B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-8600/2025

Urteil vom 11. Februar 2026 Besetzung

Einzelrichterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiberin Patrizia Levante.

Parteien

A., (Kosovo), angegebene Zustelladresse: c/o B., Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand

Invalidenversicherung, Rentenanspruch; Verfügung der IVSTA vom 10. Oktober 2025.

C-8600/2025 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) mit Verfügung vom 10. Oktober 2025 das Gesuch von A._______ vom 25. Februar 2025 um Zusprechung einer IV-Rente abwies (Akten des Beschwerdeverfahrens [nachfolgend: BVGer-act.] 1/1), dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen diese Verfügung der Vorinstanz mit Eingabe vom 1. November 2025 beim Bundesverwal- tungsgericht (Eingang: 11. November 2025) Beschwerde erhob (BVGer- act. 1), dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der IVSTA im Bereich der IV-Leistungen vor Bundesver- waltungsgericht anfechtbar sind (Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]), dass der Beschwerdeführer, der in einem Verfahren Begehren stellt, der Behörde seinen Wohnsitz bekannt zu geben hat und – falls er im Ausland wohnt – ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeichnen hat, es sei denn, das Völkerrecht gestatte der Behörde, Mitteilungen im betreffenden Staat durch die Post zuzustellen (Art. 11b Abs. 1 VwVG), was in Bezug auf den Kosovo nicht der Fall ist, dass der im Kosovo wohnhafte Beschwerdeführer mit Schreiben der In- struktionsrichterin vom 18. November 2025 eingeladen wurde, dem Bun- desverwaltungsgericht innert gesetzter Frist eine schweizerische Korres- pondenzadresse anzugeben (BVGer-act. 2), dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Dezember 2025 fristge- mäss die schweizerische Adresse seiner Ex-Ehefrau B._______ (nachfol- gend: Ex-Ehefrau) als Korrespondenzadresse angab (BVGer-act. 3), dass der Beschwerdeführer mit – an die angegebene Zustelladresse in der Schweiz versendeter – Zwischenverfügung vom 15. Dezember 2025 auf- gefordert wurde, einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- bis zum 30. Januar

C-8600/2025 Seite 3 2026 zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen, ansonsten auf die Be- schwerde nicht eingetreten werde (BVGer-act. 4), dass diese Zwischenverfügung – gemäss aktenkundiger Empfangsbestä- tigung (BVGer-act. 5) – von der Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers am 18. Dezember 2025 bei der Schweizerischen Post am Schalter abgeholt wurde, dass die Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 28. De- zember 2025 (BVGer-act. 6) – unter Beilage des Scheidungsurteils vom 15. Juni 2004 (BVGer-act. 6/1) – an das Bundesverwaltungsgericht ge- langte, den Empfang der Zwischenverfügung vom 15. Dezember 2025 be- stätigte und (sinngemäss) mitteilte, sie wünsche in das vorliegende Be- schwerdeverfahren in keiner Art und Weise involviert zu werden, dass der Beschwerdeführer mit der Beschwerde beim Bundesverwaltungs- gericht ein Prozessrechtsverhältnis begründet hat (vgl. dazu: BGE 146 IV 30 E. 1.1.2) und gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Par- teien nach Begründung eines solchen gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben dafür besorgt sein müssen, dass ihnen behördliche Akte wie Verfügungen, Entscheidungen und andere massgebliche Mitteilungen des Gerichts rechtsgültig zugestellt werden können, wobei die angerufene Be- hörde erwarten darf, dass die Zustellung an der von der Partei bekannt gegebenen Adresse erfolgen kann, andernfalls fingiert wird, dass die Sen- dung dem Empfänger (spätestens nach Ablauf der üblichen Abholungsfrist von sieben Tagen für eingeschriebene Postsendungen) zugekommen ist, und eine Annahmeverweigerung ebenfalls zu Lasten des Empfängers geht (Urteil des BGer 6B_986/2024 vom 13. März 2025 E. 4), dass der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht eine schwei- zerische Korrespondenzadresse angab, weshalb es ihm – nach dem Dar- gelegten – oblag, sich zu vergewissern, ob Zustellungen an der angegebe- nen Adresse auch tatsächlich möglich sind, dass vorliegend die Zustellung der Zwischenverfügung vom 15. Dezember 2025 an der angegebenen Korrespondenzadresse möglich war und die Sendung nicht retourniert wurde, dass weitere Zustellungen an die angegebene Korrespondenzadresse al- lerdings nicht mehr möglich sind, weshalb das vorliegende Urteil auf dem diplomatischen Weg zu eröffnen ist,

C-8600/2025 Seite 4 dass unklar ist, ob der Beschwerdeführer von der besagten Zwischenver- fügung tatsächlich Kenntnis erhielt, was jedoch keine Rolle spielt, da eine allfällige Unkenntnis von ihm zu verantworten wäre (vgl. auch Urteil des EVG [heute: BGer] K 2/05 vom 13. Januar 2005 E. 2.3), dass die Zwischenverfügung bzw. Zahlungsaufforderung vom 15. Dezem- ber 2025 unter diesen Umständen als zugestellt zu gelten hat, dass der Beschwerdeführer den Vorschuss innert der gesetzten Frist nicht geleistet hat (BVGer-act. 7), dass es im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht keine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses gibt (vgl. statt vieler: Urteil des BGer 9C_862/2018 vom 10. Januar 2019 E. 1.1; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜH- LER/KAYSER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 4.36 m.w.H.), dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhält- nismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun- gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass der obsiegenden Vorinstanz keine Parteientschädigung zuzuspre- chen ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

C-8600/2025 Seite 5 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das BSV.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Viktoria Helfenstein Patrizia Levante

C-8600/2025 Seite 6 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-8600/2025
Entscheidungsdatum
11.02.2026
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026