Abt ei l un g II I C-85 0 2 /20 0 7 {T 0 /2 } U r t e i l v o m 2 . O k t o b e r 2 0 0 8 Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Antonio Imoberdorf, Richter Blaise Vuille, Gerichtsschreiber Philipp Mäder. P._______, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Dr. Michel Heinzmann, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Be s e tzu n g Pa r te ie n Ge ge n s ta nd

C-85 0 2 /20 0 7 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (geb. 1977) ist nigerianischer Staatsangehöri- ger. Im April 2002 heiratete er in Nigeria eine Schweizer Bürgerin. Am 19. November 2002 reiste er in die Schweiz ein und erhielt gestützt auf die Bestimmungen über den Familiennachzug im Kanton Bern eine Aufenthaltsbewilligung, welche in der Folge regelmässig erneuert wur- de, letztmals mit Wirkung bis am 18. November 2007. B. Die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Schweizer Ehe- frau wurde am 15. Mai 2007 rechtskräftig geschieden. C. Am 10. Oktober 2007 unterbreitete der Migrationsdienst des Kantons Bern der Vorinstanz ein Gesuch um Zustimmung zur weiteren Verlän- gerung der Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der ehelichen Ge- meinschaft. D. D.aDie Vorinstanz teilte dem Beschwerdeführer in einem Schreiben vom 17. Oktober 2007 mit, sie erwäge, die Zustimmung zur Verlänge- rung der kantonalen Aufenthaltsbewilligung zu verweigern. Zum Zeit- punkt seiner Scheidung habe er sich noch nicht fünf Jahre in der Schweiz aufgehalten. Entsprechend bestehe kein Anspruch auf Verlän- gerung der Bewilligung. D.bDer Beschwerdeführer machte von dem ihm dazu eingeräumten Recht zur Stellungnahme Gebrauch und entgegnete in einem Schrei- ben vom 1. November 2007, seine Ehe habe mehr als fünf Jahre ge- dauert, weshalb grundsätzlich von einem Anspruch auf Verlängerung auszugehen sei. Dessen unbesehen erfülle er alle wesentlichen Vor- aussetzungen für die Erteilung der Bewilligung. Der kantonale Migrati- onsdienst sei - insbesondere in Berücksichtigung der Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage, seiner beruflichen Situation, seines Integrationsgra- des und seines persönlichen Verhaltens - zum gleichen Schluss ge- kommen und habe die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung empfohlen. Se ite 2

C-85 0 2 /20 0 7 E. Mit Verfügung vom 9. November 2007 verweigerte die Vorinstanz ihre Zustimmung zur Verlängerung der kantonalen Aufenthaltsbewilligung und wies den Beschwerdeführer unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 7. Januar 2008 aus der Schweiz weg. Die Verfügung wurde damit begründet, der ursprüngliche, privilegierende Zulassungsgrund sei weggefallen und der Beschwerdeführer könne keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung geltend machen. Zwar habe seine Ehe mit einer Schweizer Bürgerin tatsächlich länger als fünf Jahre gedauert. Die Begründung eines Anspruchs setze aber ei- nen ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren in der Schweiz voraus. Im Falle des Beschwerdeführers sei die Scheidung jedoch bereits viereinhalb Jahre nach Erteilung der Aufent- haltsbewilligung erfolgt. Kinder seien aus der Verbindung nicht hervor- gegangen und Hinweise auf die Existenz besonders intensiver, über das normale Mass hinausgehender Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur ergäben sich aus den Akten nicht. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer einen Eintrag im Schweizerischen Strafregister. Gründe schliesslich, die gegen einen Vollzug der Wegweisung sprä- chen, würden keine geltend gemacht und seien auch nicht ersichtlich. F. Mit Rechtsmitteleingabe vom 14. Dezember 2007 gelangte der Be- schwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragt, die vorgenannte Verfügung sei aufzuheben und die Zustimmung zur Ver- längerung der kantonalen Aufenthaltsbewilligung sei zu erteilen. Zur Begründung macht er u.a. geltend, seine persönlichen Verhältnisse wiesen Besonderheiten auf, die bisher noch nicht aktenkundig gewor- den, jedoch entscheidswesentlich seien. Seine Ehe sei zwar tatsäch- lich kinderlos geblieben. Er habe aber eine Beziehung zu einer andern Schweizerin gepflegt und mit dieser anfangs 2005 Zwillinge gezeugt. Die Kinder seien dann allerdings schon im Juli 2005 zu früh zur Welt gekommen und wenige Wochen später verstorben. An diesem trauma- tischen Erlebnis sei schliesslich auch die Beziehung zerbrochen. Er fühle sich seinen beiden verstorbenen Kindern sehr verbunden, besu- che regelmässig deren Grab und werde sie - bei sich bietender Gele- genheit - vor dem Zivilstandsamt noch förmlich als die seinigen aner- kennen. In beruflicher Hinsicht sei zu berücksichtigen, dass er stets gearbeitet habe - anfänglich über ein Temporärbüro, seit Herbst 2006 in einer Se ite 3

