B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Entscheid teilweise bestätigt durch BGer mit Urteil vom 04.12.2024 (8C_597/2023)

Abteilung III C-86/2023

Abschreibungsentscheid vom 9. August 2023 Besetzung

Einzelrichter David Weiss, Gerichtsschreiberin Tania Sutter.

Parteien

A._______, (USA) vertreten durch lic. iur. Lotti Sigg, Rechtsanwältin, Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand

Invalidenversicherung, Rentenrevision, Verfügung der IVSTA vom 18. November 2022.

C-86/2023 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend: Vor- instanz) mit Verfügung vom 18. November 2022 die bisher bezahlte ganze Rente von A._______ (nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin) mit Wirkung ab dem ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats durch eine Invalidenrente mit einem prozentualen Ren- tenanteil von 62 % ersetzt hat, womit die Rente der Versicherten monatlich Fr. 761.– und diejenige für das Kind B._______ Fr. 305.– betrage, dass die Versicherte diese Verfügung mit Beschwerde vom 6. Januar 2023 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten und die Weiterausrichtung einer ganzen Rente der Invalidenversicherung nebst Kinderrenten für die Töchter C._______ und B., die Wiederausrichtung einer Kinder- rente für die Tochter C. rückwirkend ab August 2022 sowie die Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung beantragt hat (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1), dass das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung mit Zwischenverfügung vom 2. Februar 2023 gutge- heissen worden ist (BVGer-act. 4), dass die Beschwerdeführerin mit Eingaben vom 6. Februar 2023 und 14. März 2023 diverse medizinische Unterlagen eingereicht hat (BVGer- act. 6 und 9), dass die Vorinstanz nach mehreren Fristerstreckungen und einer vorüber- gehenden Sistierung des Verfahrens (vgl. BVGer-act. 8, 10, 11–17) mit Verfügung vom 12. Juli 2023 auf ihren Entscheid vom 18. November 2022 zurückgekommen ist und der Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2023 eine ganze Invalidenrente samt einer ganzen Kinderrente für die Tochter B._______ zugesprochen hat (BVGer-act. 18), dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 17. Juli 2023 mitgeteilt hat, sie sei mit der Verfügung grundsätzlich einverstanden, sie halte jedoch am Antrag betreffend Kinderrente für die Tochter C._______ rückwirkend ab August 2022 fest, darüber sei nicht entschieden worden, obwohl alle Un- terlagen der Vorinstanz eingereicht worden seien (BVGer-act. 20), dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,

C-86/2023 Seite 3 dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Rentenrevision vor Bun- desverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass die Vorinstanz in Anwendung von Art. 58 VwVG ihren ursprünglichen Entscheid in Wiedererwägung ziehen kann, dass die Beschwerdeinstanz die Behandlung der Beschwerde fortzusetzen hat, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegen- standslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG), dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 12. Juli 2023 insofern den Begeh- ren der Beschwerdeführerin nachgekommen ist, als ihr die ganze Invali- denrente samt zugehöriger Kinderrente für die Tochter B._______ weiter- hin ausgerichtet wird, womit das Beschwerdeverfahren diesbezüglich im einzelrichterlichen Verfahren als durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 16. Juni 2022 der Vor- instanz mitgeteilt hat, ihre Tochter C._______ schliesse am 25. Juni 2022 die High School ab und werde im August 2022 ein Studium aufnehmen, wobei sie eine entsprechende Rechnungskopie beigelegt und die Nachrei- chung einer Studienbescheinigung sobald verfügbar in Aussicht gestellt hat (vgl. Akten der IVSTA [IVSTA-act.] 187 f.), dass laut Angaben der Beschwerdeführerin die Kinderrente für die Tochter C._______ ab August 2022 eingestellt worden sei (vgl. BVGer-act. 1 S. 9), dass den Akten weder eine Mitteilung noch ein Entscheid der Vorinstanz zum Schicksal der Kinderrente für die Tochter C._______ zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom 6. Januar 2023 eine Studienbescheinigung vom 19. September 2022 betreffend die Tochter C._______ eingereicht hat (BVGer-act. 1 Beilage 5), dass sich die Vorinstanz zur Kinderrente für die Tochter C._______ auch im Beschwerdeverfahren nicht geäussert hat, dass im verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur jene Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen sind, zu denen

C-86/2023 Seite 4 die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat, sodass insoweit die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand bestimmt und es umgekehrt an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sa- churteilsvoraussetzung fehlt, wenn und insoweit keine Verfügung ergan- gen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 414 E. 1a; MOSER/BEUSCH/KNEU- BÜHLER/KAYSER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 2.1 und 2.6), dass die Kinderrente für die Tochter C._______ weder Gegenstand der an- gefochtenen Verfügung vom 18. November 2022 noch der Wiedererwä- gungsverfügung vom 12. Juli 2023 bildet, weshalb insofern auf die Be- schwerde im einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass das Gesuch der Beschwerdeführerin um Ausrichtung einer Kinder- rente für die Tochter C._______ rückwirkend ab August 2022 zuständig- keitshalber der Vorinstanz zu überweisen ist, dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, de- ren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bun- desbehörden keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG), dass im vorliegenden Fall keine Verfahrenskosten zu erheben sind, dass die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Par- teientschädigung zulasten der Vorinstanz hat (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 5, 7 und 15 VGKE), dass die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen dem Gericht vor dem Ent- scheid eine detaillierte Kostennote einzureichen haben und das Gericht im Säumnisfall die Entschädigung auf Grund der Akten festzusetzen hat (Art. 14 Abs. 1 und 2 VGKE), dass die Parteientschädigung für die amtlich vertretene Beschwerdeführe- rin – unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des aktenkundigen

C-86/2023 Seite 5 Aufwands sowie des Umstands, dass die Wiedererwägung im Rahmen des ersten Schriftenwechsels erfolgte – auf Fr. 1'000.– (inkl. Auslagen) festzu- setzen ist.

C-86/2023 Seite 6 Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrie- ben, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Ausrichtung der Kinderrente für die Tochter C._______ rückwirkend ab August 2022 wird zuständigkeits- halber an die Vorinstanz zur weiteren Bearbeitung überwiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteient- schädigung von Fr. 1'000.– zu bezahlen. 5. Dieser Entscheid geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das BSV.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

David Weiss Tania Sutter

C-86/2023 Seite 7 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
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CH_BVGE_001, C-86/2023
Entscheidungsdatum
09.08.2023
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026