B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-853/2014
U r t e i l v o m 1 7 . D e z e m b e r 2 0 1 4 Besetzung
Richter David Weiss (Vorsitz), Richter Daniel Stufetti, Richterin Franziska Schneider, Gerichtsschreiber Lukas Schobinger.
Parteien
A._______, vertreten durch lic. iur. Sandra Waldhauser, Advokatin, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand
IVG, Rentenanspruch, Verfügung vom 16. Januar 2014.
C-853/2014 Seite 2 Sachverhalt: A. Der in seiner Heimat wohnhafte, verheiratete, deutsche Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde am (...) 1952 gebo- ren und ist gelernter Maler (act. 3 und 5). Gemäss dem Auszug aus dem individuellen Konto war er seit September 1983 als Grenzgänger in der Schweiz erwerbstätig (act. 6). Beim letzten Arbeitgeber, der B._______ AG, bei dem er seit 1989 angestellt war, bekleidete er eine Funktion als Anlagenapparateführer (act. 8, Seite 2). Am 20. Juli 2011 (Posteingang: 5. August 2011) meldete er sich wegen Krankheit bei der schweizerischen Invalidenversicherung (IV) zum Leis- tungsbezug an. Er gab an, die gesundheitliche Beeinträchtigung bestehe seit circa September 2010. Seit einer (Schulter-)Operation am 16. Febru- ar 2011 sei er zu 100 % arbeitsunfähig (act. 3, Seite 4). Gemäss Arztbericht des Hausarztes, Dr. med. C., Arzt für Allge- meinmedizin, vom 14. September 2011 wurden eine Rotatorenmanschet- tenruptur links und ein Impingementsyndrom an der linken Schulter, bei- des bestehend seit September 2010, als Ursache für die krankheitsbe- dingte Arbeitsunfähigkeit notiert. Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wurde ein degeneratives Lumbalsyndrom, bestehend seit Juli 2011, Varikose beidseits und Diabetes mellitus bei Adipositas permagna, bestehend seit Jahren, sowie Hypertonie notiert (act. 8, Seite 1). Arbeiten über Schulterhöhe, Heben von mehr als fünf Kilogramm und Rotationsbewegungen seien nicht mehr möglich. Infolge der Einschrän- kungen könne die bisherige Tätigkeit nicht mehr ausgeübt werden (act. 8, Seite 2). Durch die Erkrankung der Schulter sei auf Dauer nur eine leichte Tätigkeit denkbar, die nicht über Schulterhöhe ausgeführt werde. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei vollschichtig möglich (act. 8, Seite 3). Sowohl die Schulter (im Februar 2011; act. 8, Seite 8 ff.) als auch der Rü- cken (im Februar 2012; act. 19, Seite 16 f.) wurden operativ behandelt. B. Vom 18. Juli bis zum 8. August 2012 begab sich der Beschwerdeführer für einen stationären Aufenthalt in die Rehaklinik D. (Deutsch- land). Im ärztlichen Entlassungsbericht vom 13. August 2012 (act. 19, Seite 11 ff. und act. 24, Seite 3 ff.) werden folgende Diagnosen aufgelis- tet: Chronisches Lumbalsyndrom, Adipositas, persistierende Schulte-
C-853/2014 Seite 3 rarthralgie links bei Zustand nach Sehnenabriss, Diabetes mellitus, arte- rielle Hypertonie und chronische venöse Insuffizienz beider Beine. Am 30. Juli 2012 teilte die IV-Stelle E._______ (nachfolgend: IV-Stelle) dem Beschwerdeführer mit, aktuell seien keine Eingliederungsmassnah- men angezeigt, da er sich in einer Rehaklinik befinde. Der Anspruch auf eine Invalidenrente werde geprüft. Die Verfügung folge zu einem späteren Zeitpunkt (act. 13). Am 28. Oktober 2012 musste der Beschwerdeführer wegen Übelkeit, Schwindel und Erbrechen mit dem Rettungsdienst ins Krankenhaus ge- bracht werden. Nach dreitägiger Behandlung einer Neuritis konnte er am 31. Oktober 2012 nach Hause entlassen werden (act. 19, Seite 9 f.). Im Arztbericht vom 26. November 2012 (act. 19, Seite 2 ff.) teilte Dr. med. C._______ der IV-Stelle sinngemäss mit, gemäss einer Auskunft des Beschwerdeführers könne der bisherige Arbeitgeber keine den Fä- higkeiten angepasste Tätigkeit anbieten. Im Gegensatz zum Arztbericht vom 14. September 2011 (act. 8, Seite 1) wurden im Arztbericht vom 26. November 2012 das chronische Lumbalsyndrom und der Diabetes melli- tus neben der Schulterarthralgie links als weitere Diagnosen mit Auswir- kung auf die Arbeitsfähigkeit angeführt. C. In Absprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (nachfolgend: RAD; act. 28) stellte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 15. Mai 2013 eine halbe Rente, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 57 %, in Aussicht (act. 30). Am 20. August 2013 erhob der Beschwerdeführer Einwand, wobei er sich von Advokatin lic. iur. Sandra Waldhauser vertreten liess. Es wurden wei- tere Sachverhaltsabklärungen wie ein externes orthopädisches Gutach- ten, die Berücksichtigung eines Valideneinkommens von Fr. 115'251.- für das Jahr 2011 sowie ein leidensbedingter Abzug von 20 % beantragt (act. 38). D. Nach Absprache mit dem RAD (act. 40) erliess die IV-Stelle am 17. Okto- ber 2013 einen neuen Vorbescheid, in welchem dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung eines höheren Valideneinkommens eine Dreivier- telsrente mit Wirkung ab 1. Februar 2012 in Aussicht gestellt wurde. Das
C-853/2014 Seite 4 Valideneinkommen wurde auf Fr. 115'251.- angehoben und vom Invali- deneinkommen ein leidensbedingter Abzug von 10 % gewährt (act. 42). Am 15. November 2013 erhob Advokatin lic. iur. Sandra Waldhauser in Vertretung des Beschwerdeführers erneut Einwand. Es wurden weitere Sachverhaltsabklärungen wie ein externes orthopädisches Gutachten und ein leidensbedingter Abzug von 20 % beantragt (act. 43). Am 28. Novem- ber 2013 ergänzte sie den Einwand mit einer Stellungnahme (act. 45). E. Nach Absprache der IV-Stelle mit dem RAD (act. 47) sprach die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: Vorinstanz) dem Beschwerde- führer mit Verfügung vom 16. Januar 2014 eine Dreiviertelsrente mit Wir- kung ab 1. Februar 2012 zu (act. 51). F. Am 19. Februar 2014 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, wobei er sich wiederum von Advokatin lic. iur. Sandra Waldhauser vertreten liess. Unter Kostenfolge beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprache einer gan- zen Invalidenrente. Als Eventualantrag wurden weitere Sachverhaltsab- klärungen wie namentlich eine orthopädische, rheumatologische und neu- rologische Begutachtung vorgeschlagen. Für die anschliessende Neube- urteilung des Leistungsgesuchs machte er einen leidensbedingten Abzug von 20 % des Invalideneinkommens geltend. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die IV-Stelle habe die Massnahmen der Frühintervention nicht korrekt durchgeführt. Die Massnahmen seien vorzeitig abgeschlossen worden, obwohl der Arbeit- geber sehr kooperativ gewesen sei. Die IV-Stelle habe entgegen einer Absprache mit dem Arbeitgeber keinen aussagekräftigen orthopädischen Bericht eingeholt. Die entsprechende Abklärung sei am 7. September 2012 ausgebucht worden (act. 14). Nach den Angaben des Arbeitgebers sei der Beschwerdeführer sowohl in der bisherigen als auch in einer adaptierten Tätigkeit zu 100 % arbeits- unfähig. Dies werde durch einen beweiskräftigen Arztbericht von Dr. med. F., Chefarzt der medizinischen Dienste der B. AG, vom 13. Februar 2014 belegt (BVGer act. 1, Beilage 2). Demnach seien zu- sätzlich zur Schulterproblematik auch Rückenschmerzen und Schwindel aufgetreten. Beim Krankenhausaufenthalt im Oktober 2012 sei eine Er-
C-853/2014 Seite 5 krankung des Gleichgewichtsnervs festgestellt worden. Der Bericht des Krankenhauses vom 12. November 2012 (act. 19, Seite 9 f.) sei dem RAD nicht bekannt gewesen. Daher habe sich der RAD im Bericht vom 3. Mai 2013 (act. 28) nicht mit der Diagnose des Schwindels und Taumels auseinander gesetzt. Die entgegengesetzte Einschätzung des Arbeitge- bers, welche auf einer zweijährigen versuchsweisen Wiedereingliederung im Betrieb beruhe, sei vom RAD ebenso wenig gewürdigt worden, als er sich zur Arbeitsfähigkeit geäussert habe. Der Austrittsbericht der Rehakli- nik (act. 19, Seite 11 ff. und act. 24, Seite 3 ff.) und der Bericht des Allge- meinmediziners Dr. med. C._______ (act. 19, Seite 2 ff.) würden nicht als genügende Beweisgrundlage dienen können. Falls im Rahmen der Ur- teilsfindung nicht auf den besagten Arztbericht von Dr. med. F._______ abgestellt werde, sei die beantragte polydisziplinäre Begutachtung durch- zuführen. Bei Annahme eines verwertbaren Restleistungsvermögens sei mit Blick auf das Invalideneinkommen zu berücksichtigen, dass der Beschwerde- führer auf dem Arbeitsmarkt in Konkurrenz mit gesundheitlich nicht ange- schlagenen Mitbewerbern benachteiligt sei. Auch ein reduziertes Arbeits- pensum würde im Vergleich mit einer Vollzeitkraft zu einer Lohneinbusse führen. Der berufliche Wiedereinstieg werde ausserdem durch das Alter von 62 Jahren und die dreijährige Abwesenheit vom Erwerbsleben er- schwert (BVGer act. 1). G. Mit Vernehmlassung vom 10. April 2014 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Ver- fügung. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, auf die Massnahmen der Frühintervention bestehe kein Rechtsanspruch. Gemäss dem allge- meinmedizinischen Bericht von Dr. med. C._______ vom 26. November 2012 habe der Arbeitgeber dem Beschwerdeführer keine angepasste Tä- tigkeit anbieten können (act. 19, Seite 3). Der Austrittsbericht der Rehaklinik (act. 19, Seite 11 ff. und act. 24, Seite 3 ff.) sei hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit aussagekräftig und decke sich mit der Beurteilung durch den Allgemeinmediziner. Es sei anzunehmen, die Beurteilung von Dr. med. C._______ stimme mit jener des behan- delnden Orthopäden überein. Der Orthopäde habe trotz mehrfacher Mahnung keinen Bericht eingereicht. Der IV-Stelle könne diesbezüglich
C-853/2014 Seite 6 kein Vorwurf gemacht werden. Die Schwindelanfälle seien vermutlich vor- übergehender Natur und würden im Arztbericht von Dr. med. C._______ vom 26. November 2012 nicht mehr erwähnt. Im Arztbericht von Dr. med. F._______ werde keine medizintheoretische Arbeitsunfähigkeit angege- ben (BVGer act. 1, Beilage 2). Es seien durchaus auch nicht medizini- sche Gründe für das Scheitern des Integrationsversuchs denkbar. Die Einschätzung des RAD, wonach für die Arbeitsfähigkeit auf den Austritts- bericht der Rehaklinik abzustellen sei, erscheine plausibel. Spätestens mit dem Bericht der Rehaklinik vom 13. August 2012 habe die medizinische Situation bezüglich der Rücken- und Schulterbeschwerden festgestanden. Beim Austritt aus der Rehaklinik sei der Beschwerdeführer 60 und ein halbes Jahr alt gewesen. Von diesem Zeitpunkt an seien ihm immerhin viereinhalb Jahre bis zur ordentlichen Pensionierung verblie- ben. Damit habe ihm genügend Zeit für eine Anpassungsphase in einer neuen Tätigkeit zur Verfügung gestanden. Eine leidensbedingte Tätigkeit erfordere keinen erheblichen Einarbeitungsaufwand. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt halte eine ausreichende Palette von zumutbaren Hilfstätig- keiten bereit. Die Arbeitsfähigkeit sei demnach als verwertbar zu erach- ten. Ausgehend von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % würde auch der Ma- ximalabzug vom Invalideneinkommen von 25 % nicht zu einem höheren Rentenanspruch führen. Insofern erübrige sich eine Diskussion (BVGer act. 3). H. Mit Replik vom 27. Mai 2014 hielt der Beschwerdeführer am gestellten Rechtsbegehren vollumfänglich fest und reichte zwei ärztliche Bericht ein (BVGer act. 9, Beilage). Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, es sei richtig, dass auf Massnahmen der Frühintervention kein Rechtsanspruch beste- he. Dennoch dürfe von der Vorinstanz korrektes Handeln erwartet wer- den, zumal sich Beschwerdeführer und Arbeitgeber sehr um die berufli- che Wiedereingliederung bemüht hätten. Die Auffassung der Vorinstanz, wonach Allgemeinmediziner und behan- delnder Orthopäde gleicher Auffassung seien, basiere auf reiner Mutmas- sung. Ebenso wenig überzeuge die von der Vorinstanz vertretene An- nahme, wonach die Schwindelanfälle bloss vorübergehender Natur seien. Der Beschwerdeführer habe sich deswegen immerhin drei Tage im Kran- kenhaus aufgehalten, was ein gewichtiges Indiz für eine gesundheitliche
C-853/2014 Seite 7 Beeinträchtigung darstelle. Es sei notorisch, dass Schwindel wieder auf- treten könne. Die Vorinstanz sei verpflichtet, den medizinischen Sachver- halt rechtsgenüglich abzuklären. Dem Bericht von Dr. med. F._______ sei sinngemäss sowohl für die bisherige als auch für eine angepasste Tätig- keit eine volle Arbeitsunfähigkeit zu entnehmen. Das fortgeschrittene Alter von 62 Jahren im Verfügungszeitpunkt schaffe in Verbindung mit den permanenten Schulter- und Rückenschmerzen so- wie den psychosomatischen und orthopädischen Therapiemassnahmen Komplikationen. Mit grosser Wahrscheinlichkeit stelle der Beschwerde- führer für einen möglichen Arbeitgeber eher eine Belastung als eine Un- terstützung dar. Daher sei es für ihn praktisch unmöglich, auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt eine Stelle zu finden (BVGer act. 9). I. Mit Duplik vom 17. Juni 2014 hielt die Vorinstanz ebenfalls am gestellten Abweisungsantrag fest. Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, der Beschwer- deführer sei zur Linderung der Schwindelanfälle während des dreitägigen Krankenhausaufenthalts mit Kortison und NSAR behandelt worden. Nach dem Aufenthalt sei keine ambulante Behandlung aktenkundig. Nachdem sich der Beschwerdeführer auch nicht in diese Richtung geäussert habe, würde die Indizienlage gegen anhaltende Schwindelanfälle sprechen. Die mit der Replik ins Recht gelegten Berichte würden weder im Widerspruch mit der Einschätzung des RAD stehen noch für eine wesentliche Ver- schlechterung der Situation sprechen. Die Beschwerden an der rechten Schulter seien bereits im Austrittsbericht der Rehaklinik beschrieben und berücksichtigt worden. Depressiven Verstimmungen werde im Allgemei- nen keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zugeschrieben. Eine psy- chiatrische Behandlung sei offenbar nicht in die Wege geleitet worden, was gegen eine eigentliche depressive Episode spreche. Das vom RAD festgelegte Belastungsprofil für eine Verweistätigkeit erscheine mit den ins Recht gelegten Berichten vereinbar. Die Einschätzung des RAD sei nach wie vor plausibel. Bei einer Zeitspanne von viereinhalb Jahren zwischen dem Feststehen der medizintheoretischen Arbeitsfähigkeit und dem ordentlichen Pensi- onsalter sei von der Verwertbarkeit des verbleibenden Leistungsvermö- gens auszugehen (BVGer act. 11).
C-853/2014 Seite 8 J. Mit Verfügung vom 20. Juni 2014 wurde der Schriftenwechsel abge- schlossen (BVGer act. 12). Auf die weiteren Vorbringen der Parteien so- wie die eingereichten Beweismittel ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozess- voraussetzungen erfüllt sind und ob auf eine Beschwerde einzutreten ist (BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen). 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfah- rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist (vgl. Art. 31 und 32 des Verwaltungsge- richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Zulässig sind Be- schwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA ist eine Vorinstanz im Sin- ne von Art. 33 Bst. d VGG (vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesge- setzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831. 20]). Deren Verfügung vom 16. Januar 2014 stellt eine Verfügung nach Art. 5 VwVG dar. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde zuständig. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom- men, ist als Adressat durch die angefochtene Verfügung in besonderer Weise berührt und hat an deren Aufhebung oder Änderung ein schutz- würdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 59 des Bundes- gesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialver- sicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Er ist zur Beschwerde legitimiert. 1.3 Die angefochtene Verfügung datiert vom 16. Januar 2014 und wurde der Vertreterin des Beschwerdeführers am 20. Januar 2014 zugestellt. Die Beschwerdeschrift datiert vom 19. Februar 2014 und ging am 20. Februar 2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein (BVGer act. 1). Die Beschwerde wurde demnach fristgerecht innerhalb von dreissig Tagen
C-853/2014 Seite 9 nach Eröffnung der angefochtenen Verfügung eingereicht (vgl. Art. 22a VwVG in Verbindung mit Art. 60 ATSG). 1.4 Die Beschwerde enthält einen Antrag und eine Begründung und wur- de von der Vertreterin des Beschwerdeführers unterschrieben. Eine Kopie der angefochtenen Verfügung und eine arbeitsmedizinische Stellungnah- me wurden beigelegt (vgl. BVGer act. 1, Beilage). Eine Vollmacht liegt in den Akten (act. 31). Die Beschwerde wurde formgerecht eingereicht (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Nachdem auch der Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten von Fr. 400.- rechtzeitig einbezahlt wurde (BVGer act. 8), kann auf die Beschwerde mit folgender Einschrän- kung eingetreten werden: 2. 2.1 Das Anfechtungsobjekt und damit die Grenze der Überprüfungsbe- fugnis im Beschwerdeverfahren werden grundsätzlich durch die Verfü- gung bzw. durch den Einspracheentscheid im Verwaltungsverfahren be- stimmt (BGE 133 II 30; BGE 122 V 36 E. 2a). Gegenstand des Be- schwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (Anfechtungsobjekt). Gegenstände, über welche die Vorinstanz nicht ent- schieden hat, und über die sie nicht zu entscheiden hatte, sind aus Grün- den der funktionellen Zuständigkeit durch die zweite Instanz nicht zu be- urteilen (Urteile des Bundesgerichts [BGer] 2A.121/2004 vom 16. März 2005 E. 2.1 und 2C_642/2007 vom 3. März 2008 E. 2.2). 2.2 Im vorliegenden Fall ist das Anfechtungsobjekt die Verfügung vom 16. Januar 2014, in welcher die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine Dreiviertelsrente mit Wirkung ab 1. Februar 2012 zugesprochen hat. Der Beschwerdeführer beantragt eine ganze Invalidenrente. Der Streitge- genstand des vorliegenden Verfahrens ist folglich der Rentenanspruch. Insofern ist auf die Beschwerde einzutreten. 2.3 Der Anspruch auf Massnahmen der Frühintervention im Sinne von Art. 7d IVG ist demgegenüber nicht Gegenstand der angefochtenen Ver- fügung und bildet dementsprechend nicht Teil des Streitgegenstands im vorliegenden Beschwerdeverfahren. Soweit der Beschwerdeführer in die- sem Zusammenhang das Vorgehen der IV-Stelle bemängelt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Anzumerken ist lediglich, dass nach Art. 7d
C-853/2014 Seite 10 Abs. 3 IVG ohnehin kein Rechtsanspruch auf Massnahmen der Frühin- tervention besteht, was auch von den beteiligten Parteien anerkannt wird. 3. Zum Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht ist vorab Folgendes anzu- merken: 3.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Gemäss Art. 3 Bst. d bis VwVG bleiben in den sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des ATSG vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die ein- zelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a bis 70 IVG) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporal- rechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwen- dung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). 3.2 Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, so- fern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweis- grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Mög- lichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichs- te würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b, 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen). 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG; Kognition, vgl. BENJAMIN SCHINDLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2008, Rz. 1 ff. zu Art. 49). 3.4 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be- gehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner
C-853/2014 Seite 11 Kognition (vgl. Erwägung 2.3 hiervor) kann es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den ange- fochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungs- rechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212; vgl. BGE 128 II 145 E. 1.2.2, BGE 127 II 264 E. 1b). 4. Im Folgenden sind die im vorliegenden Verfahren anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze zur Prüfung der verfügten Invalidenrente darzu- stellen. 4.1 Der Beschwerdeführer besitzt die deutsche Staatsbürgerschaft und wohnt in seiner Heimat, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen, im Folgen- den: FZA, SR 0.142.112.681) anwendbar ist (Art. 80a IVG in der Fassung gemäss Ziff. I 4 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2001 betreffend die Bestimmungen über die Personenfreizügigkeit im Abkommen zur Än- derung des Übereinkommens zur Errichtung der EFTA, in Kraft seit 1. Ju- ni 2002). Das Freizügigkeitsabkommen setzt die verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidge- nossenschaft und den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union insoweit aus, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA). Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Mitglieder der Vertragsstaaten zu gewährleisten. Nach Art. 3 Abs. 1 der bis zum 31. März 2012 in Kraft gewesenen Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (SR 0.831.109.268.1) hatten die Personen, die im Ge- biet eines Mitgliedstaates wohnten, für die diese Verordnung galt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mit- gliedstaates wie die Staatsangehörigen dieses Staates selbst, soweit be- sondere Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes vorsehen. Da- bei war im Rahmen des FZA und der Verordnung auch die Schweiz als „Mitgliedstaat“ zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 von Anhang II des FZA). 4.2 Mit Blick auf den Verfügungszeitpunkt (16. Januar 2014) finden vor- liegend auch die am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.
C-853/2014 Seite 12 109.268.1) sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinie- rung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.11) Anwen- dung. Gemäss Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 haben Personen, für die diese Verordnung gilt, sofern (in dieser Verordnung) nichts ande- res bestimmt ist, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechts- vorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staa- tes. Im Rahmen ihres Geltungsbereichs tritt diese Verordnung an die Stel- le aller zwischen den Mitgliedstaaten geltenden Abkommen über soziale Sicherheit. Einzelne Bestimmungen von Abkommen über soziale Sicher- heit, die von den Mitgliedstaaten vor dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung geschlossen wurden, gelten jedoch fort, sofern sie für die Be- rechtigten günstiger sind oder sich aus besonderen historischen Umstän- den ergeben und ihre Geltung zeitlich begrenzt ist. Um weiterhin Anwen- dung zu finden, müssen diese Bestimmungen in Anhang II aufgeführt sein. Ist es aus objektiven Gründen nicht möglich, einige dieser Bestim- mungen auf alle Personen auszudehnen, für die diese Verordnung gilt, so ist dies anzugeben (Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004). Die Bestimmung des anwendbaren Rechts ergibt sich aus Art. 11 ff. der Ver- ordnung (EG) Nr. 883/2004. Die Bestimmung der Invalidität und die Be- rechnung der Rentenhöhe richten sich auch nach dem Inkrafttreten des FZA nach schweizerischem Recht (BGE 130 V 253 E. 2.4). 4.3 Die Sache beurteilt sich nach denjenigen materiellen Rechtssätzen, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Gel- tung hatten (vgl. BGE 130 V 329). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; vgl. BGE 130 V 445). Damit finden grundsätzlich jene schweizerischen Rechtsvor- schriften Anwendung, die beim Erlass der angefochtenen Verfügungen vom 16. Januar 2014 in Kraft standen. Es handelt sich dabei insbesonde- re um das IVG in der Fassung vom 18. März 2011 (AS 2011 5659; 6. IV- Revision) und die Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invaliden- versicherung (IVV, SR 831.201) in der entsprechenden Fassung. 4.4 Weiter sind das ATSG und die Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830. 11) anwendbar. Die im ATSG enthaltenen Formulierungen der Arbeitsun- fähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8) und des Einkommensvergleichs (Art. 16) entsprechen den bisherigen von der
C-853/2014 Seite 13 Rechtsprechung zur Invalidenversicherung entwickelten Begriffen und Grundsätzen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1 ff.). Daran hat sich auch nach Inkrafttreten der 5. und 6. IV-Revision nichts geändert, weshalb im Fol- genden auf die dortigen Begriffsbestimmungen verwiesen wird. 5. 5.1 Unter Invalidität wird die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde, ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit oder Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen, verstanden (vgl. Art. 8 Abs. 1 und 3 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist dabei der durch eine Beein- trächtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom- menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). 5.2 Der Grad der für einen allfälligen Rentenanspruch massgebenden In- validität wird gemäss Art. 16 ATSG durch einen Einkommensvergleich ermittelt, bei dem das Einkommen, das die versicherte Person nach dem Eintritt der Invalidität und nach der Durchführung der notwendigen und zumutbaren Eingliederungsmassnahmen bei ausgeglichener Arbeits- marktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt wird zum Einkommen, das die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). 5.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fas- sung) haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Er- werbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er- halten oder verbessern können (Bst. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. b und c). 5.4 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG (in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fas- sung) besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditäts- grad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers
C-853/2014 Seite 14 erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). 6. 6.1 Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begeh- ren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Das Gesetz weist dem Durchführungs- organ die Aufgabe zu, den rechtserheblichen Sachverhalt nach dem Untersuchungsgrundsatz abzuklären, so dass gestützt darauf die Verfü- gung über die in Frage stehende Leistung ergehen kann (Art. 49 ATSG; SUSANNE LEUZINGER-NAEF, Die Auswahl der medizinischen Sachverstän- digen im Sozialversicherungsverfahren [Art. 44 ATSG], in: Riemer-Kafka/ Rumo-Jungo [Hrsg.], Soziale Sicherheit – Soziale Unsicherheit, Bern 2010, S. 413 f.). Auf dem Gebiet der Invalidenversicherung obliegen die- se Pflichten der zuständigen IV-Stelle (Art. 54 bis 56 in Verbindung mit Art. 57 Abs. 1 Bst. c bis g IVG). 6.2 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be- züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc). Eine zumutbare Arbeitsmöglichkeit hat sich der Versicherte anrechnen zu lassen (leidensangepasste Verwei- sungstätigkeit; ZAK 1986 S. 204 f.). 6.3 Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter- suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei- lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me- dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Ex- perten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund- sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeich-
C-853/2014 Seite 15 nung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahmen als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 352 E. 3a). 6.4 Gemäss Art. 59 Abs. 2 bis IVG stehen die regionalen ärztlichen Dienste den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Versicherungsinterne Ärzte müssen über die im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikatio- nen verfügen, spielt doch die fachliche Qualifikation des Experten für die richterliche Würdigung einer Expertise eine erhebliche Rolle. Bezüglich der medizinischen Stichhaltigkeit eines Gutachtens müssen sich Verwal- tung und Gerichte auf die Fachkenntnisse des Experten verlassen kön- nen. Gestützt auf die Angaben des medizinischen Dienstes kann die IV- Stelle über die Leistungsberechtigung befinden, wobei sie auf die Stel- lungnahmen des medizinischen Dienstes nur abstellen kann, wenn diese den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genügen (Urteil des BGer 9C_1063/2009 vom 22. Januar 2010 E. 4.2.3 mit Hinweis auf das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsge- richts [EVG, seit 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bun- desgerichts] I 694/05 vom 15. Dezember 2006 E. 2). Nimmt der medizini- sche Dienst selber keine Untersuchung vor, hat der versicherungsinterne Arzt zunächst zu überprüfen, ob die medizinischen Akten ein vollständi- ges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben re- spektive ob ein von ihm angefordertes Gutachten den Anforderungen der Rechtsprechung entspricht und die im konkreten Fall erforderlichen Un- tersuchungen vorgenommen und dokumentiert wurden (vgl. zu den An- forderungen an einen Aktenbericht die Urteile des BGer 8C_653/2009 vom 28. Oktober 2009 E. 5.2 und I 1094/06 vom 14. November 2007 E. 3.1.1). 7. 7.1 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versiche- rungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel, unab- hängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu ent- scheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurtei- lung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht
C-853/2014 Seite 16 erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Grün- de anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizini- sche These abstellt. 7.2 Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdi- gung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gut- achten aufzustellen (vgl. hierzu BGE 125 V 352 E. 3b; AHI 2001 S. 114 E. 3b; Urteil des BGer I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b). So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Unter- suchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkre- te Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb, mit weiteren Hinweisen). Berichte der behandelnden Ärzte sind aufgrund deren auftragsrechtlicher Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Dies gilt für den all- gemein praktizierenden Hausarzt wie auch für den behandelnden Spezi- alarzt (Urteil des BGer I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 mit Hinweisen; vgl. aber Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2). 7.3 Den Berichten und Gutachten der versicherungsinternen Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be- gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Ein Aktenbericht ist nur dann zulässig, wenn die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärti- gen Status ergeben und diese Daten unbestritten sind. Der Untersu- chungsbefund muss lückenlos vorliegen, damit der Experte imstande ist, sich aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein gesamthaft lückenloses Bild zu verschaffen (RKUV 1993 Nr. U 167 S. 95 E. 5d; Urteil des BGer 8C_514/2008 vom 31. März 2009 E. 5). Mithin hat sich ein Aktengutach- ten des medizinischen Dienstes auf beweiskräftige Arztberichte abzustüt- zen (vgl. Urteil des BGer 9C_58/2011 vom 25. März 2011 E. 3.3). Die Tat- sache, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versi- cherungsträger steht, lässt hingegen nicht schon auf mangelnde Objekti- vität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit Hinweisen).
C-853/2014 Seite 17 8. Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers. In medizinischer Hinsicht lässt sich aufgrund der Aktenlage Folgendes fest- stellen: 8.1 Im Austrittsbericht der Rehaklinik D._______ vom 13. August 2012 wurden ein chronisches Lumbalsyndrom, Adipositas, eine persistierende Schulterarthralgie bei einem Zustand nach Sehnenabriss, Diabetes melli- tus, arterielle Hypertonie und eine chronisch venöse Insuffizienz beider Beide diagnostiziert. Die Operation an der linken Schulter im Februar 2011 habe zu keiner wesentlichen Verbesserung der Beschwerden ge- führt. Auch die Operation am Rücken im Februar 2012 sei ohne jeglichen Erfolg durchgeführt worden. Unter Bewegung würden Schmerzen an der linken Schulter und am Rücken bestehen. Zudem seien ein Kribbeln im rechten Fuss von wechselnder Intensität sowie Durchschlafstörungen an- gegeben worden. Die Freizeitaktivitäten hätten wegen der Probleme an Schulter und Rücken weitgehend reduziert werden müssen. Die Heilkur sei mit grösseren Bewegungsaktivitäten und gutem Erfolg bei der Ge- wichtsreduktion ohne Komplikationen verlaufen. Bezüglich der Schulter sei keine wesentliche Verbesserung der Schmerzsituation und der Be- weglichkeit erreicht worden. Die Schmerzen am Rücken hätten leicht re- duziert werden können. Auffallend sei eine - allerdings bloss vorüberge- hende - deutliche Besserung direkt nach der Behandlung gewesen. Es habe eine Gewichtsreduktion von sieben Kilogramm erzielt werden kön- nen. Das Kribbeln im rechten Fuss sei zeitweilig aufgetreten, insgesamt aber rückläufig gewesen. Ärztlicherseits wurden eine weitere Gewichtsre- duktion durch kohlenhydratreduzierte Ernährung und Gehtraining sowie die Fortsetzung der physiotherapeutischen Anwendungen zur Mobilisati- on der Schulter empfohlen. Dem Beschwerdeführer wurde diesbezüglich eine gute Motivation zugeschrieben. Zur Arbeitsfähigkeit wurde in Ab- stimmung mit dem Beschwerdeführer festgehalten, die bisherige Tätigkeit als Apparate- und Anlagenführer sei wegen der persistierenden Beweg- lichkeitseinschränkung und den Schmerzen an der Schulter nur noch un- ter drei Stunden zumutbar. Der Beschwerdeführer traue sich die bisherige Tätigkeit nicht mehr zu. Eine leichte, zeitweise im Stehen, zeitweise im Gehen und überwiegend im Sitzen ausgeübte Tätigkeit sei dagegen zu sechs Stunden und mehr möglich. Für eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne Heben und Tragen und ohne Arbeiten über Kopf bestehe ein sofortiges Leistungsvermögen im besagten Umfang. Der Austrittsbe- richt der Rehaklinik wurde von einem Facharzt für Orthopädie und Rheu- matologie erstellt (act. 24).
C-853/2014 Seite 18 8.2 Der Hausarzt, Dr. med. C., stellte in seinem Bericht vom 26. November 2012 die gleichen Diagnosen wie zuvor die Rehaklinik. Es be- stehe eine verminderte Leistungsfähigkeit. Namentlich sei die Kraft und Beweglichkeit des linken Armes eingeschränkt. Die Einschränkung lasse sich mit medizinischen Massnahmen nicht vermindern. Prognostisch sei keine wesentliche Verbesserung des Krankheitsbildes zu erwarten. Für die bisherige Tätigkeit bestehe seit dem 16. Februar 2011 und bis auf weiteres eine volle Arbeitsunfähigkeit. Die bisherige Tätigkeit sei dem Be- schwerdeführer unzumutbar und könne von ihm nicht mehr ausgeübt werden. Für das Belastungsprofil einer angepassten Tätigkeit wurde auf den Austrittsbericht der Rehaklinik verwiesen. Zumutbar seien lediglich noch wechselbelastende Tätigkeiten ohne Bücken, Kauern, Knien, Rota- tion oder Treppensteigen und ohne Leiter-, Gerüst- oder Überkopfarbei- ten. Heben und Tragen sei nur bis Brusthöhe möglich. Die Gewichtslimite liege bei fünf Kilogramm. Die Belastbarkeit sei herabgesetzt, weshalb Schichtarbeit und Zeitdruck zu vermeiden seien. Zunächst solle das Ar- beitspensum in einem ruhigen Umfeld vier Stunden betragen. Mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit könne indessen nicht gerech- net werden. Der bisherige Arbeitgeber habe dem Beschwerdeführer keine angepasste Tätigkeit anbieten können (act. 19, Seite 2 ff.). Auf den kur- zen Aufenthalt im Krankhaus von drei Tagen im Oktober 2012, der wegen Übelkeit, Schwindel und Erbrechen notwendig geworden war, nimmt der Allgemeinmediziner Dr. med. C. nicht Bezug, obwohl der Bericht des Krankenhauses an ihn adressiert wurde (act. 19, Seite 9). 8.3 Der RAD hat erstmals am 3. Mai 2013 zum vorliegenden Fall Stellung genommen. Der zuständige RAD-Arzt prüfte zunächst, ob die medizini- schen Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegen- wärtigen Status ergeben. Nach ausführlicher Würdigung der Krankheits- geschichte gelangte der RAD zum Schluss, es könne für die medizinische Beurteilung des Sachverhalts auf die aktenkundigen Unterlagen abge- stützt werden. Der Beschwerdeführer habe sich vom 18. Juli 2012 bis zum 8. August 2012 in einer Rehaklinik aufgehalten. Danach habe kein weiterer invasiver Eingriff stattgefunden. Seither seien keine neuen Er- krankungen, Diagnosen und Befunde hinzugetreten. Daher sei auf die Leistungsbeurteilung der Rehaklinik abzustellen, welche nach einem sta- tionären Aufenthalt abgegeben worden sei. Bei der zuletzt ausgeübten Tätigkeit habe es sich um eine überwiegend stehende und gehende Tä- tigkeit im mittelschweren Bereich gehandelt. Ihre Ausübung sei seit der Schulteroperation am 16. Februar 2011 nicht mehr möglich, da sie das Leistungsprofil deutlich überschreite. In einer leidensangepassten Tätig-
C-853/2014 Seite 19 keit bestehe aufgrund anhaltender Schmerzen an Schulter und Rücken eine Arbeitsunfähigkeit von 20 %. Damit seien auch Unterbrechungen der Arbeit für Positionswechsel und Pausen mitberücksichtigt. Der RAD legte den Verlauf der Arbeitsunfähigkeit beginnend mit der Schulteroperation am 16. Februar 2011 fest und trug dabei den drei Klinikaufenthalten Rechnung (act. 28). 8.4 Ein zweites Mal hat der RAD am 25. September 2013 im Rahmen des ersten Einwandverfahrens zum vorliegenden Fall Stellung genommen. Unter anderem wurde festgehalten, beim Austrittsbericht der Rehaklinik handle es sich um einen standardisierten Entlassungsbericht der deut- schen Rentenversicherung, der in Deutschland als Beweismittel im Ren- tenverfahren und vor Sozialgerichten zugelassen sei. Sämtliche Formal- kriterien würden mit diesem Bericht erfüllt. Die Rehaklinik sei auf die Be- handlung von internistischen, neurologischen und orthopädischen Krank- heitsbildern im interdisziplinären Team spezialisiert. Der Aufenthalt dort habe vom 18. Juli 2012 bis zum 8. August 2012 gedauert. Dieser Beurtei- lungszeitraum gehe deutlich über eine einzeitige, orthopädische Begut- achtung hinaus. Demnach sei von einer rechtsgenüglichen Abklärung des Sachverhalts auszugehen (act. 40). Im Ergebnis bestätigte der RAD sei- ne Stellungnahme vom 3. Mai 2012 vollumfänglich. 8.5 Ein drittes Mal hat der RAD am 3. Dezember 2013 im Rahmen des zweiten Einwandverfahrens zum vorliegenden Fall Stellung genommen. Unter anderem wurde festgehalten, im Austrittsbericht der Rehaklinik werde zwischen der angestammten und einer leidensangepassten Tätig- keit unterschieden. Der Bericht sei von einem Orthopäden unterschrieben worden. Nachdem sich die Beurteilung über einen Zeitraum von drei Wo- chen erstreckt habe, handle es sich um das umfassendste und aktuellste der vorliegenden Dokumente. Das orthopädische Attest vom 17. Januar 2012 (act. 19, Seite 8) sei demgegenüber zur Vorlage beim Arbeitgeber bestimmt und beziehe sich bloss auf die angestammte Tätigkeit. Von der dort beschriebenen Arbeitsunfähigkeit von 50 % sei nach unten abgewi- chen worden, weil das verbleibende Leistungsprofil für die Ausübung der angestammten Tätigkeit nicht mehr ausreiche (act. 47). Im Ergebnis bes- tätigte der RAD seine früheren Stellungnahmen vom 3. Mai 2012 und vom 25. September 2013. 8.6 Ein viertes und letztes Mal hat der RAD am 4. April 2014 im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zum vorliegenden Fall Stellung genommen. Unter anderem wurde festgehalten, der Bericht zum Aufenthalt im Krank-
C-853/2014 Seite 20 haus vom 28. bis 31. Oktober 2012 habe dem RAD vorgelegen. Der Hausarzt Dr. med. C._______ habe den Beschwerdeführer nach seiner Entlassung am 22. November 2012 gesehen. In Kenntnis des stationären Aufenthalts und der laufenden Therapie habe Dr. med. C._______ in sei- nem Bericht an die IV-Stelle vom 26. November 2012 den Schwindel oder Taumel nicht in die Diagnose aufgenommen. Ebenso wenig werde in der Anamnese oder im ärztlichen Befund ein Schwindel genannt. Ein ärztli- ches Konsil (HNO), welches beim Klinikaustritt für den Fall, dass sich der Schwindel nicht komplett zurückbilden sollte, empfohlen worden sei, sei nicht aktenkundig und werde weder von Dr. med. F._______ noch von der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers angeführt. Daher sei von einer Akuterkrankung mit schneller Besserung und Stabilisation auszugehen. Eine Diagnose von erheblicher Schwere und Dauer und mit Auswirkung auf die Leistungsfähigkeit hinsichtlich einer Verweistätigkeit sei nicht an- zunehmen. Aus diesem Grund sei das entsprechende Krankheitsbild in den früheren Stellungnahmen vom RAD nicht thematisiert worden (act. 53). Im Ergebnis hielt der RAD unverändert an seinen früheren Stellung- nahmen fest. 8.7 Die vier erwähnten Aktenberichte des RAD basieren auf beweiskräfti- gen Unterlagen, die ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben. Namentlich der Austrittsbericht der Reha- klinik ist für die Beschwerden an Schulter und Rücken umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, die im Zuge eines dreiwöchigen Kurauf- enthalts veranlasst wurden, und berücksichtigt die geklagten Beschwer- den ebenso wie die Krankheitsgeschichte. Der Austrittsbericht leuchtet ferner auch in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein (act. 24). Zusammen mit dem hausärztlichen Bericht von Dr. med. C._______ (act. 19, Seite 2 ff.) liegt im Ergebnis ein lückenloser und zuverlässiger Untersuchungsbefund vor. Folglich war der zuständige RAD-Arzt imstande, sich aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein gesamthaft lückenloses Bild zu verschaffen. Die Daten in den Akten sind - im Gegensatz zur Einschätzung der Ar- beitsfähigkeit - grundsätzlich unbestritten. Die Voraussetzungen für einen Aktenbericht sind erfüllt. 8.8 Die Aktenberichte des RAD erscheinen als schlüssig, sind nachvoll- ziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei. Der zuständige RAD- Arzt verfügt sodann als Facharzt für Orthopädie und Physikalische und Rehabilitative Medizin über die gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikationen, um die verbleibende Arbeitsfähigkeit abzuschätzen. Das
C-853/2014 Seite 21 beurteilende Gericht kann sich daher auf die Fachkenntnisse des RAD- Arztes verlassen. Es bestehen keine Indizien oder besondere Umstände, die in irgendeiner Weise gegen die Zuverlässigkeit und Stichhaltigkeit der vorgenommenen Würdigung seitens des RAD sprechen würden. Somit kommt den Aktenberichten des RAD Beweiswert zu. Die Vorinstanz war demnach dazu berechtigt, das Leistungsgesuch des Beschwerdeführers auf der Grundlage der besagten Aktenberichte zu beurteilen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz es nicht ver- säumt, ein orthopädisches, rheumatologisches und neurologisches Gut- achten einzuholen. Eine polydisziplinäre Begutachtung, wie sie vom Be- schwerdeführer beantragt wird, ist auch im Beschwerdeverfahren nicht nachzuholen. Da der medizinische Sachverhalt aufgrund der bestehen- den Aktenlage bereits mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht, ist in antizipierter Beweiswürdigung auf weitere medizinische Abklärungen zu verzichten (vgl. BGE 122 V 162 E. 1d, 122 II 464 E. 4a, 120 Ib 224 E. 2b). Von weiteren Abklärungen sind keine neuen Erkenntnisse zu erwar- ten. Hinsichtlich des Verlaufs der Arbeitsfähigkeit ist demnach auf die An- gaben des RAD in der Stellungnahme vom 3. Mai 2013 abzustellen (act. 28). 9. An diesem Ergebnis vermögen die Einwände des Beschwerdeführers nichts zu ändern. 9.1 Dr. med. F., Chefarzt der medizinischen Dienste der B. AG, scheint in seinem Bericht vom 13. Februar 2014 von einer vollen Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten auszugehen. Er be- gründet diese Auffassung sinngemäss damit, dass während einer zwei- jährigen Begleitungsphase kein geeigneter Zeitpunkt für eine versuchs- weise Wiedereingliederung im Betrieb des Arbeitgebers habe gefunden werden können, da der beeinträchtigte Gesundheitszustand immer wie- der neue medizinische Interventionen nötig gemacht habe, wie beispiels- weise nach dem Schwindelanfall im Oktober 2012. Der Einschätzung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer angepassten Tätigkeit billigte er vor diesem Erfahrungshintergrund lediglich prognostischen Wert zu (BVGer act. 1, Beilage 2). Dr. med. F., der ebenfalls ein Ange- stellter des Arbeitgebers des Beschwerdeführers ist, befindet sich damit im Widerspruch mit den Angaben zum Leistungsvermögen von Rehakli- nik und Hausarzt, welche wiederum vom RAD plausibilisiert wurden. In Kenntnis der Ausführungen von Dr. med. F. hat der RAD in sei- ner letzten Stellungnahme erneut an der bisherigen Einschätzung der Ar-
C-853/2014 Seite 22 beitsfähigkeit festgehalten (act. 53). Nachdem ein eigentlicher betriebli- cher Eingliederungsversuch nicht durchgeführt werden konnte und dem Beschwerdeführer in der Folge von der Arbeitgeberseite als Vorschlag die Frühpension mit 63 nahegelegt wurde, kommt den Berichten von Reha- klinik, Hausarzt und RAD eine höhere Beweiskraft zu. Speziell hervorzu- heben ist, dass selbst Dr. med. C._______ in seinem Bericht an die IV- Stelle von einem nicht unerheblichen Leistungsvermögen in einer adap- tierten Tätigkeit ausgeht (act. 19, Seite 2 ff.). Dies ist in Anbetracht der Tatsache, dass Hausärzte aufgrund ihrer auftragsrechtlichen Vertrauens- stellung erfahrungsgemäss eher zu Gunsten ihres Patienten aussagen, vom Gericht entsprechend zu würdigen. 9.2 Der orthopädische Bericht vom 6. Mai 2014 (BVGer act. 9, Beilage 1) und der neurologische und psychiatrische Bericht vom 18. Februar 2014 (BVGer act. 9, Beilage 2) sind nicht geeignet, die vom RAD angegebene Arbeitsfähigkeit in Zweifel zu ziehen. Auffallend ist indessen, dass auch im neurologischen und psychiatrischen Bericht kein Schwindel oder eine Störung des Gleichgewichtssinns angegeben wurde. Dies spricht für die vom RAD vertretene Auffassung, wonach sich diese Symptome im An- schluss an die Hospitalisierung im Oktober 2012 schnell gebessert und stabilisiert haben (act. 53). Bezüglich des psychiatrischen Befunds ist mit der IV-Stelle nicht von einer Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auszuge- hen (BVGer act. 11). 10. Was den Diabetes mellitus und die Adipositas permagna anbelangt, ist Folgendes festzuhalten: 10.1 Der Hausarzt, Dr. med. C._______, nannte im Arztbericht vom 26. November 2012 unter anderem einen Diabetes mellitus Typ II als Ursa- che für die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit (act. 19, Seite 2; Zu- ckerkrankheit, die nicht zwingend mit Insulin behandelt werden muss). Er codierte dieses Leiden nach dem ICD-Klassifikationssystem unter E 11.90 G, womit nach gesicherter Diagnose die nicht entgleiste Krankheitsvari- ante ohne Komplikationen gemeint ist. Nach der Rechtsprechung ist da- von auszugehen, dass mit einem adäquat behandelten, gut eingestellten Diabetes mellitus in der Regel keine Arbeitsunfähigkeit verbunden ist (vgl. Urteile des EVG I 22/05 vom 6. Juni 2006 E. 5.1, I 432/05 vom 13. März 2006 E. 2.2 und I 797/04 vom 20. April 2005 E. 2.2). Anders als bei ei- nem entgleisten Diabetes, der eine dauernde Arbeitsunfähigkeit bewirken kann, ergibt sich eine Einschränkung hier allenfalls aus dem Risiko einer
C-853/2014 Seite 23 plötzlichen Unterzuckerung, weshalb gewisse Berufe wegen Fremd- oder Eigengefährdung, wie der Arbeit an Maschinen, mit Fahrzeugen oder sonstigem hohem Gefahrenpotential nicht als geeignet erscheinen. Das gilt auch für Tätigkeiten, bei denen sich der Diabetiker nicht um seine Stoffwechselkontrolle kümmern kann (vgl. Urteil des EVG I 94/06 vom 23. August 2006 E. 3.4). Diesem Risikoprofil hat die Vorinstanz indes mit der entsprechenden Auswahl der leichten Verweistätigkeiten, die in der angefochtenen Verfügung (act. 51) erwähnten werden, Rechnung getra- gen. Im Ergebnis bleibt die Zuckerkrankheit im vorliegenden Fall ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätig- keit. 10.2 Adipositas bewirkt grundsätzlich keine zu Rentenleistungen berech- tigende Invalidität, wenn sie nicht körperliche oder geistige Schäden ver- ursacht und nicht die Folge von solchen Schäden ist. Liegen diese Vor- aussetzungen nicht vor, muss sie unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten des Einzelfalles dennoch als invalidisierend betrachtet werden, wenn sie weder durch geeignete Behandlung noch durch zumut- bare Gewichtsabnahme auf ein Mass reduziert werden kann, bei wel- chem das Übergewicht in Verbindung mit allfälligen Folgeschäden keine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit bzw. der Betätigung im bisherigen Aufgabenbereich zur Folge hat (vgl. Urteile des BGer 9C_48/2009 vom 1. Oktober 2009 E. 2.3, 8C_74/2008 vom 22. August 2008 E. 2.2 mit Hinweis und I 745/06 vom 21. März 2007 E. 3.1). 10.3 Vorliegend ist aktenkundig, dass während des Aufenthalts in der Re- haklinik vom 18. Juli 2012 bis zum 8. August 2012 unter kohlenhydratar- mer Kost eine deutliche Gewichtsreduktion von sieben Kilogramm er- reicht werden konnte (act. 24, Seite 11). Der Beschwerdeführer zeigte sich damals motiviert, durch Fortführung einer kohlenhydratreduzierten und fettarmen Ernährung in Kombination mit einem Ausdauerbewegungs- training zur weiteren Verbesserung seiner Erkrankung beizutragen. Eine Gewichtsabnahme auf ein gesundheitsverträgliches Mass wäre demnach mittels geeigneter Behandlung denkbar und zumutbar, weshalb es sich hierbei nicht um ein invalidisierendes Geschehen handeln kann. Die lang- jährig bestehende Adipositas permagna wurde im Übrigen auch vom All- gemeinmediziner Dr. med. C._______ sowohl im Bericht vom 14. Sep- tember 2011 (act. 8, Seite 1) als auch im Bericht vom 26. November 2012 (act. 19, Seite 2) unter die Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeits- fähigkeit eingereiht.
C-853/2014 Seite 24 11. Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsscha- dens. Die Vorinstanz ist beim Beschwerdeführer (Jahrgang 1952), der im Verfügungszeitpunkt bereits 61 Jahre alt war, von der Verwertbarkeit sei- nes verbleibenden Leistungsvermögens ausgegangen, ohne dass vor- gängig eingehendere Abklärungen stattgefunden hätten. 11.1 Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfrem- der Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zu- sammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Restarbeits- fähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungslast nicht mehr zumutbar ist. Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Restarbeitsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet (Urteil des EVG I 831/05 vom 21. August 2006 E. 4.1.1 mit Hinweisen). Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das ver- bliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, son- dern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch die Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabun- gen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder die An- wendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (vgl. die Urteile des BGer 9C_153/2011 vom 22. März 2012 E. 3.1 und 9C_918/2008 vom 28. Mai 2009 E. 4.2.2 mit Hinweisen). 11.2 Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgegli- chenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht zuletzt auch davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht. Die im gesamten Bereich des Sozialversicherungsrechts geltende Schadenminderungspflicht und die daraus abgeleitete Selbsteingliede- rungslast (vgl. BGE 113 V 22 E. 4a S. 28 mit Hinweisen; Urteil des BGer 9C_916/2010 vom 20. Juni 2011 E. 2.2) gebieten grundsätzlich, die Frage nach der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit möglichst früh zu beant- worten (Urteil des BGer 9C_272/2014 vom 30. Juli 2014). Bei der Beurtei- lung der Frage nach der Verwertbarkeit ist auf den Zeitpunkt abzustellen haben, in dem die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbsfähig-
C-853/2014 Seite 25 keit feststeht. Die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit steht fest, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuver- lässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (BGE 138 V 457 E. 3.3 f). Im vorliegenden Fall stand das zumutbare Leistungsprofil mit dem Austritt aus der Rehaklinik zuverlässig fest (act. 24). Der massgebende Zeitpunkt ist damit der 8. August 2012. Damals war der Beschwerdeführer sechzig und ein halbes Jahr alt. Wie von der IV-Stelle zutreffend geltend gemacht wird, verblieb bis zur ordentlichen Pensionierung eine Erwerbsdauer von immerhin viereinhalb Jahren. 11.3 Das trotz einer gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf den ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind (vgl. dazu im Einzelnen SVR 2008 IV Nr. 62 S. 203, 9C_830/2007 E. 5.1). Beim ausgeglichenen Arbeitsmarkt handelt es sich um einen theoreti- schen und abstrakten Begriff, der dazu dient, den Leistungsanspruch der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzu- grenzen. Der Begriff umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Stellenangebot und der Nachfrage. Andererseits bezeich- net er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur einen Fächer verschie- denster Tätigkeiten offen hält, und zwar sowohl bezüglich der dafür ver- langten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen als auch hin- sichtlich des körperlichen Einsatzes. Nach diesen Gesichtspunkten be- stimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre verbleibende Erwerbsfähigkeit zu verwerten. Für die Bemessung der In- validität ist nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Ar- beitskräften entsprechen würden (vgl. BGE 110 V 276 E. 4b; ZAK 1991 Seite 320 E. 3b und AHI 1998 S. 291 E. 2b). 11.4 Der Beschwerdeführer ist in einer leichten, wechselbelastenden Tä- tigkeit ohne Heben und Tragen über fünf Kilogramm und ohne Arbeiten über Schulterhöhe bloss zu 20 % eingeschränkt. Die Einschränkung er- gibt sich nachvollziehbar aufgrund der anhaltenden Schmerzsituation so- wie zur Berücksichtigung von vermehrten Positionswechseln und kurzen Arbeitsunterbrechungen. Als zumutbare Beschäftigungsmöglichkeiten fal- len insbesondere die von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung genannten Arbeiten wie beispielsweise Kontroll-, Sortier- und Überwa-
C-853/2014 Seite 26 chungstätigkeiten sowie einfache Lager- und Montagearbeiten in Betracht (BVGer act. 1, Beilage 1). Hierbei handelt es sich ausnahmslos um Tätig- keiten mit geringen Anforderungen, die ohne einen erheblichen Einarbei- tungsaufwand verrichtet werden können. Auf dem ausgeglichenen Ar- beitsmarkt steht einer Stellennachfrage ein offenes Angebot gegenüber. Insofern kann auch das fortgeschrittene Alter des Beschwerdeführers von 60 Jahren im massgeblichen Zeitpunkt nicht von ausschlaggebender Be- deutung sein, zumal die verbleibende Erwerbsdauer damals noch vier- einhalb Jahre betragen hat. Die vom Beschwerdeführer geltend gemach- te Chancenlosigkeit auf dem Stellenmarkt fällt nach dem Gesagten nicht in den Leistungsbereich der Invalidenversicherung. Unter den Bedingun- gen eines ausgeglichenen Stellenmarktes wurde auf Seiten der Vor- instanz zu Recht von der wirtschaftlichen Umsetzbarkeit des verbleiben- den Leistungsvermögens ausgegangen. 11.5 Beim Einkommensvergleich 2012 wurde auf die Lohnzahlen 2011 abgestellt, da die Nominallohnentwicklung 2012 noch nicht bekannt war (BVGer act. 1, Beilage 1), was nicht beanstandet wird. Das sogenannte Valideneinkommen von Fr. 115'251.- entspricht - einem entsprechenden Einwand des Beschwerdeführers zufolge - dem tatsächlichen Bruttoge- halt 2011 (act. 38, Seite 6), das der Beschwerdeführer erhielt, obwohl er seit der Schulteroperation vom 16. Februar 2012 effektiv keine Arbeits- leistung mehr erbrachte (act. 7). 2012 belief sich das Bruttogehalt derweil auf Fr. 114'532.-. Das Invalideneinkommen von Fr. 44'474.- basiert auf der schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statis- tik, Ausgabe 2010, Tabelle TA 1, Total Männer, Anforderungsniveau 4, was sachgerecht ist, nachdem der Beschwerdeführer keine neue ange- passte Tätigkeit aufgenommen hat. Die Arbeitsunfähigkeit von 20 %, die Teuerung und die betriebsübliche Arbeitszeit wurden von der Vorinstanz berücksichtigt. 11.6 Vom Invalideneinkommen wurde ein leidensbedingter Abzug von 10 % gewährt. Die Frage, ob ein behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter Leidensabzug vorzunehmen sei, ist eine Rechtsfrage, wäh- rend jene nach der Höhe des Abzuges eine typische Ermessensfrage darstellt (vgl. Urteil des BGer 8C_490/2011 vom 11. Januar 2012 E. 1.3). Das erstinstanzliche Gericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen. Es muss sich vielmehr auf Gegebenheiten abstützen können, die seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (vgl. BGE 137 V 71 E. 5.2). In Anbetracht der konkreten Umstände erscheint ein Abzug
C-853/2014 Seite 27 von 10 % insgesamt als angemessen. Auch das fortgeschrittene Alter des Beschwerdeführers von nahezu 62 Jahren im Verfügungszeitpunkt recht- fertigt keinen höheren Abzug. Eine Korrektur durch das Gericht drängt sich nicht auf. Wie die IV-Stelle zutreffend geltend macht, würde im Übri- gen selbst unter Berücksichtigung des geforderten Leidensabzug von 20 % oder eines Maximalabzugs von 25 % kein höherer Rentenanspruch resultieren. Deshalb erübrigen sich zusätzliche Ausführungen zum Lei- densabzug. 11.7 Der Einkommensvergleich in der angefochtenen Verfügung ist nicht zu beanstanden. Aufgrund des resultierenden Invaliditätsgrads von 61 % hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht eine Dreiviertelsrente mit Wirkung ab 1. Februar 2012 gewährt (BVGer act. 1, Beilage 1). Die Nachzahlung der Vorinstanz wurde im Übrigen auf ein Wartekonto ge- bucht, da das Meldeverfahren betreffend Überversicherung noch nicht abgeschlossen war. Es wurde eine separate Abrechnung für einen späte- ren Zeitpunkt in Aussicht gestellt. 12. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die angefochtene Verfü- gung gestützt auf die obigen Erwägungen als rechtmässig erweist, wes- halb die Beschwerde unbegründet und vollumfänglich abzuweisen ist. Die angefochtene Verfügung ist zu bestätigen. 13. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 400.- festgelegt und mit dem Kos- tenvorschuss des Beschwerdeführers in der gleichen Höhe verrechnet. Weder die obsiegende Vorinstanz noch der unterliegende Beschwerde- führer haben einen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] und Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
C-853/2014 Seite 28 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 400.- festgelegt und mit dem Kos- tenvorschuss des Beschwerdeführers in der gleichen Höhe verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr.______) – das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David Weiss Lukas Schobinger
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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