B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-792/2014
Urteil vom 27. September 2016 Besetzung
Richter Daniel Stufetti (Vorsitz), Richter Vito Valenti, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Gerichtsschreiberin Patrizia Levante.
Parteien
X._______ AG, vertreten durch lic. iur. Kaspar Gehring, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin,
gegen
Suva, vertreten durch die Rechtsabteilung, Fluhmatt- strasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern, Vorinstanz.
Gegenstand
Einreihung in den Prämientarif für die Nichtbetriebsunfallversicherung (NBUV) 2014, Einspracheentscheid der Suva vom 15. Januar 2014.
C-792/2014 Seite 2 Sachverhalt: A. Die X._______ AG mit Sitz in Z._______ bezweckt gemäss dem Internet- Handelsregisterauszug insbesondere die Fabrikation von biegsamen Wel- len mit zugehörigen Apparaten, Elektrowerkzeugen und Werkzeugen (BVGer-act. 18). Ihre Arbeitnehmenden sind bei der Schweizerischen Un- fallversicherungsanstalt (Suva) für das Berufs- und Nichtberufsunfallrisiko versichert. Der Betrieb ist im Prämientarif der Suva für die Nichtberufsun- fallversicherung (NBUV) in der Klasse 13B (Maschinen- und Anlagenbau) zugeteilt. B. B.a Mit Verfügung vom 7. Oktober 2013 (Vorakten 138) reihte die Suva die X._______ AG in der NBUV per 1. Januar 2014 neu in die Stufe 89 (Net- toprämiensatz 1.4640%) ein. Im Jahre 2013 war der Betrieb in der Stufe 88 (Nettoprämiensatz 1.3950%) eingereiht. Laut Verfügung bilden die X._______ AG sowie die C._______ AG zusammen einen Prämienkon- zern. B.b Gegen diese Neueinreihung im Prämientarif NBUV erhob die B._______ Holding AG (unter anderem) für die X._______ AG mit Schrei- ben vom 4. November 2013 (Vorakten 148/1-2) Einsprache. Sie machte geltend, die verfügten Prämienerhöhungen seien überrissen angesichts der für die Jahre 1998 bis 2012 betreffend die zur B._______ Holding AG gehörenden Betriebe errechneten Kostenüberdeckung von insgesamt Fr. 894‘965.-, die Bereinigung der Interessenlagen sei unter Beizug des Ombudsmanns vorzunehmen und eine Rückvergütung der zu viel bezahl- ten NBUV-Prämien sei angemessen. B.c Mit Einspracheentscheid vom 15. Januar 2014 wies die Suva die erho- bene Einsprache ab, da sich die am 7. Oktober 2013 verfügte Neueinrei- hung bzw. Festlegung der Prämiensätze als korrekt erweise und nicht als willkürlich bezeichnet werden könne (Vorakten 152). Zusammengefasst führte die Suva aus, dass die durchschnittliche Basis- prämie des Prämienkonzerns in den Jahren 2007 bis 2012 – bei einer Lohnsumme von insgesamt rund Fr. 64‘939‘800 und einem Basissatz der Branche im Jahre 2014 von 1.2650% – Fr. 136‘915.- pro Jahr betrage, wes- halb sich der Nettoprämiensatz in der NBUV nach dem Bonus-Malus-Sys- tem 07 (BMS 07) berechne. Gestützt auf das „Grundlagenblatt BMS 07
C-792/2014 Seite 3 NBUV 2014“ und angesichts des Umstands, dass der Prämienkonzern bei „Heilkosten und Taggeld“ sowie beim „Rentenkapital“ schlechter als die Branche abschneide, ergebe sich ausgehend von einem Basisbedarfssatz von 1.2595% ein Bedarfssatz von 1.4880%. Der dem Bedarfssatz am nächsten liegende Prämiensatz betrage netto 1.4640% (Stufe 89) bzw. brutto 1.79%. Weiter führte die Suva unter anderem aus, dass die Net- toprämie aus verschiedenen Komponenten bestehe, welche der Finanzie- rung sowohl der kurzfristigen als auch der langfristigen Leistungen sowie der Äufnung der gesetzlich vorgesehenen Reserven dienen würden. Es sei daher nicht sachgerecht, die Nettoprämie eines bestimmten Betriebs mit den in einem bestimmten Zeitraum erbrachten Versicherungsleistungen zu vergleichen und aus einer allfälligen Differenz zu schliessen, dass die Prä- mie nicht risikogerecht sei. Der Ombudsmann könne nach Erlass einer Ver- fügung oder im Gerichtsverfahren im Übrigen nicht tätig werden. Die Rück- erstattung von Überschüssen erfolge schliesslich ausserhalb der Prämien- bemessung und nur für die Mitglieder der jeweiligen Klasse. In der NBUV sei eine solche zurzeit nicht vorgesehen. C. C.a Mit Eingabe vom 14. Februar 2014 (BVGer-act. 1) erhob die X._______ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Beschwerde beim Bun- desverwaltungsgericht (Poststempel: 14. Februar 2014, Eingang: 17. Feb- ruar 2014) und stellte – unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Suva (nachfolgend auch: Vorinstanz) – das Begehren, der Einsprache- entscheid vom 15. Januar 2014 und die ihm zugrunde liegende Verfügung vom 7. Oktober 2013 seien aufzuheben und die Vorinstanz sei zu verpflich- ten, die Prämie tiefer anzusetzen oder die Unterstellungspflicht aufzuhe- ben. Dabei sei die Vorinstanz im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens zu verpflichten, die Grundlagen für die Prämienerhöhung vollumfänglich ein- zureichen, und der Beschwerdeführerin die Gelegenheit zur entsprechen- den Stellungnahme einzuräumen. Zur Begründung führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass die von der Vorinstanz erhobenen Prämien als überrissen und willkürlich zu betrachten seien und sie gegen das Prinzip der Risikogerechtigkeit verstossen würden in Anbetracht der Umstände, dass die effektive Scha- denquote des Konzerns in einem Beobachtungszeitraum von 15 Jahren nur 52.9% (ohne Rückstellungen) und 73.6% (mit Rückstellungen) betrage, woraus eine hohe Kostenüberdeckung von Fr. 894‘965 resultiere. Die von ihrem Konzern unternommenen Bemühungen zur Kostenreduzierung
C-792/2014 Seite 4 seien sodann von der Vorinstanz unberücksichtigt geblieben. Die Be- schwerdeführerin machte weiter geltend, sie verfüge nicht über die Grund- lagen, aufgrund derer sie in eine Risikokategorie für die NBUV eingestuft worden sei und es würden die Vergleichsdaten anderer Betriebe fehlen. Die verfügte Prämienerhöhung sei unter den gegebenen Umständen nicht nachvollziehbar und die unterbliebene Ausschüttung der Ausgleichsreser- ven werde nicht ausreichend begründet. C.b Den mit Zwischenverfügung vom 21. Februar 2014 einverlangten Kos- tenvorschuss von Fr. 800.- (BVGer-act. 2) leistete die Beschwerdeführerin am 28. Februar 2014 (BVGer-act. 4). C.c Mit Vernehmlassung vom 1. Mai 2014 (BVGer-act. 6) beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, und die Bestätigung des Einspracheentscheids vom 15. Januar 2014, unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin. In der Begründung erläuterte die Vorinstanz zusammengefasst, dass für die Klasseneinteilung in den Prämientarif die Betriebsmerkmale massge- blich seien. Die Beschwerdeführerin und die C._______ AG würden einen Prämienkonzern bilden, weshalb sie zu einem einheitlichen Prämiensatz eingereiht würden und als Grundlage für die Prämienbemessung ihre zu- sammengefassten Versicherungsergebnisse dienen würden. Die Einrei- hung in die Stufe im Grundtarif ergebe sich aus dem Grundlagenblatt sowie den ergänzenden Erläuterungen zum BMS 07. Hinsichtlich der Vergleichs- werte anderer Betriebe verwies die Vorinstanz auf die Angaben zur Klasse im Grundlagenblatt, wo die gemeinsamen Risikoerfahrungen vergleichba- rer Betriebe zusammengefasst würden. Der Vergleich mit den Risikoerfah- rungen des Betriebs der Beschwerdeführerin ergebe einen Malus von drei Stufen. Weiter führte die Vorinstanz aus, dass das kostenbewusste Verhal- ten der Beschwerdeführerin sich dann positiv auf ihren Prämiensatz aus- wirke, wenn sich dadurch weniger Unfälle ereignen würden und weniger Kosten ergäben. Beim Prämienkonzern seien aber die Anzahl Unfälle und die entsprechenden Kosten bei gleichzeitig sinkender Lohnsumme gestie- gen. Die Vorinstanz erläuterte, dass die Voraussetzungen für die Rücker- stattung aus der Ausgleichsreserve der NBUV nicht gegeben seien, da diese im Jahre 2014 unter der Zielhöhe gelegen habe. Weiterhin verneinte die Vorinstanz den möglichen Beizug des Ombudsmanns in hängigen Rechtsmittelverfahren und sie wies schliesslich darauf hin, dass die Unter- stellungspflicht der Beschwerdeführerin und weiterer zu der B._______
C-792/2014 Seite 5 Holding AG gehörenden Firmen nicht zum Gegenstand des Einsprache- verfahrens gehört habe, weshalb diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten sei. C.d In ihrer Replik vom 9. Juli 2014 (BVGer-act. 10) hielt die Beschwerde- führerin, nun vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring, an den be- schwerdeweise gestellten Anträgen und gemachten Ausführungen vollum- fänglich fest. Seitens der Beschwerdeführerin wurde in der Replik zur Hauptsache kriti- siert, dass laut dem vorinstanzlichen Prämientarif für die NBUV die Risiko- gemeinschaften der NBUV in der Regel aus den Klassen der Berufsunfall- versicherung (BUV) bestünden. Damit gehe die Vorinstanz davon aus, dass Mitarbeiter, welche in einem Beruf tätig seien, in welchem ein erhöh- tes Unfallrisiko bestehe, auch in der Freizeit für Nichtberufsunfälle einem erhöhten Unfallrisiko ausgesetzt seien. Diese Schlussfolgerung lehnte die Beschwerdeführerin ab mit dem Hinweis auf ihre tiefe Schadenquote in der NBUV im Vergleich zur BUV im gleichen Zeitraum. Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass die Prämien der NBUV für das Jahr 2014 dennoch um den Betrag von Fr. 10‘835.10 gestiegen seien, was nicht gerechtfertigt sei und bei der Vorinstanz zu einer massiven Kostenüberdeckung geführt habe. Das vorinstanzliche Vorgehen bei der Festlegung der NBUV-Prä- mien sei somit nicht geeignet, um risikogerechte Prämien zu erheben. Zu- dem fehle eine gesetzliche Grundlage in der NUBV für das Abstellen auf die Risikogemeinschaften der BUV. Die Beschwerdeführerin führte weiter aus, die Zuteilung in die Klasse 13B sei nie nachvollziehbar begründet wor- den. Hinsichtlich der Prämienbemessung kritisierte sie das Abstellen auf nur sechsjährige Tarife als zufällig, nicht sachgerecht und willkürlich. Weiter bemängelte sie die vorinstanzliche Begründung der Prämienerhöhung, be- kräftigte ihren Antrag auf Rückerstattung des Prämienüberschusses und erachtete eine Ausschüttung aus der Ausgleichsreserve nach wie vor als angebracht. Schliesslich hielt die Beschwerdeführerin fest, es sei im Sinne des Gleichbehandlungsgrundsatzes gemäss Art. 8 BV stossend, dass sie aufgrund der Zwangsunterstellung bei der Vorinstanz höhere Prämien zah- len müsse als sie es bei einem kostengünstigeren Privatversicherer tun müsste, weshalb die Unterstellungspflicht generell aufzuheben sei. C.e Mit Duplik vom 26. August 2014 (BVGer-act. 13) hielt die Vorinstanz an ihrem Antrag auf Beschwerdeabweisung sowie den bisher gemachten Ausführungen fest.
C-792/2014 Seite 6 Die Vorinstanz bejahte in ihrer Duplik das Bestehen eines Zusammen- hangs zwischen dem Risiko für Berufs- und jenem für Nichtberufsunfälle aufgrund der Unfallstatistiken: Versicherte mit einem höheren Berufsunfall- risiko hätten auch im Nichtberufsunfallbereich ein höheres Risiko, was da- mit zusammenhänge, dass die Angehörigen von handwerklichen Berufen nach einem Unfall später wieder arbeitsfähig seien als die Angehörigen von Büroberufen. Die Festlegung der Risikogemeinschaften analog der Klas- senstruktur der BUV sei daher sachgerecht und stütze sich auf Art. 92 Abs. 6 UVG bzw. Art. 14 ihres Prämientarifs. Die Prämien der NBUV wür- den völlig unabhängig von der BUV festgelegt und könnten auch nicht mit denjenigen der Privatversicherer verglichen werden, weil diese andere bzw. tiefere Risiken versichern würden. Weiter erläuterte die Vorinstanz, warum eine Beobachtungsperiode von sechs Jahren erwünscht sei und dass die NBUV-Prämien nicht überhöht seien, nachdem die vom Verwal- tungsrat vorgegebene Zielhöhe der Ausgleichsreserve von 35% noch nicht erreicht sei. Schliesslich machte die Vorinstanz Ausführungen zur Berech- nungsmethode der kollektiven und individuellen Rückstellungen und er- neuerte die Rechtmässigkeit der per 1. Januar 2014 verfügten Prämiener- höhung. C.f Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfol- genden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer- den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Die Suva ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. e VGG. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung von Be- schwerden gegen Einspracheentscheide über die Zuteilung der Betriebe und der Versicherten zu den Klassen und Stufen der Prämientarife ist in Art. 109 Bst. b UVG (SR 832.20) ausdrücklich geregelt und vorliegend ge- geben. 2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt
C-792/2014 Seite 7 (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. d bis VwVG die be- sonderen Bestimmungen des ATSG (SR 830.1). 2.1 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG, Art. 52 VwVG). Als Adressatin des Einsprache- entscheides ist die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung (Art. 59 ATSG, Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten, nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht ge- leistet wurde. 2.2 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever- fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollstän- dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unange- messenheit des Entscheides beanstanden (Art. 49 VwVG). 2.2.1 Nach der Rechtsprechung hat auch eine Rechtsmittelbehörde, der volle Kognition zusteht, in Ermessensfragen einen Entscheidungsspiel- raum der Vorinstanz zu respektieren. Sie hat eine unangemessene Ent- scheidung zu korrigieren, kann aber der Vorinstanz die Wahl unter mehre- ren angemessenen Lösungen überlassen (BGE 133 II 35 E. 3). Das Bun- desverwaltungsgericht hat daher nur den Entscheid der unteren Instanz zu überprüfen und sich nicht an deren Stelle zu setzen (vgl. BGE 126 V 75 E. 6). Insbesondere dann, wenn die Ermessensausübung, die Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe oder die Sachverhaltswürdigung hochste- hende, spezialisierte technische, wissenschaftliche oder wirtschaftliche Kenntnisse erfordert, ist eine Zurückhaltung des Gerichts bei der Überprü- fung vorinstanzlicher Bewertungen angezeigt (vgl. BGE 135 II 296 E. 4.4.3; 133 II 35 E. 3; 128 V 159 E. 3b/cc). Es stellt daher keine unzulässige Kog- nitionsbeschränkung dar, wenn das Gericht − das nicht als Fachgericht ausgestaltet ist − nicht ohne Not von der Auffassung der Vorinstanz ab- weicht, soweit es um die Beurteilung technischer, wirtschaftlicher oder wis- senschaftlicher Spezialfragen geht, in denen die Vorinstanz über ein be- sonderes Fachwissen verfügt (vgl. BGE 135 II 296 E. 4.4.3; 133 II 35 E. 3 mit Hinweisen; siehe zum Ganzen auch YVO HANGARTNER, Behördenrecht- liche Kognitionsbeschränkungen in der Verwaltungsrechtspflege, in: Bovay/Nguyen [Hrsg.], Mélanges en l'honneur de Pierre Moor, 2005, S. 319 ff.; FELLER/MÜLLER, Die Prüfungszuständigkeit des Bundesverwal- tungsgerichts – Probleme in der praktischen Umsetzung, ZBl 110/2009 S. 442 ff.).
C-792/2014 Seite 8 2.2.2 Im Bereich der Prämientarife besteht die Überprüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts einerseits darin, die richtige Anwendung des Tarifs zu kontrollieren. Andererseits kann es − im Rahmen der konkreten Normenkontrolle – vorfrageweise überprüfen, ob der angewendete Prämi- entarif bzw. die der Verfügung zu Grunde liegende Tarifposition gesetzes- und verfassungsmässig ist (siehe Urteil des EVG [heute: BGer] vom 26. Juni 1998, publ. in: Sozialversicherungsrecht – Rechtsprechung [SVR] 1999 UV Nr. 2 S. 4 E. 4 mit Hinweis auf SVR 1997 UV Nr. 75 = Verwal- tungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 61.23A_I S. 260 E. 3). Dem UVG-Versicherer steht bei der Festsetzung des Prämientarifs ein wei- ter Ermessensspielraum zu. In diesen greift das Gericht nur mit grosser Zurückhaltung ein; in der Regel lediglich, wenn die Anwendung einer Tarif- position mit dem Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) unvereinbar ist, dem Gedanken der Risikogerechtigkeit (Art. 92 Abs. 1 UVG) wider- spricht oder wenn der Tarif sich nicht von objektiven Überlegungen leiten lässt (vgl. BGE 126 V 344 E. 4a; RKUV 1998 Nr. U 294 S. 230 E. 1c). Es darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass bei der Festsetzung von Ta- rifen unter Umständen komplexe und allenfalls in der Zielrichtung wider- sprüchliche Aspekte auf einen Nenner zu bringen sind. Das kann zur Folge haben, dass eine bestimmte Tarifposition, die für sich allein genommen dis- kutabel erscheint, im Kontext des Tarifs trotzdem nicht zu beanstanden ist (Urteil des EVG U 240/03 vom 2. Juni 2004 E. 3.2.2). Eine Tarifposition darf deshalb nicht losgelöst von den übrigen Tarifbestimmungen gewürdigt wer- den, sondern ist im Gesamtzusammenhang zu beurteilen (BVGE 2007/27 E. 3.2; Urteil der Eidgenössischen Rekurskommission für die Unfallversi- cherung [nachfolgend: Rekurskommission] vom 13. Dezember 2004, publ. in: VPB 69.73 E. 3). 2.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft ansonsten den angefochte- nen Entscheid frei, dies unter Berücksichtigung der vorgebrachten Rügen. Die Beschwerdeinstanz hat mithin nicht zu untersuchen, ob sich die ange- fochtene Verfügung unter schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten als korrekt erweist, sondern untersucht im Prinzip nur die vorgebrachten Beanstandungen. Von den Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen werden nur geprüft, wenn hiezu aufgrund der Parteivorbrin- gen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinrei- chender Anlass besteht (BGE 119 V 347 E. 1a; ALEXANDRA RUMO-JUNGO, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bun- desgesetz über die Unfallversicherung, 3. Aufl. 2003, S. 348).
C-792/2014 Seite 9 3. Zunächst ist auf die bei der Prämientarifgestaltung und der Einreihung der Betriebe in diesen Tarif zu beachtenden wichtigsten gesetzlichen Bestim- mungen und massgebenden Grundsätze einzugehen. 3.1 3.1.1 Gemäss Art. 92 Abs. 2 UVG werden für die Bemessung der Prämien in der BUV die Betriebe nach ihrer Art und ihren Verhältnissen in Klassen des Prämientarifs und innerhalb dieser in Stufen eingereiht. Massgebend sind dabei insbesondere die Unfallgefahr und der Stand der Unfallverhü- tung. 3.1.2 Die Betriebe oder Betriebsteile sind so in Klassen und Stufen des Prämientarifs einzureihen, dass die Kosten der Berufsunfälle und Berufs- krankheiten einer Risikogemeinschaft voraussichtlich aus den Nettoprä- mien bestritten werden können (Art. 113 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 [UVV, SR 832.202]). Aufgrund der Risikoerfahrungen kann die Zuteilung bestimmter Betriebe zu den Klas- sen und Stufen des Prämientarifs jeweils auf den Beginn des Rechnungs- jahres ändern (Art. 92 Abs. 5 UVG). Die Betriebe oder Betriebsteile sind folglich nach Massgabe ihres Risikos in die Klassen und Stufen des Prä- mientarifs einzuteilen (Grundsatz der risikogerechten Prämien). 3.2 3.2.1 Gemäss Art. 92 Abs. 6 UVG können für die Bemessung der Prämien in der NBUV Tarifklassen gebildet werden. Die Prämien dürfen nicht nach dem Geschlecht der versicherten Personen abgestuft werden. 3.2.2 Das Gesetz erlaubt somit die Prämienabstufung in der NBUV. Es prä- zisiert – abgesehen vom Verbot der Prämiendifferenzierung nach dem Ge- schlecht – nicht, nach welchen Kriterien die Tarifklassen gebildet werden müssen. Mit Rücksicht auf Art. 92 Abs. 1 UVG steht aber fest, dass diese Tarifklassen risikogerechte Nettoprämien garantieren müssen. Risikoge- rechtigkeit bedeutet, dass hohe Risiken mit entsprechend hohen Prämien, tiefe Risiken mit entsprechend tiefen Prämien zu belasten sind. Damit un- terscheidet sich von Gesetzes wegen die Prämiengestaltung bzw. die Bil- dung von Tarifklassen in der obligatorischen Unfallversicherung von derje- nigen in den anderen Sozialversicherungszweigen, in denen Beiträge er- hoben werden (vgl. dazu das rechtskräftige Urteil der Rekurskommission
C-792/2014 Seite 10 vom 28. Juni 1996, publ. in: VPB 61.23A_I E. 4b und 6 mit weiteren Hin- weisen). 3.3 Bei der Prämienbemessung ist weiter das in Art. 61 Abs. 2 UVG vorge- sehene Prinzip der Gegenseitigkeit zu berücksichtigen. Dieses Prinzip ver- langt, dass die Suva einerseits keine Gewinne aus dem Versicherungsge- schäft erzielt, andererseits finanziell autonom sein soll. 3.4 Neben diesen, im Gesetz explizit geregelten Prinzipien, müssen sich die Versicherer bei der Aufstellung der Tarife an die allgemeinen Grund- sätze halten, welche aus dem Sozialversicherungsrecht des Bundes, dem Verwaltungsrecht und der Bundesverfassung fliessen. 3.4.1 Unter die allgemeinen Prinzipien, welche bei der Tarifgestaltung zu berücksichtigen sind, fällt namentlich der Grundsatz der Solidarität. Dem- nach muss das Unfallrisiko durch eine grosse Zahl von Versicherten getra- gen werden (BGE 112 V 316 E. 5c). In eine ähnliche Richtung geht das Versicherungsprinzip, wonach das Risiko durch eine Mehrzahl von Versi- cherten zu tragen ist. Weiter ist der Grundsatz der Verwaltungsökonomie zu beachten (VPB 61.23A_I E. 4d), sollen doch die Prämieneinnahmen nicht durch übermässige Verwaltungsaufwendungen geschmälert werden. 3.4.2 Ein Prämientarif hat sodann den Grundsätzen der Verfassung zu ent- sprechen, insbesondere dem Prinzip der Gleichbehandlung (Art. 8 BV) und dem Willkürverbot (Art. 9 BV). Nach ständiger Rechtsprechung ist der Grundsatz der rechtsgleichen Behandlung verletzt, wenn rechtliche Unter- scheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu re- gelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, welche sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen. Die Rechtsgleichheit wird insbesondere dann verletzt, wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach Mas- sgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Vorausgesetzt ist, dass sich die ungerechtfertigte Gleich- bzw. Ungleichbehandlung auf eine we- sentliche Tatsache bezieht (BGE 131 V 107 E. 3.4.2). Willkürlich ist eine Bestimmung, wenn sie sich nicht auf ernsthafte Gründe stützen lässt oder wenn sie sinn- oder zwecklos ist (BGE 132 I 157 E. 4.1; siehe auch BGE 133 V 42 E. 3.1 mit Hinweisen). 3.4.3 Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat im Übrigen festge- stellt, dass im Bereich der Prämientarifgestaltung das Gleichbehandlungs- gebot und das Prinzip der Risikogerechtigkeit deckungsgleich sind (vgl.
C-792/2014 Seite 11 RKUV 1998 Nr. U 294 S. 230 E. 1c). Lässt sich also für eine Betriebsart oder einen Betrieb ein gegenüber anderen Betriebsarten unterschiedliches Risiko feststellen, so gebietet dieser Unterschied, diese Betriebsart un- gleich zu behandeln. Bei gleichen Verhältnissen müssen auch gleiche Leis- tungen beziehungsweise Prämien resultieren (BGE 112 V 291 E. 3b mit Hinweisen), wobei unter Gleichheit nicht Identität zu verstehen ist. 3.5 Im Verfahren zur Einreihung des einzelnen Betriebs in den Prämientarif haben die Versicherer weiter den Anspruch auf rechtliches Gehör zu be- achten (Art. 42 ATSG; Art. 29 Abs. 2 BV; vgl. auch Art. 29 VwVG). 3.5.1 Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderer- seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechts- stellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Be- weise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Be- weisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Be- weise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1). Ist eine Verfügung durch Einsprache anfechtbar, genügt es, wenn die Parteien im Einspracheverfahren angehört werden. 3.5.2 Einen wesentlichen Bestandteil des verfassungsrechtlich garantier- ten Anspruchs auf rechtliches Gehör bildet die Begründungspflicht. Diese soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und es der betroffenen Person ermöglichen, die Verfügung bzw. den Einspracheentscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sich sowohl die Partei wie auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet jedoch nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tat- beständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander- setzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentli- chen Gesichtspunkte beschränken (Urteil des EVG I 3/05 vom 17. Juni 2005, publ. in: SVR 2006 IV Nr. 27 E. 3.1.3 mit Hinweisen). Die Anforderungen an die Begründung sind umso höher, je weiter der Ent- scheidungsspielraum der entscheidenden Behörde und je komplexer die
C-792/2014 Seite 12 Sach- und Rechtslage ist (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwal- tungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 1072 mit Hinweisen). Da den Versicherern bei der Tarifgestaltung ein grosser Ermessensspielraum zusteht und es sich bei der Einreihung in den Prämientarif um eine komplexe Materie han- delt, muss die Begründung entsprechend ausführlicher und umfassender sein, um die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte darzulegen (BVGE 2007/27 E. 9.3). 3.5.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst führt eine Ge- hörsverletzung zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung (BGE 127 V 431 E. 3d/aa; 126 V 130 E. 2b mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung kann eine − nicht besonders schwerwiegende − Verletzung des rechtlichen Gehörs allerdings als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Mög- lichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines allfälligen Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 127 V 431 E. 3d/aa; 126 V 130 E. 2b mit Hinweisen). Ausnahmsweise kann im Be- schwerdeverfahren selbst eine schwerwiegende Gehörsverletzung geheilt werden, um − im Interesse der Verfahrensökonomie − eine überlange Ver- fahrensdauer zu vermeiden (BGE 132 V 387 E. 5.1). In Weiterführung der Rechtsprechung der Rekurskommission hat das Bun- desverwaltungsgericht bereits wiederholt festgehalten, dass der Begrün- dungspflicht bei Einreihungen in den Prämientarif eine hohe Bedeutung zukommt, insbesondere wenn es um die Berücksichtigung von besonderen Betriebsverhältnissen geht (BVGE 2007/27 E. 9; Urteile des BVGer C- 376/2008 vom 27. November 2009 E. 6.2; C-3132/2008 vom 17. August 2010 E. 3; C-235/2009 vom 13. Mai 2011 E. 7; C-585/2009 vom 14. Juni 2011 E. 5; C-532/2009 vom 20. August 2012 E. 3.5.3). Es müssen die im konkreten Fall anwendbaren generell-abstrakten Regeln dargelegt wer- den, wann und wie besondere Betriebsverhältnisse zu berücksichtigen sind, damit der betroffene Betrieb nachprüfen kann, ob die massgebenden Regeln in seinem Fall korrekt angewendet worden sind. 3.6 Einzelne der hier dargelegten Grundsätze können sich widersprechen. So sind das Prinzip der Solidarität und jenes der Risikogerechtigkeit einan- der entgegengesetzt. Grösstmögliche Solidarität wäre durch eine für alle Betriebe geltende Einheitsprämie zu erreichen, während grösstmögliche Risikogerechtigkeit eine für jeden Betrieb individuell bestimmte Prämie be-
C-792/2014 Seite 13 dingen würde. Die Ausgestaltung des Prämientarifs hat sich zwischen die- sen zwei Polen zu bewegen. Aus dem Gegensatz dieser zwei Grundsätze fliesst denn auch, dass das Gleichbehandlungsgebot nicht zur Folge haben kann, dass für jeden einzelnen Betrieb ein individueller Risikosatz bestimmt wird, es fliessen zwangsläufig Faktoren anderer − nicht identischer − Be- triebe für die Einreihung mit ein, sei dies im Rahmen der Zuteilung zu den Klassen oder bei der Berücksichtigung von Vergleichswerten (BVGE 2007/27 E. 5.6). 4. Zunächst sind die formellen Einwände der Beschwerdeführerin zu prüfen. 4.1 Zum einen macht die Beschwerdeführerin beschwerdeweise geltend, sie habe keine Kenntnis von den Grundlagen, aufgrund derer ihr Betrieb in die NBUV-Risikokategorie 13B eingestuft worden sei (BVGer-act. 1 S. 3) und die entsprechende Zuteilung sei nie nachvollziehbar begründet wor- den (BVGer-act. 10 S. 6). Es würden ihr auch keine Vergleichsdaten ande- rer Betriebe vorliegen (BVGer-act. 1 S. 3). Sodann wendet die Beschwer- deführerin ein, der vorinstanzliche Einspracheentscheid sei in Bezug auf die verweigerte Ausschüttung von Ausgleichsreserven nicht hinreichend begründet (BVGer-act. 1 S. 4). Die Vorinstanz habe es unterlassen, für die Klasse bzw. Risikogemeinschaft die Grundlagen und Höhe der Ausgleichs- reserve darzulegen (BVGer-act. 10 S. 9). Gleiches gelte hinsichtlich der Basis für die Einberechnung der Rückstellungen (BVGer-act. 10 S. 8). Sinngemäss wird damit eine Gehörsverletzung gerügt. Es ist unklar, was die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift mit den Grundlagen betreffend die „Risikokategorie für NBU“ meint. In der Ein- reihungsverfügung vom 7. Oktober 2013 (Vorakten 133) verwies die Vor- instanz hinsichtlich weiterer Informationen zur Prämienbemessung bzw. Tarifierung auf ihre Homepage (http://www.suva.ch), wo die massgeblichen Informationsmittel (betreffend NBUV, Prämienbemessung, Prämientarife, Prämien-Erläuterungen, Unfallstatistiken, Geschäftsberichte) herunterge- laden werden können. Ausserdem teilte die Vorinstanz mit, die entspre- chenden Informationen könnten bei ihr auch angefordert werden. Nach Er- lass der Verfügung kam es zwischen den Parteien zu mündlichen und schriftlichen Kontakten, bei denen Informationen ausgetauscht wurden (Vorakten 142, 144, 152/3 f., 162). In ihrer Einsprache vom 4. November 2013 (Vorakten 86) verfügte die Beschwerdeführerin jedenfalls über die entsprechenden Broschüren (zur Ausgleichsreserve) und beklagte sich nicht über fehlende Grundlagen. Im Einspracheentscheid vom 15. Januar
C-792/2014 Seite 14 2013 machte die Vorinstanz weitere Erläuterungen zu den angewendeten Bemessungsgrundlagen (Vorakten 152) und erwähnte als Beilagen die massgeblichen Broschüren zur Prämienbemessung (betreffend BUV und NBUV, BMS 07) sowie den Prämientarif. Sofern die Beschwerdeführerin die Begründungspflicht auch auf den von der Vorinstanz erlassenen Tarif ausdehnen will, ist sie zunächst darauf hinzuweisen, dass sich der An- spruch auf rechtliches Gehör nur auf Rechtsanwendungsverfahren und nicht auf Verfahren zum Erlass von generell-abstrakten Regeln bezieht (Ur- teil des BVGer C-919/2008 vom 24. März 2010 E. 3.4 mit weiterem Hin- weis). Die massgeblichen (betrieblichen) Grundlagen für die hier streitige Einreihung finden sich sodann im Grundlagenblatt NBUV 2014, BMS 07 (nachfolgend: Grundlagenblatt 2014; Vorakten 138), welches der Be- schwerdeführerin unbestrittenermassen zusammen mit der Einreihungs- verfügung vom 7. Oktober 2013 zugestellt wurde (Vorakten 133). Dort sind einerseits die Grunddaten und der Aufwand des Betriebs (Ziff. 1 und 2) enthalten, welche sich auf das RIS-Formular 416U stützen, das der Be- schwerdeführerin ebenfalls bekannt war (BVGer-act. 1/1 S. 9). Die Unter- lagen zu den Grunddaten wurden seitens der Vorinstanz im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereicht (BVGer-act. 6, 14/2) und der Beschwer- deführerin zugänglich gemacht (BVGer-act. 7, 17). Betreffend die Ver- gleichsdaten anderer Betriebe weist die Vorinstanz zu Recht darauf hin (BVGer-act. 6 S. 4), dass deren Zusammenfassung sich ebenfalls aus dem Grundlagenblatt 2014 (Ziff. 3 und 4) ergibt, welches sich hinsichtlich der Rahmenbedingungen (Basissatz und BMS-Risikosatz sowie Rückstellun- gen) der Klasse bzw. Risikogemeinschaft 13B auf die Prämien-Wegleitung stützt (siehe Prämientarif/Einreihungsregel/NBUV/Einreihungsregel NBUV/Klasse 13B/Rahmenbedingungen BMS 07) und dort sowie in der vorinstanzlichen Broschüre zum BMS für die NBUV (BVGer-act. 14/3) er- läutert wird. Weitere Vergleichsdaten der Klasse 13B sind im Übrigen auf der Homepage der Vorinstanz abrufbar (˂ http://www.suva.ch ˃ Die Suva ˃ Unfallstatistik UVG ˃ Statistik Unfallversicherung ˃ Neueste Zahlen ˃ Branchenzahlen ˃ Bestand Suva nach Prämienklasse ˃ NBUV 13B, abge- rufen am 15.7.2016), auf welche im Grundlagenblatt 2014 bezüglich der Details der Tarifierung verwiesen wird. Trotz dieser vorhandenen Informa- tionen bringt die Beschwerdeführerin hinsichtlich der von ihr bemängelten Grundlagen keine konkreten und substantiierten Rügen vor. Was die Aus- gleichsreserven betrifft, finden sich hinreichende vorinstanzliche Ausfüh- rungen in sämtlichen Rechtsschriften, insbesondere in der Duplik (BVGer- act. 14 S. 4 f.). Die einberechneten Rückstellungen ergeben sich einerseits aus den erwähnten Rahmenbedingungen der Klasse 13B sowie aus den Erläuterungen in der Duplik bzw. der beigelegten Auflistung der Spezialfälle
C-792/2014 Seite 15 2014 (BVGer-act. 14/2). Dass für die Zuteilung in die NBUV-Klasse bzw. Risikogemeinschaft 13B die Einreihung in die entsprechende BUV-Klasse massgebend ist, welche seitens der Beschwerdeführerin im Übrigen unan- gefochten blieb, ergibt sich ebenfalls aus den auf der vorinstanzlichen Homepage aufgeschalteten Informationsmitteln bzw. der mit der Duplik eingereichten Broschüre (BVGer-act. 14/4 S. 7). Aus diesen Umständen folgt, dass die vorinstanzliche Prämienbemessung hinreichend begründet wird und der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt ist bzw. eine allfällige Verletzung als geheilt gelten kann. 4.2 Weiter beanstandet die Beschwerdeführerin, dass die Vorinstanz den Ombudsmann zu Unrecht nicht einbezogen habe für eine aussergerichtli- che Schlichtung des Konflikts (BVGer-act. 1 S. 2, 10 S. 9 f.). Diesbezüglich weist die Vorinstanz richtigerweise darauf hin, dass der Ombudsmann der Privatversicherung und der Suva nach Erlass einer Verfügung bzw. in hän- gigen Rechtsmittelverfahren nicht (mehr) tätig werden kann (BVGer-act. 6 S. 6; vgl. ˂ http://www.ombudsman-assurance.ch ˃ Wie wir helfen ˃ Wobei helfen wir?, abgerufen am 30.6.2016). 5. Materiell streitig und zu klären ist sodann, ob der Betrieb der Beschwerde- führerin betreffend die NBUV zu Recht per 1. Januar 2014 in die Stufe 89 der Klasse 13B des vorinstanzlichen Prämientarifs eingereiht worden ist. 5.1 5.1.1 Bei der Suva bestehen die Risikogemeinschaften in der BUV aus Klassen, Unterklassen und Unterklassenteilen. Klassen sind Risikoge- meinschaften, in welchen zum Zweck der langfristigen Finanzierung Unter- klassen desselben Wirtschaftszweigs zusammengefasst werden. In der Ri- sikogemeinschaft Unterklasse werden zum Zweck der statistischen Aus- wertung Unterklassenteile derselben Branchen zusammengefasst. Unter- klassenteile sind Risikogemeinschaften, in welchen zum Zweck der Prämi- enbemessung gleichartige Betriebe und Betriebsteile mit gleichartigem Un- fallrisiko zusammengefasst werden (siehe Prämientarif der Suva, Einrei- hungsregeln zur Prämienbemessung in der obligatorischen Unfallversiche- rung [nachfolgend: Prämientarif], 2013, Art. 13). 5.1.2 Die Zuweisung einer Risikoeinheit zur Klasse, zur Unterklasse und zum Unterklassenteil erfolgt aufgrund der erhobenen Betriebsmerkmale.
C-792/2014 Seite 16 Eine Risikoeinheit besteht − abgesehen von hier nicht massgebenden Aus- nahmefällen − grundsätzlich in der Gesamtheit aller Arbeitnehmenden ei- nes Betriebs. In der Regel sind für die Zuweisung diejenigen Merkmale massgebend, die exklusive Administration überwiegende Anteile haben. Weist ein Betrieb mehrere Klassen, Unterklassen oder Unterklassenteile betreffende Merkmale auf, so wird er in der Regel der Klasse und dem Unterklassenteil zugewiesen, der bzw. dem der überwiegende Teil der Merkmale entspricht. Dabei werden die betrieblichen Besonderheiten an- teilmässig als besondere Betriebsverhältnisse berücksichtigt (Prämien- Wegleitung der Suva [nachfolgend: Prämien-Wegleitung] für das Jahr 2014, Tarifierung/Grundsätze BUV/Allgemeines zur Prämienbemessung und Einreihungsregeln; vgl. auch Prämientarif, Art. 18 Abs. 2, Art. 24). 5.1.3 Die Festlegung der Risikoeinheiten und Risikogemeinschaften der NBUV basieren bei der Suva auf den entsprechenden Regelungen der BUV. Die Risikoeinheit in der NBUV ist in der Regel die Gesamtheit aller Arbeitnehmenden eines Unternehmens. Wenn bei einem Betrieb in der BUV mehrere Betriebsteile bestehen, so werden diese – mit Ausnahme der Klassen 40M, 70C und 71A – in der NBUV als eine einzige Risikoeinheit betrachtet. Die Risikogemeinschaften der NBUV sind in der Regel die Klas- sen der BUV. Einige kleine Klassen (1A, 30B, 37D, 38S, 52D) werden al- lerdings mit grösseren, verwandten Klassen zusammengelegt und gewisse Klassen (40M, 70C, 71A) werden aufgeteilt. Die Zuweisung der Risikoein- heit zur Risikogemeinschaft wird von der BUV übernommen. Für die NBUV werden keine speziellen Betriebsmerkmale erhoben (Prämien-Wegleitung, Tarifierung/Grundsätze NBUV/Allgemeines zur Prämienbemessung und Einreihungsregeln; vgl. auch Prämientarif, Art. 14 Abs. 1). 5.2 Zunächst ist vorfrageweise zu prüfen, ob der hier zur Diskussion ste- hende vorinstanzliche Prämientarif betreffend die NBUV rechtmässig ist. 5.2.1 Das Gesetz räumt den Sozialversicherungsträgern ein grosses Mass an Autonomie ein. So ist die Suva aufgrund von Art. 63 Abs. 4 Bst. g UVG befugt, Prämientarife aufzustellen. Bei diesen Tarifen handelt es sich um Satzungen bzw. generell-abstrakte Normen (vgl. SCARTAZZINI/HÜRZELER, Bundessozialversicherungsrecht, 4. Aufl. 2012, § 17 Rz. 9; VPB 61.23A_I E. 3a). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin muss deshalb nicht gesetzlich geregelt sein, dass die Suva hinsichtlich der Risikogemeinschaf- ten der NBUV auf die Klassen der BUV abstellen darf. Die entsprechende Regelung in Art. 14 Abs. 1 des vorinstanzlichen Prämientarifs ist aufgrund der erwähnten gesetzlichen Delegation ausreichend. Allerdings muss
C-792/2014 Seite 17 diese Regelung dennoch gesetz- und verfassungsmässig sein (VPB 61.23A_I E. 3a-c mit Hinweisen). 5.2.2 Ab dem 1. Januar 1995 wendete die Suva für die NBUV die Vier- Klassen-Tarife an, welche sich auf die Unterteilung der Versicherten je nach Wirtschaftszweig bzw. Branchenzugehörigkeit stützten. Die Zuteilung der Versicherten in eine der vier NBU-Tarifklassen erfolgte gedanklich in vier Schritten: In einem ersten Schritt wurde die versicherte Person in die Gemeinschaft des Betriebs eingereiht. Kriterium der Gruppenbildung war in diesem Schritt die Anstellung der versicherten Person in einem Betrieb. In einem zweiten Schritt wurde der Betrieb in die Gemeinschaft der gleich- artigen Betriebe eingereiht. Es waren dies die nach ihrer Art und ihren Ver- hältnissen vergleichbaren Betriebe, die schon zwecks Zuteilung zu den Klassen und Stufen des Berufsunfall-Tarifs (Art. 92 Abs. 2 UVG) mit einer identischen Klassenbezeichnung versehen waren. Kriterium der Gruppen- bildung war in diesem Schritt die Ähnlichkeit der Betriebe hinsichtlich ihrer Arbeitsweise und damit ihres Produkts. In einem dritten Schritt wurden die Klassen zu 30 Wirtschaftszweigen zusammengefasst. Kriterium der Grup- penbildung war in diesem Schritt die Ähnlichkeit der wirtschaftlichen Tätig- keit der Betriebsarten. Die Suva lehnte sich dabei an die Allgemeine Sys- tematik der Wirtschaftszweige des Bundesamtes für Statistik an. In einem vierten Schritt wurden die Wirtschaftszweige schliesslich einer der vier Ri- sikogemeinschaften des NBU-Tarifs zugeteilt. Kriterium der Gruppenbil- dung war in diesem Schritt die Ähnlichkeit des Risikosatzes in der NBUV. In die unterste Risikogemeinschaft A wurden vier Wirtschaftszweige einge- reiht, in die Risikogemeinschaft B vierzehn Wirtschaftszweige, in die Risi- kogemeinschaft C sieben Wirtschaftszweige und in die Risikogemeinschaft D fünf Wirtschaftszweige. In dieser Ausgestaltung des Tarifs stellte die NBU-Prämie eine Mischung einer risikogerechten Prämie und einer Ein- heitsprämie dar. Die Rekurskommission kam in ihrem Urteil vom 28. Juni 1996 zum Schluss, dass jeder dieser vier Schritte für sich die Gebote der Gleichbehandlung und der Risikogerechtigkeit einhalten und bejahte die Gesetz- und Verfassungsmässigkeit des Tarifs (VPB 61.23A_1 E. 5, 8a). Auf Ende 2007 wurden die Wirtschaftsgruppen A, B, C und D allerdings aufgehoben. 5.2.3 Seit dem 1. Januar 2007 bildet – wie erwähnt (E. 5.1.3) – die Eintei- lung der Betriebe in BUV-Risikoklassen die Grundlage der neuen Ta- rifstruktur der NBUV. Eine NBUV-Risikogemeinschaft entspricht dabei im Wesentlichen – abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen –
C-792/2014 Seite 18 einer BUV-Klasse. Für die Einreihung eines Betriebs in der NBUV ist des- sen Zuordnung zur Klasse und zum Unterklassenteil in der BUV massge- bend. Die Zuweisung der Risikoeinheit zur Risikogemeinschaft wird damit von der BUV übernommen. Laut den für das Jahr 2014 gültigen Einrei- hungsregeln bestehen 51 massgebende NBUV-Klassen, auf deren Ebene der Basissatz der NBUV festgelegt wird. Die Festlegung des Basissatzes bei besonderen Betriebsverhältnissen und bei hohem Anteil Bürolohn er- folgt in der NBUV analog der BUV. Die Prämiensätze in der NBUV sind allerdings – im Unterschied zu denjenigen in der BUV – Bruttosätze. Darin eingerechnet sind die Zuschläge für die Finanzierung der Kosten zur Ver- hütung von Nichtberufsunfällen, der Teuerungszulagen an UVG-Rentenbe- züger und der Verwaltungskosten. Mit der Erfahrungstarifierung wird die Prämie einer Risikoeinheit oder Risikogemeinschaft sodann teilweise oder ganz aufgrund des eigenen Aufwands für Versicherungsleistungen be- stimmt. Das BMS 07 wird angewendet ab einer Basisprämie von Fr. 360‘000 für sechs Jahre. Ziel der Erfahrungstarifierung ist eine risiko- gerechte Prämienbemessung (Prämien-Wegleitung, Tarifierung/Grund- sätze NBUV). 5.2.4 Die Beschwerdeführerin rügt die im vorinstanzlichen Prämientarif festgelegte Bildung von Risikogemeinschaften der NBUV aufgrund der Klassen der BUV. Sie bestreitet das Vorliegen eines positiven Zusammen- hangs zwischen dem Berufsunfall- und dem Nichtberufsunfallrisiko und macht diesbezüglich geltend, dass die Schadenquote ihres Konzerns in der NBUV (52.9% bzw. 73.6%) im Vergleich zur BUV (98%) im gleichen Zeitraum (1998-2012) viel tiefer gewesen sei, aber für das Jahr 2014 den- noch bei der NBUV zu einer Prämienerhöhung von Fr. 10‘835.60 geführt habe. Damit stellt sie die Risikogerechtigkeit des angewendeten Prämien- tarifs in Frage. Sie beanstandet aber auch eine Verletzung des Prinzips der Gegenseitigkeit angesichts der von der Vorinstanz in der NBUV erzielten Gewinne (BVGer-act. 1 S. 3, 10 S. 3 f.). 5.2.4.1 Wie bereits aufgezeigt (E. 3.2.2), ist bei der Überprüfung der Ge- setzmässigkeit primär danach zu fragen, ob der Tarif risikogerecht ausge- staltet ist. Die Rekurskommission hat im zitierten Urteil vom 28. Juni 1996 (publ. in: VPB 61.23A_I E. 7) ausführlich dargelegt, dass die nach den ge- setzlichen Bestimmungen (vgl. Art. 105 Abs. 3 UVV sowie die Verordnung über die Statistiken der Unfallversicherung vom 15. August 1994 [SR 431.835]) erhobenen Statistiken die These bestätigen würden, wonach sich die Unfallkosten der verschiedenen Wirtschaftszweige in der NBUV signifikant voneinander unterscheiden und der Risikoverlauf von der Art der
C-792/2014 Seite 19 wirtschaftlichen Tätigkeit (mit-)bestimmt wird. Die Rekurskommission führte in ihrem Urteil aus, dass die Auswertung der Risikostatistik, welche aufgrund der betriebsweise zu erfassenden prämienpflichtigen Lohnsum- men und Nettoprämien sowie der fallweise zu erfassenden Pflegeleistun- gen und Kostenvergütungen, Taggelder, Rentenkapitalwerte, Integritäts- entschädigungen, Abfindungen und Regresseinnahmen geführt werde, ge- zeigt habe, dass die Gesamtheit der Versicherten der Branchen mit hohen Berufsunfallkosten in der Tendenz auch hohe Kosten im Nichtbetriebsun- fallbereich aufweise, während die Gesamtheit der Versicherten der Bran- chen mit geringeren Berufsunfallkosten in der Tendenz auch tiefere Kosten im Freizeitbereich aufweise. Die positive Korrelation zwischen den Berufs- unfall- und den Nichtberufsunfallkosten einer Branche sei daher statistisch nachgewiesen. Die Rekurskommission hielt in ihrem Urteil (E. 7) weiter fest, dass es sta- tistisch noch nicht gleichermassen erhärtet sei, warum die Unfallkosten im beruflichen Bereich mit denjenigen im ausserberuflichen Bereich korrelie- ren würden. Seitens der Versicherer werde darauf hingewiesen, dass Be- schäftigte in Berufen, welche ein hohes Mass an Mobilität erforderten (ma- nuelle, körperliche, stehende, reisende Tätigkeit etc.), als Folge eines Un- falls schneller bzw. für längere Zeit arbeitsunfähig seien. Zudem würden Versicherte, die einem höheren Berufsrisiko ausgesetzt seien, in der Frei- zeit häufiger risikoreichere Sportarten betreiben. Teilzeitbeschäftigte hätten sodann mehr Freizeit und damit mehr Freizeitunfälle. Schliesslich würden Frauen seltener verunfallen als Männer und hätten geringere Kosten pro Unfall. Je nach Anteil der entsprechenden Beschäftigten würden sich daher die Unfallkosten verändern. Die Rekurskommission liess aber letztlich of- fen, welches die Gründe dafür sind, dass sich die Unfallkosten in der NBUV wie diejenigen in der BUV von Wirtschaftszweig zu Wirtschaftszweig signi- fikant unterscheiden würden. Entscheidend sei nämlich, dass sie sich un- terscheiden. 5.2.4.2 An den obigen Schlussfolgerungen hat sich bis heute nichts geän- dert: Die seither veröffentlichten Unfallstatistiken UVG zeigen – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – deutlich, dass sich das Unfallrisiko und die Kosten pro Vollbeschäftigte in der BUV und in der NBUV weiterhin nach Wirtschaftsabschnitt klar unterscheiden (˂ http://www.unfallstatis- tik.ch ˃ Publikationen ˃ Unfallstatistik UVG, abgerufen am 1.6.2016). Zwar gehen die UVG-Versicherer in der kommentierten Unfallstatistik UVG 2008-2012 (S. 76) inzwischen davon aus, dass Freizeitverhalten und Mor- talität nur eher schwach von der beruflichen Tätigkeit abhängen, während
C-792/2014 Seite 20 früher noch angenommen wurde, dass Arbeitnehmer, die Berufe mit ho- hem Berufsunfallrisiko ausüben, zu risikoreicherem Freizeitverhalten nei- gen und ihr Freizeitunfallrisiko daher deutlich höher ist als dasjenige von Arbeitnehmern mit tieferem Berufsunfallrisiko (vgl. Unfallstatistik UVG 1998-2002, S. 18, 48). Eine gewisse Koppelung zwischen Risikoverlauf in der NBUV und der Art der wirtschaftlichen Tätigkeit wird von den UVG- Versicherern aber dennoch als plausibel erachtet mit der Begründung, dass das Unfallrisiko (auch) in der Freizeit von Geschlecht und Alter ab- hänge. Branchen bzw. Kollektive mit relativ vielen jungen Leuten und/oder Männern – wie etwa das Baugewerbe – würden deshalb nicht nur in der BUV, sondern auch in der NBUV tendenziell ein höheres Unfallrisiko auf- weisen als solche mit relativ vielen älteren Leuten und/oder Frauen (siehe ˂ http://www.unfallstatistik.ch ˃ Einführung ˃ Risikofaktoren, abgerufen am 1.6.2016; siehe auch Unfallstatistik UVG 2008-2012, S. 76). Weiter erhöht gemäss den Statistiken der UVG-Versicherer die Zunahme der Teilzeitbe- schäftigung – bei unverändertem Freizeitunfallrisiko, aber bei grösserer Expositionsdauer – die Anzahl der Freizeitunfälle und folglich die daraus entstehenden Kosten. Branchen mit vielen Teilzeitbeschäftigten weisen demnach höhere Kosten in der NBUV aus (Unfallstatistik UVG 2008-2012, S. 21). Insbesondere beeinflusst laut den UVG-Versicherern der ausgeübte Beruf aber die Dauer der Arbeitsunfähigkeit, weil die körperlichen Anforde- rungen in den diversen Branchen unterschiedlich sind. So sind etwa die physischen Belastungen in Handwerk, Industrie und Baugewerbe erwiese- nermassen grösser als im Dienstleistungssektor (Unfallstatistik UVG 2008- 2012, S. 72). Entsprechend höher sind in diesen Bereichen folglich auch die Kosten eines Nichtberufsunfalls. Aus all den genannten Gründen ist zu schliessen, dass der Risikoverlauf bzw. die Unfallkosten in der NBUV nach wie vor von der Art der wirtschaft- lichen Tätigkeit (mit-)bestimmt werden (vgl. VPB 61.23A_I E. 7 und 8b/bb und cc). Die vorinstanzliche Einteilung der NBUV-Risikogemeinschaften entsprechend den Wirtschaftszweigen bzw. Klassen der BUV erscheint da- her risikogerecht, zumal für gewisse – vorliegend zwar nicht relevante – Klassen auch Ausnahmen bestehen (vgl. E. 4.1.3). Gleiches gilt für die vor- instanzliche und hier unbestrittene Zuordnung von sämtlichen Arbeitneh- menden eines Betriebs zu einer NBUV-Risikoeinheit, wofür die innerbe- triebliche Solidarität, die notwendige Grösse und Überlegungen der Ar- beitssicherheit sprechen (vgl. VPB 61.23A_I E. 7 und 8b/dd). Ebenfalls nicht zu beanstanden ist folglich die vorinstanzliche Regel, wonach die Zu- weisung eines Betriebs bzw. einer Risikoeinheit zur Risikogemeinschaft von der BUV übernommen wird. Zu berücksichtigen ist unter dem Aspekt
C-792/2014 Seite 21 der Risikogerechtigkeit weiter, dass sich im vorinstanzlichen Prämientarif die NBUV-Basisprämienstufen (für die massgebenden NBUV-Klassen) von denjenigen in der BUV unterscheiden und der NBUV-Grundtarif, welcher die Prämiensätze (netto und brutto) pro Stufe festlegt, nicht identisch ist mit dem BUV-Grundtarif. Hinzu kommt schliesslich der Umstand, dass bei grösseren Betrieben (anders noch: VPB 61.23A_I E. 8/cc) eine weitere Ver- feinerung des Tarifs durch das Abstellen auf die Risikoerfahrungen des Ein- zelbetriebs (sog. Erfahrungstarifierung) erfolgt (vgl. E. 5.3.2), was zu einer Abweichung vom Basissatz führt und die Risikogerechtigkeit erhöht. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der hier angewandte Prä- mientarif der Vorinstanz das Prinzip der Risikogerechtigkeit nicht verletzt. 5.2.4.3 Das Prinzip der Gegenseitigkeit besagt, dass über die Zeit hin in- nerhalb der Risikogemeinschaft zwischen den Unfallkosten und den Prä- mien ein finanzielles Gleichgewicht bestehen muss. Es wird somit auf die Erfahrungen mit der Gesamtheit der in der Risikogemeinschaft zusammen- gefassten Risikoeinheiten abgestellt. Folglich wird in der obligatorischen Unfallversicherung das Unfallrisiko durch eine Vielzahl von Betrieben ge- meinsam abgedeckt und so für den Ausgleich zwischen Prämien und Un- fallkosten gesorgt (BGE 112 V 316 E. 3 und 5c). Es wird für einen Betrieb denn auch kein individueller Risikosatz bestimmt, sondern es fliessen für die Einreihung Faktoren anderer Betriebe derselben Risikogemeinschaft mit ein (vgl. E. 3.6). Die Beschwerdeführerin kann unter diesen Umständen mit dem Hinweis auf die tiefe Schadenquote ihres Konzerns in der NBUV nicht die Verletzung des Gegenseitigkeitsprinzips begründen (vgl. auch E. 5.3.7). Vielmehr ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass im mass- gebenden Zeitraum (2007-2012; vgl. Vorakten 84) im Wirtschaftszweig bzw. -abschnitt der Beschwerdeführerin (Maschinen- und Anlagebau) wie im ganzen UVG-Kollektiv die Kosten der Freizeitunfälle diejenigen der Be- rufsunfälle bei weitem übertreffen (siehe ˂ http://www.unfallstatistik.ch ˃ Einführung ˃ Zahl und Kosten der Fälle, abgerufen am 1.6.2016; Unfallsta- tistik UVG für die Jahre 2007-2012), was für die hohen NBUV-Prämien spricht. Hinzu kommt, dass gemäss dem vorinstanzlichen Prämientarif (Art. 15 Satz 1 und Art. 16 Abs. 1 und 2) die Prämieneinnahmen in der NBUV nicht nur für Versicherungsleistungen verwendet werden, sondern auch für die Äufnung der Ausgleichsreserven bis zu einer bestimmten Ziel- höhe, welche hier aber noch nicht erreicht ist (vgl. dazu E. 5.3.9). Schliess- lich bleibt zu erwähnen, dass laut dem vorinstanzlichen Prämientarif (Art. 15 Satz 2) in der NBUV ein beschränkter Risikoausgleich zwischen den einzelnen Risikogemeinschaften zulässig ist.
C-792/2014 Seite 22 Unter Berücksichtigung der genannten Umstände erscheint das Prinzip der Gegenseitigkeit nicht verletzt. Ein Verstoss gegen weitere Grundsätze (vgl. E. 3.4.1) ist weder geltend gemacht noch ersichtlich. 5.2.4.4 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der vorinstanzlich angewendete Prämientarif als gesetzmässig erscheint. 5.2.5 Sodann ist die Verfassungsmässigkeit des vorinstanzlichen Prämien- tarifs zu überprüfen. 5.2.5.1 Die Beschwerdeführerin rügt zum einen eine Verletzung des Prin- zips der Gleichbehandlung (Art. 8 Abs. 1 BV). Sie macht geltend, die obli- gatorische Unterstellung unter die Suva sei für sie unzumutbar und eine krasse Missachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes gegenüber den Freizeitaktivitäten anderer Berufsgruppen (BVGer-act. 10 S. 11). Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass die obligatorische Unterstellung der Beschwerdeführerin unter die Suva gesetzlich vorgesehen ist (Art. 66 Abs. 1 Bst. e UVG). Die entsprechende Unterstellungsverfügung wurde von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet oder weitergezogen. Diese Frage stand auch im vorinstanzlichen Einspracheverfahren betreffend Ein- reihung der Beschwerdeführerin in den Prämientarif für die NBUV nicht zur Diskussion (vgl. BVGer-act. 1/1 und 1/3). Praxisgemäss erfolgt die Einrei- hung in den vorinstanzlichen Prämientarif erst im Anschluss an die rechts- kräftige Unterstellung (Urteil des BVGer C-235/2009 vom 13. Mai 2011 E. 6.2.2 mit weiteren Hinweisen). Auf den Antrag der Beschwerdeführerin um Aufhebung der Unterstellungspflicht ist daher mangels Streitgegen- stands nicht einzutreten. Hinsichtlich des angerufenen Rechtsgleichheitsgebots ist davon auszuge- hen, dass die mit der Beschwerdeführerin konkurrierenden Unternehmen grundsätzlich dasselbe Kostenrisiko aufweisen und ebenfalls der Suva un- terstellt sind. Folglich ist auf diese Betriebe der gleiche – hier streitige – Prämientarif anzuwenden. Von einer Ungleichbehandlung kann unter die- sen Umständen nicht gesprochen werden. Im Vergleich zu anderen Be- rufsgruppen bzw. Betriebsarten, welche nicht der Suva unterstellt sind, ist – angesichts des unterschiedlichen Risikos – eine ungerechtfertigte Un- gleichbehandlung ebenfalls nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdefüh- rerin gestützt auf das Gleichbehandlungsgebot gemäss Art. 8 Abs. 1 BV nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. Nicht nur der Suva, sondern auch
C-792/2014 Seite 23 den übrigen Versicherern wird bei der Bildung von Klassen bzw. Risikoge- meinschaften im Übrigen ein weiter Ermessensspielraum zugestanden, weshalb ein Vergleich zwischen den Klassen oder Risikogemeinschaften bzw. den Prämiensätzen der Privatversicherer und der Suva nicht ohne weiteres möglich ist (vgl. Urteil des BVGer C-919/2008 E. 7.2). 5.2.5.2 Die Beschwerdeführerin macht zudem geltend, dass das Abstellen auf die Klassen der BUV zur Bestimmung des Prämientarifs bzw. der Risi- kogemeinschaft der NBUV willkürlich sei (BVGer-act. 10 S. 5). Dass der vorinstanzliche Prämientarif hinsichtlich der NBUV sich auf ernst- hafte sachliche Gründe stützen lässt und weder sinn- noch zwecklos ist, wird in den vorstehenden Erwägungen (E. 5.2.4) eingehend dargelegt. Die Willkürrüge im Sinne von Art. 9 BV ist daher unbegründet. 5.2.5.3 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der vorinstanzliche Prämien- tarif als verfassungsmässig gilt. 5.3 Zu überprüfen bleibt die Einreihung in den Prämientarif für die NBUV 2014 bzw. der von der Vorinstanz verfügungsweise festgesetzte Prämien- satz. 5.3.1 Der Betrieb der Beschwerdeführerin wurde von der Vorinstanz der BUV-Klasse 13B des Prämientarifs zugeteilt (Vorakten 136), was unbean- standet blieb. Diese BUV-Klasseneinteilung ist deshalb nach dem Gesag- ten (E. 5.2) auch für die Einreihung in die vorinstanzliche NBUV-Tarifstruk- tur massgebend ist. 5.3.2 Bei der NBUV erhält in der Regel eine ganze Klasse den gleichen Basissatz. Ein Betrieb wird somit grundsätzlich zum Basissatz im Prämien- tarif eingereiht, wenn nicht das Bonus-Malus-System (BMS) oder die Er- fahrungstarifierung (ET) zur Anwendung kommt. Das BMS für die NBUV (BMS 07) legt die Prämienhöhe von mittelgrossen Betrieben unter Berück- sichtigung der eigenen Kosten fest. Betriebe, bei denen das BMS zur An- wendung kommt, erhalten ein Grundlagenblatt (BVGer-act. 14/3 S. 1). Das BMS 07 wird angewendet ab einer Basisprämie von Fr. 360‘000 für sechs Jahre bzw. Fr. 60‘000 im Durchschnitt der letzten sechs Jahre. Es wird auf den Aufwand der Versicherungsleistungen für Freizeitunfälle der letzten sechs Unfalljahre abgestellt. Aus dem Aufwand für Heilkosten und Taggeld und aus dem Aufwand für Rentenkapital wird je ein Risikosatz ermittelt. Unterschiede zwischen den Risikosätzen eines Betriebs und den Risiko- sätzen der Klasse führen zu entsprechenden Boni bzw. Mali (Prämientarif,
C-792/2014 Seite 24 Art. 21 Bst. c, Art. 22 Abs. 2, Art. 38 Abs. 1 und 7; Prämien-Wegleitung, Tarifierung/Grundsätze NBUV/Einreihungsregeln sowie Überprüfung und Änderung der Einreihung). Die Rechtsprechung der Rekurskommission, wonach das BMS grundsätzlich zulässig ist, wurde vom Bundesverwal- tungsgericht übernommen (Urteile des BVGer C-3189/2006 vom 5. Mai 2008 E. 8.4 in fine sowie C-319/2009 vom 29. Mai 2012 E. 4, jeweils mit Hinweisen). 5.3.3 Betriebe, die sich mit Maschinen- und Anlagenbau befassen (Klasse 13B), werden im NBUV-Grundtarif der Vorinstanz für das Jahr 2014 grund- sätzlich – das heisst, wenn kein Bonus oder Malus zu berücksichtigen ist – in der Stufe 86 eingereiht. Der Basissatz der Klasse 13B beträgt folglich gestützt auf den NBUV-Grundtarif 2014 netto 1.2650% bzw. brutto 1.55% (Grundlagenblatt 2014, Ziff. 4.1). Der Betrieb der Beschwerdeführerin fällt allerdings in den Anwendungsbereich des BMS 07, weil die durchschnittli- che Basisprämie im massgebenden Zeitraum (2007-2012) über Fr. 60‘000 pro Jahr lag (Grundlagenblatt 2014, Ziff. 1). 5.3.4 Für die Bonus-Malus-Berechnung wird der BMS-relevante Aufwand (Heilkosten und Taggeld sowie Rentenkapital; vgl. auch BVGer-act. 14/3: Grundlagen und Anwendung von BMS 07 sowie Erläuterung zum Grund- lagenblatt, Ziff. 2) entsprechend der Aussagekraft der Betriebsdaten be- rücksichtigt. Als Aussagekraft der Daten des Betriebs bzw. als "Kredibilität" wird das Mass bezeichnet, mit dem die Abweichung des Risikosatzes des Betriebs von dem der Klasse berücksichtigt wird. Die Werte liegen zwi- schen Null und Eins: Je grösser die Basisprämie, umso grösser ist die Kre- dibilität (Erläuterung Grundlagenblatt, Ziff. 3). Die Kredibilitäten der Abweichungen zwischen den BMS-Risikosätzen des Betriebs und der Klasse werden für die Klasse 13B nach folgender Formel berechnet: (Basisprämie 2007 bis 2012 – Fr. 250‘000) : (Basisprämie 2007 bis 2012 – Fr. 40'000) = Kredibilität Heilkosten und Taggeld; (Basisprämie 2007 bis 2012) : (Basisprämie 2007 bis 2012 + Fr. 1.8 Mio.) = Kredibilität Rentenkapital (siehe Prämientarif, Art. 38 Abs. 2; Prämien-Wegleitung, Ta- rifierung/Prämientarif/Einreihungsregel NBUV/Rahmenbedingungen BMS 07 der Klasse 13B). Im Fall der Beschwerdeführerin beträgt die Kredibilität Heilkosten und Tag- geld 0.731, die Kredibilität Rentenkapital 0.313 (Grundlagenblatt 2014, Ziff. 3.3 und 3.4).
