B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-7910/2010

U r t e i l v o m 4 . M a i 2 0 1 2 Besetzung

Einzelrichter Beat Weber, Gerichtsschreiber Daniel Golta.

Parteien

A._______, (wohnhaft in Deutschland) Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.

Gegenstand

Beitragsrückvergütung/Altersrente (Rentenbeiträge nach Erreichen Pensionsalter); Einspracheentscheid der SAK vom 21. Oktober 2010.

C-7910/2010 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) am (Monatstag) No- vember 1938 geboren wurde und deutscher Staatsangehöriger ist (vgl. Akten der Schweizerischen Ausgleichskasse [SAK] 1-5), dass er einerseits von April bis Dezember 2002 (also während 9 Mona- ten) Beiträge an die Schweizerische Alters-, Hinterlassenen und Invali- denversicherung (im Folgenden: AHV) leistete (vgl. SAK/21, 22, 24), dass er andererseits nach Vollendung des 65. Altersjahres (am [Mo- natstag] November 2003) in den Jahren 2004 bis 2009 AHV-Beiträge leis- tete (vgl. SAK/39 f.), dass er am 7. Januar 2010 bei der Deutschen Rentenversicherung einen Antrag um Ausrichtung einer Altersrente der Schweizerischen AHV stellte, welcher in der Folge der SAK unterbreitet wurde (vgl. SAK/1-18), dass die SAK mit Verfügung vom 25. Juni 2010 das Rentenbegehren mit der Begründung abwies, dass die Voraussetzung der einjährigen Min- destbeitragsdauer nicht erfüllt sei, zumal dem Beschwerdeführer nur für 10 Monate (recte: 9 Monate) im Jahr 2002 Beiträge angerechnet werden könnten, da die nach dem 65. Altersjahr entrichteten AHV-Beiträge nicht rentenbildend seien (SAK/31 f.), dass der Beschwerdeführer am 6. Juli 2010 gegen diese Verfügung Ein- sprache erhob und die Rückvergütung der von ihm geleisteten AHV- Beiträge beantragte (SAK/35), dass er im Wesentlichen argumentierte, dass der AHV-Versicherungs- träger die Beitragszahlungen angenommen und damit wissentlich den unzutreffenden Eindruck hervorgerufen habe, dass dadurch ein Anspruch auf eine Gegenleistung begründet werde, dass der Beschwerdeführer, hätte er dies (auch) gewusst, seinen Arbeitgeber dazu veranlasst hätte, sein Geld nicht mehr an die AHV zu überweisen und mit ihm einen ande- ren Vertrag zu vereinbaren, dass die SAK diese Einsprache mit Einspracheentscheid vom 21. Okto- ber 2010 abwies (SAK/45) und im Entscheid ausführte, dass kein Ren- tenanspruch bestehe, da die Bedingung der einjährigen Mindestbeitrags- dauer nicht erfüllt sei,

C-7910/2010 Seite 3 dass sie befand, dass eine Rückerstattung der AHV-Beiträge ausge- schlossen sei, da zwischen der Schweiz und Deutschland ein Abkommen über soziale Sicherheit bestehe und ausserdem auch die für eine Bei- tragsrückerstattung vorausgesetzte einjährige Mindestbeitragsdauer nicht erfüllt sei, dass der Beschwerdeführer gegen diesen Einspracheentscheid am 8. November 2010 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhob und die Rückvergütung der geleisteten AHV-Beiträge verlangte, dass die SAK mit Vernehmlassung vom 12. Januar 2011 die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des Einspracheentscheids vom 21. Oktober 2010 und der Verfügung vom 25. Juni 2010 beantragte, dass der Beschwerdeführer, obwohl vom Bundesverwaltungsgericht dazu eingeladen, keine Replik einreichte und das Bundesverwaltungsgericht den Schriftenwechsel am 28. Februar 2011 schloss, dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85 bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) sowie Art. 5 des Bun- desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland betreffend AHV-Verfügungen der SAK beurteilt, dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 37 VGG nach dem VwVG richtet, soweit das VGG nichts anderes be- stimmt, dass indes das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. d bis VwVG keine Anwen- dung in Sozialversicherungssachen findet, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist, was vorliegend auf Grund von Art. 1 Abs. 1 AHVG der Fall ist, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Einspracheent- scheid vom 21. Oktober 2010 berührt ist und ein schutzwürdiges Interes- se an dessen Aufhebung oder Änderung hat, so dass er im Sinn von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist, dass die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 60 ATSG und Art. 52 VwVG) und daher darauf einzutreten ist,

