Abt ei l un g II I C-91 9 /2 00 8 /f rj /fa s {T 0 /2 } U r t e i l v o m 2 4 . M ä r z 2 0 1 0 Richter Johannes Frölicher (Vorsitz), Richter Stefan Mesmer, Richter Alberto Meuli, Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser. B._______ AG, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Bernhard Stadelmann, 6048 Horw, Beschwerdeführerin, gegen Suva, Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern, Vorinstanz. Einreihung in den Prämientarif BUV und NBUV 2008 (Einspracheentscheid vom 11. Januar 2008). B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Be s e tzu n g Pa r te ie n Ge ge n s ta nd

C-9 1 9/ 20 0 8 Sachverhalt: A. Die B._______ AG (bis November 2009: G._______ AG [im Folgenden: Gartenbau AG]), mit Sitz in A._______, beschäftigt sich gemäss Handelsregister mit der Ausführung von Gartenbau- und Gartenunterhaltsarbeiten. Seit dem 1. Januar 2006 ist sie für die obligatorische Unfallversicherung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) unterstellt und für die Einreihung in die Prämientarife der Suva der Klasse 41A, Unterklasse C0 (Garten- bau) zugeteilt. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2007 reihte die Suva den Betrieb per 1. Januar 2008 im Prämientarif für die Berufsunfall- versicherung (BUV) neu in der Stufe 98 und im Prämientarif für die Nichtberufsunfallversicherung (NBUV) in der Stufe 096 ein (Akt. 10/2). In der BUV erhöhte sich der Nettoprämiensatz damit von 1.963 % (Stufe 95) auf 2.272 %, in der NBUV stieg der Bruttoprämiensatz von 2.23 % (Stufe 94) auf 2.38 %. Am 22. November 2007 liess die Gartenbau AG gegen die erwähnte Verfügung Einsprache erheben und beantragen, sie sei in eine Klasse und Stufe einzureihen, deren Bruttoprämiensatz in der BUV höchstens 2.335 % und in der NBUV höchstens 2.267 % betrage (Akt. 10/3). Mit Einspracheentscheid vom 11. Januar 2008 wies die Suva die Einspra- che ab. Zur Begründung führte sie unter anderem aus, der Betrieb sei nach der Ablösung vom Privatversicherer für die Jahre 2006 und 2007 in eine Stufe eingereiht worden, deren Prämiensatz am nächsten bei demjenigen des Privatversicherers gelegen habe. Im dritten Jahr müssten nun die Prämien schrittweise in die Richtung des risiko- gerechten Satzes des Betriebes gemäss seiner Klasseneinteilung bei der Suva angepasst werden (Akt. 10/4). B. Die Gartenbau AG liess, vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Stadelmann, Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und beantragen, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Beschwerdeführerin sei in eine Klasse und Stufe einzureihen, deren Bruttoprämiensatz in der BUV höchstens 2.335 % und in der NBUV höchstens 2.267 % betrage (Akt. 1). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Prämiensatz bei der Suva um 17 % (in der BUV) bzw. 1.9 % (in der NBUV) höher sei als beim früheren Privatversicherer. Weiter sei in der Se ite 2

C-9 1 9/ 20 0 8 Einsprache vorgebracht worden, die Suva habe offen zu legen, wie sie die Prämiensätze berechne und die einzelnen Klassen und Stufen seien darzulegen. Aufgrund des Einspracheentscheides könne die Prämienfestsetzung nach wie vor nicht nachvollzogen und überprüft werden, weshalb eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliege. Zudem verletze der Entscheid Art. 92 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20), weil die Massnahmen zur Unfallverhütung nicht berücksichtigt würden. Die festgesetzte Klasse und Stufe sei auch deshalb zu hoch bzw. ent- spreche der Unfallgefahr nicht, weil lediglich ein Drittel der Mitarbeiter im Gartenbau beschäftigt sei. Je ein Drittel sei im Bereich Garten- pflege und im Büro tätig. C. Nach Eingang des mit Zwischenverfügung vom 26. Februar 2008 ein- verlangten Kostenvorschusses von Fr. 800.- (Akt. 4 und 6), reichte die Suva am 29. Mai 2008 die Beschwerdeantwort ein und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (Akt. 10). Sie erläuterte die Grundsätze zur Klassenzuteilung, die besonderen Regeln für die Einreihung von Betrieben oder Betriebskategorien, welche früher bei einem Privatversicherer versichert waren, und nahm zu einzelnen Rügen Stellung. D. Mit Replik vom 11. Juli 2008 (Akt. 12) und Duplik vom 7. Oktober 2008 (Akt. 16) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. E. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer- den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. De- zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen Se ite 3

C-9 1 9/ 20 0 8 gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Die Suva ist eine Vor- instanz im Sinne von Art. 33 Bst. e VGG. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen Einspracheentscheide über die Zuteilung der Betriebe und der Versi- cherten zu den Klassen und Stufen der Prämientarife ist in Art. 109 Bst. b UVG ausdrücklich geregelt und vorliegend gegeben. 2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichts- gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. d bis VwVG die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1). 2.1Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG, Art. 52 VwVG). Als Adressatin des Ein- spracheentscheides ist die Beschwerdeführerin durch die angefoch- tene Verfügung berührt und sie hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung (vgl. Art. 59 ATSG, Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist deshalb, nachdem auch der Kosten- vorschuss fristgerecht geleistet wurde, einzutreten. 2.2Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerde- verfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss- brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheids beanstanden (Art. 49 VwVG). 2.2.1Nach der Rechtsprechung hat auch eine Rechtsmittelbehörde, der volle Kognition zusteht, in Ermessensfragen einen Entscheidungs- spielraum der Vorinstanz zu respektieren. Sie hat eine unangemes- sene Entscheidung zu korrigieren, kann aber der Vorinstanz die Wahl unter mehreren angemessenen Lösungen überlassen (BGE 133 II 35 E. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat daher nur den Entscheid der unteren Instanz zu überprüfen und sich nicht an deren Stelle zu setzen (vgl. BGE 126 V 75 E. 6). Insbesondere dann, wenn die Ermessens- ausübung, die Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe oder die Sachverhaltswürdigung hoch stehende, spezialisierte technische, wissenschaftliche oder wirtschaftliche Kenntnisse erfordert, ist eine Zurückhaltung des Gerichts bei der Überprüfung vorinstanzlicher Bewertungen angezeigt (vgl. BGE 135 II 296 E. 4.4.3, BGE 133 II 35 Se ite 4

C-9 1 9/ 20 0 8 E. 3, BGE 128 V 159 E. 3b/cc). Es stellt daher keine unzulässige Kognitionsbeschränkung dar, wenn das Gericht – das nicht als Fach- gericht ausgestaltet ist – nicht ohne Not von der Auffassung der Vorinstanz abweicht, soweit es um die Beurteilung technischer, wis- senschaftlicher oder wirtschaftlicher Spezialfragen geht, in denen die Vorinstanz über ein besonderes Fachwissen verfügt (vgl. BGE 135 II 296 E. 4.4.3, BGE 133 II 35 E. 3 mit Hinweisen; siehe zum Ganzen auch YVO HANGARTNER, Behördenrechtliche Kognitionsbeschränkungen in der Verwaltungsrechtspflege, in: Benoît Bovay/Minh Son Nguyen [Hrsg.], Mélanges en l'honneur de Pierre Moor, Bern 2005, S. 319 ff.; RETO FELLER/MARKUS MÜLLER, Die Prüfungszuständigkeit des Bundesver- waltungsgerichts – Probleme der praktischen Umsetzung, Schweize- risches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 110/2009 S. 442 ff.). 2.2.2Im Bereich der Prämientarife besteht die Überprüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichtes einerseits darin, die richtige Anwen- dung des Tarifs zu kontrollieren; andererseits kann es – im Rahmen der konkreten Normenkontrolle – die der Verfügung zu Grunde liegen- den Tarifpositionen auf ihre Gesetz- und Verfassungsmässigkeit über- prüfen. Dem Unfallversicherer steht bei der Festsetzung des Prämientarifs für die Berufsunfallversicherung ein weiter Ermessensspielraum zu. In diesen greift das Gericht nur mit grosser Zurückhaltung ein; in der Regel lediglich, wenn die Anwendung einer Tarifposition mit dem Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) unvereinbar ist, dem Gedanken der Risikogerechtigkeit (Art. 92 Abs. 1 UVG) widerspricht oder wenn der Tarif sich nicht von objektiven Überlegungen leiten lässt (vgl. BGE 126 V 344 E. 4a; RKUV 1998 Nr. U 294 S. 230 E. 1c). In diesem Zusammenhang darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass bei der Festsetzung von Tarifen unter Umständen komplexe und allenfalls in der Zielrichtung widersprüch- liche Aspekte auf einen Nenner zu bringen sind. Das kann zur Folge haben, dass eine bestimmte Tarifposition, die für sich allein genom- men diskutabel erscheint, im Gesamtzusammenhang trotzdem nicht zu beanstanden ist (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] U 240/03 vom 2. Juni 2004, E. 3.2.2). Eine Tarifposition darf deshalb nicht losgelöst von den übrigen Tarifbestimmungen gewürdigt werden, sondern ist im Gesamtzusammenhang zu beurteilen (BVGE Se ite 5

C-9 1 9/ 20 0 8 2007/27 E. 3.2; Urteil der Eidgenössischen Rekurskommission für die Unfallversicherung [nachfolgend Rekurskommission bzw. REKU] vom 13. Dezember 2004, publiziert in VPB 69.73, E. 3). 2.2.3Das Bundesverwaltungsgericht überprüft ansonsten den ange- fochtenen Entscheid frei, dies unter Berücksichtigung der vorgebrach- ten Rügen. Die Beschwerdeinstanz hat mithin nicht zu untersuchen, ob sich die angefochtene Verfügung unter schlechthin allen in Frage kom- menden Aspekten als korrekt erweist, sondern untersucht im Prinzip nur die vorgebrachten Beanstandungen. Von den Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen werden nur geprüft, wenn hiezu auf- grund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten erge- bender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 119 V 347 E. 1a; ALEXANDRA RUMO-JUNGO, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 3. Aufl., Zürich 2003, S. 348). 3. In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. 3.1Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen). 3.2Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung (BGE 132 V 387 E. 5.1, BGE 127 V 431 E. 3d/aa). Nach der Rechtsprechung kann eine – nicht besonders schwerwiegende – Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, Se ite 6

C-9 1 9/ 20 0 8 wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/aa). Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer schwer- wiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweis, vgl. auch BGE 133 I 201 E. 2.2). Bei Verstössen gegen die Begründungspflicht wird der Mangel als behoben erachtet, wenn die Rechtsmittelbehörde eine hinreichende Begründung liefert oder wenn die unterinstanzliche Behörde anlässlich der Anfechtung ihres Entscheides eine genügende Begründung nachschiebt, etwa in der Vernehmlassung (Urteil BVGer A-5466/2008 vom 3. Juni 2009 E. 2.1.4 mit Hinweisen, Urteil BVGer C-676/2008 vom 21. Juli 2009 E. 3.2; BERNHARD WALDMANN/JÖRG BICKEL, in: Praxis- kommentar VwVG, Art. 29 N. 118). 3.3Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Vorinstanz habe zum Vorbringen in der Einsprache, die Suva habe offen zu legen, wie sie die Prämiensätze berechne und die einzelnen Klassen und Stufen seien darzulegen, im Einspracheentscheid nicht hinreichend Stellung genommen. Die Beschwerdeführerin könne nach wie vor nicht überprüfen, auf welcher Grundlage die Suva die Prämien festgesetzt habe und ob die massgebenden Regeln und Grundsätze richtig angewendet worden seien (Akt. 1 S. 4). Aufgrund der Publikationen der Suva sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb ein Betrieb einer bestimmten Klasse und Unterklasse zugewiesen werde. Zudem sei das für die Prämienfestsetzung relevante Grundlagenblatt mangelhaft und erst nach Erlass des Einspracheentscheides nachgeliefert worden (Akt. 12 S. 4). 3.4Sofern die Beschwerdeführerin die Begründungspflicht auch auf den von der Suva erlassenen Tarif ausdehnen will (vgl. auch Akt. 12 S. 2), ist sie darauf hinzuweisen, dass sich der Anspruch auf recht- liches Gehör nur auf Rechtsanwendungsverfahren und nicht auf Verfahren zum Erlass von generell abstrakten Regeln bezieht (Urteil BVGer C-278/2007 vom 26. September 2008 E. 4.1). Grundsätzlich zu Recht rügt die Beschwerdeführerin, dass ihr das Grundlagenblatt mit Se ite 7

