B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-8283/2015
Urteil vom 6.April 2017 Besetzung
Richter Christoph Rohrer (Vorsitz), Richter Michael Peterli, Richterin Caroline Bissegger, Gerichtsschreiber Milan Lazic.
Parteien
A._______, Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung, Altersrente (Einspracheentscheid vom 1. Dezember 2015).
C-8283/2015 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Die am (...) 1951 geborene, verheiratete schweizerische Staatsange- hörige A._______ (im Folgenden: Versicherte oder Beschwerdeführerin) zog zusammen mit ihrem Eheman im Jahr 1979 nach Kanada. Mit Eingabe vom 9. August 2005 reichte sie bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK; im Folgenden auch: Vorinstanz) eine Beitrittserklärung zur freiwilli- gen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) ein. Mit Verfügung vom 21. September 2005 wurde ihr Beitrittsgesuch vom 9. Au- gust 2005 mangels Erfüllung der Voraussetzungen abgewiesen. Nachdem der Ehemann der Versicherten am 14. Oktober 2005 unter Angabe der AHV-Versichertennummern beider Ehegatten eine Aufstellung seiner Bei- träge für die Jahre 2000 bis 2004 eingereicht hatte, ersetzte die Vorinstanz die Verfügung vom 21. September 2005 durch die Verfügung vom 24. Ok- tober 2005, mit welcher sie das Beitrittsgesuch der Versicherten vom 9. Au- gust 2005 mit der gleichen Begründung erneut abwies. Diese Verfügung ist gemäss den vorliegenden Akten unangefochten in Rechtskraft erwach- sen (vgl. vorinstanzliche Akten [im Folgenden: Dok.] 1-6 sowie Dok. 9 S. 2). A.b Nachdem die Vorinstanz die Versicherte mit Schreiben vom 24. April 2015 auf das bevorstehende Erreichen des Rentenalters aufmerksam ge- macht und gleichzeitig ein Antragsformular übermittelt hatte, reichte diese am 8. Mai 2015 ein Gesuch um Ausrichtung einer Altersrente ein. Die Vor- instanz bestätigte am 26. Mai 2015 den Eingang ihres Gesuchs und wies darauf hin, dass ihr die Rentenverfügung mit dem Betrag ihrer zukünftigen Altersrente im Laufe des Monats Oktober 2015 zugestellt werden könne (vgl. Dok. 8-11). Nach Vorliegen der Berechnungsblätter (Dok. 12) sowie der Bescheinigung des Versicherungsverlaufs in der Schweiz (Formular E 205; Dok. 13) sprach ihr die Vorinstanz mit Verfügung vom 2. Oktober 2015 per (...) 2015 eine ordentliche Altersrente von monatlich Fr. 362.- zu. Der Berechnung legte sie eine anrechenbare gesamte Versicherungszeit von 11 Jahren (Rentenskala 12), Erziehungs- und Betreuungsgutschriften von 3.5 Jahren sowie ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkom- men von Fr. 21‘150.- zugrunde (Dok. 14). B. B.a Mit Eingabe vom 20. Oktober 2015 (Datum Postaufgabe) erhob die Versicherte gegen diese Verfügung Einsprache. Zur Begründung führte sie
C-8283/2015 Seite 3 aus, sie könne nicht verstehen, weshalb ihr eine Versicherungszeit von le- diglich 11 Jahren angerechnet worden seien. Sie sei während der gesam- ten Zeit verheiratet gewesen und habe ihre AHV-Beiträge in der Schweiz immer mittels Marken geleistet. Auch als ihr Ehemann später auf der Alp gearbeitet habe, seien die Beiträge stets bezahlt worden (vgl. Dok. 17). B.b Mit Einspracheentscheid vom 1. Dezember 2015 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die Versicherte von Geburt an bis Mai 1979 in der Schweiz gewohnt habe. Danach sei sie nach Kanada ausgewandert. Durch den Wegzug ins Aus- land sei sie nicht mehr obligatorisch bei der AHV versichert gewesen. Auf- grund ihrer Beiträge aus Erwerbstätigkeit von 1969 bis 1972 sowie auf- grund ihres Wohnsitzes in der Schweiz bis 1979 seien ihr von Januar 1969 bis Dezember 1979 Versicherungszeiten angerechnet worden. Es lägen weder neue Tatsachen noch Belege vor, die eine zusätzliche Versiche- rungsunterstellung ermöglichen würden (vgl. Dok. 19). C. Gegen diesen Einspracheentscheid reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 17. Dezember 2015 beim Bundesverwaltungsgericht Be- schwerde ein und beantragte sinngemäss dessen Aufhebung. Zur Begrün- dung führte sie im Wesentlichen aus, sie und ihr Ehegatte hätten ihre Bei- träge jeweils mit Marken bezahlt. Ihnen sei dabei mitgeteilt worden, dass die Beitragszahlungen für das Ehepaar seien. Danach hätte ihr Ehegatte jeweils im Sommer in der Schweiz gearbeitet und dabei stets die AHV-Bei- träge geleistet. Sie verstehe nicht, weshalb die Jahre, während welchen ihr Ehemann die Beiträge geleistet habe, ihr nicht angerechnet würden. Da ihr Ehegatte immer in der Schweiz gearbeitet habe, hätten sie gar keine an- dere Versicherung abschliessen können (vgl. Akten im Beschwerdeverfah- ren [BVGer-act.] 1 und Dok. 20 S. 3-9). D. Mit Vernehmlassung vom 25. Januar 2016 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde vom 17. Dezember 2015 und die Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids. Zur Begründung führte sie aus, die Beschwerdeführerin führe weder neue Tatsachen aus, noch lege sie Belege bei, die eine Änderung der Entscheidgrundlagen ermöglichen wür- den. Für ihren Ehegatten seien für die Jahre 1972 bis 1979 Beiträge aus selbständiger Erwerbstätigkeit in der Landwirtschaft, für die Jahre 1980 bis 1987 Beiträge aufgrund von Beitragsmarken und danach bis 2006 jeweils
C-8283/2015 Seite 4 in den Sommermonaten weitere Beiträge verzeichnet worden. Die Be- schwerdeführerin sei darauf hingewiesen worden, dass ihr mangels eines eigenen Wohnsitzes in der Schweiz ab dem 1. Januar 1980 – während ihr Ehegatte in die Schweiz arbeiten gekommen sei – keine Versicherungszei- ten angerechnet werden könnten. Sie verwies diesbezüglich auf die einge- hende Begründung im angefochtenen Entscheid (vgl. BVGer-act. 3). E. Mit Verfügung vom 29. Januar 2015 wurde der Beschwerdeführerin ein Doppel der Vernehmlassung der Vorinstanz zur Kenntnisnahme zugestellt und gleichzeitig der Schriftenwechsel – unter Vorbehalt weiterer Instrukti- onsmassnahmen – abgeschlossen (BVGeract. 4). F. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Un- terlagen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sofern kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist (Art. 31 und 32 des Bundesge- setzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [Verwal- tungsgerichtsgesetz, VGG, SR 172.32]). Zulässig sind Beschwerden ge- gen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Die SAK ist eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG (vgl. auch Art. 85 bis Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinter- lassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]). Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver- waltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes be- stimmt. Das VwVG findet aufgrund von Art. 3 Bst. d bis VwVG jedoch keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
C-8283/2015 Seite 5 (ATSG; SR 830.1) anwendbar ist. Nach Art. 2 des ATSG sind die Bestim- mungen des ATSG anwendbar, soweit die einzelnen Sozialversicherungs- gesetze des Bundes dies vorsehen. Nach Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Be- stimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinter- lassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Einspracheent- scheid vom 1. Dezember 2015 besonders berührt und hat an dessen Auf- hebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 59 ATSG). Sie ist zur Beschwerde legitimiert. Da die Beschwerde im Weiteren form- und fristgerecht (vgl. Art. 52 VwVG und Art. 60 Abs. 1 ATSG; vgl. auch Art. 50 Abs. 1 VwVG) eingereicht worden ist, ist darauf einzutreten. 2. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet der Einspracheentscheid vom 1. Dezember 2015 (Dok. 19), mit welchem die Vorinstanz die Verfügung vom 2. Oktober 2015 (Dok. 14) bestätigt und der Beschwerdeführerin eine monatliche Rente von Fr. 362.- zugesprochen hat. 2.1 Die Beschwerdeführerin ist schweizerische Staatsangehörige und wohnt in Kanada, weshalb das am 1. Oktober 1995 in Kraft getretene Ab- kommen über Soziale Sicherheit vom 24. Februar 1994 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Kanada (im Folgenden: Abkom- men; SR 0.831.109.232.1) zur Anwendung gelangt. Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Abkommens sind schweizerische Staatsangehörige und Staatsange- hörige Kanadas in ihren Rechten und Pflichten aus der schweizerischen Gesetzgebung einander gleichgestellt. Dies gilt gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. a des Abkommens insbesondere hinsichtlich der Ansprüche, die sich aus dem AHVG ableiten. Die Frage, ob und gegebenenfalls ab wann vorliegend ein Anspruch auf Leistungen der schweizerischen Alters- und Hinterlas- senenversicherung besteht, bestimmt sich mangels anderslautender Best- immungen allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften (vgl. auch unter: https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/sozialversicherun- gen/int/grundlagen-und-abkommen/sozialversicherungsabkommen/infor- mationen-zu-abkommen0.html, zuletzt besucht am 6. März 2017, die Infor- mationen des BSV zum genannten Abkommen mit Kanada).
C-8283/2015 Seite 6 2.2 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des streitigen Entscheides eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). 2.3 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts- sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329 E. 2.3). Die Beschwerdefüh- rerin hat ihr 64. Altersjahr am (...) 2015 vollendet. Massgebend sind somit diejenigen Normen, welche zu diesem Zeitpunkt in Kraft standen (vgl. BGE 140 V 154 E. 7.1; 130 V 156 E. 5.2). 2.4 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever- fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollstän- dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Unangemes- senheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG). 3. Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der zu- rückgelegten Beitragszeiten in der Schweiz Anspruch auf eine Altersrente hat. Hingegen ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz sowohl die Beitragszeiten als auch die Rente der Beschwer- deführerin korrekt ermittelt hat. 3.1 In einem ersten Schritt ist insbesondere zu prüfen, über wie viele Ver- sicherungszeiten bzw. Beitragsjahre die Beschwerdeführerin verfügt. 3.1.1 Bei der schweizerischen AHV sind nach Art. 1a Abs. 1 AHVG unter anderem die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (Bst. a) und die natürlichen Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (Bst. b), obligatorisch versichert. 3.1.2 Anspruch auf eine Altersrente haben Männer, die das 65. Altersjahr und Frauen, die das 64. Altersjahr vollendet haben (Art. 21 Abs. 1 AHVG). Der Anspruch entsteht am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des gemäss Abs. 1 massgebenden Altersjahres folgt (Art. 21 Abs. 2 AHVG).
