B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-8217/2015

Urteil vom 20. Januar 2017 Besetzung

Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richter Beat Weber, Richterin Caroline Bissegger, Gerichtsschreiberin Marion Sutter.

Parteien

A._______, vertreten durch lic. iur. Gojko Reljic, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand

Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung vom 13. November 2015.

C-8217/2015 Seite 2 Sachverhalt: A. Der am (...)1952 geborene serbische Staatsangehörige A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer), wohnhaft in Italien, ar- beitete während mehrerer Jahre in der Schweiz und leistete die entspre- chenden obligatorischen Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlas- senen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; IV-act. 15). Am 14. Mai 2008 stellte er bei der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz) ein Gesuch um Gewährung einer Rente der schweizeri- schen Invalidenversicherung. Als invalidisierende Krankheitsgründe gab er Hypersomnie mit Schlafapnoe, Adipositas, respiratorische Insuffizienz so- wie Diabetes mellitus an (IV-act. 5). B. Nach der Durchführung der entsprechenden erwerblichen und medizini- schen Abklärungen wies die Vorinstanz mit Verfügung vom 6. Oktober 2009 das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers ab (IV-act. 48). Die hiergegen vom Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch lic. iur. Gojko Reljic, am 3. November 2009 erhobene Beschwerde (IV-act. 49) hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C-6846/2009 vom 21. November 2011 teilweise gut und wies die Sache zurück an die Vorinstanz mit der Anwei- sung, ergänzende medizinische Abklärungen im Sinne einer neurologi- schen Begutachtung des Beschwerdeführers durchzuführen und an- schliessend über den Rentenanspruch neu zu verfügen (IV-act. 62). In Umsetzung des bundesverwaltungsgerichtlichen Rückweisungsauftrags veranlasste die Vorinstanz die neurologische Begutachtung des Beschwer- deführers durch Dr. med. B._______ vom 12. September 2011 (recte: vom 12. September 2012, vgl. IV-act. 78; IV-act. 80). Mit Verfügung vom 21. März 2013 wies die Vorinstanz das Leistungsbegehren des Beschwer- deführers ab mit der Begründung, aus den nun ergänzten Akten gehe keine ausreichende durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während der Dauer ei- nes Jahres hervor. Trotz der beim Beschwerdeführer vorliegenden Ge- sundheitsbeeinträchtigungen sei eine dem Gesundheitszustand ange- passte gewinnbringende Tätigkeit noch immer in rentenausschliessender Weise zumutbar (IV-act. 97). C. Der Beschwerdeführer erhob hiergegen mit Eingabe vom 25. April 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, es seien der angefochtene Entscheid aufzuheben und ihm eine ganze Rente mit

C-8217/2015 Seite 3 Wirkung ab dem 1. Dezember 2006 zuzusprechen, eventualiter sei die Sa- che an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Begründung machte der Be- schwerdeführer eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes gel- tend unter Berufung auf neue Arztberichte, welche eine seit der neurologi- schen Begutachtung neu hinzugetretene Angstsymptomatik bescheinig- ten. Nach Rücksprache mit dem ärztlichen Dienst der Invalidenversiche- rung (im Folgenden: RAD) beantragte die Vorinstanz in ihrer Vernehmlas- sung vom 27. August 2013 beim Bundesverwaltungsgericht, die Be- schwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache an die Verwaltung zurückzuweisen zwecks Durchführung einer psychiatrischen Begutachtung des Beschwerdeführers. Mit Urteil C-2375/2013 vom 12. September 2013 befand das Bundesverwaltungsge- richt, der rechtserhebliche Sachverhalt sei nicht nur in psychiatrischer Hin- sicht unvollständig, sondern es sei auch eine allfällige pneumologische/in- ternistische Abklärung indiziert. Das Bundesverwaltungsgericht hiess des- halb die Beschwerde gut und wies die Sache zur ergänzenden medizini- schen Abklärung an die Vorinstanz zurück (IV-act. 100-103). D. D.a Mit Schreiben vom 28. November 2013 teilte die Vorinstanz dem wei- terhin durch lic. iur. Gojko Reljic vertretenen Beschwerdeführer mit, sie werde die Durchführung einer medizinischen Abklärung in den Fachdiszip- linen Psychiatrie, Pneumologie und allgemeine innere Medizin veranlas- sen, unter Beilage des Fragekatalogs an die Gutachter, und setzte dem Beschwerdeführer eine Frist von 10 Tagen für die Erhebung eines allfälli- gen Einwands gegen die Begutachtung respektive für die Formulierung von Ergänzungsfragen (IV-act. 106). Den Gutachtensauftrag vergab sie am 21. Januar 2014 an die Medizinische Abklärungsstelle MEDAS Zentral- schweiz, Luzern (im Folgenden: MEDAS), unter Formulierung besonderer Fragen (IV-act. 110). Am 10. Juli 2014 erging das interdisziplinäre Gutach- ten der MEDAS, mitsamt einem rheumatologischen, einem psychischen sowie einem pneumologischen Teilgutachten (IV-act. 116). Nach Einholung dreier RAD-Stellungnahmen vom 19. August 2014 (IV-act. 128), vom 10. September 2014 (IV-act. 132) sowie vom 22. Oktober 2014 (IV-act. 135) sowie des RAD-Schlussberichts vom 23. Dezember 2014, gleichfalls wie nach der Durchführung des Einkommensvergleichs vom 6. November 2014 (IV-act. 136) erliess die Vorinstanz den Vorbescheid vom 20. Januar 2015. In diesem befand sie, der Beschwerdeführer sei in seiner zuletzt aus- geübten beruflichen Tätigkeit als Kulturmediator zu 50 % arbeitsunfähig. In einer dem Gesundheitszustand angepassten Tätigkeit sei er indessen voll arbeitsfähig, dies mit einer Erwerbseinbusse von 23 %. Insgesamt liege

C-8217/2015 Seite 4 damit keine Invalidität vor, die einen Rentenanspruch zu begründen ver- möge, weshalb das Leistungsbegehren abzuweisen sein werde (IV-act. 141). D.b Mit Eingaben vom 22. Januar 2015 (IV-act. 142) und 19. Februar 2015 (IV-act. 146) erhob der Beschwerdeführer hiergegen Einwände bei der Vorinstanz. Der Beschwerdeführer rügte hierbei, die RAD-Stellungnahmen seien inakzeptabel. Ausserdem sei RAD-Arzt Dr. med. C._______ als Facharzt für Allgemeine Medizin nicht in der Lage, sämtliche (insbesondere die psychischen) Beschwerden des Versicherten zu beurteilen. Mit Schrei- ben vom 24. März 2015 (IV-act. 148), vom 1. April 2015 (IV-act. 152) sowie vom 4. Mai 2015 (IV-act. 158) reichte der Beschwerdeführer via dessen Rechtsvertreter weitere Arztberichte sowie eine von ihm persönlich ver- fasste Stellungnahme zum Schlussbericht des RAD ein. Am 23. Juni 2015 erging der Schlussbericht von RAD-Arzt Dr. med. C., in welchem dieser an seinen bisherigen Stellungnahmen festhielt (IV-act. 161). Mit Schreiben vom 29. Oktober 2015 legte der Beschwerdeführer ausserdem einen Befund des Ärztekollegiums zur Anerkennung der Zivilinvalidität des (...) D. vom 20. Oktober 2015 ins Recht (IV-act. 166). In der me- dizinischen Stellungnahme vom 31. Oktober 2015 schloss sich Dr. med. E., Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, der Ein- schätzung von Dr. med. C. an (IV-act. 167). Mit Verfügung vom 13. November 2015 wies die Vorinstanz das Leistungsbegehren des Be- schwerdeführers ab. Zur Begründung verwies sie auf die eingeholten RAD- Stellungnahmen (IV-act. 168). E. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 17. Dezember 2015 Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, es seien die Verfügung der IVSTA vom 13. November 2015 aufzuheben und ihm ab dem 1. Dezember 2006 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen oder die Sache erneut abzuklären, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (BVGer- act. 1). F. In ihrer Vernehmlassung vom 11. März 2016 beantragte die Vorinstanz, die Beschwerde sei abzuweisen und die angefochtene Verfügung sei zu be- stätigen (BVGer-act. 5). G. Der mit Zwischenverfügung vom 17. März 2016 beim Beschwerdeführer

C-8217/2015 Seite 5 erhobene Kostenvorschuss von Fr. 800.– (BVGer-act. 6) ging am 31. März 2016 bei der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts ein (BVGer- act. 8). H. Mit Replik vom 20. April 2016 reichte der Beschwerdeführer den Bericht einer Neurologin vom 15. Februar 2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein (BVGer-act. 9). I. Mit ihrer Duplik vom 24. Juni 2016 hielt die Vorinstanz an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest und wies zur Begründung vollumfänglich auf die von ihr eingeholte Stellungnahme des RAD vom 31. Mai 2016 (BVGer-act. 11). J. Mit unaufgefordert zugestellter Eingabe vom 28. Juli 2016 legte der Be- schwerdeführer weitere medizinische Berichte ins Recht (BVGer-act. 11). Mit Schreiben vom 25. Oktober 2016 reichte er ausserdem den Befund des Ärztekollegiums zur Anerkennung der Zivilinvalidität des (...) D._______ vom 18. Oktober 2016 nach (BVGer-act. 15). K. Mit Instruktionsverfügung vom 25. November 2016 ersuchte das Bundes- verwaltungsgericht die Vorinstanz um die Zustellung eines IK-Auszugs be- treffend den Beschwerdeführer sowie allfälliger weiterer Unterlagen zur Er- werbstätigkeit des Beschwerdeführers bis 2008 als Basis für das Validen- einkommen (BVGer-act. 17). L. Mit Eingabe vom 7. Dezember 2016 reichte die Vorinstanz dem Bundes- verwaltungsgericht den IK-Auszug des Beschwerdeführers vom 6. Dezem- ber 2016 nach und führte aus, ihre Annahmen im Einkommensvergleich basierten auf den Angaben des Beschwerdeführers im Fragebogen vom 29. Juli 2014, dem IK-Auszug sowie den medizinischen Untersuchungen. Lohnabrechnungen, Fragebogen der bisherigen Arbeitgeber u.ä. lägen ihr nicht vor. Die vom Beschwerdeführer in Italien ausgeübten beruflichen Tä- tigkeiten könnten in zeitlicher Hinsicht nicht als repräsentativ betrachtet werden (BVGer-act. 18).

C-8217/2015 Seite 6 M. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der Beschwerde zu- ständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG [SR 173.32]; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Be- schwerdeführer durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG [SR 172.021]); siehe auch Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Nachdem auch der Kostenvorschuss recht- zeitig geleistet wurde, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde einzutreten (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 4 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG). 2. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 13. November 2015, mit welcher die Vorinstanz das erst- malige Leistungsgesuch des Beschwerdeführers mangels anspruchsbe- gründender Invalidität abgelehnt hat. Prozessthema ist somit der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine schweizerische Invalidenrente. 3. Zunächst sind die zur Beurteilung der Streitsache massgebenden rechtli- chen Bestimmungen darzulegen. 3.1 Auf den Beschwerdeführer als Bürger von Serbien, wohnhaft in Italien, findet weiterhin das schweizerisch-jugoslawische Sozialversicherungsab- kommen vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1; im Folgenden: Sozialver- sicherungsabkommen) Anwendung, nachdem die Schweiz nach dem Zer- fall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien mit Serbien kein neues Ab- kommen über die soziale Sicherheit abgeschlossen hat (BGE 126 V 203 E. 2b, 122 V 382 E. 1, 119 V 101 E. 3). So erhalten die in einem Drittstaat wohnenden schweizerischen und jugoslawischen Staatsangehörigen nach Art. 3 i.V.m. Art. 1 des Sozialversicherungsabkommens Leistungen, auf die sie insbesondere gestützt auf die schweizerische Bundesgesetzgebung

C-8217/2015 Seite 7 über die Invalidenversicherung Anspruch haben, uneingeschränkt sowie ungekürzt. Nach Art. 2 i.V.m. Art. 1 des Sozialversicherungsabkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten ausserdem einander in ihren Rechten und Pflichten aus namentlich der schweizerischen Bundes- gesetzgebung über die Invalidenversicherung gleich, soweit nichts ande- res bestimmt ist. Bestimmungen, die hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf eine schweizerische Invalidenrente und der anwendbaren Verfahrensbe- stimmungen von dem in Art. 2 des Sozialversicherungsabkommens aufge- stellten Grundsatz der Gleichstellung abweichen, finden sich weder im So- zialversicherungsabkommen selbst noch in den seither abgeschlossenen schweizerisch-jugoslawischen Vereinbarungen. Der Anspruch des Be- schwerdeführers auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversiche- rung bestimmt sich demnach allein aufgrund der schweizerischen Rechts- vorschriften resp. des IVG, der IVV (SR 832.201), des ATSG sowie der ATSV (SR 830.11; vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4). 3.2 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit- sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 13. November 2015) eingetretenen Sachver- halt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwal- tungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). Diese sind indessen soweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzu- sammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung zu beeinflussen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.1). Der Beschwerdeführer hat dem Bundesverwaltungsgericht mit seiner Rep- lik vom 20. April 2016 einen Bericht betreffend eine neurophysiologische Untersuchung vom 15. Februar 2016 eingereicht, in welchem Dr. S._______ unter anderem die Diagnosen Zustand nach paroxysmalem La- gerungsschwindel und distale symmetrische sensomotorische Polyneuro- pathie unter möglicher autonomer Mitbeteiligung stellte. Dieser Arztbericht datiert erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 13. November 2015. Soweit dieser Arztberichte neue Befunde oder Hinweise auf eine seit der angefochtenen Verfügung ergangene Verschlechterung des Gesund- heitszustandes des Beschwerdeführers enthält, kann er nach dem Gesag- ten im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden. Eine allfällige Verschlechterung seines Gesundheitszustandes hätte der

C-8217/2015 Seite 8 Beschwerdeführer mittels Neuanmeldung bei der Vorinstanz geltend zu machen. Dasselbe gilt für den am 25. Oktober 2016 durch den Beschwer- deführer nachgereichten Befund des Ärztekollegiums zur Anerkennung der Zivilinvalidität des (...) D._______ vom 18. Oktober 2016, gemäss wel- chem die Ärztekommission eine Invalidität von 80 % festgestellt habe. Demgegenüber können die Arztberichte von Dr. F._______ vom 4. Dezem- ber 2015 sowie vom 22. Juli 2016 vorliegend berücksichtigt werden, soweit diese Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung erlauben (vgl. nachfolgend E. 9.2). 3.3 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass- geblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts- folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1), weshalb jene Vorschriften Anwendung finden, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 13. November 2015 in Kraft standen, weiter aber auch Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprü- che von Belang sind. 4. Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (vgl. Art. 8 Abs. 1 ATSG) und beim Eintritt der Invalidität während der gesetzlich vorgesehenen Dauer Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleis- tet hat, das heisst während mindestens drei Jahren laut Art. 36 Abs. 1 IVG. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ gegeben sein – ist eine davon nicht erfüllt, so entsteht kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere zu bejahen ist. Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen während mehr als drei Jahren Beiträge an die schweizerische AHV/IV geleistet, so dass die Voraussetzung der Mindestbeitragsdauer für den Anspruch auf eine or- dentliche Invalidenrente erfüllt ist. 5. 5.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi- tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper-

C-8217/2015 Seite 9 lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu- mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil- weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä- higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchti- gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tä- tigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 5.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungs- massnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a); während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min- destens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (Bst. b); und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (Bst. c). Art. 29 Abs. 1 IVG sieht vor, dass der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Mo- naten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Alters- jahrs folgt, entsteht. 5.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreivier- telsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei ei- nem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertels- rente. Nach Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht staatsvertragliche Vereinbarungen eine abweichende Regelung vorsehen. Das vorliegend anwendbare Sozialversicherungsabkommen mit Jugosla- wien (s. E. 3.1) sieht keine Abweichung vom Grundsatz vor, dass Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, nur an Ver- sicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz ausge- richtet werden.

C-8217/2015 Seite 10 6. Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung das Leistungsbegeh- ren des Beschwerdeführers ab. Zur Begründung stellte sie gestützt auf die Beurteilung des RAD sowie das eingeholte Gutachten fest, es liege beim Beschwerdeführer keine invalidisierende psychische Erkrankung vor, die beschriebene soziale Phobie sei sekundär und im Rahmen des bereits leicht invalidisierenden Schlafapnoe-Syndroms zu sehen. Invalidisierend seien die Schlafapnoe und die Gonarthrose rechts, diese beiden Gesund- heitsstörungen seien verantwortlich für eine maximale Arbeitsunfähigkeit von 50 % in der angestammten Tätigkeit als Kulturmediator. In jeder ande- ren angepassten Tätigkeit sei unter Einhalten der funktionellen Einschrän- kungen (leichte bis mittelschwere ganztägige Arbeiten in wechselnder Kör- perposition, unter Ausschluss von schweren Arbeiten, ohne kniende oder kauernde Arbeiten, ohne Treppen- oder Leitersteigen, ohne Arbeiten, wel- che Konzentration oder Hantieren an Maschinen oder Fahrzeugen erfor- dern) eine volle Arbeitsfähigkeit zumutbar, dies mit einer Erwerbseinbusse von 23 %. Das eingeholte Gutachten sei von einer guten medizinisch-kriti- schen Qualität. Die klinische Untersuchung sei ausführlich und vollständig. Die vom Beschwerdeführer eingereichten neuen Unterlagen seien dem RAD unterbreitet worden, welcher seine bisherige Stellungnahme bestätigt habe. Ebenfalls sei die Beurteilung eines Psychiaters einbezogen worden, welcher Einschränkungen aus psychiatrischer Sicht verneint habe. Der Beschwerdeführer macht demgegenüber im vorliegenden Beschwer- deverfahren geltend, er habe mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2006 An- spruch auf eine ganze Invalidenrente. Aufgrund seiner psychischen Be- schwerden, der Schlafapnoe, der Gonarthrose sowie der übrigen Leiden weise er eine Erwerbseinbusse von mindestens 70 % auf. Den von ihm eingereichten Berichten der Spezialärzte, bei welchen sich der Beschwer- deführer bereits seit mehreren Jahren in Behandlung befinde, sei mehr Glauben zu schenken als den von der Vorinstanz bezahlten MEDAS- und RAD-Ärzten. Der Beschwerdeführer rügt sodann eine Diskriminierung, in- dem bei ihm als Versicherten aus dem Balkan andere Kriterien als bei den Schweizer Bürgern und Bürgern der EU angewendet worden seien. Schliesslich beantragt der Beschwerdeführer, es sei ein externes bezie- hungsweise unabhängiges Gutachten einzuholen. 7. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wurde bereits mehrfach durch die Vorinstanz sowie das Bundesverwaltungsgericht geprüft (vgl. Sachverhalt Bst. B bis D). Die wichtigsten der in diesem Zusammenhang

C-8217/2015 Seite 11 bereits vorliegenden Beurteilungen sind, gleichfalls wie die seither neu ein- gegangenen medizinischen Unterlagen, im Nachfolgenden zusammenfas- send darzustellen. 7.1 Die erste vorinstanzliche Verfügung vom 6. Oktober 2009 (IV-act. 48) basierte hauptsächlich auf den RAD-Stellungnahmen von Dr. med. G._______ (Facharzt für Innere Medizin) vom 17. Juli 2009 und 18. Sep- tember 2009. Dieser kam nach Einsicht in die medizinischen Unterlagen zum Schluss, dass die vorliegenden Gesundheitsbeeinträchtigungen nicht invalidisierend seien. Der Diabetes sei ohne Komplikationen. Für die The- rapie der diagnostizierten Schlafapnoe verfüge der Beschwerdeführer über ein CPAP-Gerät. Zu Beginn komme es häufig vor, dass die Therapie noch nicht optimal funktioniere. Es nehme eine gewisse Zeit in Anspruch, bis das Gerät den individuellen Ansprüchen entsprechend eingestellt sei. Ferner sei die Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Februar 2007 aufgrund wirtschaftlicher und nicht aufgrund gesundheitlicher Gründe erfolgt. Wäh- rend des Arbeitsverhältnisses hätte der Beschwerdeführer bereits an der Schlafapnoe gelitten. Der Beschwerdeführer sei somit in seiner bisherigen Tätigkeit nach wie vor zu 100% arbeitsfähig (IV-act. 40 und 47). 7.2 In seinem Urteil C-6846/2009 vom 21. November 2011, Erwägung 4.3 befand das Bundesverwaltungsgericht diese Einschätzung des RAD als nachvollziehbar. Es entschied indessen in der Erwägung 4.4, dass in neu- rologischer Hinsicht Dr. med. G._______ als Facharzt für Innere Medizin für die Beurteilung der „diffusen zerebralen Atrophie“ nicht qualifiziert ge- wesen sei und es unklar verbleibe, ob die allfälligen neuropsychologischen Gesundheitsbeeinträchtigungen des Beschwerdeführers aufgrund der at- testierten diffusen zerebralen Atrophie aufgetreten seien und ob diese Be- schwerden gegebenenfalls eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers begründen könnten. Entsprechend ordnete das Bun- desverwaltungsgericht die Einholung einer neurologischen Begutachtung an (IV-act. 62). 7.3 Die zweite vorinstanzliche Verfügung vom 21. März 2013 (IV-act. 97) basierte hauptsächlich auf dem neurologischen Gutachten vom 12. Sep- tember 2012. In jenem stellte Dr. med. B._______ nach Auflistung der Anamnese sowie der aktuellen, vom Versicherten geschilderten Beschwer- den die nachfolgenden Diagnosen – jeweils ohne Auswirkung auf die Ar- beitsfähigkeit:  diskrete kognitive Störung mit leichter Beeinträchtigung verbal-mnestischer Prozesse sowie der Konzentrationsfähigkeit;

C-8217/2015 Seite 12  klinisch leicht ausgeprägte Polyneuropathie bei DM Typ II;  subjektiv schwere Fatigue bei Schlafapnoesyndrom;  Adipositas per magna;  Diabetes Mellitus Typ II;  klinisch leicht ausgeprägte Polyneuropathie bei Diabetes Mellitus;  hypertensive Kardiopathie. Die Fatigue Skala für Motorik und Kognition (FSMC), welche die subjektive Einschätzung des Versicherten im Hinblick auf seine vermehrte Müdigkeit wiedergebe, weise mit einem Gesamtwert von 80 auf eine mögliche schwere Fatigue hin, stehe indessen im diskrepanten Widerspruch zum klinischen Eindruck des während der Untersuchung geistig wachen und in- tellektuell flexiblen Versicherten. In neurologischer Hinsicht seien insge- samt keine relevanten neurologischen Diagnosen zu stellen. Ebenfalls hät- ten sich keine Anhaltspunkte auf eine vermehrte Ermüdbarkeit des Versi- cherten gezeigt. Bei der diagnostizierten leichten Polyneuropathie bei Dia- betes Mellitus Typ II sowie der leichten Beeinträchtigung der Konzentrati- onsfähigkeit und verbal-mnestischer Leistungen handle es sich um Beein- trächtigungen der höheren Hirnfunktionen mit unklarer Ursache. Differen- zialdiagnostisch sei die bildgebend festgehaltene zerebrale Atrophie in Er- wägung zu ziehen, andererseits bestehe auch ein Schlafapnoe-Syndrom, welches gemäss Angabe mit CPAP nur ungenügend behandelt werde, weil der Versicherte beim Schlafen die Maske entferne. Inwiefern im Hinblick auf das Schlafapnoe-Syndrom, einer im Grunde behandelbaren Störung, ein ungenügender Therapieerfolg vorliege, sei bei Bedarf zusätzlich durch einen Facharzt für Pneumologie einzuschätzen. Unter Ausklammerung der vom Versicherten geltend gemachten Fatigue, welche internistischer Ursa- che sei und von einem Internisten/Pneumologen zu gewichten sei, bestehe keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit aus rein neurologischer Sicht. Auch unter der Annahme, dass die höchstens leicht ausgeprägten kogniti- ven Beeinträchtigungen eine neurologische Ursache hätten, zum Beispiel im Rahmen der bildgebend erfassten zerebralen Atrophie, seien diese der- art gering ausgeprägt, dass sich dadurch keine Beeinträchtigung der Ar- beitsfähigkeit begründen lasse (IV-act. 80). 7.4 Der Rheumatologe Dr. med. T._______ stellte in seiner Stellungnahme vom 8. Oktober 2012 fest, es lägen gemäss dem Gutachten von Dr. B._______ vom 12. September 2012 keine invalidisierenden kognitiven Einschränkungen vor. Insgesamt seien die früheren RAD-Stellungnahmen zu bestätigen (IV-act. 85). Mit Stellungnahme vom 29. Januar 2013 erklärte

C-8217/2015 Seite 13 Dr. med. T., es sei entgegen der Einwände des Beschwerdefüh- rers nicht erforderlich, Dr. med. B. zusätzliche Arztberichte für eine ergänzende Stellungnahme zuzustellen, da dieser als Facharzt eigene neuropsychologische Tests beim Beschwerdeführer durchgeführt und be- urteilt habe (IV-act. 94). 7.5 Während des laufenden, durch den Beschwerdeführer anhängig ge- machten Beschwerdeverfahrens befand RAD-Arzt Dr. med. H., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in seiner Stellungnahme vom 17. Juli 2013 mit Blick auf eine neu eingegangene psychiatrische Beurtei- lung von Dr. med. F. vom 21. Mai 2013 (befindet sich nicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden IV-Akten), es sei zwar wahr- scheinlich, dass keine Gesundheitsbeeinträchtigung in psychischer Hin- sicht mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Versicherten vorliege. Die psychiatrische Beurteilung sei dennoch nicht genügend detailliert, um als Grundlage für eine Antwort zu den üblichen Abklärungsfragen sowie insbe- sondere zur Definierung des Grads der Restarbeitsfähigkeit und der Ar- beitsfähigkeit in einer angepassten beruflichen Tätigkeit (zum Beispiel im Haushalt; gemäss dem erwähnten Arztbericht betrachte sich der Versi- cherte als Hausmann) zu genügen. Es sei daher eine psychiatrische Be- gutachtung in der Schweiz anzuordnen (IV-act. 101). 7.6 Mit Urteil C-2375/2013 vom 12. September 2013 ordnete das Bundes- verwaltungsgericht gestützt auf die Beurteilungen der Dres. med. B._______ und H._______ die Durchführung je einer psychiatrischen so- wie einer pneumologischen/internistischen Abklärung an (IV-act. 100-103). 7.7 Im interdisziplinären MEDAS-Gutachten vom 10. Juli 2014 stellten Dr. med. I., Facharzt FMH für Innere Medizin und Endokrinologie/ Diabetologie, sowie Dr. med. J., Facharzt FMH für Rheumatolo- gie, unter Einbezug des rheumatologischen, psychiatrischen sowie pneumologischen Teilgutachtens, insgesamt die nachfolgenden Diagno- sen mit einer wesentlichen Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähig- keit:  Tagesmüdigkeit und Schläfrigkeit, bei o obstruktivem Schlafapnoe-Syndrom, Erstdiagnose 2006, mit  suboptimal eingestellter Behandlung mit Überdruck-Maske und re- siduellem Schnarchen,  aktuell unter Therapie normaler Lungenfunktion mit leichter, unspe- zifischer bronchialer Hyperreagibilität,

C-8217/2015 Seite 14  möglicher psychischer Komponente,  möglichem ungünstigem Beitrag von Sertralin;  Gonarthrose rechts, vorwiegend im lateralen Kompartiment, bei o Status nach Verletzung und Operation X Ende der 1970er-Jahre. Keinen wesentlichen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, aber einen Krank- heitswert, hätten die nachfolgenden Diagnosen:  metabolisches Syndrom, mit o morbider Adipositas „simplex“ (173.5 cm/133.5 kg, Body Mass Index 44.3) mit  Acanthosis nigricans und multiplen Fibromata pendulantia in der Halsregion, o Diabetes mellitus Typ 2, Erstdiagnose 2004, ungenügend eingestellt (HbA1c 8.3, normal 4.5-4.7), mit  grenzwertiger Mikroalbuminämie (recte wohl: Mikroalbuminurie), o arterieller Hypertonie, wahrscheinlich „essenziell“, Erstdiagnose 2004, behandelt, aktuell (nach grösserem gastrointestinalem Blutverlust sechs Tage zuvor), 115/70 mmHg, mit  hypertensiver Kardiomyopathie (2004),  positiver Familienanamnese (Mutter), o Dislipidämie, behandelt, mit  Arcus lipoides,  leicht erniedrigtem HDL-Cholesterin,  normalem atherogenem Index o massiger Hyperurikämie;  Nikotinabhängigkeit (ICD-10 F17.25; bis vor wenigen Tagen 10 bis 15 Ziga- retten pro Tag, 40 „pack years“);  sekundäre soziale Phobie (ICD-20 F40.1), wegen Einschlaf-Anfällen mit Schnarchen;  normoregenerative, normozytäre, normochrome Anämie und mässige Hy- poproteinämie, bei o Status nach akuter Helicobacter-positiver gastrointestinaler Ulkusblutung (Hospitalisation am 9. April 2014), o Status nach intrapylorischem Magenulkus 01/2006. Als Nebenbefunde erwähnten die Gutachter:  Myopie (Brille);  ausgeprägtes Lückengebiss;  Tinnitus aurium (anamnestisch);

C-8217/2015 Seite 15  Status nach o 1963: Ikterus (Gelbsucht), wie auch mehrere Schulkollegen, vermutlich Hepatitis A, o 1976: dreimonatige Hospitalisation nach Operation X am rechten Knie, Gewichtszunahme von 20 kg o 1990er-Jahre: mehrere Nierenkoliken, o 2003: erneute Nierenkolik, o 2004: Balanitis, Diagnose des Diabetes mellitus, o 2005: erneute Nierenkolik links, Nephrolithiasis und Hydronephrose links, o 2006: intrapylorisches Magenulkus, Meläna, Hämoglobin 7.8, o 2012: Beginn der ambulanten psychiatrischen Behandlung, o 2014: Notfall-Hospitalisation bei Helicobacter-positivem-Ulkus in der Py- lorusregion und im Bulbus duodeni, Meläna, Hämoglobin 7.9. In der zusammenfassenden Beurteilung vermerkten die Gutachter, der Versicherte klage subjektiv hauptsächlich über sein häufiges unfreiwilliges Einschlafen seit seiner Bettlägerigkeit während drei Monaten nach der Knieoperation im Jahre 1976 sowie der hierbei erfolgten Zunahme von 20 kg. Bei einem Kurzschlaf am Steuer habe er einen Unfall mit Totalscha- den am Auto verursacht. Seither habe er nie wieder ein Auto gelenkt. Das zweitwichtigste Problem sei das „Ohrenrauschen“, stets symmetrisch und nur intermittierend. In der Nacht werde er von diesem nicht geweckt, wenn er aber aufwache, sei das Geräusch sofort da. Tagsüber versuche er es mit lauter Musik zu übertönen. Das dritte Problem betreffe sein Gewicht. Der Versicherte fühle sich ausserdem zunehmend depressiv und sei seit Herbst 2012 in Behandlung bei einem Psychiater. Während der dreistündi- gen Untersuchung habe der Versicherte jedoch nie einen schläfrigen Ein- druck gemacht. Mit Blick auf die Arbeitsfähigkeit befanden die Gutachter, der Versicherte sei für die zuletzt (2011) in Teilzeit ausgeübte berufliche Tätigkeit als Kultur- Mediator aktuell sowie seit ungefähr Sommer 2006 zu mindestens 50 % arbeitsfähig. Hierbei wirke das Schlafapnoe-Syndrom limitierend, die Ar- beitsfähigkeit sei durch eine adäquate Therapie verbesserbar. Für sämtli- che Verweisungstätigkeiten (inkl. Haushalt), ohne Anforderung von länger andauernder Aufmerksamkeit und Konzentration (wie bei der Arbeit als Chauffeur oder der Arbeit an gefährlichen Maschinen etc.), ohne Knien und Kauern und ohne repetitives Begehen von Treppen und Besteigen von Lei- tern, mit Beschränkung von Gehen und Stehen auf etwa einen Drittel der

