B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-918/2015
Urteil vom 8. März 2016 Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richter Daniel Stufetti, Richterin Michela Bürki Moreni, Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Parteien
A._______, Frankreich, vertreten durch Dr. Claude Schnüriger, Advokat, Lange Gasse 90, Postfach 538, 4010 Basel, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Aufhebung der Rente (Verfügung vom 12. Januar 2015).
C-918/2015 Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1968 geborene, in seiner Heimat Frankreich wohnhafte A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) war ab dem 2. Mai 1996 in seiner Eigenschaft als Grenzgänger in der Schweiz als Maschinenführer im 3-Schicht-Betrieb tätig und über seine Arbeitgeberin bei der Schweize- rischen Unfallversicherung (im Folgenden: Suva) versichert. Am 2. März 1998 stürzte er beim Snowboardfahren. Anlässlich dieses Sturzes zog er sich eine zentrale Mittelgesichtsfraktur zu, und im Anschluss an die not- wendig gewordene chirurgische Intervention traten präoperativ nicht vor- handen gewesene Doppelbilder auf. Am 16. Juni 1998 fand eine weitere Operation statt. Nach einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ab dem Unfall- datum bis zum 19. Januar 1999 lag bis zum 23. April 1999 eine Teilarbeits- fähigkeit von 50 % vor. Nachdem die Wiedereingliederung im angestamm- ten Betrieb gescheitert war resp. der Versicherte erneut eine vollständige Arbeitsunfähigkeit aufgewiesen hatte, erfolgte per 30. November 1999 die Kündigung (Akten [im Folgenden: act.] der IV-Stelle Solothurn [im Folgen- den: IV-Stelle SO] 1 bis 23). B. Mit Datum vom 2. September 1999 (Eingangsdatum: 17. September 1999) meldete sich der Versicherte zum Bezug von Leistungen der schweizeri- schen Invalidenversicherung in Form von beruflichen Eingliederungsmass- nahmen und einer Rente an (act. 24). Nach weiteren Abklärungen der Suva (act. 29) und nachdem die IV-Stelle SO am 4. Januar 2002 unter anderem bemerkt hatte, es handle sich um einen "reinen Unfall-Fall" (act. 30), erliess letztere am 7. Januar 2002 einen Beschluss, mit welchem dem Versicher- ten bei einem Invaliditätsgrad (im Folgenden auch: IV-Grad) von 80 % mit Wirkung ab 1. März 1999 eine ganze IV-Rente zugesprochen wurde (act. 31); die entsprechende Verfügung datiert vom 7. März 2002 (act. 32). C. Nach weiteren medizinischen Abklärungen seitens der Suva (act. 34) er- liess diese am 19. Februar 2004 eine Verfügung, mit welcher sie dem Ver- sicherten bei einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von 24 % mit Wirkung ab
C-918/2015 Seite 3 44 S. 3 bis 36). Mit Datum vom 16. Mai 2008 erliess die Suva eine neue Verfügung, mit welcher sie dem Versicherten bei einem Erwerbsunfähig- keitsgrad von 77 % mit Wirkung ab 1. März 2003 eine Rente zusprach (act. 45). In der Folge teilte die IV-Stelle SO dem Versicherten betreffend die am 3. März 2004 von Amtes wegen eingeleitete Rentenrevision (act. 37) am 13. Juni 2008 mit, die Überprüfung des IV-Grades habe keine Än- derung ergeben, weshalb weiterhin Anspruch auf die bisherige Rente be- stehe (IV-Grad: 77 %; act. 47). Mit einer weiteren Verfügung vom 24. No- vember 2010 sprach die Suva dem Versicherten bei einer Integritätsein- busse von 26.25 % eine Integritätsentschädigung zu (Suva-act. 159). D. Im März 2013 leitete die IV-Stelle SO eine weitere Rentenrevision von Am- tes wegen ein (act. 50). Nach Kenntnis von Suva-Akten (act. 55.1 bis 55.38) ordnete die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IV- STA oder Vorinstanz) am 23. September 2013 verfügungsweise eine poly- disziplinäre medizinische Untersuchung an (act. 62). In der Folge wurden am 19. November 2013 ein psychiatrisches (Dr. med. B., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie; act. 67.2), am 4. Dezember 2013 ein neurologisches (lic. phil. C., Fachpsychologin für Neuropsycholo- gie FSP; act. 67.5) und internistisches (Dr. med. D., Facharzt für Innere Medizin, act. 67.3) sowie am 30. Dezember 2013 ein augenärztli- ches Teilgutachten (Dr. med. E., Facharzt für Ophtalmologie und Chirurgie; act. 67.4) erstellt; das Hauptgutachten datiert vom 4. Februar 2014 (act. 67.1). Nach einer diesbezüglichen Stellungnahme des Hausarz- tes des Versicherten vom 20. März 2014 (act. 74) und der Mitteilung der Suva vom 24. April 2014, wonach die Rente gestützt auf die Abklärungen nicht geändert werde (act. 76), gab Dr. med. F._______, Facharzt für All- gemeine Medizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (im Folgenden: RAD) am 11. Juni 2014 eine Stellungnahme ab (act. 77). Daraufhin stellte die IV- Stelle SO dem Versicherten mit Vorbescheid vom 18. Juni 2014 die Aufhe- bung der bisherigen Rente in Aussicht (act. 78). Nachdem der Versicherte hiergegen am 26. Juni 2014 seine Einwendungen vorgebracht (act. 80) und der RAD am 1. Oktober 2014 erneut Stellung genommen hatte (act. 84), erliess die IVSTA am 12. Januar 2015 eine dem Vorbescheid im Ergebnis entsprechende Verfügung (act. 86 und Suva-act. 182). E. Hiergegen liess der Versicherte, vertreten durch Advokat Dr. Schnüriger, beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 12. Februar 2015 Be- schwerde erheben und beantragen, es seien die Verfügung vom 12. Januar
C-918/2015 Seite 4 2015 aufzuheben und die Vorinstanz zu verurteilen, ihm auch nach dem 28. Februar 2015 auf der Basis eines IV-Grades von 77 % eine ganze IV- Rente auszurichten; eventualiter sei die Vorinstanz zu verurteilen, ihm be- rufliche Massnahmen anzubieten. Weiter sei ihm die unentgeltliche Verbei- ständung zu bewilligen (act. im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B- act.] 1). Zur Begründung wurde in materieller Hinsicht zusammengefasst ausge- führt, die Suva habe in Kenntnis des Gutachtens der G._______ vom 4. Februar 2014 die bestehende Rente (IV-Grad 77 %) bestätig. Im Zusam- menhang mit diesem Gutachten und der Auffassung der Vorinstanz rüge der Beschwerdeführer, dass bei ihm das gleiche Beschwerdebild vorliege, das seinerzeit zu einer Berentung durch die Vorinstanz und die Suva ge- führt habe. Bei den Feststellungen und Schlussfolgerungen der Gutachter handle es sich lediglich um eine andere Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei unverändertem Zustand. Die Auffassung, die Diagnose einer organischen Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F07.0) sei nicht mehr gegeben, werde im Gutachten nicht begründet. Weiter verhalte es sich so, dass die Gutachter den Bericht von Dr. med. H._______ vom 22. November 2010 überhaupt nicht berücksichtigt hätten, obwohl dieser im Gutachten erwähnt werde. Im Gutachten werde die angebliche gesundheitliche Verbesserung überhaupt nicht begründet. Bei den Feststellungen im Gutachten auf Seite 17 handle es sich um ein eigentliches "obiter dictum". Es verhalte sich so, dass beim Beschwerdeführer sowohl in somatischer wie auch psychischer Hinsicht ein unverändertes Beschwerdebild vorliege. Entgegen der Auffassung der Gutachter habe keine Verbesserung stattgefunden. Es liege nach wie vor ein psychiatrisches Beschwerdebild vor, das sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirke (organische Persönlichkeitsstörung). Weiter habe der Beschwer- deführer erhebliche Kopfschmerzen, und auch die Doppelbilder bestünden immer noch. Eventuell sei ein weiteres polydisziplinäres medizinisches Gutachten in Auftrag zu geben. Es mache den Anschein, dass das Gutach- ten auch die Suva nicht überzeugt habe. Diese habe die bestehende Rente nach Erhalt der Expertise ausdrücklich bestätigt. Die Annahme der Vorinstanz, der Beschwerdeführer könne die angestammte Tätigkeit als Maschinenführer im Umfang von 80 % und ohne weitere Leistungsein- schränkung ausführen, sei illusorisch. Es sei insbesondere zu berücksich- tigen, dass er wegen des bekannten Augenleidens sehr rasch ermüde. F. Mit prozessleitender Verfügung vom 18. Februar 2015 wurde der Be-
C-918/2015 Seite 5 schwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Aktenentscheid) auf- gefordert, innert Frist das dieser Verfügung beigelegte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" ausgefüllt und mit den nötigen Beweismit- teln versehen beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen (B-act. 3). Nach Vorliegen diesbezüglicher Akten (B-act. 4 bis 6) wurde mit Zwischen- verfügung vom 13. Mai 2015 das Gesuch um Erteilung des Rechts auf un- entgeltliche Rechtspflege abgewiesen und der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Nichteintreten auf die Beschwerde) aufge- fordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 400.- in der Höhe der mutmassli- chen Verfahrenskosten zu leisten (B-act. 8 und 9); dieser Aufforderung wurde nachgekommen (B-act. 10). G. In ihrer Vernehmlassung vom 24. März 2015 verwies die Vorinstanz auf die Stellungnahme der IV-Stelle SO vom 19. März 2015 und beantragte die Abweisung der Beschwerde (B-act. 7). Die IV-Stelle SO führte zusammengefasst aus, die Gutachter würden eine klare Verbesserung des Gesundheitszustands sehen und begründen. Folglich liege ein anderes bzw. verbessertes Beschwerdebild als im Zeit- punkt der Berentung vor. Sodann sei es eine folgerichtige Konsequenz, dass ein verändertes Beschwerdebild zu einer anderen (verbesserten) Be- urteilung der Arbeitsfähigkeit führe. Die Aussage "gleicher Zustand – an- dere Beurteilung" könne vorliegend nicht gelten. Da eine umfassende ma- terielle Prüfung des Sachverhalts stattgefunden habe, könne der Referenz- zeitpunkt auf das Jahr 2007 bezogen werden. Aus dem Gutachten gehe deutlich hervor, dass sich der Gesundheitszustand seit der letzten umfas- senden Untersuchung, worauf sich die Mitteilung vom 13. Juni 2008 stütze, deutlich gebessert habe und dass dem Beschwerdeführer wieder eine Ar- beitstätigkeit zugemutet werden könne. Somit sei eine erhebliche Ände- rung des IV-Grades eingetreten und damit der für die Aufhebung der Rente erforderliche Revisionsgrund gegeben. Massgeblich sei nicht die Untersu- chungsdauer, sondern, ob das Gutachten inhaltlich vollständig und im Er- gebnis schlüssig sei. Im Teilgutachten setze sich der Psychiater mit der vom Suva-Psychiater festgestellten Diagnose auseinander. Er nehme klar Stellung dazu und erläutere zudem den Krankheitsverlauf und aus welchen Gründen er eine vollständige Besserung feststelle. Betreffend das Vorhan- densein der Doppelbilder werde auf die Ausführungen der Ophthalmologin Dr. med. E._______ verwiesen; diese sehe eine starke Verbesserung im Befund und erachte keinerlei Einschränkung auf die Arbeitsfähigkeit durch
C-918/2015 Seite 6 den leichten Bulbustiefstand links mit der passenden Brillenkorrektur. Ge- mäss RAD-Stellungnahme vom 11. Juni 2014 sei das Gutachten der G._______ und somit auch das psychiatrische Teilgutachten schlüssig und nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer bringe keine objektiven Gründe vor, die das Einholen eines weiteren polydisziplinären Gutachtens rechtfer- tigen würden. H. In seiner Replik vom 10. Juni 2015 liess der Beschwerdeführer zusammen- fassend an den Rechtsbegehren gemäss seiner Beschwerde vom 12. Feb- ruar 2015 festhalten (B-act. 11). I. In ihrer Duplik vom 11. August 2015 verwies die Vorinstanz auf die Stel- lungnahme der IV-Stelle SO vom 29. Juli 2015 und beantragte erneut die Abweisung der Beschwerde. Die IV-Stelle ihrerseits machte ergänzende Ausführungen und hielt ebenfalls an ihrem Entscheid fest (B-act. 13). J. Mit prozessleitender Verfügung vom 18. August 2015 schloss die Instrukti- onsrichterin den Schriftenwechsel (B-act. 14). K. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den an- fechtbaren Verfügungen gehören jene der IVSTA, welche eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die In- validenversicherung [IVG, SR 831.20] sowie Art. 40 Abs. 2 und Abs. 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV, SR
C-918/2015 Seite 7 831.201]). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG). 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. d bis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Ok- tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmun- gen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversiche- rungen anwendbar, wenn und soweit es die einzelnen Sozialversiche- rungsgesetze vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die IV anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrück- lich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemei- nen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 22a in Verbindung mit Art. 60 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Als Adressat der angefochtenen Verfügung vom 12. Januar 2015 (act. 86, B-act. 7) ist der Beschwerdeführer berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG). Nachdem auch der Kosten- vorschuss von Fr. 400.- fristgerecht geleistet wurde, ergibt sich zusammen- fassend, dass sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Auf die Be- schwerde ist daher einzutreten. 1.4 1.4.1 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bil- det die Verfügung vom 12. Januar 2015, mit welcher die Vorinstanz die seit
C-918/2015 Seite 8 ruar 2015 eine ganze IV-Rente auszurichten; eventualiter seien ihm beruf- liche Massnahmen anzubieten. Aufgrund dieser Rechtsbegehren ist streitig und zu prüfen, ob die Vorinstanz die IV-Rente des Beschwerdeführers zu Recht per Ende Februar 2015 aufgehoben hat und diesem Zusammen- hang, ob sie den Sachverhalt insbesondere in medizinischer Hinsicht rechtsgenüglich abgeklärt und gewürdigt hat. Weiter ist streitig und zu prü- fen, ob der Beschwerdeführer (eventualiter) Anspruch auf berufliche Mass- nahmen hat. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 2. Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren anwendbaren Nor- men und Rechtsgrundsätze darzustellen. 2.1 Der Beschwerdeführer besitzt die französische Staatsbürgerschaft und wohnt in Frankreich (act. 24 S. 1), so dass das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft andererseits über die Frei- zügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen, im Folgenden: FZA, SR 0.142.112.681) anwendbar ist (Art. 80a IVG in der Fassung ge- mäss Ziff. I 4 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2001 betreffend die Bestimmungen über die Personenfreizügigkeit im Abkommen zur Ände- rung des Übereinkommens zur Errichtung der EFTA, in Kraft seit 1. Juni 2002). Das Freizügigkeitsabkommen setzt die verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidge- nossenschaft und den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union insoweit aus, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA). Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit ko- ordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Mitglieder der Ver- tragsstaaten zu gewährleisten. Mit Blick auf den Verfügungszeitpunkt (12. Januar 2015) finden vorliegend die am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koor- dinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1) sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung
C-918/2015 Seite 9 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.11) Anwendung. Gemäss Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 haben Personen, sofern in dieser Verord- nung nichts anderes bestimmt ist, für die diese Verordnung gilt, die glei- chen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitglied- staats wie die Staatsangehörigen dieses Staates. Im Rahmen ihres Gel- tungsbereichs tritt diese Verordnung an die Stelle aller zwischen den Mit- gliedstaaten geltenden Abkommen über soziale Sicherheit. Einzelne Best- immungen von Abkommen über soziale Sicherheit, die von den Mitglied- staaten vor dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung geschlossen wurden, gelten jedoch fort, sofern sie für die Berechtigten günstiger sind oder sich aus besonderen historischen Umständen ergeben und ihre Gel- tung zeitlich begrenzt ist. Um weiterhin Anwendung zu finden, müssen diese Bestimmungen in Anhang II aufgeführt sein. Ist es aus objektiven Gründen nicht möglich, einige dieser Bestimmungen auf alle Personen auszudehnen, für die diese Verordnung gilt, so ist dies anzugeben (Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004). Die Bestimmung des anwend- baren Rechts ergibt sich aus Art. 11 ff. der Verordnung (EG) Nr. 883/2004. 2.2 Im vorliegenden Verfahren finden grundsätzlich jene Vorschriften An- wendung, die im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 12. Januar 2015 in Kraft standen; weiter aber auch solche, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung eines allenfalls früher entstandenen Rentenanspruchs von Belang sind (das IVG ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129; 5. IV-Revision]; die IVV in der entsprechenden Fassung der 5. IV-Revision [AS 2003 3859 und 2007 5155]). Mit Blick auf das Datum der angefochtenen Verfügung (12. Januar 2015) gelangen ebenfalls die Normen des vom Bundesrat auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzten ers- ten Teils der 6. IV-Revision (IV-Revision 6a) zur Anwendung. 2.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG), die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG). Invalidität ist somit der durch einen Gesundheitsschaden verursachte und nach zumutbarer Behandlung oder Eingliederung verbleibende länger dau- ernde (volle oder teilweise) Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt resp. der Möglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Der Invaliditätsbegriff enthält damit zwei Elemente: ein medizinisches (Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) und ein wirtschaftliches im weiteren
C-918/2015 Seite 10 Sinn (dauerhafte oder länger dauernde Einschränkung der Erwerbsfähig- keit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich; vgl. zum Ganzen UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 8 Rz. 7). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi- schen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgaben- bereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be- einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei- bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). 2.4 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG).Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und da- mit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkun- gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung al- len guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, ab- wenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; SVR 2014 IV Nr. 2 S. 5 E. 3.1). Entscheidend ist, ob und inwiefern es der versicherten Person trotz ihres Leidens sozialpraktisch zumutbar ist, die Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt zu verwerten, und ob dies für die Gesellschaft tragbar ist. Dies ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu prüfen (BGE 136 V 279 E. 3.2.1). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Befundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeein- trächtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 141 V 281 E. 2.1). 2.5 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG in der ab 2008 geltenden Fassung besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindes- tens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht An- spruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Laut Art. 29 Abs. 4 IVG (in der ab 2008 geltenden Fassung) werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die
C-918/2015 Seite 11 ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht zwischenstaatliche Vereinbarungen eine abweichende Regelung vorsehen. Eine solche Ausnahme, wie sie seit dem 1. Juni 2002 für die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU und der Schweiz gilt, sofern sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben (BGE 130 V 253 E. 2.3 und 3.1), ist vorliegend gegeben. Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG; seit 1. Januar 2007: BGer) stellt diese Regelung nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 275 E. 6c). 2.6 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Ren- tenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Ge- such hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgeho- ben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invalidi- tätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invaliden- rente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Ge- sundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerb- lichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im übli- chen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszu- standes erheblich verändert haben. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbe- reichs eingetreten ist (BGE 130 V 343 E. 3.5; 117 V 198 E. 3b; SVR 2013 IV Nr. 44 S. 135 E. 3.1.1). Unerheblich unter revisionsrechtlichem Gesichts- winkel ist nach ständiger Praxis die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 371 E. 2b; SVR 2014 UV Nr. 7 S. 22 E. 2.2). Auch eine neue Verwaltungs- oder Ge- richtspraxis rechtfertigt grundsätzlich keine Revision des laufenden Ren- tenanspruchs zum Nachteil des Versicherten (BGE 135 V 201 E. 6.4; 115 V 308 E. 4a bb S. 313). Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allsei- tig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechti- gung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 4b; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 109 E. 1.1). 2.7 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben.
C-918/2015 Seite 12 Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu be- urteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden kön- nen (BGE 140 V 193 E. 3.2; 132 V 93 E. 4). Sache des (begutachtenden) Mediziners ist es zunächst, den Gesundheitszustand zu beurteilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, d.h. mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden die Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Sachverständige seine genuine Aufgabe, wofür Verwaltung und Gerichte nicht kompetent sind. Bei der Fol- genabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt der Arztperson hingegen keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu. Vielmehr nimmt die Arztperson zur Arbeitsun- fähigkeit Stellung, d.h. sie gibt eine Schätzung ab, welche sie aus ihrer Sicht so substanziell wie möglich begründet. Schliesslich sind die ärztli- chen Angaben eine wichtige Grundlage für die juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden kön- nen. Nötigenfalls sind, in Ergänzung der medizinischen Unterlagen, für die Ermittlung des erwerblich nutzbaren Leistungsvermögens die Fachperso- nen der beruflichen Integration und Berufsberatung einzuschalten (BGE 140 V 193 E. 3.2). Demgegenüber fällt es nicht in den Aufgabenbereich des Arztes oder der Ärztin, sich zur Höhe einer allfälligen Rente zu äussern, da der Begriff der Invalidität nicht nur von medizinischen, sondern auch von erwerblichen Faktoren bestimmt wird (vgl. Art. 16 ATSG). Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unab- hängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der
C-918/2015 Seite 13 Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2; 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Unab- hängig davon, ob es sich um eine nachweisliche organische Pathologie oder um ein unklares Beschwerdebild handelt, setzt eine Anspruchsbe- rechtigung stets eine nachvollziehbare ärztliche Beurteilung der Auswir- kungen des Gesundheitsschadens auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit voraus. Dabei können – insbesondere unklaren Beschwerdebildern inhä- rente – Abklärungs- und Beweisschwierigkeiten die Berücksichtigung wei- terer Lebens- und Aktivitätsbereiche wie etwa Freizeitverhalten oder fami- liäres Engagement erfordern, um das Ausmass der Einschränkungen zu plausibilisieren, wobei auch fremdanamnestische Angaben zu berücksich- tigen sind. Ohne Einbezug solcher Indizien, wie sie im Rahmen der festen Praxis zu den organisch nicht nachweisbaren unklaren Beschwerdebildern (BGE 141 V 281 E. 4.4.1) regelmässig zu berücksichtigen sind, ist eine ärztliche Arbeitsfähigkeitsbeurteilung nicht beweiskräftig (BGE 140 V 290 E. 3.3.2). In den konsistenten Nachweis einer gestörten Aktivität und Par- tizipation einzubeziehen sind nur funktionelle Ausfälle, die sich aus denje- nigen Befunden ergeben, welche auch für die Diagnose der Gesundheits- beeinträchtigung massgebend gewesen sind. Die Einschränkung in den Alltagsfunktionen, welche begrifflich zu einer lege artis gestellten Diagnose gehört, wird mit den Anforderungen des Arbeitslebens abgeglichen und an- hand von Schweregrad- und Konsistenzkriterien in eine allfällige Ein- schränkung der Arbeitsfähigkeit umgesetzt. Auf diesem Weg können gel- tend gemachte Funktionseinschränkungen über eine sorgfältige Plausibili- tätsprüfung bestätigt oder verworfen werden (BGE 141 V 281 E. 2.1.2). Die Feststellung einer revisionsbegründenden Veränderung erfolgt durch eine Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen Zustandes. Gegenstand des Beweises ist somit das Vorhandensein einer entschei- dungserheblichen Differenz in den – den medizinischen Unterlagen zu ent- nehmenden – Tatsachen. Der Beweiswert eines zwecks Rentenrevision er- stellten Gutachtens hängt folglich wesentlich davon ab, ob es sich ausrei- chend auf das Beweisthema – erhebliche Änderung(en) des Sachverhalts – bezieht. Einer für sich allein betrachtet vollständigen, nachvollziehbaren und schlüssigen medizinischen Beurteilung, die im Hinblick auf eine erst- malige Beurteilung der Rentenberechtigung beweisend wäre, mangelt es
C-918/2015 Seite 14 daher in der Regel am rechtlich erforderlichen Beweiswert, wenn sich die (von einer früheren abweichende) ärztliche Einschätzung nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheits- zustandes stattgefunden hat. Vorbehalten bleiben Sachlagen, in denen es evident ist, dass die gesundheitlichen Verhältnisse sich verändert haben (SVR 2013 IV Nr. 44 S. 135 E. 6.1.2). Wegen des vergleichenden Charak- ters des revisionsrechtlichen Beweisthemas und des Erfordernisses, er- hebliche faktische Veränderungen von bloss abweichenden Bewertungen abzugrenzen, muss deutlich werden, dass die Fakten, mit denen die Ver- änderung begründet wird, neu sind oder dass sich vorbestandene Tatsa- chen in ihrer Beschaffenheit oder ihrem Ausmass substantiell verändert ha- ben. Eine verlässliche Abgrenzung der tatsächlich eingetretenen von der nur angenommenen Veränderung ist als erforderliche Beweisgrundlage nicht erreicht, wenn bloss nominelle Differenzen diagnostischer Art beste- hen. Die Feststellung über eine seit der früheren Beurteilung eingetretene tatsächliche Änderung ist hingegen genügend untermauert, wenn die ärzt- lichen Sachverständigen aufzeigen, welche konkreten Gesichtspunkte in der Krankheitsentwicklung und im Verlauf der Arbeitsunfähigkeit zu ihrer neuen diagnostischen Beurteilung und Einschätzung des Schweregrades der Störungen geführt haben (SVR 2013 IV Nr. 44 S. 136 E. 6.1.3). Sofern RAD-Untersuchungsberichte den Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) genügen, auch hinsichtlich der erforderlichen ärztlichen Qualifikationen, haben sie einen vergleichbaren Beweiswert wie ein anderes Gutachten (SVR 2009 IV Nr. 53 S. 165 E. 3.3.2). Eine von anderen mit der versicherten Person befassten Ärzten ab- weichende Beurteilung vermag die Objektivität des Experten nicht in Frage zu stellen. Es gehört vielmehr zu den Pflichten eines Gutachters, sich kri- tisch mit dem Aktenmaterial auseinanderzusetzen und eine eigenständige Beurteilung abzugeben. Auf welche Einschätzung letztlich abgestellt wer- den kann, ist eine im Verwaltungs- und allenfalls Gerichtsverfahren zu klä- rende Frage der Beweiswürdigung (BGE 132 V 93 E. 7.2.2). 3. Mit Blick auf die Revisionsverfügung der Suva vom 24. April 2014 (act. 76) ist in koordinationsrechtlicher Hinsicht vorab festzuhalten, dass die IV-Stel- len und die Unfallversicherer die Invaliditätsbemessung in jedem Einzelfall selbstständig vorzunehmen haben. Keinesfalls dürfen sie sich ohne wei- tere eigene Prüfung mit der blossen Übernahme des IV-Grads des Unfall- versicherers bzw. der IV-Stelle begnügen (BGE 126 V 288 E. 2d). Die In- validitätsschätzung der Invalidenversicherung entfaltet gegenüber dem
C-918/2015 Seite 15 Unfallversicherer keine Bindungswirkung (vgl. BGE 131 V 362), was auch in umgekehrter Hinsicht gilt (BGE 133 V 549 E. 6). Aufgrund dieser bun- desgerichtlichen Rechtsprechung war die Vorinstanz beim Erlass der an- gefochtenen Revisionsverfügung vom 12. Januar 2015 grundsätzlich nicht an die von der Suva vorgenommene Invaliditätsbemessung gebunden. 4. Am 13. Juni 2008 teilte die IV-Stelle SO dem Versicherten betreffend die am 3. März 2004 von Amtes wegen eingeleitete Rentenrevision (act. 37) mit, die Überprüfung des IV-Grades habe keine Änderung ergeben, wes- halb weiterhin Anspruch auf die bisherige Rente bestehe (IV-Grad: 77 %; act. 47). Die Mitteilung dieses Revisionsergebnisses ist, da daraufhin keine Verfügung verlangt worden war (Art. 74 quater Abs. 1 IVV; bis 31. Dezember 2011 Art. 74 quater IVV), in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer rechts- kräftigen Verfügung gleichzustellen (SVR 2013 IV Nr. 44 S. 135 E. 3.1.2; 2010 IV Nr. 4 S. 8 E. 3.1; zum Vergleichszeitpunkt generell vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.4; SVR 2013 IV Nr. 44 S. 135 E. 3.1.2). Da die Vorinstanz den Gesundheitszustand und dessen Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers materiell mittels der Abklä- rungsergebnisse der Suva resp. in Koordination mit dieser überprüft hat, hat hinsichtlich der zeitlichen Anknüpfungspunkte im vorliegenden Fall als letztmaliger, das Ergebnis einer rechtsgenüglichen materiellen Prüfung des Rentenanspruchs darstellender Rechtsakt somit die Mitteilung vom 13. Juni 2008 zu gelten. Zu beurteilen ist daher, ob zwischen dieser Mittei- lung und der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 12. Januar 2015 eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten war, die geeignet war bzw. ist, den IV-Grad des Beschwerdeführers in ren- tenrelevanter Weise zu beeinflussen (vgl. E. 2.7 hiervor). 5. 5.1 Der Mitteilung vom 13. Juni 2008 lagen unter anderem folgende medi- zinischen Dokumente zu Grunde: 5.1.1 Im Bericht der I._______ vom 4. Januar 2005 wurden ein Status nach Mittelgesichtsfraktur mit posttraumatischer Bulbusabweichung und Hoch- stand des linken Augapfels sowie Spannungskopfschmerzen diagnosti- ziert. Weiter wurde erwähnt, prinzipiell wäre eine Arbeitsfähigkeit gegeben, wenn der Versicherte einen Arbeitsplatz erhalten könnte, bei dem er ohne Stereosehen auskommen könne. Sobald der Arbeitsplatz Stereosehen
C-918/2015 Seite 16 oder beide Augen erfordere, werde die Arbeitsfähigkeit auf maximal 50 % eingeschätzt (act. 44 S. 31 bis 34). 5.1.2 Dr. med. H., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 6. Juni 2005 zusammengefasst, beim Beschwerdeführer liege ein aetiologisch komplexes Zustandsbild vor mit bereits fachärztlich beurteilten Kopfschmerzen, Doppelbildern und mit bisher nicht näher ab- geklärten psychischen Symptomen. Letztere seien anamnestisch einer- seits im affektiven Bereich zu finden, mit anamnestisch klar depressiven Symptomen, bis hin zu Suizidalität. Daneben zeigten sich Probleme im Be- reich von Konzentration, Aufmerksamkeit, Merkfähigkeit und einer etwas abgeflacht wirkenden, bagatellisierenden und zu unbekümmerten Affektivi- tät. Da eine Hirnbeteiligung nicht auszuschliessen sei, sei deshalb eine testpsychologische Objektivierung anzustreben. Eine definitive Beurteilung punkto Diagnose, Zumutbarkeit und allfälliger Integritätsentschädigung aus psychiatrischen Gründen sei erst anschliessend möglich (act. 41 S. 8). 5.1.3 Im neurologischen Gutachten vom 22. Dezember 2005 wurde zu- sammengefasst erwähnt, es seien insgesamt leichte bis mittelgradige neu- ropsychologische Störungen objektivierbar. Im Vordergrund stünden starke Beeinträchtigungen der Aufmerksamkeitsfunktionen. Zusätzlich sei eine mittelgradige Beeinträchtigung der verbalen Merkspanne und eine leichte Beeinträchtigung des verbalen Arbeitsgedächtnisses sowie Minderleistun- gen in Teilbereichen der Exekutivfunktionen feststellbar. Die Sehprobleme hätten sich im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung als nicht wesentlich testbehindernd erwiesen. Aus neuropsychologischer Sicht (ohne Berücksichtigung der Schmerzproblematik, der Diplopie und der af- fektiven Störungen) betrage die Arbeitsfähigkeit 60 bis 70 % (act. 43 S. 14 bis 16). 5.1.4 Der psychiatrischen Beurteilung vom 7. August 2006 von Dr. med. H., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ist zu entneh- men, diagnostisch am einfachsten zu erfassen sei die affektive Symptoma- tik. Angesichts des zeitlichen Verlaufs müsse mittlerweile von einer depres- siven Episode – im "Augenblick" mittelgradiger Ausprägung – ausgegan- gen werden. Die diagnostische Einordnung der neuropsychologischen Stö- rungen bzw. der übrigen organiformen Symptomatik müsse wohl letztlich offenbleiben. Bei fehlender Bewusstlosigkeit nach dem Unfall, fehlender Darstellung in der MRI-Untersuchung und bei diesbezüglich inkonsistenten neuropsychologischen Befunden müsse das Frontalhirnsyndrom eine Ver- dachtsdiagnose bleiben. Die Pathophysiologie der Kopfschmerzen mit
C-918/2015 Seite 17 Schäden in drei Fachgebieten habe weitgehend geklärt werden können. Damit entfalle die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung. Der Be- schwerdeführer sei auch in einer Tätigkeit, die den Einschränkungen durch das Augenleiden Rechnung trage, aus psychischen Gründen reduziert leis- tungsfähig. Der Grad der Einschränkung rein aufgrund der depressiven Symptomatik wäre ohne Einbezug der Kopfschmerzen nur arbiträr festzu- legen (act. 43 S. 7 bis 9). 5.1.5 Am 3. September 2007 berichtete Dr. med. H., sowohl die rezidivierende depressive Störung als auch die organische Persönlich- keitsstörung stünden in natürlichem Kausalzusammenhang zum Unfaller- eignis. Aus rein psychiatrischer Sicht betrage die Zumutbarkeit als Folge von organischer Persönlichkeitsstörung und rezidivierender Störung 50 bis 60 %; darunter sei die Einschränkung durch die neuropsychologische Stö- rung subsumiert. Dann gäbe es die somatischerseits festgehaltene Ein- schränkung durch Diplopie und resultierende Kopfschmerzen. Für die Be- urteilung der gesamthaften Zumutbarkeit sei nun essentiell, wie die vorlie- genden verschiedenen Leiden miteinander interferierten. Er, Dr. med. H., würde vorschlagen, den gegenseitigen Auswirkungen der ver- schiedenen Leiden aufeinander dahingehend Rechnung zu tragen und die resultierende Zumutbarkeit in einem Bereich von 30 bis 40 % festzulegen. Die von der Ophthalmologin am 7. November 2003 festgehaltenen qualita- tiven Einschränkungen der Zumutbarkeit blieben zusätzlich bestehen (act. 44 S. 5 bis 9). 5.1.6 Nach Erlass der Mitteilung vom 13. Juni 2008 verfasste der Suva- Psychiater Dr. med. H._______ am 22. November 2010 einen weiteren Be- richt. Darin führte er zusammengefasst aus, diagnostisch hätten sich im weiteren Verlauf keine neuen Gesichtspunkte ergeben. Die bestehende re- zidivierende depressive Störung sei zum aktuellen Zeitpunkt weitgehend remittiert, sicher auch mitbedingt durch die doch anhaltende Entlastung durch die Berentung. Auch das organiforme Syndrom erscheine unverän- dert, nosologisch lasse es sich als organische Persönlichkeitsstörung ein- ordnen (Suva-act. 158). 5.2 Im Rahmen der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 12. Januar 2015 stützte sich die Vorinstanz auf das interdisziplinäre Hauptgutachten vom 4. Februar 2014 (act. 67.1) sowie auf die entsprechenden Teilgutach- ten (act. 67.2 bis 67.5). Diese sind nachfolgend zusammengefasst wieder- zugeben und einer Würdigung zu unterziehen.
C-918/2015 Seite 18 5.2.1 Dr. med. B., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte in seinem Teilgutachten vom 19. November 2013 mit Rele- vanz für die Arbeitsfähigkeit leichte kognitive Defizite (Aufmerksamkeit, exekutive Funktionen) gemäss neuropsychologischem Befund. In den letz- ten Jahren habe es keine Vorstellung beim Psychiater und dementspre- chend keine psychiatrischen oder psychologischen Befunde gegeben. Die Diagnose einer F07.0 (organische Persönlichkeitsstörung) gemäss dem psychiatrischen Bericht vom 3. September 2007 könne nicht mehr gestellt werden. Weiter führte er aus, es könne nicht mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass heute eine andere Beur- teilung der an sich seit der psychiatrischen Beurteilung von August 2007 gleich gebliebenen organischen Persönlichkeitsstörung vorgenommen werde. Es sei vielmehr von einer gesundheitlichen Verbesserung spätes- tens ab Gutachtensdatum auszugehen. In seiner letzten Tätigkeit als Ma- schinenbediener könne der Versicherte wieder arbeiten, er bedürfe jedoch vermehrter Pausen. Auch in einer Verweisungstätigkeit bestünden keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit, aber solche der Leistungsfähigkeit. Er benötige während der Arbeit häufige Pausen (act. 67.2). 5.2.2 In der neurologischen Teilexpertise vom 4. Dezember 2013 berich- tete lic. phil. C., Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, eine Beeinträchtigung der Resultate durch die Doppelbilder habe nicht festge- stellt werden können. Insgesamt hätten sich in der neuropsychologischen Abklärung als leicht zu beurteilende kognitive Defizite gezeigt. Im Vergleich zu der neuropsychologischen Voruntersuchung vom 22. Dezember 2005 hätten sich die kognitiven Leistungen verbessert. Die Minderleistungen seien nach wie vor insbesondere in den Aufmerksamkeitsfunktionen objek- tivierbar. Aus neuropsychologischer Sicht bestehe noch eine leichte Ein- schränkung der Leistungsfähigkeit. Aufgrund der Aufmerksamkeitsdefizite sei der Versicherte darauf angewiesen, häufigere Pausen einlegen zu kön- nen. Zudem sollte Multitasking vermieden werden. Obwohl die sprachli- chen Defizite wahrscheinlich auf die deutsche Sprache beschränkt seien, sei der Versicherte doch eher praktisch veranlagt und zeige – trotz der Doppelbilder – vor allem in visuell-räumlichen Aufgaben eine gute Lern- und Leistungsfähigkeit (act. 67.5). 5.2.3 Dr. med. D._______, Facharzt für Innere Medizin, stellte in seinem Teilgutachten vom 4. Dezember 2013 keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Er führte zusammengefasst aus, vom internistischen