C-7910/2010 Seite 4 dass in materiell-rechtlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssät- ze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führen- den Sachverhalte Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3, BGE 134 V 315 E. 1.2), vorliegend somit in Bezug auf den geltend gemachten Beitrags- rückerstattungsanspruch die bei Erlass des angefochtenen Einsprache- entscheids (21. Oktober 2010) geltenden Rechtssätze (namentlich die zu diesem Zeitpunkt in Kraft stehenden Bestimmungen des AHVG und der Verordnung über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge vom 29. November 1995 [RV-AHV; SR 831.131.12]) beachtlich sind, auf welche im Folgen- den Bezug genommen wird, dass nach der Rechtsprechung das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: Einspracheentscheid vom 21. Oktober 2010) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 131 V 242 E. 2.1, BGE 130 V 329, BGE 129 V 1 E. 1.2, je mit Hinweisen), dass der Beschwerdeführer deutscher Staatsangehöriger ist, weshalb vorliegend die folgenden Erlasse anwendbar sind: das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossen- schaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitglied- staaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügig- keitsabkommen, nachfolgend FZA, SR 0.142.112.681), sein Anhang II, die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (SR 0.831.109.268.1) sowie die Ver- ordnung (EWG) Nr. 1408/71 (SR 0.831.109.268.11) (vgl. Art. 153a AHVG), wobei soweit – wie hier – das FZA keine abweichenden Bestim- mungen vorsieht, die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung des Beitragsrückvergütungsanspruchs nach schweizerischem Recht er- folgt (vgl. Art. 3 Abs. 1 der Verordnung [EWG] Nr. 1408/71; Urteil des Eid- genössischen Versicherungsgerichts H 13/05 vom 4. April 2005 E. 1.1 m.w.H.), dass hingegen der revidierte Anhang II zum FZA, welcher für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getreten ist, sowie die ab diesem Zeitpunkt an- wendbaren Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009, welche die Verordnungen (EG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 ersetzen, vorliegend keine Anwendung finden, dass alle natürlichen Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben, obligatorisch AHV-versichert und beitragspflichtig sind, solange

C-7910/2010 Seite 5 sie eine Erwerbstätigkeit ausüben (vgl. Art. 1a Abs. 1 Bst. b und Art. 3 Abs. 1 erster Satz AHVG), dass Art. 3 Abs. 2 AHVG eine Beitragsbefreiung nur vorsieht für erwerbs- tätige Kinder bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 17. Altersjahr zurückgelegt haben (Bst. a) und für mitarbeitende Familienmit- glieder, die keinen Barlohn beziehen, bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 20. Altersjahr vollendet haben (Bst. d), dass Männer, ab dem ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des 65. Altersjahr folgt, Anspruch auf eine Altersrente haben (vgl. Art. 21 AHVG), soweit ihnen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erzie- hungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (vgl. Art. 29 Abs. 1 AHVG), dass der Gesetzgeber diese Mindestbeitragsdauer von einem Jahr zwecks Gleichstellung mit Schweizer Bürgern mit der 10. AHV-Revision auch für in der Schweiz erwerbstätige Ausländer eingeführt hat (BBl 1990 II 57), dass für die Rentenberechnung nur Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtig werden (Art. 29 bis Abs. 1 AHVG), dass somit Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften, soweit sie einen Zeitraum nach Eintritt des Ren- tenalters betreffen, für die Rentenberechnung ausser Betracht fallen, dass somit eine klare, vom Gesetzgeber bewusst gewählte Regelung da- für vorliegt, dass erwerbstätige Männer – im Gegensatz zu nichterwerbs- tätigen Männern (vgl. Art. 3 Abs. Abs. 1 zweiter Satz AHVG) – auch nach vollendetem 65. Altersjahr, also nach Eintritt des ordentlichen Rentenal- ters, beitragspflichtig sind, obwohl die entsprechende Beiträge keine (po- tentiellen) Ansprüche gegenüber der AHV begründen (vgl. BGE 107 V 195 E. 2.c m.w.H.), dass der Gesetzgeber die Auswirkungen dieser Regelung dahingehend eingeschränkt hat, als Frauen, die das 64., und Männer, die das 65. Al- tersjahr vollendet haben, vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbs- tätigkeit nur für den Teil Beiträge entrichten, der je Arbeitgeber 1400

C-7910/2010 Seite 6 Franken im Monat bzw. 16 800 Franken im Jahr übersteigt, bzw. vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit nur für den Teil Beiträge entrichten, der 16 800 Franken im Jahr übersteigt (vgl. Art. 6 quater AHVV in Verbindung mit Art. 4 Abs. 2 Bst. b AHVG), dass es einem auf Solidarität aufbauenden Sozialversicherungssystem, wie es die AHV darstellt, eigen ist, dass kein Recht auf eine mit der Bei- tragsleistung im Total sich deckende Rentenleistung besteht (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 268/03 vom 20. Juli 2004 E. 2 m.w.H.), dass dem Beschwerdeführer damit lediglich die neun Beitragsmonate im Jahr 2002 angerechnet können, womit er die Mindestbeitragsdauer für einen Rentenanspruch nicht erfüllt, dass der Beschwerdeführer somit, obwohl er AHV-Beiträge geleistet hat, keinen Anspruch auf eine Altersrente hat, wovon er in der Beschwerde selbst ausgeht und keinen Antrag auf Rentenzusprache stellt, dass er mit der Beschwerde hingegen die Rückvergütung der geleisteten Beiträge verlangt, dass gemäss Art. 18 Abs. 3 AHVG nur den Ausländern, die ihren Wohn- sitz im Ausland haben und mit deren Heimatstaat keine (einschlägige) zwischenstaatliche Vereinbarung besteht (sogenannter Nichtvertrags- staat), die gemäss den Artikeln 5, 6, 8, 10 oder 13 AHVG bezahlten Bei- träge rückvergütet werden können, wobei der Bundesrat die Einzelheiten regelt, insbesondere das Ausmass der Rückvergütung (vgl. auch Art. 1 Abs. 1 RV-AHV), dass mit dem FZA ein Abkommen über soziale Sicherheit im Sinn von Art. 18 Abs. 3 AHVG und Art. 1 Abs. 1 RV-AHV besteht, wodurch ein Rückvergütungsanspruch des Beschwerdeführers bereits gestützt auf Art. 18 Abs. 3 AHVG ausgeschlossen ist, dass sich dem FZA und den entsprechenden Verordnungen [EWG] zu- dem keine (selbständige) Rechtsgrundlage für eine Beitragsrückerstat- tung entnehmen lässt, dass darüber hinaus gemäss Art. 1 Abs. 1 RV-AHV ein Rückvergütungs- anspruch zusätzlich voraussetzt, dass gesamthaft während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet worden sind und diese keinen Ren- tenanspruch begründen,

C-7910/2010 Seite 7 dass dem Beschwerdeführer jedoch lediglich die neun Beitragsmonate im Jahr 2002 angerechnet werden können und er somit – selbst als Angehö- riger eines Nichtvertragsstaats – keinen Anspruch auf Beitragsrückvergü- tung hätte, dass die von den Ausländern nach Vollendung des ordentlichen AHV- Rentenalters entrichteten Beiträge nicht rückvergütet werden (Art. 4 Abs. 3 RV-AHV), weshalb auch aus dieser Sicht eine Rückvergütung zu ver- neinen ist, dass der Ausschluss einer Rückvergütung der vom Beschwerdeführer nach Erreichen des Rentenalters geleisteten Beiträge nicht nur gesetzes- konform, sondern auch systemlogisch ist, zumal die Rückerstattung dem klaren Willen des Gesetzgebers widerspricht und es bestimmten Versi- cherten ermöglicht würde, sich im Resultat der Beitragspflicht gemäss Art. 3 Abs. 1 AHVG zu entziehen (vgl. BGE 107 V 195 E. 3; vgl. auch Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 268/03 vom 20. Juli 2004 E. 2 m.w.H), dass somit entgegen dem Dafürhalten des Beschwerdeführers auch für die von ihm geschilderte Sachlage – Berufung als ausländischer Profes- sors an eine schweizerische Hochschule nach vollendetem 65. Lebens- jahr, um fünf Jahre lang ein Forschungsprojekt in der Schweiz zu führen – eine klare gesetzliche Regelung besteht, auch wenn diese für den Be- schwerdeführer unbefriedigend sein mag, dass, soweit der Beschwerdeführer seine Beschwerde gegen die gesetz- liche Regelung als solche richtet, darauf hinzuweisen ist, dass Bundes- gesetze für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Be- hörden (wie das Bundesverwaltungsgericht) massgebend sind (Art. 190 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]), dass der Beschwerdeführer weiter geltend macht, man habe ihn mit dem Einkassieren der Beiträge im Glauben gelassen, er erwerbe eine Renten- berechtigung, dass der in Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben den Bürger in seinem berechtigten Vertrauen auf behördli- ches Verhalten schützt,

C-7910/2010 Seite 8 dass vorliegend die blosse Entgegennahme von gesetzlich geschuldeten AHV-Beiträgen kein schutzwürdiges Vertrauen auf einen diesen Beiträgen gegenüberstehenden Versicherungsanspruch begründet, dass angesichts der obligatorischen Natur der AHV-Beitragspflicht für in der Schweiz erwerbstätige Personen, welche auch die Arbeitgeber un- selbständig Erwerbstätiger erfasst (vgl. Art. 5 Abs. 1, Art. 12, Art. 14 Abs. 1 AHVG), entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers auch nicht davon auszugehen ist, dass er und sein Arbeitgeber eine zulässige ver- tragliche Regelung zwecks Vermeidung der AHV-Beitragspflicht getroffen hätten, wenn er um das Fehlen eines der Beitragsentrichtung gegenüber- stehenden (potentiellen) Versicherungsanspruches gewusst hätte, dass der Beschwerdeführer somit nicht nachzuweisen vermag, dass ein behördliches Verhalten vorliegt, welches ein schützenswertes Vertrauen begründet hätte, dass bei derselben Ausgangslage ein Schweizer Staatsangehöriger ge- genüber dem Beschwerdeführer nicht besser gestellt wäre, weshalb kei- ne Ausländerbenachteiligung vorliegt, dass weiter unbeachtlich ist, ob das deutsche Recht für deutsche Ren- tenbeiträge eine vom Schweizer Recht abweichende Regelung kennt, da vorliegend ausschliesslich Schweizer Recht zur Anwendung gelangt, dass der Beschwerdeführer demnach keinen Anspruch auf Rückvergü- tung der geleisteten Beiträge hat und die SAK zu Recht einen solchen Anspruch verneint hat, dass die Beschwerde demnach unbegründet und im einzelrichterlichen Verfahren (Art. 85 bis Abs. 3 AHVG i.V.m. Art. 23 Abs. 2 VGG) vollumfäng- lich abzuweisen sowie der Einspracheentscheid vom 21. Oktober 2010 zu bestätigen ist, dass das Verfahren für die Parteien kostenlos ist (Art. 85 bis Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind, dass der in der Sache unterliegende Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] e contrario) und der obsiegenden Vorinstanz nach Art. 7 Abs. 3 VGKE keine Parteientschädigung zusteht,

C-7910/2010 Seite 9 dass daher keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]) – das Bundesamt für Sozialversicherungen

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Beat Weber Daniel Golta

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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Gericht
Bvger
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CH_BVGE_001, C-7910/2010
Entscheidungsdatum
04.05.2012
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026