C-8283/2015 Seite 7 3.1.3 Die ordentlichen Renten der AHV werden gemäss Art. 29 bis Abs. 1 AHVG nach Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles berechnet. Sie gelangen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Vollrenten für Versicherte mit voll- ständiger Beitragsdauer oder in Form von Teilrenten für Versicherte mit un- vollständiger Beitragsdauer zur Ausrichtung. Als vollständig gilt die Bei- tragsdauer, wenn die rentenberechtigte Person zwischen dem 1. Januar nach der Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Ein- tritt des Rentenalters gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29 bis Abs. 1 i.V.m. Art. 29 ter Abs. 1 AHVG). Die Teilrente entspricht ei- nem Bruchteil der Vollrente (Art. 38 Abs. 1 AHVG), für dessen Berechnung das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der Versicherten zu denjenigen ihres Jahrgangs sowie die eingetretenen Veränderungen der Beitragsansätze berücksichtigt werden (Art. 38 Abs. 2 AHVG). 3.1.4 Als Beitragsjahre gelten gemäss Art. 29 ter Abs. 2 AHVG Zeiten, in wel- chen eine Person Beiträge geleistet hat (Bst. a), in welchen der Ehegatte gemäss Art. 3 Abs. 3 AHVG mindestens den doppelten Mindestbeitrag ent- richtet hat (Bst. b) oder für die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Bst. c). Ein volles Beitragsjahr liegt gemäss Art. 50 AHVV vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinn von Art. 1a oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinn von Art. 29 ter Abs. 2 Bst. b und c AHVG aufweist. 3.1.5 Gemäss Art. 52b AHVV werden Beitragszeiten, die vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres zurückgelegt wurden, zur Auffüllung späterer Beitragslücken angerechnet, wenn die Beitragsdauer im Sinne von Artikel 29 ter AHVG unvollständig ist (sogenannte Jugendjahre). 3.1.6 Hinsichtlich der Dauer der Beitragsleistung und der Höhe der Bei- träge wird grundsätzlich auf die individuellen Konten (IK) abgestellt, welche für jeden beitragspflichtigen Versicherten geführt und in welche die ent- sprechenden Daten eingetragen werden (vgl. Art. 30 ter AHVG; Art. 137 ff. AHVV). Der Versicherte hat das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für ihn ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen (Art. 141 Abs. 1 AHVV). Wird kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt, oder wird das Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des
C-8283/2015 Seite 8 Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV). Das gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch für unvollständige bzw. fehlende Eintra- gungen im IK (BGE 117 V 261 E. 3a). Art. 141 Abs. 3 AHVV führt eine Be- weisverschärfung gegenüber dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ein, indem der volle Beweis verlangt wird. Allerdings soll dies nicht heissen, dass die Untersu- chungsmaxime nicht gilt und der Versicherte selbst diesen Beweis zu er- bringen hat. Vielmehr soll dies heissen, dass der Versicherte insofern er- höhte Mitwirkungspflichten hat, als dass er alles ihm Zumutbare unterneh- men muss, um die Verwaltung oder den Richter bei der Beschaffung des Beweismaterials zu unterstützen (vgl. BGE 117 V 261 E. 3b und 3d). Ge- mäss Definition gilt eine Tatsache als bewiesen und der volle Beweis als erbracht, wenn die Behörde von deren Vorhandensein derart überzeugt ist, dass das Gegenteil als unwahrscheinlich erscheint (vgl. ALFRED KÖLZ/ISA- BELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs- rechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich 2013, S. 169 f.). Wie dieser Beweis erbracht werden muss, ist nicht vorgeschrieben. 3.1.7 Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, werden geteilt und je zur Hälfte den bei- den Ehegatten angerechnet. Die Einkommensteilung wird vorgenommen, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind, wenn eine verwitwete Person Anspruch auf eine Altersrente hat oder bei Auflösung der Ehe durch Schei- dung (Art. 29 quinquies Abs. 3 Bst. a – c AHVG). Der Teilung und gegenseiti- gen Anrechnung unterliegen jedoch nur Einkommen aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezem- ber vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird und aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen AHV versichert waren (Art. 29 quinquies Abs. 4 AHVG). Nach Art. 50b AHVV werden die Einkommen von Ehepaaren in jedem Jahr, in dem beide Ehegatten in der AHV versichert waren, hälftig geteilt (Abs. 1, erster Satz). Auch wenn die beiden Ehegatten in einem Kalenderjahr nicht während der gleichen Monate versichert waren, werden die Einkommen während des ganzen Kalenderjahres aufgeteilt. Die Beitragszeiten werden jedoch nicht übertragen (Abs. 2). Die Einkommen im Jahr der Eheschlies- sung und im Jahr der Auflösung der Ehe werden nicht geteilt (Abs. 3). 3.1.8 Gemäss dem Auszug aus dem individuellen Konto wurden der Be- schwerdeführerin Versicherungszeiten von Januar 1969 bis Dezember
C-8283/2015 Seite 9 1979 angerechnet. Für die Jahre 1969 bis 1972 erfolgte eine Anrechnung aufgrund ihrer persönlichen Beiträge aus Erwerbstätigkeit, wobei es sich bei den Jahren 1969 bis 1971 um sogenannte Jugendjahre handelt, welche zur Auffüllung der später entstandenen Beitragslücken berücksichtigt wur- den (vgl. Dok. 12 S 4; E. 3.1.5 hiervor). Im Zeitraum 1973 bis 1979 war sie aufgrund ihres Schweizer Wohnsitzes bei der AHV versichert. Jedoch war sie in diesem Zeitraum als nichterwerbstätige Ehefrau eines Versicherten aufgrund des bis zum 31. Dezember 1996 geltenden und mit der 10. AHV- Revision per 1. Januar 1997 aufgehobenen alt Art. 3 Abs. 2 Bst. AHVG von der Beitragspflicht befreit. Diese beitragsbefreiten Jahre wurden ihr indes- sen nach alt Art. 29 bis Abs. 2 AHVG (in der bis 31. Dezember 1996 gelten- den Fassung) in Verbindung mit Bst. g Abs. 2 der Schlussbestimmungen zur Änderung vom 7. Oktober 1994 (10. AHV-Revision) zu Recht als Bei- tragsjahre angerechnet (vgl. auch BGE 126 V 217 E. 1b). Die Beschwerdeführerin macht auch beschwerdeweise sinngemäss eine höhere Versicherungszeit geltend, indem sie implizit verlangt, dass bei der sie betreffenden Rente auch jene Zeitspannen nach ihrem Wegzug ins Ausland als Beitragsjahre mitzuberücksichtigen seien, in denen ihr Ehe- mann weiterhin aufgrund seiner Erwerbstätigkeit in der Schweiz AHV-Bei- träge entrichtet habe. Dem ist entgegenzuhalten, dass gemäss geltender Rechtslage die Teilung und Anrechnung der Beitragsjahre des Ehemannes nur dann erfolgt, wenn die Beschwerdeführerin im Zeitraum, während wel- chem ihr Ehegatte AHV-Beiträge geleistet hat, ebenfalls der schweizeri- schen AHV unterstellt war (vgl. E. 3.1.7 hiervor). Denn gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Versicherteneigenschaft per- sönlich und kann nicht auf Dritte übertragen werden. Die Ausdehnung der Versicherteneigenschaft des – aufgrund seiner Erwerbstätigkeit in der Schweiz – versicherten Ehemannes auf die Beschwerdeführerin ist nicht gerechtfertigt. Dies galt bereits aufgrund der vor der 10. AHV-Revision gel- tenden Bestimmungen (vgl. dazu eingehend BGE 126 V 217 E. 1c und 1d sowie E. 3 mit Hinweisen). Gemäss den vorinstanzlichen Akten hatte die Beschwerdeführerin lediglich bis 1979 ihren Wohnsitz in der Schweiz. Im Weiteren ging sie nach ihrem Wegzug – im Gegensatz zu ihrem Ehemann – in der Schweiz auch keiner Erwerbstätigkeit nach (vgl. Dok. 7, 9, 12 S. 4, 13 sowie 15). Demzufolge ist darauf zu schliessen, dass sie ab Januar 1980 nicht mehr obligatorisch bei der Alters- und Hinterlassenenversiche- rung versichert war. Überdies war die Beschwerdeführerin gemäss den Ak- ten auch nicht nach Art. 2 AHVG freiwillig bei der AHV versichert, wurde doch das am 9. August 2005 gestellte Beitrittsgesuch mit Verfügung vom 24. Oktober 2005 abgewiesen. Diese Verfügung ist in der Folge, soweit
C-8283/2015 Seite 10 aus den Akten ersichtlich, unangefochten in Rechtskraft erwachsen (vgl. Dok. 1-6 und Beschwerde Seite 2). Die Vorinstanz weist mithin aufgrund des Ausgeführten zutreffend darauf hin, dass ihr die von ihrem Ehemann ab Januar 1980 geleisteten AHV-Beiträge nicht zur Erfüllung weiterer Ver- sicherungszeiten angerechnet werden können (vgl. insb. Art. 29 quinquies
Abs. 4 Bst. b AHVG sowie E. 3.1.6 f. hiervor). 3.1.9 Die am (...) 1951 geborene Beschwerdeführerin erreichte am (...) 2015 das ordentliche AHV-Alter von 64 Jahren (Art. 21 Abs. 1 Bst. b AHVG). Versicherte des Jahrgangs 1951 – wie die Beschwerdeführerin – weisen bei Eintritt des Versicherungsfalles im Jahr 2015 bei vollständiger Beitragsdauer 43 Versicherungsjahre aus. Mit Blick auf das soeben Darge- legte (E. 3.1.8 hiervor) weist die Beschwerdeführerin 11 volle Beitragsjahre aus. Gemäss dem Skalenwähler der vom Bundesamt für Sozialversiche- rungen (BSV) herausgegebenen Rententabellen 2015 hat die Beschwer- deführerin Anspruch auf eine Rente der Rentenskala 12 (vgl. Art. 52 und 53 AHVV sowie Rententabellen 2015 S. 10, abrufbar unter https://www.bsv.admin.ch > Publikationen & Service > Weisungen, Kreis- schreiben etc. > Vollzug Sozialversicherungen > AHV > Grundlagen AHV
Weisungen Renten, zuletzt besucht am 6. März 2017). 3.2 Weiter ist einem nächsten Schritt das durchschnittliche Jahreseinkom- men der Beschwerdeführerin zu ermitteln. 3.2.1 3.2.1.1 Gemäss Art. 29 quater Bst. a AHVG werden die Renten nach Mass- gabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens, welches sich aus a) den Erwerbseinkommen, b) den Erziehungsgutschriften und c) den Betreu- ungsgutschriften zusammensetzt, berechnet. Das durchschnittliche Jah- reseinkommen wird ermittelt, indem die Summe der Erwerbseinkommen, von denen die versicherte Person Beiträge geleistet hat, durch die Zahl der Beitragsjahre geteilt wird. Die Beitragsdauer einer versicherten Person be- stimmt sich in der Regel nach den Einträgen in ihren individuellen Konten (Art. 30 ter AHVG; vgl. auch E. 3.1.1 hiervor). 3.2.1.2 Den Auszügen aus dem individuellen Konto vom 29. April 2015 (Dok. 7) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum von 1969 bis 1972 Einkommen in der Höhe von insgesamt Fr. 17‘760.- gene- riert hat (Fr. 3‘460.- [1969] + Fr. 4‘588.- [1970] + 6‘087 [1971] + 3‘625.- [1972]). In den Jahren 1973 bis 1979 hat sie hingegen unbestritten kein Einkommen generiert.
C-8283/2015 Seite 11 3.2.2 3.2.2.1 Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, werden geteilt und je zur Hälfte den bei- den Ehegatten angerechnet. Die Einkommensteilung wird vorgenommen, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind, wenn eine verwitwete Person Anspruch auf eine Altersrente hat oder bei Auflösung der Ehe durch Schei- dung (Art. 29 quinquies Abs. 3 lit. a-c AHVG). Der Teilung und gegenseitigen Anrechnung unterliegen jedoch nur Einkommen aus der Zeit zwischen dem
C-8283/2015 Seite 12 3.2.2.3 Diese ermittelte Einkommenssumme wird gemäss Art. 30 Abs. 1 AHVG mit einem vom Bundesrat jährlich festzulegenden Faktor aufgewer- tet, um die Inflation auszugleichen. Die Summe des versicherten und auf- gewerteten Erwerbseinkommens wird anschliessend durch die anrechen- bare Beitragsdauer geteilt und mit 12 multipliziert (Art. 30 Abs. 2 AHVG). Gemäss dem ersten Beitragsjahr nach Vollendung des 20. Altersjahres (1972 vgl. Dok. 12 S. 4) beträgt der Aufwertungsfaktor 1.179 (vgl. Renten- tabellen 2015, S. 15). Die aufgewertete Summe ergibt einen Betrag von gerundet Fr. 82‘526.- (Fr. 69‘996.- x 1.179). Bei einer Beitragszeit von ins- gesamt 132 Monaten resultiert ein durchschnittliches Jahreseinkommen von gerundet Fr. 7‘502.- ([Fr. 82‘526.- x 12] / 132). 3.3 In einem weiteren Schritt sind die Erziehungsgutschriften zu berück- sichtigen. 3.3.1 Versicherten wird für die Jahre, in welchen ihnen die elterliche Sorge für eines oder mehrere Kinder zusteht, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben, eine Erziehungsgutschrift angerechnet, wobei Ehepaaren nicht zwei Gutschriften kumulativ gewährt werden (Art. 29 sexies Abs. 1 AHVG). Erziehungsgutschriften werden immer für ganze Kalenderjahre an- gerechnet. Während des Jahres, in dem der Anspruch entsteht, werden keine Gutschriften angerechnet. Im Jahr, in dem der Anspruch erlischt, wer- den Gutschriften angerechnet. Absatz 5 bleibt vorbehalten (Art. 52f Abs. 1 AHVV). Ist eine Person nur während einzelner Monate versichert, so wer- den diese Monate über das Kalenderjahr hinaus zusammengezählt. Für je zwölf Monate wird eine Erziehungsgutschrift angerechnet (Art. 52f Abs. 5 AHVV). Die Erziehungsgutschrift entspricht dem Betrag der dreifachen mi- nimalen jährlichen Altersrente gemäss Art. 34 AHVG im Zeitpunkt der Ent- stehung des Rentenanspruches (Art. 29 sexies Abs. 2 AHVG). Bei verheirate- ten Personen wird die Erziehungsgutschrift während der Kalenderjahre der Ehe hälftig aufgeteilt. Der Teilung unterliegen aber nur die Gutschriften für die Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird (Art. 29 sexies Abs. 3 AHVG). 3.3.2 Die Beschwerdeführerin hat zwar bei ihrer Anmeldung vom 8. Mai 2015 keine Angaben hinsichtlich ihrer Kinder gemacht (vgl. Dok. 9). Aller- dings ist aus dem Erfassungsblatt für die Rentenberechnung ersichtlich, dass sie Mutter dreier Töchter, die am (...) 1972, (...) 1974 und am (...) 1978 geboren wurden, sowie eines am (...) 1975 geborenen und am (...) 1995 verstorbenen Sohnes ist (Dok. 15). Ihr sind somit für die Jahre 1973
C-8283/2015 Seite 13 (das Jahr 1972, in welchem der Anspruch entsteht, wird nicht berücksich- tigt [vgl. E. 3.3.1 hiervor]) bis 1979 (Ausscheiden aus der AHV-Versiche- rung [vgl. E. 3.1.8 hiervor]) Erziehungsgutschriften anzurechnen. Die Be- schwerdeführerin hat somit während 7 Jahren Anspruch auf Erziehungs- gutschriften. Da der Ehegatte und Vater dieser Kinder in den Jahren 1973 bis 1979 ebenfalls versichert war, sind der Beschwerdeführerin – wie die Vorinstanz korrekt festgestellt hat – 7 halbe bzw. 3.5 Jahre Erziehungsgut- schriften anzurechnen (vgl. E. 3.3.1 hiervor). Daraus ergibt sich folgende Berechnung: Eine ganze Erziehungsgutschrift beträgt im Jahr 2015 Fr. 42'300.- (dreifache jährliche minimale Altersrente [{Fr. 1‘175.- x 12} x 3; vgl. Rententabelle 2015 S. 18] im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls [Risiko "Alter" im Jahr 2015]). Die Beschwerdeführerin hat somit Anspruch auf Erziehungsgutschriften in der Höhe von Fr. 148'050.- (3.5 Jahre x Fr. 42'300.-). Aufgeteilt auf die vollständige Beitragsdauer der Beschwerdefüh- rerin von 11 Jahren bzw. 132 Monate ergibt dies eine durchschnittliche Er- ziehungsgutschrift von (gerundet) Fr. 13'459.- pro Jahr (Fr. 148'050.- geteilt durch 132 multipliziert mit 12). Aus dem Berechnungsblatt betreffend die Rentenberechnung der Vorinstanz (Dok. 12 S. 7) ergibt sich, dass die Vo- rinstanz der Beschwerdeführerin Erziehungsgutschriften in vorgenannter Höhe angerechnet hat, weshalb die diesbezügliche Berechnung der Vo- rinstanz ebenfalls nicht zu beanstanden ist. 3.3.3 Diese Erziehungsgutschriften in Höhe von Fr. 13'459.- werden dem durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 7‘502.- hinzugerechnet, wodurch die Beschwerdeführerin ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 20‘961.-, bzw. nach den Rententabellen 2015 aufgerundet von Fr. 21'150.- erreicht (S. 82; vgl. Wegleitung über die Renten in der Eidge- nössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [RWL] Rz. 5101). Bei einem durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 21'150.- und einer Rentenskala 12 beträgt die monatliche Altersrente der Beschwer- deführerin, wie die Vorinstanz korrekt ermittelt hat, Fr. 362.- (Stand 2015). 3.4 Da auch der Ehemann der Beschwerdeführerin rentenberechtigt ist, bleibt zu prüfen, ob vorliegend allenfalls eine Plafonierung vorzunehmen ist. 3.4.1 Die Summe der beiden Renten eines Ehepaars beträgt maximal 150 Prozent des Höchstbetrags der Altersrente, wenn beide Ehegatten An- spruch auf eine Altersrente haben (Art. 35 Abs. 1 Bst. a AHVG; Plafonie- rung). Die Kürzung entfällt bei Ehepaaren, deren gemeinsamer Haushalt richterlich aufgelöst wurde (Art. 35 Abs. 2 AHVG). Die beiden Renten sind
C-8283/2015 Seite 14 im Verhältnis ihrer Anteile an der Summe der ungekürzten Renten zu kür- zen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Kürzung der beiden Renten mit unvollständiger Beitragsdauer (Art. 35 Abs. 3 AHVG). Weisen nicht beide Ehegatten eine vollständige Beitragsdauer auf, so ent- spricht der Höchstbetrag der beiden Renten einem Prozentsatz des maxi- malen Betrages bei Vollrenten. Dieser wird ermittelt, indem die Summe aus dem Prozentanteil der niedrigeren Rentenskala und dem doppelten Pro- zentanteil der höheren Rentenskala durch drei geteilt wird (Art. 53 bis
AHVV). 3.4.2 Beim Ehemann der Beschwerdeführerin gelangt die Rentenskala 37 zur Anwendung (vgl. Dok. 12 S. 6). Für die Beschwerdeführerin wurde die Rentenskala 12 ermittelt. Somit ist die Höchstrente der Rentenskala 29 massgebend ([37 mal 2 plus 12] geteilt durch 3), die monatlich Fr. 1'549.- beträgt (Rententabelle 2015, S. 48). Die Summe der beiden Renten darf den Höchstbetrag von Fr. 2'323.- nicht übersteigen (150% von Fr. 1'549.-). 3.4.3 Die Summe der beiden Altersrenten beträgt Fr. 1‘633.- (Fr. 362.- plus Fr. 1‘271.-) und liegt somit unter der Plafonierungsgrenze. Die Vorinstanz hat die Rente der Beschwerdeführerin demzufolge zu Recht nicht plafo- niert. 4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Rente der Beschwerdeführe- rin gemäss den anwendbaren Rechtsbestimmungen korrekt ermittelt wurde. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 5. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par- teientschädigung. 5.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85 bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 5.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbe- hörde hat die Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf eine Parteientschä- digung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos- ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 73.320.2]). Die unterliegende Beschwerdeführerin hat ebenso wenig
C-8283/2015 Seite 15 einen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Christoph Rohrer Milan Lazic
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent- scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän- den hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: