B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-822/2014

Urteil vom 25. Juli 2016 Besetzung

Einzelrichterin Franziska Schneider, Gerichtsschreiber Michael Rutz.

Parteien

A._______, Portugal, Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.

Gegenstand

Alters- und Hinterlassenenversicherung, Altersrente, Verfügung vom 29. Oktober 2013.

C-822/2014 Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1946 geborene, heute in seiner Heimat Portugal wohnhafte A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) heiratete am (...) 1973 die 1949 geborene, portugiesische Staatsangehörige B._______. Der Ver- sicherte und seine Ehefrau haben einen am (...) 1976 geborenen Sohn (act. 27). Sie waren beide in den Jahren 1980 bis 2005 mit kurzen Unter- brüchen in der Schweiz erwerbstätig und leisteten dabei Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; act. 23 und 44). B. Am 1. Oktober 2010 meldete sich der Versicherte zum Bezug einer schwei- zerischen Altersrente an (act. 19), worauf ihm die Schweizerische Aus- gleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) mit Verfügung vom 24. Januar 2011 eine ordentliche Altersrente in der Höhe von Fr. 1‘067.– mit Wirkung ab 1. Februar 2011 zusprach. Der Rentenberechnung legte sie ein massgebliches durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 62‘640.–, eine unvollständige Beitragsdauer von 23 Jahren und 10 Monaten sowie die Rentenskala 23 zugrunde (act. 26). C. Am 15. März 2011 übermittelte der portugiesische Versicherungsträger ei- nen Antrag der Ehefrau des Versicherten auf eine Altersrente der schwei- zerischen AHV (Formular E 205; act. 27). Die SAK sprach ihr daraufhin mit Verfügung vom 5. Dezember 2012 ab 1. Januar 2013 eine ordentliche, in- folge Vorbezugs reduzierte, Altersrente in der Höhe von Fr. 968.– zu (Bei- lage zu BVGer-act. 8). Der Rentenberechnung legte sie ein massgebliches durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 63‘180.–, eine unvollständige Beitragsdauer von 23 Jahren und 8 Monaten sowie die Rentenskala 25 zugrunde. Zudem nahm die SAK eine Neufestsetzung der Altersrente des Versicherten vor und änderte diese mit Verfügung vom 5. Dezember 2012 zufolge Einkommenssplitting und Plafonierung der beiden Renten auf Fr. 955.– ab (act. 32). D. Im Mai 2013 verstarb die Ehefrau des Versicherten (act. 33 S. 1), weshalb die SAK mit Verfügung vom 15. Juli 2013 die Altersrente des Versicherten mit Wirkung ab 1. Juni 2013 neu auf Fr. 1‘223.– festsetzte. Sie berechnete die Rente anhand eines massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkom- mens von Fr. 67‘392.– und der Rentenskala 23 (act. 37). Eine gegen diese

C-822/2014 Seite 3 Rentenverfügung am 9. September 2013 erhobene Einsprache (act. 42) wies die SAK mit Entscheid vom 29. Oktober 2013 ab (act. 45). Zur Be- gründung führte sie im Wesentlichen aus, dass der Rentenanspruch der Ehefrau mit deren Tod erloschen sei und die Rente des Versicherten neu habe berechnet werden müssen. Sie legte im Einzelnen die Neuberech- nung der Rente dar. E. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte mit einer von der SAK überwiesenen Eingabe vom 20. Dezember 2013 (Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Zusprache einer höheren Altersrente (BVGer-act. 1). Er macht im We- sentlichen einen Anspruch auf die Altersrente bzw. die geleisteten AHV- Beiträge seiner verstorbenen Ehefrau geltend und rügt eine falsche Neu- berechnung seiner Altersrente. F. Die Vorinstanz schloss mit Vernehmlassung vom 2. Juli 2014 auf Abwei- sung der Beschwerde (BVGer-act. 8). G. Mit Instruktionsverfügung vom 8. Juli 2014 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Einreichung einer Replik bis zum 11. September 2014 ein- geräumt (BVGer-act. 9). In der Folge ging keine Eingabe des Beschwerde- führers ein. H. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be- schwerde zuständig (Art. 85 bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10] sowie Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG). Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefoch- tenen Einspracheentscheids durch diesen besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, wes- halb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG;

C-822/2014 Seite 4 siehe auch Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Auf die frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG). 2. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet der Einspracheentscheid vom 29. Oktober 2013, mit dem die Vorinstanz die mit Verfügung vom 15. Juli 2013 neu festgesetzte Altersrente von Fr. 1‘223.– ab 1. Juni 2013 bestätigt hat. Strittig und vom Bundesverwal- tungsgericht zu prüfen ist die Höhe der Altersrente des Beschwerdeführers. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer ist portugiesischer Staatsangehöriger und wohnt heute in Portugal, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenos- senschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mit- gliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) sowie die gemäss Anhang II des FZA anwendbaren Verordnungen (EG) des Europäischen Parlaments und des Rates Nr. 883/2004 vom 29. April 2004 sowie Nr. 987/2009 vom 16. September 2009, welche am 1. April 2012 die Verordnungen (EWG) des Rates Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 sowie Nr. 574/72 vom 21. März 1972 abgelöst haben, anwendbar sind. Ge- mäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koor- diniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Angehörigen der Ver- tragsstaaten zu gewährleisten. Soweit – wie vorliegend – weder das FZA und die gestützt darauf anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechts- akte abweichende Bestimmungen vorsehen noch allgemeine Rechts- grundsätze dagegen sprechen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfah- rens und die Prüfung des Rentenanspruchs alleine nach der schweizeri- schen Rechtsordnung (vgl. BGE 130 V 257 E. 2.4), was sich auch mit dem Inkrafttreten der oben erwähnten Verordnungen am 1. April 2012 nicht ge- ändert hat (vgl. Urteil des BVGer C-3985/2012 vom 25. Februar 2013 E. 2.1). Demnach bestimmt sich vorliegend der Anspruch des Beschwer- deführers auf eine Rente der AHV nach dem internen schweizerischen Recht. 3.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts- sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 445 E. 1.2.1; 127 V 466 E. 1;

C-822/2014 Seite 5 126 V 134 E. 4b). Die Frage, ob die Vorinstanz die Neuberechnung der Altersrente des Beschwerdeführers korrekt durchgeführt hat, beurteilt sich somit grundsätzlich nach den im Mai 2013 (Todesfall der Ehefrau) gültigen Bestimmungen des AHVG und der AHVV (SR 831.101). 4. 4.1 Anspruch auf eine Altersrente haben Männer, die das 65. Altersjahr und Frauen, die das 64. Altersjahr vollendet haben (Art. 21 Abs. 1 AHVG). Der Anspruch entsteht am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des gemäss Abs. 1 massgebenden Altersjahres folgt. Er erlischt mit dem Tod (Art. 21 Abs. 2 AHVG). Gemäss Art. 40 Abs. 1 AHVG kann eine Altersrente um ein oder zwei Jahre vorbezogen werden, was jedoch eine entspre- chende Kürzung der Rente mit sich zieht (vgl. Art. 40 Abs. 2 AHVG). 4.2 Die ordentlichen Renten der AHV werden gemäss Art. 29 bis Abs. 1 AHVG nach Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person berechnet. Sie gelangen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Vollrenten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer oder in Form von Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer zur Ausrichtung. Die Teil- rente entspricht dabei einem Bruchteil der Vollrente (Art. 38 Abs. 1 AHVG), für dessen Berechnung das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der Versicherten zu denjenigen ihres Jahrgangs sowie die eingetretenen Veränderungen der Beitragsansätze berücksichtigt werden (Art. 38 Abs. 2 AHVG). Als vollständig gilt die Beitragsdauer, wenn die rentenberechtigte Person zwischen dem 1. Januar nach der Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Rentenalters gleich viele Beitrags- jahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29 bis Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 29 ter

Abs. 1 AHVG). Dabei bestimmt sich die Beitragsdauer einer versicherten Person in der Regel nach den Einträgen in ihren individuellen Konten (Art. 30 ter AHVG). 4.3 Bei verheirateten Personen gilt eine besondere Regelung. Gemäss Art. 29 quinquies Abs. 3 AHVG werden Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet («Splitting»). Die Ein- kommensteilung wird unter anderem vorgenommen, wenn beide Ehegat- ten rentenberechtigt sind (Bst. a). Wenn beide Ehegatten Anspruch auf eine Altersrente haben, beträgt die Summe der beiden Renten eines Ehe- paares maximal 150 Prozent des Höchstbetrages der Altersrente (Art. 35

C-822/2014 Seite 6 Abs. 1 Bst. a AHVG). Damit kommt es gegebenenfalls zu einer proportio- nalen Kürzung der beiden Einzelrenten, der sogenannten Rentenplafonie- rung. Diese beginnt im Monat nach dem zweiten Versicherungsfall oder der Heirat zweier AHV/IV-Rentner (MARCO REICHMUTH, AHV-Renten, in: Recht der sozialen Sicherheit, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band XI, 2014, S. 881 Rz. 24.126). Verliert eine Person, die eine Altersrente bezieht, ihren Ehepartner, der ebenfalls Rentenbezüger war, so entfällt ab dem Folgemo- nat die Plafonierung (REICHMUTH, a.a.O., S. 882 Rz. 24.135). 4.4 Gemäss Art. 35 bis AHVG haben verwitwete Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten Anspruch auf einen Zuschlag von 20 % zu ihrer Rente, wobei die Rente und der Zuschlag den Höchstbetrag der Altersrente der jeweils anwendbaren Rentenskala nicht übersteigen dürfen (BGE 132 V 265 E. 3). 5. 5.1 Der 1946 geborene Beschwerdeführer hat seit dem 1. Februar 2011 Anspruch auf eine ordentliche Altersrente auf der Basis einer unvollständi- gen Beitragsdauer von 23 Jahren und 10 Monaten sowie einem massge- benden Durchschnittseinkommen von Fr. 62‘640.– (Verfügung vom 24. Ja- nuar 2011). Nachdem der Versicherungsfall Alter bei der Ehefrau des Be- schwerdeführers infolge einjährigen Vorbezugs am 1. Januar 2013 einge- treten war, nahm die Vorinstanz zu Recht eine Aufteilung der Einkommen der Ehegatten während der gemeinsamen Ehe (Einkommenssplitting) so- wie eine Plafonierung vor und setzte die Altersrente des Beschwerdefüh- rers neu auf Fr. 955.– fest. Durch das Einkommenssplitting erhöhte sich das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen leicht auf Fr. 63‘180.–. 5.2 Das Versterben der Ehefrau des Beschwerdeführers im Mai 2013 hatte zunächst zur Folge, dass ihr Rentenanspruch per 31. Mai 2013 endete, da der Anspruch auf eine Altersrente mit dem Tod des Berechtigten erlischt (Art. 21 Abs. 2 Satz 2 AHVG). Die von der Ehefrau in den Jahren 1985 bis 2005 geleisteten Beiträge an die schweizerische AHV können nicht zurück- gefordert werden (vgl. dazu Art. 18 Abs. 3 AHVG und die Verordnung über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenen- versicherung bezahlten Beiträge [RV-AHV, SR 831.131.12). Soweit der Be- schwerdeführer einen Anspruch auf die Altersrente bzw. die geleisteten AHV-Beiträge seiner verstorbenen Ehefrau geltend macht, ist die Be- schwerde unbegründet. Es ist zudem darauf hinzuweisen, dass der Tod der

C-822/2014 Seite 7 Ehefrau keinen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Witwerrente be- gründete. Anspruch auf eine Witwerrente hat ein Mann, dessen Ehefrau gestorben ist, nur dann, wenn er Kinder unter 18 Jahren hat (Art. 23 Abs. 1- 2 und Art. 24 Abs. 2 AHVG), was hier nicht der Fall ist. 5.3 Weitere Folge des Hinschieds der Ehefrau war, dass die Altersrente des Beschwerdeführers per 1. Juni 2013 neu berechnet und festgesetzt werden musste. Im Folgenden ist diese Neufestsetzung zu überprüfen. Da- bei ist beachten, dass die im Zeitpunkt der erstmaligen Rentenberechnung geltenden Berechnungsvorschriften massgebend bleiben (vgl. REICHMUTH, a.a.O., S. 884 Rz. 24.143). Die Überprüfung beschränkt sich im vorliegen- den Fall insbesondere auf die Frage, ob die Vorinstanz den Wegfall der Plafonierung und einen allfälligen Anspruch auf einen Verwitwetenzuschlag berücksichtigt hat. 5.4 Die Vorinstanz hat der umstrittenen Neuberechnung der Altersrente wie bereits bei der ursprünglichen Rentenberechnung eine Beitragsdauer von 23 Jahren und 10 Monaten angerechnet. Zwar weist der IK-Auszug des Beschwerdeführers eine Beitragsdauer von 23 Jahren und 6 Monaten aus, das wirkt sich vorliegend aber ohnehin nicht auf den Rentenanspruch aus (act. 37). Versicherte des Jahrgangs 1946 weisen bei Eintritt des Versiche- rungsfalls im Jahr 2011 bei vollständiger Beitragsdauer 44 Versicherungs- jahre auf (vgl. die vom Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV] heraus- gegebenen Rententabellen 2011). Gemäss dem Skalenwähler ist bei 23 vollen Beitragsjahren die Rentenskala 23 zur Rentenberechnung heranzu- ziehen. 5.5 Die dem Beschwerdeführer zugesprochene Rente von monatlich Fr. 1‘223.– entspricht dem Höchstbetrag der Rentenskala 23. Die Vo- rinstanz hat somit auch den Verwitwetenzuschlag gemäss Art. 35 bis AHVG berücksichtigt, da bei einem massgebenden durchschnittlichen Einkom- men von Fr. 67‘392.– ohne Verwitwetenzuschlag nur ein Anspruch auf eine Rente von Fr. 1‘106.– bestünde. Folglich besteht auch keine Kürzung mehr infolge Rentenplafonierung. Auf die Überprüfung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens kann verzichtet werden, zumal be- reits die Höchstrente gewährt wird und ein höheres durchschnittliches Jah- reseinkommen zu keinem höheren Rentenanspruch führen würde. Die Neufestsetzung der Altersrente ist damit nicht zu beanstanden.

C-822/2014 Seite 8 6. Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass die Vorinstanz die Alters- rente des Beschwerdeführers korrekt neu festgesetzt hat. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im einzelrichterli- chen Verfahren abzuweisen ist (Art. 23 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 85 bis Abs. 3 AHVG). 7. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 85 bis Abs. 2 AHVG), weshalb keine Ver- fahrenskosten zu erheben sind. Die obsiegende Vorinstanz hat als Bun- desbehörde keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 73.320.2]). Dem unterlie- genden Beschwerdeführer ist entsprechend dem Verfahrensausgang ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

(Urteilsdispositiv auf der nächsten Seite)

C-822/2014 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Franziska Schneider Michael Rutz

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent- scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän- den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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