C-9 1 9/ 20 0 8 der BUV-Prämienberechnung erst nach Erlass des Einspracheent- scheides zugestellt und die Ermittlung des massgebenden Prämien- satzes nicht nachvollziehbar dargelegt wurde. Da vorliegend jedoch das Grundlagenblatt (mit entsprechenden Erläuterungen) nicht ent- scheiderheblich ist (vgl. nachfolgende E. 6), würde eine Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf führen, weshalb davon abzusehen ist. 4. In materieller Hinsicht streitig und im vorliegenden Verfahren zu prüfen ist die Einreihung in die Prämientarife BUV und NBUV ab 1. Januar 2008. Die Überprüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich jedoch – jedenfalls im Bereich der BUV – auf den Nettoprämiensatz. 4.1Die von den Versicherern erhobenen Prämien bestehen aus einer dem Risiko entsprechenden Nettoprämie und Zuschlägen, unter ande- rem für die Verwaltungskosten (vgl. Art. 92 Abs. 1 UVG). Der Verwal- tungskostenzuschlag ist ein Teil der Prämie, welcher zwar prozentual von der verfügten Nettoprämie abhängt, dessen Rechtsgrundlage indes nichts mit der in Art. 109 Bst. b UVG genannten und die Zustän- digkeit des Bundesverwaltungsgerichtes begründenden „Einreihung in die Stufen und Klassen“ zu tun hat. Daher ist das Bundesverwaltungs- gericht auch nicht befugt, diesen Prämienzuschlag zu überprüfen (Urteil BVGer C-3189/2006 vom 5. Mai 2008 E. 1.3 mit Hinweisen). 4.2Soweit die Beschwerdeführerin eine Überprüfung bzw. Neufest- setzung des Bruttoprämiensatzes in der BUV verlangt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 5. Zunächst ist auf die bei der Prämientarifgestaltung und der Einreihung der Betriebe in diesen Tarif zu beachtenden wichtigsten gesetzlichen Bestimmungen und massgebenden Grundsätze einzugehen. 5.1Gemäss Art. 92 Abs. 2 UVG werden für die Bemessung der Prämien in der Berufsunfallversicherung die Betriebe nach ihrer Art und ihren Verhältnissen in Klassen des Prämientarifs und innerhalb dieser in Stufen eingereiht. Massgebend sind dabei insbesondere die Unfallgefahr und der Stand der Unfallverhütung. Se ite 8

C-9 1 9/ 20 0 8 5.2Die Betriebe oder Betriebsteile sind so in Klassen und Stufen des Prämientarifs einzureihen, dass die Kosten der Berufsunfälle und Berufskrankheiten einer Risikogemeinschaft voraussichtlich aus den Nettoprämien bestritten werden können (Art. 113 Abs. 1 der Verord- nung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 [UVV, SR 832.202]). Aufgrund der Risikoerfahrungen kann die Zuteilung bestimmter Betriebe zu den Klassen und Stufen des Prämientarifs jeweils auf den Beginn des Rechnungsjahres ändern (Art. 92 Abs. 5 UVG). Die Betriebe oder Betriebsteile sind folglich nach Massgabe ihres Risikos in die Klassen und Stufen des Prämientarifs einzuteilen (Grundsatz der risikogerechten Prämien). 5.3Für die Bemessung der Prämien in der Nichtberufsunfallversi- cherung können Tarifklassen gebildet werden. Die Prämien dürfen nicht nach dem Geschlecht der versicherten Personen abgestuft werden (Art. 92 Abs. 6 UVG). 5.4Bei der Prämienbemessung ist weiter das in Art. 61 Abs. 2 UVG vorgesehene Prinzip der Gegenseitigkeit zu berücksichtigen. Dieses Prinzip verlangt, dass die Suva einerseits keine Gewinne aus dem Versicherungsgeschäft erzielt, andererseits finanziell autonom sein soll. 5.5Neben diesen, im Gesetz explizite geregelten Prinzipien müssen sich die Versicherer bei der Aufstellung der Tarife an die allgemeinen Grundsätze halten, welche aus dem Sozialversicherungsrecht des Bundes, dem Verwaltungsrecht und der Bundesverfassung fliessen. 5.5.1Unter die allgemeinen Prinzipien, welche bei der Tarifgestaltung zu berücksichtigen sind, fällt namentlich der Grundsatz der Solidarität. Demnach muss das Unfallrisiko durch eine grosse Zahl von Versi- cherten getragen werden (BGE 112 V 316 E. 5c). In eine ähnliche Richtung geht das Versicherungsprinzip, wonach das Risiko durch eine Mehrzahl von Versicherten zu tragen ist. Weiter ist der Grundsatz der Verwaltungsökonomie zu beachten (Urteil REKU vom 28. Juni 1996, publiziert in VPB 61.23A_I, E. 4d), sollen doch die Prämieneinnahmen nicht durch übermässige Verwaltungsaufwendungen geschmälert wer- den. 5.5.2Ein Prämientarif hat sodann den Grundsätzen der Verfassung zu entsprechen, insbesondere dem Prinzip der Gleichbehandlung (Art. 8 Abs. 1 BV) und dem Willkürverbot (Art. 9 BV). Nach ständiger Recht- Se ite 9

C-9 1 9/ 20 0 8 sprechung ist der Grundsatz der rechtsgleichen Behandlung verletzt, wenn rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein ver- nünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, welche sich auf Grund der Verhältnisse aufdrängen (BGE 133 V 42 E. 3.1 mit Hinwei- sen). Die Rechtsgleichheit wird insbesondere dann verletzt, wenn Glei- ches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Vorausgesetzt ist, dass sich die ungerechtfertigte Gleich- bzw. Ungleichbehandlung auf eine wesentliche Tatsache bezieht (BGE 131 V 107 E. 3.4.2). Willkürlich ist eine Bestimmung, wenn sie sich nicht auf ernsthafte Gründe stützen lässt oder wenn sie sinn- oder zwecklos ist (BGE 132 I 157 E. 4.1). 5.5.3Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat im Übrigen fest- gestellt, dass im Bereich der Prämientarifgestaltung das Gleichbe- handlungsgebot und das Prinzip der Risikogerechtigkeit deckungs- gleich sind (vgl. RKUV 1998 Nr. U 294 S. 228 E. 1c). Lässt sich also für eine Betriebsart oder einen Betrieb ein gegenüber anderen Betriebs- arten unterschiedliches Risiko feststellen, so gebietet dieser Unter- schied, diese Betriebsart ungleich zu behandeln. Bei gleichen Ver- hältnissen müssen auch gleiche Leistungen beziehungsweise Prämien resultieren (BGE 112 V 291 E. 3b mit Hinweisen), wobei unter Gleich- heit nicht Identität zu verstehen ist. 5.6Einzelne der hier dargelegten Grundsätze können sich widerspre- chen. So sind das Prinzip der Solidarität und jenes der Risikogerech- tigkeit einander entgegengesetzt. Grösstmögliche Solidarität wäre durch eine für alle Betriebe geltende Einheitsprämie zu erreichen, während grösstmögliche Risikogerechtigkeit eine für jeden Betrieb individuell bestimmte Prämie bedingen würde. Die Ausgestaltung des Prämientarifs hat sich zwischen diesen zwei Polen zu bewegen. Aus dem Gegensatz dieser zwei Grundsätze fliesst denn auch, dass das Gleichbehandlungsgebot nicht zur Folge haben kann, dass für jeden einzelnen Betrieb ein individueller Risikosatz bestimmt wird, es fliessen zwangsläufig Faktoren anderer – nicht identischer – Betriebe für die Einreihung mit ein, sei dies im Rahmen der Zuteilung zu den Klassen oder bei der Berücksichtigung von Vergleichswerten (BVGE 2007/27 E. 5.6). Se it e 10

C-9 1 9/ 20 0 8 6. Im Folgenden wird zunächst geprüft, ob die Suva die generell- abstrakten Regeln und Grundsätze richtig angewendet hat. 6.1Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass es sich bei ihr um einen Gartenbaubetrieb handelt, der nach der Rechtsprechung als Betrieb im Sinne von Art. 66 Abs. 1 Bst. b UVG zu qualifizieren ist (vgl. Urteil BGer 8C_256/2009 vom 8. Juni 2009 [publiziert in SVR 2009 UV Nr. 58] E. 4, Urteil EVG U 16/04 vom 15. September 2004 [RKUV 2005 Nr. U 534] E. 5 und 6) und daher in den Zuständigkeitsbereich der Suva fällt. 6.2Bei der Suva bestehen die Risikogemeinschaften in der BUV aus Klassen, Unterklassen und Unterklassenteilen. Klassen sind Risikoge- meinschaften, in welchen zum Zweck der langfristigen Finanzierung Unterklassen desselben Wirtschaftszweigs zusammengefasst werden. In der Risikogemeinschaft Unterklasse werden zum Zweck der statis- tischen Auswertung Unterklassenteile derselben Branchen zusammen- gefasst. Unterklassenteile sind Risikogemeinschaften, in welchen zum Zweck der Prämienbemessung gleichartige Betriebe und Betriebsteile mit gleichartigem Unfallrisiko zusammengefasst werden. In der NBUV entsprechen die Risikogemeinschaften in der Regel den Klassen der BUV (zum Ganzen siehe Urteil BVGer C-376/2008 vom 27. November 2009 E. 5.6 mit Hinweisen, vgl. auch Prämienbemessung – Berufs- und Nichtberufsunfallversicherung, Suva-Broschüre 2736.d – 2009 [im Folgenden: Broschüre Prämienbemessung] S. 7). 6.2.1In der Klasse 41A werden die Betriebe des Bauhauptgewerbes zusammengefasst. Die Unterklasse C „Gartenbauarbeiten“ wird in zwei Unterklassenteile gegliedert: C0 „Gartenbau“ und C4A „Garten- bau mit überwiegend Gärtnerei“. Die Suva hat die Beschwerdeführerin der Klasse 41A, Unterklasse C, Unterklassenteil C0 zugeteilt. 6.2.2Die Zuweisung einer Risikoeinheit zur Klasse, zur Unterklasse und zum Unterklassenteil erfolgt aufgrund der erhobenen Betriebs- merkmale. Eine Risikoeinheit besteht – abgesehen von hier nicht massgebenden Ausnahmefällen – grundsätzlich in der Gesamtheit aller Arbeitnehmenden eines Betriebes. In der Regel sind für die Zu- weisung diejenigen Merkmale massgebend, die exklusive Administra- tion überwiegende Anteile haben. Weist ein Betrieb mehrere Klassen, Unterklassen oder Unterklassenteile betreffende Merkmale auf, so wird er in der Regel der Klasse und dem Unterklassenteil zugewiesen, Se it e 11

C-9 1 9/ 20 0 8 der bzw. dem der überwiegende Teil der Merkmale entspricht. Dabei werden die betrieblichen Besonderheiten anteilmässig als besondere Betriebsverhältnisse berücksichtigt (Prämien-Wegleitung der Suva für das Jahr 2008 [nachfolgend: Prämien-Wegleitung], Grundsätze BUV, Allgemeines zur Prämienbemessung und Einreihungsregeln). 6.2.3Gemäss der Betriebsbeschreibung vom 22. Dezember 2005 (Akt. 10/1) bestehen die Tätigkeiten der Beschwerdeführerin zu 40 % aus Gartenbau / baugewerblichen Tätigkeiten, zu 35 % aus Gärtner- arbeiten und zu 25 % aus Administration / kaufmännischen Tätigkei- ten. Es erscheint daher ohne Weiteres nachvollziehbar, dass nicht eine Zuteilung in den Unterklassenteil C4A „Gartenbau mit überwiegend Gärtnerei“ erfolgte, sondern in den Unterklassenteil C0 „Gartenbau“. Die Beschwerdeführerin begründet ihre Behauptung, die drei Tätig- keitsbereiche würden je einen Drittel ausmachen, nicht und legt auch keine Beweise vor. Aufgrund der Akten und ihrem Auftritt im Internet (vgl. www._______ [besucht am 29. Dezember 2009]) ist nicht ersichtlich, weshalb die von der Beschwerdeführerin unterzeichnete Betriebsbeschreibung unrichtig sein soll oder inwiefern sich die Verhältnisse seit dem 1. Januar 2006 massgeblich verändert haben sollen. Im Übrigen wäre der Betrieb der Beschwerdeführerin auch dann nicht als Gartenbaubetrieb mit überwiegend Gärtnerei zu qualifizieren, wenn die Behauptung zutreffen würde, dass die beiden Bereiche Gartenbau und Gärtnerei je einen Drittel der gesamten Tätigkeiten bildeten, weil der Anteil Gärtnerei damit nur gleich gross wäre wie der Anteil Gartenbau, jedoch – auch nach allgemeinem Sprachgebrauch (vgl. Urteil BVGer C-376/2008 vom 27. November 2009 E. 6.1.4 f.) – nicht „überwiegend“ wäre. 6.2.4Es trifft zwar zu, dass für einen Betrieb allenfalls nicht nach- vollziehbar ist, weshalb er dem Unterklassenteil C0 und nicht dem Unterklassenteil C4A zugeteilt wurde, was das Bundesverwaltungs- gericht im erwähnten Urteil C-376/2008 (E. 6.1.5) auch kritisiert hat. Dies betrifft aber nur diejenigen Fälle, in welchen nicht bereits auf- grund der Bezeichnung der Klassen, Unterklassen und Unterklassen- teile ersichtlich ist, wo ein bestimmter Betrieb (oder eine bestimmte Betriebskategorie) zuzuordnen ist, insbesondere Betriebe, bei welchen der Anteil Gärtnereiarbeiten grösser ist als der Anteil Gartenbau- tätigkeiten. Wie soeben ausgeführt, erscheint die Zuordnung bei der Se it e 12

C-9 1 9/ 20 0 8 Beschwerdeführerin ohne Weiteres klar, weshalb die diesbezügliche Rüge einer Gehörsverletzung fehl geht. 6.3Der Betrieb der Beschwerdeführerin wurde demnach zu Recht dem Unterklassenteil C0 der Klasse 41A zugeteilt. 6.3.1Jedem Unterklassenteil wird im BUV-Grundtarif der Suva ein Prämiensatz als sogenannter Basissatz zugeteilt, bei der NBUV erhält in der Regel eine ganze Klasse den gleichen Basissatz. Ein Betrieb wird grundsätzlich zum Basissatz im Prämientarif eingereiht, wenn nicht das Bonus-Malus-System (BMS) oder die Erfahrungstarifierung (ET) zur Anwendung kommt. Insbesondere neu bei der Suva versicherte sowie kleinere Betriebe, bei welchen die Risikoerfahrungen infolge mangelnder Versicherungsdauer fehlen oder diese wegen mangelnder Grösse nicht aussagekräftig sind, werden zum Basissatz eingereiht (Urteil BVGer C-376/2008 vom 27. November 2009 E. 5.7). 6.3.2Unter das für die BUV entwickelte BMS 03 fallen Betriebe mit ei- ner durchschnittlichen Basisprämie zwischen Fr. 5'000.- und 300'000.- pro Jahr. Bei diesem Prämienbemessungsmodell wird – neben den allgemeinen Risikoerfahrungen der Risikogemeinschaft – auch der finanzielle Aufwand für die Versicherungsleistungen der letzten sechs Unfalljahre jedes individuellen Betriebes berücksichtigt (vgl. dazu Bonus-Malus-System BMS 03, Berufsunfallversicherung, Suva-Bro- schüre Nr. 2846. d – 2007 [im Folgenden: Broschüre BMS 03]). 6.3.3Im Bereich der NBUV wird das BMS 07 angewendet, sofern die durchschnittliche Basisprämie pro Jahr zwischen Fr. 60'000.- und 300'000.- beträgt (Bonus-Malus-System BMS 07 Nichtberufsunfallver- sicherung, Suva-Broschüre Nr. 2868.d – 2007). 6.4Der beschwerdeführende Betrieb ist für die obligatorische Unfall- versicherung seit dem 1. Januar 2006 der Suva unterstellt. Aufgrund seiner Grösse (für das Jahr 2006 wird eine BUV-Basisprämie von Fr. 29'572.- ausgewiesen) wird der Betrieb bei entsprechender Versi- cherungsdauer unter das für die BUV massgebende BMS 03 fallen. Solange noch keine aussagekräftigen individuellen Risikoerfahrungen für eine Anwendung des BMS 03 vorliegen, wäre er grundsätzlich zum Basissatz im BUV-Prämientarif einzureihen. In der NBUV fällt der Betrieb – unabhängig von der Versicherungsdauer – hingegen nicht in den Anwendungsbereich des BMS 07, weil die Basisprämie weit unter Fr. 60'000.- pro Jahr liegt. Se it e 13

C-9 1 9/ 20 0 8 6.4.1Für den Unterklassenteil 41A C0 – welchem die Beschwerde- führerin zugeteilt wurde – gilt für das Jahr 2008 (vgl. Prämientarif 2008, Suva-Broschüre Nr. 335.d, November 2007) als Basissatz ein Netto-Prämiensatz BUV von 3.2 % (Stufe 105) und für die NBUV ein Bruttosatz von 2.62 % (Stufe 98). Die Beschwerdeführerin wurde für die BUV in der Stufe 98 (Netto-Prämiensatz von 2.272 %) und für die NBUV in der Stufe 96 (Brutto-Prämiensatz von 2.38 %) eingereiht. Trotz Erhöhung liegt der verfügte Prämiensatz damit in der BUV um sieben und in der NBUV um zwei Stufen unter dem massgebenden Basissatz. 6.4.2Im Einspracheentscheid und in der Vernehmlassung führte die Suva aus, für Gartenbaubetriebe, die früher bei einer Privatversiche- rung versichert waren, seien besondere Regeln geschaffen worden, um bei der Überführung ins Prämiensystem der Suva Härtefälle zu vermeiden bzw. einen – allenfalls erheblichen – Prämienanstieg über mehrere Jahre zu verteilen. In den ersten zwei Jahren nach dem Wechsel zur Suva werde der Prämiensatz gegenüber demjenigen des Privatversicherers grundsätzlich nur bei einem schlechten Schaden- rendement angehoben. Bei gutem Schadenrendement werde der Betrieb zu demjenigen Brutto-Prämiensatz im Suva-Grundtarif einge- reiht, welcher dem zuletzt gültigen Brutto-Prämiensatz des Privatver- sicherers am nächsten liege. Im dritten Jahr werde in der BUV der Netto-Prämiensatz um einen Drittel der Differenz zwischen dem Zielsatz und dem zuletzt verfügten Netto-Prämiensatz verändert, höchstens aber um drei Stufen (in der Klasse 41A), sofern nicht eine raschere Anpassung vereinbart worden sei. Der Zielsatz entspreche dem Prämienbedarf gemäss BMS, aufgerechnet auf sechs Jahre, oder dem Basissatz. Im vierten Jahr der Suva-Unterstellung werde der Netto-Prämiensatz um die Hälfte der Differenz zwischen dem Zielsatz und dem zuletzt verfügten Netto-Prämiensatz verändert, wiederum um maximal drei Stufen. 6.4.3Bei der Beschwerdeführerin kam der Grundsatz zur Anwendung, dass die Prämiensätze in den ersten beiden Jahren nach der Suva- Unterstellung kaum erhöht werden. Für das Jahr 2008 sollten die Prämiensätze nun – entsprechend der Regel zum dritten Jahr – ange- hoben werden, um diese schrittweise den Prämiensätzen, welche dem Risiko der neuen Risikogemeinschaft bei der Suva entsprechen, anzu- passen. Im Zeitpunkt, in dem die Suva die Prämiensätze für das dritte Jahr nach der Ablösung von einem Privatversicherer verfügt, liegen in Se it e 14

C-9 1 9/ 20 0 8 der Regel erst die Schadenerfahrungen eines Jahres vor. Das BMS 03 beruht hingegen auf den Erfahrungszahlen der letzten sechs Jahre. Die Suva hat die Werte des Jahres 2006 auf sechs Jahre hoch- gerechnet und nach den Grundsätzen des BMS 03 den Bedarfssatz ermittelt. 6.5Die Beschwerdeführerin wäre – wie bereits ausgeführt – grund- sätzlich zum Basissatz für die Klasse 41A C0 im BUV-Prämientarif (Stufe 105) einzureihen. Gegenüber dem Jahr 2007 würde sich damit der Netto-Prämiensatz von 1.963 % (Stufe 95) auf 3.2 % (Stufe 105), mithin um 63 % erhöhen. Eine solche Erhöhung wäre mit dem Gebot der Verhältnismässigkeit kaum zu vereinbaren. Daher muss der Prä- miensatz schrittweise angepasst werden. 6.5.1Nach der Rechtsprechung kann eine Prämienerhöhung von 20 % noch nicht als unverhältnismässig bezeichnet werden. Bei einer Tarifänderung kann allenfalls auch eine über 20 % liegende Prämien- erhöhung zulässig sein (Urteil BVGer C-2341/2007 vom 16. Juni 2008 E. 5.4.1, Urteil BVGer C-1164/2007 vom 6. Juni 2008 E. 6.5.2, je mit Hinweisen). Die Grenzen einer noch als verhältnismässig zu quali- fizierenden Erhöhung lassen sich nicht allgemein mit einer bestimmten Prozentzahl festlegen. Unverhältnismässig könnte eine Prämien- erhöhung beispielsweise auch dann sein, wenn ein einziger Unfall mit Kostenfolgen einen massiven Anstieg der Prämien auf weit über dem Basissatz der Branche zur Folge hätte. Dahinter würde dann aber die Überlegung stehen, dass die Prämie in einem solchen Fall nicht mehr Ausdruck eines statistisch einigermassen plausiblen Risikos wäre (Urteil BVGer C-2341/2007 vom 16. Juni 2008 E. 5.4.2). 6.5.2Mit dem Grundsatz, wonach die jährliche Prämienerhöhung in der Klasse 41A (bzw. in den Stufen 101 bis 150) – sofern die Prämienänderung nicht aufgrund einer Änderung der Betriebsart oder der Betriebsverhältnisse erfolgt – maximal drei Stufen im BUV- Grundtarif betragen darf (vgl. Broschüre Prämienbemessung, S. 9), hat die Suva eine in der Regel verhältnismässige Begrenzung des Prämienanstiegs vorgesehen. Im vorliegenden Fall beträgt die Erhö- hung der BUV-Nettoprämie von 1.963 % auf 2.272 % etwas weniger als 16 %. Eine solche Erhöhung ist nach der Rechtsprechung ver- hältnismässig. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerde- führerin nach der Neueinreihung immer noch sieben Stufen unter der für ihre Branche massgebenden Stufe eingereiht ist. Ein im Vergleich Se it e 15

C-9 1 9/ 20 0 8 zu gleichartigen Betrieben zu tiefer Prämiensatz steht grundsätzlich im Widerspruch zum Prinzip der Risikogerechtigkeit bzw. dem Gleichbe- handlungsgebot (vgl. vorstehende E. 4.5). Die Anpassung an den risikogerechten Prämiensatz hat zwar schrittweise, aber zugleich innerhalb einer nützlichen Zeitperiode zu erfolgen. Die Erhöhung des BUV-Prämiensatzes auf 2.272 % ist demnach rechtens. 6.6Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine weitere Instruktion zur Frage, ob sich eine – wenn auch nur teilweise – Berücksichtigung des Schadenverlaufs eines einzelnen Versicherungsjahres nach analogen Prinzipien des BMS 03 aufgrund statistischer Werte rechtfertigen lässt. Nach der Rechtsprechung können signifikant nicht mehr im Bereich der üblichen Zufallsschwankungen liegende Abweichungen der Kosten der Unfälle vom statistisch zu erwartenden Wert als sekundäres Risikomerkmal bei der Prämienbemessung für einen Betrieb berück- sichtigt werden (siehe BGE 112 V 316 E. 3, Urteil BVGer C-3189/2006 vom 5. Mai 2008 E. 8.4). Vorliegend würde sich die Frage stellen, ob diese Signifikanz gegeben wäre, wenn ein einziges Versicherungsjahr massgebend wäre, weil das System des BMS 03 für die Berücksichti- gung längerer Beurteilungsperioden konzipiert wurde. 6.7Nicht zu beanstanden ist nach dem Gesagten auch die Prämien- erhöhung für die NBUV. Die Erhöhung der Bruttoprämie von 2.23 % (Stufe 94) auf 2.38 % (Stufe 96) beträgt weniger als 7 % und kann keinesfalls als unverhältnismässig bezeichnet werden. 7. Die Beschwerdeführerin rügt weiter, die Schaffung von Klassen, Unter- klassen und Stufen für einzelne Betriebe führe im Ergebnis zu will- kürlichen Prämiensätzen bzw. dazu, dass die Prämiensätze der Suva weit über denjenigen der Privatversicherungen lägen (Akt. 12 S. 2, vgl. auch Akt. 1 S. 3). Weiter verletze die Suva Art. 92 Abs. 2 UVG, weil sie bei der Prämienbemessung lediglich die Unfallgefahr, nicht aber die Massnahmen zur Unfallverhütung berücksichtige (Akt. 1 S. 4). 7.1Der Suva steht bei der Bildung von Risikogemeinschaften – die vom Gesetz gefordert und Voraussetzung für risikogerechte Prämien- differenzierungen sind (vgl. E. 5.2 hiervor) – ein erheblicher Ermes- sensspielraum zu. Die Einteilung in Klassen hat nach sachlichen Gesichtspunkten zu erfolgen, die eine rechtsungleiche Behandlung der Versicherten ausschliessen. Ist ein Unterscheidungsmerkmal sachlich gerechtfertigt, so hält es auch vor dem Erfordernis der Rechtsgleich- Se it e 16

