Abt ei l un g II I C-87 8 /2 00 7 {T 0 /2 } U r t e i l v o m 3 . D e z e m b e r 2 0 0 9 Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richter Michael Peterli, Richter Francesco Parrino, Richter Alberto Meuli, Richterin Madeleine Hirsig, Gerichtsschreiberin Sabine Uhlmann. X._______, vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Aeberli, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz. Invalidenrente, Verfügung vom 29. Dezember 2006. B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Be s e tzu n g Pa r te ie n Ge ge n s ta nd
C-8 7 8/ 20 0 7 Sachverhalt: A. Der am _______ geborene, geschiedene Schweizer Bürger X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) war vom 1. Mai 1992 bis 31. Dezember 1993 bei der T._______ AG angestellt, wobei vom
C-8 7 8/ 20 0 7 O._______ AG (nachfolgend: O.) um Mitteilung, ob und wann diese eine Revision vorgesehen habe (Brief vom 27. November 2006, IVSTA act. 108). Die O. teilte der IVSTA mit Brief vom 5. Dezember 2006 mit, sie habe ihre Rentenzahlungen endgültig ein- gestellt, da ihr Hinweise vorlägen, wonach diese nicht mehr ge- schuldet seien (IVSTA act. 109). Am 29. Dezember 2006 verfügte die Vorinstanz, die Zahlung der In- validenrente werde gemäss Art. 45 Abs. 2 Bst. g des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, in der bis zum 31. Dezember 2006 gültig gewesenen Fassung) als vorsorg- liche Massnahme ab sofort eingestellt (IVSTA act. 115). Einer gegen diese Verfügung gerichteten Beschwerde entzog sie gestützt auf Art. 62 Abs. 2 und Art. 54 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 Bst. b der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialver- sicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) die aufschiebende Wirkung. Die Vorinstanz erwog, sie werde einen allfälligen weiteren Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung sowie eine allfällige Rück- erstattung von bereits bezogenen Leistungen im Rahmen des ein- geleiteten Revisionsverfahren prüfen. Die Renteneinstellung be- gründete sie damit, dass der Beschwerdeführer nach Angaben des Unfallversicherers in Brasilien eine Tätigkeit ausübe. Der Beschwerde- führer sei somit seiner Meldepflicht nach Art. 77 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) nicht nachgekommen. Die Herabsetzung oder Aufhebung der Rente könne rückwirkend vom Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung erfolgen, wenn die unrichtige Ausrichtung einer Leistung darauf zurückzuführen sei, dass der Bezüger sie unrechtmässig er- wirkt habe oder der ihm gemäss Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen sei. Es bestünden im Übrigen schon aus wirtschaftlichen Gründen erhebliche Zweifel am weiteren Anspruch auf eine Invalidenrente. Am 17. Januar 2007, eingegangen bei der Vorinstanz am 6. Februar 2007, retournierte der Beschwerdeführer den ausgefüllten Fragebogen für die IV-Rentenrevision (IVSTA act. 117). Er gab an, in keinem Be- schäftigungsverhältnis zu stehen und nicht selbständig tätig zu sein. Se ite 3
C-8 7 8/ 20 0 7 D. Am 1. Februar 2007 liess der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. R. Schmid, Beschwerde gegen die Verfügung vom 29. Dezember 2006 einreichen und folgende Anträge stellen: 1.) Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer auch weiterhin die gesetzlichen Rentenleistungen auszurichten, 2.) die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen, unter Kosten- und Ent- schädigungsfolge zulasten der Vorinstanz. Zur Begründung machte der Beschwerdeführer geltend, der Unfall- versicherer habe die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen mittels schriftlicher Verfügung vorzunehmen, was nicht erfolgt sei. Die Leistungen seien formlos eingestellt worden und die O._______ habe versucht, den Beschwerdeführer zu einem Vergleich nach Art. 50 ATSG zu bewegen. Der Beschwerdeführer habe den Vergleich jedoch nicht unterzeichnet und mache geltend, nach wie vor an Beschwerden zu leiden, die sich nachhaltig auf die Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit auswirkten, weshalb er weiterhin einen Anspruch auf eine ganze In- validenrente habe. Einer Erwerbstätigkeit gehe er nicht nach. Die Ver- fügung der Vorinstanz sei nicht hinreichend begründet. Ein allgemeiner Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer nach Informationen der O._______ in Brasilien eine Tätigkeit ausübe, genüge der Be- gründungspflicht nach Art. 35 Abs. 1 VwVG nicht, dies umso weniger, als die Mobiliar keine formelle Verfügung erlassen habe, weder die Tätigkeit selbst noch deren Erwerbscharakter konkretisiert werde und es sich um nicht mehr als ein Gerücht handle, dessen Richtigkeit der Beschwerdeführer bestreite. Eine ausreichende Begründung fehle auch mit Bezug auf die Notwendigkeit des Erlasses einer vorsorg- lichen Massnahme. Die Vorinstanz beschränke sich darauf, auf den per 1. Januar 2007 ausser Kraft gesetzten Art. 45 Abs. 2 Bst. g VwVG zu verweisen, welcher seinerseits auf Art. 55 und 56 VwVG verweise. Sie nenne keinen Grund für die Erforderlichkeit der vorsorglichen Massnahme. Der sofortige Entzug der Existenzgrundlage des Be- schwerdeführers basiere somit auf blossen Mutmassungen Dritter, was für die Begründung eines überwiegenden öffentlichen Interesses nicht ausreiche. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wieder- herzustellen, da die sofortige Einstellung der Invalidenrente eine un- erträgliche Härte für den Beschwerdeführer bedeute; die vorzu- nehmende Interessenabwägung müsse daher zugunsten des Be- schwerdeführers ausfallen (BVGer act. 1). Se ite 4
C-8 7 8/ 20 0 7 E. Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 20. März 2007 die Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 3). Sie machte geltend, vor- sorgliche Massnahmen könnten getroffen werden, um einen tatsäch- lichen oder rechtlichen Zustand einstweilen unverändert zu erhalten, oder um bedrohte rechtliche Interessen einstweilen sicherzustellen und Schaden abzuwenden, unter Bezugnahme auf BGE 119 V 506 E. 3 und Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG, heute Bundesgericht) I 278/2002 E. 3c vom 24.06.2002. Der Unfallver- sicherer – die O._______ – habe der IVSTA mitgeteilt, er verfüge über klare Beweise, dass der Versicherte eine Erwerbstätigkeit auf- genommen habe, weshalb er die Rentenleistungen rückwirkend ein- gestellt habe. Die IVSTA sei daher gehalten gewesen, die sofortige Renteneinstellung als vorsorgliche Massnahme zu verfügen und eine Rentenrevision einzuleiten. Klarheit könnten nur weitere Abklärungen der Versicherungen und eventuelle behördliche Abklärungen schaffen. Angesichts der Glaubwürdigkeit der Angaben des Unfallversicheres könne nicht von Relevanz sein, dass dieser noch keinen rechts- kräftigen Entscheid gefällt habe. Es entspreche der ständigen Recht- sprechung des Bundesgerichts, dass das Interesse der Invalidenver- sicherung, die Erbringung von nicht geschuldeten, künftig nicht mehr einbringlichen Rentenleistungen zu vermeiden, gegenüber dem Interesse des Versicherten an der Weiterausrichtung der Leistung überwiege. Das Ergebnis des Rentenrevisionsverfahrens werde damit in keiner Weise vorweggenommen. Massnahmen zur Bekämpfung des Rentenmissbrauchs komme im Übrigen heutzutage unbestrittener- massen hohe Priorität zu und sei als öffentliches Interesse anerkannt. Unbegründet seien auch die Einwände formeller Natur. Die an- gefochtene Verfügung genüge den bundesgerichtlichen Anforderungen an die Begründungspflicht. Betreffend den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde machte die Vorinstanz geltend, es könne kein separater diesbezüglicher Entscheid ergehen, da in der Haupt- sache eine vorsorgliche Massnahme zu beurteilen sei. Eine Gut- heissung oder Abweisung des Antrags auf Wiederherstellung der auf- schiebenden Wirkung käme einem vorweggenommenen Entscheid in der Hauptsache gleich. Es sei trotzdem noch auf die bundesgericht- liche Rechtsprechung verwiesen, wonach der Entzug der auf- schiebenden Wirkung solange gerechtfertigt sei, als die Gründe, die gegen den Entzug der aufschiebenden Wirkung geltend gemacht Se ite 5
C-8 7 8/ 20 0 7 würden, nicht schwerer wögen als diejenigen für den sofortigen Voll- zug der Verfügung (unter Bezugnahme auf BGE 110 V 45 ff., BGE 105 V 269, AHI-Praxis 2000 S. 184 f. E. 5). Das Interesse der Verwaltung an der Vermeidung von Rückerstattungsforderungen aus materiell zu Unrecht bezogenen Renten – insbesondere bei ausländischem Wohnsitz der Versicherten – überwiege demnach das Interesse des Versicherten an der Weiterausrichtung der Rente. F. Mit Zwischenverfügung vom 7. Mai 2007, welche unangefochten in Rechtskraft erwuchs, wies die Instruktionsrichterin das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der angefochtenen Verfügung ab (BVGer act. 5). G. In seiner Replik vom 21. Juni 2007 wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Anträge und Begründung seiner Beschwerdeschrift und wies insbesondere darauf hin, dass es nicht angehe, zur Be- gründung einer von der Vorinstanz erlassenen Verfügung lediglich auf Akten des Unfallversicherers zu verweisen. Die angefochtene Ver- fügung sei – entsprechend der formellen Natur des rechtlichen Gehörs – unabhängig vom materiellen interesse der Parteien aufzuheben. Es könne auch nicht von einer Heilung des Mangels im Beschwerde- verfahren gesprochen werden, da die Vorinstanz keine Begründung nachgeschoben habe (BVGer act. 10). H. Die Vorinstanz verwies in ihrer Duplik vom 5. Juli 2007 auf ihre Ver- nehmlassung vom 20. März 2007 und hielt am dort gestellten Antrag fest (BVGer act. 12). I. Am 26. November 2007 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerde- führers mit, dass er die Interessen des Beschwerdeführers ab sofort nicht mehr vertrete (BVGer act. 14). Die Instruktionsrichterin forderte den Beschwerdeführer in der Folge mit Brief vom 7. Dezember 2007 auf, eine Zustelladresse in der Schweiz bekannt zu geben (BVGer act. 16). Mit Brief vom 6. Februar 2008 zeigte Advokat Dr. M. Aeberli die Übernahme des Mandats an (BVGer act. 18). J. Mit Zwischenverfügung vom 14. Februar 2008 forderte die Se ite 6
C-8 7 8/ 20 0 7 Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 400.-- bis zum 14. März 2008 auf (BVGer act. 19), worauf dieser am 12. März 2008 ein Gesuch um Befreiung von den Verfahrenskosten und um Beiordnung des unterzeichnenden Anwalts als unentgeltlichen Rechtsvertreter einreichte (BVGer act. 21). Mit Zwischenverfügung vom 18. März 2008 wurde die Verfügung vom 14. Februar 2008 aufgehoben und der Beschwerdeführer wurde auf- gefordert, seine Bedürftigkeit nachzuweisen BVGer act. 22). K. Dem Gesuch des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 12. März 2008 an die Vorinstanz betreffend Akteneinsicht (BVGer act. 23) gab die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 28. März 2008 statt (BVGer act. 24). Nach gewährter Fristverlängerung (Verfügung vom 23. April 2008, BVGer act. 28) reichte der Beschwerdeführer am 14. Mai 2008 Unter- lagen betreffend seine finanziellen Verhältnisse ein. Sein Rechtsver- treter äusserte sich ferner unaufgefordert nochmals in materieller Hinsicht, wobei er Anträge und Begründung der Beschwerdeschrift im Wesentlichen bestätigte. Er machte überdies geltend, in die Er- mittlungsergebnisse der Unfallversicherung auszugsweise Einsicht erhalten zu haben. Dabei sei deutlich geworden, dass die Unterlagen keinesfalls geeignet seien, die vollständige Genesung und Arbeits- fähigkeit des Beschwerdeführers zu beweisen. Er reichte ferner neue Unterlagen ein, um die geltend gemachte weiterbestehende 100%-ige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers zu belegen. Der Be- schwerdeführer bestreite, arbeitsfähig zu sein oder gar einer Erwerbs- tätigkeit nachzugehen (BVGer act. 29). L. Diese Unterlagen wurden zu den Akten genommen und der Vorinstanz Gelegenheit zur erneuten Stellungnahme eingeräumt (BVGer act. 30). Die Vorinstanz nahm mit Eingabe vom 23. Mai 2008 Stellung und be- stätigte ihren früheren Antrag auf Abweisung der Beschwerde. Sie wies ferner darauf hin, dass zwischenzeitlich sowohl der Unfallver- sicherer wie auch die IVSTA Strafanzeigen gegen den Beschwerde- führer wegen unrechtmässigen Erwirkens von Versicherungsleistungen eingereicht hätten. Damit sei endgültig erstellt, dass die Verdachts- momente gegen den Beschwerdeführer so erheblich seien, dass die vorsorgliche Renteneinstellung mittels der angefochtenen Verfügung Se ite 7
C-8 7 8/ 20 0 7 gerechtfertigt sei. In der Sache selbst sei das Ergebnis des Strafver- fahrens abzuwarten, weshalb von den neu eingereichten medizinischen Unterlagen vorerst nur Kenntnis genommen werde. Die Vorinstanz gab ihre Strafanzeige vom 12. November 2007 gegen den Beschwerdeführer sowie ihr Überweisungsschreiben vom 13. November 2007 an das Untersuchungsrichteramt III B._______ zu den Akten. Mit der Strafanzeige wird Folgendes geltend gemacht: Er- wirken von Leistungen der Invalidenversicherung durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise (Art. 87 des Bundes- gesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinter- lassenenversicherung [AHVG, SR 831.10] i.V.m. Art. 70 des Bundes- gesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]), ev. Betrug (Art. 146 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 [StGB, SR 311.0]), ev. Urkundenfälschung (Art. 251 StGB). Die Vorinstanz beantragte, 1.) es sei in Anwendung von Art. 258 des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1934 über die Bundesstrafrechtspflege [BStP, SR 312.0] i.V.m. Art. 79 ATSG das Strafverfahren einzuleiten und durchzuführen und die angeschuldigte Person zu bestrafen, 2.) der IV-Stelle seien im weiteren Verfahren Parteirechte zu gewähren, wobei die Beweismittel von der O._______ zu edieren seien; sie führt an, der Deliktbetrag setze sich aus den ausbezahlten Renten in der Zeit vom 1. August 1993 bis zur Ein- stellung der Rentenleistungen am 29. Dezember 2006 zusammen und betrage Fr. 275'715.-- (BVGer act. 31). M. Am 30. Mai 2008 reichte der Beschwerdeführer unaufgefordert weitere medizinische Unterlagen ein, verbunden mit dem Hinweis, dass weitere aktuelle Röntgen- und Computertomographiebilder vorlägen, die bisher aus praktischen Gründen nicht eingereicht worden seien (BVGer act. 32). N. Mit Verfügung vom 3. Juni 2008 räumte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer und der Vorinstanz Gelegenheit ein, sich zu einer Verfahrenssistierung bis zum Abschluss des Strafverfahrens zu äussern (BVGer act. 33). Während die Vorinstanz mitteilte, gegen die Verfahrenssistierung nichts einzuwenden zu haben (Brief vom 12. Juni 2008, BVGer act. 34), lehnte der Beschwerdeführer die Sistierung ab (Brief vom 16. Juni 2008, BVGer act. 35). Er machte insbesondere Se ite 8
C-8 7 8/ 20 0 7 geltend, wie in jedem Revisionsverfahren sei es Aufgabe der In- validenversicherung, die medizinischen Unterlagen zu prüfen und zu würdigen, weshalb kein Anlass bestehe, den Ausgang des Strafver- fahrens abzuwarten. Der Beschwerdeführer habe ferner keine Möglichkeit, sich im Strafverfahren zu verteidigen, da dem Rechtsver- treter vor der ersten Einvernahme des Beschwerdeführers keine Akteneinsicht gewährt werde und Letzterer nicht bereit sei, freiwillig in die Schweiz einzureisen und das Risiko einer Verhaftung auf sich zu nehmen. Damit sei das Untersuchungsverfahren blockiert und könne sich noch über Monate oder Jahre hinziehen. Die Vorinstanz habe sich offenbar als Partei im Strafverfahren konstituiert und könne – im Gegensatz zum Beschwerdeführer – ihre Parteirechte ausüben, wes- halb der Beschwerdeführer ihr gegenüber im Untersuchungsverfahren benachteiligt sei. O. Mit Eingabe vom 13. November 2008 ersuchte das Untersuchungs- richteramt III B._______ im Rahmen des Strafverfahrens wegen Ver- dachts auf gewerbsmässigen Betrug um Einsicht in die Verfahrens- akten (BVGer act. 37). Diesem Gesuch gab die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 20. November 2008 statt (BVGer act. 38). P. Mit Instruktionsverfügung vom 20. November 2008 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, bis zum 2. Dezember 2008 seine Einwilligung zur Einsichtnahme in die Akten des Strafver- fahrens vor dem Untersuchungsrichteramt III, B._, zu erteilen, andernfalls werde von einer Verweigerung der Einwilligung aus- gegangen. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2008 verweigerte der Be- schwerdeführer die Einwilligung in die fraglichen Akten (BVGer act. 41). Q. Die Instruktionsrichterin ersuchte die Vorinstanz mit Verfügung vom 15. Dezember 2008 die hinsichtlich der angefochtenen Verfügung vom 29. Dezember 2006 relevanten Akten der O.____ dem Bundesver- waltungsgericht bis zum 6. Januar 2009 einzureichen (BVGer act. 42). Mit Eingabe vom 7. Januar 2009 reichte die Vorinstanz die ihr im Juli 2007 von der O.__ überlassenen Akten dem Bundesver- waltungsgericht mit der Bitte ein, bis zum Entscheid des Unter- suchungsrichters bezüglich der Akteneinsicht im Strafverfahren dem Se ite 9
C-8 7 8/ 20 0 7 Beschwerdeführer keine Einsicht in diese Akten zu gewähren (act. BVGer act. 43). R. Mit Zwischenverfügung vom 12. Januar 2009 verfügte die Instruktionsrichterin die Verfahrenssistierung bis zur Herausgabe der vollständigen Akten durch die O.. Gleichzeitig wurde die Vor- instanz aufgefordert, die vollständigen Akten von der O. an- zufordern und sie dem Bundesverwaltungsgericht nach deren Herausgabe zuzustellen. Die von der Vorinstanz zugestellten Teilakten der O._______ wurden gleichzeitig an die Vorinstanz retourniert (BVGer act. 44). S. Ebenfalls am 12. Januar 2009 ersuchte der Beschwerdeführer um Einsicht in die Akten der O._______ (BVGer act. 45). Mit Schreiben gleichen Datums übermittelte die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht eine Kopie des Schreibens der O._____ vom 8. Januar 2009 sowie ein Schreiben des Untersuchungsrichters vom 23. Dezember 2008 an die Mobiliar. Gestützt darauf ersuchte die Vorinstanz das Bundesverwaltungsgericht, dem Beschwerdeführer keine Einsicht in die Akten der O._______ zu gewähren, um das Strafverfahren nicht zu gefährden (BVGer act. 46). Mit Verfügung vom 2. Februar 2009 schrieb die Instruktionsrichterin das Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdeführers vom 12. Januar 2009 als gegenstandslos geworden ab, da die einschlägigen Akten bereits retourniert wurden (BVGer act. 47). T. Mit Eingabe vom 25. Mai 2009 liess der Beschwerdeführer eine Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen das Bundesverwaltungs- gericht beim Bundesgericht einreichen (BVGer act. 49), die vom Bundesgericht mit Urteil vom 8. Juli 2009 gutgeheissen wurde (BVGer act. 55). U. Mit Verfügung vom 12. Juni 2009 forderte die Instruktionsrichterin die Vorinstanz erneut auf (vgl. Verfügung vom 12. Januar 2009), bis spätestens am 14. Juli 2009 die vollständigen Akten dem Bundesver- waltungsgericht zuzustellen (BVGer act. 50). Se it e 10
C-8 7 8/ 20 0 7 V. Am 6. Juli 2009 teilte die IVSTA mit Verweis auf das Schreiben der Mobiliar vom 24. Juni 2009 und die Stellungnahme des Untersuchungsrichtersamt III B._______ vom 3. Juli 2009 mit, dass sie nicht in der Lage sei, dem Bundesverwaltungsgericht die Akten der O._______ zuzustellen (BVGer act. 54). Die O._______ verwies die IVSTA in ihrem Schreiben vom 24. Juni 2009 an das Untersuchungs- richteramt. In der Stellungnahme des Untersuchungsrichtersamt III B._______ wiederum wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Akteneinsichtsgesuch nicht entsprochen werden könne, da davon auszugehen sei, dass das Bundesverwaltungsgericht dem Be- schwerdeführer aufgrund von Art. 26 VwVG Akteneinsicht in die Straf- akten zu gewähren hätte. Dadurch würde der Beschwerdeführer er- reichen, was ihm im Strafverfahren verweigert worden sei. W. Mit Verfügung vom 22. Juli 2009 hob die Instruktionsrichterin die Ver- fahrenssistierung auf und stellte dem Beschwerdeführer die Stellung- nahme der Vorinstanz inkl. Beilagen zur Kenntnisnahme zu (BVGer act. 57). X. Mit Zwischenverfügung vom 27. Juli 2009 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch des Beschwerdeführers vom 12. März 2008 um unent- geltliche Rechtspflege unter Beiordnung seines Rechtsvertreters wegen nicht hinreichenden Nachweises der prozessualen Bedürftigkeit ab. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum 28. August 2009 einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- zu leisten (BVGer act. 58). Die gegen diese Zwischenverfügung am 27. August 2009 beim Bundesgericht erhobene Beschwerde (BVGer act. 61) wur- de vom Bundesgericht mit Urteil vom 8. Oktober 2009 gutgeheissen (BVGer act. 65). Y. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2009 schrieb das Bundesverwaltungs- gericht die Zwischenverfügung vom 27. Juli 2009 als gegenstandslos geworden ab. Gleichzeitig wurde der Rechtsvertreter des Be- schwerdeführers antragsgemäss eingeladen, innert 20 Tagen ab Erhalt der Verfügung eine detaillierte Kostennote einzureichen (BVGer act. 70). Mit Eingabe vom 28. Oktober 2009 reichte der Rechtsvertreter die Kostennote ein (BVGer act. 73). Se it e 11
C-8 7 8/ 20 0 7 Z. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist (Art. 31, 32 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [Verwaltungs- gerichtsgesetz, VGG, SR 172.32]). Zulässig sind Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland ist eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG (vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG). Angefochten ist eine Verfügung der IV-Stelle für Versicherte im Aus- land. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundes- verwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde zuständig. 2. 2.1Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes- verwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Das VwVG findet aufgrund von Art. 3 Bst. d bis VwVG jedoch keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG anwendbar ist. Nach Art. 2 des ATSG sind die Bestimmungen des ATSG anwendbar, soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze des Bundes dies vorsehen. Nach Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Be- stimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-26 bis und 28-70) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 2.2Die angefochtene Verfügung vom 29. Dezember 2006 ordnet als vorsorgliche Massnahme die sofortige Renteneinstellung während des laufenden Rentenrevisionsverfahrens an. Die Vorinstanz hat demnach vorsorgliche Massnahmen im Rahmen eines Hauptverfahrens ge- Se it e 12
C-8 7 8/ 20 0 7 troffen, weshalb es sich um eine Zwischenverfügung handelt (vgl. BGE 134 I 83 E. 3.1; FELIX UHLMANN/SIMONE WÄLLE-BÄR, in: Bernhard Wald- mann/Philipp Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009 [im Folgenden: Praxiskommentar VwVG], Art. 45 N.7). 2.2.1Die massgeblichen Bestimmungen von Art. 45 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. g VwVG lauten in der bis am 31. Dezember 2006 gültig ge- wesenen Fassung: „Verfahrensleitende und andere Zwischenverfügungen in einem der Endverfügung vorangehenden Verfahren, die einen nicht wieder gut- zumachenden Nachteil bewirken können, sind selbständig durch Beschwerde anfechtbar.“ (Art. 45 Abs. 1 VwVG) „Als selbständig anfechtbare Zwischenverfügungen gelten insbesondere Ver- fügungen über: g. vorsorgliche Massnahmen (Art. 55 und 56)“ (Art. 45 Abs. 2 Bst. g VwVG). In der seit dem 1. Januar 2007 gültigen Fassung des VwVG ist die einschlägige Bestimmung in Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG festgehalten. Danach ist gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen die Be- schwerde an das Bundesverwaltungsgericht unter anderem zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. 2.2.2Für die Annahme eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 45 Abs. 1 VwVG genügt ein tatsächliches, ins- besondere auch ein wirtschaftliches Interesse (Urteil des Bundes- gerichts [nachfolgend: BGer] 2C_86/2008 vom 23. April 2008 E. 3.2; BGE 130 II 149 E. 1.1). Art. 45 Abs. 1 VwVG setzt nicht voraus, dass die Zwischenverfügung einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkt, sondern nur, dass sie einen solchen bewirken kann (vgl. Urteil BGer 1A.302/2005 vom 29. März 2006 E. 2). Nach der Recht- sprechung beurteilt sich das Vorliegen eines nicht wieder gut- zumachenden Nachteils nicht nur anhand eines einzigen Kriteriums. Vielmehr ist jenes Merkmal zu prüfen, das dem angefochtenen Ent- scheid am besten entspricht. Namentlich ist nicht allein der Nachteil als nicht wieder gutzumachend zu betrachten, den auch ein für die Beschwerde führende Person günstiges Endurteil nicht vollständig zu beseitigen vermöchte. In der Regel genügt ein schutzwürdiges Interesse daran, dass der angefochtene Entscheid sofort aufgehoben oder abgeändert wird (BGE 131 V 362 E. 3.1 mit Hinweisen). Se it e 13
C-8 7 8/ 20 0 7 2.2.3Die Sistierung einer Invalidenrente, die als Ersatzeinkommen den Lebensbedarf zumindest teilweise decken soll, kann ohne Zweifel einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 45 Abs. 1 VwVG (in der bis zum 31. Dezember 2006 gültig gewesenen Fassung) darstellen. Die Verfügung vom 29. Dezember 2006 ist somit mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 5 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 Bst. g VwVG). 2.3Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerde- führer besonders berührt, und er hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 59 ATSG). Er ist daher zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde wurde in Berücksichtigung des Fristenstillstands vom 18. Dezember 2006 bis und mit 2. Januar 2007 frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 22a Bst. c i.V.m. Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 60 ATSG). Nachdem der Beschwerdeführer von der Pflicht zur Leistung eines Kostenvorschusses durch das Urteil des BGer vom 8. Oktober 2009 entbunden worden ist, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 3. In formeller Hinsicht macht der Beschwerdeführer zunächst eine Ver- letzung des rechtlichen Gehörs geltend, da die Vorinstanz ihre Ver- fügung nicht hinreichend begründet habe (BVGer act. 1 und 10). 3.1Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses dient einerseits der Sachverhaltsaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechts- stellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheb- lichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen). Daraus folgt auch die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (BGE 134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen). Se it e 14
C-8 7 8/ 20 0 7 3.2Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung (BGE 132 V 387 E. 5.1, BGE 127 V 431 E. 3d/aa). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann jedoch eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Be- schwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/aa). Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzu- sehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1, vgl. auch BGE 133 I 201 E. 2.2). Bei Verstössen gegen die Begründungspflicht wird der Mangel – sofern nicht eine Ermessensbetätigung oder die Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe durch die Verwaltung in Frage steht (vgl. BVGE 2008/26 E. 5.2) – grundsätzlich als behoben erachtet, wenn die Rechtsmittel- behörde eine hinreichende Begründung liefert oder wenn die unter- instanzliche Behörde anlässlich der Anfechtung ihres Entscheides eine genügende Begründung nachschiebt, etwa in der Vernehmlassung (Urteil BVGer A-5466/2008 vom 3. Juni 2009 E. 2.1.4 mit Hinweisen, Urteil BVGer C-7730/2007 vom 18. Mai 2009 E. 3.4; BERNHARD WALDMANN/JÖRG BICKEL, in: Praxiskommentar VwVG, Art. 29 N. 118). 3.3Die Begründungspflicht – die auch in Art. 49 Abs. 3 ATSG und Art. 35 Abs. 1 VwVG verankert ist – soll verhindern, dass sich die Be- hörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und es der betroffenen Person ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzu- fechten. Dies ist nur möglich, wenn sich sowohl die Partei wie auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Über- legungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet in- dessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Ge- Se it e 15
C-8 7 8/ 20 0 7 sichtspunkte beschränken (BGE 124 V 180 E. 1a, vgl. auch BGE 134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen). 3.3.1Die verfassungsrechtlichen Minimalforderungen an die Be- gründung gelten auch für die Anordnung von vorsorglichen Mass- nahmen (BGE 134 I 83 E. 4.1). Indessen kommt Art. 29 Abs. 2 BV im Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen nicht die gleiche Be- deutung zu wie im Hauptverfahren, welches mit einer Endverfügung abgeschlossen wird (vgl. Urteil BGer 2P.103/2006 vom 29. Mai 2006 E.3.1 mit Hinweis). Nach der Rechtsprechung sind die verfassungs- mässigen Anforderungen an die Begründung mit Blick auf die konkrete materiell-, beweis- und verfahrensrechtliche Lage festzulegen (Urteil BGer 9C_816/2008 vom 12. März 2009 E. 2.1 mit Hinweisen). In der Praxis werden bei Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, die entsprechend ihrem Wesen lediglich auf einer summarischen Prüfung beruhen (vgl. nachfolgende E. 4.1) an die Begründungspflicht nicht besonders hohe Anforderungen gestellt (vgl. Urteil BGer 8C_276/2007 vom 20. November 2007 E. 3.3). 3.3.2Den vorinstanzlichen Akten ist zu entnehmen, dass die IVSTA am 21. November 2006 ein Rentenrevisionsverfahren einleitete (IVSTA act. 106). In diesem Zusammenhang ersuchte sie die O._______ am 27. November 2006 um Mitteilung, ob und wann eine Revision vor- gesehen sei (IVSTA act. 108). Mit Schreiben vom 5. Dezember 2006 teilte die O._______ der IVSTA mit, sie habe ihre Rentenzahlungen endgültig eingestellt, da ihr Hinweise vorlägen, dass diese nicht mehr geschuldet seien (IVSTA act. 109). In der Folge stellte die Vorinstanz mit Verfügung vom 29. Dezember 2006 ihre Rentenleistungen im Sinn einer vorsorglichen Massnahme ein. Sie begründete ihre Verfügung dahingehend, dass der Beschwerdeführer der gesetzlichen Melde- pflicht gemäss Art. 77 IVV nicht nachgekommen sei. Nach Angaben des Unfallversicherers übe er in Brasilien eine Tätigkeit aus (IVSTA act. 115). 3.3.3Es trifft zu, dass die Verwaltung die angefochtene Verfügung knapp begründet hat. Sie führte lediglich aus, aufgrund der Angaben des Unfallversicherers übe der Beschwerdeführer eine Tätigkeit in Brasilien aus, ohne die Tätigkeit jedoch näher zu beschreiben. In der Vernehmlassung vom 20. März 2007 legte die Vorinstanz einlässlicher dar, weshalb sie ihre Leistungen vorsorglich eingestellt hat. Sie wies überdies darauf hin, dass dem Beschwerdeführer die Art der be- Se it e 16
C-8 7 8/ 20 0 7 anstandeten Tätigkeit aus den Verfahren und den Verhandlungen mit der O._______ bekannt seien (vgl. hierzu IVSTA act. 104). 3.3.4Im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme werden aufgrund der Dringlichkeit nicht besonders hohe Anforderungen an die Be- gründungspflicht gestellt. Die Verwaltung war daher nicht verpflichtet, die vermutete Erwerbstätigkeit – die Gegenstand näherer Abklärungen bildete – näher zu bezeichnen. Somit liegt keine Verletzung des recht- lichen Gehörs wegen mangelhafter Begründung der vorsorglichen Massnahme vor (vgl. Urteil BVGer C-676/2008 vom 21. Juli 2009 E. 3.3). 3.4Weiter ist zu prüfen, ob die Tatsache, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer vor Erlass der angefochtenen Verfügung betreffend vorsorgliche Massnahme nicht angehört hat, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellt. 3.4.1Gemäss Art. 42 ATSG haben die Parteien Anspruch auf recht- liches Gehör. Sie müssen nicht angehört werden vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind. Mit Satz 2 von Art. 42 ATSG traf der Gesetzgeber eine abschliessende Regelung bezüglich des Anspruchs auf Anhörung der Parteien vor Verfügungen, die durch Einsprache an- fechtbar sind (BGE 132 V 368 E. 4.2). Weitere Ausnahmen vom Grundsatz, dass die Parteien vor Erlass einer Verfügung anzuhören sind, sieht Art. 30 Abs. 2 VwVG vor, der gemäss Art. 55 Abs. 1 ATSG ergänzend im Sozialversicherungsverfahren anwendbar ist. Nach Art. 30 Abs. 2 Bst. e VwVG braucht die Behörde die Parteien nicht anzu- hören vor Verfügungen in einem erstinstanzlichen Verfahren, wenn Gefahr im Verzuge ist, den Parteien die Beschwerde gegen die Ver- fügung zusteht und ihnen keine andere Bestimmung des Bundesrechts einen Anspruch auf vorgängige Anhörung gewährleistet. 3.4.2Ein auf Art. 30 Abs. 2 Bst. e VwVG gestützter Verzicht auf vor- gängige Anhörung muss im Einzelfall verhältnismässig sein, wobei die Voraussetzungen bei Endverfügungen restriktiver zu handhaben sind als bei Zwischenverfügungen (vgl. WALDMANN/BICKEL, a.a.O., Art. 30 N 70). 3.4.3Nach der Rechtsprechung setzt die Anwendung von Art. 30 Abs. 2 Bst. e VwVG voraus, dass eine Rechtsmittelinstanz mit voller Kognition angerufen werden kann (BGE 126 II 111 E. 6b/aa, BGE 128 V 272 E. 5b/ee). Da das Bundesverwaltungsgericht nicht nur Rechts- Se it e 17
C-8 7 8/ 20 0 7 und Tatfragen, sondern auch Ermessensfragen überprüft (vgl. Art. 49 VwVG), ist diese Voraussetzung ohne Weiteres gegeben (vgl. auch WALDMANN/BICKEL, a.a.O., Art. 30 N 74). Das Anhörungsverfahren wird in diesen Fällen nach Erlass der Verfügung durch die Beschwerdeinstanz durchgeführt. Die in Art. 30 Abs. 2 Bst. e VwVG genannte Voraussetzung "Gefahr in Verzug" kann mit dem Erlass vorsorglicher Massnahmen, ins- besondere der vorsorglichen Leistungseinstellung, weitgehend übereinstimmen (Urteil BVGer C-676/2008 vom 21. Juli 2009 E. 3.4.4). 3.4.4Die Vorinstanz hat die Rentensistierung als vorsorgliche Mass- nahme nach Einleitung eines Rentenrevisionsverfahrens aufgrund einer schriftlichen Mitteilung der O._______ (vgl. IVSTA act. 109) ver- fügt. Mit der Mitteilung hatte die O._______ die Vorinstanz davon in Kenntnis gesetzt, dass sie aufgrund eines begründeten Verdachts auf Versicherungsbetrug die Rentenzahlungen eingestellt habe und allen- falls eine Strafanzeige einreichen werde (IVSTA act. 107). Wie den Vorakten weiter zu entnehmen ist, hatte die O._______ der Vorinstanz die Akteneinsicht nicht gewährt, da die O.______ mit dem Anwalt noch in Verhandlung sei (IVSTA act. 110). Es ist unbestritten, dass die Vorinstanz, die Verfügung vom 29. Dezember 2006 erlassen hat, ohne den Beschwerdeführer vor- gängig angehört zu haben. Die Vorinstanz sah sich jedoch mit dem Problem konfrontiert, dass sie nur in groben Zügen über die Sachlage, namentlich über die Details betreffend den Verdacht des gewerbs- mässigen Betrugs, informiert worden war. In einer solchen Situation kann die Gewährung des rechtlichen Gehörs erhebliche Schwierig- keiten bieten. Dies darf jedoch nicht dazu führen, dass die IV-Stelle trotz hinreichenden Verdachts auf Versicherungsbetrug die Edition der Akten durch die O.______ oder gar den Abschluss des Strafunter- suchungsverfahrens abwarten müsste, bevor sie ihre Renten- leistungen vorsorglich einstellen dürfte. Wie im Folgenden aufgezeigt wird, fällt die in Art. 30 Abs. 2 Bst. e VwVG genannte Voraussetzung der Gefahr im Verzug mit dem Erlass vorsorglicher Massnahmen weitgehend zusammen. Doch selbst wenn man davon ausgeht, dass der Vorinstanz vorliegend zuzumuten gewesen wäre, dem Beschwerdeführer zur Gewährung des rechtlichen Gehörs vor Erlass der angefochtenen Verfügung eine kurze Frist zur Stellungnahme einzuräumen, so wäre diese Se it e 18
C-8 7 8/ 20 0 7 Gehörsverletzung im Rahmen des Beschwerdeverfahrens geheilt worden (vgl. E. 3.2). 4. In materieller Hinsicht ist zu prüfen, ob die Vorinstanz berechtigt war die mit Verfügung vom 7. Februar 1995 zugesprochene und letztmals mit Verfügung vom 24. April 2003 bestätigte ganze Invalidenrente im Sinne einer vorsorglichen Massnahme einzustellen. 4.1Vorsorgliche Massnahmen dienen dazu, die Wirksamkeit der Endverfügung sicherzustellen (STEFAN VOGEL, Vorsorgliche Mass- nahmen, in: Isabelle Häner/Bernhard Waldmann [Hrsg.], Das erst- instanzliche Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2008, S. 90), ohne jedoch den Endentscheid zu präjudizieren (BGE 130 II 149 E. 2.2). Dies kann durch Sicherungsmassnahmen (Erhaltung des be- stehenden Zustandes) sowie Gestaltungs- oder Regelungsmass- nahmen (Sicherstellung bedrohter Interessen) erfolgen (vgl. Art. 56 VwVG; HANSJÖRG SEILER; in Praxiskommentar VwVG, Art. 56 N. 30; ISABELLE HÄNER, Vorsorgliche Massnahmen im Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, ZSR 1997 II, S. 309 ff.). Sie sind in der Regel akzessorisch zu einem Hauptverfahren, haben nur vorläufige Geltung und fallen mit Erlass der Endverfügung dahin (FRANZ SCHLAURI, Die vor- sorgliche Einstellung von Dauerleistungen der Sozialversicherung, in: Schaffhauser/Schlauri, Die Revision von Dauerleistungen in der Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 218, vgl. auch BGE 129 V 370 E. 4.3 [betreffend aufschiebende Wirkung]). Da vorsorgliche Mass- nahmen bei Dringlichkeit zu erlassen sind, beruhen sie lediglich auf einer summarischen Prüfung. 4.2Der Erlass vorsorglicher Massnahmen im Verwaltungsverfahren ist grundsätzlich unabhängig davon, ob das Gesetz eine explizite Regelung dazu enthält, zulässig (Urteil BVGer A-6043/2007 vom 8. Oktober 2007 E. 4.2 mit Hinweisen, Urteil BVGer C-676/2008 vom 21. Juli 2009 E. 4.2). Dies hat die Rechtsprechung insbesondere auch im Bereich des Sozialversicherungsrechts bejaht (SEILER, a.a.O., N. 18 mit Hinweisen, siehe auch SCHLAURI, a.a.O., S. 195 ff.). Nach der in der Doktrin überwiegend vertretenen Ansicht ergibt sich die Zulässigkeit des Erlasses vorsorglicher Massnahmen aus den materiellrechtlichen Bestimmungen, deren Durchsetzung gesichert werden soll, weshalb den Verfahrensbestimmungen lediglich ergänzende Funktion zukommt (VOGEL, a.a.O., S. 92; UHLMANN/WÄLLE-BÄR, a.a.O., N. 8, je mit Hinweisen; Se it e 19
C-8 7 8/ 20 0 7 vgl. auch SEILER, a.a.O., N. 17). Zum Teil wird aber auch vertreten, Art. 56 VwVG – der die vorsorglichen Massnahmen im Beschwerde- verfahren regelt – sei im Sinne einer Lückenfüllung analog im (erst- instanzlichen) Verwaltungsverfahren anwendbar (vgl. SEILER, a.a.O., N. 17 f. und Fn. 19). Das Recht des Versicherungsträgers, die Ver- sicherungsleistungen bei Verletzung der Mitwirkungspflicht einzu- stellen, gilt nach der Rechtsprechung auch als allgemeiner prozessualer Grundsatz der Bundessozialversicherung (Urteil BGer 9C_345/2007 vom 26. März 2008 E. 4 mit Hinweis auf BGE 107 V 24 E. 3). Ergibt sich die Zulässigkeit vorsorglicher Massnahmen aus dem materiellen Recht, sind vorliegend folgende Bestimmungen von Be- deutung: Gemäss Art. 53 ATSG müssen formelle rechtskräftige Ver- fügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auf- findet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (Abs. 1). Der Ver- sicherungsträger kann zudem auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos un- richtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Abs. 2). Nach Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herab- gesetzt oder aufgehoben, sofern sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert. In allen drei Verfahren zur Überprüfung des Rentenanspruchs kann die Verwaltung – sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind – vorsorg- liche Massnahmen treffen (vgl. SCHLAURI, a.a.O., S. 193). 4.3Der Entscheid über die Anordnung vorsorglicher Massnahmen setzt Dringlichkeit voraus, d.h. es muss sich als notwendig erweisen, die fraglichen Vorkehren sofort zu treffen. Der Verzicht auf Mass- nahmen muss für den Betroffenen einen Nachteil bewirken, der nicht leicht wieder gutzumachen ist, wofür ein tatsächliches, insbesondere wirtschaftliches Interesse genügt (BGE 130 II 149 E. 2.2). Das be- drohte und zu schützende Interesse kann ein öffentliches oder privates Interesse sein (SEILER, a.a.O., N. 26). Die beiden Voraussetzungen der Dringlichkeit und des drohenden Nachteils hängen eng zusammen (VOGEL, a.a.O., S. 94). Se it e 20
C-8 7 8/ 20 0 7 4.3.1Der Versicherungsträger kann die von der Person unrechtmässig bezogenen Leistungen zurückfordern (Art. 25 Abs. 1 und 2 ATSG). Die Rückforderung von Rentenleistungen stellt nicht nur einen ad- ministrativen Aufwand für die Verwaltung dar. Da es sich bei Renten um Ersatzeinkommen handelt, besteht eine erhebliche Gefahr, dass solche Forderungen uneinbringlich sind. Die Rechtsprechung misst dem Interesse, solche Rückerstattungsforderungen zu vermeiden, regelmässig ein erhebliches Gewicht bei (vgl. BGE 105 V 266 E. 3, Urteil BGer [vormals EVG] I 406/01 vom 31. August 2001 E. 4b, Urteil BGer 8C_276/2007 vom 20. November 2007 E. 4.1 i.V.m. E. 3.1). Zudem ist – insbesondere bei Verdacht auf strafbare Handlungen – die Gefahr, dass noch vorhandene Vermögenswerte allenfalls beseitigt werden, zu berücksichtigen. 4.3.2Bei Verdacht auf Versicherungsbetrug gilt es weiter zu beachten, dass ein rasches und konsequentes Vorgehen der Verwaltung im Interesse der Steuerzahlenden, aber auch der IV-Versicherten einer Invalidenrente, liegt. Denn es geht nicht nur um die Vermeidung eines finanziellen, sondern auch eines immateriellen Schadens, mithin um das Vertrauen in die Invalidenversicherung als Sozialversicherung (siehe dazu auch die parlamentarischen Beratungen zur 5. IV- Revision, insbesondere Amtliches Bulletin der Bundesversammlung [AB] 2006 N. 71 ff, AB 2006 S. 112). Besteht ein begründeter Verdacht auf Versicherungsbetrug, ist die Dringlichkeit der vorsorglichen Leistungseinstellung zu bejahen (vgl. Urteil BVGer C-676/2008 vom 21. Juli 2009 E. 4.3.2). Vorliegend hat die Vorinstanz, wie bereits erwähnt, die Rentenzahlungen eingestellt, nachdem ihr vom Unfallversicherer mitgeteilt worden war, er verfüge über Hinweise, dass der Beschwerdeführer in Brasilien einer Erwerbs- tätigkeit nachgehe. Dass die Vorinstanz zu diesem Zeitpunkt noch keine Strafanzeige eingereicht hatte, ist nicht entscheidend. Sie hat dies am 12. November 2007 wegen Verdachts auf Erwirken von Leistungen der Invalidenversicherung durch unwahre oder unvoll- ständige Angaben oder in anderer Weise, ev. Betrug, ev. Urkunden- fälschung gegen den Beschwerdeführer getan (BVGer act. 31). Die Voraussetzung der Dringlichkeit und das Erfordernis des nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteils sind demnach erfüllt (vgl. auch Urteil BVGer C-676/2008 vom 21. Juli 2008 E. 4.3.2). Se it e 21
C-8 7 8/ 20 0 7 4.4Für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen gelten grundsätz- lich die gleichen Prinzipien wie bei der Beurteilung der auf- schiebenden Wirkung (SEILER, a.a.O., N. 25; BGE 117 V 185 E. 2b). Demnach ist zu prüfen, ob die Gründe, die für die Wirksamkeit der vorsorglichen Anordnung sprechen, gewichtiger sind als jene, die für die gegenteilige Lösung angeführt werden können. Dabei steht der beurteilenden Behörde ein gewisser Beurteilungsspielraum zu. Im Allgemeinen wird sie ihren Entscheid auf den Sachverhalt stützen, der sich aus den vorhandenen Akten ergibt, ohne zeitraubende weitere Erhebungen anzustellen. Bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen können auch die Aussichten auf den Ausgang des Ver- fahrens in der Hauptsache berücksichtigt werden, sofern diese ein- deutig sind (vgl. BGE 117 V 185 E. 2b; Urteil BGer [vormals EVG] U 21/02 vom 11. Dezember 2002, veröffentlicht in RKUV 2003 S. 188, E. 8.2 mit Hinweisen). 4.4.1Vorliegend ist das Interesse des Beschwerdeführers, während der Dauer des Revisionsverfahrens seinen Lebensunterhalt nicht ohne die Rente der Invalidenversicherung bestreiten zu müssen, gegenüber dem Interesse der IV-Stelle bzw. der Versichertengemeinschaft, einen möglichen finanziellen und immateriellen Schaden zu vermeiden (vgl. E. 4.3.2 hiervor), abzuwägen. 4.4.2Nach der Praxis zur Beurteilung der aufschiebenden Wirkung ist das Interesse der Verwaltung, administrative Erschwernisse und die Gefahr der Nichteinbringlichkeit von Rückforderungen zu vermeiden, in der Regel höher zu gewichten als das Interesse der versicherten Person an der Weiterausrichtung der Rente, wenn nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass diese im Beschwerde- verfahren obsiegen wird (BGE 124 V 82 E. 6, BGE 117 V 185 2b, BGE 105 V 266). Selbst eine allfällige Notwendigkeit des Bezugs von Sozialhilfe begründet nicht ohne Weiteres ein überwiegendes Interesse der versicherten Person (vgl. Urteil BGer 8C_276/2007 vom 20. November 2007 E. 4.1). 4.4.3Wäre die Vorinstanz gezwungen gewesen, die Rente bis zum Entscheid im Hauptverfahren bzw. bis zum Abschluss des Strafver- fahrens weiter auszuzahlen, so hätte sie in einem künftigen Zeitpunkt die Rentenleistungen gegebenenfalls nach Art. 25 ATSG zurückfordern müssen. Die tatsächliche Rückerstattung durch den Beschwerdeführer wäre allerdings in hohem Mass gefährdet, da mit der Uneinbringlich- Se it e 22
C-8 7 8/ 20 0 7 keit der Forderung zu rechnen sein dürfte. Der Vertreter des Be- schwerdeführers hat überdies darauf hingewiesen, dass die Durch- führung des Strafverfahrens wegen des Verhaltens des Beschwerde- führers blockiert sei (BVGer act. 35). Der Beschwerdeführer wird mit grosser Wahrscheinlichkeit versucht sein, die Durchführung der not- wendigen Abklärungen zum Erlass einer Verfügung in der Hauptsache hinauszuzögern. Damit ist auch nicht auszuschliessen, dass eine spä- tere Rückforderung an der fünfjährigen Verjährungsfrist nach Art. 25 Abs. 2 ATSG scheitern könnte. Demgegenüber macht der Beschwerdeführer keine besonderen Um- stände geltend, die – unter Berücksichtigung der dargestellten Praxis – sein Interesse als überwiegend erscheinen liesse. 4.4.4Ob der Beschwerdeführer wieder in der Lage ist, eine – seinem Gesundheitszustand angepasste – Erwerbstätigkeit auszuüben bzw. bereits bei der Zusprechung der Rente dazu in der Lage war, wird im Hauptverfahren zu beurteilen sein. Der Ausgang des Hauptverfahrens kann aufgrund der vorliegenden Akten nicht als eindeutig bezeichnet werden. 4.4.5Nach dem Gesagten überwiegt vorliegend das öffentliche Interesse an einer Sistierung der Rentenleistungen das private Interesse des Beschwerdeführers an der Weiterausrichtung der Rente. Die Verfügung der Vorinstanz vom 29. Dezember 2006 betreffend vor- sorgliche Einstellung der Rentenleistungen ist daher rechtens, wes- halb die Beschwerde abzuweisen und die angefochtene Verfügung zu bestätigen ist. 5. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 5.1Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG (in der seit dem 1. Juli 2006 gültigen Fassung) ist das Beschwerde- verfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten werden grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Der Beschwerdeführer hat jedoch mit Eingabe vom 12. März 2008 ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Bei- Se it e 23
C-8 7 8/ 20 0 7 ordnung seines Rechtsvertreters eingereicht, das vom Bundesver- waltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 27. Juli 2009 abgewiesen worden ist. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 27. August 2009 hat das Bundesgericht mit Urteil vom 8. Oktober 2009 gutgeheissen, weshalb dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung von Verfahrens- kosten zu verzichten ist. 5.2Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist keine Parteient- schädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i. V. m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] e contrario), und die obsiegende Vorinstanz hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einen Anspruch auf eine Ent- schädigung aus der Gerichtskasse. Der amtliche Anwalt hat eine Kostennote in der Höhe von Fr. 4'817.10 (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) eingereicht (BVGer act. 73). Die geltend gemachten Kosten erscheinen mit Blick auf den erforderlichen Aufwand grundsätzlich als vertretbar. Hingegen ist die Mehrwertsteuer nur für Dienstleistungen geschuldet, die im Inland gegen Entgelt erbracht werden, nicht jedoch im vorliegenden Fall, in dem die Dienstleistung des Rechtsvertreters gegenüber dem Beschwerdeführer mit Wohnsitz im Ausland erbracht worden ist (Art. 5 Bst. b Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer [Mehrwertsteuergesetz, MWSTG, SR 641.20] in Verbindung mit Art. 14 Abs. 3 Bst. c MWSTG und Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE). Die Entschädigung für die Verbeiständung wird daher auf Fr. 4'741.30 (inkl. Auslagen, exkl. Mehrwertsteuer) festgesetzt. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn er später zu hin- reichenden Mitteln gelangt (Art. 65 Abs. 4 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Se it e 24
C-8 7 8/ 20 0 7 2. Infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden keine Verfahrenskosten erhoben und Rechtsanwalt M. Aeberli wird für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht aus der Gerichtskasse mit Fr. 4'741.30 entschädigt. Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln, so ist er verpflichtet, diese Summe dem Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstatten. 3. Dieses Urteil geht an: -den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) -die Vorinstanz (Ref-Nr._______) -das Bundesamt für Sozialversicherungen Die vorsitzende Richterin:Die Gerichtsschreiberin: Franziska SchneiderSabine Uhlmann Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der an- gefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be- schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Se it e 25
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