B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-789/2018
Urteil vom 4. September 2018 Besetzung
Einzelrichter David Weiss, Gerichtsschreiber Matthias Burri-Küng.
Parteien
A._______, (Serbien), ohne Zustelldomizil in der Schweiz, Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung, Rückerstattung, Einspracheentscheid der SAK vom 7. Dezember 2017.
C-789/2018 Seite 2 Sachverhalt: A. Mit Eingabe vom 18. Juli 1991 (Posteingang) meldete sich die am (...) 1932 geborene, in der damaligen Föderativen Volksrepublik Jugoslawien wohn- haft gewesene B._______ bei der Schweizerischen Ausgleichskasse SAK (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) zum Bezug einer Witwenrente der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) an (act. 1- 1 ff.). Mit Verfügung vom 19. Juli 1991 sprach die SAK ihr eine ordentliche Witwenrente mit Wirkung ab 1. Februar 1991 zu (act. 8-2), welche bei Voll- endung des 62. Altersjahres mit Verfügung vom 3. August 1994 mit Wir- kung ab 1. September 1994 in eine ordentliche einfache Altersrente über- führt wurde (act. 9-2). B. Am 13. März 2017 (Posteingang) informierte der serbische Versicherungs- träger die SAK, dass B._______ am 5. Februar 2017 verstorben sei (act. 55). Nachforschungen bei der C._______ ergaben, dass die am 6. März 2017 ausgeführte AHV-Rentenzahlung über EUR 738.66 am 10. März 2017 von der bevollmächtigten A._______ abgehoben wurde (act. 56 ff.). Auf Nachfrage beim serbischen Versicherungsträger, teilte dieser am 18. Mai 2017 mit, dass A._______ die Tochter und alleinige Erbin der Verstor- benen sei (act. 59, 60-1 f.). C. Mit Verfügung vom 6. Juni 2017 gelangte die SAK an A._______ und for- derte die bereits ausbezahlte AHV-Rente für den Zeitraum vom 1. März 2017 bis 31. März 2017 in der Höhe von Fr. 801.- zurück (act. 61-1 f.). D. Gegen diese Verfügung erhob A._______ mit Eingabe vom 21. Juni 2017 Einsprache (act. 64-1, vgl. Übersetzung act. 66). Mit Schreiben vom 17. Oktober 2017 gewährte die SAK der Einsprecherin das rechtliche Gehör und ersuchte um Mitteilung, ob sie an der Einsprache festhalte (act. 67-1). Mit Einspracheentscheid vom 7. Dezember 2017 wies die SAK die Einspra- che ab und hielt an der Rückforderung gemäss Verfügung vom 6. Juni 2017 fest (act. 69-1 ff.). E. Am 5. Februar 2018 übermittelte die SAK (nachfolgend: Vorinstanz) dem Bundesverwaltungsgericht die Eingabe von A._______ (nachfolgend: Be-
C-789/2018 Seite 3 schwerdeführerin) vom 16. Januar 2018 (BVGer act. 1), welche als Be- schwerde gegen den Einspracheentscheid vom 7. Dezember 2017 entge- gengenommen wurde (BVGer act. 3). Die Beschwerdeführerin führte im Wesentlichen aus, dass sie den serbischen Versicherungsträger am 6. Februar 2017 über das Ableben ihrer Mutter am 5. Februar 2017 infor- miert habe. Der serbische Versicherungsträger hätte daher Gelegenheit gehabt, die Vorinstanz rechtzeitig zu informieren, sodass die Rentenaus- zahlung gestoppt hätte werden können. Es sei nicht ihre Schuld, dass der serbische Versicherungsträger dies nicht gemacht habe. Sie habe das Bankkonto ihrer Mutter am 10. März 2017 geschlossen und die Rente für den Monat Februar 2017 abgehoben. Sie habe EUR 730.- abgehoben und nicht Schweizer Franken. Wenn die Korrespondenz nicht in serbo-kroa- tisch erfolge, sei sie nicht in der Lage diese zu verstehen. Sie bitte daher, dass die Korrespondenz in serbo-kroatisch verfasst werde (BVGer act. 1; vgl. Übersetzung). F. Nachdem die informelle Aufforderung zur Bekanntgabe eines Zustelldo- mizils in der Schweiz vom 9. Februar 2018 erfolglos blieb (BVGer act. 3 ff.), erfolgte mit Verfügung vom 26. April 2018 (BVGer act 7) eine formelle Aufforderung zur Bekanntgabe eines Zustelldomizils in der Schweiz auf dem diplomatischen Weg (BVGer act. 8). Die Verfügung vom 26. April 2018 konnte der Beschwerdeführerin am 9. Mai 2018 zugestellt werden (BVGer act. 9). Mit Eingabe vom 11. Juni 2018 (Postaufgabe) teilte die Beschwer- deführerin mit, dass sie über keine Zustelladresse in der Schweiz verfüge (BVGer act. 10, vgl. Übersetzung BVGer act. 12). Ergänzend führte sie sinngemäss aus, dass der Rückforderungsbetrag für den Zeitraum vom
C-789/2018 Seite 4 wurde ein Doppel der Vernehmlassung vom 24. Juli 2018 für die Beschwer- deführerin zu den Akten genommen und der Schriftenwechsel abgeschlos- sen (BVGer act.17 und 18). I. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85 bis
Abs. 1 AHVG (SR 831.10) sowie Art. 5 VwVG beurteilt das Bundesverwal- tungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der SAK. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für die Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit zuständig. 1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal- tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. d bis VwVG keine Anwen- dung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwend- bar ist, was vorliegend auf Grund von Art. 1 Abs. 1 AHVG der Fall ist. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Einspracheent- scheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegiti- miert ist. 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Die rentenberechtigte Mutter der Beschwerdeführerin war in Serbien wohnhaft. Auch die Beschwerdeführerin ist in Serbien wohnhaft. Da die Schweiz mit diesem Nachfolgestaat des ehemaligen Jugoslawiens kein entsprechendes neues Abkommen abgeschlossen hat – ein solches wurde
C-789/2018 Seite 5 zwar vereinbart, aber noch nicht ratifiziert – bleiben die Bestimmungen des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1; nachfolgend: Sozialversicherungsabkom- men) auf den vorliegenden Fall anwendbar (vgl. BGE 126 V 203 E. 2b, BGE 122 V 382 E. 1, BGE 119 V 101 E. 3). Demnach bestimmt sich die Frage, ob, bis wann Anspruch auf Leistungen der schweizerischen AHV bestand sowie der Rückerstattungspflicht, soweit dieser Staatsvertrag keine abweichende Regelung enthält, allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften (vgl. Art. 1, 2 und 4 des Sozialversicherungsabkom- mens). 2.1 Der Anspruch auf die Altersrente entsteht nach Art. 21 Abs. 2 AHVG am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des gemäss Art. 21 Abs. 1 Bst. a oder b massgebenden Altersjahrs folgt. Er erlischt mit dem Tod (Art. 21 Abs. 2 AHVG) bzw. mit Ablauf des Monats, in welchem die versicherte Person stirbt (vgl. die Wegleitung des Bundesamtes für Sozial- versicherungen [BSV] über die Renten in der Eidgenössischen Alters, Hin- terlassenen und Invalidenversicherung [RWL; Rz. 3010 in der ab 1. Januar 2003 gültigen Fassung; Stand 1. Januar 2018]). 2.2 Die Erben erwerben die Erbschaft als Ganzes mit dem Tode des Erb- lassers kraft Gesetzes (Art. 560 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetz- buchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]). Mit Vorbehalt der gesetz- lichen Ausnahmen gehen die Forderungen, das Eigentum, die beschränk- ten dinglichen Rechte und der Besitz des Erblassers ohne weiteres auf sie über, und die Schulden des Erblassers werden zu persönlichen Schulden der Erben (Art. 560 Abs. 2 ZGB). Der für zivilrechtliche Forderungen in Art. 560 Abs. 2 ZGB aufgestellte Grundsatz der Schuldnachfolge gilt auch für öffentlichrechtliche Schulden, sofern sie vermögensrechtlicher Natur sind (BGE 96 V 72 E. 1). 2.3 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstat- ten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). 2.4 Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spä- testens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der ein- zelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 ATSG).
C-789/2018 Seite 6 3. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde um Führung des Ver- fahrens in serbo-kroatischer Sprache ersucht hat, ist darauf hinzuweisen, dass das Verfahren nach Art. 33a Abs. 1 VwVG in einer der vier Amtsspra- chen geführt wird. Ein Anspruch auf Führung des Verfahrens in serbo-kro- atischer Sprache ergibt sich auch nicht aus dem Sozialversicherungsab- kommen. Nach Art. 20 bis des Sozialversicherungsabkommens dürfen die zuständigen Behörden, Gerichte und Träger eines Vertragsstaates die Be- arbeitung von Gesuchen und die Berücksichtigung von anderen Schriftstü- cken jedoch nicht deshalb verweigern, weil diese in einer Sprache der Völ- kerschaften der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien oder in einer Amtssprache der Schweiz abgefasst sind. Eine solche Verweigerung steht vorliegend jedoch nicht in Frage. 3.1 Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin Erbin von B._______ ist. Dass die Beschwerdeführerin die Erbschaft ausgeschlagen hat, wird nicht behauptet und ergibt sich auch nicht aus den Akten. Somit ist sie gemäss Art. 560 ZGB in die Rechtsstellung ihrer Mutter eingetreten und kann daher zur Rückerstattung in Anspruch genommen werden (vgl. Art. 2 Abs. 1 Bst a der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozial- versicherungsrechts vom 11. September 2002 [ATSV; SR 830.11]. 3.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet sodann die Rückerstattungspflicht als Solche nicht. Sie hat im Rahmen des Beschwerdeverfahrens jedoch geltend gemacht, dass der zurückzuerstattende Betrag um 5 Tage (für den Zeitraum vom 1. Februar 2017 bis zum Todestag am 5. Februar 2017) zu reduzieren sei. Sie geht somit davon aus, dass es sich bei der Rückforde- rung um die AHV-Rente für den Monat Februar 2017 handelt. 3.3 Gemäss Art. 19 Abs. 3 ATSG werden Renten stets für den ganzen Ka- lendermonat im Voraus bezahlt. Nach Art. 72 der Verordnung über die Al- ters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1974 (AHVV, SR 831.101) hat die Ausgleichskasse die Zahlungsaufträge der Bank rechtzei- tig zu erteilen, so dass die Auszahlung bis zum 20. Tag des Monats erfol- gen kann. Die am 6. März 2017 ausbezahlte AHV-Rente betraf somit zwei- fellos den Monat März 2017. Die Reduktion der Rückforderung um 5 Tage fällt unter diesen Umständen ausser Betracht. 3.4 Der Anspruch auf die AHV-Rente der Mutter Beschwerdeführerin en- dete am Ende des Monats in dem sie starb (vorliegend Ende Februar 2017). Die Vorinstanz hat die Rente für den Monat März 2017 somit zu
C-789/2018 Seite 7 Unrecht ausbezahlt, weshalb sie einen Anspruch auf deren Rückerstattung hat. Die Vorinstanz hat am 13. März 2017 vom Tod der Mutter der Be- schwerdeführerin (act. 55) bzw. mit Schreiben der C._______ vom 23. März 2017 von der Überweisung der AHV-Rente am 6. März 2017 (act. 57) und somit vom Umstand der unrechtmässigen Rentenzahlung Kennt- nis erhalten. Am 6. Juni 2017 und somit vor Ablauf eines Jahres nach Kenntnisnahme, hat sie alsdann die Rückforderung von Fr. 801.- verfügt. Die Anspruch der Vorinstanz auf Rückerstattung der AHV-Rente für den Monat März 2017 ist somit nicht verwirkt. 3.5 Zutreffend sind sodann die Ausführungen der Vorinstanz, dass die SAK die in Schweizer Franken festgelegten Monatsrenten in – zum jeweils im massgebenden Zeitpunkt anwendbaren Wechselkurs – in Euro ausrichten (vgl. diesbezüglich auch BGE 137 V 282) und die Rückerstattung dieser Rentenbetreffnisse zum selben Frankenbetrag verlangen darf (vgl. Urteil des BVGer C-142/210 vom 10. Januar 2012 E. 4). 4. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die SAK zu Recht von der Beschwerdeführerin die Rückerstattung von Fr. 801.- gefordert hat und so- mit die Beschwerde im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG abzuweisen ist. Anzufügen ist, dass es der Beschwerdeführerin offen steht, innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils auf schriftliches Gesuch hin, bei der Vo- rinstanz ein Erlassgesuch im Sinn von Art. 4 Abs. 1 und Abs. 4 ATSV zu stellen. 5. 5.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 5.2 Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf Partei- entschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
C-789/2018 Seite 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteient- schädigung zugesprochen. 3. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Publikation im Bundesblatt) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – Das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David Weiss Matthias Burri-Küng
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent- scheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Par- tei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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