Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C­899/2010 Urteil vom 10. August 2011 Besetzung Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richterin Elena Avenati­Carpani, Richterin Marianne Teuscher, Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa­Haake. Parteien A._______, vertreten durch Advokatin Marie­Christine Müller­Gerster, Joerin Hopf, Advokatur Notariat Mediation, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung.

C­899/2010 Seite 2 Sachverhalt: A. A., geboren 1968, reiste am 19. Dezember 2004 im Familiennachzug in die Schweiz ein, nachdem sie einige Monate zuvor in ihrer Heimat den in der Schweiz niedergelassenen Landsmann B. – 14 Jahre jünger als sie – geheiratet hatte. Der Kanton Waadt erteilte ihr daraufhin eine Aufenthaltsbewilligung, die regelmässig verlängert wurde. B. Am 1. August 2005 nahm sie in Basel eine Anstellung in einem Restaurantbetrieb auf, ohne den Kantonswechsel zu melden und ohne über eine entsprechende Arbeitsbewilligung zu verfügen. Nach einer Personenkontrolle am 13. Oktober 2005 wurde sie deswegen vom Sicherheitsdepartement des Kantons Basel­Stadt an das Strafgericht verzeigt, welches sie mit Urteil vom 30. November 2005 zu einer Geldbusse von Fr. 300.­verurteilte. C. Am 30. Januar 2008 wurde die am 19. August 2004 geschlossene Ehe von A._______ und B._______ vor dem Gericht Gjilan/Kosovo geschieden. Am 15. Mai 2008 stellte A._______ ein Gesuch um Kantonswechsel nach Basel­Stadt, welches von den dortigen Behörden genehmigt wurde. Diese verlängerten auch letztmals ihre Aufenthaltsbewilligung bis zum 31. Dezember 2009. Am 16. Oktober 2009 stellte A._______ ein Gesuch um weitere Verlängerung. Da die zuständige Behörde die hierfür erforderlichen Voraussetzungen als erfüllt betrachtete, unterbreitete sie dem BFM am 27. November 2009 einen entsprechenden Antrag zur Zustimmung. D. Da das BFM in Erwägung zog, die beantragte Zustimmung zu verweigern und die Gesuchstellerin aus der Schweiz wegzuweisen, gewährte es ihr hierzu mit Schreiben vom 2. Dezember 2009 das rechtliche Gehör. In diesem Rahmen äusserte sich A._______ am 5. Januar 2010 durch ihren Rechtsvertreter und machte insbesondere geltend, die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung würde für sie schwere Nachteile zur Folge haben. Vor allem sei äusserst fraglich, ob sie sich in ihrer Heimat beruflich integrieren könne. Dies sei deshalb wichtig, weil sie dort auf sich allein gestellt wäre und als geschiedene Frau in diesem Kulturkreis erst recht Schwierigkeiten hätte.

C­899/2010 Seite 3 E. Mit Verfügung vom 19. Januar 2010 verweigerte die Vorinstanz die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Gleichzeitig wurde die Wegweisung von A._______ verfügt und es wurde ihr eine Ausreisefrist von 8 Wochen ab Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung eingeräumt. E.a Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, das Vorgehen der Gesuchstellerin – Heirat mit einem 14 Jahre jüngeren Landsmann, Einreise in die Schweiz erst vier Monate später, illegaler Kantonswechsel ohne Nachzug des Ehemannes, Mitteilung der Scheidung erst nach Aufforderung durch die kantonale Behörde – deute auf eine Scheinehe hin. Diese Frage könne aber offen bleiben, da die Ehegatten nur 14 Monate zusammengelebt hätten und damit die – in Art. 50 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) genannte – Voraussetzung der mindestens dreijährigen ehelichen Gemeinschaft nicht erfüllt sei. Vom Zeitpunkt der Einreise der Gesuchstellerin an bis zur Ehescheidung habe die Ehe zwar etwas mehr als drei Jahre gedauert, aus dem Scheidungsurteil vom 30. Januar 2008 gehe allerdings hervor, dass die Ehegatten sich bereits zwei Jahre zuvor getrennt hätten. Angesichts dessen komme es im Rahmen von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG nicht mehr auf das zusätzliche Erfordernis der erfolgreichen Integration an. E.b Für einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz bestünden auch keine wichtigen persönlichen Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG. Die Gesuchstellerin sei zwar wirtschaftlich unabhängig; doch auch wenn in persönlicher und beruflicher Hinsicht eine gewisse Integration stattgefunden habe, so lasse dies nicht auf eine überaus enge Beziehung zur Schweiz schliessen. Sie sei erst im Alter von 36 Jahren in die Schweiz eingereist, so dass es ihr jetzt, nach fünf Jahren, zumutbar sei, wieder in ihr Heimatland zurückzukehren. Entgegen ihrer eigenen Ausführungen sei auch davon auszugehen, dass sie dort Unterstützung von ihren Familienangehörigen erhalten werde. Der Vollzug der Wegweisung sei in ihrem Fall auch möglich, zulässig und zumutbar. F. Am 15. Februar 2010 erhob A._______ Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und es sei dem Antrag der Migrationsbehörde des Kantons Basel­Stadt auf Zustimmung zur Verlängerung der

C­899/2010 Seite 4 Aufenthaltsbewilligung stattzugeben. Sie macht geltend, sie lebe seit bald sechs Jahren in der Schweiz, sei finanziell unabhängig und wirtschaftlich sowie sozial hervorragend eingegliedert. Seit mehreren Jahren sei sie im Service eines Restaurants tätig und habe von dieser Seite ein hervorragendes Arbeitszeugnis erhalten. Zudem verfüge sie über einen Freundes­ und Bekanntenkreis, nicht zuletzt auch deshalb, weil sie mittlerweile gut schweizerdeutsch spreche. Angesichts ihrer mehr als dreijährigen Ehedauer und ihrer erfolgreichen Integration erfülle sie die für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erforderlichen Voraussetzungen. G. In ihrer Vernehmlassung vom 30. März 2010 beantragt die Vorinstanz unter Bezugnahme auf die bisher dargelegten Gründe die Abweisung der Beschwerde. Darüber hinaus weist sie darauf hin, dass es im Rahmen von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG nicht auf die Ehedauer – die Zeitspanne des Verheiratetseins – ankomme, sondern auf eine vorher mindestens drei Jahre bestehende Familiengemeinschaft, die im Falle der Beschwerdeführerin nicht vorgelegen habe. H. In der darauffolgenden Replik vom 7. Juni 2010 führt die Beschwerdeführerin aus, sie habe nahezu während der gesamten Ehedauer mit ihrem Ehemann zusammengelebt. Im Scheidungsverfahren sei zwar vorgebracht worden, dass bereits zwei Jahre zuvor die Trennung stattgefunden habe, dies aber nur deshalb, weil ansonsten die Scheidung nach kosovarischem Recht nicht hätte ausgesprochen werden können. I. Der weitere Inhalt der vorinstanzlichen und der beigezogenen kantonalen Akten wird – soweit rechtserheblich – in den Erwägungen Berücksichtigung finden.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 genannten Ausnahmen Beschwerden gegen

C­899/2010 Seite 5 Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer der in Art. 33 aufgeführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen Verfügungen des BFM, welche sowohl die Zustimmung zur Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung als auch die Wegweisung betreffen. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig, soweit nicht die Beschwerde in öffentlich­rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen steht (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 2 und 4 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. 1.3. Als Adressatin der Verfügung ist die Beschwerdeführerin zu deren Anfechtung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist­ und formgerechte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und – soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2007/41 E. 2 und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A­2682/2007 vom 7. Oktober 2010 E. 1.2 und 1.3). 3. Am 1. Januar 2008 traten die neuen gesetzlichen Bestimmungen des AuG und seine Ausführungsbestimmungen in Kraft – unter anderem die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201). In Verfahren, die vor diesem Zeitpunkt anhängig gemacht wurden, bleibt nach der übergangsrechtlichen Ordnung des AuG das alte materielle Recht anwendbar, wobei es ohne Belang ist, ob das Verfahren auf Gesuch hin –

C­899/2010 Seite 6 so explizit Art. 126 Abs. 1 AuG – oder von Amtes wegen eröffnet wurde (vgl. BVGE 2008/1 E. 2). 3.1. Der Beschwerdeführerin ist zwar noch unter dem Geltungsbereich des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) eine erstmalige Aufenthaltsbewilligung erteilt worden; da sie jedoch mit Gesuch vom 16. Oktober 2009 die zur Frage stehende Verlängerung dieser Bewilligung beantragt hat, ist im vorliegenden Verfahren neues Recht anwendbar. 3.2. Gemäss Art. 40 AuG sind die Kantone zuständig für die Erteilung und Verlängerung von Bewilligungen. Vorbehalten bleibt jedoch die Zustimmung durch das BFM. Dessen Zustimmungserfordernis ergibt sich im vorliegenden Fall aus Art. 99 AuG i.V.m. Art. 85 Abs. 1 Bst. a VZAE. Letztgenannte Bestimmung wird präzisiert durch die Weisungen des BFM im Ausländerbereich in der Fassung vom 1. Juli 2009 (www.bfm.ch > Dokumentation > Rechtliche Grundlagen > Weisungen und Kreisschreiben). Sie sehen in Ziffer 1.3.1.4 Bst. e vor, dass die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft mit dem schweizerischen oder ausländischen Ehegatten oder nach dessen Tod dem BFM zur Zustimmung zu unterbreiten ist, falls die betroffene ausländische Person nicht aus einem Mitgliedstaat der EFTA oder der EG stammt. 4. Gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern, wenn sie mit diesen zusammenwohnen, Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und – nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren – Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung (Art. 42 Abs. 3 AuG). Nach Auflösung der Ehe oder Familiengemeinschaft – mitgemeint ist auch die eheliche Gemeinschaft – besteht der Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht (Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG). 5. Die Beschwerdeführerin macht in erster Linie geltend, sie habe aufgrund

C­899/2010 Seite 7 ihrer mehr als drei Jahre dauernden Ehe und ihrer Integration Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung. 5.1. Das zeitliche Kriterium der dreijährigen Dauer der Ehegemeinschaft ist nicht gleichbedeutend mit der Dauer der Haushaltsgemeinschaft. Von einer bestehenden Ehegemeinschaft kann grundsätzlich – und vorbehältlich offenkundiger Missbrauchsabsichten – ausgegangen werden, solange die Ehegatten zusammen leben. Der Fortbestand der Ehegemeinschaft kann aber auch im Fall ihres Getrenntlebens angenommen werden, nämlich dann, wenn für das Getrenntleben objektivierbare Gründe bestehen (vgl. MARC SPESCHA in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 2. aktualisierte Auflage, Zürich 2009, Art. 50 AuG N 4). Art. 49 AuG spricht insoweit von wichtigen Gründen, die in der Botschaft zum AuG vom 8. März 2002 (BBl 2002 3753 f.) zum einen als berufliche Gründe, zum anderen auch als andere wichtige und nachvollziehbare Gründe bezeichnet werden. 5.2. Im vorliegenden Fall bestehen – so auch die Vorinstanz – Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin nur deshalb einen in der Schweiz niedergelassenen Landsmann geheiratet hat, um hier ein Aufenthaltsrecht zu erhalten (vgl. Sachverhalt E.a). Allerdings braucht auf die Aspekte einer eventuellen Scheinehe – die den Bestand einer ehelichen Gemeinschaft von vornherein ausschliessen würde – angesichts der weiteren Erwägungen nicht mehr eingegangen zu werden. 5.3. Aus dem in französischer Übersetzung vorliegenden Scheidungsurteil vom 30. Januar 2008 geht hervor, dass die Trennung der Ehegatten (...) bereits zwei Jahre zuvor stattfand. Ihr am 19. Dezember 2004 in der Schweiz beginnendes eheliches Zusammenleben dauerte demzufolge nur rund 14 Monate. Zwar hat die Beschwerdeführerin geltend gemacht, in Wahrheit habe sie mit ihrem Ehemann nahezu während der gesamten Ehedauer zusammengelebt; diese Behauptung ist allerdings nicht zu berücksichtigen. Vielmehr muss sich die Beschwerdeführerin die im Scheidungsverfahren gemachten Angaben anrechnen lassen, besteht doch kein Anspruch darauf, je nach dem Zweck des Verfahrens im Hinblick auf dessen gewünschtes Ergebnis unterschiedliche Aussagen zu machen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A.23/2001 vom 11. Februar 2002, E. 2b dd, nicht publiziert in BGE 128 II 97; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C­ 1180/2006 vom 11. März 2008 E. 6.3.1). Davon abgesehen erscheint die

C­899/2010 Seite 8 Berufung auf eine mindestens dreijährige Ehegemeinschaft aber auch deshalb unglaubhaft, weil sie erst erfolgte, nachdem die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung darauf hingewiesen hatte, dass die rein formelle Ehedauer nicht mit dem Bestand der ehelichen Gemeinschaft gleichgesetzt werden kann. 5.4. Aufgrund des dargelegten Sachverhalts fällt ausser Betracht, dass die Ehegatten (...) – im Sinne von Art. 49 AuG – wichtige Gründe für ein Getrenntleben hatten und ihre Ehegemeinschaft trotzdem mindestens drei Jahre aufrecht erhielten. Im Ergebnis ist somit davon auszugehen, dass die eheliche Gemeinschaft der Beschwerdeführerin vor Ablauf von drei Jahren beendet war. Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG findet in ihrem Fall folglich keine Anwendung. Im Rahmen dieser Bestimmung kommt es auf die behauptete Integration – die ein kumulatives Kriterium wäre – nicht mehr an. 6. Gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG besteht – unabhängig von der bisherigen Dauer der Familien­ bzw. Ehegemeinschaft – auch dann der Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Solche Gründe können namentlich – so explizit Art. 50 Abs. 2 AuG – vorliegen, wenn der betreffende Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde und seine soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint; beide Bedingungen müssen jedoch nicht kumulativ erfüllt sein (BGE 136 II 1 E. 5 S. 3 ff.). Weitere wichtige – und im Zusammenhang mit der Ehe stehenden Gründe – können sich auch daraus ergeben, dass der in der Schweiz lebende Ehepartner gestorben ist oder gemeinsame Kinder vorhanden sind (vgl. MARC SPESCHA, a.a.O. Art. 50 AuG N. 7 sowie MARTINA CARONI in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], a.a.O., Art. 50 N 23 f.). 6.1. Im Falle der Beschwerdeführerin sind jedoch keine spezifischen, auf ihrer Ehe bzw. deren Auflösung beruhenden Gründe ersichtlich, die ihr einen Anspruch auf weiteren Verbleib in der Schweiz verschaffen könnten. Aus ihrer Ehe sind keine Kinder hervorgegangen. Auch der Umstand, dass ihre Ehe gescheitert ist, lässt nicht erkennen, dass ihre soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland (Kosovo) stark gefährdet wäre. Soweit sie geltend macht, sie wäre dort, ohne Ehemann, auf sich allein gestellt, entspräche diese Situation nur derjenigen, die bereits bestand, als sie Ende 2004, im Alter von 36 Jahren ihre Heimat verlassen

C­899/2010 Seite 9 hat. Ihr Hinweis auf die angeblich in ihrem Kulturkreis schwierige Position geschiedener Frauen kann schon deshalb kaum ins Gewicht fallen, weil die damalige Eheschliessung mit einem 14 Jahre jüngeren Landsmann kaum den heimatlichen Gepflogenheiten entsprochen und ein – bewusst in Kauf genommenen – Stabilitätsrisiko für die Ehe dargestellt haben dürfte. 6.2. Anspruchsbegründend können aber auch sonstige wichtige persönliche Gründe sein, da Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG bewusst auf eine abschliessende Aufzählung der Gründe verzichtet. Auch die in Art. 31 Abs. 1 VZAE genannten, aber nicht erschöpfenden Kriterien können für die Beurteilung eines Härtefalls herangezogen werden (BGE 2C_784/2010 E. 3.2.3 mit weiteren Hinweisen). Ausdrücklich werden dort aufgeführt: die Integration (Bst. a), die Respektierung der Rechtsordnung (Bst. b), die Familienverhältnisse (Bst. c), die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (Bst. d), die Dauer der Anwesenheit (Bst. e), der Gesundheitszustand (Bst. f) und die Möglichkeiten der Wiedereingliederung im Herkunftsland (Bst. g). 6.3. Eigenen Angaben zufolge hat sich die Beschwerdeführerin in privater und beruflicher Hinsicht gut integriert; auch die Vorinstanz hat nicht in Abrede gestellt, dass ihre bisherige Integration den Umständen entsprechend verlaufen ist und ihr eine finanzielle Unabhängigkeit verschafft hat. 6.3.1. Dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin an ihrem Arbeitsplatz offenbar geschätzt wird, kommt angesichts der arbeitsmarktlichen Interessen der Schweiz jedoch kein besonderes Gewicht zu. Auch die erworbenen Sprachkenntnisse und der angeblich bestehende Freundes­ und Bekanntenkreis zeigen lediglich auf, dass die bisherige Eingliederung der Beschwerdeführerin einer normalen zeitlichen Entwicklung, nicht aber einer besonderen – und auf eine enge Beziehung zur Schweiz hinweisenden – Integrationsleistung entspricht. 6.3.2. Festzustellen ist auch, dass sich die Beschwerdeführerin noch nicht sehr lange, d.h. erst seit Dezember 2004, in der Schweiz aufhält, und dass mit der Trennung von ihrem Ehemann – die laut Scheidungsurteil spätestens im Januar 2006 erfolgte – kein weiteres Aufenthaltsrecht in der Schweiz mehr bestand. Der damals geltende Art. 17 Abs. 2 ANAG – gleiches gilt für Art. 43 Abs. 1 AuG – macht die

C­899/2010 Seite 10 Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für den ausländischen Ehepartner nämlich davon abhängig, dass dieser mit dem niederlassungsberechtigten Ehegatten zusammenwohnt. Die Beschwerdeführerin war sich dieser Rechtsfolge offensichtlich auch bewusst, hätte sie doch ansonsten die kantonale Ausländerbehörde nicht erst im November 2009 und erst auf entsprechende Aufforderung hin über die fast zwei Jahre zurückliegende Scheidung – und damit inzidenter auch über die weitere zwei Jahre zuvor erfolgte Trennung – informiert. 6.3.3. Bereits im Sommer 2005 hatte es die Beschwerdeführerin versäumt, die zuständigen Behörden über die Änderung in ihren persönlichen Verhältnissen zu informieren. Ab dem 1. August 2005 wohnte und arbeitete sie nämlich in Basel, ohne dass ihr der Kantonswechsel und die Arbeitsaufnahme bewilligt worden wäre; erst eine polizeiliche Kontrolle am 13. Oktober 2005 beendete ihre illegale Beschäftigung. Diese – gerichtlich durch eine Geldbusse geahndete – Verfehlung macht immerhin auch deutlich, dass sich die Beschwerdeführerin in gesellschaftlicher Hinsicht nicht anstandslos in die hiesigen Verhältnisse eingefügt hat. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass sie sich 1992 illegal in der Schweiz aufhielt und als Kindermädchen arbeitete, weswegen sie mit Strafverfügung des Bezirksamts Weinfelden vom 4. August 1992 zu einer bedingt aufgeschobenen fünftägigen Haftstrafe verurteilt wurde. Aus gleichem Anlass verhängte das Bundesamt für Ausländerfragen (heute: Bundesamt für Migration, BFM) am 10. Juli 1992 über sie eine dreijährige Einreisesperre. 6.3.4. Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat noch über Familienangehörige – ihre Eltern und einen Bruder – verfügt. Hierauf hat auch die Vorinstanz in ihrer Verfügung hingewiesen und festgestellt, dass das Verhältnis zueinander offensichtlich intakt sei. Dem hat die Beschwerdeführerin nicht widersprochen. Angesichts dessen kann davon ausgegangen werden, dass sie sich bei ihrer Rückkehr in ihr Heimatland, das sie erst vor wenigen Jahren verlassen und zuletzt im Jahr 2009 besucht hat, wieder integrieren kann. Ohne Belang ist es, wenn sie dort wirtschaftliche Verhältnisse vorfindet, die nicht denjenigen der Schweiz entsprechen. 6.3.5. Da die Beschwerdeführerin keine gravierenden gesundheitlichen Probleme hat, ergeben sich insgesamt gesehen keine wichtigen

C­899/2010 Seite 11 persönlichen Gründe, die eine Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung erfordern würden. 7. Die Beschwerdeführerin besitzt somit weder gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG (dreijährige Ehegemeinschaft und erfolgreiche Integration) noch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG (wichtige persönliche Gründe) einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Dafür, dass die Vorinstanz innerhalb des Beurteilungsspielraums der Art. 18 – 30 AuG einen fehlerhaften Ermessensentscheid getroffen haben könnte, bestehen keine Anhaltspunkte; insbesondere wäre in diesem Rahmen auch keine Härtefallregelung nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG in Betracht gekommen (vgl. in diesem Zusammenhang Urteil des Bundesgerichts 2C_365/2010 vom 22. Juni 2011 E. 3.7). Dass die Vorinstanz die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigert hat, kann daher nicht beanstandet werden. 8. Als gesetzliche Folge der nicht mehr verlängerten Aufenthaltsbewilligung hat die Beschwerdeführerin die Schweiz zu verlassen (Art. 64 Abs. 1 Bst. c AuG). Es bleibt aber zu prüfen, ob Hinderungsgründe für den Vollzug der Wegweisung anzunehmen sind (Art. 83 Abs. 2 – 4 AuG) und das BFM gestützt hierauf die vorläufige Aufnahme hätte verfügen müssen. 8.1. Die Möglichkeit und Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs stehen im vorliegenden Fall ausser Frage. Demzufolge wäre allenfalls relevant, ob die zwangsweise Rückkehr für die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefährdung mit sich brächte und damit nicht zumutbar wäre. 8.2. Der Wegweisungsvollzug kann für die betroffene Person unzumutbar sein, wenn sie in ihrem Heimat­ oder Herkunftsstaat Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt oder einer medizinischen Notlage ausgesetzt wäre. Wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die ansässige Bevölkerung regelmässig betroffen ist, wie Wohnungsnot oder ein schwieriger Arbeitsmarkt, vermögen jedoch keine konkrete Gefährdung zu begründen. Dagegen ist der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar, wenn dieser für die ausländische Person höchstwahrscheinlich zu einer existenziellen Bedrohung führen würde, beispielsweise dann, wenn sie sich nach ihrer Rückkehr mit völliger Armut, Hunger, Invalidität oder Tod konfrontiert sähe (vgl. Urteil des

C­899/2010 Seite 12 Bundesverwaltungsgericht C­6627/2008 vom 26. März 2010 E. 8.2 mit Hinweisen). 8.3. Die Beschwerdeführerin hat sich im vorliegenden Verfahren nicht zur Situation in ihrem Heimatland geäussert, geschweige denn zu den Lebensumständen, die sie bei ihrer Rückkehr in den Kosovo vorfinden würde. Schon angesichts dessen kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Vollzug ihrer Wegweisung sie dort in eine existenzbedrohende Situation geraten lassen würde und deshalb als unzumutbar zu erachten wäre. Dass die Beschwerdeführerin im Kosovo andere Lebensverhältnisse als in der Schweiz antreffen wird, ist, wie bereits gesagt, unerheblich. Der Vollzug ihrer Wegweisung ist somit als zumutbar zu erachten. 9. Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung als rechtmässig zu bestätigen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 10. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Dispositiv nächste Seite

C­899/2010 Seite 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.­ werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Akten retour) – das Justiz­ und Polizeidepartement des Kantons Basel­Stadt, Migrationsamt (...) Die vorsitzende Richterin:Die Gerichtsschreiberin: Ruth BeutlerBarbara Giemsa­Haake Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich­rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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