B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-907/2012
U r t e i l v o m 2 0 . N o v e m b e r 2 0 1 3 Besetzung
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Andreas Trommer, Richter Jean-Daniel Dubey, Gerichtsschreiber Kilian Meyer.
Parteien
X._______, vertreten durch Rechtsberatungsstelle für Asyl Suchende Solothurn, Rossmarktplatz 2, Postfach 652, 4501 Solothurn, Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 14 Abs. 2 AsylG; Wiedererwägung.
C-907/2012 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (geb. 1987, äthiopischer Staatsangehöriger) reiste am 17. August 2003 in die Schweiz ein und stellte tags darauf ein Asylge- such. Das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute: BFM) wies dieses Gesuch mit Verfügung vom 19. März 2004 ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an. Diese Verfügung erwuchs unange- fochten in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer kam der Verpflichtung zur Ausreise in der Folge nicht nach. B. Am 15. Februar 2006 reichte der Beschwerdeführer beim BFM ein Ge- such um Wiedererwägung der Verfügung vom 19. März 2004 im Wegwei- sungspunkt ein. Gegen die mit Verfügung des BFM vom 2. März 2006 er- folgte Abweisung dieses Gesuchs erhob der Beschwerdeführer bei der damaligen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde. Diese trat auf die Beschwerde mit Urteil vom 25. April 2006 nicht ein. C. Mit Eingabe vom 25. Oktober 2006 stellte der Beschwerdeführer beim BFM ein weiteres Wiedererwägungsgesuch, welches mit Verfügung vom 20. März 2008 abgewiesen wurde. Auf die hiergegen einreichte Be- schwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 27. Mai 2008 nicht ein. Daraufhin setzte das BFM dem Beschwerdeführer eine neue Ausreisefrist bis zum 16. Juni 2008 an. D. Mit Schreiben vom 20. Mai 2008 ersuchte der Beschwerdeführer die kan- tonale Migrationsbehörde um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Der Kanton Solothurn beantragte am 9. Februar 2009 beim BFM die Zustim- mung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung wegen Vorliegens eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles (vgl. Art. 14 Abs. 2 des Asyl- gesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Das BFM verweigerte die Zustimmung mit Verfügung vom 20. August 2009 (vgl. Akten des Mig- rationsamts des Kantons Solothurn [SO act.] 290 ff.). Das Bundesverwal- tungsgericht wies die hiergegen erhobene Beschwerde mit Urteil C-5962/2009 vom 22. August 2011 ab. E. Das Migrationsamt des Kantons Solothurn stellte am 9. September 2011 beim BFM einen weiteren Antrag auf Zustimmung zur Erteilung einer Här-
C-907/2012 Seite 3 tefallbewilligung gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG. Der Beschwerdeführer spreche und verstehe gut Deutsch, sei gut integriert und werde von sei- nem Vorgesetzten wie auch den Mitarbeitern geschätzt. Eine Rückkehr nach Äthiopien würde eine unzumutbare Härte bedeuten. Zudem sei er mit der in der Schweiz vorläufig aufgenommenen M._______ (geb. 1990, eritreische Staatsangehörige) liiert, die in der 7. Woche schwanger sei (vgl. SO act. 377 ff.). Das BFM teilte dem Beschwerdeführer mit Schrei- ben vom 1. Dezember 2011 mit, dass es beabsichtige, auf den Antrag nicht einzutreten, und gewährte ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Beschwerdeführer liess sich am 13. Januar 2012 vernehmen und wandte ein, er könne in Äthopien nicht wieder Fuss fassen. Er lebe seit acht Jah- ren in der Schweiz, sei sozial und beruflich sehr gut integriert und finan- ziell unabhängig. Zu berücksichtigen sei auch, dass er verlobt und seine Partnerin schwanger sei (vgl. SO act. 402 f.). F. Das BFM behandelte den kantonalen Antrag vom 9. September 2011 als Wiedererwägungsgesuch und trat hierauf mit Verfügung vom 18. Januar 2012 nicht ein. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer bringe gegen die ursprüngliche Verfügung vom 20. August 2009 nichts vor, was ihm einen Anspruch auf Wiedererwägung verschaffen würde. Die neu geltend gemachten Gründe (Beziehung mit einer vorläufig aufge- nommenen Ausländerin, welche vom Beschwerdeführer schwanger sei) seien nicht geeignet, einen Härtefall zu begründen. Diese Gründe könn- ten für eine erneute Prüfung der Vollziehbarkeit der Wegweisung von Be- deutung sein (vgl. Art. 83 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 [AuG, SR 142.20]) und seien im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen. Der Beschwerdeführer sei rechtskräftig aus der Schweiz wegge- wiesen worden. Dieser Entscheid bleibe zu vollziehen. G. Der Beschwerdeführer beantragt mit Beschwerde vom 16. Februar 2012, die Verfügung des BFM vom 18. Januar 2012 sei aufzuheben und auf das Gesuch des Kantons Solothurn sei einzutreten. Es sei festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung auf- grund eines Härtefalls erfüllt seien. Die Vorinstanz sei anzuweisen, dem Antrag des Kantons Solothurn zuzustimmen. Zur Begründung führte er aus, das BFM habe das Gesuch des Kantons zu Unrecht als Wiederer- wägungsgesuch behandelt, obwohl es sich um ein neues Gesuch handle. Auf jeden Fall aber lägen neue erhebliche Tatsachen vor. Seine Freundin erwarte von ihm ein Kind, er habe die Vaterschaft anerkannt. Ein Gesuch
C-907/2012 Seite 4 um Vorbereitung der Eheschliessung sei eingereicht. Die Familienver- hältnisse stellten ein wichtiges Kriterium zur Beurteilung der Integration in der Schweiz dar. Das BFM habe die Zustimmung zur Härtefallregelung ursprünglich auch deshalb verweigert, weil er keine Familienangehörigen in der Schweiz gehabt habe. Dies sei nun anders. Es sei sodann zuläs- sig, nach über zwei Jahren ein neues Härtefallgesuch zu stellen. Er lebe seit dem Jahr 2003 in der Schweiz. Sein Aufenthaltsort sei den Behörden immer bekannt gewesen. Seine Familie lebe in der Schweiz, er habe kei- ne Schulden und sei wirtschaftlich unabhängig. Er werde von seinem Ar- beitgeber sehr geschätzt, spreche gut Deutsch, die Schweiz sei seine Heimat geworden. Er habe in Addis Abeba keinen Freundeskreis mehr und sei psychisch angeschlagen. Es könne ihm nicht zugemutet werden, seine schwangere Lebenspartnerin im Stich zu lassen. H. Das BFM liess sich mit Vernehmlassung vom 5. März 2012 vernehmen und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung des Entscheids rechtfertigen könnten. Zwar werde eine Kopie des Gesuchs um Vorbereitung der Eheschliessung eingereicht. Nach der Eheschliessung sei dies jedoch ausschliesslich für die Beurteilung der asylrechtlichen Vollziehbarkeit der Wegweisung von Bedeutung. So kön- ne sich der Beschwerdeführer als abgewiesener Asylbewerber, der sich in der Schweiz mit einer vorläufig aufgenommenen Person verheirate, auf den Grundsatz der Einheit der Familie berufen und sei in die vorläufige Aufnahme der Ehepartnerin einzubeziehen (vgl. EMARK 1995 Nr. 24). Art. 14 AsylG komme deshalb vorerst nicht zum Tragen. I. Der Beschwerdeführer brachte mit Replik vom 23. April 2012 vor, er sei durch die Gründung einer Familie nochmals stärker mit der Schweiz ver- bunden. Er werde Vater eines Kindes, das in der Schweiz aufwachsen werde. Art. 31 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201] zähle auch die Fami- lienverhältnisse als zu berücksichtigendes Kriterium auf. Bisher habe er sein zukünftiges Kind noch nicht anerkennen können, weil die Kindsmut- ter noch keinen Pass vorlegen resp. beschaffen könne. Das BFM überse- he, dass sich eine vorläufig aufgenommene Person nach geltender Praxis nicht auf Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101] stützen könne. Es bestehe deshalb kein Anspruch auf Familiennachzug. Für eine Heirat
C-907/2012 Seite 5 müssten die Verlobten seit Januar 2011 ihren rechtsmässigen Aufenthalt nachweisen. BGE 137 I 351, der die Migrationsämter anhalte, Heiratswil- ligen eine provisorische Aufenthaltsbewilligung auszustellen, beziehe sich nicht auf die Heirat eines Ausreisepflichtigen mit einer vorläufig aufge- nommenen Frau. Es sei unsicher, ob das Migrationsamt eine provisori- sche Aufenthaltsbewilligung ausstellen würde, weil die Verlobte erst am 2. September 2011 vorläufig aufgenommen worden sei. All dies spreche für eine Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Überlegungen. J. Der Beschwerdeführer teilte mit Schreiben vom 23. Juli 2012 mit, dass er am 30. April 2012 Vater geworden sei. Mit Eingabe vom 12. Juni 2013 in- formierte er das Gericht darüber, dass die Kindsanerkennung noch nicht habe abgeschlossen werden können; das Verfahren sei beim kantonalen Amt für Migration und Personenstand hängig (vgl. beiliegendes Schreiben der Zivilstandsbeamtin vom 16. April 2013). Er habe mit der Kindsmutter einen Unterhaltsvertrag vereinbart und bezahle seit der Geburt seines Sohnes S._______ einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 440.– pro Monat (vgl. beiliegender Unterhaltsvertrag vom 11. Februar 2013). K. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genann- ten Behörden. Zu den Verfügungen nach Art. 5 VwVG gehören auch Ver- fügungen des BFM, welche die Verweigerung der Zustimmung zur Ertei- lung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG betreffen. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (vgl. Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 2 des Bundesgerichtsge- setzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110] sowie Urteil des Bundesge- richts 2C_692/2010 vom 13. September 2010 E. 3).
C-907/2012 Seite 6 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, dem Verwaltungsgerichtsgesetz und dem Bundesgerichtsgesetz, soweit das Asylgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG). 1.3 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, worüber die Vorinstanz entschieden hat oder richtigerweise hätte entscheiden müs- sen. Im vorliegenden Fall ist die Vorinstanz auf einen – von ihr als Wie- dererwägungsgesuch behandelten – kantonalen Antrag auf Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 14 Abs. 2 AsylG nicht eingetreten. Gemäss dem prozessualen Grundsatz, dass sich der Streitgegenstand im Zuge des Rechtsmittelverfahrens nicht auswei- ten darf, kann nur die Rückweisung an die Vorinstanz mit der Anordnung, das Gesuch zu behandeln bzw. darauf einzutreten und neu zu verfügen, beantragt werden (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, N 747 mit Hinweisen). Im darüber hinausgehenden Umfang sind die Anträge des Beschwerdeführers unzulässig. 1.4 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat gemäss Art. 105 AsylG bzw. Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 und 52 VwVG) ist im dargelegten Umfang (s. vorne, E. 1.3) einzutreten.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts- erheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG, Art. 106 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den gel- tend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage im Zeitpunkt des Entscheids (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1, BVGE 2011/43 E. 6.1 sowie BVGE 2011/1 E. 2). 3. Gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG kann der Kanton mit Zustimmung des BFM einer ihm nach dem Asylgesetz zugewiesenen Person eine Aufenthalts- bewilligung erteilen, wenn sich die Person seit Einreichung des Asylgesu- ches mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält (Bst. a), ihr Aufent-
C-907/2012 Seite 7 haltsort den Behörden immer bekannt war (Bst. b) und wegen der fortge- schrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vor- liegt (Bst. c). Gegenstand des Zustimmungsverfahrens ist, ob der Kanton ermächtigt wird, eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen bzw. ein Aufent- haltsverfahren durchzuführen. Die Härtefallregelung von Art. 14 Abs. 2 AsylG ist auf Personen, die ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen ha- ben, wie auch auf Personen, die sich noch im Asylverfahren befinden, anwendbar. Sie stellt eine Ausnahme vom Grundsatz der Ausschliesslich- keit des Asylverfahrens gemäss Art. 14 Abs. 1 AsylG dar (vgl. PETER NI- DERÖST, Sans-Papiers in der Schweiz, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 9.35; BGE 137 I 128 E. 3.1.2; BVGE 2009/40 E. 3.1 und E. 3.4.2; Urteil des Bundes- verwaltungsgerichts C-1547/2010 vom 29. April 2013 E. 3). 4. 4.1 Die Vorinstanz behandelte den (zweiten) Antrag des Kantons Solo- thurn auf Prüfung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls vom 9. September 2011 als sinngemässes Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung des BFM vom 20. August 2009 (vgl. Sachverhalt Bst. D). Der Beschwerdeführer bringt vor, beim Antrag des Kantons Solothurn habe es sich nicht um ein Wiedererwägungsgesuch, sondern um einen neuen An- trag gehandelt, der ohne Weiteres hätte behandelt werden müssen. 4.2 Verfügungen treten in formelle Rechtskraft, wenn sie nicht oder nicht mehr angefochten werden können. Danach können sie nur unter beson- deren Voraussetzungen abgeändert werden, da das Gebot der Rechtssi- cherheit und der Vertrauensschutz für ihre Rechtsbeständigkeit sprechen (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Ver- waltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 990 ff.). Negative Ver- fügungen – also insb. Verfügungen, mit denen ein Gesuch abgewiesen worden ist – galten früher als nicht rechtsbeständig, so dass ein entspre- chender Antrag beliebig oft wiederholt werden durfte. Diese Auffassung haben Lehre und Rechtsprechung aufgegeben, weil rechtskräftige Ver- waltungsentscheide nicht immer wieder in Frage gestellt werden können sollen (vgl. FRITZ GYGI, Verwaltungsrecht, Bern 1986, S. 311; BGE 120 Ib 42 E. 2b; BGE 100 Ib 368 E. 3). Gemäss heutiger Lehre und Praxis müs- sen neue Gesuche in gleicher Sache, welche regelmässig als Wiederer- wägungsgesuche bezeichnet werden, nur unter bestimmten Vorausset- zungen neuerlich geprüft werden (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1; BVGE 2008/52 E. 3.2; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., N 715 ff. je mit Hinweisen; zu den Voraussetzungen s. hinten, E. 5.2 f.). Dieser allgemeine Grund-
C-907/2012 Seite 8 satz gilt auch im Zustimmungsverfahren gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6025/2012 vom 10. Januar 2013). Ohne Bedeutung ist, dass der neue Antrag nicht als Wiedererwä- gungsgesuch bezeichnet wurde (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsge- richts C-3859/2007 vom 21. August 2008 E. 4.2.2 mit Hinweisen). 4.3 Die Vorinstanz hat den neuen kantonalen Antrag demnach zu Recht als Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen. 5. 5.1 Die Vorinstanz ist auf ein Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens ist daher einzig zu prüfen, ob ein rechtlicher Anspruch auf Eintreten und materielle Prüfung besteht (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., N 747 sowie FRITZ GYGI, Bundes- verwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 145 je mit Hinweisen). 5.2 Eine Verwaltungsbehörde ist aufgrund des Verbots der formellen Rechtsverweigerung (Teilgehalt des Anspruchs auf gleiche und gerechte Behandlung gemäss Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweize- rischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) sowie des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verpflichtet, auf ein Wiedererwägungsgesuch bzw. ein neuerliches Gesuch in gleicher Sache einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesent- lich geändert haben oder wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihm im früheren Verfahren nicht be- kannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1 mit Hinweisen). 5.3 Ob ein Wiedererwägungsgesuch in Fällen wie dem vorliegenden ma- teriell zu behandeln ist, hängt davon ab, ob sich der Sachverhalt oder bei Dauersachverhalten die Rechtslage wesentlich anders präsentiert, d.h. in einer Art geändert hat, dass ein anderes Ergebnis ernstlich in Betracht fällt (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.2.1). Massgebend ist dabei eine Gesamtbe- trachtung: Auch wenn sich einzelne Umstände ändern, die bei der Abwä- gung im früheren Entscheid mitberücksichtigt worden sind, besteht nur dann Anspruch auf eine erneute materielle Prüfung, wenn ein anderes Ergebnis realistischerweise möglich ist (vgl. RENÉ WIEDERKEHR/PAUL RICHLI, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Bern 2012, N 2662; Urteil des Bundesgerichts 2C_683/2012 vom 19. März 2013 E. 3.1). We- sentlich ist eine Änderung der Verhältnisse, wenn sie im Hinblick auf das
C-907/2012 Seite 9 zu regelnde Rechtsverhältnis rechtserheblich ist, also Sachverhaltsele- mente betrifft, die beim Entscheid über das neue Gesuch anders gewür- digt werden könnten als im vorangegangenen Verfahren (vgl. BVGE 2008/52 E. 3.2.3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3859/2007 vom 21. August 2008 E. 4.2.3; WIEDERKEHR/RICHLI, a.a.O., N 2660 f. u. N 2664 mit Hinweisen). Soweit sich weder die Sach- noch die Rechtslage wesentlich geändert haben, steht die Rechtskraft des früheren Entscheids der Wiedererwägung entgegen. Diese darf nicht dazu dienen, rechtskräf- tige Entscheide immer wieder infrage zu stellen oder die Rechtsmittelfris- ten zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1 mit Hinweisen). 6. 6.1 Das Wiedererwägungsgesuch bezieht sich auf die Verfügung der Vor- instanz vom 20. August 2009, mit welcher die Zustimmung zur Erteilung einer Härtefallbewilligung verweigert wurde (vgl. SO act. 290 ff.). Dass sich das Wiedererwägungsgesuch auf diese erstinstanzliche Verfügung bezieht, obwohl in der gleichen Sache ein rechtskräftiger Beschwerde- entscheid vorliegt, ist zulässig (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1830). Als Folge der im Rechtsmittelverfahren geltenden Grundsätze (Devolutiveffekt, uneingeschränkte Berücksichtigung von Sachverhalts- änderungen bis zum Urteilszeitpunkt, Zulässigkeit tatsächlicher Noven) ist freilich bei der hier vorzunehmenden Prüfung nicht der Verfügungszeit- punkt entscheidend, sondern es ist danach zu fragen, ob sich die Sachla- ge nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-5962/2009 vom 22. August 2011 wesentlich geändert hat. Insoweit sich der Beschwerde- führer folglich auf die gewachsene Aufenthaltsdauer und damit zusam- menhängende allgemeine Entwicklungen beruft, ist festzuhalten, dass diese für sich alleine keine wesentlichen Änderungen der Sachlage dar- stellen können; dies umso weniger, als zwischen dem Zeitpunkt des Er- lasses des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts und dem neuerlichen kantonalen Antrag (9. September 2011) weniger als ein Monat vergangen ist (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6025/2012). 6.2 Der neuerliche kantonale Antrag auf Prüfung eines Härtefalls wurde jedoch namentlich auch mit geänderten Familienverhältnissen begründet (vgl. SO act. 377). Der Beschwerdeführer bringt vor, die Zustimmung zur Härtefallregelung sei mit ursprünglicher Verfügung vom 20. August 2009 auch deshalb verweigert worden, weil er damals keine Familienangehöri- gen in der Schweiz gehabt habe (vgl. SO act. 295). Heute habe er jedoch hier eine Partnerin und sei zudem Vater geworden. Seine im Kanton Bern wohnhafte Partnerin und er möchten zusammenziehen und heiraten, was
C-907/2012 Seite 10 jedoch zufolge seines Status als abgewiesener Asylbewerber nicht mög- lich sei (vgl. dazu auch SO act. 412). Die Vorinstanz bestreitet nicht, dass die Schwangerschaft zum Urteilszeitpunkt noch nicht bekannt war. So- dann wurde damals – mangels anderer Angaben – davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer alleinstehend sei (vgl. Urteil des Bundesver- waltungsgerichts C-5962/2012 E. 6.2.1). Die Vorinstanz hält indessen da- für, die neu geltend gemachten Gründe stellten keine erhebliche Ände- rung der Sachlage dar. Sie seien nicht geeignet, einen Härtefall im Sinne von Art. 14 Abs. 2 AsylG zu begründen, sondern könnten einzig für eine erneute Prüfung der Vollziehbarkeit der asylrechtlich angeordneten Weg- weisung von Bedeutung sein (Art. 83 AuG). 6.3 Die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend die Partner- schaft, die Vaterschaft sowie den Ehewillen sind als glaubhaft einzustu- fen. Die kirchliche Heirat fand gemäss aktenkundiger Einladung am 26. November 2011 in A._______ statt (vgl. SO act. 396). Ein Gesuch um Vorbereitung der Eheschliessung liegt bei den Akten (vgl. SO act. 397 f.). Der Beschwerdeführer legt in glaubhafter Weise dar, dass die zivile Ehe deshalb noch nicht geschlossen wurde, weil hierfür seit dem 1. Januar 2011 der rechtmässige Aufenthalt in der Schweiz nachgewiesen werden muss (vgl. Art. 98 Abs. 4 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]), er in der Schweiz aber kein Aufent- haltsrecht hat, sondern lediglich vorläufig geduldet ist (vgl. SO act. 387; s. dazu hinten, E. 6.6). Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass es sich um eine gelebte Beziehung handelt. Die unterschiedlichen Wohn- sitze des Beschwerdeführers und seiner Partnerin sind darauf zurückzu- führen, dass sie im Asylverfahren verschiedenen Kantonen zugeteilt wur- den. Im Februar 2013 suchten sie u.a. aus diesem Grund eine Familien- beratungsstelle auf, welche vom kantonalen Migrationsamt die telefoni- sche Auskunft erhielt, das gewünschte Zusammenleben sei aufgrund des Status des Beschwerdeführers nicht möglich (vgl. SO act. 412). Dass für den Beschwerdeführer ein Kantonswechsel derzeit nicht möglich ist, trifft zu. Dass die Partnerin ihrerseits offenbar kein Gesuch um Kantonswech- sel gestellt hat, kann verschiedene Gründe haben, wobei überdies nicht gesichert erscheint, ob ein solches Gesuch bewilligt würde (vgl. Art. 85 Abs. 3 f. AuG; Art. 1a Bst. e und Art. 22 Abs. 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Aufgrund der Akten steht sodann fest, dass der Sohn S._______ am 30. April 2012 geboren wurde, der Beschwerdeführer seither monatliche Unterhaltsbeiträge leistet und ein Anerkennungsverfahren rechtshängig ist (vgl. Sachverhalt Bst. J).
