BGE 141 V 361, 2F_3/2018, 4F_16/2018, 4F_20/2013, 6F_1/2015, + 3 weitere
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-8250/2024
Urteil vom 21. Februar 2025 Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz), Richterin Viktoria Helfenstein, Richterin Selin Elmiger-Necipoglu, Gerichtsschreiberin Tanja Jaenke.
Parteien
Hirslanden Klinik Aarau AG, vertreten durch MLaw LL.M. Thomas Tanyeli, Rechtsanwalt, Gesuchstellerin,
gegen
Regierungsrat des Kantons Aargau, Vorinstanz.
Gegenstand
Krankenversicherung, Revisionsgesuch vom 3. Dezember 2024 gegen das Teilurteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7097/2024 vom 26. November 2024.
C-8250/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Mit Regierungsratsbeschluss Nr. 2024-001212 vom 25. September 2024 (publiziert im kantonalen Amtsblatt vom 11. Oktober 2024) hat der Regierungsrat des Kantons Aargau (nachfolgend Regierungsrat) eine neue Spitalliste Akutsomatik per 1. Januar 2025 erlassen. Der Hirslanden Klinik Aarau AG (nachfolgend Hirslanden Klinik) wurden im Leistungsbereich «Herz» verschiedene Leistungsaufträge erteilt, darunter für die Leistungs- gruppen KAR3.1 Interventionelle Kardiologie (strukturelle Eingriffe) und KAR3.1.1 Komplexe interventionelle Kardiologie (strukturelle Eingriffe). Die von der Hirslanden Klinik Aarau AG (neu) beantragten Leistungsaufträge in den Leistungsgruppen HNO1.2.1 Erweiterte Nasenchirurgie, Nebenhöh- len mit Duraeröffnung (interdisziplinäre Schädelbasischirurgie), NCH1.1 Spezialisierte Neurochirurgie, NCH3 Periphere Neurochirurgie und HAE1 Aggressive Lymphome und akute Leukämien wurden ihr nicht erteilt. Die beiden Leistungsaufträge KAR3.1 und KAR3.1.1 hat der Regierungsrat – unter der auflösenden Bedingung, wonach der Leistungsauftrag per 30. September 2027 ausläuft, sollten die Mindestfallzahlen (10 pro Jahr) innerhalb von zwei Jahren nicht erreicht werden, – auch einer weiteren Leistungserbringerin, nämlich der Kantonsspital Aarau AG (nachfolgend auch Kantonsspital), erteilt (vgl. dazu Akten im Beschwerdeverfahren C-7097/2024 [BVGer-act.] 1 Beilagen 2, 4 und 5). A.b In der beim Bundesverwaltungsgericht gegen den Regierungsratsbe- schluss erhobenen Beschwerde vom 11. November 2024 beanstandete die Hirslanden Klinik insbesondere die Nichterteilung der Leistungsauf- träge in den Leistungsgruppen HNO1.2.1, NCH1.1, NCH3 und HAE1 (Rechtsbegehren Ziffer 1). Hinsichtlich des Leistungsauftrags in der Leis- tungsgruppe NCH1.1 stellte sie zudem Verfahrensanträge, um den ihr nicht erteilten Leistungsauftrag dennoch ab 1. Januar 2025 erfüllen zu dürfen. Weiter beantragte die Hirslanden Klinik, die Leistungsaufträge in den Leis- tungsgruppen KAR3.1 und KAR3.1.1 seien ihr alleine zuzuweisen und dem Kantonsspital nicht zu erteilen (Rechtsbegehren Ziffer 2). Diesbezüglich stellte sie ausserdem Verfahrensanträge, damit das Kantonspital die neu erteilten Leistungsaufträge KAR3.1 und KAR3.1.1 ab 1. Januar 2025 vor- erst nicht erfüllen darf (vgl. BVGer-act. 1). Die Instruktion des unter der Nummer C-7097/2024 eröffneten Verfahrens wurde Bundesverwaltungs- richter Philipp Egli (nachfolgend auch Richter oder Instruktionsrichter) zu- gewiesen.
C-8250/2024 Seite 3 A.c Der Instruktionsrichter bestätigte mit Zwischenverfügung vom 15. No- vember 2024 den Eingang der Beschwerde und forderte die Hirslanden Klinik zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 5'000.– bis zum 16. Dezember 2024 auf (BVGer-act. 2). Mit weiterer Zwischenver- fügung vom 18. November 2024 forderte der Instruktionsrichter die Hirs- landen Klinik auf, innert 5 Tagen ab Erhalt der Verfügung entweder eine rechtsgenüglich unterschriebene Beschwerde oder eine rechtsgenüglich unterschriebene Prozessvollmacht für ihre Rechtsvertretung einzureichen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (BVGer-act. 3). Der Rechtsvertreter der Hirslanden Klinik reichte daraufhin mit Schreiben vom 21. November 2024 eine unterschriebene Prozessvollmacht ein (BVGer- act. 6). A.d In der Folge ist das Bundesverwaltungsgericht am 26. November 2024 mit einzelrichterlichem Teilurteil (Einzelrichter Philipp Egli; Gerichtsschrei- berin Sandra Tibis) auf das Rechtsbegehren Ziffer 2 der Beschwerde vom 11. November 2024 nicht eingetreten, weshalb die diesbezüglichen Verfah- rensanträge insofern als gegenstandlos geworden abgeschrieben wurden, als sie sich auf die Leistungsaufträge KAR3.1 und KAR3.1.1 an die Kan- tonsspital Aarau AG bezogen haben (BVGer-act. 8). Da eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gegen die- sen Teilentscheid unzulässig ist, ist das Teilurteil mit seiner Ausfällung in Rechtskraft erwachsen. A.e Am 27. November 2024 lud der Instruktionsrichter die Vorinstanz ein, eine Stellungnahme vorerst beschränkt auf die Verfahrensanträge a) bis c) betreffend aufschiebende Wirkung und vorsorgliche Massnahmen, soweit die Verfahrensanträge mit Teilurteil vom 26. November 2024 nicht gegen- standslos geworden sind, einzureichen (BVGer-act. 9). A.f Der bei der Hirslanden Klinik im Verfahren C-7097/2024 eingeforderte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5'000.– ging am 2. Dezember 2024 bei der Gerichtskasse ein (vgl. BVGer-act. 13). B. B.a Die Hirslanden Klinik (nachfolgend auch Gesuchstellerin) hat durch ih- ren Rechtsvertreter mit Eingabe vom 3. Dezember 2024 beim Bundesver- waltungsgericht ein Revisionsgesuch gegen das Teilurteil C-7097/2024 vom 26. November 2024 sowie ein Ausstandsgesuch einreichen lassen (Akten des Bundesverwaltungsgerichts im Verfahren C-7835/2024
C-8250/2024 Seite 4 [BVGer1-act.] 1; Akten des Bundesverwaltungsgerichts im Verfahren C-8250/2024 [BVGer2-act.] 1). Sie stellte dabei die folgenden Rechtsbe- gehren: «1. Das Teilurteil vom 26. November 2024 im Verfahren C-7097/2024, mit dem der Einzelrichter in Überschreitung seiner gesetzlichen Kompetenzen auf Rechts- begehren 2 der Beschwerde vom 11. November 2024 nicht eingetreten ist, sei zufolge Verletzung der zwingenden Vorschriften zur Besetzung des Gerichts als nichtig zu erklären, eventualiter sei es aufzuheben, und es sei über das Eintreten auf Rechtsbegehren 2 der Beschwerde vom 11. November 2024 im Rahmen einer Revision in der gesetzlich vorgesehenen Dreierbesetzung oder – aufgrund der Bedeutung der Sache – Fünferbesetzung neu zu entscheiden. 2. Über die Verfahrensanträge hinsichtlich Leistungsaufträge KAR3.1 und KAR3.1.1 an die Kantonsspital Aarau AG sei ein Entscheid zu fällen; wobei nach Ermessen eines nicht vorbefassten Instruktionsrichters vorab der Vor- instanz Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und der Beschwerdeführerin das unbedingte Replikrecht zu einer allfälligen Stellungnahme zu gewähren sei. 3. Alles unter Verzicht auf Kostenauflage und unter Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Gerichtskasse.» Weiter stellte sie den folgenden Verfahrensantrag: «Bundesverwaltungsrichter Philipp Egli und Gerichtsschreiberin Sandra Tibis seien in den Ausstand zu versetzen und es sei ohne ihre Mitwirkung über das Revisionsgesuch sowie die Verfahrensanträge zu entscheiden.» Den weiteren Ausführungen der Gesuchstellerin zum Verfahrensantrag sind sodann Ausstandsgesuche gegen Bundesverwaltungsrichter Philipp Egli und Gerichtsschreiberin Sandra Tibis hinsichtlich des weiteren Verfah- rens C-7097/2024 zu entnehmen (BVGer1-act. 1 Rz. 31-40; BVGer2-act. 1 Rz. 31-40). B.b Mit Zwischenverfügung vom 17. Dezember 2024 informierte das Bun- desverwaltungsgericht im Verfahren C-7097/2024 die Parteien über die Einsetzung von Richter Beat Weber (Vorsitz), Richterin Viktoria Helfen- stein, Richterin Selin Elmiger-Necipoglu und Gerichtsschreiberin Tanja Ja- enke zur Entscheidung über das Revisions- und Ausstandsgesuch vom 3. Dezember 2024 unter der Verfahrensnummer C-7835/2024 und dar- über, dass notwendige Instruktionsmassnahmen im Verfahren C-7097/2024 bis zum Ergehen des Urteils i.S. Revisions- und Ausstands- gesuch durch Richter Beat Weber vorgenommen würden (Dispositiv-Zif- fern 1 und 2). Weiter wurde – nachdem datiert vom 12. Dezember 2024 die
C-8250/2024 Seite 5 auf die Verfahrensanträge beschränkte Stellungnahme der Vorinstanz ein- gegangen war (BVGer-act. 14) – festgestellt, dass der Beschwerde vom 11. November 2024 aufschiebende Wirkung betreffend die Hirslanden Kli- nik zukomme und die Hirslanden Klinik den Leistungsauftrag für die Leis- tungsgruppe NCH1.1 ab 1. Januar 2025 nicht erfüllen dürfe (Dispositiv-Zif- fer 3). Entsprechend wurde auch der Eventualantrag der Hirslanden Klinik hinsichtlich der Erteilung beziehungsweise Wiederherstellung der auf- schiebenden Wirkung im Zusammenhang mit dem Leistungsauftrag NCH1.1 zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben und das Gesuch um Erteilung des Leistungsauftrags im Bereich NCH1.1 im Sinne einer vor- sorglichen Massnahme ab 1. Januar 2025 abgewiesen (Dispositiv-Ziffern 4 und 5, vgl. BVGer-act. 15). B.c Bundesverwaltungsrichter Philipp Egli äusserte sich in seiner Stellung- nahme vom 20. Dezember 2024 zum Ausstandsgesuch im Verfahren C-7835/2024 dahingehend, dass seiner Ansicht nach kein Ausstandsgrund vorliege und insbesondere das im einzelrichterlichen Verfahren nach Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG ergangene Teilurteil vom 26. November 2024 keinen Ausstandsgrund bilde (BVGer1-act. 2). B.d Gerichtsschreiberin Sandra Tibis nahm auf entsprechende Einladung vom 17. Januar 2025 hin am 23. Januar 2025 ebenfalls Stellung zum Aus- standsgesuch der Gesuchstellerin im Verfahren C-7835/2024. Sie äusserte sich ebenfalls dahingehend, dass aus dem ergangenen Teilurteil vom 26. November 2024 nicht auf eine Vorbefassung beziehungsweise einen Ausstandsgrund geschlossen werden könne. Weiter hielt sie zu den erho- benen Vorwürfen gegen ihre Person insbesondere fest, dass sie ihre an- waltliche Tätigkeit stets unter Einhaltung der zulässigen Rahmenbedingun- gen ausgeübt und somit keine Klientinnen und Klienten in Angelegenheiten beraten und vertreten habe, die im Streitfall vor dem Bundesverwaltungs- gericht enden könnten (BVGer1-act. 3 und 4).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Mit ihrer Eingabe vom 3. Dezember 2025 hat die Gesuchstellerin einerseits ein Revisionsgesuch hinsichtlich des Teilurteils des Bundesverwaltungsge- richts C-7097/2024 vom 26. November 2024 und andererseits ein Aus- standsgesuch gegen den Instruktionsrichter sowie die Gerichtsschreiberin im Verfahren C-7097/2024 gestellt (vgl. oben Bst. B.a).