C-8217/2015 Seite 16 Arbeitszeit, betrage die Arbeitsfähigkeit 100 %. Durch medizinische Mass- nahmen könnte die Arbeitsfähigkeit verbessert werden. So könnte das Schlafapnoe-Syndrom mittels Polysomnographie genau evaluiert und die Therapie optimiert werden. Hilfreich wäre ebenfalls eine Abgewöhnung vom Rauchen, eine Gewichtsreduktion, allenfalls ein bariatrischer Eingriff sowie eine optimale Therapie aller Facetten des metabolischen Syndroms. Die Prognose sei eher ungünstig und hänge von den Behandlungsmög- lichkeiten ab. Im rheumatologischen Teilgutachten vom 15. April 2013 (recte: 15. April 2014) erklärte Dr. med. J., Facharzt FMH für Rheumatologie, die vorliegende, „ausserplanmässige“ Untersuchung erfolge, da der Versi- cherte bei Eintrittsdatum eine Behinderung am rechten Knie geltend ge- macht habe, die auf eine alte Verletzung zurückzuführen sei. Der Versi- cherte habe angegeben, gegen Ende der 1970er-Jahre am Knie operiert worden zu sein, er wisse jedoch nicht mehr genau, weshalb. Er erinnere sich auch nicht, einen Unfall gehabt zu haben. Die Ärzte hätten ihm damals jede sportliche Aktivität verboten. Aktuell sei das Knie leicht geschwollen, schmerze eigentlich nicht, er spüre aber die Wetterwechsel. Der Versi- cherte gehe aufgrund seiner Müdigkeit kaum aus dem Haus, weshalb er nicht angeben könne, wie weit er zu gehen vermöge. Er wolle vermeiden, unterwegs auf einer Bank sitzend einzuschlafen. Er gehe ohne Stock. Trep- pensteigen müsse er zu Hause nicht. Dr. med. J. erkannte in rheu- matologischer Hinsicht als Diagnose mit einer Einschränkung der Arbeits- fähigkeit eine Gonarthrose rechts, vorwiegend im lateralen Kompartiment – anamnestisch Status nach Knieverletzung rechts Ende der 1970er-Jahre unklaren Ausmasses. Keine Einschränkung auf die Arbeitsfähigkeit habe die Diagnose Adipositas permagna (BMI 44.6 kg/m 2 ). Hinsichtlich der Knie- verletzung lägen keine medizinischen Angaben vor. Aufgrund der Aussa- gen des Versicherten sowie der grossen Operationsnarbe handle es sich vermutlich um eine Binnenverletzung des rechten Kniegelenkes (VKB- Ruptur, allenfalls kombiniert mit einer Meniskusläsion oder sogar einer Tibiaplateaufraktur). Möglicherweise sei es im Rahmen der Primärversor- gung zu einem Infekt gekommen, der Anlass für den langen Spitalaufent- halt und die lange Ruhigstellung gegeben habe. Im Laufe der Jahre habe sich eine sekundäre Gonarthrose vorwiegend im lateralen Kompartiment entwickelt, klinisch bestehe aktuell eine leichte Bandinstabilität, eine leichte Quadricepsatrophie und ein leichter Reizerguss. Die neuen Röntgenbilder zeigten in der belasteten Aufnahme eine leichte Gelenkspaltverschmäle- rung im lateralen Kompartiment mit deutlichen osteophytären Ausziehun- gen. Die Knochenstruktur wirke normal. Die Kniepathologie habe – soweit

C-8217/2015 Seite 17 ersichtlich – keine relevante Einschränkung für die weitere berufliche Tä- tigkeit des Versicherten im Bereich der Unterhaltungselektronik dargestellt. Demgegenüber begründe die Gonarthrose rechts Einschränkungen für eine überwiegend gehend-stehende Tätigkeit, für Arbeiten im Knien und Kauern, für das repetitive Besteigen von Leitern und das repetitive Bege- hen von Treppen. All die genannten Tätigkeiten spielten bei der zuletzt aus- geführten Arbeit keine wesentliche Rolle. Stehen und Gehen sollten bei ei- ner künftigen beruflichen Tätigkeit auf etwa einen Drittel der Arbeitszeit be- schränkt sein. Für sämtliche (Verweisungs-) Tätigkeiten ohne die soeben aufgeführten funktionellen Einschränkungen sei die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt. Im psychiatrischen Teilgutachten vom 24. April 2014 stellte der Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. med. K._______ fest, die Werte der Hamilton-Depressions-Scale und der Montgomery-Asberg-De- pression-Scale lägen beim Versicherten jeweils unter dem Schwellenwert für eine Depression und damit im klar nicht-pathologischen Bereich. Insbe- sondere fehle für eine sekundäre depressive Symptomatik das Leitsymp- tom einer wenig veränderlichen depressiven Stimmung. Die emotionale Reaktivität sei erhalten. In psychiatrischer Hinsicht lägen insgesamt keine Diagnosen mit einer Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor. Keine Auswir- kung auf die Arbeitsfähigkeit hätten die Diagnosen der sekundären sozia- len Phobie (ICD-10 F40.1) bei Schlafapnoe mit Müdigkeits- und Einschlaf- anfällen sowie der Nikotinabhängigkeit, derzeit abstinent (ICD-10 F17.20). Die diagnostizierte soziale Phobie sei als eine Folge der Schlafapnoe zu betrachten. Ein grosser Teil dieser Angst, zum Beispiel die Angst, nicht mehr zu erwachen oder die Familie zu blamieren, wenn er ausser Haus plötzlich einschlafe, entspreche eher einem bewussten Entscheid; vorherr- schend sei vielmehr das Gefühl der Scham als jenes der Angst. Aus die- sem Grunde sei es dem Versicherten zumutbar, diese Problematik zu über- winden. Es sei verständlich, dass sich der Versicherte aus subjektiver Sicht eine weitere Erwerbstätigkeit kaum mehr zutraue. Für die Frage, ob eine bei der IV versicherte Einschränkung des Gesundheitszustandes vorliege, sei indessen vom bio-psychischen Krankheitsmodell auszugehen, da die sozialen Faktoren wie Alter, Ausbildung und kulturelle Aspekte als invalidi- tätsfremd anzusehen seien. So könnte durch eine offizielle, sachliche In- formation über seine Erkrankung die Problematik für die letzte berufliche Tätigkeit als Kulturmediator weitgehend entschärft werden. Denkbar wäre ebenfalls eine berufliche Tätigkeit, in welcher der Versicherte nicht sozial exponiert sei, wie zum Beispiel als angelernter Mitarbeiter im PC-Recy-

C-8217/2015 Seite 18 cling. Aus psychiatrischer Sicht liege deshalb keine Einschränkung der Ar- beitsfähigkeit vor. Der behandelnde Psychiater Dr. F._______ habe zwar – entgegen der vorliegenden Einschätzung – eine klassische soziale Phobie festgestellt, jedoch keine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatri- scher Sicht vorgenommen. Dr. med. L._______, Facharzt FMH für Pneumologie sowie Sportmedizin SGSM, stellte im pneumologischen Teilgutachten vom 18. April 2014 die nachfolgenden Diagnosen:  Tagesmüdigkeit und Schläfrigkeit multifaktoreller Ätiologie, ESS 23/24 mit/bei o obstruktivem Schlafapnoe-Syndrom (OSAS), seit 2007 unter CPAP-The- rapie mit 10mbar, o wahrscheinlich suboptimale Einstellung bei residuellem Schnarchen, trotz normalem Apnoe-Hypopnoeindex (AHI) und Entsättigungsindex (EI) sowie ungenügender Compliance bei ungewolltem Ausziehen der Maske, o zusätzlich v.a. psychisch bedingte Müdigkeit und Schläfrigkeit sowie po- tenziell müdigkeitsfördernde Medikamente (Sertralin), o Polygraphie unter Therapie: AHI 2/h, Entsättigungs-Index 4/h, ausge- prägtes Schnarchen,  fortgesetztes Zigarettenrauchen, kumuliert 40 py, o aktuell normale Lungenfunktion, leichte unspezifische bronchiale Hyper- reagibilität,  ausgeprägte Adipositas, BMI 44. Der Versicherte schnarche nachts trotz Tragens der CPAP-Maske und ziehe die Maske im Schlaf oft ungewollt ab. Die residuelle Schläfrigkeit könne zu einem relevanten Teil von einer Schlaffragmentierung durch das Schnarchen im Rahmen des OSAS oder durch eine eventuelle psychische Erkrankung und komplizierend auch durch die Medikation bedingt sein. Eine Polysomnographie unter CPAP-Therapie im Schlaflabor wäre hier hilf- reich. Auch bezüglich der CPAP-Compliance bestehe ein Verbesserungs- potential (Verbesserung der Nasenatmung sowie des Maskensitzes). In pneumologischer Hinsicht bestehe eine Einschränkung der Arbeitsfähig- keit aufgrund der ausgeprägten Schläfrigkeit, die zumindest teilweise durch das Schlafapnoe-Syndrom bedingt sei. Dieses sei im Moment wahrschein- lich nicht optimal behandelt (Compliance, Druckeinstellung). Der Versi- cherte sei ungeeignet für Chauffeurtätigkeiten, gleichfalls wie für Arbeiten, die eine längerdauernde hohe Aufmerksamkeit oder Konzentration erfor- derten. Andere Tätigkeiten seien ihm aktuell zu mindestens 50 % zumutbar,

C-8217/2015 Seite 19 dies mit Verbesserungspotential. Diese Einschätzung werde untermauert durch den Umstand, dass der Versicherte während der mehrstündigen Be- obachtungszeit im MEDAS keine Anzeichen von Müdigkeit, Schläfrigkeit oder Konzentrationsprobleme gezeigt habe (IV-act. 116). 7.8 In der RAD-Stellungnahme vom 19. August 2014 erklärte Dr. med. C., die medizinische Aktenlage sei nun komplett. Insgesamt stellte er die nachfolgenden Diagnosen mit einer Auswirkung auf die Arbeitsfähig- keit:  obstruktives Schlafapnoe-Syndrom mit suboptimaler Therapie (ICD-10 G47.3),  Gonarthrose rechts mit Status nach Meniskusoperation in den 70er-Jahren, sowie die nachfolgenden Diagnosen ohne eine Auswirkung auf die Arbeits- fähigkeit:  Diabetes II,  morbide Adipositas,  sekundäre soziale Phobie,  beginnende Coxarthrose beidseits. Es liege definitiv keine invalidisierende psychische Erkrankung vor. Auf- grund der Schlafapnoe und der Gonarthrose rechts sei der Versicherte seit dem 16. August 2006 (Zeitpunkt der Diagnosestellung betreffend die Schlafapnoe) in der bisherigen beruflichen Tätigkeit als Kulturmediator ma- ximal zu 50 % arbeitsunfähig, in einer angepassten beruflichen Tätigkeit bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit (IV-act. 128). 7.9 In seiner Stellungnahme vom 22. Oktober 2014 hielt RAD-Arzt Dr. med. C. an seiner Stellungnahme vom 19. August 2014 fest und er- klärte, die vom Versicherten persönlich eingereichten Einwände gegen die MEDAS-Begutachtung zeigten, dass es sich beim Versicherten um einen schwer frustrierten Menschen handle, der völlig distanzlos und unqualifi- ziert eine gute und umfassende Expertise diffamiere zum persönlichen Selbstschutz (IV-act. 135). 7.10 Im Bericht vom 18. November 2014 befand Dr. F._______, Koordinatur (...), der Versicherte leide unter einer ausgeprägten Psycho- somatose, die sich v.a. in einer diffusen, konstanten Schmerzwahrneh- mung des Bewegungsapparates zeige. Es seien aus psychiatrischer Sicht keine psychotischen Symptome feststellbar. Ausserhalb der eigenen vier Wände sei der Versicherte sehr eingeschränkt anpassungsfähig an die all- täglichen Verpflichtungen. Die Persönlichkeitsstruktur scheine leicht rigide-