C-792/2014 Seite 25 5.3.5 Der Bedarfssatz des Betriebs wurde gestützt auf folgende Grundla- gen ermittelt: 5.3.5.1 Die Beschwerdeführerin verzeichnet für die massgebenden Jahre 2007-2012 einen BMS-relevanten Aufwand für Heilkosten und Taggelder – inklusive Rückstellungen – von Fr. 581'827 (Grundlagenblatt 2014, Ziff. 2). Der Risikosatz des Betriebs in diesem Bereich (Verhältnis der Kosten zur Lohnsumme) beträgt 0.8959%, derjenige der Klasse 0.6711% (gemäss Grundlagenblatt 2014, zur Berechnung der Risikosätze siehe Erläuterung Grundlagenblatt, Ziff. 3). Die Differenz von + 0.2248% wird mit dem Faktor Kredibilität von 0.731 und dem Verhältnis zwischen Basisbedarfssatz und Risikosatz Klasse (1.2595 ꞉ 1.2308 = 1.0233) multipliziert. Daraus ergibt sich ein Zuschlag zum Basisbedarfssatz von 0.1682% (vgl. Grundlagen- blatt 2014, Ziff. 3.3; Rahmenbedingungen Klasse 13B). 5.3.5.2 Beim Rentenkapital beträgt der BMS-relevante Aufwand in der glei- chen Periode (von 2007-2012) Fr. 217'500 (Grundlagenblatt 2014, Ziff. 2). Dies ergibt einen betrieblichen Risikosatz von 0.3349%, während derjenige der Klasse (gemäss Grundlagenblatt 2014) bei 0.1465% liegt. Die Multipli- kation der Differenz von + 0.1884% mit der Kredibilität von 0.313 und dem Verhältnis von Basisbedarfssatz und Risikosatz Klasse (1.0233) ergibt ei- nen Zuschlag zum Basisbedarfssatz von 0.0603% (Grundlagenblatt 2014, Ziff. 3.4; siehe auch Erläuterung Grundlagenblatt, Rahmenbedingungen Klasse 13B). 5.3.5.3 Die Summe der kredibilisierten Zu- und Abschläge und des Basis- satzes ergibt den Bedarfssatz des Betriebs. Grundsätzlich wird derjenige Nettoprämiensatz verfügt, welcher dem Netto-Bedarfssatz des NBUV- Grundtarifs am nächsten liegt (Prämientarif, Art. 38 Abs. 8; Erläuterung Grundlagenblatt, Ziff. 4.2), wobei die maximale Veränderung des Prämien- satzes in der Klasse 13B (bzw. in den Stufen 81 bis 100) im Vergleich zum Vorjahr auf vier Stufen beschränkt ist (vgl. Prämientarif, Art. 45 Abs. 3). Im Fall der Beschwerdeführerin ergibt die vorinstanzliche Berechnung ei- nen Bedarfssatz von 1.4880% (Grundlagenblatt 2014, Ziff. 3.5). Der die- sem Satz am nächsten liegende Nettoprämiensatz des NBUV-Grundtarifs ist derjenige der Stufe 89 mit 1.4640%. Zu demselben Ergebnis gelangt man im Übrigen, wenn bei der vorinstanzlichen Berechnung die in den Rahmenbedingungen der Klasse 13B, gültig für die Prämien 2014, enthal- tenen BMS-Risikosätze (0.6755% [anstelle von 0.6711%] für Heilkosten
C-792/2014 Seite 26 und Taggeld sowie 0.1469% [anstelle von 0.1465%] für Rentenkapital) ver- wendet werden. Die entsprechende, von der Vorinstanz per 1. Januar 2014 vorgenommene Einreihung der Beschwerdeführerin führt im Vergleich zum Vorjahr (Stufe 88, Nettoprämiensatz 1.3950%) somit zu einer Erhöhung um eine Stufe bzw. 4.95% des Nettoprämiensatzes. 5.3.6 Unbehelflich ist der Vorwurf der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz berücksichtige bei der Prämienbemessung die von ihrem Betrieb getroffe- nen Massnahmen zur Schadensverhinderung bzw. Kostenreduzierung nicht (BVGer-act. 1 S. 3, 10 S. 7 f.). 5.3.6.1 Zunächst ist auf das Versicherungsprinzip hinzuweisen, dem inhä- rent ist, dass Betriebe mit hohen Kosten durch Betriebe mit niedrigen Kos- ten mitfinanziert werden. Die Prämie kann demnach nicht eine direkte Ge- genleistung für die Unfallkosten eines bestimmten Betriebs sein, sondern eine Gegenleistung dafür, dass die Versicherung bei Verwirklichung ent- sprechender Risiken auch sehr hohe Kosten, die weit über den geleisteten Prämien liegen, zu übernehmen hat. Deshalb sollen mit den Prämien die Kosten einer Risikogemeinschaft (und nicht die Kosten eines einzelnen Be- triebs) finanziert werden. Weiter sind die Betriebe – von Gesetzes wegen – nach Massgabe ihres Risikos und nicht nach den Kosten der Schaden- fälle in den Prämientarif einzureihen. Kommt (wie vorliegend) das BMS zur Anwendung, können zwar Betriebe, die wenig Kosten verursachen, von ei- nem Bonus profitieren; damit wird aber das Versicherungsprinzip, welches am Risiko anknüpft, nicht aufgehoben (Urteile des BVGer C-919/2008 E. 7.4.1 sowie C-1164/2007 vom 6. Juni 2008 E. 6.5.1). 5.3.6.2 Nach Art. 82 Abs. 1 UVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, zur Verhü- tung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten alle Massnahmen zu tref- fen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik an- wendbar und den gegebenen Verhältnissen angemessen sind. Die Pflich- ten des Arbeitgebers werden insbesondere durch Art. 3 ff. der Verordnung über die Unfallverhütung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV, SR 832.30) konkretisiert. Für ein- zelne Berufsgruppen hat der Bundesrat – gestützt auf Art. 83 Abs. 1 UVG – zudem besondere Schutzvorschriften erlassen (z.B. Bauarbeitenverord- nung vom 29. Juni 2005 [BauAV, SR 832.311.141]). 5.3.6.3 Nach konstanter Rechtsprechung der Rekurskommission, welche vom Bundesverwaltungsgericht übernommen wurde, bildet die Beachtung der gesetzlich verankerten Pflicht des Arbeitgebers, die Arbeitssicherheit
C-792/2014 Seite 27 zu gewährleisten, keinen Grund für eine besondere bzw. automatische Prämienreduktion (vgl. Urteil des BVGer C-919/2008 E. 7.4.2 mit Hinweis auf nicht veröffentlichte Urteile der Rekurskommission 592/04 vom 18. No- vember 2005 E. 6b, 591/04 vom 23. September 2005 E. 5, 463/00 vom 20. August 2001 E. 7). Hingegen kann die Missachtung der Vorschriften zur Unfallverhütung eine Prämienerhöhung gestützt auf Art. 92 Abs. 3 UVG – unabhängig von einer Erhöhung im Rahmen der normalen Einreihung gemäss Art. 92 Abs. 2 UVG – nach sich ziehen (vgl. Urteil des BVGer C- 4640/2007 vom 9. März 2009). Besondere Anstrengungen im Bereich Ar- beitssicherheit und Unfallverhütung können sich für die Betriebe aber län- gerfristig insofern auszahlen, dass die Unfallhäufigkeit und damit auch die Kosten der Risikogemeinschaft sinken. Kommt (wie vorliegend) das BMS 07 zur Anwendung, wird der einzelne Betrieb zudem von einem Bo- nus profitieren können. 5.3.6.4 Art. 92 Abs. 2 UVG verlangt nicht, dass die individuell konkreten Massnahmen eines einzelnen Betriebs bei der Einreihung im Prämientarif zu berücksichtigen sind. Vielmehr kann – wie bei der Unfallgefahr – auf den Stand der Unfallverhütung bei gleichartigen Betrieben abgestellt werden. Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 112 V 316 festge- stellt hat, geht die Suva mit Recht vom Grundsatz aus, dass bei der Be- stimmung des Prämienbedarfs bei der Mehrzahl der Betriebe im Allgemei- nen auf die Risikoerfahrungen aller gleichartigen Betriebe einer Risikoge- meinschaft abzustellen ist. Davon ist gemäss Art. 92 UVG dann abzuwei- chen, wenn sich bei einem Unternehmen die Betriebsart oder die Betriebs- verhältnisse ändern (Abs. 4), wenn gegen Vorschriften über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten verstossen wird (Abs. 3) oder wenn aufgrund von Risikoerfahrungen zuverlässig auf einen andern – höheren oder tieferen – Prämienbedarf geschlossen werden muss (Abs. 5), insbe- sondere wenn bei einem Unternehmen die Unfallkosten derart vom Erwar- tungswert abweichen, dass sie ausserhalb des Bereichs der üblichen Zu- fallsschwankungen liegen (BGE 112 V 316 E. 3). 5.3.7 Ebenso wenig durchzudringen vermag die Beschwerdeführerin mit ihren Einwänden, die tiefe Schadenquote ihres Konzerns würde unzu- reichend berücksichtigt (BVGer-act. 1 S. 4, 10 S. 3 und 10 ff.) und die Be- obachtungsperiode von lediglich sechs Jahren würde zu einem höheren Malus bzw. einer Schlechterstellung der kleineren Betriebe führen (BVGer- act. 1 S. 3, 10 S. 6 f.).
C-792/2014 Seite 28 Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin sich nicht auf Da- ten und Statistiken berufen kann, welche die ganze B._______ Holding AG betreffen (vgl. BVGer-act. 1/4, 10/1). Streitgegenstand ist vorliegend einzig die Einreihung bzw. Prämienbemessung des Betriebs der Beschwerdefüh- rerin betreffend die NBUV für das Jahr 2014. Sodann ist darauf hinzuwei- sen, dass die Anzahl Unfälle im BMS grundsätzlich kein Bemessungsfaktor mehr ist. Die im BMS vorgesehene Kredibilisierung der Risikofaktoren er- laubt zwar eine Berücksichtigung der individuellen Erfahrungen. So weist die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Unfallkosten im massgebenden Zeitraum von sechs Jahren gemäss Grundlagenblatt 2014 (Ziff. 3) denn auch einen Malus von total 0.2285% auf. Der als Vorteil erachtete Um- stand, dass der Aussagekraft der Zahlen eines Betriebs im BMS mehr Ge- wicht zugemessen wird und damit zufallsabhängige Schwankungen der Prämiensätze vermindert werden, hat insbesondere für kleinere Betriebe zur Folge, dass ein bisheriger Bonus in der Regel geringer ausfällt. Dies gilt jedoch auch für einen allfälligen Malus. Hier dürfte es im Interesse der Kleinbetriebe liegen, dass nicht aufgrund eines einzigen schweren Unfalls mit längerdauernder Arbeitsunfähigkeit die Prämien sprunghaft auf nahezu das Doppelte ansteigen können, was insbesondere bei einer noch länge- ren (d.h. über sechsjährigen) Beobachtungsperiode der Fall wäre. Von ei- ner Benachteiligung der Kleinbetriebe gegenüber Grossbetrieben kann deshalb keine Rede sein. Es liegt vielmehr eine in der Sache – nämlich der im Verhältnis zur sinkenden Betriebsgrösse auch abnehmenden statisti- schen Aussagekraft der individuellen Risikofaktoren – begründete Unter- scheidung vor. Anders formuliert erlaubt die Kredibilisierung der Risikofak- toren zwar immer noch eine Berücksichtigung der individuellen Erfahrun- gen, doch trägt die gewählte Berechnungsmethode der Signifikanz dieser Ergebnisse Rechnung. Da diese Signifikanz wiederum mit der Be- triebsgrösse zusammenhängt, lässt sich darin keine rechtsungleiche Be- handlung erkennen (Urteile des BVGer C-1164/2007 E. 6.5.3 und C- 319/2009 E. 5.2). 5.3.8 Aus ihrer Rüge hinsichtlich der vorinstanzlichen Einberechnung der Rückstellungen für Renten (BVGer-act. 10 S. 8 f.) kann die Beschwerde- führerin sodann nichts zu ihren Gunsten ableiten. Aufgrund der Ausführun- gen der Vorinstanz in der Duplik (BVGer-act. 13 S. 4) sowie der von ihr eingereichten Liste betreffend die Spezialfälle 2014 (BVGer-act. 14/2) und den bereits erwähnten Rahmenbedingungen der Klasse 13B lässt sich ohne weiteres nachvollziehen, dass die Einberechnung der Rückstellun- gen im Grundlagenblatt 2014 (Ziff. 2) entsprechend dem Prämientarif (Art. 17) erfolgte (vgl. dazu auch Urteil des BVGer C-2789/2010 vom
C-792/2014 Seite 29 16. Mai 2011 E. 10) und folglich der für das Rentenkapital ermittelte Malus (Grundlagenblatt 2014, Ziff. 3.4) nicht zu beanstanden ist. 5.3.9 Die Beschwerdeführerin macht zudem sinngemäss geltend, die ver- fügte Erhöhung der NBUV-Prämien per 1. Januar 2014 sei unverhältnis- mässig (BVGer-act. 10 S. 4, 9). 5.3.9.1 Nach der Rechtsprechung zur Verhältnismässigkeit einer Prämien- erhöhung, welche sich auf die Zulässigkeit einer jährlichen Erhöhung be- zieht, kann eine einzelne Prämienerhöhung von 20% jedenfalls noch nicht als unverhältnismässig bezeichnet werden (Urteil des BVGer C-2341/2007 vom 16. Juni 2008 E. 5.4.1 mit Hinweis auf RKUV 2004 Nr. U 525 S. 549 E. 6 sowie Urteil der Rekurskommission vom 13. Dezember 2004, publ. in: VPB 69.73 E. 12). Unverhältnismässig könnte eine Prämienerhöhung – un- abhängig davon, ob diese Erhöhung auf ein Jahr beschränkt oder auf meh- rere Jahre verteilt wird – insbesondere dann sein, wenn ein einziger Unfall mit Kostenfolgen einen massiven Anstieg der Prämien auf weit über dem Basissatz der Branche zur Folge hätte. Dahinter würde dann aber die Über- legung stehen, dass die Prämie in einem solchen Fall nicht mehr Ausdruck eines statistisch einigermassen plausiblen Risikos wäre. Weil mit dem BMS der Aussagekraft der Zahlen eines Betriebs (Kredibilität) mehr Gewicht zu- gemessen wird, werden solche zufallsabhängige Schwankungen der Prä- miensätze vermindert, was die Rechtsprechung auch als wesentlichen Vor- teil des BMS bezeichnet hat (Urteil des BVGer C-2341/2007 E. 5.4.2 mit Hinweis auf Urteil der Rekurskommission vom 13. Dezember 2004, publ. in: VPB 69.73 E. 7; Urteil des BVGer C-3189/2006 E. 8.4 und E. 8.5.1). 5.3.9.2 Vorliegend wurde der Nettoprämiensatz von 1.3950% (Stufe 88) im Jahr 2013 per 1. Januar 2014 auf 1.4640% (Stufe 89) angehoben. Mass- gebend ist diese jährliche (Netto-)Prämienerhöhung um 4.95% bzw. eine Stufe, was gemäss Prämientarif zulässig ist (vgl. E. 5.3.5.3) und auch im Lichte der vorstehend zitierten Rechtsprechung – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – nicht als unverhältnismässig oder willkürlich be- zeichnet werden kann. Die Erhöhung des NBUV-Nettoprämiensatzes auf 1.4640%, was gemäss dem NBUV-Grundtarif einen NBUV-Bruttoprämien- satz von 1.79% ergibt, erweist sich daher als rechtens. 5.3.10 Die Beschwerdeführerin verlangt schliesslich die Ausrichtung von Prämienüberschüssen bzw. eine Rückvergütung aus der Ausgleichsre- serve (BVGer-act. 1 S. 4, 10 S. 9 f.).
C-792/2014 Seite 30 5.3.10.1 Gemäss Art. 90 Abs. 4 UVG sind zum Ausgleich von Schwankun- gen der Betriebsergebnisse Reserven zu bilden. Nach Art. 111 Abs. 3 UVV können die Versicherer überdies für jeden Versicherungszweig eine Aus- gleichsreserve errichten. Die Suva hat von der Möglichkeit, Ausgleichsre- serven zu bilden, Gebrauch gemacht. Die massgebliche Regelung findet sich in Art. 16 des Prämientarifs: Die Nettoprämien eines Versicherungs- zweigs sind so zu bemessen, dass nach einer Rezession innert weniger Jahre eine Ausgleichsreserve von 25% (BUV) bzw. von 35% (NBUV) der jährlichen Nettoprämien geäufnet werden kann (Art. 16 Abs. 1). Die Net- toprämien einer Klasse (BUV) bzw. Risikogemeinschaft (NBUV) sind so zu bemessen, dass nach einer Rezession innert weniger Jahr eine Aus- gleichsreserve von 35% (BUV) bzw. von 45% (NBUV) der jährlichen Net- toprämien geäufnet werden kann (Art. 16 Abs. 2). Wenn die Ausgleichsre- serven einer Klasse bzw. Risikogemeinschaft über der in Abs. 2 definierten Zielhöhe liegt, muss ein Teil des Überschusses zurückerstattet werden, so- fern es aufgrund des Geschäftsergebnisses und der langfristigen Risiko- analyse, insbesondere der Grösse und Volatilität der betreffenden Klasse bzw. Risikogemeinschaft, gerechtfertigt ist (Art. 16 Abs. 3). Der Abbau der Ausgleichsreserven erfolgt in Form eines Abzugs auf dem der Einreihung entsprechenden Nettoprämiensatz (Art. 16 Abs. 5). 5.3.10.2 Massgebend für die Tarifierung 2014 sind die Kenndaten der Vor- instanz aus dem Jahre 2012. Gemäss dem vorinstanzlichen Geschäftsbe- richt 2012 betragen in der NBUV die Nettoprämien 1‘824 Mio. Fr. und die Ausgleichsreserve 557,8 Mio. Fr. (˂ http://www.suva.ch ˃ Die Suva ˃ Ge- schäftsbericht 2012, S. 58 und 82, abgerufen am 15.7.2016). Die Aus- gleichsreserve der NBUV macht somit gerundet 30.6% der Nettoprämien der NBUV aus, womit die Zielhöhe von 35% gemäss Art. 16 Abs. 1 des Prämientarifs noch nicht erreicht ist. Unter diesen Umständen baut die Vor- instanz in der NBUV bzw. Risikogemeinschaft 13B mit Recht keine Aus- gleichsreserven ab. Die Beschwerdeführerin hat nach dem Gesagten kei- nen Anspruch auf Rückvergütung aus der Ausgleichsreserve. 5.4 Zusammenfassend erweisen sich die von der Beschwerdeführerin vor- gebrachten Rügen betreffend die Einreihung ihres Betriebs im Prämientarif NBUV 2014 als unbegründet. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, so- weit darauf einzutreten ist, und der Einspracheentscheid vom 15. Januar 2014 ist zu bestätigen.
C-792/2014 Seite 31 6. 6.1 Laut Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen, wobei der geleistete Kostenvorschuss zu berücksich- tigen ist. Da die Beschwerdeführerin unterlegen ist, hat sie die Verfahrens- kosten zu tragen. Diese bemessen sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (vgl. Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Ge- richtsgebühr bei einem Streitwert bis Fr. 10'000.- zwischen Fr. 200.- und 5'000.- (Art. 4 VGKE). Die Verfahrenskosten sind vorliegend auf Fr. 800.- festzulegen. Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Ver- fahrenskosten zu verwenden. 6.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Vorinstanz hat als mit einer öffentlichen Aufgabe betraute Organisation jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE sowie BGE 128 V 124 E. 5b).
C-792/2014 Seite 32 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens- kosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Gerichtsurkunde) – das Bundesamt für Gesundheit, Dienstbereich Kranken- und Unfallver- sicherung
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Patrizia Levante
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: