B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-8374/2010

U r t e i l v o m 2 3 . S e p t e m b e r 2 0 1 3 Besetzung

Richter Vito Valenti (Vorsitz), Richter Beat Weber, Richterin Elena Avenati-Carpani, Gerichtsschreiberin Madeleine Keel.

Parteien

Kanton Solothurn, vertreten durch das Volkswirtschaftsdepartement des Kantons Solothurn, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, Effingerstrasse 20, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Haftung des Kantons Solothurn für Schäden der Erwerbser- satzordnung; Verfügung des BSV vom 27. Oktober 2010.

C-8374/2010 Seite 2 Sachverhalt: A. Für A., Zivilschutzkommandant der Regionalen Zivilschutzorga- nisation (...), B., Stellvertreter von A., und C., Zivilschutzstellenleiterin, wurden unbestrittenermassen nicht soldberech- tigte Schutzdiensttage über die Erwerbsersatzordnung (EO) abgerechnet, und zwar für A._______ im Zeitraum 2004 bis 2005 30 Tage, für B._______ in den Jahren 2003 bis 2005 178 Tage und für C._______ im Jahr 2005 19 nicht soldberechtigte Schutzdiensttage (Akten im Be- schwerdeverfahren, [im Folgenden: B-act.] 1, S. 3). Die Stadt D._______ hatte für die insgesamt 227 Diensttage zu Unrecht Entschädigungen im Wert von Fr. 48'928.65 bezogen (B-act. 1 S. 3). B. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (im Folgenden: BSV) forderte die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (im Folgenden: AKSO) des- halb mit Schreiben vom 31. Oktober 2007 auf, den Betrag von der Stadt D._______ zurückzufordern (B-act. 1, S. 3). Mit Verfügung vom 15. No- vember 2007 verlangte die AKSO den Betrag von Fr. 48'928.65 zurück (B-act. 7). Sie stützte sich dabei auf Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs- rechts (ATSG, SR 830.1). Das kantonale Versicherungsgericht hob in der Folge auf Beschwerde der Stadt D._______ hin die Verfügung vom 15. November 2007 und den Einspracheentscheid vom 22. Februar 2008 auf und stellte mit Urteil vom 22. April 2010 fest, dass bei Erlass der Rückfor- derungsverfügung durch die AKSO am 15. November 2007 der Anspruch gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG bereits verwirkt gewesen war (B-act. 1 Bei- lage 9). Es stützte sich dabei auf die Erwägungen des Bundesgerichtur- teils vom 4. Mai 2009 (Urteil des Bundesgerichts 9C_1057/2008) in einem gleich gelagerten Fall. Das Urteil des Versicherungsgerichts erwuchs in Rechtskraft. C. Infolge der Uneinbringlichkeit der Forderung gegenüber der Stadt D._______ machte die Vorinstanz in der Folge den Anspruch gegenüber dem Kanton Solothurn geltend. In der Verfügung vom 27. Oktober 2010 hielt sie fest, der Kanton Solothurn hafte gegenüber der Erwerbsersatz- ordnung für den Schaden in der Höhe von Fr. 48'928.65 (B-act. 1, Beilage 1). Sie wies ihn an, den Betrag innerhalb von 30 Tagen an die Zentrale Ausgleichsstelle (ZAS) zu überweisen. Die Vorinstanz stützte sich dabei

C-8374/2010 Seite 3 auf Art. 21 Abs. 2 des Erwerbsersatzgesetzes vom 25. September 1952 (EOG, SR 834.1) i. V. m. Art. 70 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) und führte sinngemäss aus, der Rechnungsführer der Schutzorganisation habe Organstellung inne und habe sich grobfahr- lässig verhalten; die hohe Anzahl Diensttage hätte ihm bei Beachtung der gebotenen zumutbaren Aufmerksamkeit auffallen müssen; dies habe auch das Bundesgericht im gleich gelagerten Fall 9C_1057/2008 in den Erwägungen 4.4.2 festgestellt (B-act. 1 Beilage 1). D. Mit Beschwerde vom 2. Dezember 2010 (B-act. 1) verlangte der Kanton Solothurn (im Folgenden: Beschwerdeführer), vertreten durch das Volks- wirtschaftsdepartement, die Aufhebung der angefochtenen Verfügung un- ter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz. E. Der mit Zwischenverfügung vom 9. Dezember 2010 verlangte Kostenvor- schuss von Fr. 3'000.- (B-act. 2) wurde am 6. Januar 2011 fristgerecht bezahlt (B-act. 4). F. In ihrer Vernehmlassung vom 11. März 2011 (B-act. 8) beantragte die Vor- instanz, die Beschwerde sei abzuweisen. G. In der Replik vom 29. Juni 2011 (B-act. 12) hielt der Beschwerdeführer an seinem Rechtsbegehren fest. H. Mit Duplik vom 7. September 2011 hielt die Vorinstanz ebenfalls an ihrem Antrag fest (B-act. 14). I. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nach- stehenden Erwägungen eingegangen.