C-8217/2015 Seite 20 zwänglerisch zu sein. Aus der Vernetzung der Bio-Psycho-Faktoren und sozialen Faktoren habe sich das Vollbild einer chronischen sozialen Phobie entwickelt, welche die somatischen Beschwerden noch verstärke infolge der dysthymen Komponente. Psychosozial und aus psychiatrischer Sicht sei es mit Blick auf das Alter des Versicherten und die derzeitige wirtschaft- liche Lage wirksamer, dem Versicherten eine vorübergehende Arbeitsun- fähigkeit von mindestens 75 % anzuerkennen zwecks minimaler ökonomi- scher Sicherheit, anstelle einer reinen Reha- oder medizinischen Behand- lung (IV-act. 138). 7.11 In seiner Stellungnahme vom 23. Dezember 2014 hielt RAD-Arzt Dr. med. C._______ an seinen früheren Stellungnahmen fest. Der neu vor- gelegte psychiatrische Bericht vom 18. November 2014 enthalte keine kli- nische Beurteilung. Bei der Beurteilung würden invaliditätsfremde Ele- mente berücksichtigt. Die Aussage, die Anerkennung einer Arbeitsunfähig- keit von mindestens 75 % sei einer REHA oder medizinischen Behandlung vorzuziehen, entspreche schon lange nicht mehr dem psychiatrischen Standard (IV-act. 140). 7.12 Mit zwei Berichten vom 18. März 2015 erklärte Dr. F., der Versicherte sei ein ambulanter Patient des ZPG D.. Er erscheine aktuell weniger „zwänglerisch“, dafür resignierter bei subdepressiver Stim- mung. Die organischen Beschwerden hätten sich verstärkt; wegen dieses schlechten Allgemeinzustandes werde das Vollbild der sozialen Phobie nicht direkt behandelt (IV-act. 149 f.). 7.13 In der Stellungnahme vom 23. Juni 2015 befand RAD-Arzt Dr. med. C., der Bericht von Dr. F. bestätige, dass keine schwer- wiegende und invalidisierende Erkrankung im Sinne der Invalidenversiche- rung vorliege. Die Tatsache, dass sich ein Patient von einem Psychiater behandeln lasse, bedeute nicht zwangsläufig, dass er auch an einer die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Gesundheitsstörung leide (IV-act. 161). 7.14 Im Bericht vom 31. Oktober 2015 schloss sich RAD-Arzt Dr. med. E., Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, den Schlussfolgerungen von Dr. med. C. an. Er führte insbesondere aus, es gehe aus dem im psychiatrischen Teilgutachten ausführlich darge- legten Psychostatus hervor, dass der Versicherte unter keinem psychiatri- schen Syndrom oder einer funktionellen Einschränkung leide. Die er-

C-8217/2015 Seite 21 wähnte sekundäre soziale Phobie könne als eine normale – das heisst ge- sunde, nachvollziehbare – Reaktion (ohne Krankheitswert) gewertet wer- den (IV-act. 167). 8. Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht gestützt auf das MEDAS-Gutach- ten des ABI davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer in einer angepass- ten beruflichen Tätigkeit nach wie vor zu 100 % arbeitsfähig ist. 8.1 Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG einge- holten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutach- ten externer Spezialärzte darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2; 135 V 465 E. 4.4). Solche Indizien können sich aus dem Gutachten selber ergeben (z.B. innere Widersprü- che, mangelnde Nachvollziehbarkeit) oder auch aus Unvereinbarkeiten mit anderen ärztlichen Stellungnahmen (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 4.1). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Ex- perten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a) und ob der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (Urteil des Bundesgerichts 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1). 8.2 Das interdisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 10. Juli 2014 berücksich- tigt die vom Versicherten beklagten Beschwerden sowie die medizinischen Vorakten. Es beurteilt die Gesundheitseinschränkungen des Versicherten umfassend, wobei die jeweiligen Fachärzte die für die Beurteilung der Ge- sundheitseinschränkungen des Versicherten erforderlichen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausserdem steht das Gutachten im Einklang mit den bereits vorliegenden Begutachtungen und begründet die insgesamt gestellten Diagnosen in nachvollziehbarer Weise. Ferner setzt es sich ein- lässlich mit der Arbeitsfähigkeit des Versicherten auseinander und be- stimmt in schlüssiger Weise die funktionellen Einschränkungen. So ist in Bezug auf die gestellten Diagnosen sowie die funktionellen Einschränkun- gen voll und ganz auf das MEDAS-Gutachten abzustellen.

C-8217/2015 Seite 22 8.3 Mit Blick auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit fällt indessen auf, dass die Gutachter insgesamt eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % in der bisherigen beruflichen Tätigkeit sowie eine volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten beruflichen Tätigkeit feststellten, währenddessen der Pneumologe in Be- zug auf die in Bezug auf die die Arbeitsfähigkeit hauptsächlich limitierende Schlafapnoe eine Arbeitsunfähigkeit von generell (maximal) 50 % fest- stellte. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach kon- stanter Rechtsprechung dem Facharzt in Bezug auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit keine abschliessende Beurteilungskompetenz zukommt. So ist es Aufgabe des Arztes oder der Ärztin, den Gesundheitszustand des Versicherten zu beurteilen, Befunde zu erheben und gestützt darauf die massgebenden Diagnosen zu stellen. Überdies nimmt die Arztperson zur Arbeitsunfähigkeit Stellung, d.h. sie gibt eine Schätzung ab, welche sie aus ihrer Sicht so substanziell wie möglich begründet. Schliesslich sind die ärzt- lichen Angaben eine wichtige Grundlage für die juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden kön- nen. Es können indessen nötigenfalls, in Ergänzung der medizinischen Un- terlagen, für die Ermittlung des erwerblich nutzbaren Leistungsvermögens die Fachpersonen der beruflichen Integration und Berufsberatung hinzuge- zogen werden (BGE 140 V 193 E. 3.2,132 V 93 E. 4). Für eine nicht abschliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die Medizinalpersonen (respektive eine allfällige legitime Korrektur durch die Verwaltung) spricht auch der Umstand, dass es der Verwaltung und nicht den Medizinalpersonen obliegt zu definieren, welche Arbeit als bisherige berufliche Tätigkeit des Versicherten als Grundlage für die Ermittlung des Valideneinkommens anzusehen ist. Vorliegend haben sowohl die MEDAS- Gutachter als auch der mit dem Dossier befasste RAD-Arzt jeweils die vom Beschwerdeführer in Italien im Nebenerwerb ausgeübte Tätigkeit als Kul- turmediator als dessen angestammte berufliche Tätigkeit (respektive „bis- herige berufliche Tätigkeit“) betrachtet. Wie nachfolgend zu sehen sein wird, ist diese Tätigkeit für den Beschwerdeführer jedoch angesichts seines beruflichen Lebenslaufs nicht repräsentativ, weshalb auf die frühere Tätig- keit als Verkäufer in einer Computer-, Radio- und TV-Firma bei der Vor- nahme des Einkommensvergleichs abzustellen ist (E. 12.2.3). Die Verwal- tung respektive das Bundesverwaltungsgericht hat daher nach Massgabe der im Gutachten genau definierten funktionellen Einschränkungen des Versicherten zu prüfen, ob und in welchem Umfang dieser seine ange- stammte berufliche Tätigkeit noch ausüben kann.

C-8217/2015 Seite 23 8.4 Vorliegend sind die funktionellen Anforderungen im Rahmen der ange- stammten beruflichen Tätigkeit des Versicherten als Verkäufer in einer Computer-, Radio- und TV-Firma mit jenen für die im MEDAS-Gutachten aufgeführte Tätigkeit als Kulturmediator vergleichbar. Beide Tätigkeiten verlangen einerseits einen sozialen Austausch mit Kunden respektive Mit- menschen sowie eine gewisse geistige Präsenz (Konzentration). Hinsicht- lich der weiteren, in somatischer Hinsicht bestehenden funktionellen Ein- schränkungen (kein Knien und Kauern, kein repetitives Treppen- oder Lei- ternsteigen, Gehen oder Stehen höchstens in einem Drittel der Arbeitszeit) erscheint die angestammte berufliche Tätigkeit als Verkäufer mit den ge- sundheitlichen Problemen des Versicherten sogar weniger verträglich (dies insbesondere hinsichtlich der gesundheitlich bedingten Reduzierung von Gehen und Stehen). Die im MEDAS-Gutachten sowie durch RAD-Arzt Dr. med. C._______ für die „bisherige berufliche Tätigkeit“ des Versicher- ten als Kulturmediator festgelegte Arbeitsunfähigkeit von 50 % muss somit zumindest in diesem Umfang auch für dessen früher ausgeübte, ange- stammte berufliche Tätigkeit als Verkäufer gelten. Für die angestammte Tätigkeit als Verkäufer wäre aus juristischer Sicht sogar eine Arbeitsunfä- higkeit von bis zu 100 % vertretbar. In jedem Fall ist damit die Zumutbarkeit einer – an die funktionellen Einschränkungen angepassten – Verwei- sungstätigkeit zu prüfen. 8.5 RAD-Arzt Dr. med. C._______ hat in seiner Stellungnahme vom 19. August 2014 auf der Grundlage des MEDAS-Gutachtens ohne Weite- res auf eine volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten beruflichen Tätig- keit geschlossen (E. 7.8). Aus den nachfolgenden Gründen ist diese Ein- schätzung nachvollziehbar: Die Einschätzung des RAD basiert auf dem MEDAS-Hauptgutachten, das seinerseits auf eine volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten beruflichen Tätigkeit schloss. Im MEDAS-Hauptgutach- ten wurden sämtliche, von den jeweiligen Fachärzten verfassten Teilgut- achten berücksichtigt. Die Hauptgutachter führten aus, dass für die bishe- rige berufliche Tätigkeit (als Kulturmediator) hauptsächlich das Schlafap- noe-Syndrom limitierend wirke. Die Arbeitsfähigkeit sei indessen durch eine adäquate Therapie verbesserbar. Dem Versicherten sei eine berufli- che Tätigkeit zumutbar, welche die aus seinen Gesundheitseinschränkun- gen hervorgehenden funktionellen Einschränkungen berücksichtige. Im Zusammenhang mit der Schlafapnoe sei das Erfordernis von längerdau- ernder Aufmerksamkeit und Konzentration nicht mehr zumutbar. Der Pneumologe Dr. med. L._______ seinerseits stellte eine generelle Unfä- higkeit für Berufe mit hohen Anforderungen an die Aufmerksamkeit oder

C-8217/2015 Seite 24 Konzentration, wie zum Beispiel als Chauffeurfahrer, fest. „Andere Tätig- keiten“ seien dem Beschwerdeführer zu mindestens 50 % zumutbar, dies mit Verbesserungspotential. Da der Beschwerdeführer gemäss den vorlie- genden Akten nie als Chauffeurfahrer tätig war, bezog sich Dr. med. L._______ bei seiner Feststellung der vollen Arbeitsunfähigkeit eindeutig nicht auf die bisherige berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers. Die Ar- beitsfähigkeit von 50 % bezieht sich denn auch nicht auf spezifische, dem Gesundheitszustand des Versicherten angepasste berufliche Tätigkeiten, sondern nach dem Wortlaut von Dr. L._______ auf alle möglichen berufli- chen Tätigkeiten, welche keine hohen Erwartungen an die Aufmerksamkeit oder Konzentration stellen. Diese gilt nach seiner Einschätzung somit ins- besondere auch für die bisherige berufliche Tätigkeit des Beschwerdefüh- rers als Verkäufer in einer Computer-, Radio- und TV-Firma (E. 12.2.3). Eine spezifische Auseinandersetzung mit der Arbeitsfähigkeit des Versi- cherten in Berufen, welche die im Hauptgutachten beschriebenen funktio- nellen Einschränkungen berücksichtigen, fehlt damit im pneumologischen Teilgutachten. Ebenfalls ist zu vermerken, dass der Pneumologe seiner- seits ausdrücklich auf das Verbesserungspotential hinsichtlich der Arbeits- fähigkeit des Versicherten hingewiesen hat. So sei die Compliance bezüg- lich der Therapie der Schlafapnoe (insbesondere der Sitz der CPAP- Maske) verbesserbar. 8.6 Hinsichtlich der in den vorliegenden medizinischen Unterlagen einstim- mig als für ungenügend therapiert befundenen Schlafapnoe ist auf die Schadenminderungspflicht des Versicherten zu verweisen (vgl. zum Bei- spiel zur Compliance im Zusammenhang mit der CPAP-Therapie: Urteil des Bundesgerichts 9C_315/2015 vom 8. Januar 2016 E. 3.2.2). Es obliegt dem Versicherten, alles ihm Zumutbare zu unternehmen, um die Auswir- kungen seiner Krankheit auf seine Arbeitsfähigkeit bestmöglich zu reduzie- ren. Vorliegend wäre eine verbesserte Compliance, das heisst das Vermei- den des nächtlichen unfreiwilligen Ausziehens der CPAP-Maske, möglich, indem zum Beispiel der Sitz der Maske verbessert würde. Andererseits könnte auch eine alternative Behandlungsmethode der Schlafapnoe ge- prüft werden, so beispielsweise mittels Tragens einer Kieferspange oder letztendlich eines chirurgischen Eingriffs. Indem der Beschwerdeführer seine Erkrankung unzureichend therapiert (respektive therapieren lässt), hat er nicht alle ihm zumutbaren Massnahmen ergriffen, um seine Arbeits- fähigkeit zu erhalten. Schliesslich stellt auch das Bundesgericht klar, dass es Art. 7 Abs. 2 ATSG (vgl. hierzu vorne E. 5.1) widerspricht, auf der Basis von nicht austherapierten Leiden auf einen rentenbegründenden Invalidi- tätsgrad zu schliessen (BGE 140 V 193 E. 3.3). Auch aus diesen Gründen

C-8217/2015 Seite 25 ist der Einschätzung von Dr. med. L., insoweit er von einer gene- rellen Arbeitsunfähigkeit von maximal 50 % spricht, nicht zu folgen. 8.7 Insgesamt ist damit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz basie- rend auf das eingeholte interdisziplinäre MEDAS-Gutachten sowie die ge- stützt darauf ergangenen RAD-Stellungnahmen den Beschwerdeführer für in einer seinen gesundheitlichen Einschränkungen angepassten berufli- chen Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig befand. 9. Der Beschwerdeführer macht eine Invalidität von mindestens 70 % geltend gestützt auf die Einschätzungen der ihn behandelnden Ärzte. Jene seien glaubwürdiger als das MEDAS-Gutachten. 9.1 Mit den im vorinstanzlichen Verfahren durch den Beschwerdeführer eingereichten Berichten des diesen behandelnden Psychiaters (E. 7.10 und 7.12) hat sich der RAD bereits auseinandergesetzt. So hielt RAD-Arzt Dr. med. C. in seiner Stellungnahme vom 23. Juni 2015 überzeu- gend fest, dass der behandelnde Psychiater Dr. F._______ ebenfalls keine schwerwiegende invalidisierende Erkrankung im Sinne der Invalidenversi- cherung erkannt habe (E. 7.13). Der psychiatrische Facharzt des RAD schloss sich dieser Schlussfolgerung an (E. 7.14). Die von Dr. F._______ diagnostizierte soziale Phobie entspricht sodann den im MEDAS-Gutach- ten wiedergegebenen Befunden. Eine Abweichung vom MEDAS-Gutach- ten zeigt sich lediglich in der Einschätzung von Dr. F._______ in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit des Versicherten. Nachdem Dr. F._______ die von ihm befürwortete Arbeitsunfähigkeit von mindestens 75 % indessen aus- schliesslich mit invaliditätsfremden Gründen wie dem Alter des Versicher- ten und der derzeitigen wirtschaftlichen Lage begründet, stellt diese die in der vorangehenden Erwägung 8.3 dargelegte Auseinandersetzung der MEDAS-Gutachter mit der Arbeitsfähigkeit des Versicherten nicht in Frage. 9.2 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren hat der Beschwerdeführer meh- rere Berichte seines ihn behandelnden Psychiaters Dr. F._______ einge- reicht. Im Bericht vom 16. Oktober 2015 erklärte Dr. F._______, der Verlauf der letzten sechs Monate sei im Wesentlichen unverändert. Durch haupt- sächliches Verweilen in der eigenen Wohnung und Vermeiden sozialer Kontakte könne der Versicherte seine Angstsymptomatik gut kompensie- ren. Gemäss dem Bericht vom 4. Dezember 2015 habe das vermeidende Verhalten des Versicherten in den letzten Monaten alle Bereiche seines

C-8217/2015 Seite 26 sozialen Lebens eingenommen, so dass die ärztliche Kommission des Ge- sundheitsbezirkes D._______ am 20. Oktober 2015 eine Invalidität von 80 % anerkannt habe. Die soziale Phobie des Versicherten habe sich in den letzten Monaten insgesamt verschlechtert (mit den Folgen: weniger Alltagsautonomie, erhöhter Pflegebedarf). Bei der sozialen Phobie handle es sich um eine schwer invalidisierende Erkrankung mit chronischem Ver- lauf. Mit Bericht vom 22. Juli 2016 erklärte Dr. F., er könne die Ein- schätzung des Gutachtens vom 31. Mai 2015 nicht nachvollziehen; immer- hin werde auch im Gutachten eine sekundäre soziale Phobie diagnosti- ziert, die sehr wohl eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit haben müsse. Den Berichten von Dr. F. sind insgesamt keine Befunde zu ent- nehmen, welche von der Beurteilung des Gesundheitszustandes des Be- schwerdeführers im MEDAS-Gutachten abweichen. Divergenzen beste- hen indessen betreffend die gestützt auf die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers gestellten Diagnosen sowie die Beurteilung seiner Ar- beitsfähigkeit. In Bezug auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vertrat der den Beschwerdeführer behandelnde Psychiater bereits im vorinstanzlichen Verfahren eine abweichende Auffassung. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich hierzu bereits in der Erwägung 9.1 geäussert. Die in dem nach Erlass der angefochtenen Verfügung ergangenen Bericht vom 4. Dezem- ber 2015 angedeutete Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers kann im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden, nachdem in casu lediglich der Gesundheitszustand des Be- schwerdeführers bis und mit Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung zu beurteilen ist (vgl. hierzu E. 3.2 Abs. 2; zum Streitgegenstand vgl. E. 2). Schliesslich darf und soll der Richter in Bezug auf Berichte der behandelnden Ärzte der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zwei- felsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (Urteil des Bundes- verwaltungsgerichts C-6186/2014 vom 24. Oktober 2016 E. 3.6.2). Der Argumentation des Beschwerdeführers, wonach die behandelnden Ärzte eine glaubwürdigere Beurteilung seines Gesundheitszustandes dargelegt hätten, ist daher nicht zu folgen. Insgesamt ändern damit auch die im Beschwerdeverfahren neu einge- reichten Berichte des behandelnden Psychiaters nichts an den Schlussfol- gerungen der MEDAS-Gutachter. 9.3 Bezüglich der verschiedenen, vom Beschwerdeführer eingereichten Befunde des Ärztekollegiums zur Anerkennung der Zivilinvalidität des (...)

C-8217/2015 Seite 27 D._______ ist festzuhalten, dass sich die Frage, ob und gegebenenfalls ab wann der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Leistungen der schweize- rischen Invalidenversicherung hat, alleine aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften bestimmt (vgl. E. 3.1). Aus dem Ausland stammende medizinische Unterlagen unterstehen, wie auch alle übrigen Beweismittel, der freien Beweiswürdigung des Gerichts (vgl. zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung BGE 125 V 351 E. 3a). Für die Beurteilung eines Ren- tenanspruchs in der Schweiz sind daher die Feststellungen zu Invaliditäts- grad und Anspruchsbeginn des verwaltungsinternen Ärztekollegiums zur Anerkennung der Zivilinvalidität des ausländischen Versicherungsträgers für die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz nicht verbindlich (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4). Diese vermögen entsprechend die in der Schweiz durchgeführten medizinischen Begutachtungen ebenfalls nicht in Zweifel zu ziehen. 10. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz, die schweizerischen Spe- zialärzte und RAD-Ärzte hätten ihn als serbischen Staatsangehörigen dis- kriminiert, indem diese bei ihm andere Kriterien als bei den Schweizer Bür- gern und den Bürgern der EU angewendet habe. Es sei allgemein bekannt, dass die schweizerischen Gutachter und Begutachtungsinstitutionen auf- grund wirtschaftlicher Abhängigkeit von der Vorinstanz zu Ungunsten von Versicherten mit serbisch klingenden Nachnamen entschieden. 10.1 Wie bereits eingangs dargelegt, ist der Anspruch des Beschwerdefüh- rers auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung nach schweizerischem Recht zu beurteilen (siehe vorangehend E. 3.1). In der angefochtenen Verfügung hat die Vorinstanz so die entsprechenden Best- immungen des IVG und der dazugehörigen Verordnung, der IVV, umge- setzt, gleich wie bei allen anderen Versicherten. Der Beschwerdeführer substantiiert denn auch nicht, welche anderen Kriterien bei ihm, im Ver- gleich zu Schweizer Staatsangehörigen, angewendet worden seien. Eine Diskriminierung durch die rechtsanwendende Verwaltung ist damit nicht er- sichtlich. 10.2 Die durchzuführende MEDAS-Begutachtung hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. November 2013 angekündigt, unter Mitteilung der zu begutachtenden Fachdisziplinen sowie unter Bei- lage des Fragekatalogs. Der Beschwerdeführer erhielt damit nicht nur die Möglichkeit, Zusatzfragen an die Gutachter zu formulieren, sondern auch, Einwand gegen die vorgesehene Begutachtung als solche zu erheben

C-8217/2015 Seite 28 (IV-act. 106, vgl. Sachverhalt Bst. D.a) und damit eine anfechtbare Verfü- gung zu erwirken (vgl. Ziff. 2076 und 2081 des Kreisschreibens über das Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI], gültig ab dem 1. Januar 2010, Stand 1. Januar 2015). Der Beschwerdeführer machte nicht Ge- brauch von diesen Möglichkeiten. Auch auf die Mitteilung von Ort und Zeit der durchzuführenden Begutachtung sowie insbesondere der einzelnen mit der Begutachtung betrauten Fachärzte vom 21. Februar 2014 (IV-act. 111) hin hat der Beschwerdeführer keinen Einwand gegen die Begutach- tungsstelle erhoben. Seine erst nach Durchführung der MEDAS-Begutach- tung – sowie nach Kenntnisnahme der für ihn nicht erwünschten Ergeb- nisse – erhobenen generellen Einwände gegen die MEDAS als Begutach- tungsstelle sind daher nicht zu hören. Dem MEDAS-Gutachten lassen sich denn auch keine Hinweise darauf entnehmen, dass die Gutachter gegen den Beschwerdeführer als serbischen Staatsangehörigen voreingenom- men geurteilt hätten (vgl. E. 8.2). Eine Diskriminierung des Beschwerde- führers ist damit auch nicht durch die Begutachtungsstelle auszumachen. 10.3 Hinsichtlich der Stellungnahmen der RAD-Ärzte ist darauf hinzuwei- sen, dass – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte Beweiswert zu- kommt, sofern sie schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine konkreten Indizien gegen ihre Zu- verlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf viel- mehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a und 3b; 122 V 160 E. 1c; 123 V 178 E. 3.4 sowie UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 43 Rz. 55). Für die vom Beschwer- deführer vorgebrachte generelle Voreingenommenheit der RAD-Ärzte ge- genüber serbisch-stämmigen Versicherten sind keine Anhaltspunkte er- sichtlich. Der Beschwerdeführer hat denn auch nicht genauer bezeichnet, welche Feststellungen der RAD-Ärzte ausschliesslich aufgrund seiner Her- kunft in der Form geäussert worden seien. Bezüglich der im vorinstanzli- chen Verfahren ergangenen Stellungnahme haben sich die RAD-Ärzte hauptsächlich auf eine Auseinandersetzung mit den Ergebnissen des MEDAS-Gutachtens beschränkt. Eigene Befunde haben sie somit nicht er- hoben. Die Rüge des Beschwerdeführers einer Diskriminierung ist auch aus diesem Grunde nicht nachvollziehbar.

C-8217/2015 Seite 29 10.4 Insgesamt ist eine Ungleichbehandlung des Beschwerdeführers, ver- glichen mit Schweizer Staatsangehörigen, weder mit Blick auf das Vorge- hen der Vorinstanz noch auf die medizinischen Abklärungen auszu- machen. Die Rüge des Beschwerdeführers betreffend eine Diskriminierung aufgrund seiner Herkunft erweist sich damit als unbegründet. 11. Schliesslich beantragt der Beschwerdeführer, es sei ein externes, bezie- hungsweise unabhängiges Gutachten einzuholen. Zu der vom Beschwerdeführer implizit geltend gemachten Abhängigkeit der Gutachter von der Verwaltung hat sich das Bundesverwaltungsgericht bereits in den Erwägungen 10.2 f. geäussert. Wie bereits dargelegt, kann vorliegend mangels konkreter Indizien gegen dessen Zuverlässigkeit auf das schlüssige und nachvollziehbar begründete MEDAS-Gutachten abge- stellt werden. Mit der MEDAS-Begutachtung wurde der vorliegend rele- vante Sachverhalt umfassend geklärt. Eine weitere Begutachtung des Be- schwerdeführers erscheint damit nicht erforderlich, zumal von einer sol- chen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind. Auch im Sinne der Pro- zessökonomie ist daher der Beweisantrag des Beschwerdeführers abzu- weisen. 12. Zu prüfen sind schliesslich die erwerblichen Auswirkungen der gesundheit- lichen Einschränkungen. 12.1 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des potentiellen Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und all- fällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 ff., 128 V 174; SVR 2003 IV Nr. 11 E. 3.1.1). Vorliegend hat sich der Beschwerdeführer im Mai 2008 für Leistungen der Schweizerischen Invalidenversicherung angemeldet. Ein allfälliger Renten- anspruch entstand damit frühestens nach Ablauf eines halben Jahres per November 2008 seit der Anmeldung von Mai 2008 (vgl. Art. 29 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 IVG). Für den vorzunehmenden Einkommensvergleich sind daher die Vergleichseinkommen des Jahres 2008 zu berücksichtigen. 12.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im massgeblichen Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der

C-8217/2015 Seite 30 überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Ge- sundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit über- wiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1; 129 V 222 E. 4.3.1 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 8C_567/2013 vom 30. De- zember 2013 E. 2.2.1). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, darf auf statistische Werte wie die LSE zu- rückgegriffen werden, sofern dabei die für die Entlöhnung im Einzelfall re- levanten persönlichen und beruflichen Faktoren mitberücksichtigt werden (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_567/2013 vom 30. Dezember 2013 E. 4.4). 12.2.1 Die Vorinstanz hat im Einkommensvergleich vom 24. November 2014 festgestellt, dass der Beschwerdeführer über eine Ausbildung zum Maschinentechniker verfüge. Zwischen 1970 und 1992 habe er in der Schweiz in verschiedenen Branchen, u.a. als Hilfspfleger in einer psychi- atrischen Klinik, als Versicherungsberater, als Radio- und TV-Verkäufer so- wie als Fabrikarbeiter gearbeitet. Vom 8. Januar bis 18. Februar 2007 sei er in Italien von der Temporär-Firma R._______ zwecks Ausschlachtens von Fernseh-Apparaten/PCs für das Recycling angestellt gewesen. Von 2008 bis Frühling 2011 habe er im Auftrag einer Gemeinde in Italien eine geringfügige Tätigkeit als Kultur-Mediator ausgeübt. Hauptsächlich sowie während einer langen Zeit sei er in der Schweiz in einer Computer-, Radio- und Televisions-Firma als Verkäufer und Reparateur tätig gewesen. Diese Tätigkeit als Verkäufer und Reparateur sei für den Beschwerdeführer re- präsentativ und daher als angestammte berufliche Tätigkeit zu berücksich- tigen (IV-act. 136). 12.2.2 Die von der Vorinstanz gemachten Feststellungen zu den früheren beruflichen Tätigkeiten des Beschwerdeführers basieren hauptsächlich auf dessen eigenen Aussagen (so in den Fragebögen für den Versicherten so- wie auch in den Anamnesen der Gutachten) und auf dem – mit Schreiben vom 7. Dezember 2016 (BVGer-act. 18) dem Bundesverwaltungsgericht nachgereichten – IK-Auszug des Beschwerdeführers. Gemäss jenem ver- zeichnet der Beschwerdeführer Versicherungsbeiträge in der Schweiz in den Jahren 1977 bis 1992, wobei er in den Jahren 1984 bis 1985 als Ar- beitsloser gemeldet war. In den Jahren 1980 bis 1983 sowie anschliessend wieder in den Jahren 1986 bis 1989 war er bei der M._______, in

C-8217/2015 Seite 31 N._______ angestellt. Hiernach sowie zuletzt war der Beschwerdeführer in den Jahren 1989 bis 1992 bei der P., in O._____ tätig. Nach An- gaben des Beschwerdeführers in den Gutachten (IV-Akt. 80 und 116) habe er diese berufliche Tätigkeit nach seinem Wegzug nach Italien noch bis ins Jahr 2007 fortgesetzt. Die Angaben zu dem genauen Betätigungsbereich innerhalb dieser Firma variieren indessen (gemäss dem neurologischen Gutachten vom 12. September 2011 gab der Beschwerdeführer an, er habe als Betriebsarbeiter bei der Firma P.___ gearbeitet, welche Computer herstelle [IV-Akt. 80 S. 4]; gemäss MEDAS-Gutachten vom 10. Juli 2014 habe er bereits seit 1980 in der „Computer-, Radio- und Tele- visions-Firma“ P._______ in O._______ gearbeitet [IV-Akt. 116, S. 9]). In Italien war der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben (gemäss den Fragebögen für den Versicherten vom 29. Juli 2014 und vom 12. April 2012) zuletzt im Auftrag der Gemeinde Q._______ als Kulturmediator in den Jahren 2008 bis 2011 tätig. Bei dieser Tätigkeit habe es sich um eine Nebenbeschäftigung von 30 Stunden pro Jahr (in den Jahren 2008 und 2009) respektive 50 Stunden pro Jahr (in den Jahren 2010 und 2011) ge- handelt (IV-act. 68 und 125). Ausserdem arbeitete er gemäss Fragebogen für den Arbeitgeber vom 20. Februar 2009 (IV-act. 31) während einer sehr kurzen Zeit vom 8. Januar bis 10. Februar 2007 bei der R._______ Italien als „PC Ausschlachter“. Mit Schreiben vom 18. März 2009 bat die Vorinstanz den Beschwerdeführer diesbezüglich, zwei zusätzliche Frage- bögen für Arbeitgeber ausfüllen zu lassen, da es sich bei der Arbeit für die Firma R._______ in D._______ nur um eine sehr kurze Arbeitsperiode ge- handelt habe (IV-act. 33). Am 14. April 2009 hat der Beschwerdeführer der Vorinstanz beide Fragebögen je vom 2. April 2009 retourniert, jeweils er- neut ausgefüllt durch die R._______ (IV-act. 35). Mit Mitteilung vom 18. Mai 2009 erklärte die Vorinstanz, sie benötige die Fragebögen der letzten bei- den Arbeitgeber, bei denen der Beschwerdeführer noch vor seiner Tätigkeit bei der R._______ gearbeitet habe (IV-act. 36). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers antwortete hierauf mit Schreiben vom 16. Juni 2009, sein Klient habe „einzig bei der R._______ und zuvor bei keiner anderen Firma gearbeitet“ (act. 37). 12.2.3 Insgesamt hat die Vorinstanz nachvollziehbar dargelegt, dass die vom Beschwerdeführer in Italien ausgeübten beruflichen Tätigkeiten in- folge der geringen Dauer sowie des zeitlich geringen Umfangs nicht als repräsentativ betrachtet werden können. Mit Blick auf die beruflichen Tä- tigkeiten des Beschwerdeführers in der Schweiz, hat sie – mangels weite-

C-8217/2015 Seite 32 rer Angaben – zu Recht auf dessen, im beruflichen Lebenslauf des Be- schwerdeführers prägendste Tätigkeit als Verkäufer respektive Reparateur in einer Computer-, Radio- und Televisions-Firma (sei dies nun die M., N. oder die P., in O.) abgestellt. Dass hinsichtlich dieser Tätigkeit genauere Angaben fehlen, kann der Vorinstanz nicht zum Vorwurf gemacht werden, hat sie doch beim Be- schwerdeführer mehrfach versucht, entsprechende Unterlagen erhältlich zu machen. Mangels Angaben zu Einsatzgebiet und genauem Arbeitspen- sum kann auch nicht auf die im IK-Auszug angegebenen Löhne abgestellt werden. Da es somit insgesamt offenkundig an aussagekräftigen, über ei- nen längeren Zeitraum erzielten Gehaltsangaben mangelt und die Tätig- keiten des Beschwerdeführers bei der M., N. sowie der P., O. schon geraume Zeit zurückliegen, hat die Vorinstanz zu Recht auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte (Tabellen- löhne) zur Bestimmung des Valideneinkommens zurückgegriffen. Nach- dem der Beschwerdeführer im vorliegend massgebenden Vergleichszeit- punkt in Italien lebte, sind italienische Vergleichslöhne zur Ermittlung des Valideneinkommens heranzuziehen. 12.2.4 Zur Begründung des von ihr ermittelten Valideneinkommen führte die Vorinstanz aus, im Jahr 2008 habe der monatliche Lohnsatz eines Ver- käufers im Detailhandel in Italien EUR 1‘445.66 betragen (IV-act. 136). Die- ser Betrag hat die Vorinstanz korrekt dem Bulletin der Arbeitsstatistik des Bureau International du Travail (BIT), Genf 2009 (siehe Ziff. 96 der Statistik "Salaires et durée du travail par profession et prix de détail de produits alimentaires" der Jahre 2007 und 2008) entnommen. Auf den Betrag von EUR 1‘445.66 pro Monat (respektive EUR 17‘347.92) kann damit als Vali- deneinkommen abgestellt werden. 12.3 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der be- ruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Per- son konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesund- heitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Er- werbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Ta- bellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch heraus- gegebenen Lohnstrukturerhebungen herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb; 129 V 472 E. 4.2.1). Wie bereits ausgeführt (vgl. E. 12.2.3) ist der Beschwerdeführer in Italien nach eigenen Angaben – abgesehen von einer sehr kurzen und daher nicht

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repräsentativen Tätigkeit bei der R._______ sowie einer geringfügigen Ne-

benbeschäftigung als Kulturmediator – keiner beruflichen Tätigkeit nach-

gegangen. Die Vorinstanz hat daher auch für die Ermittlung des Invaliden-

einkommens zu Recht auf die durchschnittlichen Einkommenszahlen ge-

mäss dem Bulletin der Arbeitsstatistik des Bureau International du Travail

(BIT), Genf 2009 abgestellt. Als mögliche Verweisungstätigkeiten erwähnte

die Vorinstanz in ihrem Einkommensvergleich die Tätigkeiten als Verpacker

in der Schlachtviehwirtschaft (siehe Ziff. 21 der Statistik "Salaires et durée

du travail par profession et prix de détail de produits alimentaires" der Jahre

2007 und 2008: Durchschnittslohn in Italien: EUR 1‘342.21), Hilfsarbeiter

in einer Spinnerei, Weberei oder als Textilveredelungsarbeiter (siehe Ziff.

28 der erwähnten Statistik: Durchschnittslohn in Italien: EUR 1‘398.28), als

Näher in der Schuhherstellung (siehe Ziff. 35 der erwähnten Statistik:

Durchschnittslohn in Italien: EUR 1‘262.00) sowie als Hilfsarbeiter in einer

Druckerei (siehe Ziff. 51 der erwähnten Statistik: Durchschnittslohn in Ita-

lien: EUR 1‘243.29) und ermittelte von diesen Werten den monatlichen

Durchschnittslohn von EUR 1‘311.45. Dieser Wert ist für den Beschwerde-

führer insofern repräsentativ, als er im unmittelbaren Bereich des von ihm

zuletzt im Jahre 2007 bei der R._______ erzielten Erwerbseinkommens

von EUR 1‘298.– liegt. Auf den von der Vorinstanz so ermittelten Durch-

schnittslohn von EUR 1‘311.45 kann daher grundsätzlich abgestellt wer-

den. Soweit die von der Vorinstanz (beispielhaft) genannten Tätigkeiten

nicht vollumfänglich die im MEDAS-Gutachten genannten funktionellen

Einschränkungen des Beschwerdeführers berücksichtigen sollten, da sie

allenfalls vorwiegend im Stehen ausgeübt werden könnten, ist nachfolgend

zum Vergleich ergänzend ein Einkommensvergleich basierend auf den

schweizerischen Tabellenlöhne – welche unter anderem den Durch-

schnittslohn sämtlicher berücksichtigter Arbeitsbranchen erfassen – vorzu-

nehmen (nachfolgend E. 12.5).

12.4 Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Perso-

nen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitstätigkeiten behindert sind, im Ver-

gleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitneh-

mern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unter-

durchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist

mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 124 V 321

  1. 3b bb; SVR 2007 IV Nr. 11 S. 41 E. 3.2; RKUV 2003 U 494 S. 390
  2. 4.2.3).

12.4.1 Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzuset-

zen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen

C-8217/2015 Seite 34 des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 472 E. 4.2.3, 126 V 75 E. 5b bb und cc; AHI 2002 S. 69 ff. E. 4b). Andererseits sollte er – weil insoweit nicht mehr materialisier- und (gerichtlich) überprüfbar – nicht unter 10 % zu liegen kommen (siehe ULRICH MEYER, Bundesgesetz über die In- validenversicherung, in: Erwin Murer/Hans-Ulrich Stauffer, Rechtspre- chung des Bundesgerichts zu Sozialversicherungsrecht, 2. Aufl., 2010, S. 314). 12.4.2 Hinsichtlich des leidensbedingten Abzugs darf das Bundesverwal- tungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desje- nigen der Verwaltung setzen. Es muss sich hierzu auf Gegebenheiten stüt- zen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als nahelie- gender erscheinen lassen (vgl. hierzu BGE 126 V 353 E. 5d S. 362, 123 V 150 E. 2 S. 152; Urteil C 43/06 vom 19. April 2006, E. 1.2). 12.4.3 Vorliegend hat die Vorinstanz in ihrem Einkommensvergleich vom 6. November 2014 angesichts der persönlichen Umstände des Falles so- wie insbesondere der Funktionseinschränkungen, des fortgeschrittenen Al- ters des Versicherten von 54 Jahren (recte: 56 Jahren) einen Abzug vom Tabellenlohn von 15 % berücksichtigt. Unter Berücksichtigung dieses Ab- zugs resultiert ein Invalideneinkommen von EUR 1‘114.75 (85 % von EUR 1‘311.45). Verglichen mit dem Valideneinkommen von EUR 1‘445.66 resul- tiert eine Erwerbseinbusse und damit entsprechend ein Invaliditätsgrad von 23 %. 12.4.4 Selbst wenn wegen des fortgeschrittenen Alters des im Jahre 1952 geborenen Beschwerdeführers von 56 Jahren im vorliegend massgeben- den Vergleichsjahr 2008 respektive von 64 Jahren im Verfügungszeitpunkt ein maximaler Leidensabzug von 25 % vorgenommen würde, hätte der Be- schwerdeführer keinen Rentenanspruch, wie nachfolgend aufgezeigt wird. Unter Berücksichtigung eines (hypothetischen) Leidensabzugs von 25 % würde ein Invalideneinkommen von EUR 983.59 (75 % von EUR 1‘311.45) resultieren. Diesem Invalideneinkommen ist das Valideneinkommen von EUR 1‘445.66 gegenüberzustellen, woraus eine Erwerbseinbusse von 32 % resultiert. Dies entspricht einem Invaliditätsgrad von 32 %, welcher zu keiner schweizerischen Invalidenrente berechtigt (Art. 28 Abs. 2 IVG).

C-8217/2015 Seite 35 Es kann damit vorliegend offenbleiben, ob der durch die Vorinstanz ange- nommene Abzug vom Tabellenlohn zu tief ist, nachdem auch unter Berück- sichtigung des maximalen Abzugs von 25 % kein rentenberechtigender In- validitätsgrad resultiert. 12.5 Wie bereits in Erwägung 12.3 Abs. 2 dargelegt, ist ergänzend ein al- ternativer Einkommensvergleich unter Berücksichtigung der Schweizer Ta- bellenlöhne durchzuführen. Die Schweizerische Lohnstrukturerhebung 2008 des Bundesamts für Statistik BSF unterteilt die Durchschnittslöhne in vier verschiedene Anforderungsprofile. Unter dem Anforderungsprofil 1 sind die Löhne für höchst anspruchsvolle und schwierigste Arbeiten er- fasst. Das Anforderungsprofil 2 impliziert selbständige und qualifizierte Ar- beiten. Das Anforderungsprofil 3 setzt Berufs- und Fachkenntnisse voraus. Unter das Anforderungsprofil 4 fallen schliesslich einfache und repetitive Tätigkeiten. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung erfasst das An- forderungsprofil 4 ausserdem sämtliche berufliche Tätigkeiten, für welche keine einschlägige Ausbildung erforderlich ist (Hilfsarbeitertätigkeiten; Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2009 vom 19. März 2010 E. 4.4.3). Gemäss den vorliegenden Akten hat der Beschwerdeführer in Serbien während acht Jahren die Schule besucht und anschliessend eine vierjäh- rige Ausbildung zum Maschinentechniker absolviert (IV-act. 80, S. 4). In der Schweiz hat er anschliessend in verschiedenen Branchen gearbeitet, indessen nie im Bereich seiner Ausbildung als Maschinentechniker (vgl. E. 12.2.3). Mangels einschlägiger Berufs- und Fachkenntnisse für die in der Schweiz ausgeübten beruflichen Tätigkeiten ist für den Beschwerde- führer in Bezug auf das Valideneinkommen auf den Durchschnittslohn ins- gesamt für Männer im Anforderungsprofil 4 der LSE abzustellen. Der ent- sprechende Durchschnittslohn betrug im vorliegend massgebenden Jahr 2008 Fr. 4‘806.–. Auf diesen Betrag ist – für die vorliegende alternative Be- rechnung – als Valideneinkommen des Beschwerdeführers abzustellen. Bezüglich des Invalideneinkommens ist ebenfalls auf das Anforderungs- profil 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) abzustellen. Bei Berücksichti- gung eines Maximalabzugs von 25 % (vgl. E. 12.4.4) beträgt das Invaliden- einkommen Fr. 3‘604.50, was eine Erwerbseinbusse von 25 % ergibt. Da- mit führt auch der ergänzend auf der Basis der schweizerischen Tabellen- löhne durchgeführte Einkommensvergleich, unter Berücksichtigung eines theoretischen Maximalabzugs von 25%, zu keinem Rentenanspruch des Beschwerdeführers.

C-8217/2015 Seite 36 12.6 Das fortgeschrittene Alter des Beschwerdeführers (von 64 Jahren im Verfügungszeitpunkt; vgl. E. 12.5) gilt – obschon an sich ein invaliditäts- fremder Faktor – gemäss der Rechtsprechung als Kriterium, welches unter Einbezug weiterer persönlicher sowie beruflicher Gegebenheiten dazu füh- ren kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfä- higkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt würde. Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Restar- beitsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen An- spruch auf eine ganze Invalidenrente begründet. Der Einfluss des Lebens- alters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen zu verwer- ten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den konkreten Umständen ab. Zu denken ist zunächst an die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, ange- sichts der beschränkten verbleibenden Aktivitätsdauer sodann namentlich an den absehbaren Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in die- sem Zusammenhang auch an die Persönlichkeitsstruktur, an vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, die Ausbildung, den beruflichen Werdegang oder an die Möglichkeit, Berufserfahrung anzuwenden (Urteile des Bun- desgerichts 9C_918/2008 vom 28. Mai 2009 E. 4.2.2 und I 831/05 vom 21. August 2006 E. 4.1.1, je m.w.H.). Mit Blick auf die relativ hohen Hürden für die Annahme einer unverwertba- ren Restarbeitsfähigkeit älterer Versicherter und die dementsprechende Beurteilung vergleichbarer Fälle (vgl. hierzu Urteil 9C_427/2010 vom 14. Juli 2010 E. 2.4 f.) können vorliegend die Anstellungschancen des Be- schwerdeführers auf dem von Gesetzes wegen als ausgeglichen zu be- trachtenden Arbeitsmarkt insgesamt als noch intakt bezeichnet werden. So steht dem Beschwerdeführer aufgrund der vorliegenden medizinischen Gutachten seit seinem Rentengesuch von 2008 noch ein breites Spektrum an möglichen beruflichen Tätigkeiten offen. Die Feststellung der Vorinstanz im Einkommensvergleich vom 6. November 2014, wonach dem Beschwer- deführer die Verwertung seiner noch vorhandenen Arbeitsfähigkeit zuzu- muten sei, ist deshalb nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist entspre- chend abzuweisen und die angefochtene Verfügung zu bestätigen. 13. 13.1 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis i.V.m. Abs. 2 IVG). Entsprechend dem Aus- gang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfah-

C-8217/2015 Seite 37 renskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 800.– fest- zusetzen. Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfah- renskosten zu verwenden. 13.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbe- hörde hat die obsiegende Vorinstanz keinen Anspruch auf eine Parteient- schädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE (SR 173.320.2]). Dem unterliegenden Be- schwerdeführer ist entsprechend dem Verfahrensausgang ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Ver- fahrenskosten verwendet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Franziska Schneider Marion Sutter

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Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent- scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän- den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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CH_BVGE_001
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Entscheidungsdatum
20.01.2017
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25.03.2026