C-907/2012 Seite 11 6.4 Die Beantwortung der Frage, ob die Vater- und Partnerschaft des Be- schwerdeführers in der vorliegenden Konstellation eine wesentlich neue Sachlage darstellt, welche eine materielle Behandlung des Wiedererwä- gungsgesuchs verlangt, erfordert angesichts der Begründung der ange- fochtenen Verfügung, dass im Folgenden die zentralen Unterschiede zwi- schen der Härtefallregelung gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG (vgl. auch Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG) und der vorläufigen Aufnahme gemäss Art. 83 ff. AuG (vgl. auch Art. 44 AsylG) erläutert werden. 6.4.1 Art. 14 Abs. 2 AsylG verankert eine Ausnahme vom Grundsatz der Ausschliesslichkeit des Asylverfahrens (s. vorne, E. 3) und ermöglicht den Kantonen, einer ihnen zugewiesenen Person mit Zustimmung des BFM eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, wenn wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Bst. c). Zu berücksichtigende Kriterien sind gemäss Art. 31 Abs. 1 VZAE insb. die Integration (Bst. a), die Respektierung der Rechtsordnung (Bst. b), die Familienverhältnisse (Bst. c), die finanziellen Verhältnisse (Bst. d), die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz (Bst. e), der Gesundheitszustand (Bst. f) sowie die Möglichkeit für eine Wiedereingliederung im Herkunfts- land (Bst. g). Die ausländerrechtliche Zulassung wegen eines schwerwie- genden persönlichen Härtefalles verfolgt nicht das Ziel, ausländische Personen gegen die Folgen eines Krieges oder des Missbrauchs staatli- cher Gewalt zu schützen. Dafür stehen die Rechtsinstitute des Asyls oder der vorläufigen Aufnahme zur Verfügung. Bei der Härtefallprüfung sind humanitäre Gesichtspunkte ausschlaggebend, wobei der Schwerpunkt auf der Verankerung in der Schweiz liegt. Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG be- tont diesen Umstand ausdrücklich, indem er verlangt, dass der Härtefall gerade wegen der fortgeschrittenen Integration eintritt. Im Rahmen einer Gesamtschau sind jedoch auch der Gesundheitszustand einer Person sowie die Möglichkeiten einer Wiedereingliederung im Herkunftsland zu berücksichtigen (vgl. Art. 31 Abs. 1 Bst. f und g VZAE). Diese Prüfung kann nicht losgelöst von den persönlichen, familiären und ökonomischen Schwierigkeiten erfolgen, denen die betroffene Person in ihrem Heimat- land ausgesetzt wäre (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1540/2010 vom 23. Januar 2013 E. 4.4 mit Hinweisen). 6.4.2 Die vorläufige Aufnahme wird verfügt, wenn der Vollzug der Weg- oder Ausweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar ist (vgl. Art. 83 Abs. 1 AuG sowie Art. 44 Abs. 2 AsylG). Die vorläufige Auf- nahme ist mithin eine Ersatzmassnahme für eine nicht vollziehbare Weg- oder Ausweisung (vgl. BVGE 2009/40 E. 4.2.1). Im Zentrum der vorzu-
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Seite 12
nehmenden Prüfung steht jeweils die Frage, ob die Rückkehr in den Hei-
mat- oder Herkunftsstaat resp. einen Drittstaat möglich, zulässig und zu-
mutbar ist. So ist der Vollzug der Wegweisung insbesondere dann unzu-
mutbar, wenn die betroffene Person in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Her-
kunftsstaat konkret gefährdet ist (vgl. Art. 83 Abs. 4 AuG; Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts C-125/2013 vom 23. September 2013 E. 5.4.3
mit Hinweis). Die Verwurzelung in der Schweiz resp. Integrationsaspekte
stehen hingegen im Rahmen der Prüfung von Vollzugshindernissen nicht
im Zentrum. Sie können zwar z.B. bei der Beurteilung der Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs durchaus eine Rolle spielen. Dies geschieht
dann jedoch vor dem Hintergrund, dass die Reintegration im Heimatland
i.d.R. umso schwieriger ist, je weiter die Integration in der Schweiz fortge-
schritten ist (vgl. PETER BOLZLI, in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli [Hrsg.],
Kommentar Migrationsrecht, 3. Aufl., Zürich 2012, Art. 83 N 18; Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts E-4858/2006 vom 30. Januar 2008
lich Art. 44 Abs. 1 AsylG) führt die vorläufige Aufnahme eines Familien-
mitglieds in der Regel auch zur vorläufigen Aufnahme der anderen Fami-
lienmitglieder. Der Begriff der Familie umfasst in diesem Kontext nicht nur
den Ehegatten und die minderjährigen Kinder, sondern auch den in dau-
erhafter eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Partner und – sofern be-
sondere Umstände vorliegen – auch weitere nahe Verwandte (vgl. BVGE
2009/28 E. 9.3.5 mit Hinweis; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
E-6956/2011 vom 6. September 2013 E. 8.2, D-277/2013 vom 18. Juni
2013 E. 9.6, E-4073/2012 vom 29. Mai 2013 E. 4.3.2, D-1729/2012 vom
28. Mai 2013 E. 3.5.7, D-3324/2007 vom 19. Mai 2011 E. 4.2, C-110/2009
vom 26. April 2010 E. 7.6; EMARK 1995/24 E. 7 und E. 11).
6.4.3 Die Härtefallregelung des Art. 14 Abs. 2 AsylG und die vorläufige
Aufnahme gemäss Art. 83 Abs. 1 AuG dienen – wie vorgängig aufgezeigt
wurde – unterschiedlichen Zwecken, weshalb bei den vorzunehmenden
Prüfungen jeweils eine unterschiedliche Perspektive einzunehmen ist. Es
handelt sich um zwei verschiedene und klar voneinander zu trennende
Rechtsinstitute (i.d.S. PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in:
Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel
2009, N 7.194). Das Bundesverwaltungsgericht hält denn auch in ständi-
ger Praxis fest, dass gewisse Überschneidungen von Gründen, die den
Wegweisungsvollzug betreffen, und solchen, die einen Härtefall
(mit)begründen können, unvermeidbar und in Kauf zu nehmen sind
C-907/2012 Seite 13 (vgl. z.B. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-1540/2010 E. 4.4 so- wie C-8270/2008 vom 10. Mai 2010 E. 5.3 mit Hinweis). Der Gesund- heitszustand einer Person bspw. kann ein Wegweisungsvollzugshindernis darstellen (vgl. Art. 83 Abs. 4 AuG, der die medizinische Notlage als Un- zumutbarkeitsgrund erwähnt), ist aber auch bei der Härtefallbeurteilung zu berücksichtigen (vgl. Art. 31 Abs. 1 Bst. f VZAE). Ebenso verhält es sich mit den Familienverhältnissen. So gilt es bei der Prüfung der vorläu- figen Aufnahme den Grundsatz der Einheit der Familie zu beachten (s. vorne, E. 6.4.2), und die Familienverhältnisse können die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beeinflussen (vgl. etwa BVGE 2009/51 E. 5.6 mit Hinweisen). Die Familienverhältnisse sind freilich ge- mäss ausdrücklicher Regelung auch bei der Härtefallprüfung zu berück- sichtigen (vgl. Art. 31 Abs. 1 Bst. c VZAE), zumal das Schicksal der Fami- lie eine Einheit darstellt und somit auch in diesen Fällen eine Gesamtbe- trachtung vorzunehmen ist (vgl. etwa das Urteil des Bundesverwaltungs- gerichts C-1540/2010 E. 4.3 mit Hinweisen). 6.5 Der Auffassung der Vorinstanz, wonach Art. 14 Abs. 2 AsylG in der vorliegenden Konstellation vorerst nicht zum Tragen komme, weil die veränderten Familienverhältnisse ausschliesslich für die Beurteilung der Vollziehbarkeit der verfügten Wegweisung relevant seien, kann nach dem Gesagten nicht gefolgt werden. Es erscheint zwar durchaus möglich, dass der Beschwerdeführer – auch wenn noch keine Heirat stattgefunden hat resp. stattfinden konnte – als Folge des Grundsatzes der Einheit der Familie in die vorläufige Aufnahme seiner Partnerin und seines Sohnes einzubeziehen wäre (s. vorne, E. 6.4.2 in fine). Mit dieser Begründung dürfen jedoch die als Folge der gelebten Partner- und Vaterschaft erheb- lich veränderten Familienverhältnisse im Rahmen einer Härtefallprüfung gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG nicht als per se irrelevant bezeichnet wer- den. Dies wäre unzulässig, liefe es doch darauf hinaus, zwei unterschied- liche, klar voneinander zu trennende Rechtsinstitute gleichsam gegenein- ander auszuspielen resp. der vorläufigen Aufnahme eine Art Vorrang ge- genüber der Härtefallregelung gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG einzuräumen. Dies aber kann nicht zuletzt auch deshalb nicht angehen, weil der Ge- setzgeber mit der Einführung des Art. 14 Abs. 2 AsylG auf den 1. Januar 2007 nicht nur den Anwendungsbereich der Härtefallregelung auf rechts- kräftig abgewiesene Asylsuchende ausgeweitet, sondern auch die Rechtsstellung der betroffenen Personen verbessert hat, indem diesen eine Aufenthaltsbewilligung erteilt und nicht mehr nur die vorläufige Auf- nahme gewährt werden kann (vgl. BVGE 2009/40 E. 3.1).
C-907/2012 Seite 14 6.6 Die Frage, ob der Beschwerdeführer (abgewiesener Asylbewerber, dessen Aufenthalt vom Kanton vorläufig geduldet wird) seine Partnerin (seit relativ kurzer Zeit vorläufig aufgenommen gemäss Art. 83 AuG) in der Schweiz heiraten kann oder nicht, ist für den Ausgang dieses Verfah- rens nicht entscheidend und daher nicht näher zu prüfen. Der Vollstän- digkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz nicht geprüft hat, ob die Möglichkeit einer Heirat angesichts des per 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Art. 98 Abs. 4 ZGB überhaupt besteht. Die Rechtslage erscheint im vorliegenden Fall auch unter Berücksichtigung der neuesten bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht zum Vornherein klar (vgl. BGE 139 I 37 E. 3.5.2; BGE 138 I 41 E. 4; BGE 137 I 351 E. 3 sowie betreffend die Frage der vorläufigen Aufnahme als gefestigtes Anwesenheitsrecht im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK das Urteil des Bundesgerichts 2C_639/2012 vom 13. Februar 2013 E. 1.2.2 mit Hinweis auf BGE 126 II 335 E. 2b/cc sowie BOLZLI, a.a.O., Art. 85 N 13). 7. 7.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die geänderten Familienverhältnisse eine wesentliche Änderung des Sachverhalts darstellen resp. ob ein an- deres, positives Ergebnis einer neuerlichen Härtefallprüfung im Falle des Beschwerdeführers ernstlich in Betracht fällt (s. vorne, E. 5.3). Darüber ist in summarischer Würdigung der Erfolgsaussichten zu befinden. 7.2 Die Vorinstanz verweigerte die Zustimmung zur Erteilung einer Härte- fallbewilligung mit Verfügung vom 20. August 2009, weil sie deren Vor- aussetzungen ungeachtet der sechsjährigen Aufenthaltsdauer und der In- tegrationsbemühungen als nicht erfüllt erachtete. Der Beschwerdeführer könne in Addis Abeba auf ein soziales Netz zurückgreifen, welches ihm die Reintegration erleichtern dürfte. Er sei alleinstehend und besitze in der Schweiz keine Familienangehörigen, deren Interessen möglicherwei- se mit zu berücksichtigen wären (vgl. SO act. 295). Das Bundesverwal- tungsgericht wies die Beschwerde gegen diesen Entscheid ab und ver- wies ebenfalls u.a. darauf, dass der Beschwerdeführer alleinstehend sei (vgl. Urteil C-5962/2009 E. 6.2.1). Es handelte sich um einen vergleichs- weise klaren Fall, zumal das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 8. Oktober 2009 zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen und im Endentscheid Folgendes festgehalten hat: «Auch wenn daher von einer gewissen Integration des Beschwerde- führers in der Schweiz auszugehen ist, kann [...] von einer Verankerung
C-907/2012 Seite 15 hierzulande, wie sie im vorliegenden Zusammenhang gefordert ist [...], nicht die Rede sein.» (vgl. Urteil C-5962/2009 E. 6.3). 7.3 Die Kriterien gemäss Art. 14 Abs. 2 Bst. a und b AsylG waren bereits zum Zeitpunkt der ersten Beurteilung erfüllt. Der Beschwerdeführer hielt sich schon damals seit der Einreichung des Asylgesuches am 18. August 2003 seit mehr als fünf Jahren in der Schweiz auf, und sein Aufenthaltsort war den Behörden während seines Aufenthaltes stets bekannt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-5962/2009 E. 4.1). Diese beiden Krite- rien sind offensichtlich (Bst. a) bzw. unbestrittenermassen (Bst. b) nach wie vor erfüllt. Strittig ist hingegen, ob nach Massgabe von Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG «wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegen- der persönlicher Härtefall vorliegt». Der primäre Unterschied zur ur- sprünglichen Situation ist wie dargelegt die Partnerschaft des Beschwer- deführers mit der in der Schweiz vorläufig aufgenommenen M._______ (eritreische Staatsangehörige), mit der er gemeinsam einen am 30. April 2012 in der Schweiz geborenen und in die vorläufige Aufnahme der Mut- ter einbezogenen Sohn hat (vgl. dazu auch das Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts E-3814/2013 vom 16. August 2013). 7.4 Ein schwerwiegender persönlicher Härtefall wird nicht leichthin ange- nommen. Erforderlich ist, dass sich die ausländische Person in einer per- sönlichen Notlage befindet (vgl. BVGE 2009/40 E. 6.2). Die Anerkennung als Härtefall setzt nicht zwingend voraus, dass die Anwesenheit in der Schweiz das einzige Mittel zur Verhinderung einer persönlichen Notlage darstellt. Es genügt indes auch nicht, wenn sich die ausländische Person während längerer Zeit in der Schweiz aufgehalten und sich in sozialer und beruflicher Hinsicht gut integriert hat. Vielmehr bedarf es einer so en- gen Beziehung zur Schweiz, dass es ihr nicht zugemutet werden kann, im Ausland, insbesondere in ihrem Heimatland, zu leben. Allerdings werden bei einem sehr langen Aufenthalt weniger hohe Anforderungen an das Vorliegen besonderer Umstände gestellt (vgl. Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts C-1547/2010 E. 5.2). 7.5 Vorliegend kommt ernstlich in Betracht, dass eine neuerliche Härte- fallprüfung einen anderen, für den Beschwerdeführer positiven Ausgang haben könnte. Die Partner- und Vaterschaft des Beschwerdeführers wirkt sich in verschiedener Weise auf die vorzunehmende Prüfung aus. Art. 31 Abs. 1 Bst. c VZAE hält ausdrücklich fest, dass die Familienverhältnisse zu berücksichtigen sind. Weil das Schicksal der Familie eine Einheit bil- det, hat dementsprechend keine isolierte Betrachtung der Situation des
C-907/2012 Seite 16 Beschwerdeführers, sondern eine Gesamtbetrachtung stattzufinden (s. vorne, E. 6.4.3 in fine). Namentlich das Kindeswohl ist gemäss Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) von vorrangiger Bedeutung (vgl. etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1540/2010 E. 4.3 und E. 6 mit Hinwei- sen). Der Sohn und die Partnerin des Beschwerdeführers sind in der Schweiz vorläufig aufgenommene eritreische Staatsangehörige; der Be- schwerdeführer seinerseits stammt aus Äthopien. Es ist fraglich, ob ein Zusammenleben als Familie irgendwo anders als in der Schweiz möglich wäre. Sodann ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer mit ei- nem Betrag von Fr. 440.– pro Monat mit für den Unterhalt seines Sohnes aufkommt, was im Falle einer Rückkehr kaum mehr möglich wäre (vgl. BVGE 2009/40 E 7.2 mit Hinweisen). Hinzu kommt, dass die Gründung einer Familie auch die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat beeinflussen kann (vgl. Art. 31 Abs. 1 Bst. g VZAE). So- dann hält sich der Beschwerdeführer mittlerweile seit mehr als zehn Jah- ren in der Schweiz auf. In diesem Zusammenhang ist zwar einerseits zu berücksichtigen, dass dieser Aufenthalt über eine lange Zeitdauer – d.h. von Mai 2004 bis Mai 2008 – rechtswidrig war, wobei der Beschwerdefüh- rer Mitwirkungspflichten im Verfahren verletzt und den Aufenthalt teils auch missbräuchlich hinausgezögert hat (vgl. Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts C-5962/2009 E. 6.1 und E. 6.2.2). Andererseits hängt die heute relativ lange Aufenthaltsdauer unverkennbar auch damit zusam- men, dass sich die zuständige kantonale Behörde für seinen Verbleib einsetzt, weil er seit mehreren Jahren beim selben Arbeitgeber tätig und sowohl finanziell unabhängig als auch sozial gut integriert sei (vgl. SO act. 377 f. u. 413). Bei einer neuerlichen, umfassenden Prüfung wird das Bundesamt sämtliche Auswirkungen der veränderten Verhältnisse zu be- rücksichtigen und auch die Frage zu beantworten haben, inwiefern als Folge des längeren Aufenthalts weniger hohe Anforderungen an das Vor- liegen besonderer Umstände wie etwa eine überdurchschnittliche Integra- tion gestellt werden dürfen, welche die Rückkehr ins Heimatland als aus- gesprochen schwierig erscheinen lassen (vgl. Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts C-1547/2010 E. 5.2 mit Hinweisen). 7.6 Zusammenfassend ist die Vorinstanz zu Unrecht nicht auf den kanto- nalen Antrag auf Prüfung eines Härtefalls gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG (Wiedererwägungsgesuch) eingetreten. Weil sich die Sachlage seit dem ersten Entscheid als Folge der veränderten Familienverhältnisse wesent- lich geändert hat und ein anderes Ergebnis der Härtefallprüfung ernstlich
C-907/2012 Seite 17 in Betracht fällt, besteht gestützt auf Art. 29 Abs. 1 f. BV ein Anspruch auf materielle Prüfung des Wiedererwägungsgesuchs. 8. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist (s. vorne, E. 1.3 f.), und die Sache ist im Sinne der Erwägungen zum materiellen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., N 747; PHILIPPE WEISSENBERGER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxis- kommentar VwVG, Zürich 2009, Art. 61 N 19 je mit Hinweisen). 9. 9.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind dem Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG; BGE 132 V 215 E. 6.1; MAILLARD, Praxiskommentar VwVG, Art. 63 N 14), womit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos wird. 9.2 Dem Beschwerdeführer ist für die im Verfahren vor dem Bundesver- waltungsgericht erwachsenen notwendigen Kosten eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG). Es wurde keine Kostennote eingereicht, so dass das Gericht die Parteientschädi- gung aufgrund der Akten und nach pflichtgemäss auszuübendem Ermes- sen festzusetzen hat (vgl. Art. 14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge- richt [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE).
Dispositiv S. 18
C-907/2012 Seite 18 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfügung des BFM vom 18. Januar 2012 wird aufgehoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen zum materiellen Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteient- schädigung von Fr. 1'400.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen. 5. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Akten retour) – das Migrationsamt des Kantons Solothurn (Ref-Nr. [...]; Akten retour)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Ruth Beutler Kilian Meyer
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