B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-865/2012

U r t e i l v o m 2 7 . J a n u a r 2 0 1 4 Besetzung

Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richter Beat Weber, Richter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiber Roger Stalder.

Parteien

A._______, Schweiz, Beschwerdeführer,

gegen

Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Zweigstelle Deutsch- schweiz, Erlenring 2, Postfach 664, 6343 Rotkreuz, Vorinstanz.

Gegenstand

Anschlussverfügung vom 16. Januar 2012.

C-865/2012 Seite 2 Sachverhalt: A. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2011 teilte die B._______ (im Folgenden: B.) der Stiftung Auffangeinrichtung BVG (im Folgenden: Auffang- einrichtung oder Vorinstanz) mit, dass der Anschlussvertrag Nr. 50/14981 zwischen A. (im Folgenden: Arbeitgeber oder Beschwerdeführer) und der C._______ (D.; im Folgenden auch: C.) von dieser per 31. Dezember 2007 gekündigt worden sei (Akten der Auffang- einrichtung [im Folgenden: act.] 1). B. Am 21. November 2011 informierte die Auffangeinrichtung den Arbeitge- ber darüber, dass er seit dem 1. Januar 2008 keiner registrierten Vorsor- geeinrichtung angeschlossen sei, und gab ihm – unter Hinweis auf die massgebliche gesetzliche Grundlage und die Gebühren gemäss Kosten- reglement – Gelegenheit zur Stellungnahme (act. 5). Mit Schreiben vom 8. Dezember 2011 machte der Arbeitgeber geltend, er rechne nach wie vor mit der bisherigen Vorsorgeeinrichtung ab. Die Kündigungen habe er jeweils per Einschreiben widerrufen. Für die Jahre 2009 bis 2012 seien die Abrechnungen mittels Verrechnung mit seinem Guthaben erfolgt (act. 6). Daraufhin wurde ihm mit Schreiben vom 13. Dezember 2011 mit- geteilt, er werde nach Ablauf der angesetzten Frist (22. Dezember 2011) zwangsweise angeschlossen, wenn per 1. Januar 2008 kein Anschluss an eine andere registrierte Vorsorgeeinrichtung erfolgt sei (act. 7). Am 20. Dezember 2011 wies der Arbeitgeber erneut darauf hin, dass die Kündigung nicht akzeptiert worden sei (act. 8). C. In der Folge erliess die Auffangeinrichtung am 16. Januar 2012 eine Ver- fügung, mit welcher der Arbeitgeber rückwirkend per 1. Januar 2008 der Auffangeinrichtung angeschlossen wurde; diesem wurden die Verfü- gungskosten (Fr. 450.-), die Gebühren für die Durchführung des Zwangs- anschlusses (Fr. 375.-) sowie die Kosten für die rückwirkende Rech- nungsstellung gemäss Kostenreglement (Fr. 100.- pro Person und Jahr, mindestens Fr. 200.-) in Rechnung gestellt (act. 9). Unter Beilage zahlrei- cher Dokumente liess der Arbeitgeber die Auffangeinrichtung am 26. Ja- nuar 2012 erneut wissen, dass er die Kündigung nach wie vor nicht ak- zeptiere, bis die Pendenzen vollständig erledigt seien. Im Weiteren be- schäftige er demnächst keine Personen mehr (act. 11). Mit Schreiben vom 30. Januar 2012 erläuterte die Auffangeinrichtung dem Arbeitgeber

C-865/2012 Seite 3 erneut den Sachverhalt und teilte diesem überdies mit, durch die Lohnre- duktion unter die BVG-Eintrittsschwelle des Arbeitnehmers E._______ per 30. November 2008 müsse ein Austritt vorgenommen werden, wo- durch die Voraussetzungen für den Anschluss an die Auffangeinrichtung erfüllt seien (act. 12). D. Gegen die Anschlussverfügung vom 16. Januar 2012 erhob der Arbeitge- ber beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 15. Februar 2012 Beschwerde und beantragte unter anderem (sinngemäss) die Aufhebung dieses Entscheids (act. im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1). Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, der bisherige Anschluss- vertrag sei, insbesondere bis die Pendenzen erledigt seien, gültig. Die di- versen Kündigungsschreiben ab Ende 2007 seien stets eingeschrieben widerrufen und nicht akzeptiert worden. E. Mit Zwischenverfügung vom 22. Februar 2012 wurde der Beschwerdefüh- rer – unter Hinweis auf die Säumnisfolgen – aufgefordert, einen Kosten- vorschuss von Fr. 800.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten (B-act. 2 und 3); dieser Aufforderung wurde nachgekommen (B- act. 4). F. In ihrer Vernehmlassung vom 25. Juli 2012 beantragte die Vorinstanz die vollständige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (B-act. 12). Zur Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt, die Kündigung der C._______ per 31. Dezember 2007 sei trotz Verweigerung der Annahme seitens des Beschwerdeführers wirksam. Sollte dieser die Kündigung als unrechtmässig erachten und wolle er erwirken, dass er nach wie vor die- ser Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sei, müsse er dies vor dem zu- ständigen Gericht resp. der Aufsichtsbehörde geltend machen. Dies zu beurteilen sei weder Sache der Vorinstanz noch des Bundesverwaltungs- gerichts, weshalb auf die Anträge gemäss Ziff. 1, 2 und 5 nicht einzutre- ten sei. Für die Zeit ab dem 1. Januar 2008 bestehe somit eine Versiche- rungslücke, weshalb die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit Verfügung

C-865/2012 Seite 4 vom 16. Januar 2012 zu Recht rückwirkend per 1. Januar 2008 ange- schlossen habe. G. Mit prozessleitender Verfügung vom 2. August 2012 wurde dem Be- schwerdeführer Gelegenheit gegeben, innert Frist eine Replik einzurei- chen (B-act. 13). In der Folge liess sich dieser nicht vernehmen. H. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den an- fechtbaren Verfügungen gehören jene der Auffangeinrichtung im Bereiche der beruflichen Vorsorge, zumal diese öffentlichrechtliche Aufgaben des Bundes erfüllt (Art. 33 Bst. h VGG in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2bis des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlas- senen- und Invalidenvorsorge [BVG, SR 831.40]). Eine Ausnahme bezüg- lich des Sachgebietes ist vorliegend nicht gegeben (Art. 32 VGG). 1.2 Hinsichtlich der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung vom 16. Januar 2012 ergibt sich jedoch Folgendes: 1.2.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist bei der Beurtei- lung der Zuständigkeit auf den von der klagenden Partei eingeklagten Anspruch und dessen Begründung abzustellen (BGE 122 III 249 E. 3b bb S. 252, 119 II 66 E. 2a S. 68). Die vom Kläger behaupteten Tatsachen, die sowohl für die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts als auch die Begründetheit der Klage erheblich sind (sog. doppelrelevante Tatsachen), sind für die Beurteilung der Zuständigkeit als wahr zu unterstellen. Sie werden erst im Moment der materiellen Prüfung des eingeklagten An-

C-865/2012 Seite 5 spruchs untersucht; diesbezügliche Einwände der Gegenpartei sind im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung unbeachtlich. Eine Ausnahme gilt nur für den Fall, dass der klägerische Tatsachenvortrag auf Anhieb faden- scheinig oder inkohärent erscheint und durch die Klageantwort sowie die von der Gegenseite produzierten Dokumente unmittelbar und eindeutig widerlegt werden kann (BGE 137 III 32 E. 2.3 S. 34). Diese im Zivilpro- zess entwickelten Grundsätze finden nach der Rechtsprechung auch auf den Sozialversicherungsprozess Anwendung (BGE 135 V 373 E. 3.2 S. 378). 1.2.2 Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Beschwerde, die beruf- liche Vorsorge sei bis zum Auslaufen der Arbeitsverhältnisse (Ende Feb- ruar 2012) bei der C._______ zu belassen, seine BVG-Guthaben seien unverzüglich zu überweisen (Ziff. 1) und die C._______ sei als einziger Vertragspartner zu bestimmen (Ziff. 2). Weiter seien die jeweiligen Ab- rechnungen und Forderungen des "BVG F." gegenüber der C. als nichtig zu erklären und diese sei zu verpflichten, seine Kapitalforderung von zur Zeit Fr. 261'480.- inkl. Zins unverzüglich zu be- zahlen; die Verrechnungen der BVG-Prämien von Januar 2009 bis Feb- ruar 2012 von Fr. 38'849.- seien den Konten G._______ und H._______ gutzuschreiben – wie auch die der C._______ bezahlten Beiträge von Fr. 10'634.40 für das Jahr 2008. Diesbezüglich seien ihm die bisher feh- lenden Bescheinigungen im Zeitraum von 2008 bis 2011 aus- und zuzu- stellen (Ziff. 5). 1.2.3 Gemäss Schreiben der C._______ vom 27. Januar (B-act. 1 Beila- ge 2) und 9. Februar 2009 (B-act. 12 Beilage 1 S. 4) wurde das An- schlussverhältnis per Ende Dezember 2007 gekündigt. Die Kündigung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, die zur Beendigung eines Dauerschuldverhältnisses führt (BGE 123 III 246 E. 3 mit Hinwei- sen). Aufgrund der vorliegenden Akten resp. der Ausführungen des Be- schwerdeführers ist unbestrittenermassen erstellt, dass dieser die Kündi- gung empfangen hatte. Dieses rechtsaufhebende Gestaltungsrecht in Form der Kündigung (ALFRED KOLLER, Schweizerisches Obligationen- recht, Allgemeiner Teil, Grundriss des allgemeinen Schuldrechts ohne De- liktsrecht, Bern, 2006, § 2 Rz. 56 ff.) bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit keiner Zustimmung bzw. Einwilligung seitens des Beschwerdeführers. Dieser hat auch nicht vorgebracht, die C._______ hätte betreffend die Kündigung eine Vertragsbestimmung missachtet. Somit wies der Be- schwerdeführer mit Wirkung ab 1. Januar 2008 keinen BVG- Versicherungsschutz mehr auf. Zur Beurteilung der durch den Beschwer-

C-865/2012 Seite 6 deführer beantragten Rechtsansprüche aus dem Vertragsverhältnis zwi- schen ihm und der C._______ ist das Bundesverwaltungsgericht nicht zuständig, weshalb in Übereinstimmung mit der Vorinstanz auf die be- schwerdeweise unter den Ziffern 1, 2 und 5 gestellten Anträge nicht ein- zutreten ist. 1.3 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet der Ver- waltungsakt der Auffangeinrichtung vom 16. Januar 2012 (act. 9), welcher eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG darstellt. Dagegen hat der Beschwerdeführer am 15. Februar 2012 (B-act. 1) fristgerecht (Art. 50 in Verbindung mit Art. 22a Abs. 1 Bst. b VwVG) und formgerecht (52 VwVG) Beschwerde erhoben. Als Adressat ist er durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 Bst. a bis c VwVG). Nachdem auch der geforderte Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden ist, sind sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt, weshalb – mit Ausnahme der in den Ziffern 1, 2 und 5 gestellten Anträge (vgl. E. 1.2 ff. hiervor) – auf die Beschwerde einzutreten ist. 1.4 Aufgrund des vorstehend Dargelegten ist demnach streitig und zu prüfen, ob der rückwirkend per 1. Januar 2008 verfügte Zwangsanschluss an die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und, wenn – wie hier – nicht eine kantonale Behörde als Be- schwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 2. 2.1 Obligatorisch zu versichern ist jeder Arbeitnehmer, der das 17. Alters- jahr vollendet hat und bei einem Arbeitgeber mehr als den gesetzlichen Jahres-Mindestlohn gemäss Art. 2 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 5 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlas- senen- und Invalidenvorsorge (BVV 2, SR 831.441.1) erzielt und bei der AHV versichert ist (Art. 5 Abs. 1 BVG). Beschäftigt ein Arbeitgeber Arbeit- nehmer, die obligatorisch zu versichern sind, muss er sich gemäss Art. 11 BVG einer in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragenen Vor- sorgeeinrichtung anschliessen oder eine solche errichten.

C-865/2012 Seite 7 2.2 Die Auffangeinrichtung ist eine Vorsorgeeinrichtung (Art. 60 Abs. 1 BVG). Sie ist verpflichtet, Arbeitgeber, die ihrer Pflicht zum Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung nicht nachkommen, anzuschliessen (Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG). Der Anschluss erfolgt rückwirkend (Art. 11 Abs. 3 BVG). 2.3 Gemäss Art. 12 Abs. 1 BVG haben die Arbeitnehmer oder ihre Hinter- lassenen Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen, auch wenn sich der Arbeitgeber noch keiner Vorsorgeeinrichtung angeschlossen hat. Diese werden von der Auffangeinrichtung erbracht. Art. 2 der Verordnung vom 28. August 1985 über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der berufli- chen Vorsorge (SR 831.434; im Folgenden: Verordnung über die Ansprü- che der Auffangeinrichtung) sieht vor, dass der Arbeitgeber von Gesetzes wegen für alle dem Obligatorium unterstellten Arbeitnehmer der Auffang- einrichtung angeschlossen wird, falls der gesetzliche Anspruch eines Ar- beitnehmers auf eine Versicherungs- oder Freizügigkeitsleistung zu ei- nem Zeitpunkt entsteht, an dem sein Arbeitgeber noch keiner Vorsorge- einrichtung angeschlossen ist (vgl. Art. 11 Abs. 3 BVG). Diese Bestim- mung muss im Zusammenhang mit Art. 60 Abs. 2 Bst. d BVG betrachtet werden, wonach die Auffangeinrichtung verpflichtet ist, die Leistungen nach Artikel 12 BVG auszurichten. Insofern regelt Art. 12 BVG einen Spe- zialfall gegenüber Art. 11 BVG (BGE 129 V 237 E. 5 mit Hinweisen). 2.4 Schliesst sich ein Arbeitgeber einer registrierten Vorsorgeeinrichtung an, so sind alle dem Gesetz unterstellten Arbeitnehmer bei dieser Vorsor- geeinrichtung versichert (Art. 7 Abs. 1 BVV2). Will sich der Arbeitgeber verschiedenen registrierten Vorsorgeeinrichtungen anschliessen, so muss er die Gruppen der Versicherten so bestimmen, dass alle dem Gesetz un- terstellten Arbeitnehmer versichert sind (Art. 7 Abs. 2 BVV2) 3. 3.1 Wie vorstehend bereits dargelegt (vgl. E. 1.2.3 hiervor), kündigte die C._______ den Vorsorgevertrag per Ende Dezember 2007. Der Be- schwerdeführer geht fehl in der Annahme, die Kündigung werde nur rechtswirksam, wenn er damit einverstanden sei (vgl. E. 1.2.3 hiervor). Es ist deshalb erstellt, dass er im Rahmen des BVG-Obligatoriums über den 31. Dezember 2007 hinaus weder bei der C._______ noch bei einer an- deren (registrierten) Vorsorgeeinrichtung angeschlossen war. Er legte weder im Verwaltungs- noch im vorliegenden Beschwerdeverfahren eine entsprechende, rechtsgültig unterzeichnete Anschlussvereinbarung vor,

C-865/2012 Seite 8 die einen Anschluss ab dem genannten Zeitpunkt nachzuweisen vermag (vgl. auch die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-8192/2008 vom 5. August 2009 E. 3.2.3 mit Hinweisen und C-6526/2011 vom 26. März 2013 E. 3.4). In diesem Zusammenhang ist ergänzend darauf hinzuwei- sen, dass das Nichterbringen der nötigen Beweismittel nicht von der Vor- instanz, sondern vom Beschwerdeführer zu verantworten ist (vgl. BGE 138 V 218 E. 8.1.1; vgl. zum Grundsatz der Beweislast auch das Urteil des Bundesgerichts 9C_618/2007 vom 28. Januar 2008 E. 2.2; ferner BGE 125 V 193 E. 2, 122 V 157 E. 1a, je mit Hinweisen). 3.2 Aufgrund der vorstehenden Erwägung ist zusammenfassend festzu- stellen, dass nach dem 31. Dezember 2007 kein Anschlussvertrag mit der C._______ resp. einer anderen (registrierten) Vorsorgeeinrichtung mehr existierte. Der Beschwerdeführer kann nichts Gegenteiliges beweisen. Der am 16. Januar 2012 rückwirkend für die Zeit ab 1. Januar 2008 ver- fügte Zwangsanschluss ist daher zu Recht erfolgt. Der Beschwerdeführer hat die daraus entstehenden rechtlichen Konsequenzen zu tragen. Er ist für den Aufwand der Vorinstanz im Zusammenhang mit der Anschlussver- fügung vom 16. Januar 2012 verantwortlich und hat deshalb die Kosten, welche korrekterweise und reglementskonform auf Fr. 450.- für die Verfü- gung und Fr. 375.- für den Zwangsanschluss festgesetzt wurden, zu übernehmen (Art. 3 Abs. 4 Verordnung über die Ansprüche der Auffang- einrichtung der beruflichen Vorsorge vom 28. August 1985 [SR 831.434]; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3291/2011 vom 2. Mai 2013 E. 6.1 mit Hinweisen). Nicht korrekt ist hingegen, dass die Vorin- stanz in der angefochtenen Verfügung bereits Zusatzkosten für die rück- wirkende Rechnungsstellung der Beitragsforderung erhoben hat, da diese – wie der Begriff bereits sagt – erst im Rahmen der (Beitrags-) Rech- nungsstellung und somit nicht schon in der Verfügung betreffend Zwangsanschluss zu erheben sind. Es ist zudem auch nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz zum Zeitpunkt des Zwangsanschlusses ein Inte- resse an dieser Kostenerhebung haben könnte, zumal die Zusatzkosten in Abhängigkeit von der Anzahl zu versichernden Personen noch zu prä- zisieren sind und auch später im Rahmen der Beitragsrechnung respekti- ve der Beitragsverfügung gestützt auf das Kostenreglement ohne Weite- res in Rechnung gestellt werden können (vgl. hierzu Urteil des Bundes- verwaltungsgerichts C-6862/2011 vom 21. November 2013 E. 3.3 mit Hinweis). Vorliegend ist mit der Verfügung vom 16. Januar 2012 lediglich der Zwangsanschluss verfügt worden, weshalb in jenem Zeitpunkt folglich

C-865/2012 Seite 9 noch keine Kosten im Zusammenhang mit einer (erst später) zu erheben- den Beitragsrechnung aufzuerlegen waren. Die Dispositivziffer 3 dieser Verfügung ist demnach wie folgt abzuändern: "Dem Arbeitgeber werden die Kosten für diese Verfügung in der Höhe von CHF 450.00 sowie zu- sätzlich Gebühren für die Durchführung des Zwangsanschlusses in der Höhe von CHF 375.00 auferlegt". 3.3 Die Anschlussverfügung der Vorinstanz vom 16. Januar 2012 lässt sich demnach insofern beanstanden, als darin die Kostenauferlegung für die rückwirkende Rechnungsstellung erfolgt war. Somit ist die Beschwer- de vom 15. Februar 2012 – soweit sie diese Kostenauferlegung betrifft – teilweise gutzuheissen; im Übrigen ist sie – soweit darauf einzutreten ist – abzuweisen. 4. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und über eine allfällige Par- teientschädigung. 4.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Der Ausgang des vorliegenden Verfahrens entspricht in sehr geringem Ausmass einem Obsiegen und grösstenteils einem Unterliegen des Beschwerdeführers, welcher damit kostenpflichtig wird. Dementsprechend werden die Verfahrenskosten in Anwendung des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173. 320.2) auf Fr. 750.- festgesetzt. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- ist mit den reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 750.- zu verrechnen und der Rest von Fr. 50.- ist ihm nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf ein von ihm bekannt zu gebendes Kon- to zurückzuerstatten. Der (teilweise) unterliegenden Vorinstanz sind ge- mäss Art. 63 Abs. 2 VwVG keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 4.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsende notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 2 VwVG). Der Vorinstanz, welche die obligatorische Versi- cherung durchführt, ist gemäss Rechtsprechung, wonach Träger oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG grundsätzlich keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben (BGE 126 V 143 E. 4b), keine Parteientschädigung zuzusprechen. Dem teilweise obsiegenden, nicht vertretenen Beschwerdeführer, welcher auch keine notwendigen und ver-

C-865/2012 Seite 10 hältnismässig hohen Kosten geltend gemacht hat, ist ebenfalls keine Par- teientschädigung zuzusprechen.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde vom 15. Februar 2012 wird teilweise gutgeheissen und die Dispositivziffer 3 der Verfügung vom 16. Januar 2012 wird wie folgt abgeändert: "Dem Arbeitgeber werden die Kosten für diese Verfügung in der Höhe von CHF 450.00 sowie zusätzlich Gebühren für die Durchfüh- rung des Zwangsanschlusses in der Höhe von CHF 375.00 auferlegt." Im Übrigen wird die Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird, abgewie- sen. 2. Die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerde- führer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- verrechnet. Der Restbetrag (Fr. 50.-) wird dem Be- schwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu- rückerstattet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) – die Oberaufsichtskommission (Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

C-865/2012 Seite 11 Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Franziska Schneider Roger Stalder

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwer- deführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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27.01.2014
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25.03.2026