C-8250/2024 Seite 6
Vorliegend rechtfertigt es sich jedoch – entgegen der ursprünglichen Mit- teilung an die Gesuchstellerin im Verfahren C-7097/2024 (vgl. oben Bst. B.b) –, diese beiden Gesuche, welche sich auf unterschiedliche Rechtsgrundlagen stützen, getrennt zu behandeln. Das Revisionsgesuch hinsichtlich des Teilurteils des Bundesverwaltungsgerichts C-7097/2024 vom 26. November 2024 wird daher vom Verfahren C-7835/2024 abge- trennt und unter der Verfahrensnummer C-8250/2024 behandelt, während das Ausstandsgesuch gegen den Instruktionsrichter sowie die Gerichts- schreiberin im Verfahren C-7097/2024 unter der Verfahrensnummer C-7835/2024 weitergeführt wird. 2. Im vorliegenden Verfahren C-8250/2024 ist daher einzig das Revisionsge- such der Gesuchstellerin betreffend das Teilurteil C-7097/2024 vom 26. November 2024 und der damit zusammenhängende Verfahrensantrag zu prüfen. 3. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig über Beschwerden gegen Spitallistenbeschlüsse der Kantonsregierungen, da die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gegen Ent- scheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwal- tungsgericht gestützt auf Art. 33 Bst. i des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) i.V.m. Art. 53 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) getroffen hat, ge- mäss Art. 83 Bst. r des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110) unzulässig ist. Das Bundesverwaltungsgericht ist ausserdem für die Beurteilung von Gesu- chen um Revision seiner Urteile zuständig (Art. 45 VGG; vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 5.36 und 5.38). 3.1 Für die Revision von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts gel- ten die Artikel 121-128 BGG sinngemäss (Art. 45 VGG). Nicht als Revisi- onsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits mit einer Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwal- tungsgerichts hätte geltend machen können (Art. 46 VGG). Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form, Verbesserung und Ergänzung des Revisions- gesuches Art. 67 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
C-8250/2024 Seite 7 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021) Anwendung. 3.1.1 Als ausserordentliches Rechtsmittel dient die Revision nicht dazu, ei- nen Entscheid, den eine Partei für unrichtig hält, umfassend neu beurteilen zu lassen. Sie soll die Möglichkeit bieten, Mängel zu beheben, die so schwer wiegen, dass sie unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten nicht hin- zunehmen sind. Welche Mängel als derart schwerwiegend zu betrachten sind, hat der Gesetzgeber in Art. 121-123 BGG abschliessend umschrie- ben. Ein solcher Revisionsgrund ist ausdrücklich geltend zu machen, wo- bei es nicht genügt, das Vorliegen eines solchen zu behaupten (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8F_14/2017 vom 9. Februar 2018 E. 2). Vielmehr hat die Begründung gemäss Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG den Revisionsgrund und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens darzutun und ist, sollte das Gesuch diesen Anforderungen nicht genügen, eine kurze Nachfrist zur Verbesserung und Ergänzung nur einzuräumen, falls sich das Gesuch nicht als offensichtlich unzulässig herausstellt (Art. 67 Abs. 3 i.V.m. Art. 52 Abs. 2 VwVG e contrario; vgl. auch ELISABETH ESCHER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, Art. 127 Rz. 5 f. m.H.). 3.1.2 Ergibt sich im Rahmen einer summarischen Prüfung nach Eingang eines Revisionsgesuches, dass dieses offensichtlich unzulässig oder un- begründet ist, indem kein Revisionsgrund in substantiierter Weise behaup- tet wird, ist auf das Gesuch ohne Weiterungen nicht einzutreten (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] C-3739/2019 vom 12. September 2019; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, a.a.O., Rz. 5.74; vgl. statt vie- ler auch Urteil des BGer 2F_3/2018 vom 28. Februar 2018 E. 2.2 und 2.4). 3.2 Was zunächst das Ausstandsbegehren als formellen Antrag im Revisi- onsverfahren betrifft, ist Folgendes festzuhalten: Aufgrund der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts, bei einem Revisionsgesuch in der Regel ei- nen vom ursprünglichen Spruchkörper abweichenden Spruchkörper einzu- setzen (vgl. dazu Art. 31 Abs. 4 des Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht [VGR, SR 173.320.1]), erübrigt sich für das Verfahren C-8250/2024 die Versetzung von Richter Philipp Egli und Gerichtsschreiberin Sandra Tibis in den Ausstand, weshalb der Ver- fahrensantrag als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. 3.3 Inhaltlich bringt die Gesuchstellerin in ihrem Revisionsgesuch sodann vor, dass das Teilurteil vom 26. November 2024 in unrichtiger Besetzung ergangen sei, da Bundesverwaltungsrichter Philipp Egli den
