschätzung des or- thopädischen Gutachters der B._______ AG in der Gutachtensergänzung vom 18. Juni 2018, wonach die Beschwerdeführerin im Haushalt zu 30 % eingeschränkt sei (act. 191, S. 4), diesen Anforderungen nicht genügt. 6.5 Betreffend die im Rahmen der Invaliditätsgradsberechnung bei (Teil-) Erwerbstätigen erforderliche Bestimmung des Valideneinkommens kommt es darauf an, wie viel eine versicherte Person im Zeitpunkt des frühest- möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte (vgl. MEYER/REICHMUTH, a.a.O, Art. 28a, Rz. 48). Dabei spielt es u.a. auch eine Rolle, ob eine versicherte Person über eine abgeschlossene Ausbildung verfügt, was im Fall der Beschwerdeführerin unklar ist. Sie gab einerseits an, den Beruf als Dekorateurin erlernt zu haben, verneinte aber gleichzei- tig, ein entsprechendes Diplom zu besitzen (vgl. act. 24, S. 1; vgl. auch die vagen Angaben gegenüber der internistischen Gutachterin der B._______ AG, act. 161, S. 25 Ziff. 3.1.2). Die Vorinstanz wird diesbezüglich ergän- zende Abklärungen zu treffen haben. Hinsichtlich der weiteren von der Be- schwerdeführerin ausgeübten beruflichen Tätigkeiten, namentlich in der "Kantine/Büro" sowie kurzzeitig als Pflegerin ihres Schwiegervaters, erge- ben sich in den Akten keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin eine entsprechende Ausbildung absolviert hätte, was von ihr auch nicht be- hauptet wird. Es ist daher von der Vorinstanz abzuklären, ob es sich dabei um Hilfstätigkeiten gehandelt hat und welcher Art sie waren (vgl. auch act. 32, S. 2).
C-920/2019 Seite 32 7. 7.1 Im Ergebnis erweist sich der Sachverhalt bis zum Erlass der angefoch- tenen Verfügung vom 17. Januar 2019 weder in medizinischer noch in be- ruflich-erwerblicher Hinsicht rechtsgenügend abgeklärt. Demzufolge ist es nicht möglich, mit dem im Sozialversicherungsrecht erforderlichen Beweis- grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu beurteilen, ob und gegebe- nenfalls in welcher Höhe und ab wann die Beschwerdeführerin im Rahmen der Neuanmeldung vom 28. Februar 2014 Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat. 7.2 Da im vorinstanzlichen Verfahren infolge unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen medizinischen Sachverhalts (vgl. Art. 43 ff. ATSG und Art. 12 VwVG) entscheidwesentliche Aspekte vollständig ungeklärt ge- blieben sind, und nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass weitere Abklärungen zu besseren Erkenntnissen führen, steht ausnahms- weise einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu weiteren Abklä- rungen nichts entgegen (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Die Vorinstanz hat das Gutachten der B._______ AG vom 17. August 2017 und dessen Ergänzung vom 18. Juni 2018 als ausreichende medizinische Grundlagen betrachtet, obwohl diesbezüglich klar erkennbar diverse gravierende Män- gel vorliegen und das Gutachten samt Ergänzung daher weder den allge- meinen, noch den im Rahmen eines Neuanmeldeverfahrens zu erfüllenden speziellen Beweisanforderungen genügt. Von der Einholung eines Ge- richtsgutachtens oder Erhebung anderer Beweisabnahmen ist daher abzu- sehen. Zudem litte bei regelmässiger Einholung von medizinischen Ge- richtsgutachten die Rechtsstaatlichkeit der Versicherungsdurchführung empfindlich und wäre von einem Substanzverlust bedroht, könnte doch die Verwaltung von vornherein darauf bauen, dass ihre Arbeit ohnehin in jedem verfügungsweise abgeschlossenen Sozialversicherungsfall auf Be- schwerde hin gleichsam gerichtlicher Nachbesserung unterläge (BGE 137 V 210 E. 4.2). Eine Rückweisung ist vorliegend umso mehr gerechtfertigt, als die Vorinstanz für die Beurteilung der Anspruchserheblichkeit einer all- fälligen Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdefüh- rerin zusätzlich beruflich-erwerbliche Abklärungen für die Klärung der Sta- tusfrage zu treffen hat (vgl. E. 6 hiervor). Eine Aufteilung des Abklärungs- verfahrens – indem die Abklärungen im Zusammenhang mit der Status- frage durch die Vorinstanz vorgenommen würden, währenddem in medizi- nischer Hinsicht ein Gerichtsgutachten veranlasst würde – wäre nicht sinn- voll, zumal dadurch mit einer Verlängerung der Verfahrensdauer zu rech- nen wäre (vgl. Urteil des BVGer C-329/2014 vom 8. Juli 2015 E. 6).
C-920/2019 Seite 33 7.3 Die Vorinstanz ist daher in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 VwVG anzu- weisen, nach Aktualisierung und Vervollständigung der medizinischen und erwerblichen Akten eine für die streitigen Belange umfassende interdiszip- linäre Begutachtung der Beschwerdeführerin zu veranlassen. Nur so kann sichergestellt werden, dass alle relevanten Gesundheitsschädigungen er- fasst und die daraus jeweils abgeleiteten Einflüsse auf die Arbeitsfähigkeit würdigend in einem Gesamtergebnis ausgedrückt werden (vgl. dazu SVR 2008 IV Nr. 15 S. 44, E. 2.1). Mit Blick auf die im Raum stehenden Befunde und Diagnosen sowie den im vorliegenden Fall vorzunehmenden Vergleich des Gesundheitszustands mit jenem von März 2013 erscheinen Expertisen in den Fachbereichen Orthopädie, Neurologie, ORL, Innere Medizin und Psychiatrie (letztere unter Berücksichtigung der Standardindikatoren ge- mäss neuer bundesgerichtlicher Rechtsprechung, BGE 143 V 418; 143 V 409; 141 V 281; 145 V 215) geboten. Ob neben den genannten Fachdis- ziplinen auch noch weitere Spezialisten beigezogen werden, ist dem pflichtgemessen Ermessen der Gutachter zu überlassen, zumal es primär ihre Aufgabe ist, aufgrund der konkreten Fragestellung – besteht eine er- hebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands verglichen mit jenem im März 2013 und wenn ja, inwiefern und in welchem medizinisch objekti- vierbaren Ausmass mit welcher Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit/Fähig- keiten im Aufgabenbereich – über die erforderlichen Untersuchungen (ein- schliesslich der für die medizinisch einwandfreie Beurteilung der konkreten Fragestellung erforderlichen Zusatzuntersuchungen, z.B. MRI, Elektroneu- rographie) zu befinden, wobei sie letztverantwortlich sind einerseits für die fachliche Güte und die Vollständigkeit der interdisziplinär erstellten Ent- scheidungsgrundlage, anderseits aber auch für eine wirtschaftliche Abklä- rung (vgl. dazu BGE 139 V 349 E. 3.3; Urteile des BGer 8C_124/2008 vom 17. Oktober 2008 E. 6.3.1, 9C_297/2017 vom 6. April 2018 E. 4.3). Betref- fend den zu beurteilenden Zeitraum haben die Gutachter sinnvollerweise die Entwicklung des Gesundheitszustands und den Verlauf der Arbeitsfä- higkeit der Beschwerdeführerin seit der Verfügung vom 13. März 2013 bis zum Zeitpunkt der neu durchzuführenden Begutachtung miteinzubeziehen und zu beurteilen. Um eine möglichst objektive und unabhängige Begut- achtung zu gewährleisten, sollte diese nicht in Anwesenheit von Angehöri- gen der Beschwerdeführerin (einschliesslich Ehemann) stattfinden (vgl. S. 15 der "Qualitätsleitlinien für versicherungspsychiatrische Gutachten" der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie [SGPP] vom 16. Juni 2016 mit Hinweis auf BGE 140 V 260 E. 3.2.3, vgl. auch Urteil des BGer I 991/2006 vom 7. August 2007 E. 3).
C-920/2019 Seite 34 Die Gutachter haben sich insbesondere dazu zu äussern, ob und inwiefern sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit März 2013 so- matisch und psychisch verschlechtert hat, worin gegebenenfalls die ge- sundheitliche Verschlechterung konkret (medizinisch objektivierbar soma- tisch und in Anwendung der standardisierten Indikatoren auch psychisch, sowie in einer interdisziplinären Gesamtbetrachtung) besteht, sowie, ob und wie sich diese allfällige Verschlechterung in Bezug auf die Arbeitsfä- higkeit der Beschwerdeführerin funktionell in der ursprünglichen und in ei- ner angepassten Tätigkeit und im Aufgabenbereich (Haushalt) auswirkt, wobei der Verlauf der Arbeitsfähigkeit seit März 2013 auch interdisziplinär zu beurteilen ist. Aufgrund der Hinweise auf aggravierendes Verhalten sei- tens der Beschwerdeführerin haben die Gutachter bei weiterhin festgestell- ter mangelnder Mitwirkung und Diskrepanzen zwischen subjektiver Be- schwerdeschilderung einschliesslich gezeigten funktionellen Defiziten ei- nerseits und den unter Berücksichtigung der normativen Vorgaben erhobe- nen objektivierten medizinischen Befunden andererseits auch einlässlich dazu Stellung zu nehmen, ob und falls ja, in welchem Umfang die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und gezeigten Funktionsde- fizite aus medizinischer insbesondere psychiatrischer Sicht auf bewusst- seinsnahe Aggravation oder ein ähnliche Erscheinung zurückzuführen sind. Weiter haben sie sich auch dazu zu äussern, inwiefern die von der österreichischen PVA anerkannte Pflegebedürftigkeit bzw. die zugrunde liegenden medizinischen Befunde aus somatischer und psychiatrischer Sicht objektiv nachvollziehbar sind, und inwiefern diese mit einer allfälligen (Rest-)Arbeitsfähigkeit in der angestammten und in einer angepassten Tä- tigkeit sowie im Aufgabenbereich (Haushalt) zu vereinbaren sind. 7.4 Die polydisziplinäre Begutachtung hat vorliegend in der Schweiz zu er- folgen, da die Abklärungsstelle mit den Grundsätzen der schweizerischen Versicherungsmedizin vertraut sein muss (vgl. dazu Urteil des BGer 9C_235/2013 vom 10. September 2013 E. 3.2; statt vieler Urteil des BVGer C-3864/2017 vom 11. März 2019 E. 7.5 m.w.H.) und vorliegend keine Gründe ersichtlich sind, die eine Begutachtung in der Schweiz als unver- hältnismässig erscheinen liessen. Im Weiteren ist die Gutachterstelle nach dem Zufallsprinzip gemäss Zuweisungssystem «SuisseMED@P» zu ermit- teln (vgl. dazu BGE 139 V 349 E. 5.2.1 und Art. 72 bis Abs.
2 IVV), wobei die Zufallswahl unter Ausschluss der B._______ AG zu erfolgen hat. Der Be- schwerdeführerin sind die ihr zustehenden Mitwirkungsrechte einzuräu- men (vgl. BGE 137 V 210 E. 3.4.2.9).
C-920/2019 Seite 35 8. Im Ergebnis ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als die Verfügung vom 17. Januar 2019 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurück- gewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwä- gungen über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung neu verfüge. 9. 9.1 Die Rückweisung der Sache zu erneuter Abklärung gilt für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung als voll- ständiges Obsiegen (vgl. BGE 137 V 210 E. 7.1; 132 V 215 E. 6; Urteil des BGer 8C_897/2017 vom 14. Mai 2018 E. 4.1). 9.2 Der obsiegenden Beschwerdeführerin sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG e contrario). Der Vorinstanz sind eben- falls keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 9.3 Die Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE) Da seitens des Rechtsvertreters keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens sowie in Anbe- tracht der in vergleichbaren Fällen gesprochenen Entschädigungen recht- fertigt es sich, die Parteientschädigung auf Fr. 2'800.- (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer [vgl. dazu z.B. Urteil des BVGer C-1741/2014 vom 28. April 2016 E. 8.3 mit Hinweisen]; Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE) festzusetzen.
(Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.)
C-920/2019 Seite 36 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom 17. Ja- nuar 2019 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversi- cherung neu verfüge. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Der Beschwerdeführerin wird zulasten der Vorinstanz eine Parteientschä- digung von Fr. 2'800.- zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular: Zahl- adresse) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Christoph Rohrer Nadja Francke
C-920/2019 Seite 37 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundes- gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An- gabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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