C-8374/2010 Seite 4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundes- verwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah- ren (VwVG, SR 172.021), die von den als Vorinstanzen in Art. 33 VGG genannten Behörden erlassen wurden. Dazu gehören die Verfügungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen, welches eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts ist (vgl. Art. 33 lit. d VGG). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist vorliegend nicht gegeben (Art. 32 VGG). 1.2 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Verwal- tungsakt der Vorinstanz vom 27. Oktober 2010, welcher eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG darstellt. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat durch die angefochtene Verfügung besonders be- rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Auf- hebung, so dass er zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Er hat frist- und formgerecht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) Be- schwerde erhoben. Nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht ge- leistet wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und, wenn – wie hier – nicht eine kantonale Behörde als Be- schwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 2. Unbestritten ist vorliegend, dass in der Zeitspanne von 2003 bis 2005 227 Schutzdiensttage zu Unrecht über die EO abgerechnet wurden. 2.1 Strittig und vom Bundesverwaltungsgericht vorliegend zu prüfen ist indes, ob die Vorinstanz gegenüber dem Beschwerdeführer in der Folge zu Recht eine Schadenersatzforderung in der Höhe von Fr. 48'928.65 für die zu Unrecht über die EO abgerechneten Schutzdiensttage geltend gemacht hat. 2.1.1 Der Beschwerdeführer machte insbesondere geltend, der Rech- nungsführer des Zivilschutzes habe im Rahmen der EO keine Organstel-

C-8374/2010 Seite 5 lung inne, sondern sei nur Mitwirkender (B-act. 1, Ziff. 12 ff.). Zudem habe das BSV den Eintritt der Verwirkung des Rückforderungsanspruchs sel- ber zu verantworten, da die Aufforderung zur Rückforderung von der Stadt D._______ zu spät erfolgt sei (B-act. 1 Ziff. 16/17). Die Passivität des Bundes habe einen Haftungsausschluss des Kantons Solothurn zur Folge (B-act. 1 Ziff. 20 2.1.2 Die Vorinstanz führte demgegenüber in ihrer Vernehmlassung (B- act. 8) aus, die unter Art. 21 Abs. 1 EOG genannten an der Durchführung der EO beteiligten Personen seien als Organe zu betrachten. Die Bedeu- tung der Rechnungsführer für die Durchführung der EO sei durchaus ver- gleichbar mit jener der Ausgleichskassen. Mit der Erwähnung der Rech- nungsführer in Art. 21 Abs. 1 EOG mache der Gesetzgeber klar, dass auch diese der Haftung nach Art. 70 AHVG unterstellt seien. Weiter führte die Vorinstanz aus, aus der alleinigen Tatsache, dass der Rückforde- rungsanspruch nach Art. 25 Abs. 2 ATSG verjährt sei, lasse sich keine grobe Pflichtverletzung der Verwaltung ableiten, weshalb die Vorausset- zungen für eine Herabsetzung der Schadenersatzpflicht nach Art. 21 Abs. 2 EOG i.V.m. Art. 70 AHVG wegen Mitverschuldens der Verwaltung nicht erfüllt seien. 3. Zu prüfen ist nachfolgend, ob sich die Vorinstanz auf eine ausreichende gesetzliche Grundlage (Art. 21 Abs. 2 EOG in Verbindung mit Art. 70 Abs. 1 AHVG) stützte, um vom Kanton Solothurn den Betrag von Fr. 48'928.65 im Sinne einer Ausfallhaftung zurückzufordern. 3.1 Gemäss Art. 21 Abs. 1 EOG erfolgt die Durchführung der Erwerbser- satzordnung durch die Organe der Alters- und Hinterlassenenversiche- rung unter Mitwirkung der Rechnungsführer der militärischen Stäbe und Einheiten. Für den Zivilschutz erfolgt die Durchführung unter Mitwirkung der Rechnungsführer der Schutzorganisationen und für den Zivildienst unter Mitwirkung der Vollzugsstelle für den Zivildienst und der Einsatzbe- triebe (Art. 21 Abs. 1 EOG). Gemäss Abs. 2 dieser Norm, und soweit die- ses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt, gelten sinngemäss die Vor- schriften des AHVG über die Arbeitgeber, die Ausgleichskassen, den Abrechnungs- und Zahlungsverkehr, die Buchführung, die Kassenrevisio- nen und Arbeitgeberkontrollen, die Zentrale Ausgleichsstelle und die Ver- sichertennummer. Die Haftung für Schäden der AHV-Organe nach Art. 49 AHVG richtet sich nach Art. 78 ATSG und sinngemäss nach den Art. 52, 70 und 71a AHVG. Gemäss Abs. 3 von Art. 21 EOG untersteht die Haf-

C-8374/2010 Seite 6 tung des Rechnungsführers der Schutzorganisationen, in Abweichung von Art. 78 ATSG, dem Zivilschutzgesetz vom 17. Juni 1994 (heute: Bun- desgesetz vom 4. Oktober 2002 über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz, BZG, SR 520.1). 3.2 Die Gründerverbände, der Bund und die Kantone haften der Alters- und Hinterlassenenversicherung für Schäden, die von ihren Kassenorga- nen oder einzelnen Kassenfunktionären durch strafbare Handlungen oder durch absichtliche oder grob fahrlässige Missachtung von Vorschriften zugefügt wurden. Ersatzforderungen werden vom zuständigen Bundes- amt durch Verfügung geltend gemacht. Das Verfahren wird durch das VwVG geregelt (Art. 70 Abs. 1 AHVG). 3.3 Indem die Vorinstanz Art. 21 Abs. 2 EOG als anwendbar erachtet hat, hat sie die Schadenersatzforderung für das Handeln der Rechnungsfüh- rer per analogiam auf Art. 70 Abs. 1 AHVG gestützt. 3.3.1 Damit eine allfällige Verantwortlichkeit der Kantone in analoger An- wendung von Art. 70 Abs. 1 AHVG begründet werden kann, ist in erster Linie vorausgesetzt, dass die geltend gemachten Schäden von den Kas- senorganen oder einzelnen Kassenfunktionären verursacht worden sind. In einem kürzlich ergangenen und zur Publikation vorgesehenen Urteil hat das Bundesgericht entschieden, dass die Rechnungsführer der Zivil- schutzorganisationen für die Durchführung der Erwerbsersatzordnung wichtig sind und auch als ausführende Organe derselben betrachtet wer- den können, dass sie aber – im Gegensatz zu den Kassenfunktionären der Ausgleichskassen – weder als Organe der AHV gemäss Art. 21 Abs. 2 EOG noch als Organe oder Beamte des Kantons im Sinne von Art. 70 Abs. 1 AHVG zu qualifizieren sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_144/2013 vom 12. Juli 2013 E. 2.4.1 ff. [insbesondere E.2.4.3]). 3.3.2 Aus dem Umstand, dass Art. 21 Abs. 3 EOG eine von Art. 78 ATSG abweichende Regelung statuiert, kann nicht e contrario abgeleitet wer- den, dass der Kanton gemäss Art. 21 Abs. 2 EOG in Verbindung mit Art. 70 Abs. 1 AHVG für durch den Rechnungsführer einer Zivilschutzor- ganisation der Versicherung direkt verursachte Schäden automatisch haf- tet. Eine mögliche Haftung des Kantons wäre höchstens dann zu beja- hen, wenn auch die weiteren in Art. 21 Abs. 2 EOG und Art. 70 Abs. 1 AHVG genannten Voraussetzungen erfüllt wären (vgl. Urteil des BGer 9C_144/2013 vom 12. Juli 2013 E. 2.4.3), was aber – wie bereits ausge- führt (vgl. E. 3.3.1 hiervor) – vorliegend nicht zutrifft.

C-8374/2010 Seite 7 3.4 Zusammenfassend ist demzufolge festzuhalten, dass Art. 21 Abs. 2 EOG in Verbindung mit Art. 70 Abs. 1 AHVG keine genügende gesetzli- che Grundlage bildet, um daraus eine Haftung des Kantons Solothurn für durch den Rechnungsführer einer Zivilschutzorganisation verursachte Schäden abzuleiten. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und die an- gefochtene Verfügung vom 27. Oktober 2010 ist aufzuheben. 3.5 Ob der Kanton Solothurn aufgrund anderer Haftungsbestimmungen Schadenersatz leisten müsste (vgl. BGE 138 V 324 E. 5.5) ist vorliegend nicht zu prüfen, da die Vorinstanz ausschliesslich den Rechnungsführer ins Recht fasste und sich dabei (zu Unrecht) auf Art. 21 Abs. 2 EOG in Verbindung mit Art. 70 Abs. 1 AHVG abstützte. 4. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und über eine allfällige Parteientschädigung. 4.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Bei diesem Verfahrensaus- gang sind dem obsiegenden Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der von ihm geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'000.- ist ihm nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Ent- scheids auf ein von ihm bekannt zu gebendes Konto zurückzuerstatten. Einer unterliegenden Vorinstanz sind gemäss Art. 63 Abs. 2 VwVG keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 4.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Vorliegend ist weder dem nicht berufsmässig vertrete- nen, obsiegenden Beschwerdeführer (Kanton Solothurn), noch der unter- liegenden Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen.

(Dispositiv auf der nächsten Seite)

C-8374/2010 Seite 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom 27. Oktober 2010 wird aufgehoben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteient- schädigung zugesprochen. 3. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'000.- wird dem Be- schwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückerstattet. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahlungsadresse) – die Vorinstanz (Ref-Nr., Doknr; Gerichtsurkunde) – das Eidgenössische Departement des Innern (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Vito Valenti Madeleine Keel

C-8374/2010 Seite 9 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-8374/2010
Entscheidungsdatum
23.09.2013
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026