C-918/2015 Seite 19 Standpunkt aus sei der Versicherte nicht beeinträchtigt. Die Arbeitsfähig- keit in der bisherigen und in einer Verweisungstätigkeit liege aus internisti- scher Sicht bei 100 % (act. 67.3). 5.2.4 In ihrem augenärztlichen Teilgutachten vom 30. Dezember 2013 er- wähnte Dr. med. E., Fachärztin für Ophtalmologie und Chirurgie, in den letzten 8 bis 10 Jahren müsse sich der Befund stark gebessert ha- ben. Der letzte Orthoptikbericht, der ihr, Dr. med. E., zur Verfügung stehe, stamme vom Juli 2003. Damals sei offensichtlich eine Prismenkor- rektur nicht möglich gewesen und das Abdecken eines Auges sei nicht ak- zeptiert worden. Nun sei es nicht mehr nötig, mit abgedecktem Auge zu arbeiten; selbst ohne jegliche Korrektur finde sich ein einwandfreies Bi- nokularsehen, allerdings mit etwas Anstrengung. Die nötige Brillenkorrek- tur verbessere die Situation, und damit bestehe von augenärztlicher Seite keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Mit gut angepasster Brille könn- ten alle Arbeiten zu 100 % ohne Leistungseinschränkung ausgeführt wer- den (act. 67.4). 5.2.5 Im Hauptgutachten der G._______ vom 4. Februar 2014 wurden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit leichte kognitive Defizite diagnostiziert. Im Rahmen des zusammenfassenden Belastungsprofils wurde weiter aus- geführt, der Versicherte könne alle Tätigkeiten ausüben, die einem gleich- altrigen Mann zuzumuten seien. Aufgrund der Aufmerksamkeitsdefizite brauche er aber vermehrt Pausen. Multitasking sollte vermieden werden. Der Versicherte könne in seiner letzten Tätigkeit als Maschinenbediener wieder 8.5 Stunden arbeiten. Er bedürfe aber vermehrt Pausen, was zu einer Minderung der Leistungsfähigkeit von zirka 20 % führe. Auch in einer Verweisungstätigkeit könne der Versicherte bei voller Präsenz mit vermehr- ten Pausen arbeiten. Somit bestehe eine Arbeitsfähigkeit in der Grössen- ordnung von 80 %. Diese gelte spätestens ab dem Gutachtensdatum (act. 67.1). 5.3 Die Hauptexpertise der G._______ sowie die damit übereinstimmen- den Teilgutachten erfüllen die an den vollen Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens gestellten Kriterien. Insbesondere sind sie für die streitigen Be- lange umfassend, beruhen auf allseitigen Untersuchungen, berücksichti- gen die geklagten Beschwerden und wurden in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben. Sie sind zudem in der Darlegung der medizini- schen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion für die hier interessierenden Fragen einleuchtend und in den Schluss-
C-918/2015 Seite 20 folgerungen begründet, so dass darauf abgestellt werden kann. Unter die- sen Umständen ist auch die von Dr. med. F., Facharzt für Allge- meine Medizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (im Folgenden: RAD) am 11. Juni 2014 verfasste Stellungnahme – ein entscheidrelevantes Ak- tenstück im Sinne von Art. 59 Abs. 2 bis IVG (vgl. hierzu Urteil I 143/07 des BGer vom 14. September 2007 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil I 694/05 des EVG vom 15. Dezember 2006 E. 5) – nicht in Zweifel zu ziehen. Da von einer zusätzlichen medizinischen Abklärung keine neuen Erkennt- nisse zu erwarten sind (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 131 I 153 E. 3; SVR 2007 IV Nr. 45 S. 149 E. 4; Urteil des BGer I 9/07 vom 9. Februar 2007 E. 4), lässt sich der gesundheitliche Zustand des Beschwer- deführers und dessen Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähig- keit im Zeitpunkt der Urteilsfällung im vorliegenden Beschwerdeverfahren schlüssig und zuverlässig beurteilen (vgl. BGE 125 V 353 E. 3b/bb; vgl. zum Ganzen auch E. 2.8 hiervor). 5.4 5.4.1 Nachdem Dr. med. H. am 22. November 2010 bereits von einer remittierten rezidivierenden depressiven Störung berichtet hatte, konnte eine solche Störung im Rahmen der durch Dr. med. B._______ im November 2013 erfolgten Untersuchung nicht mehr festgestellt werden. Vielmehr stellte sich gemäss den schlüssigen und überzeugenden Ausfüh- rungen von Dr. med. B._______ eine Verbesserung des Gesundheitszu- stands ein, weswegen im Untersuchungszeitpunkt mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nunmehr bloss leichte kognitive Defizite feststellbar wa- ren. Da von einer Verbesserung des Gesundheitszustands auszugehen ist, steht die Teilexpertise von Dr. med. B._______ vom 19. November 2013 auch nicht in Widerspruch zur versicherungspsychiatrischen Beurteilung von Dr. med. H._______ vom 22. November 2010. Auf diese Beurteilung kann insbesondere deshalb nicht abgestellt werden, da sie mehrere, mit Blick auf den vorliegend massgebenden Vergleichszeitpunkt nicht mehr ak- tuelle Beurteilungen insbesondere in neuro- bzw. neuropsychologischer und ophthalmologischer Hinsicht enthält. Mit Blick auf die beschwerde- weise gemachten Ausführungen, Dr. med. H._______ habe im Gegensatz zum psychiatrischen Gutachter der G._______, der den Beschwerdeführer nur während neunzig Minuten gesehen habe, die Entwicklung des Be- schwerdebildes während Jahren verfolgen können, ist darauf hinzuweisen, dass es für den Aussagegehalt eines medizinischen Gutachtens grund- sätzlich nicht auf die Dauer der Untersuchung ankommt. Massgebend ist vielmehr, ob die Expertise – wie vorliegend – inhaltlich vollständig und im
C-918/2015 Seite 21 Ergebnis schlüssig ist (vgl. hierzu Entscheid des BGer 8C_942/2009 vom 29. März 2010 E. 5.2). 5.4.2 Nebst Dr. med. B._______ berichtet auch lic. phil. C._______ in ihrer neurologischen Teilexpertise vom 4. Dezember 2013 im Vergleich zu der neuropsychologischen Voruntersuchung vom 22. Dezember 2005 in glaub- hafter Weise von einer Verbesserung der kognitiven Leistungen resp. einer leichten Einschränkung der Leistungsfähigkeit sowie von einer guten Lern- und Leistungsfähigkeit. 5.4.3 In seinem augenärztlichen Teilgutachten vom 30. Dezember 2013 führte Dr. med. E._______ unter Bezugnahme auf den Orthoptikbericht von Juli 2003 überzeugend und schlüssig und somit ebenfalls voll beweiskräftig aus, dass und weshalb sich der Ophthalmologie-Befund in den letzten Jah- ren stark gebessert hat. Aufgrund der Ausführungen von Dr. med. E._______ ist demnach nach Durchführung entsprechender Anpassungs- massnahmen in rein ophthalmologischer Hinsicht ohne weiteres von einer 100%igen Arbeits- und Leistungsfähigkeit sowohl in der angestammten als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen. 5.4.4 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass gemäss der überzeugenden Beurteilung von Dr. med. D._______ aus internistischer Sicht keine Diag- nose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliegt und die Arbeitsfähig- keit in der bisherigen und in einer Verweisungstätigkeit somit aus internis- tischer Sicht bei 100 % liegt. 5.4.5 Was den Bericht des Hausarztes Dr. med. J., Facharzt für Allgemeinmedizin, vom 20. März 2014 betrifft (act. 74), trägt das Bundes- verwaltungsgericht der Erfahrungstatsache Rechnung, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zwei- felsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b cc S. 353). Hinzu kommt, dass Dr. med. J. keine rechtsgenügliche Begründung für sein Nichteinverständnis mit den Gutachtensergebnissen geliefert hat. 5.5 Zusammenfassend ist in Übereinstimmung mit den Teilexpertisen so- wie dem Hauptgutachten davon auszugehen, dass beim Beschwerdefüh- rer spätestens seit dem Datum des Hauptgutachtens (4. Februar 2014) so- wohl in der angestammten Tätigkeit als Maschinenführer als auch in einer (anderen) leidensadaptierten Erwerbstätigkeit eine 80%ige Arbeits- resp.
C-918/2015 Seite 22 Leistungsfähigkeit gegeben ist. Davon ist nachfolgend bei der Bemessung der Invalidität auszugehen. 6. Da der Beschwerdeführer im Falle der Verwertung der spätestens ab dem 4. Februar 2014 zumutbaren Restarbeitsfähigkeit von 80 % sowohl in der angestammten Tätigkeit als auch in einer Verweistätigkeit ein rentenaus- schliessendes Invalideneinkommen von mehr als 50 % (vgl. E. 2.6 hiervor) des massgebenden Valideneinkommens erzielen könnte, ergibt bereits ein Prozentvergleich, dass er spätestens ab diesem Zeitpunkt keine rentenbe- rechtigende Invalidität mehr aufweist. Unter diesen Umständen erübrigt sich die Durchführung eines (bezifferten) Einkommensvergleichs (vgl. hierzu bspw. Entscheid des EVG I 816/05 vom 7. Juni 2006, E. 4.3 mit Hinweisen; zur Zulässigkeit des Prozentvergleichs siehe auch Urteil des BGer 9C_785/2009 vom 2. Dezember 2009 E. 2.2 mit Hinweisen auf BGE 114 V 310 E. 3a S. 312; 104 V 135 E. 2b S. 137). 7. Hinsichtlich der beschwerdeweise eventualiter beantragten beruflichen Massnahmen ist festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer mit Jahr- gang 1968 noch in einem Alter befindet, in dem ihm der ausgeglichene Ar- beitsmarkt genügend Tätigkeiten bietet, welche dem vorhandenen Zumut- barkeitsprofil (vgl. das voll beweiskräftige Gutachten der G._______ samt Teilgutachten; E. 5.4 ff.) entsprechen. Da vorliegend die vom Beschwerde- führer zu fordernde, gegenüber der beruflichen Eingliederung vorrangige Selbsteingliederung (vgl. hierzu BGE 138 I 205 E. 3.2; 113 V 22 E. 4a; SVR 2007 IV Nr. 1 S. 3 E. 5.1) direkt zur rentenausschliessenden arbeitsmarkt- lichen Verwertbarkeit des funktionellen Leistungsvermögens führt, konnte von der Durchführung beruflicher Eingliederungsmassnahmen abgesehen werden. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtsprechung ge- mäss Urteil des Bundesgerichts 9C_228/2010 vom 26. April 2011 (E. 3.3 ff.) grundsätzlich auf Sachverhalte zu beschränken ist, in denen die revisi- ons- oder wiedererwägungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Inva- lidenrente eine versicherte Person betrifft, die das 55. Altersjahr zurückge- legt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen hat. Diese Vorausset- zungen waren resp. sind beim Beschwerdeführer nicht vorhanden. Dieser ist schliesslich daran zu erinnern, dass er bei entsprechender Motivation ein schriftliches Gesuch um Unterstützung bei der Stellensuche einreichen kann, wie dies die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung vom 12. Ja- nuar 2015 ausgeführt hat.
C-918/2015 Seite 23 8. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzustel- len, dass sich die angefochtene Verfügung vom 12. Januar 2015 als rech- tens erweist, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde vom 12. Februar 2015 als unbegründet abzuweisen ist. 9. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par- teientschädigung. 9.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 400.- festzusetzen. Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. 9.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbe- hörde hat die obsiegende Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist ent- sprechend dem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung zuzuspre- chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens- kosten verwendet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an:
C-918/2015 Seite 24 – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Roger Stalder
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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