C-9 1 9/ 20 0 8 heit stand. Sachlich gerechtfertigt ist das Unterscheidungsmerkmal, wenn es sich auf eine wesentliche Tatsache stützt. Dabei hält Art. 92 Abs. 2 UVG namentlich fest, dass das Unterscheidungsmerkmal in der Art und in den Verhältnissen des Betriebs zu suchen ist (BVGE 2007/27 E. 6 mit Hinweisen auf Literatur und Rechtsprechung). Nach welchen konkreten Risikogesichtspunkten im Einzelnen aber solche Risikogemeinschaften zusammenzufassen sind, wird durch die Grundsätze der Gegenseitigkeit (Art. 61 UVG) und der Rechtsgleich- heit nicht determiniert. Dies kann innerhalb so weit gesteckter Grenzen auf unterschiedliche Arten geschehen. Bei der Bestimmung der für die Zuteilung wesentlichen Kriterien ist auch der Grundsatz der Verwal- tungsökonomie zu beachten, wonach das gewählte Element nicht zu einem derart hohen Verwaltungsaufwand führen darf, dass ein unver- hältnismässig grosser Anteil der Prämien für die Kosten der Ver- waltung verwendet wird. Es wird also unter Umständen ein gewisser Schematismus notwendig, da auf relativ einfache und praktikable Unterscheidungskriterien abzustellen ist, selbst wenn daraus eine gewisse Rechtsungleichheit erwachsen kann (vgl. BGE 131 I 291 E. 3.2, 112 V 283 E. 4b; SVR 1995 KV Nr. 60; JÖRG PAUL MÜLLER/MARKUS SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S. 671 ff.); allerdings muss die der Verwaltung geschaffene Erleichterung die in einzelnen Fällen erfolgende Abweichung von der Rechtsgleichheit aufwiegen (BEATRICE WEBER-DÜRLER, Verwaltungsökonomie und Praktika- bilität im Rechtsstaat, ZBl 87/1986, S. 212 f.; BGE 107 V 203 E. 3a). Auch wenn neben der von der Suva gewählten Lösung andere Eintei- lungen vorstellbar sind – Beweis dafür sind die Tarife der Privat- versicherer mit anders zusammengefassten Risikogruppen –, kann daraus noch nicht geschlossen werden, dass diese ihren Ermessens- spielraum überschreitet (siehe auch vorne E. 2.2.2). Ideal wäre es, wenn jeder Betrieb für sich eine Risikogemeinschaft bilden könnte. Da aber ein einzelner Betrieb meist zu wenig schlüssige Risikostatistiken aufweist, müssen mehrere Betriebe zu Risikogemein- schaften zusammengefasst werden. Dies gilt insbesondere für kleinere Betriebe, denn das Risiko eines Berufsunfalls mit Invaliditätsfolge ver- wirklicht sich beispielsweise durchschnittlich pro Jahr einmal auf 1'500 Beschäftigte (siehe Broschüre Prämienbemessung, S. 4). In der Reali- tät existieren jedoch keine völlig identischen Betriebe, weshalb jede Zusammenfassung von Betrieben zu einer Risikogemeinschaft gewis- se Schematisierungen mit sich bringt. Dies liegt allerdings in der Natur Se it e 17

C-9 1 9/ 20 0 8 der Sache begründet. Bei Betrachtung eines konkreten Betriebs sind somit in den meisten Fällen gewisse Merkmale anzutreffen, die sich bei anderen Betrieben der gleichen Gemeinschaft nicht oder anders ausgestaltet finden (BVGE 2007/27 E. 6 S. 323). 7.2Allein der Umstand, dass die Prämiensätze bei der Suva höher sind als bei der Privatversicherung, lässt den Prämientarif der Suva noch nicht als willkürlich erscheinen. Unter dem alten Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 13. Juni 1911 (KUVG) waren einzig Fabriken und Unternehmungen mit erhöhten Betriebsgefahren der obligatorischen Unfallversicherung und damit der Suva unterstellt (siehe Botschaft des Bundesrates zum Bun- desgesetz über die Unfallversicherung vom 18. August 1976, BBl 1976 III 141, S. 160 ff.). Mit dem UVG sollten alle Arbeitnehmenden dem Unfallversicherungsschutz unterstellt werden, wobei der Tätigkeits- bereich der Suva grundsätzlich nicht ausgedehnt werden sollte (a.a.O. S. 176 f.). Die bereits früher bei der Suva versicherten Betriebsarten sollten weiterhin bei dieser versichert bleiben, währenddem die neu durch das UVG erfassten Betriebe die Unfallversicherungsverträge bei Privatversicherern abschliessen konnten. Obwohl damit keine strikte Besitzstandswahrung bezweckt wurde und auch Betriebskategorien, die unter der Herrschaft des KUVG nicht vom Versicherungsobli- gatorium erfasst wurden, gemäss Art. 66 Abs. 1 UVG in den Tätig- keitsbereich der Suva fallen (z.B. Gartenbaubetriebe, vgl. BGE 86 I 155, Urteil BGer 8C_256/2009 [publiziert in SVR 2009 UV Nr. 58] E. 4.2 mit Hinweisen), führte dies dazu, dass sich die obligatorisch der Suva unterstellten Branchen gegenüber den Betriebsarten, die dem Tätigkeitsbereich der Privatversicherer zugeordnet sind, durch eine erhöhte Gefahr (mithin auch durch ein erhöhtes Kostenrisiko) aus- zeichnen. Weiter ist zu beachten, dass nicht nur der Suva, sondern auch den übrigen Versicherern bei der Klassenbildung ein weiter Ermessensspielraum zugestanden wird. Ein Vergleich zwischen den Klassen bzw. den Prämiensätzen der Privatversicherer und der Suva ist deshalb nicht ohne Weiteres möglich (zum Ganzen siehe nicht veröffentlichtes Urteil REKU 513/02 vom 28. März 2003 E. 6 mit Hinweisen). 7.3Die Zuteilung der Gartenbaubetriebe zur Klasse 41A, in welcher die Betriebe des Bauhauptgewerbes zusammengefasst werden, ist nachvollziehbar, fallen die Gartenbaubetriebe doch nach der Recht- Se it e 18

C-9 1 9/ 20 0 8 sprechung unter Betriebe des Baugewerbes im Sinne von Art. 66 Abs. 1 Bst. b UVG bzw. Art. 73 Bst. a UVV (vgl. Hinweise in E. 6.1). Weiter wird die Unterklasse Gartenbau in zwei Risikogemeinschaften (Unterklassenteil Gartenbau und Unterklassenteil Gartenbau mit über- wiegend Gärtnerei) aufgeteilt. Betriebe, die vorwiegend baugewerb- liche Tätigkeiten ausüben, werden der Unterklasse A0 zugeteilt (vgl. Urteil BVGer C-376/2008 vom 27. November 2009 E. 6.1.4). Damit wird den unterschiedlichen Risiken von Gärtnereiarbeiten und Garten- bau hinreichend Rechnung getragen. Die Klassen- bzw. Unterklassen- struktur ist sachlich begründet und daher nicht zu beanstanden. 7.4Unbehelflich ist der Vorwurf, die Suva berücksichtige – entgegen der Vorschrift von Art. 92 Abs. 2 UVG – bei der Prämienbemessung die von einem Betrieb getroffenen Massnahmen zur Unfallverhütung nicht. Gleiches gilt für die Forderung, die Prämien seien so festzu- setzen, dass neu bei der Suva (obligatorisch) versicherte Betriebe nicht Schadenfälle von den letzten zehn Jahren mitzutragen hätten. 7.4.1Zunächst ist auf das Versicherungsprinzip hinzuweisen, dem inhärent ist, dass Betriebe mit hohen Kosten durch Betriebe mit nied- rigen Kosten mitfinanziert werden. Die Prämie kann demnach nicht eine direkte Gegenleistung für die Unfallkosten eines bestimmten Betriebs sein, sondern eine Gegenleistung dafür, dass die Versiche- rung bei Verwirklichung entsprechender Risiken auch sehr hohe Kosten, die weit über den geleisteten Prämien liegen, zu übernehmen hat. Deshalb sollen mit den Prämien die Kosten einer Risikoge- meinschaft (und nicht die Kosten eines einzelnen Betriebes, sofern es sich nicht um einen Grossbetrieb handelt, bei dem die Erfahrungs- tarifierung zur Anwendung kommt) finanziert werden. Weiter sind die Betriebe – von Gesetzes wegen – nach Massgabe ihres Risikos und nicht nach den Kosten der Schadenfälle in den Prämientarif einzu- reihen. Kommt ein Bonus-Malus-System zur Anwendung, können zwar Betriebe, die wenig Kosten verursachen, von einem Bonus profitieren; damit wird aber das Versicherungsprinzip, welches am Risiko an- knüpft, nicht aufgehoben (Urteil BVGer C-1164/2007 vom 6. Juni 2008 E. 6.5.1). 7.4.2Nach Art. 82 Abs. 1 UVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten alle Massnah- men zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den gegebenen Verhältnissen angemes- Se it e 19

C-9 1 9/ 20 0 8 sen sind. Die Pflichten des Arbeitgebers werden insbesondere durch Art. 3 ff. der Verordnung über die Unfallverhütung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV, SR 832.30) konkretisiert. Für einzelne Berufsgruppen hat der Bundes- rat – gestützt auf Art. 83 Abs. 1 UVG – zudem besondere Schutzvor- schriften erlassen (z.B. Bauarbeitenverordnung vom 29. Juni 2005 [BauAV, SR 832.311.141]). Nach konstanter Rechtsprechung der Rekurskommission (bis Ende 2006 zuständige Beschwerdeinstanz), welche vom Bundesverwal- tungsgericht übernommen wird, bildet die Beachtung der gesetzlich verankerten Pflicht des Arbeitgebenden, die Arbeitssicherheit zu gewährleisten, keinen Grund für eine besondere bzw. automatische Prämienreduktion (vgl. bspw. nicht veröffentlichte Urteile REKU 592/04 vom 18. November 2005 E. 6b, REKU 591/04 vom 23. September 2005 E. 5, REKU 463/00 vom 20. August 2001 E. 7). Hingegen kann die Missachtung der Vorschriften zur Unfallverhütung eine Prämien- erhöhung gestützt auf Art. 92 Abs. 3 UVG – unabhängig von einer Erhöhung im Rahmen der normalen Einreihung gemäss Art. 92 Abs. 2 UVG – nach sich ziehen (vgl. Urteil BVGer C-4640/2007 vom 9. März 2009). Besondere Anstrengungen im Bereich Arbeitssicherheit und Unfallverhütung können sich für die Betriebe aber längerfristig insofern auszahlen, dass die Unfallhäufigkeit und damit auch die Kosten der Risikogemeinschaft sinken. Kommt das BMS 03 zur Anwendung, wird der einzelne Betrieb zudem von einem Bonus profitieren können. 7.4.3Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin verlangt Art. 92 Abs. 2 UVG nicht, dass die individuell konkreten Massnahmen eines einzelnen Betriebes bei der Einreihung im Prämientarif zu berück- sichtigen sind. Vielmehr kann – wie bei der Unfallgefahr – auf den Stand der Unfallverhütung bei gleichartigen Betrieben abgestellt wer- den. Wie das EVG in BGE 112 V 316 festgestellt hat, geht die Suva mit Recht vom Grundsatz aus, dass bei der Bestimmung des Prämien- bedarfs bei der Mehrzahl der Betriebe im Allgemeinen auf die Risiko- erfahrungen aller gleichartigen Betriebe einer Risikogemeinschaft abzustellen ist. Davon ist gemäss Art. 92 UVG dann abzuweichen, wenn sich bei einem Unternehmen die Betriebsart oder die Betriebs- verhältnisse ändern (Abs. 4), wenn gegen Vorschriften über die Ver- hütung von Unfällen und Berufskrankheiten verstossen wird (Abs. 3) oder wenn aufgrund von Risikoerfahrungen zuverlässig auf einen andern – höheren oder tieferen – Prämienbedarf geschlossen werden Se it e 20

C-9 1 9/ 20 0 8 muss (Abs. 5), insbesondere wenn bei einem Unternehmen die Unfall- kosten derart vom Erwartungswert abweichen, dass sie ausserhalb des Bereichs der üblichen Zufallsschwankungen liegen (BGE 112 V 316 E. 3). 7.5Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der für das Jahr 2008 verfügte Prämiensatz (BUV und NBUV) rechtens ist. Die Beschwerde ist daher – soweit darauf einzutreten ist – im Sinne der Erwägungen abzuweisen und der angefochtene Einspracheentscheid zu bestätigen. 8. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 8.1Laut Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten der unter- liegenden Partei aufzuerlegen, wobei der geleistete Kostenvorschuss zu berücksichtigen ist. Da die Beschwerdeführerin unterlegen ist, hat sie die Verfahrenskosten zu tragen. Diese bemessen sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (vgl. Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr bei einem Streit- wert bis Fr. 10'000.- zwischen Fr. 200.- und 5'000.- (Art. 4 VGKE). Die Verfahrenskosten sind vorliegend auf Fr. 800.- festzulegen. 8.2Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begeh- ren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhält- nismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Vorinstanz hat als mit einer öffentlichen Aufgabe betraute Orga- nisation jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (vgl. BGE 128 V 124 E. 5b, Art. 7 Abs. 3 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird – soweit darauf eingetreten wird – im Sinne der Erwägungen abgewiesen. Se it e 21

C-9 1 9/ 20 0 8 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.- verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: -die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) -die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde) -das Bundesamt für Gesundheit, Dienstbereich Kranken- und Unfall- versicherung Der vorsitzende Richter:Die Gerichtsschreiberin: Johannes FrölicherSusanne Fankhauser Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffent- lich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent- scheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Se it e 22

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Entscheidungsdatum
24.03.2010
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25.03.2026