C-8250/2024 Seite 8 Nichteintretensentscheid in Überschreitung seiner Kompetenz einzelrich- terlich gefällt habe (BVGer2-act. 1 Rz. 11-27). 3.3.1 Die Gesuchstellerin beruft sich damit sinngemäss auf den Revisions- grund von Art. 45 VGG i.V.m. Art. 121 Bst. a BGG, wonach eine Revision eines Entscheids des Bundesverwaltungsgerichts verlangt werden kann, wenn die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Aus- stand verletzt worden sind. In der Literatur wird – unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. z.B. Urteile des BGer 6F_21/2019 vom 12. Juli 2019 E. 4, 4F_16/2018 vom 31. August 2018 E. 2 und 4F_20/2013 vom 11. Februar 2014 E. 4) – im Zusammenhang mit den «Vorschriften über die Besetzung des Gerichts» übereinstimmend festge- halten, dass diesem Revisionsgrund nur eine sehr kleine Bedeutung zu- komme, weil nur wenige Varianten denkbar seien: Entweder habe eine Ge- richtsperson unzulässigerweise – beispielsweise, weil sie nicht mehr oder noch nicht im Amt ist – mitgewirkt oder es habe ein gesetzlich nicht vorge- sehener Spruchkörper – beispielsweise vier Richter oder ohne vorgese- hene Mitwirkung eines Gerichtsschreibers oder einer Gerichtsschreiberin – entschieden. Nicht zulässig sei hingegen die Rüge, es hätte eine andere Verfahrensart – mit einem (zahlenmässig) anderen Spruchkörper – ge- wählt werden müssen, da dies von der materiellen Beurteilung der Be- schwerde abhänge, was gerade nicht zum Gegenstand eines Revisions- verfahrens gemacht werden könne (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, a.a.O., Rz. 5.56a mit Hinweis auf ESCHER, a.a.O., Art. 121 Rz. 5; vgl. auch CHRISTIAN DENYS, in: Aubry Girardin/Donzallaz/Denys/Bovey/Frésard [Hrsg.], Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2022, Art. 121 Rz. 11; DOMINIK VOCK, in: Spühler/Aemisegger/ Dolge/Vock [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2013, Art. 121 Rz. 1). 3.3.2 Aus dem Teilurteil C-7097/2024 vom 26. November 2024 geht hervor, dass das von der Gesuchstellerin gestellte Rechtsbegehren in Ziffer 2, wel- che sich letztlich gegen den Zuteilungsentscheid der Leistungsaufträge KAR3.1 und KAR3.1.1 an die Kantonsspital Aarau AG richtet, vor dem Hin- tergrund der bundesverwaltungsgerichtlichen Praxis zu Drittbeschwerden als offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel qualifiziert und daher der Nichteintretensgrund von Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG als erfüllt erachtet wurde. Angesichts dieser rechtlichen Beurteilung, die im Revisionsverfah- ren nicht überprüft werden kann (vgl. oben E. 3.3.1), wurde der Nichtein- tretensentscheid folgerichtig durch den Einzelrichter gefällt. Eine Verlet- zung von Vorschriften über die Besetzung des Gerichts im Sinne von Art. 121 Bst. a BGG liegt damit offensichtlich nicht vor.
C-8250/2024 Seite 9 3.3.3 Da sich das Revisionsgesuch mangels rechtsgenügender Geltend- machung eines Revisionsgrundes als offensichtlich unzulässig erweist, ist auf dieses ohne Schriftenwechsel oder andere Instruktionsmassnahmen (Art. 45 VGG i.V.m. Art. 127 BGG) nicht einzutreten (vgl. Urteil des BGer 2F_3/2018 vom 28. Februar 2018 E. 2.1 und 2.4). Weiter erübrigt es sich vor diesem Hintergrund insbesondere, der Gesuchstellerin eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ihres Revisionsbegehrens anzusetzen (vgl. oben E. 3.1.1 und MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, a.a.O., Rz. 5.69 m.H.). Das Revisionsrecht kennt keine eigene Regelung, in welcher Beset- zung ein Revisionsgesuch zu behandeln ist (ESCHER, a.a.O., Art. 127 Rz. 7), wobei das Bundesverwaltungsgericht vergleichbare Verfahren – wenn sich ein Revisionsgesuch als offensichtlich unzulässig erweist (vgl. oben E. 3.1.2) – praxisgemäss im einzelrichterlichen Verfahren gestützt auf die ausdrückliche gesetzliche Grundlage von Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG be- urteilt, welche statuiert, dass der Instruktionsrichter als Einzelrichter über das Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Rechtsmittel entscheidet (vgl. z.B. Urteil des BVGer C-6038/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 3.6). Vorliegend erscheint es jedoch angebracht, den Spruchkörper gemäss den allgemeinen Bestimmungen, welche in der Regel die Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen vorsehen (Art. 21 Abs. 1 und Art. 24 VGG i.V.m. Art. 32 Abs. 1 des Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für das Bun- desverwaltungsgericht [VGR, SR 173.320.1]), zu bilden, zumal dieses Re- visionsurteil mangels Anfechtbarkeit vor dem Bundesgericht endgültig ist. 3.3.4 Mit dem Nichteintreten auf das Revisionsgesuch wird der Antrag auf Nichtigkeitsfeststellung des Teilurteils C-7097/2024 vom 26. November 2024 gegenstandslos (vgl. dazu Urteil C-6038/2019 E. 3.7 mit Hinweis auf Urteil des BGer 6F_1/2015 vom 13. Februar 2015 E. 2 und 4). Soweit die Gesuchstellerin hinsichtlich der Nichtigkeit geltend macht, jene gelte als ungeschriebener Revisionsgrund, ist der Vollständigkeit halber Folgendes festzuhalten: Die von der Gesuchstellerin als Quelle für dieses Vorbringen angeführte Dissertation verweist ihrerseits insbesondere auf einen Kom- mentar zur bernischen Verwaltungsrechtspflege sowie auf ein – vor dem In-Kraft-Treten des BGG am 1. Januar 2007 ergangenes – Urteil des Bun- desgerichts, welches sich folgendermassen äussert: «Sollte sich tatsäch- lich der Fall eines absolut nichtigen Urteils ergeben, müsste dieser Mangel aus rechtsstaatlichen Erwägungen gegebenenfalls im Rahmen einer er- weiterten Auslegung der Revision behoben werden können. Solche hypo- thetische Konstellationen sind hier indes nicht zu beurteilen. Es besteht um so weniger Anlass, praeter legem ein Verfahren auf Feststellung der abso- luten Nichtigkeit zu schaffen, als dieses kaum anders denn in analoger
C-8250/2024 Seite 10 Anwendung der Revisionsbestimmungen praktikabel wäre. Wie diese Fra- gen ferner im Rahmen des am 1. Januar 2007 in Kraft tretenden Bundes- gesetzes über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) zu beurteilen sein werden, ist hier nicht zu entscheiden und offen zu lassen.» (Urteil des BGer 6S.4/2006 vom 26. Juni 2006 E. 3). Aus diesem Entscheid kann jedenfalls nicht abgeleitet werden, dass die Nich- tigkeit als ungeschriebener Revisionsgrund zu gelten hat und zusätzlich zu den im BGG genannten Revisionsgründen zu berücksichtigen ist. Vielmehr ist die Liste der Revisionsgründe in Art. 121-123 BGG auch für Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts abschliessend (vgl. bereits oben E. 3.1.1), so kann beispielsweise auch eine Gehörsverletzung durch das Bundesver- waltungsgericht nicht zur Revision eines Urteils führen (vgl. auch MOSER/ BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, a.a.O., Rz. 5.41 in fine). 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 ff. des Reg- lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und auf Fr. 1’000.– festzusetzen. Weder der unterliegenden Gesuchstellerin noch der Vor- instanz sind Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE, jeweils e contrario, und Art. 7 Abs. 3 VGKE). 5. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundes- gericht gegen Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 33 Bst. i VGG in Verbin- dung mit Art. 53 Abs. 1 KVG getroffen hat, ist gemäss Art. 83 Bst. r BGG unzulässig. Das vorliegende Urteil ist somit endgültig (vgl. auch BGE 141 V 361).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch hinsichtlich des Teilurteils des Bundesverwaltungs- gerichts C-7097/2024 vom 26. November 2024 wird vom Verfahren C-7835/2024 abgetrennt und unter der Verfahrensnummer C-8250/2024 behandelt.
C-8250/2024 Seite 11 2. Der Verfahrensantrag hinsichtlich des Ausstandes von Richter Philipp Egli und Gerichtsschreiberin Sandra Tibis im Revisionsverfahren C-8250/2024 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 3. Auf das Revisionsgesuch betreffend den Teilentscheid C-7097/2024 vom 26. November 2024 wird nicht eingetreten. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 1’000.– werden der Gesuchstellerin aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Eine Kopie des Revisions- und Ausstandsgesuchs vom 3. Dezember 2024 geht zur Kenntnisnahme an die Vorinstanz. 7. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellerin und die Vorinstanz.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Tanja Jaenke
C-8250/2024 Seite 12
Versand: