B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-7835/2024

Zwischenentscheid vom 21. Februar 2025 Besetzung

Richter Beat Weber (Vorsitz), Richterin Viktoria Helfenstein, Richterin Selin Elmiger-Necipoglu, Gerichtsschreiberin Tanja Jaenke.

Parteien

Hirslanden Klinik Aarau AG, vertreten durch MLaw LL.M. Thomas Tanyeli, Rechtsanwalt, Gesuchstellerin,

gegen

Regierungsrat des Kantons Aargau, Vorinstanz.

Gegenstand

Krankenversicherung, Ausstandsbegehren vom 3. Dezember 2024 betreffend Instruktionsrichter und Gerichtsschreiberin im Verfahren C-7097/2024.

C-7835/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Mit Regierungsratsbeschluss Nr. 2024-001212 vom 25. September 2024 (publiziert im kantonalen Amtsblatt vom 11. Oktober 2024) hat der Regierungsrat des Kantons Aargau (nachfolgend Regierungsrat) eine neue Spitalliste Akutsomatik per 1. Januar 2025 erlassen. Der Hirslanden Klinik Aarau AG (nachfolgend Hirslanden Klinik) wurden im Leistungsbereich «Herz» verschiedene Leistungsaufträge erteilt, darunter für die Leistungs- gruppen KAR3.1 Interventionelle Kardiologie (strukturelle Eingriffe) und KAR3.1.1 Komplexe interventionelle Kardiologie (strukturelle Eingriffe). Die von der Hirslanden Klinik Aarau AG (neu) beantragten Leistungsaufträge in den Leistungsgruppen HNO1.2.1 Erweiterte Nasenchirurgie, Nebenhöh- len mit Duraeröffnung (interdisziplinäre Schädelbasischirurgie), NCH1.1 Spezialisierte Neurochirurgie, NCH3 Periphere Neurochirurgie und HAE1 Aggressive Lymphome und akute Leukämien wurden ihr nicht erteilt. Die beiden Leistungsaufträge KAR3.1 und KAR3.1.1 hat der Regierungsrat – unter der auflösenden Bedingung, wonach der Leistungsauftrag per 30. September 2027 ausläuft, sollten die Mindestfallzahlen (10 pro Jahr) innerhalb von zwei Jahren nicht erreicht werden, – auch einer weiteren Leistungserbringerin, nämlich der Kantonsspital Aarau AG (nachfolgend auch Kantonsspital), erteilt (vgl. dazu Akten im Beschwerdeverfahren C-7097/2024 [BVGer-act.] 1 Beilagen 2, 4 und 5). A.b In der beim Bundesverwaltungsgericht gegen den Regierungsratsbe- schluss erhobenen Beschwerde vom 11. November 2024 beanstandete die Hirslanden Klinik insbesondere die Nichterteilung der Leistungsauf- träge in den Leistungsgruppen HNO1.2.1, NCH1.1, NCH3 und HAE1 (Rechtsbegehren Ziffer 1). Hinsichtlich des Leistungsauftrags in der Leis- tungsgruppe NCH1.1 stellte sie zudem Verfahrensanträge, um den ihr nicht erteilten Leistungsauftrag dennoch ab 1. Januar 2025 erfüllen zu dürfen. Weiter beantragte die Hirslanden Klinik, die Leistungsaufträge in den Leis- tungsgruppen KAR3.1 und KAR3.1.1 seien ihr alleine zuzuweisen und dem Kantonsspital nicht zu erteilen (Rechtsbegehren Ziffer 2). Diesbezüglich stellte sie ausserdem Verfahrensanträge, damit das Kantonspital die neu erteilten Leistungsaufträge KAR3.1 und KAR3.1.1 ab 1. Januar 2025 vor- erst nicht erfüllen darf (vgl. BVGer-act. 1). Die Instruktion des unter der Nummer C-7097/2024 eröffneten Verfahrens wurde Bundesverwaltungs- richter Philipp Egli (nachfolgend auch Richter oder Instruktionsrichter) zu- gewiesen.

C-7835/2024 Seite 3 A.c Der Instruktionsrichter bestätigte mit Zwischenverfügung vom 15. No- vember 2024 den Eingang der Beschwerde und forderte die Hirslanden Klinik zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 5'000.– bis zum 16. Dezember 2024 auf (BVGer-act. 2). Mit weiterer Zwischenver- fügung vom 18. November 2024 forderte der Instruktionsrichter die Hirs- landen Klinik auf, innert 5 Tagen ab Erhalt der Verfügung entweder eine rechtsgenüglich unterschriebene Beschwerde oder eine rechtsgenüglich unterschriebene Prozessvollmacht für ihre Rechtsvertretung einzureichen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (BVGer-act. 3). Der Rechtsvertreter der Hirslanden Klinik reichte daraufhin mit Schreiben vom 21. November 2024 eine unterschriebene Prozessvollmacht ein (BVGer- act. 6). A.d In der Folge ist das Bundesverwaltungsgericht am 26. November 2024 mit einzelrichterlichem Teilurteil (Einzelrichter Philipp Egli; Gerichtsschrei- berin Sandra Tibis) auf das Rechtsbegehren Ziffer 2 der Beschwerde vom 11. November 2024 nicht eingetreten, weshalb die diesbezüglichen Verfah- rensanträge insofern als gegenstandlos geworden abgeschrieben wurden, als sie sich auf die Leistungsaufträge KAR3.1 und KAR3.1.1 an die Kan- tonsspital Aarau AG bezogen haben (BVGer-act. 8). Da eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gegen die- sen Teilentscheid unzulässig ist, ist das Teilurteil mit seiner Ausfällung in Rechtskraft erwachsen. A.e Am 27. November 2024 lud der Instruktionsrichter die Vorinstanz ein, eine Stellungnahme vorerst beschränkt auf die Verfahrensanträge a) bis c) betreffend aufschiebende Wirkung und vorsorgliche Massnahmen, soweit die Verfahrensanträge mit Teilurteil vom 26. November 2024 nicht gegen- standslos geworden sind, einzureichen (BVGer-act. 9). A.f Der bei der Hirslanden Klinik im Verfahren C-7097/2024 eingeforderte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5'000.– ging am 2. Dezember 2024 bei der Gerichtskasse ein (vgl. BVGer-act. 13). B. B.a Die Hirslanden Klinik (nachfolgend auch Gesuchstellerin) hat durch ih- ren Rechtsvertreter mit Eingabe vom 3. Dezember 2024 beim Bundesver- waltungsgericht ein Revisionsgesuch gegen das Teilurteil C-7097/2024 vom 26. November 2024 sowie ein Ausstandsgesuch einreichen lassen (Akten des Bundesverwaltungsgerichts im Verfahren C-7835/2024

C-7835/2024 Seite 4 [BVGer1-act.] 1; Akten des Bundesverwaltungsgerichts im Verfahren C-8250/2024 [BVGer2-act.] 1). Sie stellte dabei die folgenden Rechtsbe- gehren: «1. Das Teilurteil vom 26. November 2024 im Verfahren C-7097/2024, mit dem der Einzelrichter in Überschreitung seiner gesetzlichen Kompetenzen auf Rechts- begehren 2 der Beschwerde vom 11. November 2024 nicht eingetreten ist, sei zufolge Verletzung der zwingenden Vorschriften zur Besetzung des Gerichts als nichtig zu erklären, eventualiter sei es aufzuheben, und es sei über das Eintreten auf Rechtsbegehren 2 der Beschwerde vom 11. November 2024 im Rahmen einer Revision in der gesetzlich vorgesehenen Dreierbesetzung oder – aufgrund der Bedeutung der Sache – Fünferbesetzung neu zu entscheiden. 2. Über die Verfahrensanträge hinsichtlich Leistungsaufträge KAR3.1 und KAR3.1.1 an die Kantonsspital Aarau AG sei ein Entscheid zu fällen; wobei nach Ermessen eines nicht vorbefassten Instruktionsrichters vorab der Vor- instanz Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und der Beschwerdeführerin das unbedingte Replikrecht zu einer allfälligen Stellungnahme zu gewähren sei. 3. Alles unter Verzicht auf Kostenauflage und unter Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Gerichtskasse.» Weiter stellte sie den folgenden Verfahrensantrag: «Bundesverwaltungsrichter Philipp Egli und Gerichtsschreiberin Sandra Tibis seien in den Ausstand zu versetzen und es sei ohne ihre Mitwirkung über das Revisionsgesuch sowie die Verfahrensanträge zu entscheiden.» Den weiteren Ausführungen der Gesuchstellerin zum Verfahrensantrag sind sodann Ausstandsgesuche gegen Bundesverwaltungsrichter Philipp Egli und Gerichtsschreiberin Sandra Tibis hinsichtlich des weiteren Verfah- rens C-7097/2024 zu entnehmen (BVGer1-act. 1 Rz. 31-40; BVGer2-act. 1 Rz. 31-40). B.b Mit Zwischenverfügung vom 17. Dezember 2024 informierte das Bun- desverwaltungsgericht im Verfahren C-7097/2024 die Parteien über die Einsetzung von Richter Beat Weber (Vorsitz), Richterin Viktoria Helfen- stein, Richterin Selin Elmiger-Necipoglu und Gerichtsschreiberin Tanja Ja- enke zur Entscheidung über das Revisions- und Ausstandsgesuch vom 3. Dezember 2024 unter der Verfahrensnummer C-7835/2024 und dar- über, dass notwendige Instruktionsmassnahmen im Verfahren C-7097/2024 bis zum Ergehen des Urteils i.S. Revisions- und Ausstands- gesuch durch Richter Beat Weber vorgenommen würden (Dispositiv-Zif- fern 1 und 2). Weiter wurde – nachdem datiert vom 12. Dezember 2024 die

C-7835/2024 Seite 5 auf die Verfahrensanträge beschränkte Stellungnahme der Vorinstanz ein- gegangen war (BVGer-act. 14) – festgestellt, dass der Beschwerde vom 11. November 2024 aufschiebende Wirkung betreffend die Hirslanden Kli- nik zukomme und die Hirslanden Klinik den Leistungsauftrag für die Leis- tungsgruppe NCH1.1 ab 1. Januar 2025 nicht erfüllen dürfe (Dispositiv-Zif- fer 3). Entsprechend wurde auch der Eventualantrag der Hirslanden Klinik hinsichtlich der Erteilung beziehungsweise Wiederherstellung der auf- schiebenden Wirkung im Zusammenhang mit dem Leistungsauftrag NCH1.1 zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben und das Gesuch um Erteilung des Leistungsauftrags im Bereich NCH1.1 im Sinne einer vor- sorglichen Massnahme ab 1. Januar 2025 abgewiesen (Dispositiv-Ziffern 4 und 5, vgl. BVGer-act. 15). B.c Bundesverwaltungsrichter Philipp Egli äusserte sich in seiner Stellung- nahme vom 20. Dezember 2024 zum Ausstandsgesuch im Verfahren C-7835/2024 dahingehend, dass seiner Ansicht nach kein Ausstandsgrund vorliege und insbesondere das im einzelrichterlichen Verfahren nach Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG ergangene Teilurteil vom 26. November 2024 keinen Ausstandsgrund bilde (BVGer1-act. 2). B.d Gerichtsschreiberin Sandra Tibis nahm auf entsprechende Einladung vom 17. Januar 2025 hin am 23. Januar 2025 ebenfalls Stellung zum Aus- standsgesuch der Gesuchstellerin im Verfahren C-7835/2024. Sie äusserte sich ebenfalls dahingehend, dass aus dem ergangenen Teilurteil vom 26. November 2024 nicht auf eine Vorbefassung beziehungsweise einen Ausstandsgrund geschlossen werden könne. Weiter hielt sie zu den erho- benen Vorwürfen gegen ihre Person insbesondere fest, dass sie ihre an- waltliche Tätigkeit stets unter Einhaltung der zulässigen Rahmenbedingun- gen ausgeübt und somit keine Klientinnen und Klienten in Angelegenheiten beraten und vertreten habe, die im Streitfall vor dem Bundesverwaltungs- gericht enden könnten (BVGer1-act. 3 und 4).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Mit ihrer Eingabe vom 3. Dezember 2025 hat die Gesuchstellerin einerseits ein Revisionsgesuch hinsichtlich des Teilurteils des Bundesverwaltungsge- richts C-7097/2024 vom 26. November 2024 und andererseits ein Aus- standsgesuch gegen den Instruktionsrichter sowie die Gerichtsschreiberin im Verfahren C-7097/2024 gestellt (vgl. oben Bst. B.a).

C-7835/2024 Seite 6 Vorliegend rechtfertigt es sich – entgegen der ursprünglichen Mitteilung an die Gesuchstellerin im Verfahren C-7097/2024 (vgl. oben Bst. B.b) –, diese beiden Gesuche, welche sich auf unterschiedliche Rechtsgrundlagen stüt- zen, getrennt zu behandeln. Das Revisionsgesuch hinsichtlich des Teilur- teils des Bundesverwaltungsgerichts C-7097/2024 vom 26. November 2024 wird daher vom Verfahren C-7835/2024 abgetrennt und unter der Ver- fahrensnummer C-8250/2024 behandelt, während das Ausstandsgesuch gegen den Instruktionsrichter sowie die Gerichtsschreiberin im Verfahren C-7097/2024 unter der Verfahrensnummer C-7835/2024 weitergeführt wird. 2. Im vorliegenden Verfahren C-7835/2024 ist demnach einzig der von der Gesuchstellerin verlangte Ausstand des Instruktionsrichters Philipp Egli so- wie der Gerichtsschreiberin Sandra Tibis im Beschwerdeverfahren C-7097/2024 zu prüfen. 3. Gegen Beschlüsse der Kantonsregierungen nach Art. 39 KVG kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden (Art. 53 Abs. 1 KVG). Der angefochtene Beschluss vom 25. September 2024 wurde ge- stützt auf Art. 39 KVG erlassen, weshalb die Zuständigkeit des Bundesver- waltungsgerichts im Hauptverfahren (C-7097/2024) gegeben ist (vgl. auch Art. 90a Abs. 2 KVG). Im Rahmen des Hauptverfahrens ist das Bundesver- waltungsgericht ebenfalls zur Beurteilung von Fragen formeller Natur und damit auch zum Entscheid über die vorliegenden Ausstandsbegehren zu- ständig (vgl. BVGE 2007/4 E. 1.1). 3.1 Gemäss Art. 38 VGG sind die Bestimmungen des BGG über den Aus- stand (Art. 34 ff. BGG) im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sinngemäss anwendbar. 3.1.1 Die möglichen Ausstandsgründe sind in Art. 34 BGG abschliessend geregelt (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 3.60). 3.1.2 Will eine Partei den Ausstand einer Gerichtsperson verlangen, so hat sie dem Gericht ein schriftliches Begehren einzureichen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat. Die den Ausstand begründenden Tatsache sind glaubhaft zu machen (Art. 36 Abs. 1 BGG). Macht die Partei die Ausstandsgründe nicht unverzüglich geltend, so verwirkt sie ihr

C-7835/2024 Seite 7 Ablehnungsrecht (vgl. BGE 120 Ia 19 E. 2c). Die betroffene Gerichtsperson hat sich über die vorgebrachten Ausstandsgründe zu äussern (Art. 36 Abs. 2 BGG). 3.1.3 Bestreitet die Gerichtsperson, deren Ausstand verlangt wird, oder ein Richter beziehungsweise eine Richterin der Abteilung den Ausstands- grund, so entscheidet die Abteilung unter Ausschluss der betroffenen Ge- richtsperson über den Ausstand (Art. 37 Abs. 1 BGG). Über die Ausstands- frage kann ohne Anhörung der Gegenpartei beziehungsweise der Vor- instanz entschieden werden (Art. 37 Abs. 2 BGG). 3.2 Die Bestimmungen über den Ausstand in Art. 34 ff. BGG äussern sich nicht darüber, in welcher Besetzung der Entscheid über ein Ausstandsbe- gehren zu ergehen hat. Die allgemeinen Bestimmungen zur Bildung der Spruchkörper in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sehen in der Regel die Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen vor (Art. 21 Abs. 1 und Art. 24 VGG i.V.m. Art. 32 VGR). Beim Entscheid über ein Aus- standsbegehren handelt es sich zwar um einen Zwischenentscheid (vgl. Art. 45 Abs. 1 VwVG bzw. Art. 92 Abs. 1 BGG; statt vieler: UHL- MANN/WÄLLE-BÄR, in Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 45 Rz. 18 mit Hinweis auf den Zwischenent- scheid des BVGer C-787/2008 vom 29. Februar 2008). Da der vorliegende Zwischenentscheid betreffend den Ausstand abschliessend ist, zumal auch der Endentscheid hier nicht angefochten werden kann (Art. 83 Bst. r BGG), erscheint es angebracht, den Spruchkörper gemäss den allgemeinen Be- stimmungen zu bilden. Entsprechend ist vorliegend über die von Richter Philipp Egli und Gerichtsschreiberin Sandra Tibis bestrittenen Ausstands- begehren in Dreierbesetzung zu entscheiden (vgl. dazu Zwischenent- scheid des BVGer C-5949/2017 vom 12. Dezember 2017 E. 1.4 mit Hin- weis auf Zwischenentscheid des BVGer A-6185/2015 vom 1. Dezember 2015 E. 1.2 m.w.H.). 3.3 Als Partei im Beschwerdeverfahren C-7097/2024 ist die Gesuchstelle- rin zur Einreichung des Ausstandsbegehrens legitimiert. Sie stützt ihr Aus- standsbegehren im Wesentlichen auf das Ergehen des Teilurteils vom 26. November 2024 ab (vgl. BVGer1-act. 1 Rz. 31 ff.). In Berücksichtigung der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts in vergleichbaren Fällen (vgl. z.B. Zwischenentscheid C-5949/2017 E. 1.6) ist davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin die am 3. Dezember 2024 eingereichten Ausstandsge- suche innert nützlicher Frist gestellt hat. Da die Gesuche darüber hinaus formgerecht eingereicht wurden, ist darauf einzutreten. Diesbezüglich ist

C-7835/2024 Seite 8 jedoch festzuhalten, dass die Eingabe der anwaltlich vertretenen Gesuch- stellerin kein explizites Rechtsbegehren im Hinblick auf den Ausstand von Bundesverwaltungsrichter Philipp Egli und Gerichtsschreiberin Sandra Tibis für das Verfahren C-7097/2024 enthält, sondern lediglich einen Ver- fahrensantrag auf Ausstand im Hinblick auf das im Verfahren C-8250/2024 zu behandelnde Revisionsverfahren. Erst der materiellen Begründung je- nes Verfahrensantrages ist zu entnehmen, dass der Ausstand für das ge- samte Verfahren C-7097/2024 verlangt wird (vgl. dazu BVGer1-act. 1 Rechtsbegehren und Rz. 31-40; vgl. auch oben Bst. B.a). 4. Vorliegend beruft sich die Gesuchstellerin sinngemäss auf den Ausstands- grund von Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG, indem sie eine Vorbefassung auf- grund des Teilurteils vom 26. November 2024 geltend macht. Weiter bringt sie vor, der Einzelrichter habe in krasser Überschreitung seiner Befugnisse ein Rechtsbegehren als unzulässig erklärt, was erhebliche Zweifel an sei- ner Unparteilichkeit wecke. Betreffend die Gerichtsschreiberin Sandra Tibis führe jedenfalls ihre anwaltliche Tätigkeit sowie ihre Verbindung mit weite- ren Advokatinnen in Bürogemeinschaft zu einem Anschein der Befangen- heit. 5. In rechtlicher Hinsicht ist diesbezüglich zunächst Folgendes festzuhalten: 5.1 Die Ausstandsregelung von Art. 34 ff. BGG gewährleistet den in Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verankerten Anspruch, dass eine Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Rich- ter ohne Einwirkung sachfremder Umstände entschieden wird (vgl. BGE 134 I 238 E. 2.1 und BVGE 2007/5 E. 2.2). 5.2 Gemäss Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG haben Gerichtspersonen in den Ausstand zu treten, wenn sie aus anderen als den in Art. 34 Abs. 1 Bst. a- d BGG genannten Gründen befangen sein könnten. Dieser Bestimmung kommt die Funktion einer Auffangklausel zu, die – über den Bereich der in Bst. a-d namentlich erwähnten besonderen sozialen Beziehungen hinaus- gehend – sämtliche Umstände abdeckt, die den Anschein der Befangen- heit einer Gerichtsperson erwecken und objektiv Zweifel an deren Unvor- eingenommenheit zu begründen vermögen (vgl. FLORENCE AUBRY GIRAR- DIN, in: Aubry Girardin/Donzallaz/Denys/Bovey/Frésard [Hrsg.], Commen- taire de la LTF, 3. Aufl. 2022, Art. 34 BGG Rz. 35 m.w.H.; vgl. auch

C-7835/2024 Seite 9 ISABELLE HÄNER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, Art. 34 Rz. 16 f.). 5.3 Unter den Anwendungsbereich von Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG fällt nach der Rechtsprechung unter anderem die mögliche Voreingenommenheit aufgrund der Vorbefassung mit einer Sache auf Stufe der Verfahrensin- struktion (vgl. statt vieler: Zwischenentscheide des BVGer F-1844/2022 vom 22. August 2022 E. 5.1 und C-5949/2017 E. 2.3, je m.w.H.). Das Tref- fen eines Zwischenentscheids in der gleichen Sache stellt aber noch keine Vorbefassung dar. Für die Annahme der Voreingenommenheit müssen vielmehr weitere Gründe und konkrete Anhaltspunkte hinzukommen, zum Beispiel, dass sich die Gerichtsperson bereits in einer Art festgelegt hat, dass sie einer anderen Bewertung der Sach- und Rechtslage nicht mehr zugänglich ist und der Verfahrensausgang deshalb nicht mehr offen er- scheint (vgl. Zwischenentscheid des BVGer B-4117/2020 vom 30. Septem- ber 2020 E. 3.2 zweiter Absatz m.w.H.).

Ein Ausstandsgesuch kann überdies grundsätzlich nicht mit dem Ergebnis beziehungsweise dem Inhalt bereits gefällter Entscheidungen begründet werden (Verfügung des BGer 2E_1/2008 vom 29. Mai 2008 E. 2.1.4). So genügt für den Verdacht der Befangenheit auch nicht, dass ein Richter oder eine Richterin eine falsche Instruktionsmassnahme oder eine un- zutreffende Würdigung vorgenommen habe (vgl. Urteil des BVGer E- 1526/2017 vom 26. April 2017 E. 3.3 m.w.H.). Verfahrens- und Einschät- zungsfehler und falsche Sachentscheide sind für sich allein nicht Ausdruck einer Voreingenommenheit (Urteil des BGer 1B_60/2008 vom 4. Juni 2008 E. 4 m.H.) und vermögen die Unabhängigkeit einer Gerichtsperson nur ausnahmsweise in Frage zu stellen (HÄNER, a.a.O., Art. 34 Rz. 19). Für eine Ausstandspflicht wegen richterlichen Verfahrensfehlern oder eines falschen Entscheids in der Sache müssen objektiv gerechtfertigte Gründe zur Annahme bestehen, dass sich in den Rechtsfehlern gleichzeitig eine Haltung manifestiert, die auf fehlender Distanz und Neutralität beruht. Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nur dann anzunehmen, wenn besonders krasse oder wiederholte Irrtümer vorliegen, die einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen und sich einseitig zu Las- ten einer der Prozessparteien auswirken können (vgl. Urteil des BGer 7B_53/2023 vom 29. April 2024 E. 2 mit Hinweis auf BGE 143 IV 69 E. 3.2, 141 IV 178 E. 3.2.3, 138 IV 142 E. 2.3; HÄNER, a.a.O., Art. 34 Rz. 19; be- jaht beispielsweise in BGE 141 IV 178). Bei der Beurteilung solcher Um- stände ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver

C-7835/2024 Seite 10 Weise begründet erscheinen (vgl. Zwischenentscheid B-4117/2020 E. 3.3 mit Hinweis auf BGE 139 I 121 E. 5.1; 137 I 227 E. 2.1 m.w.H.). 5.4 Ebenfalls unter Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG wird die Nebentätigkeit sub- sumiert. Grundsätzlich ist die Tätigkeit als Parteivertretung mit dem Amt des Bundesrichters oder der Bundesrichterin nur vereinbar, soweit es nicht um eine gewerbsmässige Vertretung vor Bundesgericht geht. In den Fällen der grundsätzlich zulässigen gewerbsmässigen Parteivertretung kommen die allgemeinen vom Bundesgericht entwickelten Grundsätze zur Anwen- dung. Danach besteht keine Befangenheit, wenn der Richter oder die Rich- terin in der Vergangenheit eine Prozesspartei vertreten hat oder es sich um einzelnes, abgeschlossenes Mandat handelt. Dauerbeziehungen oder erst vor kurzem abgeschlossene Mandate begründen demgegenüber den An- schein der Befangenheit. Dies gilt im Übrigen nicht nur für den Anwalt oder die Anwältin, sondern für die ganze Kanzlei, welcher der als Richter tätige Anwalt beziehungsweise die als Richterin tätige Anwältin angehört. Weiter besteht eine Ausstandspflicht, wenn der Richter oder die Richterin in einem Fall mitwirkt, in welchem dieselben Rechtsfragen zu klären sind, die sich in einer anderen Angelegenheit stellen, in welcher der Richter oder die Rich- terin als Anwalt oder als Anwältin tätig ist (vgl. HÄNER, a.a.O., Art. 34 Rz. 18 m.w.H.). Diese Ausführungen haben sinngemäss auch für die gerichts- schreibende Person, welche gemäss Art. 26 Abs. 1 VGG bei der Ent- scheidfindung mitwirkt und beratende Stimme hat, zu gelten. 5.5 Die Tatsachen, die den Ausstandsgrund bewirken, müssen von der Partei, die sich darauf berufen will, zumindest glaubhaft gemacht werden (Art. 36 Abs. 1 BGG). Bloss allgemeine Vorwürfe der Befangenheit – bei- spielsweise andere Ansichten in Grundsatzfragen oder der Umstand, dass die herrschende Praxis der Behörde zu einer bestimmten Frage von der Auffassung der betreffenden Partei abweicht – sind keine konkreten An- haltspunkte für eine Befangenheit (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/ KAY- SER, a.a.O., Rz. 3.69). Hingegen bedeutet Glaubhaftmachung auch nicht, dass die volle Überzeugung des Gerichts vom Vorhandensein des geltend gemachten Ausstandsgrunds herbeigeführt zu werden braucht; es genügt, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür spricht (BGE 120 II 393 E. 4c). Es dürfen keine zu hohen Massstäbe angelegt werden, da die Aus- standsgründe in Bezug auf Gerichtspersonen eine Konkretisierung der Verfahrensgarantien von Art. 30 Abs. 1 BV bilden (vgl. Zwischenentscheid C-5949/2017 E. 2.5 mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 26 E. 3a [= VPB 68.42]).

C-7835/2024 Seite 11 6. Nachfolgend ist zunächst der von der Gesuchstellerin als Folge des Teilur- teils vom 26. November 2024 geltend gemachte Ausstand von Richter Phi- lipp Egli und Gerichtsschreiberin Sandra Tibis zu prüfen: 6.1 Die Gesuchstellerin macht geltend, die genannten Personen müssten zufolge Vorbefassung in den Ausstand treten, weil sie sich bereits festge- legt hätten. Vorbefassung liege vor, wenn sich dieselbe Gerichtsperson be- reits in einem früheren Verfahrensabschnitt in amtlicher Funktion mit der- selben Angelegenheit zu befassen, dabei eine ähnlich oder qualitativ gleich Frage zu behandeln gehabt habe und diese Mehrfachbefassung vom Pro- zessrecht nicht aus sachlichen Gründen vorgesehen sei. Weiter hätten sich Richter und Gerichtsschreiberin bereits auf ein Ergebnis hinsichtlich Rechtsbegehren 2 festgelegt, indem sie in Überschreitung ihrer Zuständig- keit ein hinsichtlich dieses Begehrens verfahrensabschliessendes Teilurteil gefällt haben. Angesichts der instruktionsrichterlichen Erwägungen ent- stehe der dringende Verdacht, dass sich Bundesverwaltungsrichter Egli von den getroffenen Feststellungen und geäusserten Wertungen nicht mehr lösen könne, was einen Ausstandsgrund bilde. Weiter habe der Ein- zelrichter ohne jede nachvollziehbare Begründung und ohne vorgängige Anhörung der Vorinstanz oder des BAG als zuständiger Fachbehörde in krasser Überschreitung seiner Befugnisse ein Rechtsbegehren als unzu- lässig erklärt. Damit erwecke er erhebliche Zweifel an seiner Unparteilich- keit. Angesichts der Erwägungen und des vergleichsweise äusserst ra- schen Vorgehens müsse darauf geschlossen werden, dass das Teilurteil eine bereits vorgefasste Meinung hinsichtlich des insgesamten Verfahrens zum Ausdruck bringe, weshalb Richter Egli für das ganze Verfahren C-7097/2024 in den Ausstand zu versetzen sei (BVGer1-act. 1 Rz. 31-35). 6.2 Die von der Gesuchstellerin vorliegend – wohl in erster Linie im Hinblick auf ihren Verfahrensantrag im Verfahren C-8250/2024 – geltend gemachte Vorbefassung und Voreingenommenheit von Richter Philipp Egli und Ge- richtsschreiberin Sandra Tibis ist hinsichtlich des Verfahrens C-7097/2024 nicht erkennbar, da mit Teilurteil vom 26. November 2024 das Verfahren betreffend Rechtsbegehren Ziffer 2 – ohne Beurteilung der Rechtsbegeh- ren 1 und 3 – definitiv abgeschlossen worden ist. Weiter ist nicht nachvoll- ziehbar, inwiefern sich die Tatsache, dass im einzelrichterlichen Verfahren gestützt auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts auf das Rechtsbe- gehren Ziffer 2 nicht eingetreten wurde, auf die Beurteilung der noch offe- nen Rechtsbegehren auswirken sollte. Im Übrigen ist daran zu erinnern, dass selbst das Treffen eines Zwischen- beziehungsweise Teilentscheids

C-7835/2024 Seite 12 in der gleichen Sache nicht per se eine Vorbefassung darstellt (vgl. auch oben E. 5.3 erster Absatz). Nicht ersichtlich ist zudem, inwiefern beim ge- troffenen Teilurteil – objektiv betrachtet – ein besonders krasser Irrtum zu Lasten der Gesuchstellerin vorliegen soll, der als schwere Verletzung der Richterpflichten bewertet werden müsste und damit eine auf fehlender Dis- tanz und Neutralität beruhende Haltung des Instruktionsrichters manifes- tieren würde (vgl. oben E. 5.3 zweiter Absatz). Die von der Gesuchstellerin diesbezüglich vorgebrachten Gründe greifen nicht: Dem Teilurteil vom 26. November 2024 ist zu entnehmen, dass Einzelrichter Philipp Egli das Rechtsbegehren Ziffer 2 unter Hinweis auf die bundesverwaltungsgericht- liche Praxis zu den Drittbeschwerden im Bereich der Spitalliste und unter Berücksichtigung der Argumente der Gesuchstellerin als offensichtlich un- zulässig beurteilt und daher gestützt auf Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG einzel- richterlich entschieden hat. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass in diesem Vorgehen kein krasser Irrtum erkennbar ist, zumal das Bundesverwal- tungsgericht auch in anderen Fällen Beschwerden – gestützt auf die bis- herige Rechtsprechung – als offensichtlich unzulässig beziehungsweise die Beschwerdelegitimation als nicht gegeben beurteilt hat und der Einzel- richter in der Folge nicht auf die Beschwerde eingetreten ist (vgl. z.B. Ur- teile des BVGer C-5676/2024 vom 31. Oktober 2024 E. 2.7; C-1560/2016 vom 29. September 2016 E. 1.8; C-2095/2015 vom 27. Juli 2015; C- 7019/2011 vom 13. Juli 2012). Im Übrigen würde, selbst wenn die Würdi- gung der Unzulässigkeit des Rechtsbegehrens Ziffer 2 nicht zutreffend ge- wesen wäre, dies für sich alleine für den Verdacht der Befangenheit nicht ausreichen (vgl. oben E. 5.3 zweiter Absatz). Weiter führt die Beschwer- deinstanz gemäss Art. 53 Abs. 2 KVG i.V.m. Art. 57 VwVG nur einen Schrif- tenwechsel durch, sofern die Beschwerde nicht zum vornherein unzulässig ist. Entsprechend bestand vorliegend kein Anlass, die Vorinstanz oder das BAG vor der Urteilsfällung zu einer diesbezüglichen Stellungnahme einzu- laden. Zu berücksichtigen ist vor dem Hintergrund des Vorwurfes «des ver- gleichsweise äusserst raschen Vorgehens» ausserdem, dass im Zusam- menhang mit den durch die Gesuchstellerin im Verfahren C-7097/2024 am 11. November 2024 gestellten Verfahrensanträge betreffend die ab 1. Ja- nuar 2025 geltenden Leistungsaufträge eine beförderliche Behandlung durchaus angezeigt war. 6.3 Zusammenfassend sind in Bezug auf das Teilurteil vom 26. November 2024 somit keine krassen oder wiederholten Verfahrensfehler glaubhaft gemacht oder erkennbar, welche objektiv gerechtfertigte Gründe zur An- nahme der Befangenheit des Instruktionsrichters und der Gerichtsschrei- berin im Verfahren C-7097/2024 bilden würden.

C-7835/2024 Seite 13 7. Zu prüfen bleibt schliesslich der geltend gemachte Ausstand von Gerichts- schreiberin Sandra Tibis aufgrund ihrer Nebenbeschäftigung als Anwältin: 7.1 Die Gesuchstellerin verweist darauf, dass Gerichtsschreiberin Sandra Tibis im Anwaltsregister des Kantons Basel-Stadt eingetragen sei und führt aus, diese anwaltliche Tätigkeit sowie ihre Verbindung mit weiteren, im An- waltsregister eingetragenen Advokatinnen (Bürogemeinschaft) führe zu ei- nem Anschein der Befangenheit. Die Gerichtsschreiberin nehme in ihrer Tätigkeit unter anderem Brancheninteressen und Interessen ihrer eigenen Klientschaft wahr und könne sich dabei der präjudizierenden Wirkung be- dienen, die der unter ihrem Einfluss ergehenden Rechtsprechung zu- komme. Die Gerichtsschreiberin praktiziere als Rechtsanwältin insbeson- dere auch in den Rechtsgebieten, die in die Zuständigkeit der Abteilung III des Bundesverwaltungsgerichts fallen würden. Ohne gegenteiligen Nach- weis müsse die Gesuchstellerin davon ausgehen, dass die anwaltliche Tä- tigkeit der Gerichtsschreiberin einen unbotmässigen Einfluss auf ihre Tä- tigkeit als Gerichtsperson ausübe. Insbesondere bestehe der dringende Verdacht, dass Interessen von ihr oder von ihren Kanzleipartnerinnen be- treuter Mandantschaft sie in ihrer Tätigkeit am Bundesverwaltungsgericht beeinflussten oder sie zumindest von deren Perspektive geprägt werde (BVGer1-act. 1 Rz. 36-40). 7.2 Vorliegend ist nicht ersichtlich, weshalb die Nebentätigkeit von Sandra Tibis als Anwältin nicht mit ihrer Tätigkeit als Gerichtsschreiberin vereinbar sein soll: Wie der Stellungnahme vom 23. Januar 2025 zu entnehmen ist, handelt es sich bei der anwaltlichen Tätigkeit der Gerichtsschreiberin um eine vom Bundesverwaltungsgericht bewilligte Nebentätigkeit, wobei Sandra Tibis keine Klientinnen und Klienten in Angelegenheiten berät oder vertritt, die (im Streitfall) vor Bundesverwaltungsgericht behandelt werden könnten – ebenso wenig wie ihre Kanzleipartnerinnen (BVGer1-act. 4). Tat- sächlich haben weder Sandra Tibis noch ihre Kanzleipartnerinnen bislang Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht geführt. Vor dem Hinter- grund, dass zudem weder Sandra Tibis noch ihre Kanzleipartnerinnen im Bereich der Spitalplanung beratend oder prozessierend tätig sind, ist auch ausgeschlossen, dass sich im Verfahren C-7097/2024 die gleichen Rechts- fragen stellen, wie in Verfahren, welche Sandra Tibis oder ihre Kanzleipart- nerinnen als Anwältinnen führen. In diesem Zusammenhang macht die Ge- suchstellerin auch – zu Recht – nicht geltend, Sandra Tibis habe erst kürz- lich eine der Prozessparteien in einem anderen Verfahren beraten bezie- hungsweise vertreten, oder dass zwischen Sandra Tibis und einer

C-7835/2024 Seite 14 Verfahrenspartei eine Dauerbeziehung bestehe, was gemäss der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung geeignet wäre, den Anschein der Befangen- heit zu begründen (vgl. dazu oben E. 5.4). Es ist sodann – entgegen den Ausführungen der Gesuchstellerin – nicht an der Gerichtsschreiberin, den «gegenteiligen Nachweis» zu erbringen, sondern vielmehr an der Gesuch- stellerin, den Ausstandsgrund glaubhaft zu machen (vgl. oben E. 5.5), was ihr jedoch vorliegend nicht gelungen ist. 7.3 Zusammenfassend ist in Bezug auf die Nebenbeschäftigung der Ge- richtsschreiberin Sandra Tibis festzuhalten, dass von der Gesuchstellerin keine Anhaltspunkte glaubhaft gemacht worden sind, wonach die Tätigkeit von Sandra Tibis als Anwältin in Basel nicht mit ihrer Tätigkeit als Gerichts- schreiberin am Bundesverwaltungsgericht – und konkret im Dossier C-7097/2024 betreffend die aargauische Spitalplanung – vereinbar sein sollte. 8. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass bei objektiver Betrachtung keine Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit von Bundesver- waltungsrichter Philipp Egli und Gerichtsschreiberin Sandra Tibis im Ver- fahren C-7097/2024 zu begründen vermögen. Bei dieser Sachlage erwei- sen sich die Ausstandsbegehren als unbegründet und sind deshalb abzu- weisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 ff. des Reg- lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und auf Fr. 1’000.– festzusetzen. Weder der unterliegenden Gesuchstellerin noch der Vor- instanz sind Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE, jeweils e contrario, und Art. 7 Abs. 3 VGKE). 10. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundes- gericht gegen Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 33 Bst. i VGG in Verbin- dung mit Art. 53 Abs. 1 KVG getroffen hat, ist gemäss Art. 83 Bst. r BGG unzulässig. Das vorliegende Urteil ist somit endgültig (vgl. auch BGE 141 V 361).

C-7835/2024 Seite 15 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Ausstandsgesuch gegen den Instruktionsrichter sowie die Gerichts- schreiberin im Beschwerdeverfahren C-7097/2024 wird unter der Verfah- rensnummer C-7835/2024 geführt. 2. Das Ausstandsbegehren im Beschwerdeverfahren C-7097/2024 gegen Bundesverwaltungsrichter Philipp Egli wird abgewiesen. 3. Das Ausstandsbegehren im Beschwerdeverfahren C-7097/2024 gegen Gerichtsschreiberin Sandra Tibis wird abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 1’000.– werden der Gesuchstellerin aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Eine Kopie des Revisions- und Ausstandsgesuchs vom 3. Dezember 2024 geht zur Kenntnisnahme an die Vorinstanz. Je eine Kopie der Stellung- nahme des Richters Philipp Egli vom 20. Dezember 2024 sowie der Stel- lungnahme der Gerichtsschreiberin Sandra Tibis vom 23. Januar 2025 geht zur Kenntnisnahme an die Gesuchstellerin und die Vorinstanz. 7. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellerin und die Vorinstanz.

C-7835/2024 Seite 16 Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Beat Weber Tanja Jaenke

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Entscheidungsdatum
21.02.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026