C-85 0 2 /20 0 7 Festanstellung - und nie von der Sozialhilfe unterstützt worden sei. In Anbetracht der Zufriedenheit des Arbeitgebers und seines Alters sei zudem davon auszugehen, dass er beruflich noch ein grosses Ent- wicklungspotenzial habe. Daneben sei er auch in persönlicher Hinsicht bestens integriert. Dafür spreche, dass er mit einer Schweizerin ver- heiratet gewesen sei, eine längere Beziehung mit einer anderen Schweizerin gehabt habe und Vater von zwei Schweizer Kindern ge- worden sei. Zudem verfüge er über einen grossen Freundeskreis, spreche gut deutsch und verstehe gar den hiesigen Dialekt. Er kenne die lokalen Gepflogenheiten, halte sich an die Regeln und habe keine Straftaten begangen. Beim Eintrag in das Strafregister handle sich um eine Verurteilung wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln im Zu- sammenhang mit einem Strassenverkehrsunfall (auf vereister Fahr- bahn). Einer solchen Verurteilung dürfe im vorliegenden Verfahren kei- ne grosse Bedeutung zugemessen werden. Er habe den Fehler einge- sehen und die Busse von Fr. 1'000.- bezahlt. Mit der Beschwerde wurden diverse Akten ediert, insbesondere die beiden frühgeborenen und verstorbenen Kinder, aber auch die darge- legten partnerschaftlichen und beruflichen Verhältnisse sowie den Strassenverkehrsunfall betreffend. Zum Beweis seiner guten Integration offerierte der Beschwerdeführer die Einvernahme diverser Zeugen. G. Mit Zwischenverfügung vom 28. Januar 2008 wies das Bundesverwal- tungsgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab. H. Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 7. Februar 2008 auf Abweisung der Beschwerde. Dabei argumentierte sie u.a., der Be- schwerdeführer könne aus seiner ausserehelichen Beziehung nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal es nicht zu einem Eheschluss ge- kommen und die Beziehung unterdessen beendet sei. Der Tod der bei- den gemeinsamen Kinder sei zweifellos ein tragisches Ereignis für die Eltern. Besuche am Grab der Kinder könne der Beschwerdeführer aber auch aus dem Ausland verwirklichen. I. Der Beschwerdeführer hält seinerseit in einer Replik vom 13. März Se ite 4

C-85 0 2 /20 0 7 2008 an seinem Antrag und dessen Begründung fest. Es sei realitäts- fremd anzunehmen, er könne Besuche am Grab seiner Kinder von Ni- geria aus organisieren. Er würde nicht über die notwendigen Mittel für solche regelmässigen Reisen verfügen und es sei fragwürdig, ob er überhaupt das notwendige Visum erhalten würde. J. Am 6. März 2008 (Postaufgabe) bzw. 19. März 2008 setzte der kanto- nale Migrationsdienst das Bundesverwaltungsgericht über eine Straf- anzeige gegen den Beschwerdeführer vom 22. Februar 2008 wegen Verdachts auf versuchte schwere Körperverletzung und Widerhandlun- gen gegen das Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951 (BetmG, SR 812.121) in Kenntnis und edierte einen aktuellen Strafregisteraus- zug, der nebst dem bereits erwähnten Strafmandat wegen grober Ver- letzung von Verkehrsregeln ein weiteres Strafmandat wegen Übertre- tung des BetmG und wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte enthält. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit einge- räumt, zu diesen neuen Erkenntnissen Stellung zu nehmen. K. In einer Eingabe vom 25. April 2008 wies der Beschwerdeführer unter Beilage des entsprechenden Beschlusses darauf hin, dass die Straf- verfolgung wegen einfacher, eventuell versuchter schwerer Körperver- letzung inzwischen aufgehoben wurde. Auf weitere Bemerkungen ver- zichtete er explizit. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1Am 1. Januar 2008 traten das neue Bundesgesetz vom 16. De- zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie die dazugehörigen Ausführungsverordnungen in Kraft (u.a. die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). 1.2 1.2.1Gemäss den Übergangsbestimmungen richtet sich das Verfah- ren nach dem neuen Recht (Art. 126 Abs. 2 AuG). Was den Rechts- schutz auf Bundesebene angeht, verweist das neue Recht auf die all- Se ite 5

C-85 0 2 /20 0 7 gemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege (Art. 112 Abs. 1 AuG). 1.2.2Verfügungen der Vorinstanz betreffend Zustimmung zur Verlän- gerung einer Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31, Art. 32 sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bun- desgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts an- deres bestimmt. 1.2.3Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfü- gung zur Beschwerde legitimiert; auf die frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff. VwVG). 1.3 1.3.1Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Ver- letzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Miss- brauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den gel- tend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Ent- scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publ. Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003). Unter Vorbehalt des Verbots echter Rückwirkung können die Übergangsbestimmungen des zum Zeitpunkt des Entscheids in Kraft stehenden Rechts für gewisse Sachverhalte die Nachwirkung des alten Rechts vorsehen. Gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG bleibt auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten des AuG eingereicht worden sind, das bisherige (materielle) Recht anwendbar. 1.3.2Da das der Beschwerde zugrunde liegende Gesuch um Verlän- gerung der Aufenthaltsbewilligung im Jahre 2007 eingereicht wurde, erfolgt die Beurteilung nach dem alten Recht. Einschlägig sind dem- nach das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Nie- derlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121, zum vollständigen Quel- Se ite 6

C-85 0 2 /20 0 7 lennachweis vgl. Ziff. I des Anhangs zum AuG) sowie die gestützt dar- auf erlassenen Durchführungsvorschriften (Art. 25 ANAG); insbeson- dere die Verordnung vom 20. April 1983 über das Zustimmungsverfah- ren im Ausländerrecht (Zustimmungsverordnung; AS 1983 535, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Art. 91 Ziff. 2 VZAE) und die Ver- ordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Aus- länder (Begrenzungsverordnung, BVO; AS 1986 1791, zum vollständi- gen Quellennachweis vgl. Art. 91 Ziff. 5 VZAE). 2. 2.1Die Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltsbewilligungen fällt grundsätzlich in die Zuständigkeit der Kantone. Vorbehalten bleibt die Zustimmung des BFM, wenn das Ausländerrecht eine solche für not- wendig erklärt (Art. 18 ANAG). Gemäss Art. 1 Abs. 1 Zustimmungsver- ordnung ist die Zustimmung erforderlich, wenn bestimmte Gruppen von Ausländern im Interesse der Koordination der Praxis auf Wei- sungsebene der Zustimmungspflicht unterstellt werden (Bst. a), wenn der Ausländer keine gültigen und anerkannten heimatlichen Ausweis- papiere besitzt und in der Schweiz weder als Flüchtling noch als Staa- tenloser anerkannt ist (Bst. b) oder wenn das BFM die Unterbreitung zur Zustimmung im Einzelfall verlangt (Bst. c). 2.2Im vorliegenden Fall geht es um die Verlängerung der Aufenthalts- bewilligung eines nigerianischen Staatsangehörigen, dessen ursprüng- licher Zulassungsgrund (Ehe mit einer Schweizer Bürgerin) durch Scheidung weggefallen ist. Die Zustimmungsbedürftigkeit des kantona- len Verlängerungsentscheids ergibt sich deshalb aus Art. 1 Abs. 1 Bst. a Zustimmungsverordnung in Verbindung mit den Weisungen und Erläuterungen des BFM über Einreise, Aufenthalt und Arbeitsmarkt (ANAG-Weisungen, 3. Aufl., Bern 2006). Die ANAG-Weisungen sehen in Ziff. 132.4 Bst. e vor, dass die Verlängerung der Aufenthaltsbewilli- gung eines Ausländers oder einer Ausländerin nach Scheidung vom schweizerischen Ehegatten oder nach dessen Tod der Vorinstanz zur Zustimmung zu unterbreiten ist, falls der Ausländer oder die Auslände- rin nicht aus einem Mitgliedstaat der EFTA oder der EU stammt. 3. Über die Erteilung oder Verweigerung der Zustimmung entscheidet das BFM im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland nach pflichtgemässem Ermessen (Art. 4 ANAG). Eine Bindung an die kantonale Beurteilung besteht nicht; ein befürworten- Se ite 7

C-85 0 2 /20 0 7 der Antrag der kantonalen Ausländerbehörde stellt eine Voraussetzung dafür dar, dass das BFM über die Frage der Zustimmung überhaupt befindet. Das Gesagte gilt selbst dann, wenn auf kantonaler Ebene ein Gericht auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung er- kannt hat (vgl. grundlegend BGE 127 II 49 E. 3 S. 51 ff; ferner Ent- scheid des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements [EJPD] vom 15. April 2005 E. 12, publ. in: Verwaltungspraxis der Bundesbe- hörden [VPB] 69.76). 4. 4.1Ein Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbe- willigung besteht nur dann, wenn sich der Ausländer oder seine in der Schweiz lebenden Angehörigen auf eine Sondernorm des Bundes- rechts oder eines Staatsvertrages berufen können (BGE 130 II 388 E. 1.1 S. 389 f. mit Hinweisen). 4.2Aufgrund seiner Heirat mit einer Schweizer Bürgerin verfügte der Beschwerdeführer ursprünglich über einen gesetzlichen Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (Art. 7 Abs. 1 Satz 1 ANAG). Mit der Scheidung ist dieser Anspruch erloschen. Da die Ehe nach weniger als fünf Jahren Aufenthalt in der Schweiz aufge- löst wurde, ist dem Beschwerdeführer kein vom Bestand der Ehe un- abhängiger Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung nach Art. 7 Abs. 1 Satz 2 ANAG erwachsen (vgl. BGE 130 II 49 E. 3.2.3 S. 54 f., 128 II 145 E. 1.1.4 und 1.1.5 S. 149 f. mit Hinweisen). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers würde sich an die- sem Ergebnis auch unter der Herrschaft des am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen neuen Ausländergesetzes nichts ändern, besteht doch gemäss diesem nach Auflösung der Ehe ein Anspruch des Ehe- gatten auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nur dann weiter, wenn (unter anderem) die Ehegatten mindestens drei Jahre zusam- mengewohnt haben (vgl. Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG i.V.m. Art. 42 Abs. 1 AuG). Gemäss seiner eigenen Darstellung (Schreiben vom 22. Juli 2006 an die städtische Fremdenpolizei Bern) haben sich der Be- schwerdeführer und seine Schweizerische Ehefrau allerdings schon im August 2004 voneinander getrennt; also etwa 20 Monate nach Aufnah- me der ehelichen Gemeinschaft in der Schweiz. Im Übrigen musste dem Beschwerdeführer spätestens im Herbst 2005 (nachdem die kan- tonale Migrationsbehörde eine weitere Verlängerung der Aufenthalts- bewilligung ausdrücklich vom Ergebnis besonderer Abklärungen ab- Se ite 8

C-85 0 2 /20 0 7 hängig gemacht hatte) klar sein, dass eine solche Verlängerung auch unter der Geltung des ANAG nicht einzig an den formellen Bestand der Ehe anknüpft (vgl. BGE 130 II 113 E. 4.2 S. 117). 4.3Der Beschwerdeführer macht geltend, dass sich in der Schweiz das Grab seiner beiden kurz nach der Geburt verstorbenen Kinder be- findet. Diesen fühle er sich sehr verbunden, weshalb er regelmässig deren Grabstätte besuche. Als weitere Anspruchsnormen kommen deshalb Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) sowie Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos- senschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) in Betracht, die beide ein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gewährleisten. Art. 8 Ziff. 1 EMRK (und der inhaltlich weitgehend deckungsgleiche Art. 13 Abs. 1 BV) schützen das effektive Familienleben. Darauf kann sich der Ausländer berufen, der nahe Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz hat, soweit die familiäre Beziehung intakt ist und tatsächlich gelebt wird (so die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichts; vgl. statt vieler BGE 129 II 193 E. 5.3.1 S. 211 mit Hinweisen). Auch wenn einzelne Gesichtspunkte familiärer Beziehun- gen - namentlich erbrechtliche Ansprüche - über den Tod eines Ange- hörigen hinaus wirken, trifft dies für das Anwesenheitsrecht des über- lebenden ausländischen Familienangehörigen im Land des Verstorbe- nen nicht zu. Ein effektives Familienleben im Sinne der Menschen- rechtskonvention endet in jedem Fall spätestens mit dem Tod (vgl. BGE 120 Ib 16 E. 3a S. 21 bezüglich des verstorbenen Ehegatten). Der Beschwerdeführer kann sich somit im Zusammenhang mit den verstorbenen Kindern nicht auf den Familienschutz der Menschen- rechtskonvention (bzw. der entsprechenden Verfassungsnorm) beru- fen. Es stellt sich damit höchstens die Frage, ob die Garantie auf Achtung des Privatlebens dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltsanspruch verschaffen könnte. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt diesem Recht in ausländerrechtlichen Fällen zwar grundsätz- lich eine selbständige Auffangfunktion gegenüber dem engeren, das Familienleben betreffenden Schutzbereich zu; das Bundesgericht hat diesbezüglich allerdings festgehalten, dass es hierfür besonders inten- siver, über eine normale Integration hinausgehender privater Bindun- gen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. entsprechender ver- Se ite 9

C-85 0 2 /20 0 7 tiefter sozialer Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäusli- chen Bereich bedürfe (BGE 130 II 281 E. 3.2.1 S. 286 mit Hinweisen); erforderlich sei "eine perfekte Integration, eine eigentliche Verwurzelung in der Schweiz in dem Sinn, dass die Lebensgestaltung anderswo, insbesondere im Heimatland, praktisch unmöglich erscheint" (Urteil des Bundesgerichts 1C_425/2007 vom 13. November 2007 E. 2.1.2). Beim Beschwerde- führer sind aber keine solchermassen ausserordentlichen Verhältnisse

  • die ohnehin nur in Ausnahmefällen denkbar sind - ersichtlich. Die gel- tend gemachte starke Verbundenheit zu den verstorbenen Kindern und damit verbunden das Bedürfnis, jederzeit deren Grabstätte besuchen zu können, genügt den aufgezeigten strengen Anforderungen nicht. Der Beschwerdeführer wird durch den angefochtenen Entscheid dem- nach nicht in einem solchen Masse in seinem Privatleben beeinträch- tigt, dass er sich insofern auf Art. 8 EMRK (bzw. auf Art. 13 Abs. 1 BV) berufen könnte. 4.4Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder aus dem geltenden Landesrecht noch aus staatsvertraglichen Bestimmungen einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung herleiten kann.

Bei dieser Rechtslage liegt der Entscheid über die Zustimmung im pflichtgemässen Ermessen der Behörde. Allerdings impliziert bereits der Begriff der "pflichtgemässen Ermessensausübung", dass auch bei der Ausfüllung der Ermessensspielräume rechtliche Schranken zu beachten sind. Vorliegend steht der Grundsatz der Verhältnismässig- keit von Verwaltungsakten im Vordergrund. Unter diesem Gesichts- punkt der Verhältnismässigkeit ist eine wertende Abwägung vorzuneh- men zwischen dem (nachfolgend zu erörternden) öffentlichen Inter- esse an der Verweigerung der Zustimmung einerseits und den durch die Verweigerung beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits (vgl. statt vieler ULRICH HÄFELIN / GEORG MÜLLER / FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich und St. Gallen 2006, S. 127 f.). 6. 6.1Die Schweiz verfolgt zur Verwirklichung der in Art. 1 BVO formu- lierten migrationspolitischen Ziele eine restriktive Linie gegenüber er- werbstätigen ausländischen Personen aus dem Nicht-EU/EFTA-Raum (nachfolgend: Drittstaatenangehörige). Die Umsetzung dieser Politik Se it e 10

C-85 0 2 /20 0 7 findet ihren Ausdruck in den strengen regulatorischen Zulassungsbe- schränkungen der Begrenzungsverordnung, denen erwerbstätige Dritt- staatenangehörige namentlich in Gestalt hoher Anforderungen an die berufliche Qualifikation (Art. 8 BVO) und der Höchstzahlen (Art. 12 BVO) unterworfen sind. Das erhebliche Gewicht des öffentlichen Inter- esses an der Durchsetzung der restriktiven Einwanderungspolitik ge- genüber Drittstaatenangehörigen zeigt sich aber auch daran, dass hu- manitäre Aspekte erst dann Bedeutung erlangen, wenn die Betroffen- heit des Einzelnen die Grenze zum schwerwiegenden persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 13 Bst. f BVO überschreitet (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-1649/2007 vom 9. September 2008 E. 7.2 und C-1872/2007 vom 20. September 2007 E. 4.1). 6.2Zwar unterstehen Ehegatten von Schweizer Staatsangehörigen nicht den Höchstzahlen der Begrenzungsverordnung; die Verlängerung einer im Rahmen des Familiennachzugs in der Schweiz gewährten Aufenthaltsbewilligung hängt demnach nicht von der Erfüllung der strengen Zulassungskriterien im Rahmen der bestehenden Kontingen- te oder der Voraussetzung zur Ausnahme von der zahlenmässigen Be- grenzung aufgrund eines persönlichen Härtefalls ab (vgl. Art. 12 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Bst. c und Art. 38 BVO). Es ist aber nach dem bisher Gesagten ein vergleichsweise strenger Massstab an- gebracht, wenn es zu beurteilen gilt, ob nach Wegfall des Privilegie- rungsgrundes private Interessen bestehen, denen gegenüber das öf- fentliche Interesse an der Durchsetzung der restriktiven Migrationspoli- tik zurückzustehen hat. Dementsprechend geht das Bundesverwal- tungsgericht davon aus, dass die Verlängerung der Aufenthaltsbewilli- gung nach Auflösung der Ehe in erster Linie ein Instrument zur Ver- meidung von Härtefällen darstellt (vgl. Urteile des Bundesverwaltungs- gerichts C-4302/2007 vom 20. Dezember 2007 E. 4.1 und C-497/2006 vom 21. April 2008 E. 6.1 jeweils mit Hinweisen). 6.3Bei der Prüfung der Frage, ob die auf dem Spiele stehenden pri- vaten Interessen eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung recht- fertigen, ist zu untersuchen, inwieweit der ausländischen Person in persönlicher, wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht zugemutet werden kann, den Aufenthalt in der Schweiz aufzugeben, in ihre Heimat zu- rückzukehren und dort zu leben. Zu diesem Zweck ist ihre zukünftige Situation im Ausland den persönlichen Verhältnissen in der Schweiz gegenüberzustellen. Darüber ist nach Massgabe der gesamten Um- stände des Einzelfalles zu befinden. Dazu gehören allgemeine, von Se it e 11

C-85 0 2 /20 0 7 der Ehe unabhängige Elemente, wie die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, der Grad der sozialen und wirtschaftlichen Integration in die hiesigen Verhältnisse, das Alter und der gesundheitliche Zustand, so- weit Kinder vorhanden sind, deren Alter und schulische Integration, die Unterkunft und die Reintegrationsmöglichkeiten in der Heimat, aber auch ehespezifische Elemente, wie die Dauer der ehelichen Gemein- schaft und die Umstände derer Auflösung. Dabei ist besonders zu be- rücksichtigen, wenn der ausländischen Person eine Weiterführung der ehelichen Beziehung nicht länger zugemutet werden konnte, nament- lich weil sie Opfer von Misshandlungen geworden war (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-4302/2007 vom 20. Dezember 2007 E. 4.2 und C-497/2006 vom 21. April 2008 E. 6.2.1 jeweils mit Hinwei- sen; ferner Ziff. 654 ANAG-Weisungen). 6.4Die notwendige Schwere der Betroffenheit in den persönlichen Verhältnissen ist mit Blick auf die Regelung des Art. 7 Abs. 1 ANAG zu beurteilen, der ausländischen Ehegatten nach fünf Jahren Ehe auf schweizerischem Territorium einen vom weiteren Bestand der Ehe un- abhängigen Anspruch auf Aufenthalt vermittelt. Vor dem Erreichen die- ser zeitlichen Grenze kommt es entscheidend darauf an, welche Be- deutung den ehespezifischen Elementen im konkreten Einzelfall zu- kommt, das heisst der Dauer der Ehe in der Schweiz und den Umstän- den ihrer Auflösung sowie danach, ob namentlich der ausländische Ehegatte ehelicher Gewalt ausgesetzt war und ob aus der Verbindung gemeinsame Kinder hervorgegangen sind. Je mehr diese Elemente ins Gewicht fallen, um so eher wird man von einer hinreichend schweren Betroffenheit ausgehen können. Umgekehrt rechtfertigt sich ein umso strengerer Massstab, als die Härte nicht gerade aus den obengenann- ten ehespezifischen Elementen abgeleitet werden kann (vgl. dazu Ur- teil des Bundesverwaltungsgerichts C-1872/2007 vom 20. September 2007 E. 4.3; Urteil des Bundesgerichts 2A.212/2004 vom 10. Dezem- ber 2004 E. 4.4; ferner Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-567/2006 vom 22. Juli 2008 und C-7331/2007 vom 9. Mai 2008 im Zusammenhang mit der Auflösung der Ehe durch Tod des schweizeri- schen Ehegatten; vgl. schliesslich die abgestufte Regelung in Art. 50 AuG). 7. 7.1Der Beschwerdeführer hatte im April 2002 in Nigeria eine Schwei- zer Bürgerin geheiratet, reiste in der Folge im November 2002 in die Schweiz ein und lebt seither hier. Bis zur Scheidung im Mai 2007 hatte Se it e 12

C-85 0 2 /20 0 7 die Ehe formell zwar gut fünf Jahre Bestand. Die eheliche Gemein- schaft wurde indessen im August 2004 und damit bereits nach weniger als zwei Jahren im gemeinsamen Haushalt endgültig aufgegeben. Zu- dem blieb die Ehe kinderlos. In einer solchen Konstellation rechtfertigt sich schon bei tadellosem Verhalten des Betroffenen ein vergleichs- weiser strenger Massstab, wenn es zu beurteilen gilt, ob private Inter- essen an der weiteren ausländerrechtlichen Zulassung gegen das öf- fentliche Interesse an der Durchsetzung einer restriktiven Migrations- politik aufzukommen vermögen (vgl. etwa Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts C-546/2006 vom 14. August 2008 E. 9 mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall sprechen auch spezifisch präventivpolizeiliche Gründe gegen einen weiteren Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz (vgl. unten Ziff. 7.2.2). Dementsprechend hohe Anforderungen sind an die private Interessenlage des Beschwerdeführers zu stellen. 7.2 7.2.1Der Beschwerdeführer hält sich seit gut fünfeinhalb Jahren in der Schweiz auf. Seit seiner Einreise war er nie auf Sozialhilfe ange- wiesen und meist erwerbstätig - zumindest teilzeitlich; als Raumpfle- ger, Hilfsarbeiter und im Gastgewerbe, seit Juni 2006 als Betriebsmit- arbeiter in einer Grossmetzgerei. Seine Anstellungen erfolgten jeweils über Temporärarbeitsvermittlungsbüros, seit Oktober 2006 befindet er sich in einer Festanstellung. Sein aktueller Arbeitgeber ist offenbar sehr zufrieden mit ihm. Diesbezüglich beruft sich der Beschwerdefüh- rer denn auch auf eine nennenswerte berufliche Entwicklung, wobei aufgrund seinen jungen Alters noch ein grosses Entwicklungspotenzial bestehe. Aufgrund der vorhandenen Informationen ist jedoch nicht da- von auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine auf die aktuelle Tä- tigkeit ausgerichtete Ausbildung absolviert hat. Deshalb ist er als Mit- arbeiter ohne besondere Qualifikation einzustufen. Entgegen seinen Vorbringen war der Beschwerdeführer auch nicht immer erwerbstätig. Im Antrag zur Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung im Herbst 2003 hielt er selbst fest, momentan keiner Erwerbstätigkeit nachzuge- hen, sondern eine Schule zu besuchen. Und gemäss einem Schreiben des zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) vom 4. Mai 2006 an den kantonalen Migrationsdienst war der Beschwerde- führer von Dezember 2005 bis zur Klärung der Frage der Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung im Juni 2006 arbeitslos. Insofern kann nicht von einer besonderen beruflichen Integration ausgegangen wer- den, die ihrerseits auf eine fortgeschrittene Verwurzelung in der Schweiz schliessen liesse. Se it e 13

C-85 0 2 /20 0 7 7.2.2Auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachte soziale Inte- gration weist keine Besonderheiten auf, die zu seinen Gunsten zu be- rücksichtigen wären. Er mag zwar über fortgeschrittene Sprachkennt- nisse verfügen, einen Freundeskreis haben und mit den Lebensge- wohnheiten vertraut sein. Nach einem mehrjährigen Aufenthalt ver- steht sich das allerdings von selbst. Was den Umstand betrifft, dass er mit einer Schweizer Bürgerin verheiratet war, mit einer andern Schwei- zer Bürgerin eine partnerschaftliche Beziehung pflegte und aus letzte- rer zwei (allerdings verstorbene) Kinder hervorgingen, welche eben- falls das Schweizer Bürgerrecht hatten, so können darin nicht schon per se Elemente einer besonders integrativen Leistung erblickt wer- den. Hauptsächlich aber ist darauf hinzuweisen, dass der Grad der sozialen Integration vor allem in der Respektierung der rechtsstaatlichen Ord- nung zum Ausdruck kommt (vgl. etwa - auch wenn nicht eo ipso an- wendbar - Art. 4 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern [VIntA, SR 142.205]). In dieser Hinsicht gibt das Verhalten des Beschwerdeführers zu be- rechtigten Zweifeln Anlass. Dabei kann dahin gestellt bleiben, wie die Verurteilung wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln mit Unfallfol- ge (Strafmandat vom 12. Juni 2006) für sich allein zu werten wäre. Tat- sache ist, dass der Beschwerdeführer auch eine Verurteilung wegen Übertretung des BetmG und wegen Gewalt und Drohung gegen Be- hörden und Beamte erwirkt hat (Strafmandat vom 17. Oktober 2007). Zu den Umständen dieser Delinquenz hat er sich - trotz entsprechen- der Einladung durch den Instruktionsrichter - nicht geäussert. Eben- falls nicht geäussert hat er sich zu den Umständen, die am 22. Febru- ar 2008 zur Anzeige wegen Verdachts auf einfache, eventuell versuch- te schwere Körperverletzung und wegen Widerhandlungen gegen das BetmG geführt haben. Zwar trifft zu (wie der Bescherdeführer in seiner Stellungnahme vom 25. April 2008 einwendet und auch belegt), dass die Strafverfolgung wegen einfacher, eventuell versuchter schwerer Körperverletzung aufgehoben wurde. Dies, weil bei der vermeintlich Geschädigten (einer 17-jährigen Schülerin, die in Anwesenheit des Beschwerdeführers durch Hilferufe auf sich aufmerksam gemacht hat- te) offenbar Prellungen und Schürfungen, jedoch keine schweren Ver- letzungen festgestellt werden konnten, sie die Aussagen zu den Ge- schehnissen verweigerte, die Aussagen einer Zeugin zu ungenau wa- ren und auch kein Strafantrag wegen Tätlichkeiten oder einfacher Kör- perverletzung gestellt worden war. Mit dem gleichen Beschluss wurde Se it e 14

