BGE 122 V 157, BGE 119 V 335, 2A.19/2003, 2A.20/2004, 2A.43/2000, + 1 weiteres
Ab te i lun g III C-8 8 /2 00 6 {T 0 /2 } Urteil vom 13. Juni 2007 Mitwirkung:Richter Antonio Imoberdorf; Richter Bernard Vaudan; Richte- rin Elena Avenati-Carpani; Gerichtsschreiber Daniel Grimm.
2 Sachverhalt: A.Der aus Serbien stammende A._______ (geboren , nachfolgend Beschwerdeführer 1) hielt sich in den Jahren 1985 und 1987, als Saisonnier, erstmals hierzulande auf. Am 1. August 1988 reiste er erneut in die Schweiz ein und heiratete am 5. August 1988 die Schweizer Bürgerin B. (hiernach Beschwerdeführerin 2). Die Fremdenpolizei des Kantons Zürich (heute Migrationsamt) erteilte ihm in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs bei der Ehefrau. Aus der Ehe gingen die Kinder D._______ und C. _______ (geboren _______ bzw. _______, Beschwerdeführer 3) hervor. B.Mit Strafbefehl vom 19. April 1990 wurde der Beschwerdeführer 1 von der Bezirksanwaltschaft Winterthur des Diebstahls, der wiederholten Fäl- schung von Ausweisen, des fortgesetzten Lenkens eines Personenwagens ohne Führerausweis und der fortgesetzten Lernfahrten ohne die erforderli- che Begleitperson für schuldig erklärt und mit einer bedingten Gefängnis- strafe von 30 Tagen sowie einer Busse von Fr. 800.-- bestraft. Wegen der Einfuhr von und des Handels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Men- ge verurteilte ihn das Landgericht Rottweil (Deutschland) am 23. Januar 1992 sodann zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren. Eine gegen dieses Urteil eingelegte Revision verwarf der Deutsche Bundesgerichtshof am 3. September 1992 als unbegründet. Vom 28. November 1990 bis 22. De- zember 1992 befand sich der Betroffene deswegen in Deutschland in Un- tersuchungshaft bzw. im vorzeitigen Strafvollzug. Am 30. März 1999 sprach das Tribunal de district de Lausanne den Beschwerdeführer 1 schliesslich der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmG, SR 812.121) und der Geldwäscherei schuldig und verurteilte ihn zu 14 Jahren Zuchthaus (unter Anrechnung von 992 Tagen erstandener Untersuchungs- haft) sowie zu einer Landesverweisung von 15 Jahren, letztere bedingt er- lassen auf eine Probezeit von fünf Jahren. Das Tribunal cantonal du Can- ton de Vaud (Cour de cassation pénale) bestätigte das Urteil am 11. Au- gust 1999. C.Am 24. Oktober 2003 lehnte es das Migrationsamt des Kantons Zürich ab, die bis zum 21. Dezember 1996 gültig gewesene Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers 1 zu verlängern und ordnete an, dass dieser das zürcherische Kantonsgebiet nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug unverzüglich zu verlassen habe. Dagegen beschwerte er sich erfolglos beim Regierungsrat des Kantons Zürich und beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Mit Urteil vom 21. November 2005 wies das Bundesge- richt eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Ver- waltungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. Juli 2005 ab. D.Nachdem der Beschwerdeführer 1 am 11. November 2005 aus dem Straf- vollzug entlassen worden war, dehnte das BFM die kantonale Wegweisung
3 am 22. Dezember 2005 auf das ganze Gebiet der Schweiz aus und forderte ihn auf, das Land bis zum 15. Februar 2006 zu verlassen. Dieser Aufforderung leistete er Folge und kehrte am letzten Tag der Frist in den Kosovo zurück. Auf ein von der Beschwerdeführerin 2 gegen den Ausdehnungsentscheid der Vorinstanz eingelegtes Rechtsmittel trat das Eidgenössische Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) am 28. März 2006 nicht ein. E.Aufgrund dieses Sachverhalts verhängte das BFM am 11. April 2006 über den Beschwerdeführer 1 eine Einreisesperre auf unbestimmte Dauer und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Zur Be- gründung wurde ausgeführt, sein Verhalten habe im In- und Ausland zu sehr schweren Klagen Anlass gegeben. Die weitere Anwesenheit hierzu- lande sei deshalb unerwünscht. Die am 2. Mai 2006 eröffnete Einreise- sperre blieb unangefochten. F.Am 15. Mai 2006 erklärte sich die Vorinstanz bereit, die Einreisesperre für maximal 20 Tage zu suspendieren, um dem Beschwerdeführer 1 zu er- möglichen, sich in der Schulthess Klinik in Zürich einem ambulanten ope- rativen Eingriff am rechten Fuss zu unterziehen. Am 6. Juni 2006 reiste er in die Schweiz ein, wo er tags darauf operiert wurde. Mit Rücksicht auf ver- schiedene medizinische Nachbehandlungen und Kontrollen wurde die aus- gestellte Suspension mehrmals verlängert, letztmals bis zum 3. Oktober 2006. Mit Eingabe vom 27. September 2006 gelangte der Parteivertreter an das BFM und stellte einen Antrag auf Aufhebung der Einreisesperre; im Sinne mehrerer Eventualbegehren ersuchte er ergänzend darum, die über seinen Mandanten verhängte Fernhaltemassnahme bis auf weiteres zu suspendieren. G.Mit Verfügung vom 3. Oktober 2006 wies die Vorinstanz sowohl das Ge- such um (wiedererwägungsweise) Aufhebung der Einreisesperre als auch die Begehren um Verlängerung der Suspension ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Ausführungen in der Eingabe vom 27. Sep- tember 2006 rechtfertigten es nicht, von einer gegenüber dem ursprüngli- chen Entscheid massgeblich veränderten Entscheidgrundlage auszuge- hen. In Anbetracht aller Umstände seien die öffentlichen Interessen an ei- ner Fernhaltung des Beschwerdeführers 1 vorderhand höher zu gewichten als die geltend gemachten privaten Interessen. Auch eine weitere Verlän- gerung der Suspension falle ausser Betracht, da der Massnahmebelastete von einer äusserst grosszügigen Behandlung seiner Suspensionsgesuche profitiert habe und die maximale Dauer des bewilligungsfreien Aufenthalts ausgeschöpft sei. H.Mit Beschwerde vom 6. November 2006 an das EJPD stellen die Be- schwerdeführer unter Kosten und Entschädigungsfolge die Begehren, die angefochtene Verfügung vom 3. Oktober 2006 und die Einreisesperre vom 11. April 2006 seien aufzuheben; eventualiter sei die Einreisesperre bis zum Abschluss der beruflichen Massnahmen der Invalidenversicherung (IV) bzw. subeventualiter bis zum rechtskräftigen Entscheid der Sozialver- sicherungsanstalt des Kantons Zürich über die beruflichen Massnahmen
4 zu suspendieren. Zur Begründung lassen sie vorbringen, der Beschwerde- führer 1 habe in der Schweiz in medizinischer Behandlung gestanden. Die Schulthess Klinik bestätige, dass es ideal wäre, die notwendige physiothe- rapeutische Nachbehandlung am angestammten Platz fortzuführen. Auf- grund der Empfehlungen der Ärzte habe sich der Betroffene zudem für Leistungen der IV angemeldet. Das diesbezügliche Gesuch sei noch pen- dent. Berufliche Massnahmen der Invalidenversicherung würden nur ge- währt, wenn sich der Versicherte in der Schweiz aufhalte. Im Sinne des Gleichbehandlungsprinzips sei dem Beschwerdeführer daher für die Gel- tendmachung von Ansprüchen gegenüber der IV zu erlauben, sich weiter- hin in der Schweiz aufzuhalten. Des Weiteren gehe vom Beschwerdeführer 1 kein Sicherheitsrisiko mehr aus. Er habe seine Freiheitsstrafe verbüsst und sich seither nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Der letzte Ein- trag im Strafregister liege über zehn Jahre zurück. Die Prognosen für künf- tiges Wohlverhalten präsentierten sich günstig. Die Strafvollzugsbehörden betrachteten ihn nicht als sicherheitspolizeiliches Risiko, ansonsten sie ihn nicht zuerst in die Halbfreiheit und danach bedingt in die Freiheit entlassen hätten. Vor diesem Hintergrund erweise sich die Haltung der Fremdenpoli- zeibehörden, welche dem Resozialisierungsgedanken im Rahmen der um- fassenden fremdenpolizeilichen Güterabwägung ebenfalls Rechnung zu tragen hätten, als nicht nachvollziehbar. Schliesslich bedeute die verfügte Einreisesperre eine massive Gefährdung des Kindeswohls und des Fami- lienlebens. Für die Familie A._______, insbesondere die Schweizer Ehefrau, sei es unzumutbar, dem Beschwerdeführer 1, bei dem inzwischen ein Gesinnungswandel stattgefunden habe, in den Kosovo zu folgen. Aus all diesen Gründen sei die Einreisesperre unverhältnismässig. I.Soweit der Eventualantrag und der Subeventualantrag in der Beschwerde- schrift vom 6. November 2006 die Anordnung vorsorglicher Massnahmen im Sinne von Art. 56 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beinhalteten, gab das Bundesverwaltungsgericht den entsprechenden Begehren mit verfahrens- leitender Anordnung vom 23. Januar 2007 nicht statt. J.In seiner Vernehmlassung vom 20. März 2007 schliesst das Bundesamt auf Abweisung der Beschwerde, wobei es festhält, der Wille und die Be- mühungen des Beschwerdeführers 1, sein Leben wieder in geordnete Bah- nen zu lenken, würden nicht bestritten. Indessen bemesse sich die Bewäh- rungsfrist aus fremdenpolizeilicher Sicht als zu kurz. Angesichts der schweren Delinquenz und der gerichtlichen Verurteilungen im In- und Aus- land zu mehrjährigen Freiheitsstrafen müsse beim Massnahmebelasteten nach wie vor von einem nicht zu unterschätzenden sicherheitspolizeilichen Risiko ausgegangen werden. Umschulungsmassnahmen und Wiederein- gliederung in den schweizerischen Arbeitsmarkt setzten überdies die Be- reitschaft der kantonalen Behörden voraus, dem Beschwerdeführer 1 eine entsprechende Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. K.Mit Replik vom 25. April 2007 hebt der Parteivertreter nochmals hervor, dass die Schweizer Ehefrau und die gemeinsamen Kinder sehr unter der aktuellen Situation litten. Mit Eingabe vom 12. April 2007 habe er ein Arzt-
5 zeugnis eingereicht. Darin diagnostiziere die behandelnde Ärztin bei C._______ psychische und psychosomatische Störungen, die im Zusammenhang mit der Abwesenheit des Kindsvaters stünden. Aus kinderpsychiatrischer Sicht erweise sich die Trennung vom Vater nicht länger als zumutbar. Die Einreisesperre sei deshalb aufzuheben; eventualiter sei sie angemessen zu befristen bzw. sie sei im Sinne der Eingabe vom 6. November 2006 zu suspendieren. L.Der weitere Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen Berücksichtigung finden. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1Verfügungen des BFM betreffend Einreisesperre unterliegen der Be- schwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 20 Abs. 1 des Bundesge- setzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Auslän- der [ANAG, SR 142.20] i.V.m. Art. 31 und Art. 33 Bst. d des Verwaltungs- gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Diese Regelung gilt in gleicher Weise für Entscheide über Gesuche um Wiedererwägung einer Einreisesperre (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, S. 220). 1.2Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt die Beurteilung der beim In- krafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes am 1. Januar 2007 bei Eidge- nössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerde- diensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Für die Beurteilung gilt das neue Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal- tungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes be- stimmt. Das Urteil ist endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]). 2. 2.1Der Beschwerdeführer 1 ist als Verfügungsbetroffener legitimiert. Auch die Beschwerdeführerin 2 und die Beschwerdeführer 3 sind nach Art. 20 Abs. 2 ANAG i.V.m. Art. 48 VwVG zur Beschwerdeführung berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten (Art. 49 – Art. 52 VwVG), soweit sie sich gegen die angefochtene Verfügung richtet (vgl. E. 2.2 unten). 2.2Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung des BFM vom 3. Oktober 2006. Mit dem angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz das Gesuch vom 27. September 2006 um Aufhebung der in Rechtskraft erwachsenen Ein- reisesperre als Wiedererwägungsbegehren abgewiesen (Ziff. 1 des Dispo-
6 sitivs), sie ist mithin darauf eingetreten und hat eine materielle Prüfung der Begehren vorgenommen. Ausserdem wurde eine weitere Verlängerung der Suspension abgelehnt (Ziff. 2 des Dispositivs). Von daher ist das Bundes- verwaltungsgericht in seiner Kognition nicht beschränkt (vgl. FRITZ GYGI, a.a.O., S. 144 f. mit Hinweisen). Nicht überprüft werden kann wegen der abgelaufenen Rechtsmittelfrist hingegen die Rechtmässigkeit der Fernhal- temassnahme vom 11. April 2006 als solcher. 3. 3.1Der Parteivertreter beantragt in der Rechtsmitteleingabe vom 6. November 2006, die Akten der Strafvollzugsbehörden seien vom Amtes wegen beizu- ziehen. Im Verwaltungs(beschwerde)verfahren gilt grundsätzlich das Un- tersuchungsprinzip, das durch die Mitwirkungspflicht der Parteien ergänzt wird (vgl. Art. 12 und 13 VwVG). Der Untersuchungsgrundsatz bedeutet, dass die Verwaltungs- und Justizbehörden den Sachverhalt von Amtes we- gen abklären. Sie sind für die Beschaffung der Entscheidgrundlagen ver- antwortlich. Hierfür bedienen sie sich nötigenfalls der in Art. 12 VwVG ge- nannten Beweismittel. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 37 des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess vom 4. Dezember 1947 (BZP, SR 273) ver- pflichtet die Behörde aber nicht, alles und jedes, was wünschbar wäre, ab- zuklären. Bei der Auswahl der Beweismittel berücksichtigt sie vielmehr de- ren Tauglichkeit und Beweiskraft (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwal- tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 276). Unterlagen von nicht in das Verfahren involvierten Behör- den ergänzend heranzuziehen, rechtfertigt sich insofern nur dann, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten er- gebender Anhaltspunkte Anlass besteht. 3.2Von beantragten Beweisvorkehren kann abgesehen werden, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich ist, wenn bereits Feststehendes bewiesen werden soll, wenn von vornherein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine wesentlich neuen Erkenntnisse zu vermitteln vermag oder wenn die Behörde den Sachverhalt aufgrund eige- ner Sachkunde ausreichend würdigen kann (vgl. KÖLZ/HÄNER, a.a.O., Rz. 319 und 320; BGE 122 V 157 E. 1d S. 162 mit Hinweis). Gelangt die Be- hörde bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, der zu be- weisende Sachverhalt sei nicht rechtserheblich oder der angebotene Be- weis nicht geeignet, weitere Abklärungen herbeizuführen, kann auf ein be- antragtes Beweismittel verzichtet werden (zur antizipierten Beweiswürdi- gung vgl. BGE 130 ll 169 nicht publizierte E. 2.1, ferner BGE 127 l 54 E. 2b S. 56, BGE 122 V 157 E. 1d S. 162, BGE 119 V 335 E. 2c S. 344; Ver- waltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 69.78 E. 5a). Eine solche Si- tuation ist hier gegeben. Die Gründe, die zur Gewährung der Halbfreiheit und zur bedingten Entlassung des Beschwerdeführers 1 führten, sind be- kannt. Dass er sich im Strafvollzug wohl verhalten hat, ist ebenso unbe- stritten wie sein Bestreben, die Vergangenheit aufzuarbeiten und sich in der Freiheit bewähren zu wollen. Dem Resozialisierungsgedanken des Strafrechts ist denn im Rahmen der umfassenden fremdenpolizeilichen In- teressenabwägung ohnehin in gebotener Weise Rechnung zu tragen
7 (BGE 130 ll 493 E. 4.2 S. 500 f., BGE 130 ll 176 E. 4.3.3 S. 188, BGE 129 ll 215 E. 3.2 S. 217). Zu bedenken gilt es ferner, dass vorliegend nurmehr eine Beschwerde gegen einen Wiedererwägungsentscheid in Sachen Ein- reisesperre zur Würdigung ansteht (vgl. die vorangehende E. 2.2). Der ent- scheidsrelevante Sachverhalt ist deshalb als erstellt zu betrachten und dem Antrag auf Beizug der Akten der Strafvollzugsbehörden folglich nicht stattzugeben. Beim falschen Namen wiederum, der in Ziffer 1 des Dis- positivs der angefochtenen Verfügung erscheint, handelt es sich um ein blosses Kanzleiversehen, betrifft der fragliche Entscheid doch offenkundig den Beschwerdeführer 1. Somit erweisen sich die Bedenken formeller Na- tur als unbegründet. 4. 4.1Gemäss den von Rechtsprechung und Lehre aus Art. 29 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) abgeleiteten Grundsätzen besteht ein Anspruch auf Wiedererwägung namentlich dann, wenn die Verhältnisse sich seit dem ersten Entscheid erheblich geändert haben oder wenn der Gesuchsteller Tatsachen oder Beweismittel anführt, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen, für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (BGE 127 l 133 E. 6 S. 137 f., BGE 124 ll 1 E. 3a S. 5 f., BGE 120 lb 42 E. 2b S. 46 f. mit Hinweisen). Die Wiedererwägung darf allerdings nicht dazu die- nen, rechtskräftige Verwaltungsentscheide immer wieder in Frage zu stel- len oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (BGE 120 lb 42 E. 2b S. 47; Urteil des Bundesgerichts 2A.20/2004 vom 7. April 2004 E. 3.2; VPB 63.45 E. 3a in fine). 4.2Bezogen auf den Verfahrensgegenstand ist primär zu prüfen, ob die nach Erlass der Einreisesperre hinzugekommenen sachverhaltlichen Umstände es rechtfertigen, besagte (auf unbestimmte Dauer angeordnete) Fernhalte- massnahme vorzeitig aufzuheben. In die hierbei vorzunehmende Ermes- sensausübung hat vorweg der Grundsatz des Gesetzesvorranges einzu- fliessen. Die Behörde darf das ihr zustehende Ermessen nicht so ausfül- len, dass das Ergebnis im Widerspruch zum geltenden Recht steht. Die Behörde ist ferner an die Kriterien gebunden, die sich aus dem Sinn und Zweck der konkreten gesetzlichen Ordnung ergeben. Schliesslich hat die Behörde allgemeine Grundsätze des Verwaltungshandelns zu beachten, wie das Verbot von Willkür und von rechtsungleicher Behandlung, das Ge- bot von Treu und Glauben sowie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit von Verwaltungsakten (zu letzterem vgl. ULRICH HÄFELIN / GEORG MÜLLER / FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich und St. Gal- len, S. 127 f.). 5. 5.1Zu den allgemeinen Voraussetzungen der Einreisesperre lässt sich fest- halten, dass die eidgenössische Behörde eine solche Administrativmass- nahme über unerwünschte Ausländer verhängen kann (Art. 13 Abs. 1 Satz 1 ANAG). Als "unerwünscht" im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Satz 1 ANAG gel-
8 ten nach ständiger Praxis Fremde, deren Vorleben bzw. konkretes Verhal- ten darauf schliessen lässt, dass sie nicht willens oder nicht fähig sind, sich in die geltende Ordnung einzufügen oder deren Fernhaltung im öffent- lichen Interesse liegt (vgl. BGE 129 lV 246 E. 3.2 S. 251 f.; VPB 63.1, 62.28, 60.4, 58.53; ferner PETER SULGER BÜEL, Vollzug von Fernhalte- und Entfernungsmassnahmen gegenüber Fremden nach dem Recht des Bun- des und des Kantons Zürich, Diss. Zürich 1984 = Europäische Hochschul- schriften, Reihe ll, Rechtswissenschaft, Bd. 352, Bern usw. 1984, S. 79 f. mit weiteren Nachweisen). Die Einreisesperre stellt aber keine Strafe im Sinne eines sozialethischen Unwerturteils, sondern eine präventivpolizeili- che Administrativmassnahme zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar (VPB 63.1, 62.28, 60.4, 58.53). 5.2Ausländerinnen und Ausländer, die (wie der Beschwerdeführer 1) vorsätz- licher Straftaten schuldig gesprochen werden, gelten in der Regel als uner- wünscht. Bei der Umschreibung der Eingriffsvoraussetzungen im Falle ei- ner Straftat ist davon auszugehen, dass bei ordnungsrechtlicher Würdi- gung des inkriminierten Verhaltens eine Fernhaltemassnahme aus spezial- und/oder generalpräventiven Gründen geboten sein kann. Einerseits kann eine Straftat Indiz für die Annahme sein, der Ausländer werde erneut delin- quieren, wobei angesichts eines schweren Verstosses gegen die öffentli- che Ordnung die Wahrscheinlichkeit einer Wiederholung eher anzunehmen ist als bei leichten Verfehlungen. Andererseits kann ein strafbares Verhal- ten die Notwendigkeit begründen, mittels regelmässiger Fernhaltepraxis darauf hinzuwirken, dass andere in der Schweiz lebende Ausländer von Ordnungsverstössen der betreffenden Art absehen. Die aus sicherheitspo- lizeilichen Gründen verfügte Fernhaltemassnahme ist indessen weder Re- gelfolge einer in der Schweiz oder im Ausland verübten und abgeurteilten Straftat, noch hat sie eine solche zur Voraussetzung (vgl. VPB 62.28 E. 4 in initio). 5.3Ausländische Straftäter, die durch Verbreitung harter Drogen die Gesund- heit anderer gefährden oder beeinträchtigen, sind während einer gewissen Zeit von der Schweiz fernzuhalten. Damit soll der weiteren Ausbreitung des verbotenen Handels mit Betäubungsmitteln entgegengewirkt werden. Aufgrund der Zunahme solcher Straftaten ist zum Schutz der Allgemeinheit durch eine kontinuierliche und strenge Verwaltungspraxis zu verdeutlichen, dass schwere Widerhandlungen gegen das BetmG mit langjährigen Fern- haltemassnahmen geahndet werden. Der Schutz der öffentlichen Sicher- heit und Gesundheit ist dabei durch Abschreckung nicht nur des jeweiligen Straftäters, sondern auch anderer potenzieller Rechtsbrecher weit möglich zu gewährleisten (vgl. dazu auch BGE 131 ll 352 E. 4.3.1 S. 359 f.). Vor diesem Hintergrund ist im Folgenden zu prüfen, ob die verhängte Einreise- sperre aufrecht zu erhalten ist. 6. 6.1Ungeachtet des Verfahrensgegenstandes argumentieren die Beschwerde- führer über weite Strecken, wie wenn es sich um eine normale Beschwer- de gegen die am 11. April 2006 erlassene Einreisesperre handelte, was
9 auch in den gestellten Hauptbegehren zum Ausdruck kommt. In besonde- rem Masse gilt dies für die im Zusammenhang mit dem Sicherheitsrisiko stehenden Einwände, wird in dieser Hinsicht doch überhaupt nichts vorge- bracht, das nicht in einem ordentlichen Rechtsmittelverfahren gegen die frühere Verfügung hätte geltend gemacht werden können und erst nach- träglich bekannt geworden wäre. Hinzuweisen ist an dieser Stelle in erster Linie auf die nicht einmal sechsmonatige Zeitspanne zwischen der ur- sprünglichen Anordnung der Massnahme einerseits, dem Wiedererwä- gungsgesuch bzw. der angefochtenen Verfügung andererseits. Hierbei gilt es sich zu vergegenwärtigen, dass der Beschwerdeführer 1 wegen Betäu- bungsmitteldelikten und Geldwäscherei zu Freiheitsstrafen von insgesamt 17 Jahren verurteilt worden ist. Die bedingte Entlassung aus dem Strafvoll- zug erfolgte am 11. November 2005. Wer seinen Aufenthaltsstatus hierzu- lande dazu missbraucht, im Handel mit harten Drogen mitzuwirken, muss generell damit rechnen, dass er in fremdenpolizeilicher Hinsicht über Jahre hinweg als Risikofaktor für die öffentliche Ordnung, Sicherheit und Ge- sundheit eingestuft wird (siehe auch die vorangehende E. 5.3). Die Praxis verfolgt, wenn die unerlaubten Handlungen – wie in casu – besonders schützenswerte Rechtsgüter betreffen, eine strenge Linie (vgl. beispiels- weise BGE 131 ll 352 E. 4.3.1 S. 359 f. oder BGE 125 ll 521 E. 4a). Der vom Parteivertreter wiederholt aufgegriffene Resozialisierungsgedanke ist zwar ebenfalls zu berücksichtigen, diesem Aspekt kommt jedoch gerade bei schweren Verstössen gegen die Betäubungsmittelgesetzgebung längst nicht die Bedeutung wie im Strafrecht zu (BGE 130 ll 493 E. 4.2 S. 500 f., BGE 130 ll 176 E. 4.3.3 S. 188, BGE 129 ll 215 E. 3.2 S. 217). In Anbe- tracht der massiven Delinquenz (der Verurteilung in Deutschland lagen die Einfuhr von und der Handel mit Heroin zu Grunde, laut Urteil des Tribunal de district de Lausanne vom 30. März 1999 spielte der Verurteilte eine Hauptrolle in einem gross angelegten Handel mit Kokain), von welcher sich der Beschwerdeführer 1 trotz Familie nicht hat abhalten lassen (vgl. das in gleicher Angelegenheit im Aufenthaltsverfahren ergangene Urteil des Bundesgerichts 2A.554/2005 vom 21. November 2005, E. 3.1), ist der Vorinstanz beizupflichten, dass sich die Periode des Wohlverhaltens zu kurz bemisst und im heutigen Zeitpunkt nicht zum Schluss berechtigt, vom Betroffenen gehe keine Wiederholungsgefahr mehr aus. Unter dem Ge- sichtspunkt veränderter Verhältnisse seit dem 11. April 2006 können die diesbezüglichen Vorbringen auf Beschwerdeebene demnach keine Be- rücksichtigung finden. 6.2Die Fortdauer der Einreisesperre führt nach Auffassung des Parteivertre- ters ferner zu einer erheblichen Gefährdung des Familienlebens und des Kindeswohls. Er verweist namentlich auf ein Arztzeugnis vom 16. März 2007, wonach die Trennung von C._______ von ihrem Vater aus kinder- psychiatrischer Sicht nicht weiter zumutbar sei. Einem vorgelegten Lehr- vertrag zufolge begann D._______ im August 2006 sodann eine Lehre als Informatiker. Die Belastungssituation für die Familie stellte allerdings schon im Verfahren betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilli- gung ein gewichtiges Thema dar (vgl. die entsprechenden Entscheide des
10 Bundesgerichts vom 21. November 2005, des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. Juli 2005 und des Regierungsrates des Kantons Zürich vom 16. März 2005). Das Bundesgericht äusserte sich explizit auch zu den Bestimmungen des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (SR 0.107). Ebenso merkte es an, der Beschwerdeführer 1 habe seit sei- ner Einreise in die Schweiz elf Jahre im Strafvollzug verbracht, davon zwei Jahre in Deutschland (siehe Urteil 2A.554/2005, a.a.O., E. 3.2 und 3.3), was offenkundig macht, dass das Familienleben wegen des Be- schwerdeführers 1 von jeher erheblichen Beeinträchtigungen ausgesetzt war. Auch die Vorinstanz hatte sich danach bei der Verhängung der Einrei- sesperre auf unbestimmte Dauer aufgrund der Untersuchungsgrundsatzes mit der Vereinbarkeit der Massnahme mit Art. 8 der Konvention vom 4. No- vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und Art. 13 Abs. 1 BV zu befassen. Für ein Wiederauf- rollen gerade mal ein halbes Jahr später aus Anlass eines Wiedererwä- gungsbegehrens besteht kein Raum. Betrachtet man die familiäre Situation nicht losgelöst von den Straftaten des Beschwerdeführers 1, so werden die genannten, zum Teil rechtskräftig beurteilten Faktoren allein durch den nachgereichten ärztlichen Beleg und den Lehrvertrag jedenfalls noch nicht aufgewogen. Im Übrigen muss das Verfahren im Zusammenhang mit der Administrativmassnahme (Einreisesperre) von demjenigen betreffend Auf- enthaltsregelung unterschieden werden (vgl. die Urteile des Bundesge- richts 2A.43/2000 vom 12. April 2000, E. 1a und 2A.19/2003 vom 10. März 1994, E. 1d). Der Beschwerdeführer 1 hat – ohne Erfolg – die Verlänge- rung seines Anwesenheitsrechts zu erwirken versucht. Eine Aufhebung der Einreisesperre würde somit nur bewirken, dass er den allgemeinen, für Staatsangehörige aus Serbien geltenden Einreisebestimmungen unter- stünde. Er dürfte folglich nur im Rahmen des bewilligungsfreien Aufent- halts hierzulande verweilen, die Führung einer auf Dauer ausgelegten, fa- miliären Lebensgemeinschaft auf schweizerischem Territorium wäre mithin nicht realisierbar. Insofern relativieren sich die Auswirkungen der Einreise- sperre auf die Interessensphären der Beteiligten. Als weitere Milderung der negativen Folgen kommt hinzu, dass die Einreisesperre nicht als absolutes Einreiseverbot ausgestaltet ist. Sie stellt vielmehr ein Einreiseverbot mit Bewilligungsvorbehalt dar. Diese so genannte Suspension der Einreise- sperre gemäss Art. 13 Abs. 1 letzter Satz ANAG ist den Beschwerdefüh- rern bekannt. Obwohl sie besagtes Instrument im Sommer 2006 ausgereizt haben, wird die Vorinstanz den geltend gemachten Belangen der nächsten Angehörigen (im besonderen der Situation von C._______ und D._______) bei der Gestaltung der künftigen Suspensionspraxis Rechnung zu tragen haben. Bezogen auf die angefochtene Verfügung haben sich die Verhält- nisse im familiären Bereich in den fraglichen paar Monaten indessen kei- neswegs in einer Weise geändert, dass sie eine vorzeitige Aufhebung der Einreisesperre zu begründen vermöchten. 6.3Die letzte der geltend gemachten Tatsachenänderungen betrifft medizini- sche und berufliche Massnahmen, die auf Seiten des Beschwerdeführers 1 anstünden. Der Verfügungsadressat erlitt am 12. April 2005 einen Arbeits-
11 unfall. Im Auftrag der SUVA wurde er am 7. Juni 2006 in der Schulthess Klinik in Zürich operiert. Dass keine Notwendigkeit für medizinische oder physiotherapeutische Nachbehandlungen in der Schweiz besteht, bedarf angesichts der Diagnose (Bänderriss am rechten Fuss) keiner weiteren Er- läuterungen. Für berufliche Massnahmen der Invalidenversicherung wie Umschulungen benötigte der Beschwerdeführer 1 derweil eine Aufenthalts- bewilligung, deren Verlängerung die Behörden des Kantons Zürich rechts- kräftig verweigert haben. Auch sonstige Vorkehren (vorsorgliche Massnah- men nach Art. 56 VwVG oder die Suspendierung der Einreisesperre) er- scheinen bei dieser klaren Sachlage nicht angezeigt. Der Hinweis auf das Gleichbehandlungsprinzip ändert daran nichts. Dieses in Art. 8 BV enthal- tene Gebot verlangt, dass Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich be- handelt wird (vgl. BGE 129 l 346 E. 6 S. 357, BGE 129 l 113 E. 5.1 S. 125 f., BGE 123 l 1 E. 6a S. 7, BGE 117 la 257 E. 3b S. 259). Der diesbezügli- che Einwand des Parteivertreters ist jedoch zu unspezifiziert, als dass dazu näher Stellung zu nehmen wäre. Alles in allem lässt sich somit auch unter dem Gesichtspunkt medizinischer oder invalidenversicherungsrecht- licher Indikationen keine massgebliche Veränderung des rechtserheblichen Sachverhalts erkennen. 6.4Über den Beschwerdeführer 1 wurde am 11. April 2006 eine Einreisesper- re auf unbestimmte, das heisst unbestimmbare Dauer, verhängt. Die feh- lende Befristung bedeutet nicht, dass die Massnahme für den Rest des Le- bens Gültigkeit haben soll. Eine zuverlässig Prognose, wie lange ein rele- vantes öffentliches Sicherheitsbedürfnis anzunehmen ist, lässt sich zum jetzigen Zeitpunkt nicht abgeben, sondern hängt – sehr einzelfallbezogen – von der persönlichen Entwicklung der betroffenen Person ab. Der Be- schwerdeführer 1 ist daher anzuhalten, sich vorerst während einer ge- wissen Zeit im Ausland zu bewähren. Bei einem grundlegenden Gesin- nungswandel und damit einhergehend einer längeren Phase stabilisierter Lebensverhältnisse steht es ihm frei, sich mit einem Wiedererwägungsge- such an die Vorinstanz zu wenden. Dies kann wie erwähnt erst der Fall sein, wenn er absolute Gewähr für straffreies Verhalten bietet. Soweit der Parteivertreter beklagt, die Betroffenen fühlten sich unverstanden und dem Staat ausgeliefert, sei angefügt, dass der Beschwerdeführer 1 mit seinem Verhalten die Gefahr schwerwiegender fremdenpolizeilicher Massnahmen für sich und seine Familie bewusst in Kauf genommen und sie selber zu verantworten hat. Nach dem bisher Gesagten werden auf Beschwerdeebe- ne keine Argumente vorgetragen, die dafür sprächen, die am 11. April 2006 erlassene Einreisesperre anzupassen oder ganz aufzuheben. Das Bundesamt hat demnach sowohl das Wiedererwägungsgesuch als auch die Begehren um Verlängerung der Suspension zu Recht abgewiesen. 7.Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundes- recht nicht verletzt. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde – im Ergebnis – richtig und vollständig festgestellt und die Vorinstanz hat auch ihr Ermes- sen pflichtgemäss ausgeübt (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist des- halb abzuweisen.
12 8.Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend werden die unterliegenden Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfah- renskosten sind auf Fr. 700.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädi- gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2.Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- (Gerichtsgebühr und Auslagen) wer- den den Beschwerdeführern auferlegt. Sie sind durch den am 29. Januar 2007 geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3.Dieses Urteil wird eröffnet: -den Beschwerdeführern (eingeschrieben) -der Vorinstanz (eingeschrieben, Akten Ref-Nr. 1 343 728 retour) Der Kammerpräsident:Der Gerichtsschreiber: Antonio ImoberdorfDaniel Grimm Versand am: