Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-8593/2010 Urteil vom 11. Januar 2011 Besetzung Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Antonio Imoberdorf, Richterin Elena Avenati-Carpani, Gerichtsschreiberin Viviane Eggenberger. Parteien X._______, vertreten durch Rechtsanwalt Pierre André Rosselet, Gesuchstellerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Zustimmung zum arbeitsmarktlichen Vorentscheid/Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses.
C-8593/2010 Seite 2 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 3. August 2010 verweigerte das Bundesamt für Migration (BFM) die von der Gesuchstellerin beantragte Zustimmung zum arbeitsmarktlichen Vorentscheid der kantonalen Arbeitsmarktbehörde (Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für A._______ zum Zwecke der Erwerbstätigkeit). Diese Verfügung hat die Gesuchstellerin mit Rechtsmitteleingabe vom 24. August 2010 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten. B. Mit Zwischenverfügung vom 3. September 2010 wurde die Gesuchstellerin vom Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 63 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von CHF 1'200.– bis zum 4. Oktober 2010 aufgefordert, unter Androhung des Nichteintretens unter Kostenfolge im Unterlassungsfall. C. Mit vom 30. September 2010 datierender Eingabe (Postaufgabe am
C-8593/2010 Seite 3 Gesuchstellerin mit einer als "Gesuch um Wiederherstellung der Frist" bezeichneten Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht gewandt. Darin beantragt sie, ihr sei "die Frist für die Einzahlung des Kostenvorschusses wiederherzustellen". Zur Begründung lässt sie im Wesentlichen Folgendes ausführen: Obwohl es sich bei der vom Bundesverwaltungsgericht auf den 8. Oktober 2010 gesetzten Nachfrist um eine nach Datum und nicht nach Tagen bestimmte Frist handle, seien vorliegend die für diese geltenden Grundsätze der Fristberechnung anzuwenden. Der Tag der Mitteilung einer Frist sei (entsprechend ebendiesen Grundsätzen) auch bei nach Datum bestimmten Fristen nicht mitzuzählen bzw. die gesetzte Frist stehe an diesem Tag still und ihr Ablauf verschiebe sich um einen Tag. Die Verfügung vom 4. Oktober 2010 habe zwar ab dem 5. Oktober 2010 zur Abholung bereit bei der Poststelle gelegen, tatsächlich sei sie jedoch erst am 8. Oktober 2010 abgeholt worden, weshalb die Frist für die Leistung des Kostenvorschusses an diesem Tag von Gesetzes wegen stillgestanden habe. Die vom Gericht gesetzte Nachfrist sei daher in Tat und Wahrheit erst am 9. Oktober 2010 abgelaufen bzw. – da es sich dabei um einen Samstag gehandelt habe – erst am 11. Oktober 2010. Mit der tatsächlichen Belastung des Kontos der Beschwerdeführerin mit diesem Betrag an ebendiesem Tag (dem 11. Oktober 2010) sei der Kostenvorschuss in Tat und Wahrheit rechtzeitig geleistet worden. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Da es sich beim Entscheid vom 19. Oktober 2010, gegen welchen sich die Gesuchstellerin wendet, um ein formell rechtskräftiges Urteil des Bundesverwaltungsgerichts handelt, stellt sich zunächst die Frage, ob die Eingabe vom 5. November 2010 – entgegen ihrer Bezeichnung – allenfalls als Revisionsgesuch entgegenzunehmen ist. Mit einem solchen kann ein formell rechtskräftiger Beschwerdeentscheid bei der Instanz, welche ihn getroffen hat, angefochten werden (vgl. Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] i.V.m. Art. 121 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. Es hat daher die Rechtsbegehren samt Begründung sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer
C-8593/2010 Seite 4 Rechtsvertretung zu enthalten. An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte Anforderungen gestellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.274/2004 vom 1. Juni 2004 E. 4 mit Hinweisen). In der Rechtsschrift ist namentlich anzugeben, welcher gesetzliche Revisionsgrund angerufen wird, inwiefern Anlass besteht, gerade diesen Grund geltend zu machen, und welche Änderung des früheren Entscheides verlangt wird (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 5.68). Die in Frage stehende Eingabe enthält weder einen Antrag auf Revision des Beschwerdeentscheides, noch werden darin zulässige Revisionsgründe geltend gemacht. Sie ist daher – entsprechend ihrer Bezeichnung und dem gestellten Antrag – als Fristwiederherstellungsgesuch zu behandeln. 2. 2.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Behandlung von Fristwiederherstellungsgesuchen nach Art. 24 Abs. 1 VwVG betreffend Fristen, bei denen es im Falle der Wiederherstellung über die nachgeholte Parteihandlung bzw. Rechtsvorkehr zu befinden hat (vgl. URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 233; STEFAN VOGEL, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008 [nachfolgend: Kommentar VwVG], N 19 zu Art. 24). Da das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM im Bereich der Verweigerung der Zustimmung zum arbeitsmarktlichen Vorentscheid zu befinden hat (Art. 99 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20] und Art. 83 und 85 Abs. 2 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201] i.V.m. Art. 31 und Art. 33 Bst. d VGG), ist es auch zuständig für die Behandlung des vorliegenden Fristwiederherstellungsgesuchs. 2.2. Die Gesuchstellerin ist als Partei im Beschwerdeverfahren C-6077/2010 durch das Urteil vom 19. Oktober 2010 berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an der Wiederherstellung der Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses bzw. an der Aufhebung des
C-8593/2010 Seite 5 erwähnten Urteils. Die Legitimation ist damit gegeben (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). 2.3. Eine unverschuldet versäumte Frist kann wiederhergestellt werden, sofern unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachgeholt wird (Art. 24 Abs. 1 VwVG). Die Wiederherstellung einer versäumten Frist wird also (auch) an formelle Voraussetzungen geknüpft. Sind diese gegeben, ist auf das Fristwiederherstellungsgesuch einzutreten; sind zudem auch die materiellen Voraussetzungen erfüllt, ist es gutzuheissen (vgl. zum Ganzen STEFAN VOGEL, a.a.O., N 6 ff. zu Art. 24; BERNHARD MAITRE/VANESSA THALMANN [FABIA BOCHSLER] in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009, N 6 ff. zu Art. 24). Eintretensvoraussetzungen stellen insbesondere ein entsprechendes Gesuch bzw. ein Antrag und eine Begründung innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses dar; zudem sind die entschuldbaren Gründe nachzuweisen (vgl. STEFAN VOGEL, a.a.O., N 18 zu Art. 24; BERNHARD MAITRE/VANESSA THALMANN [FABIA BOCHSLER], a.a.O., N 14 und 17 zu Art. 24). Die Gesuchstellerin stellt sich in der Begründung ihrer als "Gesuch um Fristwiederherstellung" bezeichneten Eingabe (wie im Sachverhalt [Bst. E] geschildert) auf den Standpunkt, die Frist für die Leistung des Kostenvorschusses sei am 11. Oktober 2010 abgelaufen (und nicht am 8. Oktober 2010 – wovon das Bundesverwaltungsgericht in seinem Nichteintretensurteil vom 19. Oktober 2010 ausging). Ihr Konto sei am 11. Oktober 2010 mit dem einverlangten Betrag von CHF 1'200.– belastet, der Kostenvorschuss daher rechtzeitig geleistet worden. Die Gesuchstellerin ist somit offenkundig der Auffassung, rechtzeitig die ihr obliegende fristgebundene Handlung vorgenommen, die ihr gesetzte Frist also eingehalten zu haben. Sie stellt sich – entsprechend – nicht auf den Standpunkt, diese unverschuldet versäumt zu haben: In ihrer Eingabe finden sich weder Angaben zu einem angeblichen Hindernis bzw. Hinderungsgrund, noch Ausführungen dazu, dass sie an der rechtzeitigen Vornahme der ihr obliegenden Handlung unverschuldet verhindert gewesen sei. Der ihrer Argumentation zugrundeliegende Standpunkt bzw. ihre Ausführungen stehen damit in einem eigentlichen Widerspruch zum von ihr gestellten Antrag, denn der Eintritt angedrohter Säumnisfolgen ist an das (ungenutzte) Verstreichen einer Frist geknüpft (vgl. STEFAN VOGEL, a.a.O., N 4 zu Art. 24). Unter diesen Umständen können die formellen Voraussetzungen an ein Fristwiederherstellungsgesuch, insbesondere jene an die Begründung des Antrags und an den Nachweis der entschuldbaren Gründe, nicht als erfüllt betrachtet werden. Auf das Gesuch vom 5. November 2010 ist daher nicht einzutreten. 3. Schliesslich ist anzumerken, dass sich die Vorbringen der Gesuchstellerin auch in inhaltlicher Hinsicht (ohnehin) als unzutreffend erweisen würden.
C-8593/2010 Seite 6 Wenn sie die Auffassung vertritt, die Regeln betreffend die Berechnung einer Frist (vgl. Art. 20 VwVG) seien auch auf nach Datum bestimmte Fristen anzuwenden, verkennt sie den grundlegenden Unterschied zwischen diesen und nach Tagen bestimmten Fristen: Denn im Falle von auf ein genaues Kalenderdatum festgelegten Fristen erübrigt sich von vornherein eine Fristberechnung (so auch URS PETER CAVELTI, in: Kommentar VwVG, N 23 zu Art. 20), da diesfalls der Zeitpunkt ihres Ablaufs bereits zweifelsfrei bestimmt ist. Allein im Zusammenhang mit nach Tagen bestimmten Fristen erweisen sich mithin Regeln zur Berechnung einer Frist als erforderlich. Daher bezieht sich auch die entsprechende Gesetzesvorschrift – ihrem klaren Wortlaut nach – alleine auf solcherart bestimmte Fristen (vgl. Art. 20 Abs. 1 VwVG). Auch in der von der Gesuchstellerin angeführten Literatur wird ausgeführt, die Art. 20 ff. VwVG seien im Zusammenhang mit nach Datum bestimmten Fristen "allenfalls sinngemäss" anwendbar (vgl. URS PETER CAVELTI, a.a.O., N 23 zu Art. 20 [Hervorhebungen nicht im Original]). Die Gesuchstellerin ist der Ansicht, der Tag der Eröffnung der Verfügung vom 4. Oktober 2010 sei im Zusammenhang mit der Frage des Zeitpunkts des Ablaufs der Frist nicht mit zu berücksichtigen. Um eine Frage des gesetzlichen Fristenstillstands (vgl. Art. 22a VwVG) – bzw. ein allfälliges "Vorenthalten" durch das Ansetzen einer nach Datum bestimmten Frist – handelt es sich im vorliegenden Zusammenhang – entgegen den Ausführungen der Gesuchstellerin – offenkundig nicht (vgl. in diesem Zusammenhang URS PETER CAVELTI, a.a.O., N 1 f. zu Art. 22a sowie N 23 in fine zu Art. 20). Recht besehen will die Gesuchstellerin schlicht die gesetzliche Vorschrift, wonach der Anlauf einer Frist bis zum Ende des Tages ihrer Mitteilung "gehemmt" wird (vgl. Art. 20 Abs. 1 VwVG), in einer Konstellation zur Anwendung bringen, in welcher es um eine nach Datum bestimmten Frist geht. Dagegen sprechen die oben dargelegten, grundsätzlichen Überlegungen. Vergegenwärtigt man sich den Grundgedanken dieser Regelung, dass dem Betroffenen eine ihm (nach Tagen) gesetzte Frist (etwa im Zusammenhang mit der allfälligen Erhebung eines Rechtsmittels) in ihrem vollem Umfang (m.a.W. die entsprechende Anzahl ganzer Tage) zur Verfügung steht (vgl. URS PETER CAVELTI, a.a.O., N 25 zu Art. 20: Bruchteile von Tagen sollen sich nicht zu Ungunsten des Betroffenen auswirken), zeigt sich, dass eine (sinngemässe) Anwendung auf nach einem genauen Datum bestimmte Fristen nicht dem Sinn und Zweck dieser Norm entspricht. Dass es im vorliegenden Zusammenhang nicht um eine Frage des gesetzlichen Fristenstillstands geht, welcher allenfalls mittels Festsetzens einer Frist nach dem letzten Tag zum Nachteil der Betroffenen "umgangen" worden wäre, wurde bereits erwähnt. (Das Ansetzen einer solchen Frist kurz vor einem gesetzlichen Fristenstillstand wird überdies ohnehin als unproblematisch erachtet, wenn auch ohne den Stillstand nur eine kurze Frist gesetzt worden wäre [vgl. URS PETER CAVELTI, a.a.O., N 23 in fine zu Art. 20]. In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass es vorliegend um eine Nachfrist für die Leistung eines Kostenvorschusses ging, wofür der Gesuchstellerin bereits der übliche Zeitraum zur Verfügung gestanden hatte; das eingereichte Fristerstreckungsgesuch enthielt keine Begründung.) Es besteht daher kein Grund, in casu von der Unstatthaftigkeit des Ansetzens einer solchen Frist auszugehen. Dass die Belastung des Kontos der Gesuchstellerin erst drei Tage später erfolgt ist, hat diese im Übrigen in ihrer Eingabe selbst bestätigt. Damit ist das Nichteintretensurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Oktober 2010 ohnehin nicht zu beanstanden.
C-8593/2010 Seite 7 4. Bei dieser Sachlage ist auf das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses vom 5. November 2010 nicht einzutreten. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der Gesuchstellerin die auf CHF 1'000.– festzusetzende Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv S. 8)
C-8593/2010 Seite 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten von CHF 1'000.– werden der Gesuchstellerin auferlegt. 3. Dieser Urteil geht an: – die Gesuchstellerin (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]) Die vorsitzende Richterin:Die Gerichtsschreiberin: Ruth BeutlerViviane Eggenberger Versand: