B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-8470/2010
U r t e i l v o m 1 7 . S e p t e m b e r 2 0 1 3 Besetzung
Richter Stefan Mesmer (Vorsitz), Richter Vito Valenti, Richter Beat Weber, Richter Francesco Parrino, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Gerichtsschreiber Matthias Burri-Küng.
Parteien
A._______, Beschwerdeführerin,
gegen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Zweigstelle Deutschschweiz, Erlenring 2, Postfach 664, 6343 Rotkreuz, Vorinstanz.
Gegenstand
BVG, Beiträge, Gebührenauflage, Verfügung vom 3. Dezember 2010.
C-8470/2010 Seite 2 Sachverhalt: A. Am 23. Oktober 2006 verfügte die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nach- folgend Auffangeinrichtung oder Vorinstanz) den zwangsweisen An- schluss von A._____, Inhaberin der gleichnamigen Einzelfirma (nach- folgend Arbeitgeberin oder Beschwerdeführerin), rückwirkend per 1. Mai 2003 (act. 6). Gegen diese Verfügung erhob die Arbeitgeberin am 1. De- zember 2006 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer). Am 14. Dezember 2006 zog die Auffangeinrichtung die Ziffer 3 der Verfü- gung vom 23. Oktober 2006 zwecks Korrektur der darin aufgeführten Namen von Mitarbeiterinnen in Wiedererwägung (act. 8 ff.). Mit Verfügung vom 16. Februar 2007 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, die Be- schwerde gegen die Verfügung vom 23. Oktober 2006 sei verspätet er- folgt. Die Wiedererwägungsverfügung vom 14. Dezember 2006 sei unan- gefochten in Rechtskraft erwachsen. Das Beschwerdeverfahren wurde zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben (Abschreibungsverfügung C-2476/2006 vom 16. Februar 2007; act. 11). B. Am 24. Mai 2007 leitete die Auffangeinrichtung die Betreibung für ausste- hende Beiträge gemäss dem Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) über Fr. 1'631.- nebst 5% Zins seit dem 22. Mai 2007 sowie Mahn- und Inkassokosten ein (act. 18). Gegen den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. X.________ vom 29. Mai 2007 erhob die Arbeitgeberin am 8. Juni 2007 Rechtsvorschlag (act. 20). In der Folge stellte die Auffangeinrichtung offenbar erneut ein Betrei- bungsbegehren, das allerdings nicht aktenkundig ist (vgl. allerdings act. 28 zur Betreibung Nr. Y.). Mit Beitragsverfügung vom 16. Oktober 2007 wies die Auffangeinrichtung die Arbeitgeberin an, den Betrag von Fr. 1'607.15 nebst Zins von 5% seit 21. August 2007, Fr. 150.- Mahn- und Inkassokosten sowie Fr. 77.- Betreibungskosten zu bezahlen. Überdies wurden der Arbeitgeberin Ver- fügungskosten von Fr. 450.- sowie Verwaltungskosten von Fr. 75.- aufer- legt (act. 28). Am 12. Dezember 2007 stellte die Auffangeinrichtung beim Bezirksgericht B. ein Rechtsöffnungsbegehren (betreffend Zahlungsbefehl Nr.
C-8470/2010 Seite 3 Y.; act. 30). Mit Verfügung vom 30. Januar 2008 wurde das Ge- such um definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. Y._______ abge- wiesen. Es wurde festgehalten, die Auffangeinrichtung habe es unterlas- sen, den urkundlichen Beweis für die Zustellung der Verfügung vom 16. Oktober 2007 zu erbringen. Die Verfügung sei aus diesem Grund nicht vollstreckbar (act. 33). C. Am 31. Januar 2009 stellte die Auffangeinrichtung der Arbeitgeberin den Betrag von Fr. 1'490.15 mit dem Vermerk "Nicht bezahlter Restbetrag Vorperiode" in Rechnung (act. 42). Eine weitere Rechnung mit Vermerk "Nicht bezahlter Restbetrag Vorperiode" über Fr. 3'822.45 wurde am 28. Februar 2009 ausgestellt (act. 43). Am 31. Dezember 2009 folgte eine Rechnung für "Personalmutationen Vorperiode" über Fr. 399.20 (act. 46). Am 25. November 2010 setzte die Auffangeinrichtung ausstehende Bei- träge von total Fr. 5'261.80 (offenbar reduzierte sie den am 31. Januar 2009 in Rechnung gestellten Betrag von Fr. 1'490.15 auf Fr. 1'040.15) nebst Zins zu 5% sowie Mahn- und Inkassokosten in Betreibung (act. 48). Gegen den Zahlungsbefehl vom 25. November 2010 in der Betreibung Nr. Z. erhob die Arbeitgeberin am 29. November 2010 Rechts- vorschlag (act. 49). In ihrer Beitragsverfügung vom 3. Dezember 2010 stellte die Auffangein- richtung fest, dass die Beitragszahlungen nach wie vor ausstünden. Ihre Forderung setze sich wie folgt zusammen: Fr. 1'040.15 fällig seit 31. Ja- nuar 2009, Fr. 3'822.45 fällig seit 28. Februar 2009, Fr. 399.20 fällig seit 31. Dezember 2009, zuzüglich 5% Zins seit Fälligkeit der jeweiligen For- derung, Mahn- und Inkassokosten von Fr. 650.- sowie Betreibungsgebüh- ren von Fr. 70.-. Sie hob den Rechtsvorschlag im Umfang von insgesamt Fr. 5'981.80 zuzüglich 5% Sollzins auf. Die Kosten der Verfügung von Fr. 450.- auferlegte sie der Arbeitgeberin (act. 50). D. Gegen die Beitragsverfügung vom 3. Dezember 2010 erhob die Arbeitge- berin am 8. Dezember 2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Beitragsverfügung (BVGer act. 1). Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, sie habe die Beiträge immer pünktlich bezahlt. Es sei für sie nicht nachvoll- ziehbar, wie sich die Ausstände im Detail zusammensetzten. Obwohl am 16. Februar 2007 vom Bundesverwaltungsgericht eine Abschreibungsver- fügung erlassen worden sei und bezüglich einer zweiten Forderung die
C-8470/2010 Seite 4 Rechtsöffnung vom Bezirksgericht B.________ verweigert worden sei, fordere die Auffangeinrichtung diese alten Ausstände immer wieder ein. E. Nach zweimal erstreckter Frist, liess sich die Vorinstanz am 21. März 2011 vernehmen (BVGer act. 11). Sie beantragte, die Be- schwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be- schwerdeführerin abzuweisen. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, mit Rechnungen vom 31. Januar 2009 und 28. Februar 2009 seien der Beschwerdeführe- rin sämtliche ausstehenden Beiträge in Rechnung gestellt worden. Die erneute Rechnungsstellung sei aufgrund einer Systemumstellung erfolgt. Die neuen Rechnungen würden sämtliche alten Rechnungen ersetzen. Zudem seien der Beschwerdeführerin am 31. Dezember 2009 die Beiträ- ge für das 4. Quartal 2009 in Rechnung gestellt worden. Die Beitragsrechnungen, welche Grundlage der Beitragsverfügung bil- deten, basierten zum Teil auf falschen Zahlen. Um den korrekten For- derungsbetrag zu ermitteln, rechtfertige sich daher eine Neuberechnung der BVG-Beiträge. Aufgrund der Lohnbescheinigungen der Sozialver- sicherungsanstalt C.________ seien für die Jahre 2003 bis 2009 Prämien von total Fr. 14'028.40 geschuldet. Hinzuzurechnen seien Kosten und Ge- bühren von Fr. 2'309.-. Somit schulde ihr die Beschwerdeführerin insge- samt Fr. 16'337.40. Hiervon seien die bisher geleisteten Zahlungen von Fr. 11'133.80 abzuziehen, so dass die Restforderung Fr. 5'203.60 betra- ge. Die Beitragsverfügung und die Beseitigung des Rechtsvorschlags für den Betrag von Fr. 5'203.60 zuzüglich Zinsen sowie Betreibungskosten von Fr. 70.- seien somit zu Recht erfolgt. F. In ihrer Replik vom 25. April 2011 beantragte die Beschwerdeführerin er- gänzend die Löschung der Betreibungen Nrn. X., Y.________ und Z. aus dem Betreibungsregister. Des Weiteren machte sie geltend, die Verfügung vom 14. Dezember 2006 sei ihr erst am 1. Juni 2007 zugestellt worden. Sie habe somit keine Möglichkeit gehabt, gegen diese Verfügung zu vorzugehen (BVGer act. 13). G. Mit Duplik vom 1. Juni 2011 beantragte die Vorinstanz die teilweise Gut- heissung der Beschwerde im Umfang von Fr. 708.20. Im Übrigen sei die
C-8470/2010 Seite 5 Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Zur Begründung führte sie ergänzend aus, die Rechnung vom 31. Januar 2009 betreffe nicht die Beiträge für das 1. Quartal 2009. Vielmehr handle es sich dabei um einen ausstehenden Saldo aus der Vorperiode (BVGer act. 15). H. Innert der gesetzten Frist reichte die Beschwerdeführerin keine weitere Stellungnahme ein. I. Auf die Ausführungen der Parteien und die vorgelegten Beweismittel ist – soweit erforderlich – in den folgenden Erwägungen näher einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozess- voraussetzungen erfüllt sind und auf eine Beschwerde einzutreten ist (BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen). 1.1 Anfechtungsgegenstand und damit Grenze der Überprüfungsbefugnis im Beschwerdeverfahren werden grundsätzlich durch die Verfügung im Verwaltungsverfahren bestimmt (BGE 133 II 30; BGE 122 V 36 E. 2a). Vorliegend bildet die Beitragsverfügung der Vorinstanz inkl. Aufhebung des Rechtsvorschlags vom 3. Dezember 2010 das Anfechtungsobjekt. Diese stellt eine Verfügung nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (Verwaltungsverfahrens- gesetz, VwVG, SR 172.021) dar. Das Bundesverwaltungsgericht ist zu- ständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist (Art. 31, 32 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 172.32). Zulässig sind Beschwer- den gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Die Auf- fangeinrichtung ist eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. h VGG, zumal diese im Bereich der beruflichen Vorsorge öffentliche Aufgaben des Bun- des erfüllt (vgl. Art. 60 BVG). Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der vorlie- genden Beschwerde vom 8. Dezember 2010 zuständig.
C-8470/2010 Seite 6 1.2 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teil- genommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat an dessen Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Inte- resse (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Sie ist daher zur Beschwerde legitimiert. 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 VwVG), und die Beschwerdeführerin hat den ein- verlangten Kostenvorschuss (BVGer act. 15) innert der gesetzten Frist bezahlt. Auf die Beschwerde ist daher grundsätzlich einzutreten. 1.4 Nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet in- dessen die Wiedererwägungsverfügung vom 14. Dezember 2006, zumal diese Verfügung gemäss Abschreibungsverfügung des Bundesverwal- tungsgerichts C-2476/2006 vom 16. Februar 2007 in Rechtskraft erwach- sen ist (vgl. act. 11). Soweit die Beschwerdeführerin rügt, sie habe die Wiedererwägungsverfügung vom 14. Dezember 2006 erst am 1. Juni 2007 erhalten, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 2. 2.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich ge- mäss Art. 37 VGG grundsätzlich nach dem VwVG, soweit das VGG oder Spezialgesetze keine abweichende Regelung enthalten. Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfah- rensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2) – unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Übergangsbestimmungen. 2.2 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts- sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3, BGE 134 V 315 E. 1.2). 2.3 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliess- lich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG). 2.4 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be- gehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Be-
C-8470/2010 Seite 7 schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut- heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be- gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212, vgl. BGE 128 II 145 E. 1.2.2, BGE 127 II 264 E. 1b). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin bemängelt, dass die Vorinstanz trotz der ab- geschlossenen Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht sowie vor Be- zirksgericht B._______ immer wieder alte Ausstände in Rechnung stelle. Sinngemäss macht die Beschwerdeführerin damit in erster Linie geltend, die vorliegend zu beurteilende Verfügung verletze den Grundsatz ne bis in idem, wonach eine bereits endgültig beurteilte Streitsache nicht zum Gegenstand eines neuen Verfahrens gemacht werden kann und eine nochmalige Überprüfung derselben Forderung nicht zulässig ist (vgl. etwa die Urteile des Bundesgerichts 5A_696/2012 vom 23. Januar 2013 E. 4.1 mit Hinweisen, und des BVGer B-5092/2007 vom 21. Juli 2009 E. 2.1). Zudem beruft sich die Beschwerdeführerin damit sinngemäss auf die Ver- jährung der geltend gemachten Ansprüche. 3.2 Die von der Beschwerdeführerin sinngemäss vertretene Auffassung, aufgrund der vorangegangenen Verfahren vor dem Bundesverwaltungs- gericht und dem Bezirksgericht B._______ könnten "alte Ausstände" nicht mehr von ihr gefordert werden, trifft nicht zu. 3.2.1 Weder im vorangegangenen Beschwerdeverfahren vor dem Bun- desverwaltungsgericht noch im Rechtsöffnungsverfahren vor dem Be- zirksgericht B._______ wurde materiell über Bestand und Höhe der "alten Ausstände" befunden. Das am 16. Februar 2007 abgeschriebene bun- desverwaltungsgerichtliche Verfahren betraf ausschliesslich den mit Ver- fügung vom 23. Oktober 2006 angeordneten Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung. Gegenstand dieses Verfahrens war somit die grund- sätzliche Pflicht der Beschwerdeführerin, als Arbeitgeberin für die BVG- Versicherung ihrer Arbeitnehmer/innen besorgt zu sein – und nicht kon- krete Beitragsforderungen der Vorinstanz. 3.2.2 Sodann wurde das Gesuch der Vorinstanz um definitive Rechtsöff- nung vom Bezirksgericht B.________ nicht wegen Tilgung oder Verjäh- rung der Beitragsforderungen (vgl. Art. 81 Abs. 1 des Bundesgesetztes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]) abgewiesen. Vielmehr scheiterte die definitive Rechtsöffnung am mangelnden Nach-