C-85 0 2 /20 0 7 aber die Strafverfolgung eröffnet in Bezug auf den Verdacht der Über- tretung des BetmG. Dass sich der Beschwerdeführer im vorliegenden Rechtsmittelverfah- ren nicht inhaltlich zu dem gegen ihn ergangenen zweiten Strafmandat und dem eingestellten bzw. eröffneten Strafmandatsverfahren äussert, spricht eindeutig gegen ihn. Unter den gegebenen Umständen kann das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer antizipierten Beweiswürdigung auf die Befragung der vom Beschwerdeführer genannten Auskunftspersonen verzichten. Was die beantragte Parteibefragung betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer sowohl von der Vorinstanz als auch vom Bun- desverwaltungsgericht die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt wurde und dieser sein Recht auch wahrgenommen hat. Inwiefern eine Parteibefragung neue Erkenntnisse bringen soll, wird nicht weiter dar- gelegt (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. statt vieler BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148 und BGE 130 ll 169 nicht publizierte E. 2.1). 7.2.3Aus vorstehenden Erwägungen ergibt sich ohne weiteres, dass weder in wirtschaftlicher noch in sozialer Hinsicht von einer besonders geglückten, fortgeschrittenen Integration ausgegangen werden kann. 7.3 Der Beschwerdeführer legt besonderen Wert auf den Umstand, dass sich das Grab seiner beiden frühgeborenen Kinder in der Schweiz befindet. Dies kann allerdings selbst unter dem Aspekt der geltend gemachten besonderen Härte nicht dazu führen, dass von ganz spezifischen persönlichen Interessen auszugehen wäre, denen nur durch eine dauernde Anwesenheit und damit durch die Verlänge- rung der Aufenthaltsbewilligung gerecht werden könnte. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf die für allfällige Besuche zu überwindende grosse geografische Distanz, hohe Reisekosten und sonstige Unwäg- barkeiten vermag daran nichts zu ändern. 7.4Der Beschwerdeführer - nunmehr 31-jährig - hat den grössten Teil seines bisherigen Lebens in Nigeria verbracht und er dürfte aufgrund seiner Herkunft, seines Alters, seiner Gesundheit, seiner beruflichen Erfahrung - so war er gemäss den Angaben im Einreisegesuch vom 10. Mai 2002 im Heimatland berufstätig - sowie der in der Schweiz ge- machten Erfahrungen und erworbenen Sprachkenntnisse über intakte Lebensperspektiven in seiner Heimat verfügen. Die dazu wünschbaren sozialen Kontakte müssten noch vorhanden oder zumindest reaktivier- Se it e 15

C-85 0 2 /20 0 7 bar sein. Gegenteiliges ist nicht ersichtlich und wird solchermassen vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. 8. Die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an der weiteren fremdenpolizeilichen Regelung seines Aufenthalts in der Schweiz müs- sen unter den gegebenen Umständen gegenüber dem öffentlichen In- teresse an der Durchsetzung der restriktiven Migrationspolitik gegen- über Personen aus dem Nicht-EFTA/EU-Raum zurückstehen. Die Ver- weigerung der Zustimmung durch die Vorinstanz ist nicht zu beanstan- den. 9. Aus der Rechtmässigkeit der Zustimmungsverweigerung folgt, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 12 Abs. 3 ANAG aus der Schweiz wegweisen durfte, und es bliebe zu prüfen, ob dem Vollzug der Wegweisung Hinderungsgründe im Sinne von Art. 14a ANAG entgegenstehen. Da solche Vollzugshindernisse weder geltend gemacht werden noch sich aus den Akten ergeben, ist die angefochte- ne Verfügung auch unter diesem Gesichtspunkt zu Recht ergangen. 10. Aus vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung Bundesrecht nicht verletzt hat. Der rechtser- hebliche Sachverhalt wurde richtig und vollständig festgestellt und die Vorinstanz hat das ihr zustehende Ermessen pflichtgemäss und zutref- fend ausgeübt (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 11. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfah- renskosten sind auf Fr. 700.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). 12. In der vorliegenden Angelegenheit ist das Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 2 und 4 des Bundesge- richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [SR 173.110]). (Dispositiv S. 17) Se it e 16

C-85 0 2 /20 0 7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet. 3. Dieses Urteil geht an: -den Beschwerdeführer (Einschreiben) -die Vorinstanz (Akten 1 962 397 retour) -den Migrationsdienst des Kantons Bern (ad Dossier 7291634) Der vorsitzende Richter:Der Gerichtsschreiber: Andreas TrommerPhilipp Mäder Versand: Se it e 17

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Entscheidungsdatum
02.10.2008
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026