Abt ei l un g II I C-85 4 5 /20 0 7 {T 0 /2 } U r t e i l v o m 0 6 . A p r i l 2 0 0 9 Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richter Johannes Frölicher, Richterin Madeleine Hirsig, Gerichtsschreiberin Christine Schori Abt. A._______, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Altersrente, Einspracheentscheid vom 14. November 2007. B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Be s e tzu n g Pa r te ie n Ge ge n s ta nd

C-85 4 5 /20 0 7 Sachverhalt: A. Herr A., geboren am (...) 1937, ist Schweizer Staatsange- höriger und lebt in Deutschland. Gemäss Auszug aus dem individuel- len Konto (IK) arbeitete der Versicherte ab 1960 bis im Jahr 1976 mit Unterbrüchen in der Schweiz und zahlte die obligatorischen Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversiche- rung (AHV/IV). Seither arbeitete er mit Ausnahme von 1993 bis 1995 im Ausland und trat im Jahr 1968 der freiwilligen Versicherung AHV/IV bei (act. 2, 7, 18, Beschwerdebeilage 1). Der Versicherte war vom Ok- tober 1967 bis Februar 1971 in erster Ehe und vom Dezember 1985 bis Februar 2002 in zweiter Ehe verheiratet. Aus seiner ersten Ehe entstammt ein Sohn (geb. 24. April 1968) und aus seiner zweiten Ehe drei Söhne (geb. 23. Februar 1984, 13. März 1985, 3. Juni 1990; act. 126). B. Am 18. September 2002 meldete sich der Versicherte für eine Alters- rente für Personen mit Wohnsitz ausserhalb der Schweiz an (act. 45-47). Die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) verfügte am 31. Oktober 2002 eine ordentliche Altersrente mit Wirkung ab 1. Juli 2002 sowie zwei ordentliche Kinderrenten zur ordentlichen Altersrente (act. 48a). C. Am 30. August 2007 verfügte die SAK als Ersatz für die Verfügung vom 31. Oktober 2002 die ordentliche Altersrente neu, da die zugesproche- ne Rente nicht richtig festgesetzt worden sei (act. 113 und 113e). Zu- sätzlich sei für die Einkommensteilung mit Frau B. das Jahr 2001 zu splitten, da sie in dieser Zeit ebenfalls versichert gewesen sei. Die zu Unrecht bezogene Rente betrage total CHF 6'006.-, welche zurückzuerstatten sei. Zudem verfügte die SAK die Kinderrenten zur Altersrente neu (act. 113a bis 113d). D. Die gegen die Verfügung vom 30. August 2007 erhobene Einsprache vom 4. Oktober 2007 (Datum des Poststempels; act. 114) wies die SAK mit Einspracheentscheid vom 14. November 2007 ab. Massge- bend sei schweizerisches Recht, wonach die Einkommen der Ehegat- ten während der Ehejahre zu teilen seien, unabhängig vom Güterstand Se ite 2

C-85 4 5 /20 0 7 während der Ehe und von allfälligen Scheidungsvereinbarungen. Das Einkommen, welches die Ehegatten im Jahr der Eheschliessung und der Auflösung der Ehe erzielt hätten, werde nicht geteilt. Die erste Ehefrau sei der freiwilligen Versicherung unterstellt gewesen. Das Scheidungsurteil der zweiten Ehe sei gemäss Rechtskraftbescheini- gung am 22. Februar 2002 rechtskräftig geworden (act. 116). E. Der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) erhob gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 16. Dezember 2007 (Poststempel vom 17. Dezember 2007) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die Aufhebung des Einspracheentscheids. Seine Einkom- men für die Jahre 1968, 1969, 1970 und 2000 seien zu Unrecht ge- splittet worden. Auf telefonische Nachfrage bei der SAK habe er die Antwort bekommen, dass sein Einkommen für diese Jahre nicht dem Splitting unterliegen würden. Anstelle einer Berichtigung habe die SAK mit Verfügung vom 30. August 2007 auch noch die Einkommensteilung für das Jahr 2001 vorgenommen. Der dadurch zu viel überwiesene Rentenbetrag belaufe sich auf CHF 6'006.-. Des Weiteren sei seine erste Gattin weder von 1968 bis 1970 noch vorher oder nachher je der freiwilligen Versicherung beigetreten. Sie habe nie in der Schweiz Wohnsitz gehabt und sei auch nie in der Schweiz erwerbstätig gewe- sen. Auch seine zweite Ehefrau habe nie in der Schweiz gelebt oder gearbeitet. Er habe ihr die Beiträge für die freiwillige Versicherung für die Zeit vom Januar 1986 bis Dezember 1999 bezahlt. Danach habe sie sich von der Versicherung abgemeldet. Bezüglich dem Ende des Ehegattensplitting sei deutsches Recht anzuwenden, da die Schei- dung nach deutschem Recht erfolgt sei. Demnach seien die Einkom- men ab dem Monat nach der Scheidungseinreichung (März 2000) nicht mehr zu teilen. Die Ehe sei de facto mit der Trennung im Jahr 1999 aufgelöst worden, weshalb dieser Zeitpunkt massgebend sei und nicht die Rechtskraft des Scheidungsurteils. F. Die SAK (nachfolgend: Vorinstanz) liess sich am 28. Januar 2008 ver- nehmen. Bei der Überprüfung der Rentenberechnung sei festgestellt worden, dass zusätzlich noch das Jahr 2001 gesplittet werden müsse und aufgrund der Ergänzungen im individuellen Konto der zweiten Ehegattin die Rechnung zu Gunsten des Beschwerdeführers ausgefal- len sei. Im Weiteren sei die Versicherungsdauer korrigiert worden, da irrtümlicherweise davon ausgegangen worden sei, dass der Beschwer- Se ite 3

C-85 4 5 /20 0 7 deführer bis Mai 1978 statt richtigerweise bis Oktober 1974 Wohnsitz bzw. Erwerbstätigkeit in der Schweiz gehabt habe. Mit Rück- erstattungsverfügung vom 30. August 2008 sei der Beschwerdeführer daher aufgefordert worden, den zu viel ausbezahlten Rentenbetrag zu- rückzuzahlen. Bezüglich der Einkommensteilung sei entgegen der An- sicht des Beschwerdeführers schweizerisches Recht anzuwenden. Für das Ehegattensplitting werde das Einkommen beider Ehepartner ge- teilt, bis das Scheidungsurteil, als Gestaltungsurteil, formell in Rechts- kraft erwachsen sei. Die Splittinggrundsätze seien korrekt angewendet worden, weshalb die Beschwerde abzuweisen sei. G. Mit Schreiben vom 5. März 2008 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz Wohnsitzbestätigungen ein, welche bestätigen, dass er vom 1. Dezember 1971 bis 30. April 1976 sowie vom 7. September 1977 bis zum 26. Mai 1978 in der Schweiz seinen Wohnsitz hatte. Replicando reichte der Beschwerdeführer am 10. März 2008 seine Stellungnahme ein. Er zog darin seine Beschwerde vom 16. Dezember 2007 zurück, soweit sie das vorgenommene Ehegattensplitting der Jahre 2000 und 2001 betraf und soweit sie sich gegen das Ehegattensplitting in den Jahren 1968 bis 1970 richtete. Er hielt jedoch an der Rüge gegen die beträchtliche Kürzung seiner Rente fest. Er habe vom 1. Dezember 1971 bis 30. April 1976 sowie vom 7. September 1977 bis 26. Mai 1978 Wohnsitz in der Schweiz gehabt. Seine damalige Ehefrau und er seien beide nicht erwerbstätig gewesen. Er sei jedoch im Gegensatz zu seiner damaligen Ehegattin der freiwilligen Versicherung beigetreten. Der Beschwerdeführer stellte mit Schreiben vom 11. Mai 2008 ein Ge- such um Akteneinsicht beim Bundesverwaltungsgericht. Die Vorinstanz teilte in ihrer Duplik vom 21. Mai 2008 mit, dass auf- grund der neu eingereichten Wohnsitzbestätigungen durch den Be- schwerdeführer die Rückerstattungsverfügung vom 30. August 2007 aufgehoben worden sei und sie am 20. Mai 2008 berichtigte Renten- verfügungen für den Beschwerdeführer und dessen Kinder erlassen habe (act. 131). Bezüglich des weiterhin strittigen Punktes des Ehegat- tensplittings beantrage sie die Abweisung der Beschwerde. Se ite 4