C-8470/2010 Seite 8 weis der Zustellung der Verfügung vom 16. Oktober 2007, also aus for- mellen Gründen. Über Bestand und Höhe der Beitrags- und Gebühren- forderungen der Vorinstanz hat das Gericht nicht entschieden, so dass der Grundsatz ne bis in idem einer nochmaligen Geltendmachung und gerichtlichen Überprüfung nicht entgegen steht. Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass die Vorinstanz die Verfügung vom 16. Oktober 2007 der Beschwerdeführerin nach Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs erneut zugestellt hätte. Ob die Verfügung vom 16. Oktober 2007 in Rechtskraft erwachsen ist – was grundsätzlich den Erlass einer neuen Verfügung über denselben Gegenstand hindern könn- te (vgl. BGE 125 V 398 E. 1) – kann vorliegend jedoch offen bleiben. In- dem die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung vom 3. Dezember 2010 eine neue rückwirkende Beitragsberechnung vorgenommen hat, hat sie faktisch sämtliche vorangegangenen Beitragsverfügungen wiederer- wägungsweise aufgehoben und mit der Verfügung vom 3. Dezember 2010 ersetzt – was angesichts der zweifellosen Fehlerhaftigkeit des vor- angegangenen erstinstanzlichen Verfahrens und damit der Verfügung (fehlender Nachweis der Zustellung) nicht zu beanstanden ist. 3.3 Des Weiteren ist die 5-jährige Verjährungsfrist für die Geltend- machung der BVG-Beiträge nach Art. 41 Abs. 2 BVG i.V.m. Art. 129 ff. des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) (OR, SR 220) vorliegend gewahrt. Die Verjährungsfrist begann (für Beitrags- forderungen gegenüber der Beschwerdeführerin) frühestens mit Erlass der Anschlussverfügung vom 14. Dezember 2006 zu laufen. Die mit der angefochtenen Verfügung eingeforderten Beiträge und Gebühren sind am 15. November 2010 – also weniger als 5 Jahre nach frühestem Beginn der Verjährungsfrist – in Betreibung gesetzt worden (vgl. zur Verjäh- rungsunterbrechung Art. 135 Ziff. 2 OR). Die zu beurteilenden Beitrags- forderungen waren somit im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 3. Dezember 2010 noch nicht verjährt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_655/2008 vom 2. September 2009 E. 4 ff.). 3.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz grundsätzlich be- rechtigt war, die von der Beschwerdeführerin als "alte Ausstände" be- zeichneten Beiträge einzufordern.
C-8470/2010 Seite 9 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, es sei nicht nachvollziehbar, wie sich die Beitragsforderung der Vorinstanz im Detail zusammensetze. Sinngemäss macht damit die Beschwerdeführerin eine Verletzung der Pflicht der Vorinstanz zur Begründung der angefochtenen Verfügung vom 3. Dezember 2010 geltend. 4.2 Bei der in Art. 35 VwVG festgehaltenen Begründungspflicht handelt es sich um einen Teilgehalt des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; vgl. ULRICH HÄFELIN/ WALTER HAL- LER/HELEN KELLER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl., Zürich 2012, Rz. 838). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung soll die Begründungspflicht verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und es dem Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl er als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen we- nigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Be- hörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständli- chen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Ge- sichtspunkte beschränken (BGE I 3/05 vom 17. Juni 2005 E. 3.1.3 mit Hinweisen, BGE 124 V 180 E. 1a, BGE 118 V 56 E. 5b). 4.3 Zur Begründung der Beitragsforderung hat sich die Vorinstanz darauf beschränkt, drei Faktura-Nummern sowie die entsprechenden Rech- nungsbeträge aufzulisten (act. 50). Materiellrechtliche Überlegungen und Berechnungen zur Begründung ihrer Forderung hat sie nicht dargelegt. Hinzu kommt, dass die fakturierten Rechnungen vom 31. Januar 2009, 28. Februar 2009 und 31. Dezember 2009 keine detaillierten Angaben über die Zusammensetzung der Beitragsforderung liefern. Nicht nachvoll- ziehbar ist zudem die Reduktion der Beitragsrechnung vom 31. Januar 2009 um Fr. 450.- auf Fr. 1'040.15 (vgl. act. 50). Ferner sind die Rech- nungen widersprüchlich: einerseits beziehen sie sich auf aktuelle Abrech- nungsperioden, andererseits werden sie jedoch als Prämienausstände ("Nicht bezahlter Restbetrag Vorperiode") bezeichnet (vgl. act. 42, 43, 46). Unter diesen Umständen erscheint es nachvollziehbar, dass die Be- schwerdeführerin die Zusammensetzung der Beitragsforderung gemäss der angefochtenen Verfügung nicht nachvollziehen konnte.
C-8470/2010 Seite 10 4.4 Es ist offensichtlich, dass die Begründung der angefochtenen Verfü- gung den verfassungs- und gesetzesrechtlichen Anforderungen in keiner Weise genügt. Die Vorinstanz hat die ihr obliegende Begründungspflicht und damit den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt. 4.5 Sodann kam das Bundesverwaltungsgericht in seinem (noch nicht rechtskräftigen) Grundsatzurteil C-3802/2012 vom 17. Juli 2013 (E. 9) zum Schluss, dass sich das Rechtsöffnungsverfahren vor der Vorinstanz prozessual auf Art. 251 Bst. a ZPO (summarisches Verfahren) stütze. Aus Art. 253 ZPO gehe hervor, dass das Gericht dem Gesuchsgegner Gele- genheit geben müsse, mündlich oder schriftlich Stellung zu nehmen, falls das Gesuch nicht offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegrün- det erscheine. Auch Art. 84 Abs. 2 SchKG halte ausdrücklich fest, dass das Gericht sofort nach Eingang des (Rechtsöffnungs-) Gesuchs dem Be- triebenen Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben müsse. Da eine formelle Einladung zur Stellungnahme unter den Schutz von Art. 29 Abs. 2 BV falle, stelle eine unterbliebene formelle Ein- ladung zur Stellungnahme eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Vorliegend hat die Vorinstanz es in ihrer Rolle als "Rechtsöffnungsrich- terin" im Sinn von Art. 60 Abs. 2 bis SchKG versäumt, der Beschwerdefüh- rerin vor Beseitigung des Rechtsvorschlags mit der angefochtenen Verfü- gung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Vorinstanz hat auch damit den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör ver- letzt. 4.6 Nach ständiger Praxis kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt werden, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äus- sern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines allfälligen Mangels soll aber die Ausnahme blei- ben (BGE I 193/04 vom 14. Juli 2006, BGE 126 V 130 E. 2b). Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 116 V 182 E. 3d; zum Ganzen ausführlich Ur- teil des EVG vom 14. Juli 2006, I 193/04).
C-8470/2010 Seite 11 Diese Voraussetzungen für die Heilung der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sind vorliegend erfüllt. Das Bundesverwaltungsge- richt entscheidet als Beschwerdeinstanz mit voller Kognition. Sodann hat die Vorinstanz die Beitragsforderung im Rahmen des Beschwerdeverfah- rens näher begründet (vgl. insb. BVGer act. 11 [Vernehmlassung vom 21. März 2011]). Die Beschwerdeführerin hatte während des Beschwerdever- fahrens Gelegenheit, die nachträglich einlässlich begründete Beitragsfor- derung zu überprüfen und substantiiert zu bestreiten. Es kann daher mit Blick auf die Verfahrensdauer davon ausgegangen werden, dass ihr Inte- resse an einem raschen Abschluss des Verfahrens überwiegt, zumal vor- liegend die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zum Neuentscheid einen prozessualen Leerlauf darstellen würde. Die Verletzung des recht- lichen Gehörs im vorinstanzlichen Verfahren ist ausnahmsweise als ge- heilt zu betrachten. 5. Gemäss Art. 60 Abs. 2 bis BVG kann die Auffangeinrichtung zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Abs. 2 Bst. a (Zwangsanschluss) und Bst. b (An- schluss von Arbeitgebern auf deren Begehren) sowie Art. 12 Abs. 2 BVG (Beiträge, Zinsen und Schadenersatz im Zusammenhang mit Leistungen vor dem Anschluss) Verfügungen erlassen, welche vollstreckbaren Urtei- len im Sinne von Art. 80 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) gleichgestellt sind. Gleiches auch für gewisse der Auffangeinrichtung in diesem Zusammen- hang entstehenden Kosten und Gebühren (vgl. etwa HANS-ULRICH STAUFFER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zur beruflichen Vorsorge, Zürich/Basel/Genf 2006, S. 148 f. zu Art. 60 BVG). Zu Recht wird denn auch nicht bestritten, dass die Vorinstanz befugt war, in der angefochtenen Verfügung nicht bloss einen Sachentscheid über die Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Zahlung der Beiträge, Kosten und Gebühren sowie Zinsen zu fällen, sondern gleichzeitig auch als Rechtsöffnungsinstanz über die Aufhebung des Rechtsvorschlags zu be- finden (vgl. BGE 119 V 329 E. 2b mit Hinweisen). Umstritten und im folgenden zu prüfen ist dagegen der Bestand und die Höhe der Beitragsforderungen und der auferlegten Kosten und Gebüh- ren. 5.1 Gemäss Art. 66 Abs. 2 BVG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 der Ver- ordnung vom 28. August 1985 über die Ansprüche der Auffangeinrichtung
C-8470/2010 Seite 12 der beruflichen Vorsorge (SR 831.434, nachfolgend: Verordnung Auf- fangeinrichtung) sowie Art. 4 der Anschlussbedingungen, welche einen in- tegrierenden Bestandteil der Anschlussverfügung darstellen, hat der Ar- beitgeber der Auffangeinrichtung die Beiträge für alle dem BVG unterstell- ten Arbeitnehmer von dem Zeitpunkt an zu entrichten, von dem an er bei einer Vorsorgeeinrichtung hätte angeschlossen sein müssen. 5.2 Grundsätzlich der obligatorischen Versicherung des BVG unterstellt sind die bei der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) versicherten Arbeitnehmer (vgl. Art. 1a und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]), die das 17. Altersjahr überschritten haben (ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahrs für die Risiken Tod und Inva- lidität, ab 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahrs auch für das Al- ter, [Art. 7 Abs. 1 BVG]) und bei einem Arbeitgeber den in Art. 7 BVG festgelegten Mindestlohn beziehen. Gemäss Art. 7 Abs. 2 BVG entspricht der massgebende Mindestlohn für die Unterstellung unter die BVG-Pflicht dem massgebenden Lohn gemäss AHVG, wobei der Bundesrat Abwei- chungen zulassen kann. Nach Art. 9 BVG kann er zudem die in Art. 7 Abs. 1 und 2 BVG erwähnten Grenzbeträge den Erhöhungen der einfa- chen minimalen Altersrente der AHV anpassen. Von dieser Möglichkeit hat der Bundesrat im Rahmen der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV2, SR 831.441.1) Gebrauch gemacht. Arbeitnehmende, die das 17. Altersjahr überschritten haben, unterstan- den somit bei Erreichen der folgenden Jahreslöhne der obligatorischen Versicherung: Fr. 25'320.- für die Jahre 2003 und 2004, Fr. 19'350.- für die Jahre 2005 und 2006, Fr. 19'890.- für die Jahre 2007 und 2008, Fr. 20'520.- für das Jahr 2009 (Art. 2 Abs. 1 BVG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 BVG und den jeweils gültig gewesenen Fassungen von Art. 5 BVV2). Zur Ermittlung der Unterstellungspflicht nach Art. 7 Abs. 1 BVG wie auch zur Berechnung der Beiträge an die berufliche Vorsorge ist der mass- gebende Lohn nach AHVG heranzuziehen (Art. 7 Abs. 2 BVG). Die Vor- instanz ist demnach an die Lohnbescheinigungen der Ausgleichskasse gebunden und hat darauf abzustellen (vgl. BGE 115 1b 37 E. 3c-d). Massgebender Jahreslohn ist jener Lohn, den ein Arbeitnehmer bei ganz- jähriger Beschäftigung erzielen würde (Art. 7 BVG).
C-8470/2010 Seite 13 Ausgenommen von der obligatorischen Versicherung sind u.a. Arbeit- nehmende mit einem befristeten Arbeitsverhältnis von höchstens drei Monaten sowie Arbeitnehmende, die nebenberuflich tätig sind und bereits für eine hauptberufliche Erwerbstätigkeit obligatorisch versichert sind oder im Hauptberuf eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 1j Abs. 1 Bst. b und c BVV2). 5.3 In ihrer Vernehmlassung hat die Vorinstanz eine detaillierte Aufstel- lung der im Zeitraum 2003 bis 2009 obligatorisch versicherten Arbeitneh- merinnen der Beschwerdeführerin gemäss der dargestellten Regelung (E. 5.1 f. hiervor) erstellt. Zur Ermittlung der Unterstellungspflicht hat sie sich an die Lohnbescheinigungen der Ausgleichskasse gehalten, wobei die Lohnsummen der Arbeitnehmerinnen die in den entsprechenden Jahren unterjährig beschäftigt waren, korrekt auf eine ganzjährige Beschäfti- gungsdauer hochgerechnet wurden (act. BVGer 11). Auf dieser Grund- lage ermittelte die Vorinstanz folgende obligatorisch versicherten Arbeit- nehmerinnen: D.________ (in den Jahren 2004 bis 2007), E.________ (im Jahr 2003 für die Risiken Tod und Invalidität nicht jedoch Alter, vgl. Art. 7 Abs. 1 BVG), F.________ (in den Jahren 2005 bis 2009), G._______ (2005 bis 2006) und H.________ (2003 bis 2004). Sie alle er- zielten Jahreslöhne über den in Art. 2 Abs. 1 BVG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 BVG und den jeweils gültig gewesenen Fassungen von Art. 5 BVV2 lie- genden Grenzbeträgen. 5.4 Sodann ist den Akten nicht zu entnehmen, dass bei vorgenannten Ar- beitnehmerinnen im massgebenden Zeitraum eine Ausnahme von der Unterstellungspflicht nach Art. 1j Abs. 1 Bst. b und c BVV2 vorgelegen hätte. Dass die Arbeitnehmerinnen H.________ und D._______ – wie die Beschwerdeführerin noch während des Verwaltungsverfahrens vorge- bracht hat (vgl. act. 17) – hinsichtlich vorgenannter Bestimmung nicht der obligatorischen Versicherung zu unterstellen seien, erweist sich als nicht stichhaltig, zumal die Beschwerdeführerin weder damals noch während des Beschwerdeverfahrens entsprechende Beweismittel beibringen konn- te. 6. 6.1 Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die Beiträge für die BVG-pflichtigen Arbeitnehmerinnen korrekt ermittelt hat. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die angefochtene Verfügung anlässlich der Vernehm- lassung zumindest implizit lite pendente in Wiedererwägung gezogen hat (vgl. Art. 58 Abs. 1 VwVG). Die in der Vernehmlassung vorgenommene
C-8470/2010 Seite 14 Neuberechnung der Beiträge und Kosten abzüglich der bereits geleiste- ten Beiträge ersetzt somit die der angefochtenen Verfügung zugrunde lie- gende Berechnung. Nachfolgend ist daher die Beitragsberechnung der Vorinstanz gemäss der Vernehmlassung vom 21. März 2011 (vgl. BVGer act. 11) zu überprüfen. 6.2 6.2.1 Zu versichern ist nur ein Teil des jeweiligen Jahreslohns, und zwar in den Jahren
C-8470/2010 Seite 15 6.2.3 Für Frauen galten gemäss den vorliegend anwendbaren Beitrags- ordnungen der Stiftung Auffangeinrichtung folgende Beitragsansätze:
Im Jahr 2005: Dauer Jahreslohn massg. Jahreslohn Koordinationsabzug Koordinierter Lohn Alter Beitragssatz Beitrag 2005 12 M. 24'461.- 24'461.- 22'575.- 3'225.- (min. Ansatz) 38 20% 645.-
Im Jahr 2006: Dauer Jahreslohn massg. Jahreslohn Koordinationsabzug Koordinierter Lohn Alter Beitragssatz Beitrag 2006 12 M. 27'225.- 27'225.- 22'575.- 4'650.- 39 20% 930.-
C-8470/2010 Seite 16 Im Jahr 2007: Dauer Jahreslohn massg. Jahreslohn Koordinationsabzug Koordinierter Lohn Alter Beitragssatz Beitrag 2007 5 M. 12'000.- 28'800.- 23'205.- 5'595.- 40 20% 466.25
Das Total der Beiträge für die die Arbeitnehmerin D.________ beläuft sich somit auf Fr. 2'352.80. 6.3.2 Für die Arbeitnehmerin E.________ (Jahrgang 1983) ergeben sich ge- mäss den nachstehenden Berechnungen folgende Beiträge: Im Jahr 2003: Dauer Jahreslohn massg. Jahreslohn Koordinationsabzug Koordinierter Lohn Alter Beitragssatz Beitrag 2003 5 M. 14'098.- 33'835.20.- 25'320.- 8'515.- 20 5% 177.40
Die Beiträge für die Arbeitnehmerin E.________ betragen somit insge- samt Fr. 177.40. 6.3.3 Nachstehende Berechnungen ergeben für die Arbeitnehmerin F._______ (Jahrgang 1953) in den Jahren 2005 bis 2009 folgende Beiträge: Im Jahr 2005: Dauer Jahreslohn massg. Jahreslohn Koordinationsabzug Koordinierter Lohn Alter Beitragssatz Beitrag 2005 6 M. 14'937.- 29'874.- 22'575.- 7'299.- 52 26.5% 967.10
Im Jahr 2006: Dauer Jahreslohn massg. Jahreslohn Koordinationsabzug Koordinierter Lohn Alter Beitragssatz Beitrag 2006 12 M. 31'200.- 31'200.- 22'575.- 8'625.- 53 26.5% 2'285.65
C-8470/2010 Seite 17 Im Jahr 2007: Dauer Jahreslohn massg. Jahreslohn Koordinationsabzug Koordinierter Lohn Alter Beitragssatz Beitrag 2007 12 M. 31'200. 31'200.- 23'205.- 7'995- 54 26.5% 2'118.70
Im Jahr 2008: Dauer Jahreslohn massg. Jahreslohn Koordinationsabzug Koordinierter Lohn Alter Beitragssatz Beitrag 2008 12 M. 33'600.- 33'600.- 23'205.- 10'395.- 55 24.3% 2'526.-
Im Jahr 2009: Dauer Jahreslohn massg. Jahreslohn Koordinationsabzug Koordinierter Lohn Alter Beitragssatz Beitrag 2009 5 M. 14'083.35.- 33'800.05 23'940.- 9'860.05 56 24.3% 998.35.-
Das Total der Beiträge für die Arbeitnehmerin F.________ beläuft sich somit auf Fr. 8'895.80. 6.3.4 Gemäss den nachstehenden Berechnungen ergeben sich für die Arbeit- nehmerin G.________ (Jahrgang 1953) in den Jahren 2005 bis 2006 fol- gende Beiträge: Im Jahr 2005: Dauer Jahreslohn massg. Jahreslohn Koordinationsabzug Koordinierter Lohn Alter Beitragssatz Beitrag 2005 8 M. 15'212.- 22'818.- 22'575.- 3'225.- (min. Ansatz) 52 26.5% 569.75
Im Jahr 2006: Dauer Jahreslohn massg. Jahreslohn Koordinationsabzug Koordinierter Lohn Alter Beitragssatz Beitrag 2006 5 M. 11'040.- 26'496.- 22'575.- 3'921.- 53 26.5% 432.95
C-8470/2010 Seite 18 Das Total der Beiträge für die Arbeitnehmerin G.________ beläuft sich somit auf Fr. 1'002.70. 6.3.5 Gemäss den nachstehenden Berechnungen ergeben sich für die Arbeit- nehmerin H._______ (Jahrgang 1972) in den Jahren 2003 bis 2004 fol- gende Beiträge: Im Jahr 2003 Dauer Jahreslohn massg. Jahreslohn Koordinationsabzug Koordinierter Lohn Alter Beitragssatz Beitrag 2003 3 M. 9'067.- 36'268.- 25'320.- 10'948.- 31 14.3% 391.40
Im Jahr 2004: Dauer Jahreslohn massg. Jahreslohn Koordinationsabzug Koordinierter Lohn Alter Beitragssatz Beitrag 2004 5 M. 15'268.- 36'643.20 25'320.- 11'323.20 32 18.6% 877.55
Das Total der Beiträge für die Arbeitnehmerin H._______ beläuft sich so- mit auf Fr. 1'268.95. 6.4 Zusammengefasst ergeben sich für sämtliche BVG-pflichtigen Arbeit- nehmerinnen Beiträge von total Fr. 13'697.65 (2'352.80 + 177.40 + 8'895.80 + 1'002.70 + 1'268.95). Demgegenüber hat die Vorinstanz Beiträge von total Fr. 14'028.40 be- rechnet (BVGer act. 11). Die Differenz zwischen der vom Gericht vorge- nommenen Beitragsberechnung und der Beitragsberechnung der Vorin- stanz ist darauf zurückzuführen, dass letztere unter Berücksichtigung der jährlichen Verzinsung der Altersguthaben sowie deren Verzinsung ab Austrittsdatum bis Ende Kalenderjahr zum jeweils anwendbaren Mindest- zinssatz erfolgte (vgl. BVGer act. 11, Beilage 6). Beispielhaft kann dies dem Berechnungsblatt der Arbeitnehmerin D.________ entnommen wer- den (vgl. B-act. 11, Beilage 6). Die Altersgutschriften für die Jahre 2004 und 2005 betrugen Fr. 167.50 bzw. Fr. 322.50 und somit total Fr. 490.-. Die Differenz von Fr. 4.20 zum Altersguthaben per Ende 2005 von Fr. 494.20 gemäss Berechnungsblatt der Vorinstanz, entspricht der Ver-
C-8470/2010 Seite 19 zinsung des Altersguthabens per Ende 2004 zum Mindestzinssatz von 2.5% (2.5 x 167.5 / 100). Es drängt sich die bisher vom Bundesverwaltungsgericht noch nie beant- wortete Frage auf, ob die Vorinstanz berechtigt ist, die Zinsen auf den Al- tersguthaben im Rahmen der ausstehenden Beiträge bei der Beschwer- deführerin zu erheben. 6.5 Nach Art. 15 BVG i.V.m. Art. 11 Abs. 1 und Art. 12 BVV2 sind Alters- guthaben der obligatorischen Vorsorge jährlich zum jeweiligen Mindest- zinssatz zu verzinsen. Die Zinsgutschriften erfolgen auf der Höhe des Altersguthabens am Ende des Vorjahres. Die Altersgutschriften, die wäh- rend dem laufenden Jahr erfolgt sind, werden nach Art. 11 Abs. 2 BVV2 nicht verzinst. Während die Altersgutschriften im Rahmen der geschuldeten Beiträge beim Arbeitgeber erhoben werden, ist es Sache der Vorsorgeeinrichtung, die Altersguthaben zu verzinsen und die entsprechenden Zinsgutschriften dem Alterskonto der Arbeitnehmerinnen gutzuschreiben. Mithin sind die Zinsgutschriften auf den Altersguthaben grundsätzlich durch die Vor- sorgeeinrichtung zu finanzieren. Ausnahmsweise kann die Vorsorgeein- richtung Zusatzbeiträge zur Finanzierung der BVG-Mindestzinsgarantie erheben, um eine gesetzeswidrige Unterdeckung zu vermeiden (vgl. BGE 130 II 258 E. 3 ff.). Ein solcher Ausnahmefall ist vorliegend indessen nicht aktenkundig und wurde von der Vorinstanz auch nicht geltend gemacht. Es geht daher nicht an, dass die Zinsen auf den Altersgutschriften, die selbst dann von der Vorinstanz zu leisten gewesen wären, wenn die Be- schwerdeführerin ihre Beitragspflicht korrekt erfüllt hätte, nunmehr – ohne entsprechende Rechtsgrundlage – der Beschwerdeführerin angelastet werden. Den entgangenen (Mindest-)Zinsertrag kann die Vorinstanz im Falle eines Beitragszahlungsverzugs im Rahmen von Verzugszinsen geltend machen – was sie vorliegend durch die Geltendmachung eines Verzugszinses von 5% auch getan hat. Die Prämienberechnung der Vorinstanz enthält damit zusätzliche, versteckte Verzugszinsen, so dass die gesamte Verzugszins- forderung 5% übersteigt, ohne dass eine vertragliche, reglementarische oder gesetzliche Regelung dies erlauben würde (vgl. Art. 104 OR, dazu auch E. 8.2 hiernach). Einen grösseren Schaden, als ihr durch die Ver- zugszinsen vergütet wird, hat die Vorinstanz nie substantiiert geltend ge- macht, geschweige denn bewiesen (vgl. Art. 106 Abs. 1 OR i.V.m. Art. 8
C-8470/2010 Seite 20 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]). Bei der Berechnung der Beiträge kann die geltend gemachte Verzinsung der Altersguthaben zum jeweiligen Mindestzinssatz damit nicht berücksichtigt werden. 6.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich vorliegend die Beiträge für die BVG-pflichtigen Arbeitnehmerinnen insgesamt auf Fr. 13'697.65 belaufen. Die Beschwerdeführerin hat der Vorinstanz unbestrittenermas- sen bereits Beitragszahlungen von total Fr. 11'133.80 geleistet (vgl. BVGer act. 11, Beilage 7 [3'702.- + 2'094.85 + 1'854.15 + 731.- + 221.- 644.- + 644.- + 644.- +598.80]). Somit resultiert ein Ausstand an Beiträ- gen von Fr. 2'563.85. 7. 7.1 Die Vorinstanz hat der Beitragsforderung Kosten und Gebühren von insgesamt Fr. 2'309.- hinzugerechnet. Sie macht geltend, diese seien ge- mäss Kostenreglement und Art. 11 Abs. 2 BVG i.V.m. Art. 3 Abs. 4 der Verordnung Auffangeinrichtung erhoben worden und somit rechtmässig. Zur näheren Begründung der Kosten und Gebühren hat die Vorinstanz in der Vernehmlassung die Kontokorrentauszüge der Jahre 2007 bis 2010 eingereicht (vgl. BVGer act. 11, Beilage 7). Gemäss den Kontokorrent- auszügen setzten sich die Kosten und Gebühren aus Durchführungskos- ten, Mahngebühren (ausserordentliche Kosten) sowie Betreibungskosten zusammen. 7.2 Nach Art. 11 Abs. 7, 1. Satz BVG stellt die Auffangeinrichtung dem säumigen Arbeitgeber den von ihm verursachten Verwaltungsaufwand in Rechnung. Gemäss Art. 3 Abs. 4 der Verordnung Auffangeinrichtung muss der Arbeitgeber der Auffangeinrichtung alle Aufwendungen erset- zen, die ihr im Zusammenhang mit seinem Anschluss entstehen. Detail- liert geregelt sind diese Kosten im Kostenreglement der Stiftung Auffang- einrichtung BVG zur Deckung von ausserordentlichen administrativen Umtrieben vom 5. Januar 2005. 7.3 Im Kontokorrentauszug vom 5. Januar 2008 wurden per 28. Februar 2007 Durchführungskosten von total Fr. 1'192.- verbucht (BVGer act. 11, Beilage 7). Dabei handelt es sich um die Verfügungsgebühren von Fr. 450.- sowie Durchführungsgebühren von Fr. 375.- im Zusammenhang mit dem Zwangsanschluss vom 23. Oktober 2006. Ferner wurden der
C-8470/2010 Seite 21 Beschwerdeführerin für rückwirkende Rechnungsstellung Gebühren von Fr. 367.- auferlegt (vgl. Rechnung vom 28. Februar 2007, act. 12). Die Beschwerdeführerin musste von der Vorinstanz mit rechtskräftiger (Wiedererwägungs-)Verfügung vom 14. Dezember 2006 zwangsweise angeschlossen und für sämtliche obligatorisch versicherten Arbeitnehme- rinnen mussten zudem rückwirkend Beiträge in Rechnung gestellt wer- den. Sowohl die Gebühren im Zusammenhang mit dem Zwangsan- schluss als auch die Gebühren für rückwirkende Rechnungsstellung ent- sprechen dem Kostenreglement (vgl. act. 2) und sind somit nicht zu be- anstanden. 7.4 Sodann hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin am 24. Feb- ruar 2008 und am 3. April 2008 je Fr. 100.- an Durchführungskosten in Rechnung gestellt (BVGer act. 11, Kontokorrentauszug vom 13. Januar 2009, Beilage 7). Dabei handelt es sich um die Gebühren "Mahnung Lohnliste" bzw. "Rückwirkende Austritte" (act. 35, 37). Dass die Vorinstanz die Beschwer- deführerin tatsächlich abgemahnt hat, eine Lohnliste einzureichen, ist in- dessen nicht aktenkundig. Somit war sie auch nicht befugt, der Be- schwerdeführerin Mahngebühren in Rechnung zu stellen. Korrekt erweist sich demgegenüber die Gebühr von Fr. 100.- für den rückwirkenden Aus- tritt einer Mitarbeiterin (act. 37). Die Austrittsmeldung der Arbeitnehmerin D.________ per 31. Mai 2007 ist offenbar erst am 31. März 2008 bei der Vorinstanz eingegangen (vgl. Eingangsstempel, act. 36). 7.5 Des Weiteren wurden der Beschwerdeführerin Kosten für vier Mah- nungen in der Höhe von total Fr. 200.- und Inkassokosten von total Fr. 500.- in Rechnung gestellt (BVGer act. 11, Beilage 7). Die Vorinstanz ist gestützt auf das Kostenreglement der Anschluss- bedingungen grundsätzlich befugt, Mahn- und Inkassokosten für nicht bezahlte Beitragsabrechnungen und für den Aufwand im Zusammenhang mit einer Betreibung in Rechnung zu stellen. Rechtmässig sind solche Gebührenforderungen dann, wenn die Mahn- und Inkassokosten für effektiv und zu Recht erfolgte Verwaltungsmassnahmen eingefordert werden. Aktenkundig sind mindestens vier Mahnungen (act. 14; 15; 22; 32; BVGer act. 1, Schreiben vom 12. und 31. Mai 2009). Es ist somit nicht zu bean- standen, dass die Vorinstanz gemäss Kostenreglement dem Kontokorrent
C-8470/2010 Seite 22 der Beschwerdeführerin vier Mahnungen zu je Fr. 50.-, insgesamt also Fr. 200.-, belastet hat. Gemäss Kostenreglement ist die Vorinstanz grundsätzlich berechtigt, Arbeitgeberinnen Fr. 100.- für eine Betreibung in Rechnung zu stellen. Vorliegend weist der Kontokorrentauszug vom 5. Januar 2008 eine Bu- chung vom 23. August 2007 über Fr. 100.- auf (BVGer act. 11, Beilage 7). Diese Kosten stehen offenbar im Zusammenhang mit der Betreibung Nr. Y._______ (vgl. act. 28, 33). Das Gesuch um definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. Y._______ wurde jedoch vom Bezirksgericht B._______ mit Verfügung 30. Januar 2008 mangels Zustellungsnachweis der Beitragsverfügung vom 16. Oktober 2007 abgewiesen. Unter diesen Umständen erscheint es nicht gerechtfertigt der Beschwerdeführerin Ge- bühren für die Einleitung der Betreibung anzulasten. Insbesondere kön- nen auch die am 26. Februar 2008 verbuchten Kosten von Fr. 300.-, wo- bei es sich wohl um die der Vorinstanz im Rechtsöffnungsverfahren aufer- legten Gerichtsgebühren handelt (vgl. BVGer act. 11, Beilage 7; act. 33), nicht auf die Beschwerdeführerin überwälzt werden. Als berechtigt erwei- sen sich somit einzig die Gebühren von Fr. 100.- für die Einleitung der vorliegend zu beurteilenden Betreibung (Betreibungsbegehren vom 25. November 2010; vgl. BVGer act. 11, Beilage 7; act. 48). 7.6 Ferner hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die Kosten von drei Zahlungsbefehlen in der Höhe von total Fr. 217.- in Rechnung gestellt und mit der angefochtenen Verfügung den Rechtsvorschlag für diese Kosten aufgehoben (BVGer act. 11, Beilage 7). Die Betreibungskosten hat nach Art. 68 Abs. 1 erster Satz des Bundes- gesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) der Schuldner zu tragen. Die Kosten des Zahlungs- befehls sind von der Vorinstanz als Gläubigerin vorzuschiessen (Art. 68 Abs. 1 zweiter Satz SchKG). Die endgültige Belastung der Beschwerde- führerin als Schuldnerin mit Betreibungskosten hängt vom Ausgang des Betreibungsverfahrens ab (vgl. Pra 73 Nr. 195). Der Rechtsvorschlag wirkt nicht gegen die (amtlichen) Betreibungskosten, und diese von der Vorinstanz vorzuschiessenden Kosten können nicht in die Aufhebung des Rechtsvorschlags einbezogen werden (Urteil des BVGer C-2381/2006 vom 27. Juli 2007 E. 8). Die Vorinstanz hat somit den Rechtsvorschlag für die in Rechnung ge- stellten Kosten der Zahlungsbefehle zu Unrecht aufgehoben. Hinzu
C-8470/2010 Seite 23 kommt, dass die Vorinstanz im ersten Betreibungsverfahren (Betreibungs Nr. X.) offensichtlich keine weiteren Schritte unternommen hat, um den Rechtsvorschlag zu beseitigen. Sodann endete das zweite Betreibungsverfahren (Betreibung Nr. Y.) mit der Verweigerung der Rechtsöffnung. Unter diesen Umständen ist es von Vornherein nicht gerechtfertigt die Kosten der beiden Zahlungsbefehle der Beschwerde- führerin anzulasten. 7.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Kosten und Gebühren sich wie folgt zusammensetzen: Fr. 1'292.- Durchführungskosten (gemäss E. 7.3 hiervor Fr. 1'192.- und E. 7.4 hiervor Fr. 100.-), Fr. 200.- Mahn- kosten und Fr. 100.- Inkassokosten (gemäss E. 7.5 hiervor), somit insge- samt Fr. 1'592.-. 8. 8.1 Der Ausstand an BVG-Beiträgen sowie Kosten und Gebühren beläuft sich somit auf Fr. 4'155.85 (Fr. 2'563.85 gemäss E. 6.6 hiervor und Fr. 1'592.- gemäss E. 7.7 hiervor). 8.2 Die Vorinstanz ist berechtigt, auf einer rechtmässig in Betreibung ge- setzten Forderung Verzugszinsen zu verlangen (vgl. Ziff. 4 Abs. 6 Kosten- reglement der Anschlussbedingungen). Die Höhe des Zinssatzes ent- spricht nach Art. 3 Abs. 2 VO Auffangeinrichtung dem jeweils von der Auf- fangeinrichtung für geschuldete Beiträge geforderten Zinssatz. Dabei werden die Zinsen mit den vom Stiftungsrat festgesetzten Verzugszins- sätzen und ab Fälligkeit der Beiträge berechnet. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, ob der Stiftungsrat einen Verzugszinssatz festgelegt hat. Im- merhin ist gerichtsnotorisch, dass die Vorinstanz regelmässig einen Ver- zugszins von 5% pro Jahr geltend macht, wie er auch in Art. 104 Abs. 1 OR vorgesehen ist (vgl. Urteil des BVGer C-2381/2006 E. 7.4 vom 27. Juli 2007 mit weiteren Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung werden Vorsorgebeiträge für frühere Jahre mit dem zwangsweisen Anschluss des (zuvor keiner re- gistrierten Vorsorgeeinrichtung angehörenden) Arbeitgebers an die Auf- fangeinrichtung fällig (Urteil des Bundesgerichts 9C_173/2009 vom 25. Januar 2009 E. 3.2.1). Vorliegend sind somit sämtliche vor dem Zwangs- anschluss geschuldeten Beiträge mit Erlass der Anschlussverfügung vom 14. Dezember 2006 fällig geworden. Auf diesen Forderungen ist somit ein Verzugszins von 5% ab diesem Datum geschuldet.
C-8470/2010 Seite 24 Demgegenüber ergibt sich die Fälligkeit der nach dem Zwangsanschluss geschuldeten Beitragsforderungen grundsätzlich aus Ziffer 4 Abs. 6 der Anschlussbedingungen. Danach werden die Beiträge vierteljährig nach- schüssig in Rechnung gestellt. Sie sind jeweils am 1. März, 1. Juni,
Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde – soweit darauf eingetreten werden kann – teilweise gutzuheissen und die Ver- fügung vom 3. Dezember 2010 folgendermassen abzuändern: Die fällige Forderung beträgt Fr. Fr. 4'155.85 zuzüglich Verzugszinsen gemäss E. 8.2 hiervor. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. Y.______ des Betreibungsamtes I._______ ist somit in diesem Umfang aufzuheben. Bei diesem Ergebnis hat die Vorinstanz grundsätzlich zu Recht Gebühren für die Beitragsverfügung und Aufhebung des Rechtsvorschlags erhoben. Die Gebührenerhebung für Beitragsverfügungen sind jedoch nicht ge- stützt auf das Kostenreglement der Stiftung Auffangeinrichtung BVG, sondern gemäss der Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) zu erheben (vgl. Urteil des BVGer C-3567/2008 vom 13. Sep- tember 2010). Gemäss Art. 48 GebV SchKG können für gerichtliche Ent-
C-8470/2010 Seite 25 scheide in betreibungsrechtlichen Summarsachen bei einem Streitwert bis Fr. 1'000.- zwischen Fr. 40.- und Fr. 150.- und bei einem Streitwert von Fr. 1'000 bis Fr. 10'000.- zwischen Fr. 50.- und Fr. 300.- in Rechnung gestellt werden. Der von der Vorinstanz geforderte Betrag von Fr. 450.- erweist sich daher als zu hoch. Angemessen erweisen sich Kosten für die Beitragsverfügung und Aufhebung des Rechtsvorschlags von Fr. 120.-. 10. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrens- und allfällige Parteikosten. 10.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Der vorliegende Verfahrensausgang entspricht einem mehrheitlichen Un- terliegen der Beschwerdeführerin. Entsprechend dem Ausgang des Ver- fahrens sind die Verfahrenskosten, welche gestützt auf das Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 1'200.- festzu- legen sind, im Umfang von Fr. 1'000.- der Beschwerdeführerin aufzuerle- gen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'200.- zu verrechnen; der Rest von Fr. 200.- ist ihr nach Rechtskraft des vorlie- genden Entscheids auf ein von ihr bekannt zu gebendes Konto zurückzu- erstatten. Der teilweise unterliegenden Vorinstanz sind keine Kosten auf- zuerlegen. 10.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). 10.3 Da der Beschwerdeführerin, welche sich nicht vertreten liess, keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind und sie keinen entsprechenden Antrag gestellt hat, ist ihr keine Parteientschädi- gung zuzusprechen. Der Vorinstanz, welche die obligatorische Versiche- rung durchführt, ist gemäss der Rechtsprechung, wonach Träger oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG grundsätzlich keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben, keine Parteientschädigung zu- zusprechen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. In Abänderung der Ziffern 3 und 6 der Verfügung vom 3. Dezember 2010 wird angeordnet: Die fällige Forderung beträgt Fr. 4'155.85 zuzüglich Verzugszinsen ge- mäss Erwägung 8.2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. Y._______ des Betreibungsamtes I._______ wird in diesem Umfang aufgehoben. 3. In Abänderung von Ziffer 7 der Verfügung vom 3. Dezember 2010 werden die Kosten für die Beitragsverfügung und Aufhebung des Rechtsvor- schlags auf Fr. 120.- festgelegt. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden zu Fr. 1'000.- der Be- schwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'200.- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 200.- wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 6. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahl- adresse) – die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) – die Oberaufsichtskommission (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
C-8470/2010 Seite 27 Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Stefan Mesmer Matthias Burri-Küng
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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