B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-867/2017

Urteil vom 28. August 2019 Besetzung

Einzelrichter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiberin Karin Wagner.

Parteien

A._______, (Österreich), vertreten durch Antonius Falkner, Rechtsanwalt, (Liechten- stein), Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand

Invalidenversicherung, Zusprache einer ganzen befristeten Invalidenrente, Verfügung IVSTA vom 3. Januar 2017.

C-867/2017 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend IVSTA oder Vor- instanz) mit Verfügung vom 3. Januar 2017 A._______ (nachfolgend Be- schwerdeführer) eine ganze Invalidenrente der schweizerischen Invaliden- versicherung sowie eine ordentliche Kinderrente für die Zeit vom 1. Okto- ber 2014 bis zum 30. April 2015 zusprach (BVGer act. 1/2), dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter diese Verfügung mit Beschwerde vom 8. Februar 2017 beim Bundesverwaltungsgericht an- fechten liess (BVGer act. 1), dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 16. Februar 2017 zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 800.- bis zum 20. März 2017 aufgefordert wurde, verbunden mit der Androhung, bei nicht fristgemässer Bezahlung werde auf die Beschwerde nicht eingetreten (BVGer act. 2), dass diese Zwischenverfügung dem Beschwerdeführer bzw. seinem Rechtsvertreter am 17. Februar 2017 zugestellt wurde (BVGer act. 3), dass gemäss Art. 21 Abs. 3 VwVG die Frist für die Zahlung eines Kosten- vorschusses gewahrt ist, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Be- hörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bank- konto in der Schweiz belastet worden ist, dass der auferlegte Kostenvorschuss am 21. März 2017 bei der Gerichts- kasse eingegangen ist (vgl. Buchungsbeleg PostFinance AG; BVGer act. 4 und 16/1), dass der Kostenvorschuss vorliegend einen Tag nach Ablauf der ange- setzten Frist dem Konto des Gerichts gutgeschrieben wurde, woraus je- doch noch nichts für die Verspätung der Vorschussleistung abzuleiten ist (vgl. BGE 143 IV 5 E. 2.6; 139 II 364 E. 3.2), weshalb der Beschwerde- führer mit Instruktionsverfügung vom 6. August 2019 aufgefordert wurde, die rechtzeitige Vorschussleistung nachzuweisen (BVGer act. 17), dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. August 2019 (BVGer act. 18) durch seinen Rechtsvertreter ausführen liess, der einverlangte Kosten- vorschuss sei rechtzeitig am 20. März 2017 der Schweizerischen Post übergeben bzw. dieser Beitrag sei am selben Tag einem schweizerischen Bankkonto belastet worden, wobei die ausführende in Vaduz domizilierte B._______ Bank AG aufgrund der Wirtschafts- und Zollunion zwischen

C-867/2017 Seite 3 dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweiz gleicherweise als schwei- zerische Bank gelte, der Betrag sei somit am 20. März 2017 dem Post- scheckkonto des Rechtsvertreters belastet und dem Bundesverwaltungs- gericht am 21. März 2017 gutgeschrieben worden, zudem sei der Be- schwerdeführer nach dem durchgeführten Schriftenwechsel davon ausge- gangen, dass das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde zufolge Zahlung des Kostenvorschusses nun eingetreten sei,

und zieht in Erwägung, dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern – wie hier – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der IVSTA im Bereich von IV-Rentenansprüchen vor dem Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte fristgerechte Zahlung des Kostenvorschusses aktenwidrig ist, geht doch aus dem eingereichten Bankbeleg der B._______ Bank AG ausdrücklich hervor, dass die Zahlung am 21. März 2017 dem Bankkonto des Rechtsvertreters des Beschwerde- führers belastet und gleichentags dem Bundesverwaltungsgericht weiter- geleitet wurde (BVGer act. 18/1), was mit den genannten Buchungsbele- gen der PostFinance übereinstimmt, dass der genannte Bankbeleg der B._______ Bank AG gemäss Stempel am 24. März 2017 beim Rechtsvertreter eingegangen ist, dass somit der Rechtsvertreter als Anwalt wissen musste, dass die Zahlung verspätet erfolgt war und, wie zuvor (Zwischenverfügung vom 16. Februar) angedroht, jederzeit, spätestens aber bei der Spruchreife des Verfahrens mit einem Nichteintretensentscheid des Gerichts zu rechnen war, dass demzufolge der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, aus seinem weiteren Einwand, es habe ein vollständiger Schriftenwechsel stattgefun- den, nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, dass es dabei bleibt, dass der Beschwerdeführer die ihm auferlegte Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses versäumt hat,

C-867/2017 Seite 4 dass für die Säumnisfolgen Art. 63 Abs. 4 VwVG ausdrücklich das Nicht- eintreten auf die Beschwerde vorsieht, was dem Beschwerdeführer aus- drücklich mit der Erhebung des Kostenvorschusses anzudrohen ist, dass gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung das Nichteintreten auf ein Rechtsmittel mangels rechtzeitiger Leistung des Kostenvorschusses, auch wenn diese nur um einen Tag verspätet erfolgte, keinen überspitzten Formalismus darstellt (vgl. Urteil des BGer 9C_410/2018 E. 3.2.2), dass nach dem Gesagten somit androhungsgemäss und im einzelrichter- lichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhält- nismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi- gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass im vorliegenden Fall auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzich- ten ist, dass der verspätet einbezahlte Kostenvorschuss dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigung zu- zusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 3 VGKE).

(Es folgt das Dispositiv)

C-867/2017 Seite 5 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteient- schädigung ausgerichtet. 3. Der verspätet geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- wird dem Be- schwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu- rückerstattet. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilage: Formular Zahladresse) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Stufetti Karin Wagner

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten

C-867/2017 Seite 6 Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
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CH_BVGE_001, C-867/2017
Entscheidungsdatum
28.08.2019
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026