C-85 4 5 /20 0 7 H. Der Beschwerdeführer bestätigte mit Triplik vom 24. Juni 2008, den zweiten Teil seiner Beschwerde vom 16. Dezember 2007 bezüglich des Ehegattensplitting der Jahre 2000 und 2001 zurückzuziehen, hingegen den ersten Teil der Beschwerde bezüglich des Ehegattensplitting der Jahre 1968 bis 1970 aufrecht zu erhalten. Seine Beitrittserklärung zur freiwilligen Versicherung vom 27. Mai 1968 enthalte keinerlei Anhalts- punkte, aus welchen sich eine gleichzeitige Beitrittserklärung seiner damaligen Gattin konstruieren lasse. Er sei über die gleichzeitige Mit- versicherung seiner Ehegattin auf dem Schweizer Konsulat nicht infor- miert worden. Er und seine Ehegattin seien während der Zeit von 1968 bis 1970 nicht erwerbstätig gewesen und hätten somit auch kein Ein- kommen erzielt. Sofern als Einkommen seine Rücklagen verwendet worden seien, so seien im Sinne des Gleichheitsgebots auch die Rücklagen seiner ersten Gattin zu splitten. Mit Verfügung vom 3. Juli 2008 entsprach die Instruktionsrichterin dem Gesuch des Beschwerdeführers um Akteneinsicht. I. Die Vorinstanz liess sich zur Triplik mit Schreiben vom 2. September 2008 vernehmen. Sie führte aus, dass seit der 10. AHV-Revision die Ehegatten je eine eigene Rente erhalten würden. Gleichzeitig sei u.a. die Einkommensteilung während der Ehejahre und die Beitragspflicht für alle (auch für die bisher nichterwerbstätigen Witwen und Ehefrau- en) eingeführt worden. Vor Inkraftreten der 10. AHV-Revision sei die Versicherungseigenschaft des freiwillig versicherten Auslandschwei- zers nach dem Grundsatz der Einheit des Ehepaares gemäss dem Ur- teil des EVG vom 28. März 1991 und der dort angezeigten Rechtspre- chung automatisch auch auf den nicht erwerbstätigen Ehepartner er- streckt worden. Dazu habe es keiner ausdrücklichen Erklärung des Ehepartners gebraucht. J. Mit Verfügung vom 11. September 2008 schloss die Instruktionsrichte- rin den Schriftenwechsel. Mit unaufgefordert eingereichter Eingabe vom 18. Oktober 2008 betont der Beschwerdeführer nochmals, dass seine Ex-Ehegattin ausdrück- lich den Wunsch hatte, der freiwilligen Versicherung nicht beizutreten. Des Weiteren verweist er erneut auf die von seiner ersten Ehegattin Se ite 5

C-85 4 5 /20 0 7 unterzeichnete Verzichtserklärung, in welcher sie auf sämtliche Unter- haltsansprüche verzichtet habe. Werde nun das Einkommen geteilt, so sei dies eine Unterhaltszahlung, auf welche seine frühere Ehegattin gemäss dieser Erklärung bewusst verzichtet habe. Es liege eine gra- vierende Benachteilung des Mitgliedes der freiwilligen Versicherung gegenüber dem geschiedenen Nichtmitglied vor. Dies widerspreche dem Grundgesetz. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG; SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85 bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) beurteilt das Bundes- verwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Ver- fügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) findet keine An- wendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche- rungsrechts (ATSG; SR 830.1) anwendbar ist (Art. 3 Bst. d bis VwVG). Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung an- wendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.1Durch den angefochtenen Einspracheentscheid vom 14. Novem- ber 2007 ist der Beschwerdeführer besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung (Art. 59 ATSG; vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Er ist daher zur Be- schwerde legitimiert. 1.2Der Beschwerdeführer hat frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG; vgl. auch Art. 50 und 52 VwVG) Beschwerde erhoben. Auf das ergriffe- ne Rechtsmittel ist einzutreten. Se ite 6

C-85 4 5 /20 0 7 1.3Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundes- recht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts- erheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 2. 2.1Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde und Replik geltend, sein Einkommen der Jahre 1968 bis 1970 sowie 2000 bis 2001 würden nicht dem Ehegattensplitting unterliegen. Die Rückerstat- tungsverfügung vom 30. August 2007 sei aufzuheben. Des Weiteren focht er die Einkommen in den Jahren 1968 bis 1970 an. Er macht gel- tend, dass er in den Jahren 1968 bis 1970 gar nichts verdient habe, weshalb auch kein Einkommenssplitting vorgenommen werden könne. Sofern als Einkommen sein Rücklagen berücksichtigt worden seien, sei dies nicht rechtens, oder seien zumindest auch die Rücklagen sei- ner damaligen Ehegattin zu berücksichtigen. In seiner Replik vom 10. März 2008 zog der Beschwerdeführer seine Anträge bezüglich dem Ehegattensplitting für die Jahre 2000 und 2001 zurück. Aufgrund der neuen Verfügung der SAK vom 20. Mai 2008 zog er in seiner Triplik vom 24. Juni 2008 auch den Antrag auf Aufhebung der Rückvergütungsverfügung vom 30. August 2007 zurück. Diese Be- schwerdebegehren sind infolge Rückzugs aufgrund der neuen Verfü- gung gegenstandslos geworden. Demnach ist vorliegend nur noch streitig (vgl. BGE 125 V 414 E. 1b) und daher im Folgenden zu prüfen, ob die Vorinstanz für die Jahre 1968 bis 1970 das korrekte Einkommen berücksichtigt und zu Recht das Ehegattensplitting vorgenommen hat. 2.2Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Übergangsbe- stimmungen. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts- sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führen- den Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). 2.3Der Beschwerdeführer ist Schweizer Staatsangehöriger und lebt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, so dass vorliegend die Se ite 7

C-85 4 5 /20 0 7 folgenden Erlasse anwendbar sind: das am 1. Juni 2002 in Kraft getre- tene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft ei- nerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaa- ten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügig- keitsabkommen, nachfolgend FZA, SR 0.142.112.681), sein Anhang II, die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (nachfolgend: Verordnung 1408/71; SR 0.831.109.268.1) sowie die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Ra- tes vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (nachfolgend: Verordnung [EWG] Nr. 574/72; SR 0.831.109.268.11) (vgl. Art. 80a IVG). Das Freizügigkeitsabkommen setzt die verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union insoweit aus, als darin dersel- be Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA). Soweit dieses Abkommen, insbesondere dessen Anhang II, der die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit regelt (Art. 8 FZA), und dessen Ausführungserlasse keine abweichenden Bestimmungen vorsehen, ist mangels einer einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen bzw. abkommensrechtlichen Regelung die Ausgestaltung des Verfah- rens sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer schwei- zerischen Invalidenrente grundsätzlich Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 257 E. 2.4). Daraus folgt, dass die Verwal- tung und im Beschwerdefall das Gericht den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers gemäss Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 grundsätzlich nach den für schweizerische Staatsangehö- rige geltenden Regeln zu beurteilen haben. 3. Sofern keine anderweitigen Angaben gemacht werden, sind die nach- folgenden gesetzlichen Grundlagen des AHVG in der im Zeitpunkt des Einspracheentscheides vom 14. November 2007 gültig gewesenen Fassung (insbesondere Fassung vom 23. Juni 2000, in Kraft seit

  1. Januar 2001 [AS 2000 2677]) wiedergegeben. 3.1Nach Art. 1a Abs. 1 AHVG sind obligatorisch versichert unter an- derem die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (lit. a) Se ite 8

C-85 4 5 /20 0 7 und die natürlichen Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (lit. b). 3.2Art. 2 Abs. 1 AHVG in der Fassung vom 14. Dezember 2001 (in Kraft seit 1. Juni 2002 [AS 2002 685 700]) bestimmt, dass Schweizer Bürgerinnen und Bürger und Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsasso- ziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemein- schaft oder der Europäischen Freihandeslassoziation leben, der frei- willigen Versicherung beitreten können, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch versichert waren. Der Bundesrat hat am 26. Mai 1961 die Verordnung über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für Auslandschwei- zer (VFV; SR 831.111) erlassen, deren revidierte Fassung am 1. Janu- ar 2001 in Kraft getreten ist. Die ergänzenden Bestimmungen über die freiwillige Versicherung beinhalten namentlich die Frist und die Modali- täten des Beitritts, des Rücktritts und des Ausschlusses, die Festset- zung und Erhebung der Beiträge sowie die Gewährung von Leistun- gen. 3.3Die ordentlichen Renten werden gemäss Art. 29 bis Abs. 1 AHVG nach Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Er- ziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles berechnet. Die Beitragsdauer einer versicherten Person bestimmt sich in der Re- gel nach den Einträgen in ihren individuellen Konten (Art. 30 ter AHVG). Art. 16 Abs. 1 AHVG bestimmt, dass Beiträge, die nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet sind, mit Verfügung geltend gemacht werden, nicht mehr eingefordert und nicht mehr entrichtet werden können. Ausserdem gilt die Vor- schrift, dass im individuellen Konto grundsätzlich nur Beiträge einge- tragen werden dürfen, welche auch tatsächlich geleistet wurden (Art. 30 ter Abs. 2 AHVG). Hat die Versicherte nie einen Kontenauszug von der Ausgleichskasse verlangt, gegen einen erhaltenen Kontenaus- zug keinen Einspruch erhoben oder wurde ein erhobener Einspruch abgewiesen, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalls die Berichti- Se ite 9

C-85 4 5 /20 0 7 gung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, so- weit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis er- bracht wird. Dies gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch für unvoll- ständige bzw. fehlende Eintragungen im individuellen Konto (Art. 141 Abs. 3 AHVV; BGE 117 V 261 ff., BGE 110 V 97 E. 4a; ZAK 1984 S. 178 E. 1 und S. 441). Damit wird jedoch keine Beweiserschwernis herbeigeführt, sondern es gilt, wie das EVG in seiner Rechtsprechung ausgeführt hat, der im Sozialversicherungsrecht anwendbare Untersu- chungsgrundsatz ebenfalls, was zur Folge hat, dass die Verwaltung und im Beschwerdefall der Richter den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vor- bringen oder Beweisanträge der Parteien abzuklären und festzustellen hat, wobei die Parteien eine Mitwirkungspflicht trifft; im Fall der Be- weislosigkeit fällt jedoch der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus, die daraus Rechte ableiten will (BGE 117 V 263 E. 3b mit Hinweisen). Die Kontenberichtigung erstreckt sich alsdann auf die gesamte Bei- tragsdauer der Versicherten, beschlägt also auch Beitragsjahre, für welche nach Art. 16 Abs. 1 AHVG jede Beitragsnachzahlung infolge Verjährung unzulässig ist (ZAK 1984 S. 178 E. 1 und S. 441). In die- sem Sinne ist beispielsweise die Nichtregistrierung tatsächlich geleis- teter Beiträge jederzeit der Korrektur zugänglich (BGE 117 V 263 E. 3a mit Hinweisen). 4. 4.1Der Beschwerdeführer macht geltend, seine erste Ehefrau sei nie der freiwilligen Versicherung beigetreten. Sie habe einen Beitritt be- wusst abgelehnt und in einer Vereinbarung schriftlich bestätigt, dass sie auf jegliche Unterhaltsbeiträge verzichte. 4.2Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, werden geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet. Die Einkommensteilung wird u.a. vor- genommen bei Auflösung der Ehe durch Scheidung (Art 29 quinquies Abs. 3 lit. c AHVG). Der Teilung und gegenseitigen Anrechnung unter- liegen jedoch nur Einkommen aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahrs und dem 31. Dezember vor Ein- tritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenbe- rechtigt wird und aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schwei- zerischen AHV versichert gewesen sind (Art. 29 quinquies Abs. 4 AHVG). Se it e 10

C-85 4 5 /20 0 7 Nach Art. 50b AHVV werden die Einkommen von Ehepaaren in jedem Jahr, in dem beide Ehegatten in der AHV versichert gewesen sind, hälftig geteilt. Beitragslücken, die nach den Artikeln 52b-52d aufgefüllt werden können, gelten dabei als Versicherungszeiten. Die Anrechnung fehlender Beitragsjahre nach Artikel 52b erfolgt auf Grund der Bei- tragsjahre im Zeitpunkt der Scheidung oder des Eintretens des zwei- ten Versicherungsfalles (Art. 50b Abs. 1 AHVV). Auch wenn die beiden Ehegatten in einem Kalenderjahr nicht während der gleichen Monate versichert sind, werden die Einkommen während des ganzen Kalen- derjahres aufgeteilt. Die Beitragszeiten werden jedoch nicht übertra- gen (Art. 50b Abs. 2 AHVV). Die Einkommen im Jahr der Eheschlies- sung und im Jahr der Auflösung der Ehe werden nicht geteilt (Art. 50b Abs. 3 AHVV). Das Einkommenssplitting für die Berechnung der Altersrente ist in Art. 29 quinquies AHVG vorgesehen und seit 1. Januar 1997 in Kraft. Ge- mäss den Schlussbestimmungen der Änderung des AHVG vom 7. Ok- tober 1994 (10. AHV-Revision) Bst. c gelten die neuen Bestimmungen für alle Renten, auf die der Anspruch nach dem 31. Dezember 1996 entsteht (Abs. 1). Bei der Berechnung der Altersrente von geschiede- nen Personen wird Art. 29 quinquies Abs. 3 AHVG auch angewendet, wenn die Ehe vor dem 1. Januar 1997 geschieden wurde (Abs. 4). 4.3Der Beschwerdeführer war während der Zeit von Oktober 1967 bis Februar 1971 in erster Ehe verheiratet. Seine erste Ehefrau wurde durch die Heirat mit dem Beschwerdeführer im Jahr 1967 Schweize- rin. Die Ehegatten wohnten während ihrer Ehe nicht in der Schweiz. Es gilt also zu prüfen, ob die erste Ehegattin des Beschwerdeführers wäh- rend den Jahren 1968 (Beitritt des Beschwerdeführers zur freiwilligen Versicherung) bis 1970 in der freiwilligen Versicherung mitversichert war und somit ein Ehegattensplitting vorgenommen werden kann. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 117 V 97 E. 3) räumte Art. 2 AHVG (in den bis 31. Dezember 2000 gültig gewesenen Fassungen, AS 2000 2677) der Ehefrau kein selbständiges Beitritts- recht zur freiwilligen Versicherung ein. Die Ehefrau war durch den Bei- tritt des Ehemannes zur freiwilligen Versicherung automatisch mitversi- chert. Es ist dabei unerheblich, ob die Ehefrau selbst erwerbstätig war. Gemäss Art. 2 Abs. 4 AHVG in der bis zum 31. Dezember 1968 gültigen Fassung und in der Fassung vom 4. Oktober 1968, in Kraft ab

  1. Januar 1969 (AS 1969 111, 7. AHV-Revision) bis 31. Dezember Se it e 11

C-85 4 5 /20 0 7 1996 (AS 1996 2466, 10. AHV-Revision) konnte sich eine Ehefrau nur dann freiwillig selbständig versichern, wenn der Ehemann keine gesetzliche Möglichkeit des Beitritts hatte oder wenn die Ehefrau seit mindestens einem Jahr vom Ehemann getrennt lebte. Dazu führte das Bundesgericht im erwähnten Urteil aus, wenn den Ehefrauen von Auslandschweizern ein selbständiges Beitrittsrecht nur unter den be- sonderen Voraussetzungen des Art. 2 Abs. 4 AHVG eingeräumt wor- den sei, so folge daraus, dass sich die Versicherteneigenschaft des freiwillig versicherten Auslandschweizers nach dem Grundsatz der Einheit des Ehepaares automatisch auch auf seine Ehefrau erstrecke. Demzufolge stand der damaligen Ehegattin des Beschwerdeführers gar keine Wahl offen, ob sie der freiwilligen Versicherung beitreten wollte oder nicht. Sie war mit dem Beitritt des Beschwerdeführers zur freiwilligen AHV/IV automatisch mitversichert. 4.4Der Beschwerdeführer bringt vor, er und seine erste Ehegattin sei- en in der Zeit von 1968 bis 1970 nicht erwerbstätig gewesen. Sofern für die Einkommensteilung seine Rücklagen verwendet worden seien, seien im Sinne des Gleichheitsgebots auch die Rücklagen seiner ers- ten Gattin zu splitten. Es ist festzuhalten, dass für das Ehegattensplitting lediglich die Ein- kommen und Gutschriften geteilt werden. Allfällige Rücklagen und Ver- mögenswerte werden nicht berücksichtigt. Den Auszügen des IK des Beschwerdeführers ist zu entnehmen, das der Beschwerdeführer für das Jahr 1968 über ein Einkommen von Fr. 300.- und für die Jahre 1969 und 1970 über ein Einkommen von je Fr. 800.- verfügte. Der Be- schwerdeführer hat nie eine Korrektur der Einträge geltend gemacht. Die Unrichtigkeit der Einträge in den Jahren 1968 bis 1970 ist weder offenkundig noch hat der Beschwerdeführer den vollen Beweis für die Unrichtigkeit erbracht (vgl. oben E. 3.3). Auf die im IK eingetragenen Einkommen des Beschwerdeführers ist daher abzustützen. Die hälftige Teilung und Anrechnung bei der früheren Ehegattin ist demzufolge kor- rekt ausgeführt worden. Den Akten, insbesondere dem IK-Auszug ist kein Hinweis zu entneh- men, dass die erste Ehegattin in der fraglichen Zeit ein eigenes Einkommen hatte. Der Beschwerdeführer sagt selbst, dass seine erste Ehegattin während der Ehe nicht erwerbstätig war. Es ist daher davon auszugehen, dass die erste Ehegattin des Beschwerdeführers in der Se it e 12

C-85 4 5 /20 0 7 Zeit von 1968 bis 1970 in der Tat kein Einkommen erzielte. Aus diesem Grund, kann für diese Zeit auch kein Ehegattensplitting zugunsten des Beschwerdeführers vorgenommen werden. 4.5Der Beschwerdeführer reichte eine Verzichtserklärung seiner ers- ten Ehegattin auf sämtliche Unterhaltsansprüche ein. Er bringt vor, dass die Teilung des Einkommens eine Unterhaltszahlung sei. Im Fol- genden ist daher zu prüfen, inwiefern die eingereichte Verzichtserklä- rung Auswirkungen auf das Ehegattensplitting hat. Die Vorschriften über die Berechnung der Renten inklusive Ehegatten- splitting der Alters- und Hinterlassenenversicherung stellen zwingen- des Recht dar (BGE 131 V 1). Dies bedeutet, dass diese Vorschriften weder durch private Vereinbarungen wegbedungen noch abgeändert werden können. Die Teilung der Einkommen und Gutschriften nach Eintritt des Versicherungfalles bei der Rentenberechnung werden dem- zufolge auf jeden Fall und von Amtes wegen vorgenommen (Art. 50g AHVV). Die vom Beschwerdeführer eingereichte Verzichtserklärung betrifft die zivilrechtlichen Bestimmungen bezüglich des Unterhaltsbei- trages, welche nichts mit den öffentlichrechtlichen Bestimmungen des Ehegattensplitting gemein haben. Die Teilung der Einkommen zur Be- rechnung der Altersrente ist in keiner Art und Weise mit einem Unter- haltsbeitrag gleichzusetzen. Die Verzichtserklärung der ersten Ehegat- tin des Beschwerdeführers ist daher vorliegend irrelevant. 5. Aus diesen Gründen hat die Vorinstanz das Einkommen für die Be- rechnung der Altersrente des Beschwerdeführers korrekt berechnet und insbesondere das Ehegattensplitting für die Jahre 1968 bis 1970 zu Recht und gesetzeskonform vorgenommen. 6. Vorliegend sind keine Verfahrenskosten zu erheben (vgl. Art. 85 bis Abs. 2 AHVG). 7. Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Se it e 13

C-85 4 5 /20 0 7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: -den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) -die Vorinstanz (...) -das Bundesamt für Sozialversicherung Die vorsitzende Richterin:Die Gerichtsschreiberin: Franziska SchneiderChristine Schori Abt Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Be- weismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Se it e 14

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Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-8545/2007
Entscheidungsdatum
06.04.2009
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026