Abt ei l un g II I C-86 1 2 /20 0 7 {T 0 /2 } U r t e i l v o m 2 8 . S e p t e m b e r 2 0 0 9 Richter Ronald Flury (Vorsitz), Richterin Franziska Schneider, Richter Marc Steiner, Gerichtsschreiberin Astrid Hirzel. D._______, vertreten durch Herr lic. iur. Gojko Reljic, Rechtsberatung für Ausländer, Go-Re-Ma, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz. Invalidenrente. B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Be s e tzu n g Pa r te ie n Ge ge n s ta nd

C-86 1 2 /20 0 7 Sachverhalt: A. D._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), geboren am [...], in seinem Heimatstaat wohnhafter serbischer Staatsangehöriger, war von 1972-1987 in der Schweiz erwerbstätig und entrichtete in diesem Zeitraum obligatorische Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinter- lassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV). Mit Gesuch vom 22. Februar 2005 meldete er sich zum Bezug einer schweizerischen Invalidenrente an. B. Mit Vorbescheid vom 14. Februar 2007 teilte die IV-Stelle für Versicher- te im Ausland (IVSTA, nachfolgend: Vorinstanz) dem Beschwerde- führer gestützt auf die Beurteilung des ärztlichen Dienstes vom 21. Januar 2007 mit, dass das Leistungsbegehren abgewiesen werden müsste; es liege weder eine bleibende Erwerbsunfähigkeit noch eine ausreichende durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während eines Jah- res vor. Zwar sei die letzte gewinnbringende Tätigkeit aufgrund des Gesundheitszustands nicht mehr zumutbar. Die Ausübung einer ande- ren, leichteren, dem Gesundheitszustand besser angepassten Tätig- keit wie beispielsweise als Verkäufer im Detailhandel, Registrier- und Kassierungsarbeiten, in der Datenerfassung/Scannage, in der internen Postverteilung oder als Billetverkäufer sei jedoch in rentenausschlies- sender Weise zumutbar. C. Gegen den Vorbescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. Februar sowie vom 6. bzw. 9. März 2007 Einwand und reichte neue medizinische Unterlagen ein, welche dem zuständigen IV- Stellenarzt zur Begutachtung vorgelegt wurden. Dieser bestätigte am 16. April 2007 seine bisherige Einschätzung, wonach der Beschwerde- führer nicht mehr in der Lage sei, seine angestammte Tätigkeit aus- zuüben, die Ausübung einer leichteren Verweisungstätigkeit jedoch zu- mutbar sei. D. Mit Verfügung vom 18. April 2007 wies die Vorinstanz das Leistungs- begehren des Beschwerdeführers ab. Mit Eingabe vom 4. Mai 2007 erhob der Beschwerdeführer dagegen Beschwerde beim Bundesver- waltungsgericht und beantragte die Zusprechung einer Rente. Mit Ver- Se ite 2

C-86 1 2 /20 0 7 nehmlassung vom 19. November 2007 teilte die Vorinstanz mit, sie habe im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens am 16. November 2007 eine neue Verfügung erlassen und dem Beschwerdeführer eine Dreiviertelsrente mit Wirkung ab 1. Februar 2006 zugesprochen. Da- raufhin zog der Beschwerdeführer am 19. Dezember 2007 die Be- schwerde zurück. Das Bundesverwaltungsgericht schrieb das Verfah- ren am 8. Januar 2008 infolge Rückzugs als gegenstandslos ab. E. Gegen die wiedererwägungsweise erlassene Verfügung der Vorinstanz vom 16. November 2007 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Dezember 2007 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt die Zusprechung einer ganzen Rente ab dem 1. Februar 2004, eventualiter sei die Sache erneut abzuklären. Zur Begründung verweist der Beschwerdeführer auf die Beurteilung des serbischen Versicherungsträgers vom 8. Juni 2005, in welcher der Beschwerde- führer ab Datum der Antragsstellung (22. Februar 2005) für sämtliche Tätigkeiten als arbeitsunfähig eingestuft werde. Aus der spezialärzt- lichen Dokumentation sowie aus dem Bericht von Dr. S., Fachärztin für Psychiatrie, vom 25. April 2007 gehe jedoch hervor, dass der Beschwerdeführer wegen seiner psychischen und physischen Leiden bereits mehrere Jahre vor Antragsstellung "Invalider erster Ka- tegorie" gewesen sei. F. Mit Vernehmlassung vom 22. April 2008 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung. Es bestehe keine Bindung der schweizerischen Invaliden- versicherung an die Beurteilung ausländischer Versicherungsträger. Der vorliegende Sachverhalt sei nach Erlass der abweisenden Ver- fügung vom 18. April 2007 wiederholt dem IV-ärztlichen Dienst unter- breitet worden. Mit Bericht vom 5. August 2007, welcher auch den an- geführten psychiatrischen Bericht von Dr. S. vom 25. April 2007 berücksichtige, gelange der beurteilende IV-Stellenarzt neu zur Schlussfolgerung, dass der Beschwerdeführer in leichteren Verwei- sungstätigkeiten seit Januar 2006 zu 50 % eingeschränkt sei. Bereits im Bericht vom 21. Januar 2007 sei eine 70 %-ige Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit seit dem 22. Februar 2005 festgehal- ten worden. Der neu erfolgte Einkommensvergleich habe eine Invalidi- tät von 62 % ergeben. Der Eintritt der Invalidität bzw. des Versiche- rungsfalls erfolge in demjenigen Zeitpunkt, in welchem eine Leistung Se ite 3

C-86 1 2 /20 0 7 der Invalidenversicherung objektiv erstmals angezeigt sei; bezüglich des Rentenanspruchs sei der Versicherungsfall nach dem anwendba- ren Recht (4. IV-Revision) am 22. Februar 2006 eingetreten. Die Ge- währung einer Dreiviertelsrente ab dem 1. Februar 2006 sei deshalb rechtens. G. In seiner Stellungnahme vom 14. Mai 2008 beanstandet der Be- schwerdeführer, dass die Beurteilung lediglich durch einen Einzelarzt und nicht durch eine Fachgruppe erfolgt sei, obwohl der Beschwerde- führer an verschiedenen psychischen und physischen Beschwerden leide. Allein aufgrund dieser Tatsache müsse die angefochtene Ver- fügung aufgehoben werden. H. Am 3. März 2009 wurde das Verfahren im Rahmen interner Ent- lastungsmassnahmen von der Abteilung III des Bundesverwaltungs- gerichts an die Abteilung II überwiesen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vor- liegenden Streitsache zuständig (Art. 31 f. sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] i.V.m. Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). 1.2Gemäss Art. 19 Abs. 3 VGG sind die Richter und Richterinnen des Bundesverwaltungsgerichts zur Aushilfe in anderen Abteilungen ver- pflichtet. Vorliegend ist der Vorsitz im Beschwerdeverfahren auf die Abteilung II übergegangen. Der Spruchkörper setzt sich (neu) zusam- men aus Richter Ronald Flury und Richter Marc Steiner der Abtei- lung II und Richterin Franziska Schneider der Abteilung III. 1.3Das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs- verfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. d bis VwVG die besonderen Bestimmungen des Bundes- gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts Se ite 4

C-86 1 2 /20 0 7 (ATSG, SR 830.1). Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-26 bis und 28-70) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.4Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Ver- fügung durch diese berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 59 ATSG, Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 60 Abs. 1 ATSG, Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzu- treten. 2. 2.1Die Schweiz hat mit Serbien – im Unterschied zu anderen Nach- folgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens – kein neues Sozialver- sicherungsabkommen abgeschlossen, weshalb das Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1) weiterhin anwendbar ist (vgl. BGE 126 V 198 E. 2b, BGE 122 V 381 E. 1 mit Hinweis). Nach Art. 2 dieses Abkom- mens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Invali- denversicherung gehört, einander gleich, soweit nichts anderes be- stimmt ist. Bestimmungen, die hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf eine schweizerische Invalidenrente sowie der anwend- baren Verfahrensvorschriften von dem in Art. 2 des Abkommens aufge- stellten Grundsatz der Gleichstellung abweichen, finden sich weder im Abkommen selbst noch in anderen, auf Serbien anwendbaren völker- rechtlichen Vereinbarungen. Demnach richtet sich vorliegend der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung nach schweizerischem Recht, insbesondere dem IVG sowie der Verordnung über die Inva- lidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.201). 2.2Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führen- den Tatbestands Geltung haben, und weil nach ständiger Praxis der Sozialversicherungsgerichte bei der Beurteilung eines Falles grund- sätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Se ite 5

C-86 1 2 /20 0 7 Verwaltungsakts (vorliegend 16. November 2007) eingetretenen Sach- verhalt abgestellt wird (BGE 132 V 1 E. 1, BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hin- weisen), sind im vorliegenden Fall die auf den 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Bestimmungen der 4. IV-Revision anwendbar, nicht aber diejenigen der 5. IV-Revision. Im Folgenden werden deshalb die ab

  1. Januar 2004 (bis Ende 2007) gültig gewesenen Bestimmungen des IVG (Fassung vom 21. März 2003, AS 2003 3837 ff.) und der IVV (Fassung vom 21. Mai 2003, AS 2003 3859 ff.) zitiert. 2.3Die Frage, ob und gegebenenfalls ab wann Anspruch auf Leis- tungen der schweizerischen Invalidenversicherung besteht, bestimmt sich allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften (vgl. E. 2.1). Für die Beurteilung eines Rentenanspruchs sind daher die Feststellungen des ausländischen Versicherungsträgers bezüglich In- validitätsgrad und Anspruchsbeginn für die rechtsanwendenden Be- hörden in der Schweiz nicht verbindlich (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4). Die dahingehende Rüge des Beschwerdeführers geht deshalb fehl.

3.1Anspruch auf eine ordentliche Rente haben rentenberechtigte Versicherte, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet haben (Art. 36 Abs. 1 IVG in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung). Gemäss Art. 48 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung) werden IV-Leis- tungen lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet. Der Beschwerdeführer hat in den Jahren 1972-1987 Bei- träge an die AHV/IV geleistet und erfüllt damit die Voraussetzungen der Mindestbeitragsdauer gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung). 3.2Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Un- fall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG); sie gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi- schen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs- möglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beein- Se ite 6

C-86 1 2 /20 0 7 trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgaben- bereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 3.3Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung) haben Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente, bei mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente, bei mindestens 50 % auf eine halbe Rente oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % in- valid sind. Vorbehältlich anderslautender völkerrechtlicher Vereinba- rungen werden nach Art. 28 Abs. 1 ter IVG (in der bis zum 31. Dezem- ber 2007 geltenden Fassung) Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben. Nach der Rechtsprechung stellt Art. 28 Abs. 1 ter IVG nicht bloss eine Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere Anspruchsvoraus- setzung dar (BGE 121 V 264 E. 6c). 3.4Die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht haben die me- dizinischen Unterlagen – wie alle anderen Beweismittel – nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdi- gen (BGE 132 V 393 E. 2.1; ALFRED MAURER/GUSTAVO SCARTAZZINI/MARC HÜRZELER, Bundessozialversicherungsrecht, 3. Aufl., Basel 2009, § 21 Rz. 7). Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel, un- abhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Be- urteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf bei einander widersprechenden medizinischen Berichten der Pro- zess nicht erledigt werden, ohne das gesamte Beweismaterial zu wür- digen und die Gründe anzugeben, warum auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abzustellen ist. Hinsichtlich des Be- weiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen be- ruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizini- schen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Ex- pertin oder des Experten begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a; vgl. Se ite 7

C-86 1 2 /20 0 7 hierzu UELI KIESER, Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, Zürich/ St. Gallen 2008, S. 434 f., Rz. 19). 3.5Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweis- würdigung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten aufzustellen (vgl. hierzu BGE 125 V 351 E. 3b; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b). So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, welche aufgrund eingehender Beob- achtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Be- richt erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Er- gebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzu- erkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b/bb mit Hinweisen). Be- richte der behandelnden Ärzte schliesslich sind aufgrund deren auf- tragsrechtlicher Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Dies gilt für den allgemein prakti- zierenden Hausarzt wie auch für den behandelnden Spezialarzt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 mit Hinweisen). Bei der Abschätzung des Beweiswerts im Rahmen einer freien und umfassenden Beweiswürdigung dürfen allerdings auch die potentiellen Stärken der Berichte behandelnder Ärzte nicht vergessen werden. Der Umstand allein, dass eine Einschätzung vom behandelnden Mediziner stammt, darf nicht dazu führen, sie von vornherein als unbeachtlich einzustufen; die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Betreuung durch behandelnde Ärzte bringt oft wertvolle Erkenntnisse hervor. Auf der anderen Seite lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die be- handelnden Ärzte wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher Inter- pretation entspringende – Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Se ite 8

C-86 1 2 /20 0 7 Bundesgerichts 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2 mit Hinweisen, publiziert in: Plädoyer 3/2009, S. 72 ff.). 3.6Im Sozialversicherungsrecht haben Verwaltung und Gericht ihren Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt diesen Beweisanforderungen nicht. Vielmehr ist jener Sachverhalts- darstellung zu folgen, die von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste gewürdigt wird (BGE 129 V 222 E. 4.3.1, BGE 128 V 66 E. 5c, BGE 126 V 353 E. 5b; MAURER/SCARTAZZINI/ HÜRZELER, a.a.O., § 21 Rz. 8; KIESER, a.a.O., S. 433, Rz. 17). 4. Angefochten ist die von der Vorinstanz am 16. November 2007 wieder- erwägungsweise getroffene Verfügung, mit welcher der Beschwerde- führer mit Wirkung ab dem 1. Februar 2006 eine Dreiviertelsrente zu- gesprochen erhielt. Strittig ist (u. a.) der Invaliditätsgrad des Be- schwerdeführers: Er beantragt die Zusprechung einer ganzen Invali- denrente. Gemäss der spezialärztlichen Dokumentation sowie dem Bericht von Dr. S._______, Spezialärztin für Psychiatrie, sei er aufgrund seiner psychischen und physischen Leiden bereits mehrere Jahre vor dem Antragsdatum "Invalider erster Kategorie" gewesen. Die Vorinstanz verweist auf die Beurteilung ihres ärztlichen Dienstes vom 5. August 2007, welche den angeführten psychiatrischen Bericht berücksichtige, sowie auf die Beurteilung ihres ärztlichen Dienstes vom 21. Januar 2007, wonach eine 70 %-ige Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit seit dem 22. Februar 2005 bestehe. Der neu erfolgte Einkommensvergleich habe eine Invalidität von 62 % er- geben, daher sei die Gewährung einer Dreiviertelsrente rechtens. Der Beschwerdeführer war gemäss eigenen Angaben bis zum 22. Februar 2005 als selbständiger Landwirt tätig und führte den Land- wirtschaftsbetrieb (Ackerbau: Mais und Weizen) zusammen mit seiner Ehefrau. Bis Anfang 2002 habe er uneingeschränkt arbeiten können. Anschliessend sei er vermehrt auf die Mithilfe seiner Ehefrau sowie seines Sohnes angewiesen gewesen. Seit der Aufgabe seiner Tätigkeit führe sein Sohn den Betrieb. Se ite 9

C-86 1 2 /20 0 7 4.1Die Berichte der IV-Stellenärzte sowie der serbischen Ärzte gehen, soweit sie sich dazu äussern, übereinstimmend davon aus, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit lediglich reduziert arbeitsfähig ist. Aus den Akten geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer im Januar 2006 einer dreifachen Bypassoperation sowie einer Endarteriektomie beider Halsschlagadern unterziehen musste. 4.1.1Gemäss Bericht von Dr. R._______ (undatiert, Zeitpunkt nach der Bypassoperation, da der Bericht darauf Bezug nimmt), Kardiologe an der [Klinikname und Ort], ist die Arbeitsfähigkeit des Beschwer- deführers dauerhaft vermindert; eine eventuelle Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit stelle ein grosses Risiko für den Gesundheitszustand des Patienten dar. Die postoperative Entwicklung sei ohne Kompli- kationen verlaufen. Während sechs Monaten nach dem Eingriff sei eine Insuffizienz der Mitralklappe diagnostiziert worden, die sich darin äussere, dass der Beschwerdeführer schnell ermüde und generell noch geschwächt sei. Deshalb sei die antihypertensive Behandlung (Behandlung gegen Bluthochdruck) intensiviert worden. Bevor jedoch ein erneuter Eingriff notwendig werde, seien alle Möglichkeiten einer medikamentösen Behandlung auszuschöpfen. 4.1.2Mit Bericht vom 2. März 2007 empfiehlt Dr. P., Kardiologe an der [Klinikname und Ort], die Fortsetzung der antihyper- tensiven Behandlung, da bei der Untersuchung ein exzessiver Anstieg des systolischen sowie des diastolischen Blutdrucks zu verzeichnen gewesen sei. Weitere Berichte gleichen Datums aus der [Klinikname und Ort] bestätigen dies. 4.1.3Dr. S., Psychologin an der [Klinikname und Ort], be- urteilt die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in ihrem Bericht vom 25. April 2007 als stark eingeschränkt. Sie diagnostiziert eine De- pression F 33.2, d.h. eine gegenwärtig schwere Episode mit psycho- tischen Symptomen, die medikamentös behandelt wird. Ihrem Bericht zufolge sei der Beschwerdeführer nicht zum ersten Mal in psychiatri- scher Behandlung: Er sei bereits vor zwanzig Jahren ein Mal in [Ort] hospitalisiert gewesen und habe nach seiner Entlassung psychiatri- sche Sitzungen besucht. Nach einem Jahr habe sich sein Zustand jedoch gebessert und er habe deshalb die Therapie abgebrochen. Den Entlassungsbrief aus jener Zeit habe der Beschwerdeführer verloren. Se it e 10

C-86 1 2 /20 0 7 Die Hospitalisierung in [Ort] und die nachfolgende psychiatrische Behandlung sind nicht weiter belegt. Der Umstand, dass der Be- schwerdeführer bereits vor zwanzig Jahren einmal in psychiatrischer Behandlung war, ist jedoch im vorliegenden Verfahren für die Beur- teilung seiner Arbeitsfähigkeit zum Zeitpunkt der angefochtenen Ver- fügung nicht von Bedeutung. 4.1.4Ebenfalls übereinstimmend äussern sich die ärztlichen Berichte zur Diagnose bzw. zum Krankheitsbild des Beschwerdeführers: nach der dreifachen Bypassoperation ordentliche Erholung, jedoch weiterhin Angina Pectoris-Symptome sowie Blutdruckschwankungen. Es ist er- stellt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Leiden in seiner an- gestammten Tätigkeit als Landwirt nicht mehr arbeitsfähig ist. Der Be- richt von IV-Stellenarzt Dr. A._______ vom 21. Januar 2007 ist diesbe- züglich schlüssig und nachvollziehbar, wonach dem Beschwerdeführer eine 70 %-ige Arbeitsunfähigkeit in seiner angestammten Tätigkeit attestiert wird und seine Leiden eine schwere Tätigkeit ausschliessen. 4.2Hinsichtlich der Ausübung einer allfälligen Verweisungstätigkeit bestehen Differenzen zwischen der Einschätzung der zuständigen IV- Stellenärzte und derjenigen der behandelnden Psychologin, auf wel- che sich der Beschwerdeführer beruft. 4.2.1IV-Stellenarzt Dr. B._______ legt in seinem Bericht vom 5. Au- gust 2007 dar, dass der Beschwerdeführer Ende 2004 an rezidivieren- den (wiederkehrenden) Thoraxbeschwerden und kurzen Bewusst- seinstrübungen litt. Die medizinischen Abklärungen würden eine er- hebliche koronare Herzkrankheit sowie beidseitige erhebliche partielle Stenosierungen (Verengungen) der Halsschlagadern belegen. Dem Beschwerdeführer sei zu einer operativen Sanierung geraten worden, zu welcher er sich vorerst nicht habe entschliessen können. Im Janu- ar 2006 sei sodann eine dreifache Bypassoperation und eine End- arteriektomie beider Arterien carotis (Halsschlagadern) vorgenommen worden. Gemäss dem Bericht der Psychiaterin Dr. S._______ habe der Beschwerdeführer nach der Herzoperation ein Angstsyndrom und ein depressives Syndrom entwickelt; die Arbeitsfähigkeit sei erheblich eingeschränkt. Die psychischen Reaktionen auf die Herzoperation sind seiner Ansicht nach glaubhaft beschrieben. Es verhalte sich im vor- liegenden Fall so, dass der Beschwerdeführer eine ernsthafte Herzer- krankung gehabt, eine Thorakotomie und eine Endarteriektomie durch- gemacht habe. Die Herzleistung sei zwar echographisch und auch Se it e 11

C-86 1 2 /20 0 7 klinisch gut erhalten, der Beschwerdeführer klage jedoch weiterhin über Angina Pectoris-Symptome, was angesichts der coronarangiogra- phischen Beschreibung bei einer allgemeinen Arteriosklerose durch- aus glaubhaft sei. Auch würden erhebliche Blutdruckschwankungen vorliegen. Dr. B._______ bezweifelt angesichts dieser Leiden und unter Berücksichtigung der psychischen Probleme des Beschwerde- führers eine volle Leistungsfähigkeit in einer Verweisungstätigkeit. Er erachte den Beschwerdeführer in Verweisungstätigkeiten zu 50 % ein- geschränkt. Eine halbtägige, anspruchslose, körperlich nicht fordernde Tätigkeit, vorzugsweise auf dem Bauernhof oder in einem ähnlichen Sektor (leichte Gartenarbeit, leichte Magazinarbeit) wäre zumutbar (6 Stunden Präsenz mit 30 %-iger Leistungseinschränkung ab Ja- nuar 2006). Dr. S._______ kommt in ihrem fachärztlichen Bericht vom 25. April 2007 zum Schluss, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aufgrund der Depression, die mit den Herzbeschwerden in Zusam- menhang stehe (Typ F 33.2, d.h. gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen), stark eingeschränkt sei. Sie empfiehlt die Überweisung an die Invalidenkommission mit dem Vorschlag Invalidi- tätskategorie I. 4.2.2In seinem Bericht vom 16. April 2007 befasst sich Dr. A._______ mit den festgestellten Signalen, die für eine Insuffizienz der Mitral- klappe sprächen (vgl. den Bericht von Dr. R.) Seiner Ansicht nach existieren jedoch keine Anzeichen für eine Herzinsuffizienz, des- halb könne die mitrale Beeinträchtigung keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in einer allfälligen Verweisungstätigkeit nach sich ziehen. 4.2.3Vorliegend bestehen keine ersichtlichen Gründe, von der Ein- schätzung der zuständigen IV-Stellenärzte abzuweichen: Eine leichte und wegen den Blutdruckschwankungen körperlich nicht fordernde Verweisungstätigkeit in der von Dr. B. beschriebenen Art (vgl. E. 4.2.1) kann dem Beschwerdeführer zugemutet werden, zumal er sich, gemäss den vorliegenden Angaben, betreffend den Bluthoch- druck und die Depression in Behandlung befindet. 4.2.4Der Beschwerdeführer bringt vor, angesichts seiner verschiede- nen physischen und psychischen Leiden hätte die Vorinstanz eine Be- urteilung durch ihre Fachgruppe einholen müssen und nicht nur den Se it e 12

C-86 1 2 /20 0 7 Bericht eines Einzelarztes. Aufgrund der gesetzlichen Grundlagen besteht jedoch kein Anspruch des Versicherten auf eine Beurteilung der eingereichten Unterlagen durch mehrere Spezialärzte. Es liegt im Ermessen der Vorinstanz, in begründeten Fällen einen Spezialarzt für eine weitere Beurteilung hin- zuziehen oder ein multidisziplinäres Gutachten erstellen zu lassen. Das Bundesverwaltungsgericht sieht aufgrund der Aktenlage keinen Grund, im vorliegenden Fall in das Ermessen der Vorinstanz einzu- greifen. Die vorliegenden Arztberichte geben ein komplettes Bild über die ge- sundheitlichen Schäden des Beschwerdeführers und gestatten eine zuverlässige Beurteilung der Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers; eine Beurteilung durch eine Fachgruppe ist zur Klärung des medizini- schen Sachverhalts nicht notwendig (vgl. BGE 122 V 161 E. 1d). Daher ist auf die vom Beschwerdeführer geforderten zusätzlichen Beweis- massnahmen in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.3, BGE 122 II 469 E. 4a, BGE 122 III 223 E. 3c). 4.2.5Somit ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer zum massgeblichen Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung (19. November 2007) in einer leichten Verweisungstätigkeit zu 50 % arbeitsfähig war. 4.3Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein- gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus- geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom- men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen; Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel so zu erfol- gen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmäs- sig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden; der Invaliditätsgrad lässt sich sodann aus der Einkommensdifferenz bestimmen. Können die fraglichen Erwerbseinkommen nicht genau er- mittelt werden, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte Se it e 13

C-86 1 2 /20 0 7 miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensver- gleichs; BGE 128 V 29 E. 1; KIESER, a.a.O., S. 176 ff., Rz. 71 ff.). 4.4Die Vorinstanz hat mangels Lohnangaben im ehemaligen Jugosla- wien für die Ermittlung von Validen- und Invalideneinkommen auf sta- tistische Werte und diesbezüglich auf den schweizerischen Arbeits- markt abgestellt. Aufgrund der theoretischen und abstrakten Natur des Begriffs der ausgeglichenen Arbeitsmarktlage ist für den Einkommens- vergleich bedeutungslos, ob die versicherte Person im Ausland wohnt. Entscheidend ist lediglich, dass sich die massgebenden Vergleichs- einkommen (das Validen- und das Invalideneinkommen) auf denselben Arbeitsmarkt beziehen, da es die bestehenden Unterschiede in den Lohnniveaus und den Lebenshaltungskosten zwischen den Ländern nicht gestatten, über die Grenzen hinweg einen objektiven Vergleich der betreffenden Einkommen vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 9C_335/2007 vom 8. Mai 2008 E. 3.3.2 mit Hinweisen). Vorliegend sind sowohl das angenommene Valideneinkommen von Fr. 4'755.08.– pro Monat im Jahr 2004 (durchschnittliches Monatseinkommen im primären Sektor, Gartenbau, mit fachbezogenen beruflichen Kenntnis- sen; 42.8h/Woche) als auch das berechnete monatliche Invaliden- einkommen von Fr. 1'793.73.– nicht zu beanstanden; die Vorinstanz verweist auf die schweizerische Lohnstrukturerhebung 2004, Anfor- derungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten), im Handel sowie im "service collectif et personnel" und berechnet den Durchschnitts- lohn der vom zuständigen IV-Stellenarzt vorgeschlagenen, noch möglichen Verweisungstätigkeiten unter Berücksichtigung der 2004 im tertiären Sektor üblichen 41,7h/Woche. Zusätzlich gewährt die Vor- instanz dem Beschwerdeführer einen einzelfallbedingten Abzug von 20 % aufgrund seiner persönlichen und beruflichen Umstände. Der errechnete Erwerbsunfähigkeits- bzw. Invaliditätsgrad beträgt so- mit 62,28 % bzw. 62 %, was die Zusprechung einer Dreiviertelsrente rechtfertigt. 5. Der Beschwerdeführer beantragt, die Rente sei ab 1. Februar 2004 (ein Jahr vor Antragsstellung) zuzusprechen. Er macht geltend, er sei bereits mehrere Jahre vor dem Antragsdatum "Invalider erster Katego- rie" gewesen, wie das Gutachten von Dr. S._______, Spezialärztin für Psychiatrie, belege. Se it e 14

C-86 1 2 /20 0 7 Die Vorinstanz argumentiert, da der Eintritt der Invalidität bzw. des Ver- sicherungsfalls in jenem Zeitpunkt erfolge, in welchem eine Leistung der Invalidenversicherung objektiv erstmals angezeigt sei, sei bezüg- lich des Rentenanspruchs der Versicherungsfall gemäss Art. 29 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung) am 22. Feb- ruar 2006 eingetreten. 5.1Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung) frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person mindestens zu 40 % (bei einer im Ausland wohnenden Person wie vorliegend 50 %, vgl. E. 3.3) bleibend erwerbsunfähig geworden (Bst. a; Dauerinvalidität) oder wäh- rend eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min- destens zu 40 % (im Ausland 50 %) arbeitsunfähig gewesen ist (Bst. b; langdauernde Krankheit). Gemäss Art. 29 ter IVV liegt ein wesentlicher Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit vor, wenn die versicherte Person an mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig war. Meldet sich eine Person mehr als zwölf Monate nach Entstehen des Anspruchs an, so werden die Leistungen lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet (Art. 48 Abs. 2 IVG in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung). 5.2Für die Annahme bleibender Invalidität im Sinne von Art. 29 Abs. 1 Bst. a IVG (in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung) und Art. 29 IVV (in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fas- sung) ist nach ständiger Rechtsprechung die überwiegende Wahr- scheinlichkeit erforderlich, dass ein weitgehend stabilisierter, im We- sentlichen irreversibler Gesundheitsschaden vorliegt, welcher die Er- werbsfähigkeit der versicherten Person voraussichtlich dauernd in ren- tenbegründendem Ausmass beeinträchtigen wird. Als relativ stabilisiert kann ein ausgesprochen labil gewesenes Leiden nur dann betrachtet werden, wenn sich sein Charakter deutlich in der Weise geändert hat, dass vorausgesehen werden kann, in absehbarer Zeit werde keine praktisch erhebliche Wandlung mehr erfolgen (BGE 119 V 102 E. 4a mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung führt dazu, dass die Annahme bleibender Invalidität im Rahmen von Art. 29 IVG Seltenheitswert hat; in Betracht fällt sie etwa bei Amputationen (ULRICH MEYER-BLASER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 232 f. mit Hinweisen). Die Kriterien für die Annahme einer Dauerinvalidität sind vorliegend nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer hat sich gemäss Se it e 15

C-86 1 2 /20 0 7 den vorliegenden Arztberichten nach der dreifachen Bypassoperation gut erholt, klagt weiterhin über Angina Pectoris-Symptome, hat Blut- druckschwankungen und leidet an einer Depression; dabei handelt es sich angesichts des Heilungsverlaufs und der Therapiemöglichkeiten um instabile Gesundheitsschäden, weshalb diese als langdauernde Krankheit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG (in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung) zu qualifizieren sind. Mit der in dieser Bestimmung vorgesehenen Wartezeit von einem Jahr wird eine Abgrenzung zwischen den Aufgaben der Invalidenversicherung und denjenigen der sozialen Kranken- und Unfallversicherung be- zweckt; letztere haben während der Wartezeit in erster Linie für den Erwerbsausfall bei Krankheit oder Unfall aufzukommen (BGE 111 V 23 E. 3a). 5.3Die Vorinstanz stützt sich für die Bestimmung der Entstehung des Rentenanspruchs auf das Datum, an dem der Beschwerdeführer ge- mäss eigenen Angaben seine Arbeit als selbständiger Landwirt aufge- geben hat (22. Februar 2005). 5.3.1Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2004 an wiederkehrenden Thoraxbeschwerden und kurzen Bewusst- seinstrübungen litt (vgl. "test érgométrique" vom 29. März 2004 sowie Überweisungsschreiben vom 28. April 2004). Daraufhin wurden um- fangreiche medizinische Abklärungen getroffen, die eine erhebliche Herzkrankheit belegen. Im Bericht von Dr. C., Kardiologe an der [Klinikname und Ort], vom 3. Februar 2005 wird erstmals die Diagnose instabile Angina pectoris, Bluthochdruck, Stenose (Ver- engung) beider Halsschlagadern sowie erhöhte Cholesterinwerte ge- stellt. Der Bericht des IV-Stellenarztes Dr. A. stimmt damit überein. Es liege seit dem Zeitpunkt der Arbeitsaufgabe eine 70 %-ige Arbeits- unfähigkeit im angestammten Beruf vor. Nach den medizinischen Do- kumentation vom 3. Februar 2005, welche im Laufe des Jahres 2005 durch kardiologischen Untersuchungen bestätigt worden sei, sei der Patient herzkrank, was eine schwere Arbeitstätigkeit ausschliesse. Ebenfalls gleichlautend äussert sich IV-Stellenarzt Dr. B._______. Er hält im Bericht vom 5. August 2007 fest, dass die besagten Be- schwerden Ende 2004 festgestellt wurden. Daraufhin seien die nötigen Se it e 16

C-86 1 2 /20 0 7 medizinischen Abklärungen getroffen worden und dem Beschwerde- führer sei zu einer operativen Sanierung geraten worden. 5.3.2Der Bericht vom 11. Februar 2005 des [Klinikname und Ort] (Dr. E.) erwähnt in der Anamnese, dass der Beschwer- deführer seit drei Jahren beim Gehen plötzlich schnell ermüde und einen Schmerz beim Brustbein verspüre, welcher ausstrahle. Im Übrigen wird die Diagnose vom 3. Februar 2005 betätigt (vgl. E. 5.3.1). Aufgrund der Untersuchungen erachtet Dr. E. den Be- schwerdeführer als arbeitsunfähig und schlägt die Einstufung als Invalider erster Kategorie vor. Dr. S., auf deren fachärztlichen Bericht vom 25. April 2007 sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen bezieht, stellt fest, dass die Beschwerden (Nervosität, Angespanntheit, Angst um die eigene Gesundheit, Angst vor dem Tod, Schlafprobleme) seit ca. fünf Jahren existieren würden. Im Übrigen enthalten die vorliegenden ärztlichen Berichte keine Hin- weise auf den (zeitlichen) Beginn der Beschwerden. 5.4Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz eine durch- schnittlich mindestens 50 %-ige Arbeitsunfähigkeit erst zum Zeitpunkt der Arbeitsaufgabe (22. Februar 2005) als erwiesen erachtet. Die ersten medizinischen Abklärungen stammen aus dieser Zeit. Die vor- gängigen Beschwerden haben den Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben in der Ausübung seiner Tätigkeit behindert, jedoch kann eine durchschnittliche 50 %-ige Arbeitsunfähigkeit vor dem Zeitpunkt der Aufgabe der Tätigkeit den Akten nicht entnommen werden und ist nicht belegt. Die Hinweise von Dr. E. hinsichtlich der Beschwerden in der Brust und von Dr. S_______ in Bezug auf die beginnende de- pressive Periode, dass die Beschwerden ab 2002 aufgetreten seien, vermögen keine durchschnittlich mindestens 50 %-ige Arbeitsunfähig- keit früher als Februar 2005 zu belegen. Die Zusprechung einer Rente nach Ablauf der einjährigen Wartefrist ab 1. Februar 2006 erweist sich somit als rechtmässig. 6. Zusammengefasst ergibt sich, dass die Vorinstanz dem Beschwerde- führer zu Recht eine Dreiviertelsrente mit Wirkung ab 1. Februar 2006 gewährt hat. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Se it e 17

C-86 1 2 /20 0 7 7. Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG (in der seit dem 1. Juli 2006 geltenden Fassung) ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenpflichtig. Bei diesem Ver- fahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Fe- bruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.3]). Die Verfahrenskosten sind bei Streitigkeiten um Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rah- men von Fr. 200.– bis Fr. 1'000.– festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Diese werden auf Fr. 300.– festgesetzt und mit dem geleisteten Kos- tenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Dem unterliegenden Be- schwerdeführer ist entsprechend dem Verfahrensausgang keine Par- teientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Se it e 18

C-86 1 2 /20 0 7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 300.– verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an: -den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) -die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]) -Bundesamt für Sozialversicherungen Der vorsitzende Richter:Die Gerichtsschreiberin: Ronald FluryAstrid Hirzel Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Se it e 19

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-8612/2007
Entscheidungsdatum
28.09.2009
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026